Abtei lung IV
D-6284/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Werner Bodenmann,
Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Widerruf des Asyls; Verfügung des BFF vom
21. März 2003 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6284/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat am 11. April 1989
und gelangte über B._______ am 12. Dezember 1989 unter
Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er am 13. Dezember
1989 ein Asylgesuch einreichte. Mit Entscheid des BFF vom 26.
September 1991 wurde er als Flüchtling anerkannt und ihm in der
Schweiz Asyl gewährt.
B.
Mit Urteil des (...) vom (...) wurde der Beschwerdeführer wegen (...) zu
(...) verurteilt. Weiter wurde der Beschwerdeführer vom (...) am (...)
wegen (...) zu (...) verurteilt. Eine weitere Verurteilung durch (...) - zu
(...) - erfolgte am (...) wegen (...). Am (...) wurde der Beschwerdeführer
vom (...) wegen (...), zu (...) verurteilt. Weiter wurde der
Beschwerdeführer am (...) erneut vom (...) wegen (...) zu (...) verurteilt.
Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer mit Urteil (...) vom (...)
wegen (...) auferlegt. Zusätzlich beschloss (...), die am (...) ausgefällte
Strafe von (...) sei zu vollziehen.
Aufgrund dieser Verurteilungen wurde der Beschwerdeführer seitens
C._______ am (...) und seitens D._______ am (...) verwarnt und ihm
gleichzeitig schwerer wiegende fremdenpolizeiliche Massnahmen in
Aussicht gestellt für den Fall, dass er wiederum gerichtlich bestraft
werden oder sein Verhalten zu anderen berechtigten Klagen Anlass
geben sollte.
C.
Das BFF teilte dem Beschwerdeführer am 19. Februar 2003 mit, es
beabsichtige, aufgrund seiner Verurteilungen das ihm gewährte Asyl
gemäss Art. 63 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) zu widerrufen. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit zur
Einreichung einer Stellungnahme geboten.
D.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2003 zeigte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers die Mandatsübernahme an und ersuchte gleichzei-
tig um Gewährung der Akteneinsicht sowie um Erstreckung der Frist
zur Einreichung einer Stellungnahme zum vorinstanzlichen Schreiben
vom 19. Februar 2003.
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E.
Mit Schreiben vom 3. März 2003 teilte das BFF dem Beschwerdefüh-
rer mit, dass dem Antrag um Akteneinsicht nicht stattgegeben werde,
da die Untersuchung noch nicht abgeschlossen sei, jedoch nach Ab-
schluss des Untersuchungsverfahrens auf das Gesuch zurückgekom-
men werde, und verwies auf Art. 27 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes
über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021). Ferner wurde dem Fristerstreckungsgesuch entsprochen.
F.
Mit Schreiben vom 13. März 2003 reichte der Beschwerdeführer seine
Stellungnahme zu den Akten, worin er im Wesentlichen eine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs rügte, da das Gesuch um Akteneinsicht
ohne Angabe eines triftigen Grundes abgewiesen worden sei, und wei-
ter festhielt, dass kein Widerrufsgrund des Asyls bestehe, nachdem
keine besonders verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 63 Abs.
2 AsylG vorlägen und ein Widerruf einen Verstoss gegen Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darstellen würde, da die
fluchtbegründenden Tatsachen nach wie vor Bestand hätten.
G.
Mit Schreiben des BFF vom 19. März 2003 wurde auf die Stellungnah-
me des Beschwerdeführers vom 13. März 2003 sowie auf ein zwischen
der Vorinstanz und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ge-
führtes Telefongespräch vom 19. März 2003 Bezug genommen und
festgehalten, dass lediglich um Einsicht in die Strafakten des Be-
schwerdeführers ersucht werde. Dieser Antrag wurde mit der Begrün-
dung abgewiesen, es handle sich ausschliesslich um Akten, für welche
bei der jeweils Akten führenden Behörde um Einsicht zu ersuchen sei.
Die einzelnen Behörden seien aus der Zusammenstellung im Schrei-
ben des BFF vom 19. Februar 2003 ersichtlich.
H.
Mit Verfügung des BFF vom 21. März 2003 wurde das Asyl des Be-
schwerdeführers widerrufen. Das BFF begründete seinen Entscheid im
Wesentlichen damit, dass sich der Beschwerdeführer einer besonders
verwerflichen Straftat im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG schuldig ge-
macht habe. Die im Jahre V._______ begangene (...) erfülle dieses
Kriterium. Aufgrund der wiederholten Straffälligkeit des Be-
schwerdeführers seien die Voraussetzungen für einen Widerruf des
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Asyls gestützt auf Art. 63 Abs. 2 AsylG als gegeben zu erachten. Die
von ihm eingereichte Stellungnahme enthalte keine Elemente, die den
Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen lassen würden. Die
Begehung einer verwerflichen strafbaren Handlung habe zwingend
den Asylwiderruf zur Folge. Die verfügende Behörde habe dabei kei-
nen Ermessensspielraum.
I.
Mit Eingabe vom 16. April 2003 reichte der Beschwerdeführer bei der
damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des BFF vom
21. März 2003 aufzuheben und vom Widerruf des Asyls sei abzuse-
hen.
J.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 28. April 2003
wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 13. Mai 2003 einen
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen, unter Andro-
hung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
Der Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer am 12. Mai 2003
einbezahlt.
K.
In seiner Vernehmlassung vom 17. Juni 2003 beantragte das BFF die
Abweisung der Beschwerde.
L.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2003 erteilte das BFF der Ehefrau des Be-
schwerdeführers die Einreisebewilligung zwecks Familienvereinigung,
worauf sie am (...) in die Schweiz einreiste und am (...) in E._______
ein Asylgesuch einreichte. Mit Entscheid vom 28. Oktober 2003 stellte
das BFF fest, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht erfülle.
Sie wurde indessen gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling aner-
kannt und es wurde ihr in der Schweiz Asyl gewährt.
M.
Am (...) brachte die Ehefrau des Beschwerdeführers F._______ zur
Welt.
Mit Verfügung des BFM vom 12. Februar 2007 wurde F._______
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gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG als Flüchtling anerkannt und (...) Asyl
in der Schweiz gewährt.
N.
Am (...) brachte die Ehefrau des Beschwerdeführers G._______ zur
Welt.
Mit Verfügung des BFM vom 4. Februar 2009 wurde G._______
gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG ebenfalls als Flüchtling anerkannt
und (...) Asyl in der Schweiz gewährt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
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halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen
fest, dass sich der Beschwerdeführer diverse strafrechtliche Verfehlun-
gen habe zuschulden kommen lassen. In seiner Stellungnahme vom
13. März 2003 sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt wor-
den, da dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme die Akteneinsicht
verweigert worden sei. Jedoch gehe aus dem Schreiben des BFF vom
19. Februar 2003 klar hervor, welche Instanzen den Beschwerdeführer
auf Grund welcher Straftaten zu welcher Strafe verurteilt hätten. Gesu-
che um Akteneinsicht seien daher an die jeweils die Akten führende
Behörde zu richten. Weiter sei zum Einwand des Beschwerdeführers,
wonach lediglich die Verurteilung vom (...) wegen (...) als besonders
verwerfliche Straftat qualifiziert werden könne, seit der Tat mehr als
(...) vergangen seien und Straftaten, die mit Zuchthaus bedroht seien,
gemäss Art. 70 StGB nach zehn Jahren verjähren würden, anzuführen,
dass gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG das Bundesamt das Asyl unter
anderem dann widerrufe, wenn besonders verwerfliche strafbare
Handlungen begangen worden seien. Entsprechend der geltenden
Doktrin seien diejenigen Staftaten als besonders verwerfliche
Handlungen zu betrachten, welche gestützt auf Art. 9 StGB mit einer
Zuchthausstrafe bedroht seien und daher unter den Verbrechensbegriff
des StGB fallen würden, wobei einzig die abstrakte Strafandrohung
massgebend sei. Die im Jahre V._______ begangene (...) erfülle
dieses Kriterium. Aufgrund der wiederholten Straffälligkeit des
Beschwerdeführers erachte das BFF vorliegend die Voraussetzungen
für einen Widerruf des Asyls gestützt auf Art. 63 Abs. 2 AsylG als
gegeben. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Stellungnahme
enthalte keine Elemente, die den Sachverhalt in einem anderen Licht
erscheinen lassen würden. Die Begehung einer verwerflichen
Handlung habe zwingend den Asylwiderruf zur Folge, wobei die
verfügende Behörde diesbezüglich keinen Ermessensspielraum besit-
ze. Der Asylwiderruf erstrecke sich nicht auf die Flüchtlingseigen-
schaft, weshalb der Beschwerdeführer weiterhin dem Abkommen vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) unterstehe. Damit sei insbesondere der Vollzug der Wegwei-
sung weiterhin unzulässig. Da der Asylwiderruf keine Wegweisung zur
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Folge habe, erübrige es sich, auf die diesbezüglichen Ausführungen
des Beschwerdeführers näher einzugehen.
2.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Rechts-
mitteleingabe zunächst vor, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör,
in jedem Fall aber den Grundsatz des fairen Verfahrens und der Ver-
fahrensökonomie verletzt. So sei die angefochtene Verfügung erlassen
worden, ohne dass es ihm unter Ansetzung einer angemessenen
Nachfrist möglich gewesen wäre, nach Einsicht in die Verfahrensakten
vorgängig Stellung zu nehmen zur Ankündigung der Vorinstanz, das
Asyl zu widerrufen. Die Vorinstanz habe die Akteneinsicht ohne triftige
Gründe wiederholt verweigert. Weiter seien im Gegensatz zum Asyl-
ausschlussgrund von Art. 53 AsylG beim Asylwiderruf besonders ver-
werfliche Handlungen erforderlich, was der Fall sei, wenn diese ge-
mäss Art. 9 StGB mit einer Zuchthausstrafe bedroht seien und daher
als Verbrechen gelten würden. Die ARK beachte praxisgemäss bei der
Asylunwürdigkeit auch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, wel-
cher auch bei der Anwendung von Art. 63 Abs. 2 AsylG zu gelten
habe. Jedenfalls führe eine schematische Anwendung des Verbre-
chensbegriffs des StGB zu falschen Ergebnissen. Für den Widerruf
des Asyls genüge die Begehung einer verwerflichen Handlung allein
nicht, es müsse sich um eine besonders verwerfliche Handlung han-
deln beziehungsweise es werde ein qualifizierter Asylunwürdigkeits-
grund vorausgesetzt, dessen Vorliegen im Einzelfall zu prüfen sei. Ins-
gesamt habe die Vorinstanz beim Erlass ihrer Verfügung den Grund-
satz der Verhältnismässigkeit fälschlicherweise nicht berücksichtigt
und willkürlich gehandelt, da keine Güterabwägung vorgenommen
worden sei.
Bei den Taten, für welche er in den Jahren (...) verurteilt worden sei,
handle es sich um (...), sowie um (...). Diese Delikte könnten somit
keineswegs als besonders verwerfliche Handlungen bezeichnet
werden. Hinsichtlich der Verurteilung vom (...) und der dabei
angewendeten Strafnorm sei anzumerken, dass der in Frage stehende
(...), weshalb auch hier - ohne verharmlosen zu wollen - nicht von
einer verwerflichen und schon gar nicht von einer besonders
verwerflichen Handlung gesprochen werden könne. Hinzu komme,
dass im Urteil explizit festgehalten werde, dass (Ausführungen zum
Urteil vom...). Als verwerfliche Straftat könne allenfalls lediglich die (...)
am (...) wegen (...) bezeichnet werden, da einzig diese Tat mit einer
Zuchthausstrafe bedroht sei. Der Verbrechensbegriff des StGB dürfe
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nicht einfach schematisch angewendet werden. Er sei lediglich zu (...)
verurteilt worden, womit auch hier klarerweise nicht von einer
besonders verwerflichen Handlung gesprochen werden könne. Selbst
bei gegenteiliger Ansicht wäre ein Asylwiderruf als unverhältnismässig
zu erachten, da seit der Tatbegehung mehr als (...) und seit der
Verurteilung mehr als (...) vergangen seien. Wenn tatsächlich eine
besonders verwerfliche Handlung vorgelegen hätte, stelle sich die
Frage, weshalb nicht bereits in jenem Zeitpunkt, sondern erst jetzt das
Asyl gestützt auf insbesondere diesen Grund wiederrufen werden
solle. Hinzu komme, dass er in den letzten (...) zwar einige Male
verurteilt worden sei, jedoch nie mehr für eine mit einer
Zuchthausstrafe bedrohte Straftat. Im Übrigen sei die Strafverfolgung
für mit Zuchthaus bedrohte Strafen gemäss Art. 70 StGB nach zehn
Jahren verjährt.
3.
3.1 Soweit der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs rügt, da ihm die Einsicht in die Strafakten vor
Erlass des angefochtenen Entscheides ohne triftige Gründe verweigert
worden sei, ist Folgendes festzuhalten:
Gemäss Art. 26 ff. VwVG ist den Parteien grundsätzlich Einsicht in die
Akten zu gewähren. Das Einsichtsrecht bezieht sich auf Eingaben von
Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, sämtliche als Beweis-
mittel dienenden Aktenstücke sowie auf die Niederschriften eröffneter
Verfügungen (Art. 26 Abs. 1 Bstn. a, b und c VwVG). Somit fallen unter
Art. 26 VwVG sämtliche Aktenstücke, welche grundsätzlich geeignet
sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen. Das
Akteneinsichtsrecht im Sinne von Art. 26 VwVG kann jedoch durch we-
sentliche öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen beschränkt
werden (vgl. Art. 27 VwVG). Dabei ist in jedem Fall eine konkrete,
sorgfältige und umfassende Abwägung der entgegenstehenden Inter-
essen nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen, wobei der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1994 Nr. 1 E. 4 und 5). Verwaltungsinternen Akten, d.h. be-
hördlichen Unterlagen, welche ausschliesslich für den Eigengebrauch
bestimmt sind, kommt für die Behandlung eines Falles kein Beweis-
charakter zu und stellen lediglich Hilfsmittel bei der Entscheidfindung
dar. Die Einsicht in diese Unterlagen kann nicht bloss ausnahmsweise
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- bei Vorliegen von etwelchen überwiegenden Interessen -, sondern,
weil sie gar nicht unter die in Art. 26 VwVG genannten Akten fallen,
ohne jegliche Begründung verweigert werden (vgl. EMARK 1994 Nr. 1
E. 3a S. 8).
Von Bedeutung für den vorliegenden Fall sind die im Aktenverzeichnis
unter B1 aufgeführten Strafakten. Zwar sind dem Aktenverzeichnis kei-
ne weiteren Hinweise auf Ersteller und Datenherr dieser Akten zu ent-
nehmen. Jedoch wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben des
BFF vom 19. Februar 2003 sowohl die einzelnen Behörden als auch
die von diesen erlassenen Urteile jeweils mit Datum und den ange-
wendeten Strafnormen aufgelistet. Die Frage, ob diese Akten mit Auf-
nahme in das Aktenverzeichnis Gegenstand des Verfahrens geworden
sind, kann offen bleiben. Die im Schreiben des BFF vom 19. Februar
2003 aufgeführten Verurteilungen wurden dem Beschwerdeführer al-
lesamt eröffnet und sind somit als ihm bekannte Dokumente zu be-
trachten. Die vom Rechtsvertreter geltend gemachte fehlende Kenntnis
dieser Urteile ist einem Unterlassen des Beschwerdeführers zuzu-
schreiben und nicht von den Asyl- oder anderen Behörden zu verant-
worten. Zudem stand es dem Beschwerdeführer beziehungsweise sei-
nem Rechtsvertreter offen, sich an die zuständigen kantonalen Behör-
den zwecks weitergehender Akteneinsicht zu wenden. Dies hat der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers - wenn offenbar auch erst
nach Ergehen des angefochtenen BFF-Entscheides - offensichtlich
auch getan, zitiert dieser in seiner Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 7) doch
aus dem Urteil (...). Warum dem Beschwerdeführer respektive seinem
Rechtsvertreter die Einsichtnahme in die fraglichen kantonalen
Strafakten nicht bereits nach Zustellung des vorinstanzlichen
Schreibens vom 19. Februar 2003 respektive vom 3. März 2003
möglich gewesen sein soll, bleibt unbegründet.
3.2 Das gerügte Verhalten der Vorinstanz stellte demnach weder eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs noch einen Verstoss gegen den
Grundsatz des fairen Verfahrens respektive der Verfahrensökonomie
dar.
4.
4.1 In materieller Hinsicht ist Folgendes zu erwägen: Das BFM stützte
sich in seiner Verfügung vom 21. März 2003 zur Begründung des Asyl-
widerrufs auf Art. 63 Abs. 2 AsylG, somit auf das seit dem 1. Oktober
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1999 in Kraft getretene neue Asylgesetz, zumal im aAsylG - AsylG
vom 5. Oktober 1979 in der Fassung vom 22. Juni 1990 (AS 1980
1718), welches am 1. Oktober 1999 durch das revidierte Asylgesetz
abgelöst wurde (vgl. Art. 120 Bst. a AsylG) - ein Asylwiderruf lediglich
möglich war, sofern die betroffene Person das Asyl erschlichen hatte
oder aus Gründen nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 FK (vgl. Art. 41 aAsylG).
Zur Beurteilung gelangen vorliegend Straftaten des Beschwerdefüh-
rers, welche dieser den Akten zufolge im Zeitraum zwischen (...)
beging. Da somit im Zeitpunkt der Begehung der verpönten Straftaten
das neue Asylgesetz noch nicht in Kraft getreten war, die Vorinstanz
dieses in der angefochtenen Verfügung jedoch anwendete, stellt sich
vorliegend die Frage, ob eine allenfalls unzulässige Rückwirkung des
neuen Rechts vorliegt.
4.2 Im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-3246/2006 vom
8. Januar 2009 wurde geprüft, ob die Anwendung des neuen Rechts
eine unzulässige Rückwirkung darstellt. Im Urteil wurde erkannt, dass
sich der zu beurteilende Sachverhalt abschliessend vor Inkrafttreten
des neu revidierten Asylgesetzes im Jahre 1999 zugetragen habe, zu-
mal die Gesetzesbestimmung von Art. 63 Abs. 2 AsylG mit dem Tatbe-
standsmerkmal, dass eine „besonders verwerfliche strafbare Handlung
begangen“ worden sei, deutlich auf den Zeitpunkt der Begehung der
verpönten Straftat Bezug nehme und nicht massgebend sein könne,
ob ein Strafverfahren länger oder kürzer gedauert habe. Die Anwen-
dung des neuen Asylgesetzes und der damit verbundene Asylwiderruf
wirke sich zudem negativ auf eine bisher privilegierte Rechtsstellung
aus, weshalb ein Fall der echten belastenden Rückwirkung vorliege.
Bei der weiteren Prüfung, ob allfällige Übergangsbestimmungen die
Anwendung der neuen Gesetzesbestimmungen auf zurückliegende
Verfahren zulassen würden, wurde festgehalten, dass die entspre-
chenden Übergangsbestimmungen des am 1. Oktober 1999 in Kraft
getretenen Asylgesetzes in Art. 121 AsylG geregelt seien. Dieser Arti-
kel besage, dass das neue Recht für die im Zeitpunkt des Inkrafttre-
tens noch hängigen Verfahren gelte. Sei ein Asylverfahren zum Zeit-
punkt des Inkrafttretens des neuen Asylgesetzes abgeschlossen ge-
wesen, sei eine Anwendung von Art. 121 AsylG ausgeschlossen. Wei-
ter habe der Gesetzgeber mit der am 1. Oktober 1999 in Kraft getrete-
nen Gesetzesrevision zwar einen neuen Asylwiderrufsgrund statuiert
und damit eine in der bisherigen Gesetzgebung festgestellte Lücke ge-
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schlossen, gleichzeitig indessen keine übergangsrechtlichen, auf eine
allfällige Rückwirkung bezogenen Anordnungen getroffen. Die restrikti-
ven, kumulativen Voraussetzungen, welche eine echte Rückwirkung
ausnahmsweise als zulässig erscheinen lassen würden, seien infolge
fehlender gesetzlicher Übergangsbestimmung sowie eines nicht ein-
deutig bestehenden öffentlichen Interesses am nachträglich angeord-
neten Asylwiderruf nicht erfüllt.
4.3 Die oben skizzierte Rechtsprechung lässt sich auf den vorliegen-
den Sachverhalt vollumfänglich übertragen. Der zu beurteilende Sach-
verhalt (deliktisches Verhalten des Beschwerdeführers) hat sich ab-
schliessend vor Inkrafttreten des neu revidierten Asylgesetzes am
1. Oktober 1999 zugetragen, fielen doch die letzten deliktischen Hand-
lungen (...). Weiter wirkt sich die Anwendung des neuen Asylgesetzes
und der damit verbundene Asylwiderruf negativ auf die bisher privile-
gierte Rechtstellung des Beschwerdeführers aus. Überdies war das
Asylverfahren des Beschwerdeführers mit der Erteilung von Asyl am
26. September 1991 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen
Asylgesetzes abgeschlossen; das Asylwiderrufsverfahren wurde erst
mit Schreiben des BFF vom 19. Februar 2003 eingeleitet, weshalb
vorliegend eine Anwendung von Art. 121 AsylG ausgeschlossen ist.
Der angeordnete Asylwiderruf basierend auf Art. 63 Abs. 2 AsylG stellt
daher im vorliegenden Fall eine unzulässige Rückwirkung dar.
4.4 Auf eine Prüfung, ob die begangenen strafbaren Handlungen als
„besonders verwerflich“ eingestuft werden müssten und ob und inwie-
weit beim Asylwiderruf das Verhältnismässigkeitsprinzip anzuwenden
ist, kann verzichtet werden, da nach dem oben Gesagten eine Anwen-
dung von Art. 63 Abs. 2 AsylG schon aufgrund des Verbots der Rück-
wirkung ausgeschlossen ist.
5.
Die Beschwerde vom 16. April 2003 ist demnach gutzuheissen. Der
angefochtene Entscheid des BFF vom 21. März 2003 ist aufzuheben
und dem Beschwerdeführer ist weiterhin Asyl in der Schweiz zu ge-
währen.
6.
Seite 11
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6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 12. Mai 2003 geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 600.-- ist daher zurückzuerstatten.
6.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64
Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig ho-
hen Kosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten
gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes auf-
grund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einho-
lung einer solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Be-
rücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff.
VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung
demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 1'000.-- festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFF vom 21. März 2004 wird aufgehoben; das dem
Beschwerdeführer gewährte Asyl bleibt in Kraft.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird zurückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung in Höhe von Fr. 1'000.-- (inkl. MWSt und Auslagen) zu ent-
richten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Formular Zahladresse)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- D._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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