B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-628/2013
U r t e i l v o m 1 4 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren … , und
B._______, geboren …. , sowie das Kind
C._______, geboren … ,
Tunesien,
…
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 23. Januar 2013 / N … .
D-628/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass am 4. September 2012 vorab B._______ (die Beschwerdeführerin)
mit dem Kind C._______ in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass sie vom BFM am 6. September 2012 zu ihrer Person, ihrem Reise-
weg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt wurde,
dass sie dabei unter anderem vorbrachte, ihr Ehemann werde demnächst
ebenfalls in die Schweiz kommen,
dass am 15. Oktober 2012 auch A._______ (der Beschwerdeführer) in
der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er vom BFM am 22. Oktober 2012 zu seiner Person, seinem Reise-
weg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde,
dass die Beschwerdeführenden im Rahmen der Befragungen überein-
stimmend angaben, sie seien verheiratet und sie hätten bis zu ihrer Aus-
reise aus Tunesien meistens in der Stadt X._______ … gelebt, wo der
Beschwerdeführer wechselnden Arbeiten nachgegangen sei,
dass sie namentlich vorbrachten, sie hätten Tunesien bereits am 27. Feb-
ruar 2011 verlassen, indem sie auf dem Seeweg nach … [Italien] gereist
seien, wo sie nach ihrer Ankunft registriert worden seien,
dass die Beschwerdeführenden in der Eurodac-Datenbank wegen illega-
ler Einreise verzeichnet sind (am 2. März 2011 … [in Italien]),
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Befragung zum Grund für
ihre Ausreise aus Tunesien im Wesentlichen vorbrachte, sie sei ihrem
Ehemann nachgefolgt, welcher das Land wegen ihrer schwierigen wirt-
schaftlichen Situation habe verlassen wollen,
dass sie in dieser Hinsicht ausführte, mangels fester Arbeit hätten sie sich
nie eine eigene Wohnung leisten können und deshalb immer wieder ent-
weder bei ihren Eltern oder den Eltern ihres Ehemannes leben müssen,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragung geltend mach-
te, sie seien wegen familiärer Probleme ausgereist, mithin es 2009 und
2010 zu Streitigkeiten und namentlich zu einem Angriff auf ihn gekommen
sei, da er seine Ehefrau gegen den Willen ihrer Familie geheiratet habe,
D-628/2013
Seite 3
dass er ergänzend dazu anführte, zu den familiären Problemen sei ihre
wirtschaftliche Lage hinzugekommen, zumal er nie eine feste Arbeit be-
kommen habe und sie deshalb kaum über die Runden gekommen seien,
dass die Beschwerdeführerin zu ihrem Aufenthalt in Italien vorbrachte,
nachdem sie erst in einem Empfangszentrum bei Y._______ unterge-
bracht worden seien, hätten sie ab dem 7. Mai 2011 und bis zum August
2012 in einem Empfangszentrum bei Z._______ gelebt,
dass der Beschwerdeführer demgegenüber angab, nachdem sie zuerst
während mehr als sechs Monaten in dem Empfangszentrum bei
Y._______ untergebracht worden seien, seien sie anschliessend an den
verschiedensten Orten in Süditalien gewesen, zuletzt in Z._______,
dass die beiden übereinstimmend angaben, sie seien im Herbst 2012 von
Süditalien zu ihren Verwandten nach … [Frankreich] gereist, von wo sie
nacheinander in die Schweiz gekommen seien,
dass die beiden auf entsprechende Fragen des BFM anführten, sie hätten
in Italien Asylgesuche eingereicht, eine Anhörung zu ihren Gesuchsgrün-
den habe aber nie stattgefunden,
dass die Beschwerdeführerin im Weiteren vorbrachte, sie hätten sich in
Italien nie um die Ausstellung eines "permesso di sogiorno" (einer Aufent-
haltsbewilligung) bemüht, da sie darauf kaum eine Aussicht gehabt hät-
ten, zumal ihnen auch das Geld für einen Anwalt gefehlt habe,
dass sich auf Fragen des BFM sowohl die Beschwerdeführerin als auch
der Beschwerdeführer gegen eine Rückkehr nach Italien aussprachen,
dass die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht namentlich geltend mach-
te, sie seien in Italien in keiner Weise unterstützt worden, mithin sie nicht
einmal Geld für Medizin oder Nahrung für ihr Baby bekommen hätten,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, sie seien in Ita-
lien nicht gut behandelt und nicht unterstützt worden, zumal er dort auch
keine Arbeit gefunden habe und seine Familie ständig krank gewesen sei,
dass das BFM am 18. September 2012 und am 22. November 2012
– nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
D-628/2013
Seite 4
staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zustän-
dig ist (Dublin-II-VO) – zwei separate Ersuchen um eine Übernahme der
Beschwerdeführenden an Italien richtete (vgl. dazu die Akten),
dass Italien diesen Ersuchen mittels zwei separaten Erklärungen vom
23. Januar 2013 ausdrücklich entsprach (im Falle der Beschwerdeführe-
rin gestützt auf Art. 16 Abs. 2 Dublin-II-VO und im Falle des Beschwerde-
führers gestützt auf Art. 8 Dublin-II-VO),
dass das BFM im Anschluss daran mit Verfügung vom 23. Januar 2013
– eröffnet am 30. Januar 2013 – auf die Asylgesuche der Beschwerdefüh-
renden in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und deren Wegweisung
nach Italien anordnete, wobei das Bundesamt den Beschwerdeführenden
eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte
und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende
Wirkung zu (vgl. für die Begründung im Einzelnen die Akten),
dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid mittels gleichlau-
tenden Eingaben vom 6. und 7. Februar 2013 Beschwerde erhoben, wo-
bei sie zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
Rückweisung der Sache ans BFM, eventualiter die Anordnung einer vor-
läufigen Aufnahme in der Schweiz beantragten,
dass sie gleichzeitig um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde sowie um Erlass der Verfahrenskosten ersuchten,
dass sie zur Begründung ihrer Beschwerde zur Hauptsache vorbrachten,
als Familie mit einem Kleinkind und damit als Angehörige der Gruppe der
besonders verletzlichen Personen würden ihnen in Italien keine den Mi-
nimalstandards genügende Aufnahmebedingungen geboten,
dass sie im Wesentlichen geltend machten, ihnen drohe in Italien auf-
grund der dortigen Verhältnisse eine mit Art. 7 (recte: Art. 3) der Konven-
tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) unvereinbare Behandlung, weshalb
auf ihre Asylgesuche in Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO oder in Anwendung der humanitären Klausel nach
Art. 15 Dublin-II-VO einzutreten sei,
dass sie in diesem Zusammenhang anführten, in Italien – wo sie aus
Furcht vor ihren Verwandten keine Asylgesuche eingereicht hätten – wür-
D-628/2013
Seite 5
den sie keine normale Wohnmöglichkeit erhalten, sondern sie müssten
erneut in einem der riesigen und für Familien völlig untauglichen Lager
leben, obwohl sie schon 1½ Jahre in einem solchen zugebracht hätten,
dass ihnen von Italien auch zukünftig keine Aufenthaltsbewilligung aus-
gestellt werde, womit sie dort nicht arbeiten könnten,
dass sie in Italien auch weder eine Einrichtungen für ihr Kleinkind noch ir-
gend eine andere Hilfe vorfinden würden, nachdem sie dort schon bisher
ausser Nahrung und Kleidung nichts erhalten hätten,
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen auf zwei Hilfswerkberichte zum ita-
lienischen Asylsystem aus dem Jahre 2011 verwiesen,
dass sie zudem geltend machten, in Italien hätten sie weiterhin Nachstel-
lungen von Seiten ihrer Verwandtschaft zu befürchten, was ebenfalls ge-
gen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges spreche,
dass für die weiteren Vorbringen auf die Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden als Beweismittel eine Geburtsbestätigung
und eine Spitalaustrittsbericht einreichten (beides in Kopie),
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Februar 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungs-
gesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
D-628/2013
Seite 6
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und
ihre Eingaben als frist- und formgerecht zu erkennen sind (Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die sich vorliegende Beschwerde indes – wie nachfolgend aufge-
zeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzel-
richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu ent-
scheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am 2. März 2011 über … [Italien] in den
europäischen Raum eingereist sind und Italien mit Erklärungen vom
23. Januar 2013 einer Übernahme der Beschwerdeführenden zwecks
Prüfung ihrer Asylanträge ausdrücklich zugestimmt hat,
dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwen-
dung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist,
dass sich die Beschwerdeführenden gegen eine Überstellung nach Italien
aussprechen und in dieser Hinsicht konkret einwenden, aufgrund der in
Italien herrschenden Verhältnisse drohe ihnen dort eine mit Art. 3 EMRK
unvereinbare Behandlung,
dass sie damit ihre Forderung nach einer Ausübung des Selbsteintritts-
rechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO mit dem Vorbringen ver-
binden, mit der Durchsetzung der nach Dublin-II-VO feststehenden Zu-
ständigkeit würden zwingende Normen des Völkerrechts verletzt, womit
sich im Falle der Begründetheit der Vorbringen die Ausübung des Selbst-
eintrittsrechts aufdrängen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
D-628/2013
Seite 7
dass von den Beschwerdeführenden jedoch keine stichhaltigen Gründe
ersichtlich gemacht werden, welche in ihrem individuellen Fall gegen eine
Überstellung nach Italien sprechen würden,
dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK
ist und vorliegend keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Italien wür-
de sich im Falle der Beschwerdeführenden nicht an seine völkerrechtli-
chen Verpflichtungen halten,
dass sich das italienische Asylsystem zwar seit fast zwei Jahren mit er-
heblichen Zusatzbelastungen konfrontiert sieht, da seit dem Frühjahr
2011 – aufgrund der damaligen Entwicklungen in Libyen und Tunesien –
sehr viele Asylsuchende über das Mittelmehr nach Italien eingereist sind,
dass sich seit dieser Zeit bereits vorbestandene Kapazitätsprobleme des
italienischen Asylsystems noch akzentuiert haben dürften,
dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände weder Anlass
zur Annahme besteht, Asylsuchenden stehe in Italien kein geregeltes
Asylverfahren zur Verfügung, noch aufgrund der dortigen Verhältnisse zu
schliessen ist, Italien würde seine völkerrechtlichen Verpflichtung zur Auf-
nahme und Betreuung von Asylsuchenden in genereller Weise verletzen,
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausge-
setzt sein können, diese Schwierigkeiten jedoch nach Auffassung des
Bundeverwaltungsgerichts nicht als generell untragbar erscheinen,
dass dieser Schluss auch unter Berücksichtigung der von den Beschwer-
deführenden angeführten, dem Gericht aber bereits bekannten Hilfswerk-
berichten Bestand behält,
dass im Falle der Beschwerdeführenden weder ein Hinweis darauf be-
steht, ihnen stehe das italienischen Asylverfahren nicht ordentlich zur Ver-
fügung, noch ein konkreter Anhaltspunkte dafür, sie würde im Falle einer
Überstellung nach Italien menschenunwürdigen Zuständen ausgesetzt,
dass aufgrund der Akten vielmehr zu schliessen ist, in Italien seien ihre
Grundbedürfnisse nach Unterkunft, Nahrung und Kleidung sowie hinrei-
chender medizinischer Versorgung (namentlich anlässlich der Geburt ih-
res soweit ersichtlich gesunden Kindes) stets abgedeckt worden,
D-628/2013
Seite 8
dass die anders lautenden Beschwerdevorbringen innere Wiedersprüche
aufweisen und nicht überzeugen können,
dass namentlich das Vorbringen, sie seien in einem für Familien völlig
ungenügenden Grosszentrum untergebracht worden, nicht überzeugen
kann, zumal sich im süditalienischen Z._______ kein solches befindet,
sondern vielmehr eine kleine Aufnahmeinstitution, wo die Bedürfnisse von
Familien viel besser als andernorts abgedeckt werden dürften,
dass sie sich bezüglich der geltend gemachten Gefährdung durch ihre
Verwandten an die italienischen Behörden wenden können,
dass nach dem Gesagten kein Anlass zur Annahme besteht, den Be-
schwerdeführenden drohe in Italien eine völkerrechtswidrige Behandlung,
dass im Falle der Beschwerdeführenden auch keine anderen Gründe ge-
gen eine Überstellung nach Italien sprechen, zumal aufgrund der Akten
nicht zu schliessen ist, sie würde dort in eine existentielle Notlage geraten
(vgl. dazu Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass die Beschwerdeführenden nach ihrem bereits 1½-jährigen Aufent-
halt in Italien mit den dortigen Verhältnissen hinreichend vertraut und sie
von daher ohne weiteres in der Lage sein dürften, sich vor Ort bei staatli-
chen und privaten Stellen um Unterstützung zu bemühen, sollte für sie
ein diesbezüglicher Bedarf entstehen,
dass zudem Anlass zur Annahme besteht, die Beschwerdeführerin verfü-
ge in Italien bereits über ein "permesso di sogiorno", stützt sich doch in ih-
rem Fall die italienische Zustimmungserklärung nicht wie vom BFM er-
sucht auf die Bestimmung von Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO (welche ledig-
lich einen Aufenthalt von mehr als fünf Monaten ohne irgendeinen Titel
voraussetzt), sondern vielmehr ausdrücklich auf das besondere Zustän-
digkeitskriterium nach der Bestimmung von Art. 16 Abs. 2 Dublin-II-VO,
welches nur zur Anwendung gelangt, wenn einer Person vom ersuchten
Mitgliedstaat (hier Italien) ein Aufenthaltstitel ausgestellt wurde,
dass Italien die Zustimmung zur Übernahme auch des Beschwerdefüh-
rers auf die Bestimmung von Art. 8 Dublin-II-VO stützt, also zwecks Ver-
einigung der Familie in Italien,
D-628/2013
Seite 9
dass die Beschwerdeführenden zwar für ein Kleinkind zu sorgen haben,
das Kind jedoch in Italien geboren wurde und mittlerweile schon mehr als
einjährig ist, weshalb die familiäre Situation der Beschwerdeführenden
aufgrund der weiteren, überwiegend positiven individuellen Aspekte als
nicht ausschlaggebend erscheint,
dass nach dem Gesagten kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführenden (im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
VO) gegeben ist, womit der Nichteintretensentscheid des BFM in Anwen-
dung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu bestätigen ist,
dass die Beschwerdeführenden auch aus der von ihnen angerufenen
humanitären Klausel nach Art. 15 Dublin-II-VO nichts für sich ableiten
können, zumal die Familie durch das Verfahren nach der Dublin-II-VO
nicht getrennt wird, sondern die Beschwerdeführenden zusammen nach
Italien zurückkehren können,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestim-
mung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches zustän-
digen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für die von den
Beschwerdeführenden eventualiter beantrage Ersatzmassnahme für den
Wegweisungsvollzug (im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), mithin eine entsprechende Prü-
fung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretens-
entscheides stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen),
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbe-
gründet abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um ein Aussetzen des Wegwei-
sungsvollzuges (nach Art. 107a AsylG) gegenstandslos geworden ist,
D-628/2013
Seite 10
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG) mit vorliegendem Urteil abzuweisen ist, da sich die Be-
schwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Beschwerdeführenden ihre Beschwerde unter eigenem Namen
eingereicht habe, weshalb grundsätzlich von einer selbständigen Be-
schwerdeanhebung auszugehen ist,
dass sie indes mit der zweiten Einreichung ihrer Beschwerdeschrift kom-
mentarlos die Kopie einer auf D._______ lautenden Vertretungsvollmacht
eingereicht wurde,
dass diesem Umstand insoweit Rechnung getragen wird, als dem in der
Vollmacht erwähnten Rechtsvertreter eine Kopie des vorliegenden Urteils
zugestellt wird.
(Dispositiv nächste Seite)
D-628/2013
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Lorenz Mauerhofer
Versand: