Abtei lung IV
D-6282/2006/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A.__________, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Beat Rüedi, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFF vom 25. November 2003 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6282/2006
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung des BFF vom 14. Februar 1995 wurden die Asylgesuche
(Eltern, Beschwerdeführer, Geschwister des Beschwerdeführers) vom
30. August 1989 (Vater) respektive 27. Januar 1992 (Mutter und Be-
schwerdeführer) abgelehnt. Gleichzeitig wurde die Wegweisung aus
der Schweiz sowie der Vollzug der Wegweisung angeordnet.
B.
Mit Verfügung des BFF vom 15. Mai 1997 wurde das von der Familie
am 6. April 1996 gestellte Wiedererwägungsgesuch gutgeheissen und
die gesamte Familie wegen Unmöglichkeit (Bundesratsbeschluss vom
20. April 1994) und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
(Art. 14 a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufent-
halt und Niederlassung der Ausländer [aANAG, BS 1 121]) in der
Schweiz vorläufig aufgenommen.
C.
Mit Schreiben des BFF vom 23. Juni 2003 wurde in Anbetracht der
langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz das
Ausländeramt des Kantons B.___________ zur Prüfung einer schwer-
wiegenden persönlichen Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3 aAsylG
oder einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme eingeladen. Das Aus-
länderamt des Kantons B.___________ übermittelte dem BFF seinen
Bericht vom 25. September 2003 und hielt fest, die Voraussetzungen
für das Bestehen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage seien
nicht erfüllt (es seien Negativakten vorhanden: Strafverfügung der
Jugendanwaltschaft des Kantons B.___________ vom 21. Mai 1999
[Bestrafung zu einer Arbeitsleistung von 3 Halbtagen wegen
Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs] sowie Urteil
des Bezirksgerichts C.__________ vom 27. September 2002
[Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 12
Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren wegen
mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern]).
D.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2003 teilte das BFF dem Beschwerde-
führer mit, aufgrund des Urteils des Bezirksgerichts C.__________
vom 27. September 2002 erwäge es gestützt auf Art. 14a Abs. 6
aANAG die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, und gewährte ihm
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dazu unter Fristansetzung das rechtliche Gehör. Am 10. November
2003 liess der Beschwerdeführer seine Stellungnahme einreichen.
E.
Mit Verfügung des BFF vom 25. November 2003 – eröffnet am
26. November 2003 – wurden die mit Eingabe vom 10. November 2003
gestellten Beweisanträge abgelehnt. Die mit Verfügung vom
30. September 1994 (recte: 15. Mai 1997) angeordnete vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers hob das BFF auf und setzte ihm Frist
zum Verlassen der Schweiz bis zum 20. Januar 2004 an. Zur Be-
gründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Bundesratsbe-
schluss vom 20. April 1994 beruhe auf der Überlegung, dass den
srilankischen Staatsangehörigen, welche ihr Asylgesuch vor dem
1. Juli 1990 eingereicht haben, gestützt auf die Unmöglichkeit des Voll -
zugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme gewährt werden soll.
Trotz Vorliegens der zeitlichen Voraussetzungen werde die vorläufige
Aufnahme aufgehoben, wenn der Beschwerdeführer sich kriminell, dis-
sozial oder rechtsmissbräuchlich verhalten habe. Eine Auslegung
dieser drei Prädikate verbiete sich jedoch vor dem Hintergrund von
Art. 14a Abs. 6 aANAG. Jener Absatz, welcher einerseits eine Ab-
wägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers auf Verbleib
in der Schweiz und denjenigen der Schweiz an seiner Wegweisung
verlange und andererseits die Interessen des Staates einschränke auf
die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder deren
schwerwiegende Verletzung, beziehe sich klarerweise nur auf den
Aspekt der Zumutbarkeit. Bei der Bestimmung der Unmöglichkeit seien
grundsätzlich keine Interessen des Beschwerdeführers zu berücksich-
tigen, womit solche auch nicht gegenüber Staatsinteressen abge-
wogen werden könnten. Es müsse genügen, wenn die kriminellen,
dissozialen oder rechtsmissbräuchlichen Handlungen des Beschwer-
deführers den Schluss zulassen würden, er sei nicht gewillt oder nicht
fähig, sich an die elementaren gesellschaftlichen Regeln des Zu-
sammenlebens zu halten. Mit Verweis auf die Rechtssprechung (Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1995 Nr. 20 S. 196 f.) führte das BFF weiter aus,
dass kleinere Verfehlungen oder Fehlverhalten allerdings keinen sol-
chen Rückschluss zulassen würden; ebenfalls könne aus einem ein-
maligen grösseren Fehlverhalten nicht zwingend auf einen in die Zu-
kunft gerichteten Unwillen oder eine Unfähigkeit zur Einhaltung ele-
mentarer gesellschaftlicher Regeln geschlossen werden. Die am
27. September 2002 vom Bezirksgericht C.__________
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ausgesprochene Freiheitsstrafe liege deutlich über den von der ARK
beurteilten und der Anwendung des Bundesratsbeschlusses nicht
entgegenstehenden Strafen, weshalb der Bundesratsbeschluss vom
20. April 1994 keine Anwendung mehr finde. Im Rahmen des
Ausländerrechts könne der Gesuchsteller aus der bedingt
vollziehbaren Freiheitsstrafe zudem nichts zu seinen Gunsten ableiten
(besonders wertvoll betroffene Rechtsgüter durch das begangene
Delikt). Es sei davon auszugehen, dass die Persönlichkeit des
Beschwerdeführers und die Hintergründe der strafrechtlichen
Verfehlung im Rahmen des Strafverfahrens und insbesondere der
Strafbemessung Berücksichtigung gefunden haben. Der Beweisantrag
auf Beizug der Akten des Strafverfahrens sowie auf Erstellung eines
psychiatrischen Gutachtens sei folglich abzulehnen. Ebenfalls sei der
Beweisantrag um Einholung eines Amtsberichts der Sozialen Dienste
der Gemeinde D.__________ gestützt auf den kantonalen Bericht vom
25. September 2003 (vgl. Bst. C hiervor) abzulehnen. Der Vollzug der
Wegweisung sei heute wieder möglich und es würde aufgrund des
Verhaltens des Beschwerdeführers ein öffentliches Interesse am
Wegweisungsvollzug bestehen. Ausserdem sei dieser zulässig.
Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung wurde
ausgeführt, Art. 14a Abs. 4 aANAG finde gemäss Art. 14a Abs. 6
aANAG keine Anwendung, wenn der weg- oder ausgewiesene Aus-
länder die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder in
schwerwiegender Weise verletzt hat. Der Aufbau einer wirtschaftlichen
Existenzgrundlage in Sri Lanka erscheine aufgrund der vorhandenen
Berufsausbildung und -erfahrung für den jungen und offenbar gesun-
den Beschwerdeführer nicht als zum vorneherein ausgeschlossen. Zu-
dem könne er mit der (finanziellen) Unterstützung der Familie rechnen.
Falls die vorläufige Aufnahme aufgrund einer schwerwiegenden per-
sönlichen Notlage angeordnet worden wäre, so wären die Aufhebungs-
voraussetzungen von Art. 10 Abs. 1 Bst. a und b aANAG auch erfüllt.
F.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2003 liess der Beschwerdeführer bei
der ARK Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungs-
folge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Von
einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und einer Wegweisung des
Beschwerdeführers sei abzusehen. Eventualiter sei die Angelegenheit
zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Be-
schwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die auf
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den 20. Januar 2004 angesetzte Ausreisefrist sei aufzuheben. Auf die
Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2004 wurde festgehalten, der
Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde ver-
zichtet.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 20. Januar 2004 beantragte das BFF
die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde ausgeführt,
aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung sei davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne
von Art. 14a Abs. 6 aANAG verletzt habe. Die neue Fassung von Art.
14a Abs. 6 aANAG sehe vor, dass die Absätze 4 und 4bis keine An-
wendung finden, wenn der weg- oder ausgewiesene Ausländer die
öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt habe oder in schwer-
wiegender Weise gefährde. Die rechtskräftige Verurteilung stehe einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage entgegen, weshalb nicht zu
prüfen gewesen sei, ob eine solche vorliege. Entsprechend sei weder
das rechtliche Gehör noch die Begründungspflicht verletzt worden. Die
Beschwerdeschrift enthalte überdies keine neuen erheblichen Tat-
sachen oder Beweismittel, die eine Änderung des BFF-Entscheids
rechtfertigen könnten. Es würden ebenfalls keine Elemente vorge-
bracht, die nicht bereits Gegenstand des Entscheids gewesen seien.
I.
Das dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 2. Februar
2004 zur vorinstanzlichen Vernehmlassung gewährte Replikrecht
nahm dieser nicht wahr.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 4. März 2008 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, auch nach Aufhebung der vorläufigen Aufnahme habe der
Beschwerdeführer delinquiert. Mit Strafverfügung des Bezirksamts
E.__________ vom 2. Juli 2004 sei er der groben Verletzung der Ver-
kehrsregeln für schuldig befunden und mit einem Monat Gefängnis
und Fr. 1'000.-- Busse bestraft worden. Mit Urteil des Bezirksgerichts
F.__________ vom 12. September 2005 sei er des Diebstahls, des
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Hausfriedensbruchs, des mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis
und der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln für schuldig
befunden und zu einer Gefängnisstrafe von 20 Wochen sowie einer
Busse von Fr. 660.-- bestraft worden. Der Beschwerdeführer habe
damit gezeigt, dass er nicht willens oder nicht fähig sei, sich an die in
der Schweiz geltende Rechtsordnung zu halten.
K.
Das dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügungen vom 14. März
respektive 25. März 2008 zur vorinstanzlichen Vernehmlassung
gewährte Replikrecht nahm dieser nicht wahr.
L.
Mit Instruktionsverfügung vom 30. August 2010 wurde dem Be-
schwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, sich aufgrund der langen
Verfahrensdauer zu diversen Fragen (familiäres Netz in Sri Lanka;
Integration in der Schweiz, insbesondere Arbeitsstellen) schriftlich zu
äussern. Auf die Stellungnahme vom 15. September 2010 wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich
der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Be-
urteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Ver-
fahren richtet sich nach dem VwVG, soweit dieses Gesetz nichts
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anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3
Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zu. Zudem enthält die angefochtene Verfügung keine anderslautende
Anordnung. Auf das entsprechende Rechtsbegehren, der Beschwerde
sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist daher nicht einzu-
treten.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 Abs. 1 und Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt des unter E. 1.3
Erwähnten – einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Am 1. Januar 2008 trat das Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in
Kraft und gleichzeitig wurde das aANAG aufgehoben. Gemäss
Art. 126a Abs. 4 AuG gilt – unter Vorbehalt der Absätze 5 bis 7 – für
Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 16. Dezember
2005 beschlossenen Änderung des Asylgesetzes sowie des AuG vor-
läufig aufgenommen sind, neues Recht. Der Beschwerdeführer wurde
vom BFM mit Verfügung vom 15. Mai 1997 gestützt auf Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 2 und 4 aANAG vorläufig aufgenommen und
war demnach, aufgrund der der Beschwerde von Gesetzes wegen zu-
kommenden respektive von der Vorinstanz nicht entzogenen aufschie-
benden Wirkung (vgl. E. 1.3), auch am 1. Januar 2008 vorläufig auf-
genommen. Gemäss der genannten übergangsrechtlichen Regelung
ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläu-
figen Aufnahme nach Art. 84 Abs. 2 AuG zu prüfen.
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3.2 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vor -
läufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der
rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG)
und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zu-
mutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in
den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. Darüber hin-
aus kann es auf Antrag der kantonalen Behörden oder des Bundesam-
tes für Polizei eine wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des
Vollzuges (Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG) angeordnete vorläufige Aufnah-
me aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Grün-
de nach Art. 83 Abs. 7 AuG gegeben sind. Gemäss letztgenannter Be-
stimmung wird die vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 2 und 4 nicht
verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfris-
tigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt oder gegen sie eine
strafrechtliche Massnahme im Sinne von Artikel 64 oder 61 des Straf-
gesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet
wurde (Bst. a), wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentli-
che Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstos-
sen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicher-
heit gefährdet (Bst. b), oder wenn sie die Unmöglichkeit des Vollzugs
der Weg- oder Ausweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat
(Bst. c).
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts
C.__________ vom 27. September 2002 wegen mehrfachen sexueller
Handlungen mit Kindern zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnis-
strafe von 12 Monaten verurteilt, wobei die Probezeit auf zwei Jahre
festgesetzt wurde. Aufgrund dieser Verurteilung erfolgte sodann die
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers. Nach
deren Aufhebung durch das BFF mit Verfügung vom 25. November
2003 delinquierte der Beschwerdeführer während des hängigen Be-
schwerdeverfahrens erneut. Mit Strafverfügung des Bezirksamts
E.__________ vom 2. Juli 2004 wurde der Beschwerdeführer wegen
grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einem Monat Gefängnis
bedingt mit einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von Fr.
1'000.-- verurteilt. Das Bezirksgerichts F.__________ verurteilte den
Beschwerdeführer am 12. September 2005 wegen Diebstahls,
Hausfriedensbruchs, mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis und
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mehrfacher Verletzung von Verkehrsregeln zu einer bedingten
Gefängnisstrafe von 20 Wochen mit einer Probezeit von 4 Jahren und
einer Busse von Fr. 660.--. Mit Strafverfügung des Bezirksamts
C.__________ vom 19. August 2010 wurde der Beschwerdeführer
sodann wegen Nichtabgabe von Ausweisen oder Schildern zu einer
Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- bedingt aufgehoben bei
einer Probezeit von 2 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 300.--
(Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen bei Nichtbezahlung) bestraft.
3.3.2 Im Falle des Beschwerdeführers sind damit zweifellos Verurtei-
lungen gegeben, welche insgesamt eine als längerfristig zu bezeich-
nende Freiheitsstrafe darstellen (vgl. hierzu MARC SPESCHA und PETER
BOLZLI in MARC SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI,
Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, Nr. 6 zu Art. 62 AuG, Nr. 22
zu Art. 83 AuG und Nr. 5 zu Art. 84 AuG), wie sie in Art. 83 Abs. 7
Bst. a AuG als Tatbestandsvariante für den Ausschluss von einer vor-
läufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs und – über den Verweis in Art. 84 Abs. 3 AuG –
auch für die Aufhebung der aus denselben Gründen angeordneten vor-
läufigen Aufnahme festgeschrieben ist.
3.3.3 Hinsichtlich der vorzunehmenden Interessenabwägung
(vgl. EMARK 2006 Nr. 23 E. 8.3. S. 247 ff.; BVGE 2007/32 E. 3.7 S.
390 ff.; PETER BOLZLI, a.a.O. Nr. 6 zu Art. 84 und Nr. 23 zu Art. 83) ist
vorab festzuhalten, dass die Urteile der Bezirksgerichte C.__________
(27. September 2002) und F.__________ (12. September 2005) sowie
die Strafverfügungen des Bezirksamts E.__________ (2. Juli 2004)
und Bezirksamts C.__________ (19. August 2010) rechtskräftig sind.
Bei sämtlichen Verurteilungen wurden die Strafen jeweils bedingt
ausgesprochen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang
insbesondere der Umstand, dass das Bezirksgericht F.__________ auf
einen Widerruf der durch das Bezirksgericht C.__________
ausgesprochenen bedingten Gefängnisstrafe von 12 Monaten
ausdrücklich verzichtete, die Probezeit um ein Jahr auf drei Jahre
verlängerte und gegenüber dem Beschwerdeführer eine Verwarnung
aussprach. Ferner geht aus der Anklageschrift vom 21. Juni 2002 (dem
Rubrum und Dispositiv des Urteils des Bezirksgerichts C.__________
angeheftet) hervor, dass der Beschwerdeführer einen grossen Teil der
Verfehlungen vor dem 18. Altersjahr begangen hat. Nichtsdestotrotz
wiegen die Verfehlungen des Beschwerdeführers schwer (der
Beschwerdeführer beging im Zeitraum zwischen Sommer 1998 bis
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September 2001 sexuellen Missbrauch an einem 1987 geborenen
Jungen und missbrauchte im Weiteren 1999 ein damals zehnjähriges
Mädchen). Weiter negativ ins Gewicht fällt sodann, dass sich der
Beschwerdeführer nach rund 5 Jahren (Urteil des Bezirksgerichts
F.__________ vom 12. September 2005) im aktuell laufenden Jahr
erneut eine Verfehlung hat zu Schulde lassen kommen
(vgl. Strafverfügung des Bezirksamts C.__________ vom 19. August
2010).
3.4 Gemäss Praxis ist bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit
nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszugehen, son-
dern auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Steht
die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zur Diskussion, wird auf
Seiten des Ausländers im Rahmen der Interessenabwägung nament-
lich der Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie den mit dem
Vollzug der Wegweisung allenfalls verbundenen persönlichen und
familiären Nachteilen ein vergleichsweise hoher Stellenwert beizu-
messen sein. Vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer nicht zu
verantwortenden überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer (rund
sieben Jahre) wurde dieser am 30. August 2010 aufgefordert, zu
Aspekten rund um seine Integration in der Schweiz sowie zur Frage
eines allfälligen familiären Netzes in Sri Lanka Stellung zu nehmen.
Mit Eingabe vom 15. September 2010 kam der Beschwerdeführer
dieser Aufforderung nach (vgl. Sachverhalt Bst. L).
3.4.1 Der Beschwerdeführer kam 1992 im Alter von 10 Jahren in die
Schweiz. Zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern wurde er mit
Verfügung des BFF vom 15. Mai 1997 vorläufig aufgenommen. Bei
seiner Ankunft in der Schweiz wurde er eingeschult und absolvierte –
nach vorzeitiger Ausschulung aus disziplinarischer Gründen (1999) –
erfolgreich eine zweijährige Lehre (1999-2001) als Fahrzeugwart bei
der [...]garage in G.__________ und wurde danach im Betrieb als ge-
lernter Fahrzeugwart angestellt. Von seinem damaligen Arbeitgeber
wird der Beschwerdeführer als zuverlässigen, strebsamen und ge-
schätzten Mitarbeiter (Fachperson) bezeichnet (vgl. mit der
Beschwerdeschrift eingereichte Stellungnahme der [...]garage vom 5.
November 2003). Abgesehen von ein paar Unterbrüchen ging er in den
folgenden Jahren stets einem Erwerb nach. Gemäss Stellungnahme
vom 15. September 2010 ist der "perfekt Schweizerdeutsch"
sprechende, noch bei seinen Eltern wohnende Beschwerdeführer
zurzeit in einer Garage angestellt. Es ist somit festzustellen, dass der
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Beschwerdeführer aufgrund der langen Verfahrensdauer nebst den
prägendsten Jahre seiner Entwicklung (Schul- und Lehrzeit) beinahe
zwei Drittel seines Lebens in der Schweiz verbracht hat, was vor -
liegend massgeblich ins Gewicht fällt. Hinzu gesellt sich der nicht zu
vernachlässigende Aspekt, dass die Familienangehörigen des Be-
schwerdeführers (Eltern Geschwister), mit denen er seit seiner Ein-
reise in die Schweiz (1992) aufs engste verbunden ist, hier mit ge-
regeltem Aufenthaltsstatus leben. Auch ergeben sich aus den Akten
keinerlei Anhaltspunkte für vom Beschwerdeführer unterhaltene Ver-
bindungen zu allfälligen Verwandten in Sri Lanka respektive Beziehun-
gen zu diesem Land überhaupt. Mithin ist heute im Falle des Be-
schwerdeführers von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen,
die dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz höher
gewichten lässt als das öffentliche Interesse an einem Vollzug der
Wegweisung.
3.4.2 Vor dem Hintergrund der erst kürzlich ergangenen Strafver-
fügung des Bezirksamts C.__________ vom 19. August 2010
(Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bedingt aufgehoben bei
einer Probezeit von 2 Jahren, sowie Busse von Fr. 300.--; vgl. auch
oben E. 3.4), welche zwar als nicht besonders schwerwiegend zu
bezeichnen ist, muss an dieser Stelle im Sinne einer letzten Warnung
dennoch mit Nachdruck festgehalten werden, dass bei allfällig weiterer
Delinquenz des Beschwerdeführers eine künftige
Verhältnismässigkeitsprüfung zu seinen Ungunsten ausfallen
respektive zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme führen könnte.
3.4.3 Nachdem die Verhältnismässigkeitsprüfung (noch) zugunsten
des Beschwerdeführers ausfällt, erübrigen sich Erörterungen zu den
weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe. Insbesondere ist auf
den Rückweisungsantrag wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs
und der Begründungspflicht im Zusammenhang mit dem Bericht des
Migrationsamt des Kantons B.___________ vom 25. September 2003
(vgl. Bst. C hiervor) nicht näher einzugehen. Lediglich der
Vollständigkeit halber ist diesbezüglich auf die Vernehmlassung der
Vorinstanz vom 20. Januar 2004 sowie die Rechtsprechung zu
verweisen (vgl. Bst. H hiervor; EMARK Nr. 23 E. 8.4 S. 249 f.). Bei
diesem Ergebnis – dem Beschwerdeführer ist die vorläufige Aufnahme
zu belassen – verhält es sich gleichermassen mit den in der
Beschwerde (Ziff. 4, S. 4) gestellten Beweisanträgen. Nicht zuletzt
können auch Ausführungen unterbleiben, wonach der
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Bundesratsbeschluss vom 20. April 1994 (Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs) auf den vorliegenden Fall keine Anwendung
findet.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde – soweit darauf einzutreten
ist – gutzuheissen, die Verfügung des BFF vom 25. November 2003
aufzuheben und die dem Beschwerdeführer mit Verfügung des BFF
vom 15. Mai 1997 gewährte vorläufige Aufnahme zu belassen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG)
Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerde-
verfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG
für die Kosten der Vertretung und allfälligen weiteren notwendigen
Auslagen eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch Art. 7 des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte keine Kostennote ein.
Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aber aufgrund der
Aktenlage und in Anlehnung an ähnlich gelagerte Fälle zuverlässig ab-
schätzen. Die Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der
massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf pauschal
insgesamt Fr. 800.– (inklusive Auslagen und MWST) festzusetzen. Das
BFM ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als
Parteientschädigung zu entrichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfügung des BFF vom 25. November 2003 wird aufgehoben.
3.
Die dem Beschwerdeführer mit Verfügung des BFF vom 15. Mai 1997
gewährte vorläufige Aufnahme wird belassen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 800.– zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- [zuständige kantonale Behörde] ad [...] (in Kopie; mit dem [...])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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