B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6284/2013
U r t e i l v o m 2 0 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...), Türkei,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2013 / N_______.
D-6284/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender türkischer
Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in
C._______, reichte am 17. Februar 1991 in der Schweiz ein erstes Asyl-
gesuch ein. Mit Verfügung vom 16. April 1991 lehnte das damals zustän-
dige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Diese
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Seit dem 10. Juni 1991
galt der Beschwerdeführer als verschwunden.
A.b Am 6. Mai 1999 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein
zweites Asylgesuch. Seit dem 18. Juni 1999 war er unbekannten Aufent-
halts, weshalb dieses Asylgesuch vom BFM gleichentags als gegen-
standslos geworden abgeschrieben wurde.
A.c Am 6. Oktober 2008 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ erneut ein Asylgesuch ein. Mit Zwi-
schenverfügung des BFM vom 22. Oktober 2008 wurde das zweite Asyl-
verfahren gestützt auf alt Art. 35a Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) wieder aufgenommen. Mit Verfügung vom
14. Januar 2010 trat das BFM in Anwendung von alt Art. 32 Abs. 2 Bst. f
AsylG auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Gegen diese Verfügung
reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Januar 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein. Mit Verfügung vom
10. Februar 2010 hob die Vorinstanz – im Rahmen des angeordneten
Schriftenwechsels – ihren Entscheid vom 14. Januar 2010 auf. Das Be-
schwerdeverfahren wurde mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
D-423/2010 vom 15. Februar 2010 als gegenstandslos geworden abge-
schrieben.
B.
B.a Mit Verfügung vom 25. Juli 2012 lehnte das BFM das Asylbegehren
ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug an. Die an
den Beschwerdeführer adressierte Verfügung nahm dieser am 27. Juli
2012 gegen Unterschrift in Empfang.
B.b Mit Eingabe vom 27. Juli 2012 teilte der damalige Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers, (...), dem BFM mit, dass dessen Schreiben
rechtsgenüglich nur an ihn eröffnet werden könnte, und bat es gleichzei-
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tig, sein Versäumnis nachzuholen. Mit Schreiben vom 6. August 2012
brachte der vormalige Rechtsvertreter der Vorinstanz zur Kenntnis, dass
sein Mandat bezüglich des Beschwerdeführers beendet sei. Mit Eingabe
vom 6. August 2012 teilte der rubrizierte Rechtsvertreter dem BFM die
Mandatsübernahme mit und reichte gleichzeitig diverse Beweismittel
(Nennung Beweismittel) zu den Akten. Diesbezüglich führte er aus, aus
diesen Berichten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer an (Nennung
Diagnose) leide. Mit Eingabe vom 12. September 2012 teilte er mit, sein
Mandant leide unter grossen (Nennung Leiden). Zudem sei er bei seiner
Schwester in der Türkei von der Gendarmerie gesucht worden.
B.c Mit Schreiben vom 17. September 2012 teilte das BFM dem Rechts-
vertreter mit, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräf-
tig abgeschlossen sei, weshalb seine Eingabe vom 12. September 2012
keine Beachtung mehr finden könne.
B.d Mit Eingabe vom 19. September 2012 ersuchte der Rechtsvertreter
um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung eines aktuellen
Arztberichts und hielt in einem weiteren Schreiben vom 20. September
2012 an die Vorinstanz fest, dass das Verfahren keineswegs rechtskräftig
abgeschlossen sei. Für den Fall, dass die Vorinstanz wider Erwarten an-
derer Auffassung sei, werde um Zustellung der entsprechenden Beweise
bezüglich des rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens sowie um Ein-
sicht in sämtliche weiteren Akten ersucht. Ausserdem seien für den Fall,
dass das Verfahren tatsächlich rechtskräftig abgeschlossen sein sollte,
die bisherigen Eingaben als neues Asylgesuch zu erfassen und zu be-
handeln.
B.e Mit Schreiben vom 26. September 2012 teilte das BFM dem Rechts-
vertreter mit, dass der Asylentscheid vom 25. Juli 2012 am 29. August
2012 in Rechtskraft erwachsen sei, die in den bisherigen Eingaben vor-
gebrachten Elemente infolge prozessualer Versäumnisse nicht als neues
Asylgesuch behandelt werden könnten und bezüglich des Antrages, es
sei eine Frist zur Einreichung eines Arztzeugnisses anzusetzen, festzu-
stellen sei, dass nach Eintritt der Rechtskraft eines Asylentscheides keine
weiteren Instruktionsmassnahmen mehr durchgeführt würden. Weiter ge-
währte die Vorinstanz dem Rechtsvertreter mit Verfügung vom 28. Sep-
tember 2012 Akteneinsicht.
B.f Mit an das BFM gerichteter Eingabe vom 1. Oktober 2012 wurde die
weiterhin unterlassene rechtsgenügliche Eröffnung der Verfügung vom
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25. Juli 2012 moniert und beantragt, es seien in den entsprechenden Da-
tenbanken die erforderlichen Einträge zu ändern und es sei zu erfassen,
dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers erstinstanzlich hängig sei.
In seinem Schreiben vom 10. Oktober 2012 wiederholte der Rechtsvertre-
ter seine Anträge und behielt sich weitere rechtliche Schritte vor, so bei-
spielsweise eine Rechtsverweigerungsbeschwerde für den Fall, dass die
Bestätigung betreffend die Hängigkeit des Asylgesuchs nicht umgehend
bei ihm eintreffe. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2012 beantwortete das
BFM die Schreiben des Rechtsvertreters vom 1. und 17. Oktober 2012.
B.g Mit Eingabe vom 21. Oktober 2012 reichte der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverweigerungsbeschwerde
ein. Ergänzend liess er mit Schreiben vom 7. Dezember 2012 durch sei-
nen Rechtsvertreter einen Arztbericht vom 20. November 2012 zu den
Akten reichen. Mit Urteil D-5498/2012 vom 12. Dezember 2012 trat das
Bundesverwaltungsgericht sowohl auf die Rechtsverweigerungsbe-
schwerde als auch auf den Eventualantrag, die Eingabe vom 21. Oktober
2012 sei als Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 25. Juli
2012 entgegenzunehmen, nicht ein.
C.
C.a Mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 21. De-
zember 2012 ersuchte der Beschwerdeführer beim BFM im Wesentlichen
um Feststellung der Unzulässigkeit, eventualiter der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs und um Anordnung der vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz. Seiner Eingabe legte er (Nennung Beweismittel) bei. Mit
Verfügung vom 10.Januar 2013 wies das BFM das Wiedererwägungsge-
such ab und bezeichnete die Verfügung vom 25. Juli 2012 als rechtskräf-
tig und vollstreckbar. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. Februar
2013 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-652/2013 vom
18. Juli 2013 gutgeheissen, die Verfügung des BFM vom 10. Januar 2013
aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, über das Wiedererwä-
gungsgesuch neu zu entscheiden.
C.b Mit Eingabe an das BFM vom 22. Juli 2013 legte der Beschwerdefüh-
rer bei der Vorinstanz zur Vervollständigung des Dossiers Kopien sämtli-
cher im Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht einge-
reichten Eingaben und Beweismittel (Auflistung Beweismittel) ins Recht
und brachte im Weiteren Ergänzungen zum Sachverhalt vor.
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C.c Mit an das BFM gerichteter Eingabe vom 19. August 2013 (Eingang
BFM: 20. August 2013) legte der Beschwerdeführer ein weiteres Be-
weismittel (Nennung Beweismittel) ins Recht.
C.d Mit Verfügung vom 20. August 2013 wies das BFM das Wiedererwä-
gungsgesuch vom 21. Dezember 2012 erneut ab, bezeichnete die Verfü-
gung vom 25. Juli 2012 als rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest,
einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
C.e Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 3. Septem-
ber 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Im Rahmen des
vom Instruktionsrichter am 6. September 2013 eingeleiteten Schriften-
wechsels mit der Vorinstanz – das BFM wurde darauf aufmerksam ge-
macht, dass es in der Begründung seines ablehnenden Wiedererwä-
gungsentscheids vom 20. August 2013 ausschliesslich zur Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs Stellung genommen und entgegen der Be-
gründung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-652/2013 vom
18. Juli 2013 ausgeführt habe, die Prüfung der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs sei im erwähnten Urteil als sorgfältig und schlüssig er-
achtet worden – hob diese am 11. September 2013 ihre Verfügung sinn-
gemäss wiedererwägungsweise auf und beantragte beim Bundesverwal-
tungsgericht, es sei die Beschwerde abzuschreiben und ihr danach die
Akten zur Neubeurteilung zukommen zu lassen. Mit Abschreibungsent-
scheid des Bundesverwaltungsgerichts D-4918/2013 vom 13. September
2013 wurde das Beschwerdeverfahren als durch Wiedererwägung ge-
genstandslos geworden abgeschrieben.
D.
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2013 wies das BFM das Wiedererwä-
gungsgesuch vom 21. Dezember 2012 wiederum ab, bezeichnete die
Verfügung vom 25. Juli 2012 erneut als rechtskräftig und vollstreckbar
und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende
Wirkung zu. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im
Wesentlichen an, es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der
Verfügung vom 25. Juli 2012 beseitigen könnten, zumal sowohl die Zu-
lässigkeit als auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die
Türkei zu bejahen sei.
E.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 9. Novem-
ber 2013 beantragte der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung des
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BFM vom 24. Oktober 2013 aufzuheben und die Sache der Vorinstanz
zur Neubeurteilung und zur vollständigen und richtigen Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen, eventualiter sei die Ver-
fügung vom 24. Oktober 2013 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit,
eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht er-
suchte er um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
sowie um die sofortige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs; insbeson-
dere sei bis zum Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung umgehend ein Vollzugsstopp zu verfügen. Ferner sei ihm vollum-
fängliche Einsicht in sämtliche in seinem Fall verwendeten Länderher-
kunftsinformationen zu gewähren, eventualiter sei ihm zu diesen das
rechtliche Gehör zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht
eventualiter des rechtlichen Gehörs sei eine angemessene Frist zur Ein-
reichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Auf die Begründung
wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Telefax des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2013
wurde der Vollzug der Wegweisung bis auf weiteres ausgesetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
D-6284/2013
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Bei Wiedererwägungsgesuchen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttre-
tens der Änderung vom 14. Dezember 2012 des AsylG – mithin am
1. Februar 2014 – hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung
vom 1. Januar 2008 (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
14. Dezember 2012 Abs. 2).
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 alt Abs. 1 AsylG).
1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein ver-
fassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE
127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwä-
gungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt
seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der
mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise
verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an
nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist.
Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn ledig-
lich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten
Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die
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Seite 8
bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere
Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. BGE 136 II 177
E. 2.1 m.w.H.). Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch
auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle
Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefoch-
ten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Pro-
zessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes
Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätz-
lich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. BVGE
2010/27 E. 2.1 S. 367 f.).
2.2 Da die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behand-
lung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede stellte und darauf
eintrat, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das BFM das
Gesuch zu Recht abwies.
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Wiedererwä-
gungsentscheides im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer begründe
die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs mit der Möglichkeit, infolge
psychischer Probleme (beispielsweise "Flash Backs") ein auffälliges Ver-
halten zu zeigen. Sollte sich ein solches Verhalten bei der Rückkehr –
oder auch später – ereignen, könne dies die Aufmerksamkeit der Behör-
den erregen und er könnte dadurch einer unmenschlichen Behandlung im
Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ausgesetzt wer-
den. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1
AsylG nicht angewendet werden. Es ergäben sich keine Anhaltspunkte
dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder
Behandlung drohe. Zwar könne unter ganz aussergewöhnlichen Umstän-
den die Ausweisung einer Person eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar-
stellen; die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
festgelegte Hürde für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sei hoch angesetzt. Die Annahme, der Beschwerdeführer
könnte im Falle eines psychisch auffälligen Verhaltens einer unmenschli-
chen Behandlung ausgesetzt werden, sei als übersteigerte Befürchtung
zu beurteilen, die in dieser Art nicht nachvollziehbar sei und für die auch
keine konkreten Anhaltspunkte angeführt würden. Dem BFM sei darüber
hinaus auch sonst nicht bekannt, dass die türkischen Behörden gegen
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psychisch angeschlagene Personen, die eventuell Verhaltensauffälligkei-
ten zeigten, in der erwähnten befürchteten aussergewöhnlichen Härte
(Kontrollen, Verhaftungen, Misshandlungen) vorgehen und damit eine der
EMRK zuwiderlaufende Behandlung anwenden würden. Der Wegwei-
sungsvollzug sei daher nicht als unzulässig zu beurteilen.
Ergänzend sei anzuführen, dass es durch eine sorgfältige Vorbereitung
der Rückkehr nicht zur befürchteten Dekompensation kommen müsse.
Durch Anmeldung des Beschwerdeführers bei den türkischen Behörden
würden diese bei allfällig auftretenden Schwierigkeiten nicht überrascht
und könnten entsprechend verständnisvoll reagieren. Im späteren Verlauf
seines Aufenthaltes in der Heimat könne der Beschwerdeführer zudem –
analog zu der in der Schweiz praktizierten Weise – ein Arztzeugnis auf
sich tragen, welches beispielsweise bei Auftreten eines "Flash Backs"
dieses erkläre. Dies bedeute aber noch immer nicht, dass ihm im Falle
des Nichttragens einer ärztlichen Bescheinigung eine der EMRK zuwider-
laufende Behandlung drohe.
Für die Annahme der Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sei
nach ständiger Rechtsprechung Voraussetzung, dass eine notwendige
medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und
sich daraus eine konkrete Gefährdung für die betroffene Person ergebe.
Dabei müsse eine allgemeine und dringliche medizinische Behandlung,
welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut
notwendig sei, verfügbar sein. Demgegenüber liege noch keine Unzumut-
barkeit vor, wenn im Heimatstaat eine dem schweizerischen Standard
nicht entsprechende medizinische Behandlung zur Verfügung stehe. Vor-
liegend bestehe jedoch auch im Heimatland des Beschwerdeführers eine
adäquate Behandlung, stünden doch dort medizinische Einrichtungen für
Menschen mit psychischen Erkrankungen und Störungen in ausreichen-
dem Masse zur Verfügung. In den (Nennung Beweismittel) würden die
Symptome international anerkannten Klassifikationssystemen zugeord-
net, die auch in der Türkei gelten würden. Die Behandlungskonzepte für
psychisch kranke oder selbstmordgefährdete Personen seien auf die er-
wähnten Klassifikationen abgestellt und würden den üblichen Standards
entsprechen, auch wenn das allgemeine Niveau im Gesundheitswesen
der Türkei nicht demjenigen von Westeuropa und der Schweiz entspre-
chen möge. Dies sei aber praxisgemäss kein Grund, die Behandlung
notwendigerweise in der Schweiz durchführen zu lassen. Die weiteren
eingereichten Arztberichte würden sich ebenfalls auf die (Nennung Diag-
nose) beziehen und vermöchten an der Beurteilung, wonach der Be-
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schwerdeführer eine allfällige Behandlung auch im Heimatland vorneh-
men könne, nichts zu ändern. Es komme zudem vor, dass sich depressi-
ve Symptome bei abgewiesenen Asylbewerbern angesichts der Rückkehr
äusserten. Dieser Umstand stelle jedoch in aller Regel kein Vollzugshin-
dernis dar, sei es doch möglich und zumutbar, ein psychisches Leiden im
Heimatland anzugehen. Zudem könne es nicht dem Willen des Gesetz-
gebers entsprechen, alle Ausländer in der Schweiz vorläufig aufzuneh-
men, welche sich auf eine tatsächliche oder vermeintliche Suizidgefahr
berufen würden. Andernfalls hätten es von einem Wegweisungsentscheid
betroffene Ausländer jederzeit in der Hand, sich dadurch ein Aufenthalts-
recht in der Schweiz zu sichern. Sodann könne suizidalen Gedanken
beim Vollzug der Wegweisung zuverlässig mit entsprechenden Medika-
menten beigekommen werden, womit auch die Reisefähigkeit erstellt
werden könne. Unter diesen Umständen sei die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs zu bejahen.
3.2 Demgegenüber rügte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmit-
teleingabe zunächst verschiedene Verletzungen des formellen Rechts
durch die Vorinstanz, welche die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung und die Rückweisung der Sache an das BFM rechtfertigten. So ha-
be das BFM den Anspruch auf rechtliches Gehör (Anspruch auf Aktenein-
sicht inklusive der Begründungspflicht) und die Pflicht zur vollständigen
und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Wei-
tere Bestimmungen, so insbesondere Art. 3 EMRK, Art. 83 Abs. 3 und 4
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20), das in Art. 9 BV festgehaltene Willkür-
verbot sowie Art. 12 und 19 VwVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
(BZP, SR 273) seien ebenfalls verletzt worden.
Die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid behauptet, es sei ihr
nicht bekannt, dass die türkischen Behörden gegen psychisch ange-
schlagene Personen, die eventuell Verhaltensauffälligkeiten zeigten, in
der erwähnten befürchteten aussergewöhnlichen Härte (Kontrollen, Ver-
haftungen, Misshandlungen) vorgehen und damit eine der EMRK zuwi-
derlaufende Behandlung anwenden würden. Entweder handle es sich
dabei um eine unbegründete Parteibehauptung oder das BFM habe Län-
derherkunftsinformationen beigezogen, welche in einem solchen Fall of-
fenzulegen seien. Falls keine Einsicht gewährt werde, sei das rechtliche
Gehör dazu zu gewähren. Im Übrigen stelle die erwähnte Verweigerung
der Einsicht in die Länderherkunftsinformationen gleichzeitig eine Verlet-
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zung des rechtlichen Gehörs dar. Weiter habe das BFM die eingereichten
(Nennung Beweismittel) weder konkret erwähnt noch vollständig gewür-
digt, obwohl es im Besitz derselben gewesen und ausdrücklich auf diese
verwiesen worden sei. Zudem hätte es zwingend die Eingabe vom
19. August 2013 und die entsprechenden (Nennung Beweismittel) be-
rücksichtigen müssen. Dabei handle es sich um eine schwerwiegende
Verletzung der Begründungspflicht. Weiter sei insbesondere aus dem
(Nennung Beweismittel) ersichtlich, dass eine Wegweisung sein Leben in
höchstem Masse gefährde und ein hohes Risiko von Suizidhandlungen
vorliege. Es sei offensichtlich, dass im Falle der Ausschaffung in die Tür-
kei im Rahmen der dortigen Kontrolle und Verhaftung am Flughafen so-
wie in Anbetracht der drohenden Suizidhandlungen eine unmenschliche
Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohe. Die Vorinstanz habe sich in
einer das rechtliche Gehör verletzenden Weise mit dieser Argumentation
nicht auseinandergesetzt. Aufgrund der ärztlichen Feststellungen falle ei-
ne Behandlung seiner Person in der Türkei weg, da er nur in einem Um-
feld behandelt werden könne, welches ihm Sicherheit verspreche. Das
BFM verletze dadurch die Begründungspflicht, indem es nicht ausführe,
warum eine Behandlung in seiner Heimat trotzdem möglich sein solle.
Weiter habe die Vorinstanz seine Gesamtsituation nicht gewürdigt, da es
seine medizinischen Probleme in einen Zusammenhang mit den übrigen
Elementen der Unzumutbarkeit (Landesabwesenheit, fehlendes Bezie-
hungsnetz) hätte stellen müssen. Dies habe es jedoch unterlassen. Diese
schwerwiegenden Verletzungen des rechtlichen Gehörs – die angesichts
ihrer Schwere nicht geheilt werden könnten – stellten gleichzeitig erhebli-
che Verletzungen der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts dar.
Falls sich keine Länderinformationen in den Akten befinden sollten, müss-
ten zwingend weitere solche Abklärungen vorgenommen werden. Sodann
sei unbestritten, dass es bei seiner letzten Einreise in die Türkei zu einer
Verhaftung gekommen sei. Falls das BFM tatsächlich behaupten sollte,
dass es nicht zu einer entsprechenden Verhaftung kommen könnte,
müssten diesbezüglich ebenfalls weitere Abklärungen – insbesondere
über die Botschaft – getätigt werden. Weiter behaupte das BFM, durch
eine sorgfältige Vorbereitung der Rückkehr müsse es nicht zur befürchte-
ten Dekompensation kommen. Abgesehen vom Umstand, dass diese Be-
hauptung gestützt auf den Arztbericht als falsch und willkürlich betrachtet
werden müsse, hätte das BFM zwingend abklären müssen, ob und wie
die türkischen Einwanderungsbehörden am Flughafen auf den Fall eines
Suizidversuchs einer einreisenden Person infolge Dekompensation ein-
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gerichtet wären. Zusammenfassend habe das BFM die Pflicht zur voll-
ständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
schwerwiegend verletzt und die angefochtene Verfügung sei auch aus
diesem Grund aufzuheben.
Falls die angefochtene Verfügung nicht aufgehoben und die Sache nicht
dem BFM zur Neubeurteilung zurückgewiesen werden sollte, sei bezüg-
lich der Verletzung des Willkürverbots festzuhalten, dass die dementspre-
chenden Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Suizidgefahr als
willkürlich zu erachten seien. So liege die Suizidgefahr in seiner Krankheit
begründet und eine Ausschaffung könne eine Realisation dieser Gefahr
herbeiführen. Er wolle sich aufgrund seiner Suizidgefahr auch nicht ein
Aufenthaltsrecht in der Schweiz sichern. In den eingereichten Arztberich-
ten werde sein Schicksal vielmehr dahingehend konkretisiert, dass eine
Ausschaffung sein Leben in höchstem Masse gefährde. Es sei eine bös-
willige Unterstellung des BFM, dass sich sonst jeder Ausländer durch das
Geltendmachen von Suizidgedanken ein Aufenthaltsrecht sichern könne.
Ebenso willkürlich sei das Argument des BFM betreffend den Willen des
Gesetzgebers, zumal es durch die Ratifizierung der EMRK auch dem Wil-
len des Gesetzgebers entspreche, Art. 3 EMRK einzuhalten. Die darin
enthaltenen Grundsätze seien auch in der Bundesverfassung enthalten.
Sodann sei die Formulierung der Vorinstanz "vermeintliche Suizidgefahr"
ohnehin willkürlich, zumal diverse Arztberichte bestehen würden, die von
einer tatsächlichen Suizidgefahr ausgehen würden. Mit dem Umstand,
dass internationale Standards bei der Bestimmung von Krankheiten in der
Türkei eingeführt worden seien und angewendet würden, könne über-
haupt nichts zur Qualität der danach nötigen Behandlung gesagt werden.
Auch der behandelnde Arzt halte in seinem Bericht vom (...) fest, dass die
Behandlung in der Türkei ungenügend sei. Ferner widerspreche das BFM
den Arztberichten der Fachleute, wenn es behaupte, er sei mit Medika-
menten reisefähig. Die angeführte Behauptung sei daher aktenwidrig und
schlicht willkürlich. Da sich das BFM überdies in der angefochtenen Ver-
fügung in pauschaler und willkürlicher Weise über die Aussagen eines
Sachverständigen hinweggesetzt habe, verletze es Art. 60 Abs. 2 BZP in
Verbindung mit Art. 12 und 19 VwVG. Falls die angefochtene Verfügung
nicht aufgehoben werde und das BFM keinen anderen Sachverständigen
beiziehen sollte, habe das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen
einen anderen Sachverständigen beizuziehen.
Falls die angefochtene Verfügung nicht aufgehoben und die Sache nicht
dem BFM zur Neubeurteilung zurückgewiesen werden sollte, wäre die
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Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Unbestritten sei
seine Festnahme anlässlich seiner letzten Einreise in die Türkei im Jahre
(...). Aufgrund seiner schwerwiegenden psychischen Probleme sei eine
starke Reaktion und Dekompensation im Falle einer zwangsweisen
Rückschaffung zu erwarten beziehungsweise die diesbezüglichen Vor-
aussetzungen seien bewiesen. Da beim Vollzug der Wegweisung in die
Türkei mit einer – mindestens vorübergehenden – Festnahme gerechnet
werden müsse, stelle die Argumentation betreffend die Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs nicht eine übersteigerte Befürchtung dar, sondern
es bestünden konkrete Anhaltspunkte für die Gefahr einer unmenschli-
chen Behandlung. Ferner sei die durch die Erkrankung geprägte Suizida-
lität nicht kontrollierbar und würde durch die Ausschaffung in seine Hei-
mat erneut ausgelöst.
Sodann wäre es ihm aufgrund der spezifischen Erscheinungsbilder und
Ursachen seiner Erkrankung unmöglich, in der Türkei eine angemessene
medizinische Behandlung zu finden, da auch die Gefahr einer weiteren
Misshandlung bestehe. Aus den Arztberichten gehe hervor, dass der Voll-
zug der Wegweisung als unzumutbar zu qualifizieren wäre für den Fall,
dass nicht die Unzulässigkeit desselben festgestellt würde. Eventualiter
wäre die Unzumutbarkeit im Rahmen der Gesamtwürdigung sämtlicher
Elemente (er habe sich innerhalb der letzten (...) Jahre nur während ins-
gesamt (...) Jahren in der Türkei aufgehalten; fehlendes Beziehungsnetz;
fehlende berufliche Integrationsmöglichkeiten; schwerwiegende psychi-
sche Erkrankung) festzustellen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe unter an-
derem verschiedene Verletzungen formellen Rechts vor. Konkret habe die
Vorinstanz das rechtliche Gehör (Anspruch auf Akteneinsicht inklusive der
Begründungspflicht) sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Ab-
klärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt.
4.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät-
zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für
das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die
rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber
Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens).
Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat
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in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8
AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die ent-
scheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen ei-
nes Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise
abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine er-
gänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund
dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherhei-
ten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen
beseitigt werden können (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414 f.; Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). Vorliegend ging die Vorinstanz auf-
grund der Parteiauskünfte und der vom Beschwerdeführer eingereichten
Beweismittel (Art. 12 Bst. c VwVG) offensichtlich davon aus, dass der
rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren
Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann
als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides
ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise über-
haupt nicht beachtet wird (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspfle-
ge, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). Die Vorinstanz gelangte nach einer ge-
samtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der
Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was
jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch
eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
darstellt. Zudem beruht der vorinstanzliche Entscheid auf einer laufenden
Überprüfung und Einschätzung der aktuellen Situation in der Türkei, also
auch hinsichtlich der dort bestehenden medizinischen Strukturen und Be-
handlungsmöglichkeiten.
4.1.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Einsicht in Län-
derherkunftsinformationen betreffend ihre Kenntnisse, wonach türkische
Behörden nicht in der befürchteten harten Weise gegen psychisch kranke
und verhaltensauffällige Personen vorgehen würden, verweigert. Das
BFM habe die Quellen dieser Informationen offenzulegen. Dazu ist zu
bemerken, dass sich die Vorinstanz in grundsätzlicher Hinsicht einerseits
auf allgemeine und öffentlich zugängliche Quellen und andererseits auf
fallspezifische Abklärungen, wie beispielsweise diejenigen der schweize-
rischen Vertretung im betreffenden Staat, abstützt. Aus den Akten ist nicht
ersichtlich, dass die Vorinstanz in casu in irgendeiner Weise fallspezifi-
sche Abklärungen getätigt hätte. Hinsichtlich der öffentlichen Quellen ist
aber festzuhalten, dass diesbezüglich für die Vorinstanz keine Pflicht be-
steht, diese – auch für die Parteien zugänglichen – Quellen offenzulegen.
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Der Entscheid des Bundesamtes beruht hinsichtlich der Beurteilung der
Asylvorbringen und der Durchführbarkeit eines Wegweisungsvollzugs auf
einer laufenden Überprüfung der erwähnten öffentlichen Quellen und der
Einschätzung der aktuellen Situation in der Heimat des Beschwerdefüh-
rers. Da die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in ihrer Verfügung ihre
Einschätzung hinsichtlich der Vorgehensweise der türkischen Behörden
gegen psychisch angeschlagene Personen offenlegte, kann somit nicht
von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gesprochen werden.
4.1.3 Weiter ist bezüglich der gerügten Verletzung der Abklärungs- und
Begründungspflicht anzuführen, dass die Vorinstanz in Beachtung des
Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG,
Art. 32 Abs. 1 VwVG) die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich
hörte, sorgfältig und ernsthaft prüfte und in der Entscheidfindung berück-
sichtigte, was sich entsprechend in den betreffenden Erwägungen nieder-
schlug. Insbesondere legte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in
schlüssiger Weise dar, aufgrund welcher Überlegungen die Zulässigkeit
und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bejahen seien, wes-
halb weitergehende Abklärungen als nicht nötig erachtet wurden. Sodann
berücksichtigte die Vorinstanz auch die angeführte Suizidgefahr und wies
dabei im Sinne einer Ergänzung hinsichtlich Organisation und Durchführ-
barkeit des Wegweisungsvollzugs auf konkrete Möglichkeiten hin, um die
vom Beschwerdeführer befürchtete Dekompensation zu verhindern. Eine
Verletzung der Begründungspflicht ist auch daher nicht zu erkennen, weil
es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite
des BFM-Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten
(BGE 129 I 232 E. 3.2). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass
sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen
Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss,
sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf
(BGE 126 I 97 E. 2b). Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammen-
hang, die Vorinstanz hätte seine Eingabe vom 19. August 2013 und den
entsprechenden (Nennung Beweismittel) zwingend berücksichtigen müs-
sen. Der Vorinstanz waren die medizinische Diagnose und die eingeleite-
ten Therapiemassnahmen aufgrund der übrigen in den Akten liegenden
ärztlichen Zeugnisse bereits hinlänglich bekannt. Aus dem (Nennung Be-
weismittel) ergeben sich diesbezüglich denn auch keine wesentlich neuen
Erkenntnisse, zumal es noch keinen aussergewöhnlichen Umstand dar-
stellt, wenn sich infolge schwieriger Lebensverhältnisse und der unklaren
Zukunftsperspektiven bei einem Asylgesuchsteller Symptome von psychi-
schen Erkrankungen verstärken. Das BFM verweist in seinem Wiederer-
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wägungsentscheid vom 24. Oktober 2013 pauschal auf die vorhandenen
(Nennung Beweismittel). Es ist somit davon auszugehen, dass ihm im
Zeitpunkt dieses Entscheids die früher eingereichten (Nennung Beweis-
mittel) – somit auch der (Nennung Beweismittel) – vorlagen, die sich zum
psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers äussern. Dass
die Vorinstanz nicht jeden einzelnen dieser Berichte würdigte, stellt keine
Verletzung der Begründungspflicht dar, da sie sich – wie erwähnt – auf
die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf.
Soweit der Beschwerdeführer anführt, die Vorinstanz habe seine Ge-
samtsituation nicht gewürdigt, da sie seine medizinischen Probleme in ei-
nen Zusammenhang mit den übrigen Elementen der Unzumutbarkeit
(Landesabwesenheit, fehlendes Beziehungsnetz) hätte stellen müssen,
ist anzumerken, dass die Vorinstanz bereits in ihrem in Rechtskraft er-
wachsenen Asylentscheid vom 25. Juli 2012 die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs prüfte und diesbezüglich die langjährige Landesabwe-
senheit und das soziale Beziehungsnetz würdigte. Soweit der Beschwer-
deführer nun in seinem Wiedererwägungsgesuch vom 21. Dezember
2012 erneut die gleichen Gründe – wenn auch nur am Rande – vorbringt,
ohne aber eine andere Sachlage geltend zu machen oder anzuführen,
weshalb die vorinstanzliche Argumentation im ordentlichen Asylverfahren
nicht mehr zutreffend sein könne, war die Vorinstanz nicht gehalten, sich
diesbezüglich im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nochmals explizit dazu zu äussern, zumal sie sich als ver-
fügende Behörde – wie bereits erwähnt – nicht ausdrücklich mit jeder tat-
beständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand des Be-
schwerdeführers auseinandersetzen muss. Aufgrund dieser Ausführun-
gen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern weitere Abklärungen erforderlich
sein sollten, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt
ist.
4.1.4 Bei dieser Sachlage liegt auch keine willkürliche Rechtsanwendung
durch die Vorinstanz vor. Für die Annahme von Willkür genügt es nicht,
dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender er-
scheint. Vielmehr muss der betreffende Entscheid offensichtlich unhaltbar
sein, so insbesondere wenn er zur tatsächlichen Situation in klarem Wi-
derspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemei-
nes Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N. 524 f. mit Hin-
weisen auf die Praxis des Bundesgerichts).
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4.1.5 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der
Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet. Der Antrag, es sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung
des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur
Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach einer Gesamtbeurteilung
zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer trotz der auf Beschwerde-
ebene gemachten Ausführungen und Entgegnungen sowie der im Verfah-
ren eingereichten Beweismittel (Nennung Beweismittel) nicht gelingt, die
von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht gezogene
Schlussfolgerung zu widerlegen, wonach keine Gründe vorliegen, welche
die Rechtskraft der Verfügung vom 25. Juli 2012 beseitigen können, zu-
mal weder der gegenwärtige gesundheitliche Zustand des Beschwerde-
führers noch eine allfällige Selbstgefährdung einem Wegweisungsvollzug
entgegenstehen. Alleine die Tatsache, dass sich aktuell die gesundheitli-
che Lage des Beschwerdeführers aufgrund seiner schwierigen Lebenssi-
tuation und der ungewissen Perspektiven verschlechtert habe und ge-
mäss dem aktuellsten (Nennung Beweismittel) nur dank (Nennung The-
rapie) die völlige psychische Dekompensation oder der drohende Suizid
verhindert werden könne, genügt nicht, um zu einem anderen Schluss zu
kommen. Die Vorinstanz müsste nämlich deshalb wiedererwägungsweise
zu einem anderen Entscheid gelangen können, weil der Wegweisungs-
vollzug sich neu als unzulässig oder unzumutbar herausstellen würde.
Dies ist indessen – wie nachfolgend dargelegt – vorliegend nicht der Fall.
4.3 Der Gesundheitszustand einer asylsuchenden Person ist sowohl bei
der Prüfung der Zulässigkeit als auch derjenigen der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges zu beachten.
4.3.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
4.3.2 Was die in den medizinischen Unterlagen betreffend den Be-
schwerdeführer diagnostizierte psychische Störung (Nennung Diagnose)
und dadurch bedingte stationäre und ambulante Behandlungen betrifft, so
kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines
abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzel-
fall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch
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ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung. Vorliegend können
solche ganz aussergewöhnlichen Umstände („very exceptional cir-
cumstances“), wie sie der des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Ver-
einigtes Königreich feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung
aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Ge-
fahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hin-
zukam, hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. zum Ganzen BVGE
2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3).
Im Übrigen verpflichtet Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich
nicht dazu, bei einer Konfrontation mit suizidalen Neigungen von einer zu
vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. Gemäss Pra-
xis des EGMR muss die psychische Erkrankung gravierend sein, um dem
Vollzug einer Wegweisung entgegen zu stehen. So ist nach dem EGMR
der wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug der Ausweisung
Abstand zu nehmen, falls Ausländer für den Fall des Vollzuges des Weg-
weisungsentscheides mit Suizid drohen; solange er Massnahmen ergreift,
um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Aus-
schaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässig-
keitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen
Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1
S. 212). Der EGMR anerkennt grundsätzlich auch keinen durch die
EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um
weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl.
oben erwähntes Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes König-
reich). Hinsichtlich der Betreuung bei der Ausschaffung kann auf die zu-
treffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den. Allenfalls weiterhin bestehenden oder sich gar akzentuierenden sui-
zidalen Tendenzen ist im Hinblick auf einen zwangsweisen Wegwei-
sungsvollzug durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung
entgegenzuwirken. Eine sorgfältige Vorbereitung der Rückkehr des Be-
schwerdeführers in den Heimatstaat wird es ihm ermöglichen, die hin-
sichtlich seiner Gesundheitsprobleme allenfalls weiterhin benötigte ärztli-
che Versorgung zu organisieren. Der Wegweisungsvollzug ist damit wei-
terhin als zulässig zu bezeichnen.
4.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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4.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung insbe-
sondere dann nicht zumutbar sein, wenn die beschwerdeführende Person
bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung aus-
gesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen
angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels
persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingsei-
genschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips er-
füllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situa-
tion allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können.
Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die
absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder
– aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit
grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen
würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wä-
ren (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 mit weiteren Hinweisen). Bei der hier im
Vordergrund stehenden Gefährdungsvariante der medizinischen Notlage
nach Art. 83 Abs. 4 AuG ist besonders zu beachten, dass nur dann auf
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann,
wenn das Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlung im Hei-
matland nach der Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden
Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person füh-
ren würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medi-
zinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer men-
schenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt je-
denfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine
nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Be-
handlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und BVGE 2009/2
E. 9.3.2).
4.4.1 Hinsichtlich des angeführten und durch verschiedene Arztberichte
belegten psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers
(vgl. Sachverhalt B.b, B.g, C.a, C.b und C.c), die (Nennung Behandlun-
gen) ausweisen, ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer benö-
tigte Behandlung – welche im Übrigen in Kurdisch oder Türkisch und da-
mit in ihm geläufigen Sprachen durchgeführt werden kann – aufgrund der
in der Türkei vorhandenen medizinischen Versorgungslage gewährleistet
ist, auch wenn diese möglicherweise nicht dieselbe Qualität wie in der
Schweiz aufweist. Jedenfalls muss der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr in seine Heimat angesichts der dort bestehenden medizinischen
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Strukturen keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung
seines Gesundheitszustandes befürchten. Es steht ihm offen, für die
Fortsetzung der in der Schweiz begonnenen Behandlung seiner psychi-
schen Leiden medizinische Hilfe in der Türkei in Anspruch zu nehmen.
Einer möglichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands bei ei-
nem zwangsweisen Wegweisungsvollzug kann die Vollzugsbehörde mit
angemessener Vorbereitung Rechnung tragen und durch geeignete me-
dizinische Massnahmen und Betreuung entgegenwirken. Weiterhin be-
stehenden oder sich gar akzentuierenden suizidalen Tendenzen im Hin-
blick auf einen zwangsweisen Wegweisungsvollzug ist ebenfalls durch
geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenzuwirken.
Für eine benötigte Weiterbehandlung nach erfolgtem Wegweisungsvoll-
zug ist ferner auf die Möglichkeiten flankierender Massnahmen und indi-
vidueller medizinischer Rückkehrhilfe, die nicht nur in der Form der Mit-
gabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch in der Organisati-
on und Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann,
zu verweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2
vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).
Dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den
damit konfrontierten ausländischen Personen zu einer nicht unerhebli-
chen psychischen Belastung führt, ist nachvollziehbar. Dieser Belastung
kommt aber im asyl- und ausländerrechtlichen Kontext grundsätzlich kei-
ne Bedeutung zu, weil eine geltend gemachte Gefährdung konkrete For-
men aufweisen muss, um zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Art. 83 Abs. 4 AuG führen zu können. Vorliegend könnte für die Zeit
vor und während der Rückreise in den Heimatsstaat einer allfälligen –
und gemäss den in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen wohl
zu erwartenden – zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zu-
standes des Beschwerdeführers medikamentös und mit einer persönli-
chen Betreuung begegnet werden. Schliesslich ist darauf hinzuweisen,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe
die Möglichkeit hat, zusätzliche medizinische Hilfeleistungen (bspw. Or-
ganisation einer medizinischen Behandlung nach der Rückkehr, ärztliche
Begleitung während der Heimreise) zu beantragen.
4.4.2 Ferner muss der Beschwerdeführer auch nicht befürchten, in der
Türkei in eine existenzielle Notlage zu geraten. Bereits in der in Rechts-
kraft erwachsenen Verfügung des BFM vom 25. Juli 2012 wurde darauf
hingewiesen, dass er trotz einer längerdauernden Abwesenheit bei einer
Rückkehr auf eine gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgrei-
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Seite 21
fen könne, er in verschiedenen Berufen gearbeitet habe, es ihm zuzumu-
ten sei, wieder eine gleiche oder ähnliche Erwerbstätigkeit aufzunehmen,
er in der Türkei über eine ältere, verheiratete Schwester verfüge, er als
unverheirateter Mann keine familiären Verpflichtungen habe, zumal er zu
seinem in E._______ lebenden Sohn praktisch keinen Kontakt pflege, er
noch nicht in einem fortgeschrittenen Alter sei und von einer genügend
gefestigten Sozialisation im Heimatland ausgegangen werden könne.
Dieser Einschätzung schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht vorlie-
gend an, zumal weder aus den Akten noch aus der Rechtsmitteleingabe
Hinweise auf eine seither veränderte Sachlage ersichtlich sind respektive
geltend gemacht werden. Ergänzend ist anzumerken, dass der Be-
schwerdeführer eigenen Angaben zufolge über sehr gute (Nennung
Sprachkenntnisse) verfügt (vgl. act. B1/9 S. 2), weshalb er in beruflicher
Hinsicht allenfalls auch in der Tourismusbranche ein Auskommen finden
könnte. Selbst wenn es dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen
Gründen nicht möglich sein sollte, in naher Zukunft eine Erwerbstätigkeit
aufzunehmen, ist zu berücksichtigen, dass er den Akten zufolge ver-
schiedene enge Familienangehörige und weitere Verwandte in
E._______ hat (vgl. act. B1/9 S. 3), auf deren Hilfe er – zumindest in fi-
nanzieller Hinsicht – zählen kann. Zwar dürfte er in seiner Heimat auf-
grund seiner über (...)jährigen Abwesenheit mit gewissen Anfangsschwie-
rigkeiten konfrontiert sein. Jedoch ist wie hievor erwähnt, davon auszu-
gehen, dass er mit seiner älteren Schwester und deren Familie auch in
der Türkei über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, das ihn bei der
Reintegration unterstützen dürfte. Somit ist davon auszugehen, dass er in
Würdigung sämtlicher Umstände, in Verbindung mit der Möglichkeit des
Erhalts einer medizinischen Rückkehrhilfe aus der Schweiz, die Kosten
für die Behandlung seiner gesundheitlichen Beschwerden übernehmen
kann. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirt-
schaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im All-
gemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591,
BVGE 2008/34 E. 11.2.2 S. 512).
4.4.3 Es steht somit fest, dass – ohne die damit verbundene Beeinträchti-
gung der Lebensqualität zu verkennen – weder aufgrund der vorliegen-
den gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers noch dessen
wirtschaftlicher Situation auf eine konkrete Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden kann.
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5.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Wiedererwä-
gungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Es erüb-
rigt sich bei dieser Sachlage, auf die weiteren Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers näher einzugehen, da sie
an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 alt Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Mit dem Entscheid in der Hauptsache erweist sich das Gesuch um Ge-
währung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstands-
los.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.–
festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: