B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6284/2012
U r t e i l v o m 2 8 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. November 2012 / N_______.
D-6284/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger und
ethnischer Hazara aus der Provinz B._______ – wuchs eigenen Angaben
zufolge in der Ortschaft C._______ in D._______ auf, verliess diesen am
8. September 2008 und gelangte im Dezember 2008 über E._______,
F._______ und G._______ illegal in die Schweiz, wo er am 31. Dezember
2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ um Asyl
nachsuchte. Mit Verfügung vom 8. Juli 2009 trat das BFM in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
31. Dezember 2008 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz nach F._______ sowie den Vollzug an und stellte fest, eine allfäl-
lige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung. Diese Verfügung
erwuchs unangefochten in Rechtskraft und der Beschwerdeführer wurde
am 4. August 2009 nach F._______ zurückgeführt.
A.b Am 14. März 2010 reiste der Beschwerdeführer wieder in die
Schweiz ein und ersuchte am 16. März 2010 im EVZ I._______ erneut
um Asyl. Seinen Ausführungen zufolge hielt sich der Beschwerdeführer in
der Zwischenzeit zur Hauptsache in F._______ und J._______ – von wo
aus er wieder nach F._______ zurückgeführt worden sei – auf. Mit Verfü-
gung vom 27. Mai 2010 – eröffnet am 31. Mai 2010 – trat die Vorinstanz
wiederum in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das neuerli-
che Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz nach F._______ sowie den Vollzug an und stellte
fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu-
komme. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 7. Juni
2010 wurde mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-4106/2010
vom 25. März 2011 abgeschrieben, nachdem das BFM am 16. März 2011
im Rahmen eines Schriftenwechsels (Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) die angefochtene Verfügung vom 27. Mai 2010 wiederer-
wägungsweise aufgehoben und festgehalten hatte, das nationale Asylver-
fahren werde wieder aufgenommen und gemäss den gesetzlichen Vor-
schriften durchgeführt,
A.c Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft K._______ vom (...) wurde der
Beschwerdeführer wegen (Nennung Delikt und Strafe) verurteilt.
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Seite 3
A.d Mit Schreiben des Migrationsamtes des Kantons L._______ vom
2. Juli 2012 wurde das BFM um prioritäre Behandlung des Asylgesuchs
ersucht, da gegen den Beschwerdeführer gemäss Verfügung des (...) des
Kantons L._______ vom (...) bis zum (...) auf Antrag der Staatsanwalt-
schaft L._______ vom (...) wegen (Nennung Straftatbestände) die Unter-
suchungshaft verfügt worden sei.
A.e Am 30. August 2012 wurde der Beschwerdeführer vom BFM ange-
hört. Dabei führte er zur Begründung seines neuerlichen Asylgesuchs im
Wesentlichen an, als er noch ein Kleinkind gewesen sei, sei seine Familie
wegen des Krieges in seiner Heimat nach D._______ geflohen, wo er
seither gelebt habe. Er wisse nichts Konkretes über die Schwierigkeiten,
die seine Eltern in Afghanistan gehabt hätten. Er könne nicht in seine
Heimat zurückkehren, da dort keine Familienmitglieder mehr leben, son-
dern sich alle in D._______ aufhalten würden. Ferner würden in
D._______ Flüchtlinge geschlagen und deportiert. Er sei dort von einem
Staatsangehörigen von D._______ mit einem Messer am Kopf verletzt
worden, was eine Operation zur Folge gehabt habe. Aus diesen Gründen
könne er weder nach Afghanistan noch nach D._______ zurück. Auf die
weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
A.f Mit Verfügung des (...) des Kantons L._______ vom (...) wurde gegen
den Beschwerdeführer bis zum (...) auf Antrag der Staatsanwaltschaft
L._______ vom (...) wegen (Nennung Straftatbestände) Sicherheitshaft
verfügt.
B.
Mit Verfügung vom 12. November 2012 – eröffnet am 13. November 2012
– lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordne-
te dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Einer all-
fälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur
Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen
des Beschwerdeführers vermöchten die Anforderungen von Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zu erfüllen. Der Vollzug der Wegweisung nach Afghanis-
tan sei zulässig. Eine Prüfung der Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs erübrige sich, da er gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. b
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) erheblich gegen die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung verstossen habe und die öffentliche Sicherheit und
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Ordnung der Schweiz gefährde. Das öffentliche Interesse an einer Weg-
weisung des Beschwerdeführers überwiege dessen privates Interesse,
sich auf allfällige Wegweisungshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG zu
berufen, weshalb die vorläufige Aufnahme in Anwendung von Art. 83
Abs. 7 Bst. b nicht verfügt werde.
C.
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2012 erhob der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz im Wegweisungspunkt aufzu-
heben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, und ersuchte in prozessualer
Hinsicht, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nach Art. 55
Abs. 2 VwVG wiederherzustellen, es sei die unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen, es sei auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihm ein un-
entgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG in der
Person seines Rechtsanwalts zu bestellen. Auf die Begründung wird, so-
weit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 8. Januar 2013 wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die rechtskräftig gewordene Verurtei-
lung des Strafgerichts des Kantons L._______ vom M._______, wonach
er der (Nennung Straftatbestände und Bestrafung) verurteilt worden sei,
im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen sein werde.
Dazu wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, bis zum
23. Januar 2013 eine Stellungnahme einzureichen. Es wurde festgehal-
ten, dass über die weiteren Anträge – so insbesondere das Gesuch um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde – nach
Eingang der Stellungnahme befunden werde.
E.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2013 reichte der Beschwerdeführer – unter
Beilage von 21 Computerausdrucken von Ausweisdokumenten seine
Familie und ihn selber betreffend – seine Stellungnahme zu den Akten
und beantragte gleichzeitig, es sei die Schweizer Botschaft in N._______
zur Entgegennahme einer Kopie der eingereichten Dokumente aufgrund
der Vorlage der Originale durch seine Familie zu ermächtigen, um dabei
auch die Authentizität der Dokumente zu prüfen.
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Seite 5
F.
Mit Verfügung vom 8. März 2013 wurde der Beschwerdeführer aufgefor-
dert, bis zum 25. März 2013 die eingereichten fremdsprachigen Beweis-
mittel in eine Amtssprache übersetzen zu lassen, wobei bei ungenutzter
Frist das Verfahren aufgrund der bestehenden Aktenlage weitergeführt
werde. Dem Antrag, es sei die Schweizer Botschaft in N._______ zur
Entgegennahme einer Kopie der eingereichten Dokumente aufgrund der
Vorlage der Originale durch seine Familie zu ermächtigen, um dabei auch
die Authentizität der Dokumente zu prüfen, wurde nicht entsprochen.
G.
Mit Eingabe vom 25. März 2013 reichte der Beschwerdeführer Überset-
zungen der aktuellen Aufenthaltsbewilligungen seiner Eltern und der drei
Schwestern, seiner abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung von D._______
sowie der Bescheinigung der Ausländerbehörden über den Aufenthalt der
Familienmitglieder in der dortigen Provinz O._______ zu den Akten.
H.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2013 legte der Beschwerdeführer ein weiteres
Beweismittel (Nennung Beweismittel) ins Recht.
I.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2013 forderte der Instruktionsrichter den Be-
schwerdeführer auf, bis zum 24. Juli 2013 einen schriftlichen Bericht und
allfällige weitere Beweismittel einzureichen, die Aufschluss über seine
Entwicklung seit der Haftentlassung respektive seine aktuelle persönliche
Situation geben würden, so insbesondere in sozialer, beruflicher und fi-
nanzieller Hinsicht.
Mit Schreiben gleichen Datums ersuchte der Instruktionsrichter zudem
das Strafgericht des Kantons L._______ um Zustellung einer vollständi-
gen Kopie dessen Urteils vom M._______ betreffend den Beschwerde-
führer.
J.
Mit Telefax vom 10. Juli 2013 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine
Kopie des Urteils des Strafgerichts des Kantons L._______ vom
M._______ sowie mit weiterem Telefax vom 11. Juli 2013 eine Kopie der
Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I._______ in der gleichen Sache
zugestellt.
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Seite 6
K.
Mit Eingabe vom 24. Juli 2013 reichte der Beschwerdeführer diverse Be-
weismittel zu seiner persönlichen Situation (Auflistung Beweismittel) zu
den Akten. Gleichzeitig ersuchte er um Erstreckung der Frist bis zum
15. August 2013 zur Einreichung eines ergänzenden Arztberichts.
L.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2013 teilte der Beschwerdeführer mit, gemäss
seiner behandelnden Ärztin habe sich sein Gesundheitszustand stabili-
siert und die Behandlungsfrequenz habe reduziert werden können. An-
sonsten sei auf den Bericht vom 8. Mai 2013 zu verweisen. Weiter führte
er aus, dass der Beginn der im Bericht beschriebenen (Nennung Thera-
pie) noch nicht angezeigt sei, zumal sich sein Zustand noch weiter stabili-
sieren sollte und er vor dem Beginn einer solchen Therapie möglichst
Gewissheit über seinen künftigen Aufenthalt in der Schweiz haben möch-
te, um diese nicht mittendrin abbrechen zu müssen. Vor diesem Hinter-
grund dränge sich eine Fristerstreckung – wie im Schreiben vom 24. Juli
2013 noch beantragt – nicht mehr auf.
M.
Mit Eingabe vom 17. Januar 2014 liess der Beschwerdeführer zum Beleg
seiner beruflichen Integration (Auflistung Beweismittel) einreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
D-6284/2012
Seite 7
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde richtet sich einzig gegen den Vollzug der Wegweisung.
Die Dispositivziffern 1, 2 und 3 der vorinstanzlichen Verfügung sind unan-
gefochten in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Ver-
fahrens bildet somit ausschliesslich die Prüfung der Frage, ob das Bun-
desamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat.
3.
3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des angeordneten Wegwei-
sungsvollzugs im Wesentlichen fest, da der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfülle, könne der Grundsatz der Nichtrückschie-
bung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Aus den Ak-
ten würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle ei-
ner Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Stra-
fe oder Behandlung drohe. Die Prüfung der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs erübrige sich, wenn die weggewiesene Person erheblich
oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen habe oder diese gefährde oder die
innere oder die äussere Sicherheit gefährde (Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG).
Diese Ausschlussklausel sei nur unter Beachtung des Prinzips der Ver-
hältnismässigkeit anzuwenden. Diesbezüglich sei eine Interessenabwä-
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Seite 8
gung vorzunehmen, wobei auf die gesamten Umstände abzustellen sei
und nicht von einer schematischen Betrachtungsweise ausgegangen
werden könne. Insbesondere seien gemäss Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts die Art der verletzten Rechtsgüter und die
Schwere des Verschuldens zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer
befinde sich seit dem (...) wegen (Nennung Straftatbestände) in Untersu-
chungs- beziehungsweise Sicherheitshaft. Ihm werde vorgeworfen, den
Geschädigten (Beschreibung Tathergang) eventuell schwer verletzt zu
haben. Ein Urteilsspruch sei noch ausstehend. Jedoch setze die Anwen-
dung von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG kein abgeschlossenes Strafverfahren
voraus, wenn die betreffende Person die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung oder die innere und äussere Sicherheit in der Schweiz auf schwer-
wiegende Art und Weise gefährde. Vorliegend sei daher die Schwere der
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu prüfen. Ange-
sichts der Verfügungen des (...) vom (...) und (...) sei von einem dringen-
den Tatverdacht auszugehen und der Beschwerdeführer habe einge-
räumt, aufgrund schwerer verbaler Provokation den Geschädigten (Be-
schreibung Tathergang), verneine jedoch, dass dies die Gründe für die
Verletzungen gewesen seien. Aufgrund dessen habe das (...) Si-
cherheitshaft angeordnet, da von einer Einflussnahme des Beschwerde-
führers auf den Geschädigten auszugehen sei, zumal er diesem (...) ge-
droht habe. Angesichts dessen bestehe eine erhebliche Gefahr, dass der
Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung erneut gegenüber dem
Geschädigten gewalttätig werde, wobei nicht auszuschliessen sei, dass
er auch seine angekündigten Drohungen wahrmache. Es sei somit von
einem erheblichen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
und einer Gefährdung derselben in der Schweiz auszugehen. Da der Be-
schwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Reue oder Einsicht betreffend die
ihm zur Last gelegten Taten gezeigt habe, bestünden auch keine An-
haltspunkte, dass er die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht mehr
gefährde. Es bestehe daher ein erhebliches öffentliches Interesse am
Wegweisungsvollzug. Ein solcher sei in casu auch als verhältnismässig
zu erachten. So seien die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen
Wohnorten und den Aufenthaltsorten seiner Familienmitglieder wider-
sprüchlich und deshalb unglaubhaft ausgefallen. Es sei zweifelhaft, dass
er tatsächlich keine Verwandte mehr in Afghanistan habe und dort auch
nie längere Zeit gelebt haben soll. Angesichts der in der Schweiz ausge-
übten Taten und der kurzen Aufenthaltsdauer könne nicht von einer ge-
lungenen Integration gesprochen werden. Sodann sei in Anbetracht der
diesbezüglich unglaubhaften Schilderungen davon auszugehen, dass er
sich durchaus längere Zeit in Afghanistan aufgehalten habe und mit den
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dortigen Begebenheiten durchaus vertraut sein dürfte. Auch verfüge er in
D._______ über ein familiäres Beziehungsnetz, das ihn bei einer Rück-
kehr in die Heimat finanziell unterstützen könne. In Berücksichtigung der
allgemeinen unsicheren Lage in Afghanistan gebe es keine Hinweise
darauf, dass er bei einer Rückkehr einer offensichtlichen Gefährdung
ausgesetzt würde. Das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug
überwiege demnach das private Interesse des Beschwerdeführers, sich
auf allfällige Wegweisungshindernisse zu berufen. Daher werde die vor-
läufige Aufnahme in Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG nicht ver-
fügt. Es könne daher derzeit verzichtet werden, ob bei einer allfälligen
Verurteilung auch die Bedingungen von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG erfüllt
wären. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen bezüglich der Zumutbar-
keit erübrige sich eine Prüfung der Möglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs.
3.2 Diesen Ausführungen hielt der Beschwerdeführer in seiner Be-
schwerdeschrift im Wesentlichen entgegen, die Vorinstanz erachte es al-
leine gestützt auf die Verfügungen des (...) als erstellt, dass er eine Ge-
fahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz sei. Bei sol-
chen Verfügungen gehe es aber naturgemäss lediglich um die Frage des
Vorliegens eines genügenden Tatverdachts und eines Haftgrundes. Der
Entscheid des Gerichts, die Haft anzuordnen und zu verlängern, sei zu
erwarten gewesen. Wenn die vorgeworfene Handlung aber bestritten
werde, wie dies vorliegend der Fall sei, erweise sich der Sachverhalt als
nicht erstellt und das Strafgericht müsse die Aussagen aller Beteiligten
würdigen und so den wahrscheinlichen Tathergang bestimmen. Er habe
einzig zugegeben, nach (Beschreibung Tathergang). Ob dies in rechtferti-
gender oder entschuldbarer Notwehr geschehen sei, werde sich erst bei
Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils weisen. Vorher aber auf die Fest-
stellungen des (...) abzustellen und alleine aus dem hängigen Strafverfah-
ren mit dem bestrittenen Sachverhalt bereits eine Gefahr für die öffentli-
che Sicherheit und Ordnung abzuleiten, sei nicht statthaft. Hinzu komme,
dass das Opfer mittlerweile die Schweiz verlassen und daher nichts mehr
zu befürchten habe. Zwar führe die Vorinstanz in korrekter Weise aus,
dass eine strafrechtliche Verurteilung grundsätzlich nicht zwingend nötig
sei, um von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in
der Schweiz auszugehen. Bestehe jedoch nur ein Verdacht und der Tat-
hergang sei nicht erstellt, dürfe unter dem Gesichtspunkt der Unschulds-
vermutung nicht ohne Weiteres von der Erfüllung des Tatbestandes aus-
gegangen werden. Es müsse ebenso eine Erheblichkeit, die bei einer
gewissen Schwere des Falles gegeben sei, beziehungsweise Wiederho-
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Seite 10
lung vorliegen. Von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung sei dann auszugehen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür be-
stünden, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung führe. Vorliegend solle daher zunächst das
rechtskräftige Urteil des Strafgerichts abgewartet werden, um erkennen
zu können, ob Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG oder gar Art. 83 Abs. 7 Bst. a
AuG zur Anwendung gelange. Zur Frage der Unzumutbarkeit eines Weg-
weisungsvollzugs nach Afghanistan sei festzuhalten, dass er ursprünglich
aus B._______, einer als unsicher einzustufenden Provinz stamme. Die
Vorinstanz behaupte auch nicht, dass er aus einer der drei afghanischen
Grossstädte (Kabul, Herat, Mazar-i-Sharif) stamme und/oder dort über ein
tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Sie ziehe lediglich in Zweifel, dass
er in seiner Heimat effektiv keine Verwandten mehr besitze und dort auch
nie längere Zeit gelebt habe. Daraus den Schluss zu ziehen, er verfüge in
einer der drei erwähnten Städte über ein tragfähiges Beziehungsnetz,
gehe jedoch zu weit. Selbst wenn er länger als angegeben in Afghanistan
gelebt hätte, bezweifle das BFM nicht, dass er die letzten Jahre vor sei-
ner Flucht nach Europa tatsächlich in D._______ gelebt und sich mithin
mehrere Jahre nicht mehr in seiner Heimat Afghanistan aufgehalten ha-
be. Daran ändere auch die Feststellung der Vorinstanz nichts, wonach mit
seiner Familie in D._______ ein Beziehungsnetz vorhanden sei, da sich
dieses Netz eben gerade nicht in einer der erwähnten afghanischen Städ-
te, sondern in D._______ befinde. Eine Wegweisung erweise sich ge-
stützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar.
3.3 Weiter brachte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom
23. Januar 2013 vor, unbestrittenermassen habe er sich eines Delikts
schuldig gemacht, das mit einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne
von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG geahndet worden sei. Wie die Vorinstanz
korrekterweise ausführe, sei jedoch auch in diesen Fällen eine Prüfung
der Verhältnismässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorzunehmen. Dem
legitimen Interesse der Schweiz, Straftäter von der vorläufigen Aufnahme
auszuschliessen, seien seine privaten Interessen gegenüberzustellen: In
seiner Heimat herrsche Krieg und das Bundesverwaltungsgericht habe in
seiner Rechtsprechung festgehalten, dass ein Wegweisungsvollzug nur
dann zumutbar sei, wenn die betroffene Person in Kabul, Herat oder Ma-
zar-i-Sharif über ein tragfähiges soziales Netz verfüge. Dabei sei von Be-
deutung, wann und wo und nicht, ob er jemals in Afghanistan gelebt ha-
be. Mit den eingereichten Unterlagen (insbesondere Ausweis über befris-
teten Aufenthalt in D._______) könne er belegen, dass er die letzten Jah-
D-6284/2012
Seite 11
re vor seiner Ausreise nach Europa in D._______ und nicht in Afghanis-
tan gelebt habe. Überdies würden sich aus den Akten auch keine Hinwei-
se auf einen Aufenthalt in einer der drei erwähnten afghanischen Städte
ergeben. Zusammenfassend sei zu sagen, dass er die begangene Straf-
tat sehr bereue, die in seinen Augen einen einmaligen Ausrutscher dar-
stelle, der sich nicht wiederholten werde. Die Strafe sei bedingt ausge-
sprochen worden, womit auch das Strafgericht von seiner Bewährung
ausgehe. Angesichts der in seiner Heimat bestehenden desolaten Lage –
es herrsche dort in weiten Teilen Krieg – und des fehlenden Beziehungs-
netzes vor Ort sei ihm trotz der Straftat die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz zu gewähren.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
4.2
4.2.1 Hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers ist vorab zu prüfen,
ob aufgrund seiner Verurteilung Vorbehalte im Sinne von Art. 83 Abs. 7
AuG vorliegen. Gemäss dieser Bestimmung wird die vorläufige Aufnahme
nach Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG nicht verfügt, wenn die weg- oder ausge-
wiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Aus-
land verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnah-
me im Sinne von Art. 64 oder 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde (Bst. a), sie
erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in
der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder
die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b), oder wenn sie
die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung durch ihr eige-
nes Verhalten verursacht hat (Bst. c).
4.2.2 Der Beschwerdeführer ist seit seiner Einreise in die Schweiz mehr-
mals straffällig geworden. So beging er (Nennung Delikte) und wurde
deshalb zu (Aufzählung Schuldsprüche) verurteilt.
4.3
4.3.1 Das Bundesgericht hat in seiner neueren Praxis den Begriff der
"längerfristigen Freiheitsstrafe" im Sinne von Art. 62 Bst. b AuG (und da-
mit auch den gleichlautenden Begriff von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG) da-
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hingehend konkretisiert, dass darunter eine Freiheitsstrafe von mehr als
einem Jahr zu verstehen ist; dies unabhängig davon, ob die Strafe be-
dingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (vgl. BGE 135 II 377,
mit Hinweisen auf die Literatur; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-404/2008 vom 9. September 2011). Nach dieser Praxis, welche das
Bundesverwaltungsgericht auch im Bereich seiner endgültigen Ent-
scheidkompetenz als massgeblich betrachtet, ist das Kriterium der Verur-
teilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe vorliegend erfüllt. Die An-
wendbarkeit des Aufhebungsgrundes von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG ist
somit gegeben.
Weil damit bereits der Aufhebungsgrund von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG
greift, kann an dieser Stelle darauf verzichtet werden, noch näher auf die
Voraussetzungen des Aufhebungsgrundes von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG
einzugehen, auf welchen sich das BFM in seiner Verfügung vom
12. November 2012 stützte.
4.3.2 Zu prüfen bleibt, ob die Nichtgewährung der vorläufigen Aufnahme
mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip im Einklang steht. Dieses Prinzip
wird für den vorliegend relevanten Rechtsbereich durch Art. 96 Abs. 1
AuG spezifisch festgeschrieben, wonach die zuständigen Behörden bei
der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen
Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Aus-
länder zu berücksichtigen haben. Diesbezüglich sind bereits die früheren
Bestimmungen Art. 10 Bst. a und Art. 14a Abs. 6 des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG, BS 1 121), welche durch die vorstehend in Erwägung 4.2.1 ge-
nannten neuen Bestimmungen des AuG abgelöst wurden, durch die
massgebliche Rechtsprechung ausgelegt worden. So setzt die Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts bei der Anwendung von Art. 14a Abs. 6
ANAG eine Abwägung zwischen den Interessen des Ausländers auf
Verbleib in der Schweiz und denjenigen der Schweiz am Vollzug seiner
Wegweisung voraus und schränkt dabei die Interessen des Staates am
Schutz vor Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder de-
ren schwerwiegender Verletzung ein. Die Ausschlussklausel von Art. 14a
Abs. 6 ANAG sei mit Zurückhaltung und insbesondere unter Beachtung
des Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden (vgl. bspw. BVGE
2007/32 E. 3.2 S. 386). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesge-
richts zu Art. 62 f. AuG – in Fortführung der Praxis zur Ausweisung nach
dem vormaligen Art. 10 Bst. b ANAG – wird für die Anwendung dieser Be-
stimmung eine Interessenabwägung und damit eine Verhältnismässig-
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Seite 13
keitsprüfung vorausgesetzt. Dabei sind namentlich die Schwere des Ver-
schuldens, der Grad der Integration beziehungsweise die Dauer der bis-
herigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die dem Betroffenen und sei-
ner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377
E. 4.3). Daraus ergibt sich, dass bei der Beurteilung der Verhältnismäs-
sigkeit nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszugehen,
sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abzustellen ist.
4.3.3 Der Beschwerdeführer wurde sowohl am (...) als auch am
M._______ wegen (Nennung Delikt und Schuldspruch) verurteilt. Ange-
sichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer durch diese Handlungen
nicht unmittelbar besonders geschützte Rechtsgüter verletzte oder ge-
fährdete, kann diesbezüglich zwar von einem wiederholten, aber insge-
samt noch nicht erheblichen Verstoss gegen die Rechtsordnung gespro-
chen werden. Jedoch wurde er vom Strafgericht des Kantons L._______
mit Urteil vom M._______ der (Nennung Delikt und Schuldspruch) verur-
teilt. Mit dieser Tat verletzte der Beschwerdeführer das höchste Rechts-
gut, nämlich Leib und Leben, in gravierender Weise. So zeigt denn auch
der abstrakte Strafrahmen bei einer (Nennung Delikt), welche Freiheits-
strafe bis zu zehn Jahren beträgt, deutlich auf, dass das Verschulden bei
diesem Delikt grundsätzlich als schwer einzustufen ist. Strafmildernd und
damit zu Gunsten des Beschwerdeführers würdigte das Strafgericht im
vorliegenden Fall aber den Umstand, dass der Erfolg nicht eingetreten
und es damit beim Versuch geblieben war. Weiter ist aus dem erwähnten
Urteil ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer der bedingte Strafvollzug
gewährt wurde, welcher gemäss Art. 42 StGB möglich ist, wenn eine un-
bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege-
hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In diesem Zusam-
menhang ist davon auszugehen, dass das Strafgericht dem Beschwerde-
führer trotz dessen erheblichen Verschuldens insgesamt eine günstige
Prognose für sein weiteres Verhalten stellte. Aus der Begründung in den
Verfügungen des (...) des Kantons L._______ vom (...) und vom (...) ist zu
ersehen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Opfer seit
längerer Zeit grosse Spannungen bestanden hätten. Der Beschwerdefüh-
rer habe aufgrund (Nennung Tathergang). Auch wenn es sich aufseiten
des Beschwerdeführers um eine Notwehrsituation gehandelt haben sollte,
ist der Angriff mit (...) nicht als geringfügig zu erachten, was denn auch in
der Verurteilung zu (Nennung Strafmass) zum Ausdruck kommt. Mit dem
Einwand in der Beschwerde, das Opfer habe die Schweiz verlassen,
weshalb diesem vonseiten des Beschwerdeführers nichts mehr drohe,
verkennt dieser, dass damit noch nichts über eine allfällige Rückfallgefahr
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gesagt werden kann, da offen ist, wie sich der Beschwerdeführer im Falle
von Provokationen künftig verhalten wird. Selbst im Fall einer günstigen
Prognose und einem Wohlverhalten nach der Tat kommt auf dem Gebiet
des Ausländerrechts bei der Prüfung der Aufhebung respektive der Nicht-
erteilung einer vorläufigen Aufnahme überdies dem Gedanken der Spezi-
alprävention keine vorrangige Bedeutung zu (vgl. BVGE 2007/32 E. 3.7.3
S. 391).
4.3.4 Nach dem Gesagten besteht somit ein nicht unerhebliches öffentli-
ches Interesse am Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers.
4.4
Diesem öffentlichen Interesse gilt es das private Interesse des Beschwer-
deführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz gegenüber zu stel-
len.
4.4.1 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass sich der Be-
schwerdeführer ein erstes Mal vom Dezember 2008 bis zu seiner Über-
stellung an die Behörden von F._______ am 4. August 2009 während
rund neun Monaten in der Schweiz aufhielt und am 14. März 2010 erneut
in die Schweiz einreiste, wo er sich seither ununterbrochen aufhält. Ins-
gesamt dauert sein Aufenthalt in der Schweiz mittlerweile über vier Jahre,
was jedoch noch keine aussergewöhnlich lange Aufenthaltsdauer dar-
stellt. Hinsichtlich seiner Integration in der Schweiz ist anzuführen, dass
er sich gemäss dem eingereichten Bericht der Sozialbehörde I._______
vom (...) schon vor seiner Inhaftierung und auch seit der Haftentlassung
im (...) korrekt, kooperativ und sehr zuverlässig verhalten habe. Weiter
bemühe sich der Beschwerdeführer intensiv um die Unabhängigkeit von
Sozialhilfe, was bereits einmal per (...) gelungen und er während seiner
finanziellen Unabhängigkeit seinen Verpflichtungen pünktlich nachge-
kommen sei. Da ihm der Arbeitgeber nach einer Intervention der Sozial-
behörde I._______ umgehend gekündigt habe, habe er nach einer befris-
teten Anstellung nun wieder die Aussicht auf eine Festanstellung. Insge-
samt wirke die Erwerbstätigkeit stabilisierend und motivierend auf ihn. Die
eingereichten Fähigkeitszeugnisse eines Arbeitgebers und des Auslän-
der- und Flüchtlingsdienstes I._______ vom (...) und (...) attestieren dem
Beschwerdeführer ein tadelloses Benehmen, ein gutes technischen Ver-
ständnis, eine rasche Auffassungsgabe, die Fähigkeit zur selbstständigen
Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben sowie ein relativ gutes münd-
liches Deutsch. Zudem sei er in einer freikirchlich evangelischen Ge-
meinde gut integriert. Bereits in der Verfügung des (...) des Kantons
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Seite 15
L._______ vom (...) wurde festgehalten, dass er in der Schweiz über ge-
wisse soziale Bindungen verfüge. In dem mit Eingabe vom 17. Januar
2014 eingereichten Zwischenzeugnis wird der Beschwerdeführer als zu-
verlässig, korrekt und verantwortungsbewusst handelnde Person be-
schrieben. Er (Nennung Einsatzmöglichkeiten für Beschwerdeführer). An-
gesichts dieser offenkundigen Integrationsbemühungen ist der Be-
schwerdeführer in beruflicher, sprachlicher und sozialer Hinsicht auf gu-
tem Weg, sich in der Schweiz zu integrieren. Den vorliegenden Akten
kann zudem nicht entnommen werden, dass er seit seiner letztmaligen
Delinquenz im (...) respektive seit seiner Verurteilung vom M._______
gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen verstossen
hätte oder sonst negativ aufgefallen wäre.
4.4.2 Erschwerend kommt hinzu, dass er dem auf Beschwerdeebene
eingereichten ärztlichen Bericht der (...) zufolge insbesondere an einer
(Nennung Diagnose) leidet, und in dauernder Behandlung stehe. Der Zu-
stand habe sich zwar mittlerweile stabilisiert und die Behandlungsfre-
quenz habe reduziert werden können. Jedoch sei eine spezifische (Nen-
nung Therapie) in seinem Fall indiziert.
4.5 Eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen ergibt, dass
das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz – nicht
zuletzt unter Berücksichtigung seines klaglosen Verhaltens nach der Ver-
urteilung vom M._______ – etwas höher einzustufen ist als das nicht un-
erhebliche öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung. Da die diesbezüg-
lichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kommt Art. 83 Abs. 7 AuG nicht
zur Anwendung. In diesem Zusammenhang ist jedoch mit Nachdruck
darauf hinzuweisen, dass die Interessenabwägung bei erneuter Delin-
quenz des Beschwerdeführers mit hoher Wahrscheinlichkeit anders aus-
fallen dürfte.
5.
5.1 Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob sich der Wegweisungsvollzug als
zumutbar erweist.
5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
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Seite 16
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748,
BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.).
5.2.1 Gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts ist in weiten Teilen Afghanistans – ausser allenfalls in den Gross-
städten − die Sicherheitslage derart schlecht, und sind die humanitären
Bedingungen derart schwierig, dass die Situation im Allgemeinen als exis-
tenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG qualifiziert werden muss
(vgl. BVGE 2011/7 E. 9 S. 89 ff.). Von dieser Feststellung ist aber die Si-
tuation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Da die Sicherheitslage
dort weniger bedrohlich und die humanitäre Situation weniger dramatisch
ist als in den andere Landesteilen, kann der Wegweisungsvollzug dorthin
bei Vorliegen begünstigender Umstände als zumutbar erachtet werden.
Solche Umstände sind namentlich das Bestehen eines tragfähigen sozia-
len Netzes sowie konkrete Möglichkeiten zur Sicherung der Existenz und
der Wohnsituation (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9.2 S. 104 f., mit Hinweis auf
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2003 Nr. 10 E. 10 b cc S. 68). In zwei späteren Urteilen
erkannte das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Städte Herat
(BVGE 2011/38) und Mazar-i-Sharif (BVGE 2011/49), dass die dortige Si-
tuation mit Kabul vergleichbar ist, weshalb das Gericht in beiden Urteilen
zum Schluss kam, dass der Vollzug der Wegweisung in diese Städte un-
ter den gleichen Bedingungen wie ein Vollzug der Wegweisung nach Ka-
bul zumutbar ist. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die in BVGE
2011/7 definierte Zumutbarkeitspraxis seit ihrer Publikation in mehreren
Urteilen (vgl. bspw. Urteil D-2103/2013 vom 25. April 2013 E. 6.4 oder Ur-
teil D-1165/2013 vom 24. April 2013 E. 6.3).
5.2.2 Der Beschwerdeführer stammt nicht aus einer Grossstadt, sondern
ursprünglich aus der Provinz B._______. Ein Wegweisungsvollzug dorthin
ist gemäss den vorstehenden Ausführungen unzumutbar.
5.2.3 In einem nächsten Schritt zu prüfen bleibt daher, ob es dem Be-
schwerdeführer zumutbar wäre, sich im Sinne einer Aufenthaltsalternative
in einer Grossstadt, zum Beispiel Kabul, Herat oder Mazar-i-Sharif, nie-
derzulassen. Vorliegend bestehen den Akten zufolge diesbezüglich aber
keinerlei Anknüpfungspunkte, um einen Wegweisungsvollzug dorthin als
zumutbar einzustufen. Zwar brachte die Vorinstanz im angefochtenen
Entscheid vor, die Angaben zu den Wohn- und Aufenthaltsorten seiner
Familienangehörigen seien widersprüchlich und daher unglaubhaft aus-
gefallen. Zutreffend ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerde-
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führer seine Ausführungen, dass er Neuigkeiten aus seiner Heimat über
die von ihm angerufenen Verwandten erhalten habe, anlässlich der Anhö-
rung bestritt (vgl. act. B43/14 S. 9). Auch bleiben die Angaben zum Zeit-
punkt, in welchem Alter er Afghanistan mit seiner Familie verlassen haben
soll, unstimmig (vgl. act. B2/10 S. 1; B43/14 S. 3). Ferner lassen auch die
Ausführungen im Asylentscheid der Behörden von F._______, wonach
der Beschwerdeführer seine Heimat Afghanistan verlassen habe, um
nicht Wehrdienst leisten zu müssen, Fragen zum genauen Zeitpunkt sei-
ner Ausreise aus Afghanistan offen, zumal ausgeschlossen werden kann,
dass sich der Beschwerdeführer die Frage, ob er eines Tages Militär-
dienst in Afghanistan leisten wolle, bereits beim geltend gemachten Weg-
zug nach D._______ im Alter von vier oder fünf Jahren respektive als
halbjähriges Kleinkind stellte (vgl. act. B1, Beweismittel 1 und 2). Trotz
der angeführten Zweifel können letztlich diesen Aussagen keine konkre-
ten Anhaltspunkte entnommen werden, dass er – hier entscheidend – in
den letzten Jahren vor seiner Ausreise in einer der erwähnten Grossstäd-
te seiner Heimat lebte und dort über konkrete Möglichkeiten zur Siche-
rung der Existenz und der Wohnsituation verfügte. So wird auch im Asyl-
entscheid der Behörden von F._______ festgehalten, dass sich die Fami-
lienangehörigen in D._______ aufhielten. Zudem ist durchaus denkbar,
dass der Wunsch des Beschwerdeführers, in seiner Heimat keinen Wehr-
dienst leisten zu müssen, erst während seines Aufenthalts in D._______
heranreifte. Dass er diesen Grund sodann den Asylbehörden von
F._______ als Ausreisegrund nannte, erscheint im Lichte seiner gegen-
über den Schweizer Asylbehörden gemachten Angaben zwar unstimmig,
ist jedoch für die Einschätzung seiner genauen Aufenthaltsdauer in Af-
ghanistan und der konkreten Möglichkeit, dort seine Existenz zu sichern,
als zu wenig aussagekräftig zu werten. Selbst wenn er im Rahmen der
Anhörung nicht bestritten hätte, telefonische Neuigkeiten über die Situati-
on in seiner Heimat von Verwandten erhalten zu haben, lassen sich aus
seinen unbestimmt gebliebenen Angaben zu den von ihm effektiv kontak-
tierten Verwandten und deren genauen Aufenthaltsort (D._______ oder
Afghanistan) anlässlich des(r) Telefonats(e) noch nicht herleiten, die kon-
taktierten Verwandten müssten sich zwingend in Afghanistan aufhalten,
zumal er stets geltend machte, sämtliche seiner Familienangehörigen
würden in D._______ leben (vgl. act. B43/14 S. 3 f.). So ist es auch in
D._______ grundsätzlich möglich, sich über die Medien ein genaues Bild
über die Vorfälle in Afghanistan zu machen. Angesichts der in seiner
Heimat herrschenden prekären Wirtschafts- und damit auch Arbeitsmarkt-
lage sowie der weit verbreiteten Armut erscheint es zudem höchst frag-
lich, dass er ohne tragfähiges Beziehungsnetz dort eine Arbeitsstelle fin-
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den oder sich – auch in Anbetracht seiner (gesundheitlichen) Probleme
(vgl. E. 4.4.2) – eine genügende wirtschaftliche Existenz aufbauen könn-
te. Ob die notwendigen Behandlungsmöglichkeiten der erwähnten (...)
Schwierigkeiten in Afghanistan in adäquater Weise gewährleistet wären,
ist angesichts der allgemein dürftigen respektive in weiten Teilen des
Landes sogar fehlenden medizinischen Versorgung im Heimatstaat über-
wiegend zu bezweifeln. Insgesamt ergeben sich somit zu wenig konkrete
Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer zumutbaren Aufenthaltsalter-
native in einer der erwähnten Städte Afghanistans.
5.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vollzug der Wegwei-
sung aus der Schweiz nach Afghanistan für den Beschwerdeführer zur
Zeit nicht zumutbar ist.
6.
Die Beschwerde ist demnach – ohne auf die weiteren Ausführungen darin
näher einzugehen – gutzuheissen und die angefochtene Verfügung des
BFM vom 12. November 2012 ist in Bezug auf die Dispositivziffern 4 und
5 aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen.
7.
Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche, es sei der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG erweist sich daher als gegenstandslos.
8.2 Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ist der bedürftigen Partei in einem nicht
aussichtslosen Verfahren ein Anwalt zu bestellen, wenn sie nicht imstan-
de ist, ihre Sache selber zu vertreten. Dabei ist ausschlaggebend ist, ob
die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionel-
len juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. bspw. dazu BGE 128 I
225 E. 2.5.2 S. 232 f.). Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tat-
sächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex und auch das
Nichtbeherrschen einer Amtssprache kann für die Beigabe eines Anwal-
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tes nicht als ausschlaggebend erachtet werden, weshalb das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen ist.
8.3 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertretung ist
zur unaufgeforderten Einreichung einer detaillierten Kostennote gehalten
(Art. 14 Abs. 1 VGKE), ansonsten das Gericht die Entschädigung von
Amtes wegen und aufgrund der Akten festlegt. In Ermangelung des Vor-
liegens einer Kostennote und aufgrund des Umstandes, dass sich der
notwendige Vertretungsaufwand in Anbetracht der Aktenlage hinreichend
zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE), ist unter Berücksich-
tigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) die ent-
sprechende Parteientschädigung auf Fr. 1900.– (inkl. allfälliger Auslagen
und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Betrag in der Höhe
von Fr. 1900.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Dispositivziffern 4 und 5 der
angefochtenen Verfügung des BFM vom 12. November 2012 werden
aufgehoben.
2.
Das BFM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers zu verfügen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 1900.– zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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