Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6284/2011
U r t e i l v om 1 4 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Pietro AngeliBusi,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
c/o Schweizerische Vertretung in Colombo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 26. September 2011.
D6284/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reichte am 4. Mai 1992 in der Empfangsstelle
(heute Empfangs und Verfahrenszentrum [EVZ]) B._______ ein erstes
Asylgesuch ein. Am 8. Mai 1992 wurde er dort zu seinen Personalien, zu
seinem Reiseweg sowie – summarisch – zu seinen Asylgründen befragt.
Nachdem er für den Aufenthalt während der Dauer dieses Asylverfahrens
dem Kanton C._______ zugewiesen worden war, hörte ihn die
zuständige kantonale Behörde am 25. Mai 1992 eingehend zu seinen
Asylgründen an.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei srilankischer
Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus D._______
(Distrikt E._______, Nordprovinz). Im Januar 1986 sei er von der sri
lankischen Armee verhaftet und während dreier Tage in einem Camp im
Distrikt F._______ (Ostprovinz) festgehalten worden. Im August 1991
hätten Angehörige der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ihn zur
Herausgabe von Geld gezwungen, worauf er ihnen zwei Goldstücke
gegeben habe. Diese Vorfälle sowie die allgemeine Kriegssituation im
Land und der Umstand, dass die Zementfabrik, in welcher er als
Chemiker gearbeitet habe, geschlossen worden sei, hätten ihn
veranlasst, Sri Lanka am 23. April 1992 auf dem Luftweg zu verlassen
und via Singapur, Bangkok und Dubai nach Europa zu reisen.
A.b Am 3. Juni 1996 teilte der Beschwerdeführer dem damals
zuständigen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit, seine in Sri Lanka
gebliebene Ehefrau sei erkrankt, weshalb er in seine Heimat
zurückkehren wolle. In der Folge schrieb das BFF das Asylgesuch als
gegenstandslos geworden ab. Der Beschwerdeführer flog am 20. Juni
1996 von Zürich nach Colombo.
B.
B.a Mit Schreiben vom 2. Juli 1997 wandte sich der Beschwerdeführer
von Sri Lanka aus an die Schweizer Behörden in Bern und ersuchte um
Erteilung einer Bewilligung zur Rückkehr in die Schweiz. Zur Begründung
wies er auf die schwierigen Lebensverhältnisse aufgrund der
kriegerischen Auseinandersetzungen in seiner Heimat hin; überdies sei er
im Mai 1997 zwei Tage lang in einem ArmeeCamp festgehalten worden.
D6284/2011
Seite 3
Das BFF wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedereinreise in
die Schweiz am 24. Juli 1997 ab und hielt gleichzeitig fest, der
Beschwerdeführer habe – sollte er an seinem Einreisebegehren
festhalten wollen – bei der schweizerischen Vertretung in Colombo ein
entsprechendes schriftliches Gesuch einzureichen.
B.b Am 20. Juli 2004 ersuchte der Beschwerdeführer beim BFM erneut –
diesmal unter Hinweis auf seine Berufserfahrung als Chemiker, auf seine
Deutschkenntnisse und auf vorhandene finanzielle Mittel – um
Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Dieses Begehren wurde vom
BFF – ebenso wie ein das gleiche Ziel verfolgendes, am 21. August 2004
von einer Drittperson für den Beschwerdeführer eingereichtes Gesuch –
am 3. August 2004 beziehungsweise am 30. September 2004 abschlägig
beantwortet.
C.
C.a Der Beschwerdeführer wandte sich am 6. März 2005 (Datum des
Briefes; Eingang bei der schweizerischen Vertretung: 11. März 2005) mit
einem in englischer Sprache abgefassten Schreiben an die
schweizerische Vertretung in Colombo und ersuchte darin sinngemäss
ein weiteres Mal um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um
Gewährung des Asyls.
Zur Begründung brachte er vor, er habe durch den Tsunami vom
26. Dezember 2004 sein Haus und alle seine Besitztümer verloren und
lebe jetzt mit seiner Familie in einem Flüchtlingslager. Überdies werde er
von den LTTE und anderen bewaffneten Gruppen bedroht. Gleichzeitig
reichte er eine Foto sowie – jeweils in Kopie – eine Übersetzung einer
von der Polizei in G._______ (Distrikt H._______, Ostprovinz) erstellten
Auflistung der durch den Tsunami zerstörten oder verlorenen Güter und
mehrere sich bereits bei den Akten befindende Dokumente ein.
C.b Mit ebenfalls in englischer Sprache gehaltenem Schreiben vom
14. März 2005 bestätigte die schweizerische Vertretung in Colombo den
Eingang des Schreibens vom 6. März 2005 und forderte den
Beschwerdeführer auf, seine Vorbringen bis zum 15. April 2005 näher zu
begründen und zur Untermauerung derselben entsprechende, durch
einen anerkannten Übersetzer in die englische Sprache übersetzte
Beweismittel sowie Kopien von Identitätspapieren einzureichen.
Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, bei ungenutzter Frist würde das
Asylbegehren als gegenstandslos betrachtet.
D6284/2011
Seite 4
Am 12. April 2005 gingen bei der schweizerischen Vertretung in Colombo
nebst einem Passfoto verschiedene beglaubigte Übersetzungen von
Dokumenten, welche die Identität und den Aufenthaltsort des
Beschwerdeführers betreffen, ein. Weitere Unterlagen und Schreiben
trafen am 5. August 2005 und am 13. Oktober 2005 ein.
Mit auf den 29. Mai 2006 datiertem Brief ersuchte der Beschwerdeführer
– unter Hinweis auf seinen früheren Aufenthalt in der Schweiz – erneut
um Bewilligung zur Einreise in die Schweiz.
C.c Das BFM teilte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
23. Dezember 2010 mit, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt
aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuchs und der
beigelegten Unterlagen als erstellt, weshalb sich eine Anhörung auf der
Botschaft als nicht notwendig erweise. Im Weiteren erwäge es unter
Berücksichtigung aller Faktoren (Beziehungsnähe zur Schweiz und
hiesige Assimilationsmöglichkeiten, aktuelle Gefährdung im Heimatstaat,
Möglichkeit der Schutzsuche in einem anderen Staat, öffentliches
Interesse der Schweiz) das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise zu
verweigern, da er nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes
erscheine. Das Bundesamt räumte dem Beschwerdeführer Gelegenheit
ein, sich dazu innert dreissig Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung zu
äussern und allfällige neue Gesuchsgründe vorzubringen, verbunden mit
dem Hinweis, dass bei ungenutztem Fristablauf aufgrund der
bestehenden Aktenlage entschieden werde.
Die Zwischenverfügung des BFM vom 23. Dezember 2010 wurde dem
Beschwerdeführer am 13. Januar 2011 eröffnet. Der Beschwerdeführer
liess sich innert der dreissigtägigen Frist nicht vernehmen.
D.
Mit Verfügung vom 26. September 2011 (durch Vermittlung der
schweizerischen Vertretung am 6. Oktober 2011 mit eingeschriebener
Post versandt) verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise
in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. Auf die Begründung
wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Der Beschwerdeführer beantragte mit in englischer Sprache abgefasster
Eingabe vom 3. November 2011 sinngemäss die Aufhebung der
D6284/2011
Seite 5
vorinstanzlichen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz
und die Gewährung des Asyls.
Zur Begründung verwies er wiederum auf seinen früheren Aufenthalt in
der Schweiz und auf den Umstand, dass er aufgrund einer schweren
Erkrankung seiner Ehefrau in seine Heimat zurückgekehrt sei. Im
Weiteren machte er geltend, die Lage in Sri Lanka sei noch schlimmer
geworden. Es habe keine Versöhnung stattgefunden; Tötungen und
Entführungen seien an der Tagesordnung. Im Nordosten des Landes sei
noch immer keine politische Normalität eingekehrt; in der vom Militär
bestimmten Region herrsche Panik und Angst. Zur Untermauerung seiner
Vorbringen reichte er unter anderem eine Kopie des sich bereits bei den
Akten befindenden Gesuches einer Drittperson vom 21. August 2004 ein.
.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens eines
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] ;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2. Das genaue Datum der Eröffnung der BFMVerfügung vom 26.
September 2011 ist nicht bekannt. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass
die angefochtene Verfügung durch Vermittlung der schweizerischen
Vertretung in Colombo am 6. Oktober 2011 mit eingeschriebener Post
verschickt worden war. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist davon
auszugehen, dass die auf den 3. November 2011 datierte Eingabe,
welche am 20. November 2011 bei der Poststelle ZürichMüllingen
eingegangen ist (Art. 21 Abs. 1 VwVG, wonach bei Auslandverfahren das
D6284/2011
Seite 6
Datum des Eingangs bei der zuständigen Behörde oder bei der
schweizerischen Post oder das Datum der Übergabe an eine
schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung massgeblich
ist), rechtzeitig eingereicht worden ist.
1.3. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes
abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden
Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann jedoch –
praxisgemäss – aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden,
da – mit Ausnahme der angefochtenen Verfügung – die
Zwischenverfügungen und Eingaben des vorinstanzlichen Verfahrens
ebenfalls in englischer Sprache gehalten sind und die
Rechtsmitteleingabe verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber
befunden werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in
deutscher Sprache (Art. 33a Abs . 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
1.4. Die Beschwerde ist demnach – mit Ausnahme des vorstehend
genannten, jedoch nicht als wesentlich erachteten Mangels – frist und
formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des
Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies
nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine
D6284/2011
Seite 7
Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann
sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten
Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden
Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit
zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest
schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
3.2. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer von der schweizerischen
Vertretung in Colombo nicht zu seinen Asylgründen befragt. Er konnte
seine Vorbringen jedoch bereits in seinem Asylgesuch und in dessen
Ergänzungen schriftlich darlegen und dokumentieren, und erhielt mit
Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2010 Gelegenheit zur weiteren
Konkretisierung seiner Asylgründe; gleichzeitig wurde ihm auch das
rechtliche Gehör im Hinblick auf die in Erwägung gezogene Abweisung
des Asylgesuchs gewährt. Er hat von seinem Recht auf Stellungnahme
indessen keinen Gebrauch gemacht. Nach Ansicht des
Bundesverwaltungsgerichts erscheint der entscheidwesentliche
Sachverhalt – wie das BFM in seiner angefochtenen Verfügung
zutreffend ausführte – angesichts der schriftlichen Darlegung und
Dokumentierung der Asylgründe soweit erstellt, dass die
entscheidrelevanten Elemente vorliegen. Das BFM hat den
verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.
Der Umstand, dass zwischen der Einreichung des zweiten Asylgesuchs
und dem Entscheid betreffend Bewilligung der Einreise und Gewährung
des Asyls sechseinhalb Jahre vergangen waren, ohne dass seitens des
BFM in dieser Zeit – mit Ausnahme der Gewährung der Möglichkeit zur
weiteren Konkretisierung der Asylgründe beziehungsweise zur
Stellungnahme im Hinblick auf die beabsichtigte Abweisung –
entscheidrelevante Verfahrensschritte unternommen worden wären,
erscheint zwar mehr als befremdend, stellt jedoch keinen wesentlichen
Verfahrensmangel dar, zumal der Beschwerdeführer nach der Zustellung
und Eröffnung der Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2010 von der
erwähnten Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht
hatte (vgl. Sachverhalt Bst. C.c).
3.3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
D6284/2011
Seite 8
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art.
7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das
BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalt,
wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder
Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
3.4. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive
Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe
zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur
anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. EMARK 1997
Nr. 15, E. 2.2.g. S. 131 ff.; angesichts bloss redaktioneller Änderungen
bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes hat diese Praxis nach wie
vor Gültigkeit). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung
ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person (vgl. EMARK
1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann. Eine Verfolgungssituation muss überdies aktuell
sein, um gemäss Art. 3 AsylG als asylrelevant zu gelten.
4.
4.1. Die Vorinstanz hielt in ihrer angefochtenen Verfügung vom 26.
September 2011 vorab zutreffend fest, gemäss schweizerischer
Asylpraxis sei für die Gewährung der Einreise die Gefährdung einer
asylsuchenden Person im Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgebend.
4.2. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines am 6. März
2005 gestellten zweiten Asylgesuches vorab geltend, sein Haus und
D6284/2011
Seite 9
seine Besitztümer seien als Folge des Tsunami Ende Dezember 2004
zerstört worden; er lebe nun mit seiner Familie in einem Flüchtlingslager.
Wie das BFM indessen zutreffend bemerkte, kann eine
Einreisebewilligung nur erteilt werden, wenn mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden
Person bei einem Verbleib in Sri Lanka ausgegangen werden muss. So
stellen die vom Beschwerdeführer vorgebrachte und mit verschiedenen
Dokumenten untermauerte schwierige Lebenssituation – und insofern
humanitäre Überlegungen – keinen Grund für die Bewilligung der Einreise
in die Schweiz dar, zumal davon auszugehen ist, dass der
Beschwerdeführer und seine Familie heute nicht mehr unter den direkten
Folgen der TsunamiKatastrophe Ende Dezember 2004 leiden.
4.3. In Bezug auf die in der Eingabe vom 6. März 2005 weiter erwähnte
Bedrohung durch Angehörige der LTTE und anderer bewaffneter
Gruppierungen wies das BFM ebenfalls zutreffend darauf hin, die LTTE
seien zwischenzeitlich vernichtend geschlagen worden und stellten kein
Problem mehr dar. Auch der Einfluss anderer bewaffneter Gruppierungen
habe seit Ende der Kriegshandlungen im Mai 2009 stark abgenommen
und es bestünden auch keine Hinweise mehr auf eine allgemeine
Unterstützung bewaffneter Gruppierungen durch die srilankische Armee
und den Staat. Zwar komme es noch vor, dass sich frühere Angehörige
solcher Gruppierungen weiterhin kriminell betätigten und die lokale
Bevölkerung mit Drohungen und Erpressungsversuchen unter Druck
setzten. Dabei handle es sich jedoch um Übergriffe durch Dritte auf
Privatpersonen, welche von den srilankischen Behörden jedoch sehr
wohl im Rahmen ihrer Möglichkeiten geahndet werden.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf das Schreiben des BFM
vom 23. Dezember 2010, in welchem er dazu aufgefordert worden war,
seine aktuellen Probleme darzulegen, nicht reagiert hatte, stellt – wie in
der angefochtenen Verfügung zu Recht bemerkt wurde – ein Indiz dafür
dar, dass der Beschwerdeführer keiner (aktuellen) Gefährdungssituation
mehr ausgesetzt ist. An dieser Feststellung vermögen die Ausführungen
in der Rechtsmitteleingabe vom 3. November 2011 nichts zu ändern, wird
darin doch ebenfalls keine persönliche Gefährdungssituation geltend
gemacht, sondern vielmehr lediglich auf die allgemeine Lage im
Nordosten Sri Lankas hingewiesen.
D6284/2011
Seite 10
Schliesslich sind auch die sich bei den Akten befindenden Unterlagen
und Beweismittel nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des
Sachverhaltes zu führen, zumal diese lediglich die Identität des
Beschwerdeführers sowie die Auswirkungen des Tsunami vom 26.
Dezember 2004 zum Gegenstand haben und keine aktuelle
Gefährdungssituation des Beschwerdeführers zu begründen vermögen.
4.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine aktuelle Gefährdung aus asylrechtlich relevanten
Motiven aufzuzeigen, die die Bewilligung der Einreise in die Schweiz
rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im
Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist als nicht gegeben zu
qualifizieren. Im Übrigen ist – trotz eines viele Jahre zurückliegenden
Aufenthaltes als Asylbewerber – auch eine Beziehungsnähe des
Beschwerdeführers zur Schweiz zu verneinen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Es
erübrigt sich, zu den weiteren, knappen Vorbringen in der
Rechtsmitteleingabe (etwa zur Bemerkung, der Beschwerdeführer sei
wegen der Erkrankung seiner Ehefrau nach Sri Lanka zurückgekehrt)
Stellung zu nehmen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die
Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D6284/2011
Seite 11
D6284/2011
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige schweizerische Vertretung.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand: