B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6282/2011/wif
U r t e i l v o m 1 9 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren (…), Irak,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2011 / N (…).
D-6282/2011
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Sachverhalt:
A.
Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute BFM) lehnte das erste Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers vom 1. Februar 1999 mit Verfügung vom
12. März 2001 mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen gemäss Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit Urteil vom
4. September 2001 wies die damalige Schweizerische Asylrekurskommis-
sion (ARK) die gegen diese Verfügung am 12. April 2001 erhobene Be-
schwerde ab.
B.
Mit Schreiben des BFF vom 7. September 2001 wurde dem Beschwerde-
führer eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 21. September 2001
eingeräumt.
C.
Gemäss Vollzugs- und Erledigungsmeldung der zuständigen kantonalen
Behörde vom 20. März 2002 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der
Heirat mit einer Schweizerbürgerin am 18. März 2002 eine Aufenthaltsbe-
willigung B erteilt.
D.
Gemäss Akten lebte der Beschwerdeführer seit dem 2. August 2006 ge-
trennt von seiner Ehefrau.
E.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2010 wies das Migrationsamt des Kantons
B._______ das Gesuch des Beschwerdeführers betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung ab und räumte ihm eine Frist zum Verlassen
des Staatsgebiets bis zum 31. März 2010 ein.
F.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2010 bestätigte das Bezirksgericht
B._______ die vom Migrationsamt des Kantons B._______ gegenüber
dem Beschwerdeführer angeordnete, bis zum 13. Januar 2011 dauernde,
Ausschaffungshaft.
G.
Anlässlich der am 8. Juni 2011 vorgesehenen Rückführung nach Erbil auf
dem Luftweg verweigerte der Beschwerdeführer den Flug, wobei er im
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Rahmen der am gleichen Tag durchgeführten Einvernahme (Rechtliches
Gehör/Wegweisung) ausführte, er habe Angst, im Irak umgebracht zu
werden. Seine Familie im Irak habe ihn verstossen, da er eine Nichtmusli-
min geheiratet habe.
H.
Das Migrationsamt des Kantons B._______ qualifizierte diese Ausführun-
gen als Asylgesuch (Zweitgesuch/Haftfall – prioritär) und überwies die
Angelegenheit samt den entsprechenden Unterlagen am 9. Juni 2011 zur
weiteren Behandlung an das hierfür zuständige BFM.
I.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2011 bestätigte das Bezirksgericht B._______
die vom Migrationsamt des Kantons B._______ gegenüber dem Be-
schwerdeführer angeordnete, bis zum 5. September 2011 dauernde Vor-
bereitungshaft gemäss Art. 75 Abs. 1 Bst. f des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20).
J.
Am 19. Juli 2011 wurde der Beschwerdeführer im Flughafengefängnis zu
seinem zweiten Asylgesuch befragt. Zusammenfassend führte er zu den
Asylgründen aus, irakischer Staatsangehöriger zu sein. Zu seiner Ethnie
könne er nichts sagen; seine Mutter sei Araberin und sein Vater sei Kur-
de. Er sei (Örtlichkeit) in Mosul geboren worden und habe die Folgezeit
teils in Mosul bei der Mutter, teils in Dohuk beim Vater verbracht. Vor der
Ausreise habe er eine unbestimmte Zeit lang in Mosul bei der Mutter ge-
lebt. Er sei rund sieben Jahre zur Schule, teilweise in Dohuk und teilweise
in Mosul, gegangen. Aufgrund der Heirat mit einer Schweizerin, von der
er mittlerweilen geschieden sei, sei er in den Augen seiner Familie Christ
geworden. Seine Angehörigen hätten sich von ihm deswegen losgesagt.
Sein Vater habe ihm am Telefon gesagt, er habe Ruf und Namen der Fa-
milie ruiniert und solle daher lieber sterben. Deswegen habe er seit dem
Jahr 2003 oder 2004 keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehöri-
gen im Irak. Angesichts der Haltung seiner Familie befürchte er, von ihr
im Irak umgebracht zu werden, wobei sich diese nicht bloss aus seinen
Eltern und Geschwistern zusammensetze, sondern aus Verwandten und
allen möglichen Leuten bestehe. Die im Irak lebenden Moslems würden
ihn als Christen betrachten und auf einem öffentlichem Platz steinigen.
Für die weiteren Ausführungen wird auf die Akten verwiesen.
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Seite 4
K.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2011 trat das BFM in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
L.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 8. August 2011 gutgeheissen, soweit
darauf eingetreten wurde. Die Verfügung des BFM vom 25. Juli 2011
wurde aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwä-
gungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Ferner wurde verfügt, dass
der Beschwerdeführer den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz
abwarten könne. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass
die vom Beschwerdeführer befürchteten Nachteile im Falle einer Rück-
kehr ins Heimatland nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft respektive
haltlos erkennbare Verfolgungshinweise qualifiziert werden könnten. Auf-
grund der Begründung in der angefochtenen Verfügung, insbesondere
derjenigen hinsichtlich der Situation der christlichen Minderheit im Nord-
und Zentralirak, bringe das BFM letztlich gar zum Ausdruck, dass in casu
Hinweise auf Verfolgung nicht in Abrede gestellt werden könnten. Mithin
werde das BFM den von der Rechtsprechung verlangten Anforderungen
nicht gerecht beziehungsweise die Voraussetzungen zur Behandlung des
Asylgesuchs des Beschwerdeführers im Rahmen eines Nichteintretens-
entscheides seien nicht gegeben.
M.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2011 – eröffnet am 21. Oktober 2011 –
hielt das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht und lehnte das Asylgesuch vom 8. Juni 2011 (vgl. Bst. G) ab.
Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll-
zug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbrin-
gen genügten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen
ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner
Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu ge-
währen. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete
Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise
durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung
und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragssteller Zu-
gang zu diesem Schutz haben. Der Beschwerdeführer bediene sich –
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Seite 5
nebst Anpassungen hinsichtlich Herkunft, Ethnie, Religion und Aufent-
haltsort vor der Ausreise – für seine neuen Vorbringen (aufgrund der ein-
gegangenen und mittlerweile geschiedenen Ehe mit einer Schweizer
Christin von seiner Familie im Irak als Christ verfemt zu sein und im Falle
einer Rückkehr dorthin mit Sicherheit umgebracht zu werden) in untaugli-
cher Weise der Situation Angehöriger ethnischer Minderheiten, vorliegend
Christen, im Irak, worunter er indessen nicht falle. Zwar seien diese ge-
mäss Erkenntnissen des BFM häufig benachteiligt, im Nordirak jedoch
keiner Verfolgung durch die kurdischen Behörden oder Verweigerung
staatlichen Schutzes unterworfen. Im Zentralirak seien sie nicht von einer
überdurchschnittlich intensiven, gegen sie in ihrer Eigenschaft als Chris-
ten gerichteten Verfolgung betroffen, wenngleich es zu berücksichtigen
gelte, dass sie infolge Übereinstimmung ihres Glaubens mit demjenigen
der multinationalen Besatzung grundsätzlich einem erhöhten Risiko un-
terliegen würden, für Kollaborateure gehalten zu werden. Der Beschwer-
deführer mache Nachteile geltend, die sich aus lokal oder regional be-
schränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden, denen er sich
durch Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes entziehen könne,
womit er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Der Be-
schwerdeführer habe sich gemäss eigenen Angaben in Mosul und Dohuk
aufgehalten, weshalb ihm als gesundem jungem Mann zugemutet werden
könne, sich dort oder in einem anderen Teil seines Heimatlandes aufzu-
halten. Es möge zwar zutreffen, dass die Familie des Beschwerdeführers
auf dessen Verehelichung mit einer Christin ablehnend reagiert habe. Al-
lerdings wäre dies aber insofern erstaunlich, als ein Muslim bekanntlich
durchaus eine Christin heiraten dürfe und dieser sogar bei der Ausübung
ihres eigenen Glaubens behilflich sein müsse. Es sei auch deshalb nicht
nur realitätsfremd, sondern auch tatsachenwidrig, eine von dieser Heirat
von der Familie ausgehende, im gesamten irakischen Staatsgebiet zu be-
fürchtende und von der gesamten Bevölkerung getragene Todesdrohung
abzuleiten. Bezeichnenderweise habe der Beschwerdeführer auf Vorhalt,
wonach durch die Scheidung von seiner Ehefrau der Stein des Anstosses
für das Zerwürfnis mit der Familie beseitigt sei, nichts Überzeugendes zu
entgegnen vermocht. Schliesslich lege der Zeitpunkt der Verehelichung
des Beschwerdeführers mit einer Schweizer Bürgerin die Vermutung na-
he, es habe sich dabei um eine Zweckverbindung zur Erlangung einer
Aufenthaltsbewilligung gehandelt, auch wenn der Beschwerdeführer die-
se Verbindung als Liebesheirat deklariert habe. Der Vollzug der Wegwei-
sung sei zulässig. Unter Verweis auf die Rechtsprechung (BVGE 2008/5)
erachtete das BFM den Vollzug der Wegweisung in die drei kurdischen
Provinzen (Dohuk, Erbil, Suleimaniya) als grundsätzlich zumutbar und
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Seite 6
führte zusätzlich aus, auch wenn der Beschwerdeführer nicht aus einer
dieser Provinzen stamme, so habe er nicht nur in Mosul gelebt, sondern
sich alternierend auch in Dohuk aufgehalten. Ebenfalls habe er seine
schulische Ausbildung etwa zu gleichen Teilen an diesen beiden Orten
absolviert. Im Übrigen spreche er arabisch und kurdisch. Ferner wurde
der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hingewiesen, bei der kantona-
len Rückkehrberatungsstelle einen Antrag auf Rückkehrhilfe stellen zu
können. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung möglich.
N.
Mit Eingabe vom 18. November 2011 liess der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
heben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung von Asyl beantragen. Eventuell sei festzustellen, dass die
Wegweisung des Beschwerdeführers unzulässig und unzumutbar sei.
Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Auf die Begründung der
Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
O.
Nach vorgängiger Eingangsbestätigung (24. November 2011) wurde dem
Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2011 von
der Instruktionsrichterin mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde – unter Vor-
behalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des
Beschwerdeführers – gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen.
P.
In seiner Vernehmlassung vom 29. Dezember 2011 hielt das BFM an sei-
ner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer
habe Recht, wenn er bezüglich der Christen im Irak korrigierend festhalte,
diese würden nicht eine ethnische, sondern eine religiöse Minderheit bil-
den. Unter Hinweis auf die Fundstellen der einschlägigen Aktenstücke
des ersten Asylverfahrens sei der Behauptung des Beschwerdeführers,
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wonach Angaben zur Herkunft, Ethnie, Religion und Aufenthaltsort nicht
"angepasst" worden seien, entschieden zu widersprechen. Auch stünden
die protokollierten Angaben (zweites Asylverfahren; Protokoll Flughafen)
sehr wohl im Widerspruch zu den im ersten BzP-Protokoll vermerkten
(erstes Asylverfahren; Erstbefragung). Die nicht überdurchschnittliche Ge-
fährdung von Christen betreffe den Beschwerdeführer deswegen nicht,
weil er erklärtermassen seine Religion beibehalten habe und als Ausland-
aufenthalter auch nicht das Profil eines potenziellen Kollaborateurs der
Besatzungstruppe haben könne. Ferner vermöge die Argumentation des
Beschwerdeführers die Vermutung nicht zu entkräften, wonach die mit ei-
ner Christin eingegangene Ehe eine Zweckheirat gewesen sei. Unter An-
gabe der Fundstelle (zweites Asylverfahren; Protokoll Flughafen) belege
der Zeitpunkt der Heiratsvorbereitung und der Eheschliessung das Ge-
genteil.
Q.
Mit Instruktionsverfügung vom 10. Januar 2012 wurde dem Beschwerde-
führer die Vernehmlassung des BFM zur Replik zugestellt. Auf die Stel-
lungnahme vom 24. Januar 2012 wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
D-6282/2011
Seite 8
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die von der Vorinstanz erstellte Zusammenfassung der Vorbringen
des Beschwerdeführers, wonach dieser aufgrund der eingegangenen und
mittlerweile geschiedenen Ehe mit einer Schweizer Christin von seiner
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Familie im Irak als Christ verfemt sei und im Falle einer Rückkehr dorthin
mit Sicherheit umgebracht werde, ist unbestritten. Indes wird in der
Rechtsmitteleingabe der Einwand erhoben, die Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung genügten den bundesrechtlichen Anforderungen an
die Begründung einer Verfügung nicht. Anstatt konkrete Gründe für die
Ablehnung des Asylgesuchs zu nennen, würden Gemeinplätze und nicht
nachvollziehbare Feststellungen angeführt. Dadurch sei der Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt worden. Die angefochtene Verfügung sei des-
halb aufzuheben.
4.2
4.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch Art. 29-33 VwVG
konkretisiert, wonach der Gehörsanspruch verschiedene Teilaspekte um-
fasst: einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die
Behörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche
Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheb-
licher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme
der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33
VwVG). Antworten auf die Frage, welche spezifischen Teilgehalte der An-
spruch des rechtlichen Gehörs im Einzelnen umfasse, können sich dar-
über hinaus auch unmittelbar aus dem übergeordneten Verfassungsrecht
in Gestalt von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ergeben. Der mit
Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs im
Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst unbestrittenermassen eine Anzahl
verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. aus der
Literatur etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf
rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern
2000, S. 202 ff.; ANDREAS AUER/GIORGIO MALINVERNI/MICHEL HOTTELIER,
Droit constitutionnel suisse. Vol. II. Les droits fondamentaux, 2. Aufl.,
Bern 2006, S. 606 ff.; BENOIT BOVAY, Procédure administrative, Bern
2000, S. 207 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/ Basel/Genf/St. Gallen 2006,
S. 360 ff.). Dazu gehört zunächst – und für die Prozessparteien regelmäs-
sig im Vordergrund stehend – das Recht auf vorgängige Äusserung und
Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des
wesentlichen Sachverhaltes sichert. Unerlässliches Gegenstück der Mit-
wirkungsrechte der Parteien bildet ausserdem als weiterer Teilgehalt des
rechtlichen Gehörs die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Betroffe-
nen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu be-
rücksichtigen. Daraus schliesslich folgt aber auch die grundsätzliche
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Seite 10
Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c;
vgl. etwa AUER/MALINVERNI/ HOTTELIER, a.a.O., S. 611 ff.; REINHOLD
HOTZ, St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV, Rz. 34 ff.).
4.2.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Gründe und
Schlussfolgerungen aufgezeigt, welche sie zur Ablehnung des Asylge-
suchs des Beschwerdeführers gestützt auf Artikel 3 und 7 AsylG veran-
lassten. Ihre Erwägungen, die sie zu dem vom Beschwerdeführer vorge-
brachten Sachverhalt anbrachte, verhinderten eine sachgerechte Anfech-
tung keineswegs. In der Rechtsmitteleingabe wird in diesem Zusammen-
hang unter anderem zum Ausdruck gebracht, dass die Vorinstanz die Vor-
bringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant oder unglaubhaft
beurteilt habe beziehungsweise die entsprechenden Erwägungen aus
Sicht des Beschwerdeführers sehr summarisch ausgefallen seien. Explizit
wird gar angeführt, dass der Beschwerdeführer zu den Erwägungen der
Vorinstanz im einzelnen Stellung nehmen werde. Mithin ist festzustellen,
dass die in der Beschwerde vertretene (andere) Sichtweise hinsichtlich
der vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung keine
Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs des Be-
schwerdeführers auf rechtliches Gehör darstellt.
4.3
4.3.1 Die meisten Quellen gehen davon aus, dass die Lebensbedingun-
gen in den drei nördlichen, von der kurdischen Regionalregierung ("Kur-
distan Regional Government" [KRG]) verwalteten Provinzen Dohuk, Erbil
und Suleimaniya für Christen wesentlich besser sind als im restlichen
Irak. So sind diese Provinzen dank der vergleichsweise stabilen Verhält-
nisse dort zu einem sicheren Hafen für christliche IDPs geworden und ein
einigermassen normales Leben führen können. Gemäss dem UNHCR
werden die Rechte der Christen in den drei nördlichen Provinzen in der
Regel respektiert. Ähnlich positiv äussert sich zu den Lebens- und Si-
cherheitsbedingungen für Christen in den von der kurdischen Regionalre-
gierung verwalteten nordirakischen Provinzen die International Organiza-
tion of Migration. Gemäss dem Deutschen Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) liegen für die Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya
keine Erkenntnisse über gezielte, systematische Verfolgungen von Chris-
ten vor. Zwar berichten allerdings auch zahlreiche Quellen über Diskrimi-
nierung sowie Übergriffe auf die christliche Gemeinschaft im Nordirak.
Das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch insgesamt nicht von gezielter
systematischer Verfolgung von Christen oder zum Christentum Konver-
tierter im Nordirak aus (vgl. zum Ganzen u.a. Urteil E-2596/2010 des
D-6282/2011
Seite 11
Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2010 E. 4.4 S. 9 und 10 sowie
BVGE 2008/4, E. 6.6.6 S. 50).
4.3.2 Vorliegend befürchtet der Beschwerdeführer im Falle seiner Rück-
kehr in den Irak aufgrund der Heirat mit einer Christin, von der er mittler-
weile geschieden ist, von Angehörigen seiner Familie respektive der Be-
völkerung umgebracht zu werden. Es gilt zunächst festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer nach wie vor muslimischen Glaubens ist bzw. nicht
zum Christentum konvertiert ist.. Dies geht zum einen aus der angefoch-
tenen Verfügung hervor (vgl. I/Ziff. 1 S. 4 Abschnitt 3 am Ende) und er-
fährt zum anderen insbesondere im Zusammenhang mit dem in der Be-
schwerde pauschal erhobenen Einwand (nicht auf die Situation des Be-
schwerdeführers bezogene Ausführungen zu den Problemen der christli-
chen Minderheit) eine überzeugende Präzisierung in der Vernehmlassung
vom 29. Dezember 2011 (vgl. S. 1 Abschnitt 3). Im Bericht einer im Mai
2011 von Finnland und der Schweiz gemeinsam durchgeführten Fact-Fin-
ding Mission nach Amman und in die von der KRG verwalteten drei Pro-
vinzen wird ausserdem erwähnt, dass Eheschliessungen zwischen Chris-
ten und Muslimen dort im Allgemeinen nicht vorkommen. Aus dem Bericht
geht unter anderem auch hervor, dass gemäss einer Quelle ("According
to one source") Frauen, welche einen Andersgläubigen heiraten, getötet
werden sollten. Allgemein gilt im Islam indes, dass ein Muslim eine Jüdin
oder eine Christin heiraten darf. Einer Muslimin ist die Heirat mit einem
Andersgläubigen hingegen untersagt. Gemäss öffentlich zugänglichen
Quellen ist zudem bekannt, dass es in der Vergangenheit zu Ehrenmor-
den an aus dem Westen in den Nordirak zurückkehrenden, geschiedenen
Frauen gekommen ist. Hinweise, wonach Männer, welche mit einer Chris-
tin verheiratet waren und aufgrund dieser Tatsache Opfer von Ehrenmor-
den wurden, konnten den konsultierten Quellen jedoch nicht entnommen
werden. Letztlich ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass
der Beschwerdeführer gegen von Privaten ausgehende Behelligungen
den Schutz seiner heimatlichen Behörde in Anspruch nehmen kann. Die-
se ist grundsätzlich fähig und willens, den Einwohnern der drei nordiraki-
schen Provinzen Schutz zu gewähren (UNHCR Eligibility Guidelines for
Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from
Irak, Mai 2012, sowie BVGE 2008/4).
4.3.3 Vor diesem Hintergrund ist in casu festzustellen, dass die aus der
mittlerweile geschiedenen Ehe mit einer Christin resultierenden respekti-
ve befürchteten Nachteile des Beschwerdeführers nicht den Grad asylre-
levanten Ausmasses erreichen dürften. Vor allem ist in diesem Zusam-
D-6282/2011
Seite 12
menhang auch auf die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes in den von
der KRG verwalteten Provinzen hinzuweisen. Daran ändert auch das vom
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingereichte Beweismittel nichts,
welches die protokollierten Angaben von S.U.M., eines dem Beschwerde-
führer seit Jahren bekannten kurdischen Landsmannes, enthält (Beila-
ge 5 der Beschwerde). Gemäss den darin enthaltenen Ausführungen ha-
be S.U.M. im Winter 2007 im Rahmen eines Urlaubs seine Familie in Do-
huk besucht. Auf Wunsch des Beschwerdeführers habe er auch dessen
Familie, die gegenüber den Angaben im Rahmen des ersten Asylverfah-
rens nunmehr in Mosul lebt, einen Besuch abgestattet. Die Familie des
Beschwerdeführers (Vater und Bruder des Beschwerdeführers) sei mit
Ausnahme der Mutter aber nicht bereit gewesen, seine Informationen
über die Situation des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuhören, da
dieser einen Fehler gemacht habe. In der Rechtsmitteleingabe wird in
diesem Zusammenhang sodann ausgeführt, dass sich aus dem Beweis-
mittel klare Hinweise auf die besonderen Probleme des Beschwerdefüh-
rers mit seinen streng religiösen Eltern und Brüdern ergeben würden, da
diese offensichtlich bis heute nicht bereit seien, ihm den "Fehler" (Ehe mit
einer Christin) zu verzeihen. Auch könnte er kaum erfolgreich die Unter-
stützung der Polizei oder anderer Sicherheitskräfte im Nordirak in An-
spruch nehmen, da diese mit anderen Aufgaben ausgelastet seien und
Ehrstreitigkeiten als "private Probleme" betrachten würden, worin sich der
Staat nicht einzumischen habe. Mit der eingereichten Bestätigung erfah-
ren die oben erwähnten Ausführungen zur Heirat des Beschwerdeführers
mit einer Christin zwar eine grundsätzliche Bestätigung. Indessen fehlen
in diesem Zusammenhang konkrete Hinweise oder Aufschlüsse für die
behauptete (asyl-)relevante Bedrohungs- oder Verfolgungssituation des
Beschwerdeführers. Die diesbezüglichen, unter anderem als überzeich-
net zu qualifizierenden, Vorbringen erschöpfen sich letztlich in nicht über
Allgemeinplätze hinausgehende Behauptungen und Mutmassungen. Da
insgesamt flüchtlingsrelevante Gründe im Falle des Beschwerdeführers in
Abrede zu stellen sind und der unter dem Zumutbarkeitsaspekt zu würdi-
gende Wegweisungsvollzug in den Nordirak erfolgt, wird die Frage einer
innerstaatlichen Fluchtalternative nicht tangiert und kann offengelassen
werden. Es ist in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber dar-
auf hinzuweisen, dass die vom Rechtsvertreter zitierte Rechtsprechung
aus dem Jahre 1996 zwischenzeitlich eine Präzisierung erfahren hat (vgl.
BVGE 2011/51). Bei dieser Sachlage braucht auf die übrigen Vorbringen
in der Beschwerde und der Stellungnahme im Rahmen des Replikrechts
vom 24. Januar 2012 nicht eingegangen zu werden, da sie im Ergebnis
nichts ändern. Insbesondere erweisen sich die Ausführungen im Zusam-
D-6282/2011
Seite 13
menhang mit dem Zeitpunkt der Heirat als für die Urteilsfindung von mar-
ginaler Bedeutung.
4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht
darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt
werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden.
Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Ergebnis
zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
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Seite 14
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei Nordprovinzen des
Irak (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) lässt den Wegweisungsvollzug des
Beschwerdeführers dorthin – entgegen den Ausführungen in der Be-
schwerde – im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach
D-6282/2011
Seite 15
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4
6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzurteil vom 14. März
2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Si-
tuation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil –
entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – zum Schluss
gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und
die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückfüh-
rung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrachtet werden müss-
te. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nach-
barstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren
Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den
von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im er-
wähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungs-
vollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ur-
sprünglich aus den Provinzen Dohuk, Suleimaniya oder Erbil stammen
und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen ver-
fügen, in der Regel zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Fami-
lien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte ist dagegen bei der Fest-
stellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhal-
tung angebracht (a.a.O. E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8).
Die Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen hat sich auch seit
Pulikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert und in den Berichten
staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen sowie des UN-Sicher-
heitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. zur aktu-
ellen Lageeinschätzung durch das Bundesverwaltungsgericht unter ande-
ren die Urteile E-5424/2010 vom 26. Juni 2012 E. 7.3.2,
E-4673/2009 vom 24. Mai 2012 E. 4.2.2, D-7368/2010 vom 8. Februar
2012 E. 8.4.3),
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6.4.3 Der heute knapp (Alter) – soweit aktenkundig – gesunde Beschwer-
deführer, dessen Familie zum heutigen Zeitpunkt angeblich in Mosul lebt
und von der er sich bedroht fühlt (vgl. E. 4.3.3), gab anlässlich der Befra-
gungen im Rahmen des ersten und zweiten Asylverfahrens zwei ver-
schiedene Versionen hinsichtlich seines Herkunftsortes (Mosul und Do-
huk) zu Protokoll. Aufgrund der Anhörungsprotokolle kristallisiert sich als
gemeinsamer Nenner in zeitlicher Hinsicht aber heraus, dass der Be-
schwerdeführer etwa zur Hälfte seinen jeweiligen Aufenthalt an einem der
beiden Orte verbracht hat. Aus den Protokollen der beiden Asylverfahren
geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer kurdischer Abstammung
und muslimischen Glaubens ist, nebst seiner Muttersprache (kurdisch)
den von den Kurden im Irak gesprochenen Badini-Dialekt spricht und
über eine insgesamt achtjährige Schulbildung verfügt, wobei er gemäss
eigenen Angaben sämtliche Schuljahre (erstes Asylgesuch) respektive
die letzten drei bis vier Jahre (zweites Asylgesuch) in Dohuk absolviert
hat. Sodann ist seinen Aussagen im Rahmen des ersten Asylverfahrens
zu entnehmen, dass er als Mitglied und Mitarbeiter der KDP (Arbeitsort:
Dohuk) während über anderthalb Jahren vor der Ausreise Kurierdienste
für diese Organisation verrichtet hat. Dieser Sachumstand wird im Rah-
men der Anhörung zum zweiten Asylverfahren (Frage nach der letzten
ausgeübten Tätigkeit vor der Ausreise) etwa mit den Worten "Ich machte
einen Fehler und mischte mich in die Politik" zum Ausdruck gebracht. Es
kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im
Zusammenhang mit der Absolvierung der Schule in Dohuk und bei der
Ausübung seiner Tätigkeit zugunsten der KDP vermehrt mit Leuten in
Kontakt gekommen ist und entsprechend Kenntnisse über die Verhältnis-
se in dieser Region erhalten hat. Mithin konnte er in dieser Zeit Erfahrun-
gen sammeln, die als Vorteil zu werten sind, da er nicht befürchten muss,
in eine absolut unbekannte Umgebung zurückzukehren. Nicht ausser
Acht zu lassen ist schliesslich der Umstand, dass der Beschwerdeführer
über seinen aus Dohuk stammenden Bekannten S.U.M beziehungsweise
dessen dort lebende Familie (vgl. E. 4.3.3.) weitere, hilfreiche Beziehun-
gen knüpfen kann. Zugute kommen dürften dem Beschwerdeführer aus-
serdem die von ihm in der Schweiz erworbenen beruflichen Kenntnisse
im (Berufsausübung) respektive die in dieser Zeit insgesamt gesammel-
ten Erfahrungen. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer in der Be-
schwerde erwähnte Befürchtung, unter anderem aufgrund seiner langjäh-
rigen Auslandabwesenheit keine eigene Existenz im Nordirak aufbauen
zu können, ist festzuhalten, dass blosse soziale und wirtschaftliche
Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen
betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83
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Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E.8.3.6 S. 591). Ferner hat
die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 20. Oktober 2011 auf die Möglich-
keit einer finanziellen Rückkehrhilfe hingewiesen.
In Berücksichtigung sämtlicher für das vorliegende Verfahren relevanter
Umstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung im Sinne der oben
skizzierten Praxis daher als zumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2011 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziel-
len Verhältnisse des Beschwerdeführers – gutgeheissen und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Abklärungen haben erge-
ben, dass der Beschwerdeführer seit Ende August 2012 einer regelmässi-
gen Erwerbstätigkeit als (Berufsausübung) nachgeht, mithin die kumulativ
zu erfüllenden Voraussetzungen (bedürftig/nicht aussichtslos) der nämli-
chen gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr gegeben sind. In wiederer-
wägungsweiser Aufhebung von Ziff. 2 des Dispositivs der erwähnten Zwi-
schenverfügung ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen. Die Kosten des Verfah-
rens sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Regle-
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ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6282/2011
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Ziffer 2 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 1. Dezember
2011 wird aufgehoben.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Alfred Weber
Versand: