B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6284/2014
Ur t e i l vom 3 0 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren (…), Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum / Visum aus humanitären Gründen;
zugunsten von B._______, C._______, D._______
und E._______;
Verfügung des BFM vom 17. Oktober 2014 (…).
D-6284/2014
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Sachverhalt:
A.
Aus den Akten geht hervor, dass A._______ (der Beschwerdeführer)
– ein Staatsangehöriger von Syrien kurdischer Ethnie, welcher am 3. Sep-
tember 2012 in der Schweiz um Asyl ersucht hat – mit Verfügung des BFM
(heute: SEM) vom 17. Januar 2014 Asyl in der Schweiz gewährt worden
ist. In der Folge wurde ihm von der zuständigen kantonalen Behörde eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt.
Aus den Akten folgt sodann, dass am 5. August 2014 vier Angehörige des
Beschwerdeführers – soweit ersichtlich seine Tante B._______, seine
Cousins C._______ und D._______ sowie sein Bruder E._______ (die Ge-
suchstellenden) – vom schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul zu ei-
ner Vorsprache empfangen wurden und sie bei dieser Gelegenheit schrift-
liche Anträge um Erteilung von Schengen-Visa einreichten. In ihren Anträ-
gen machten sie in der entsprechenden Rubrik zum Reisezweck sowohl
familiäre Besuchsgründe als auch das Vorliegen humanitärer Gründe gel-
tend (a.a.O. Ziff. 21). Gleichzeitig benannten sie den Beschwerdeführer als
ihren Gastgeber in der Schweiz, welcher zugleich für alle Kosten auf-
komme (a.a.O. Ziffn. 31 und 33). Mit ihren Anträgen legten sie ein Einla-
dungsschreiben vom 1. August 2013 vor (inkl. verschiedene Beilagen), in
welchem vonseiten des Beschwerdeführers bestätigt wurde, er habe die
Gesuchstellenden zu einem Besuchsaufenthalt eingeladen, alle Kosten ih-
res Aufenthalts würden übernommen und die eingeladenen Personen wür-
den die Schweiz fristgerecht wieder verlassen.
B.
Die vorgenannten Visa-Anträge wurden vom schweizerischen Generalkon-
sulat in Istanbul am 6. August 2014 mittels vier separaten Entscheiden (den
Gesuchstellenden soweit ersichtlich mittels elektronischer Zustellung eröff-
net) abgelehnt. Dabei wurde in den vier Formularentscheiden festgehalten,
das beantragte Visum sei verweigert worden, da die vorgelegten Informa-
tionen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufent-
halts nicht glaubhaft gewesen seien und weil die Absicht, vor Ablauf des
Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitliedstaaten auszureisen, nicht habe
festgestellt werden können (a.a.O. Ziffn. 8 & 9). Ergänzend wurde in den
Entscheiden unter dem Titel "Antrag auf Besuchervisum C" angemerkt, die
Weisung vom 4. September 2013 komme nach deren Aufhebung am 29.
November 2013 aufgrund der zeitlichen Begebenheiten nicht mehr zur An-
wendung (vgl. dazu E. 3.6).
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Seite 3
C.
Gegen die vorgenannten Visa-Entscheide, welche ihm am 15. August 2013
zugegangen seien, erhob der Beschwerdeführer mittels Eingabe an das
BFM vom 13. September 2014 (Poststempel) Einsprache. Dabei machte
er im Rahmen seiner Einsprache vorab geltend, die vorgelegten Informati-
onen zum Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts
seien vollständig gewesen und sehr wohl glaubhaft. Dazu führte er im Ver-
lauf der Einsprachebegründung aus, seine Angehörigen möchten sich in
der Schweiz für drei Monate ausruhen und ihre Kriegserlebnisse verges-
sen. Während dieser Zeit sei ihr Unterhalt gedeckt und sie hätten nicht die
Absicht, längerfristig in der Schweiz zu verbleiben. Wenn sie dazu aufge-
fordert würden, würden sie nach drei Monaten wieder zurückkehren, res-
pektive er als Gastgeber könne die anstandslose und fristgerechte Wieder-
ausreise garantieren, womit die Voraussetzungen für eine Visumserteilung
erfüllt seien. Zudem stehe es der Behörde frei, seine Angehörigen nach
Ablauf des Visums mittels Verfügung zu einer Wiederausreise zu zwingen,
und selbst wenn sie in der Schweiz vorläufig aufgenommen werden sollten,
könnten sie (später) jederzeit zu einer Wiederausreise veranlasst werden.
Daneben hielt der Beschwerdeführer dem schweizerischen Generalkonsu-
lat in Istanbul vor, es sei unverständlich, dass auch noch nach der Aufhe-
bung der Weisung vom 4. September 2013 Vorsprachetermine erteilt wür-
den, obwohl doch den Behörden bekannt sei, dass eine Rückkehr in die
Heimat nach Ablauf der Visafrist generell nicht möglich sei und deshalb
praktisch alle Visumsanträge abgelehnt würden. Durch das Ansetzen von
Vorspracheterminen würden die Gesuchstellenden in Gefahr gebracht, zu-
mal diese nur deswegen die gefährliche Reise aus der Heimat über die
Grenze in die Türkei unternähmen. Ausserdem stelle die Reise in die Tür-
kei eine grosse finanzielle Belastung dar. In seinen weiteren Ausführungen
erklärte er die Verhältnisse für syrische Flüchtlinge in der Türkei als gene-
rell unzumutbar, zumal die Flüchtlinge in der Türkei unmenschlich behan-
delt würden. Seine Angehörigen seien in der Heimat in höchstem Masse
gefährdet, in der Türkei könnten sie jedoch nicht länger bleiben (vgl. für die
weiteren Vorbringen im Einzelnen die Akten).
D.
Nach Instruktion des Verfahrens respektive Einverlangen eines Kostenvor-
schusses wies das BFM die vorgenannte Einsprache mit Verfügung vom
17. Oktober 2014 (eröffnet am 21. Oktober 2014) unter Kostenfolge ab.
Dabei hielt das Bundesamt in seinem Entscheid zur Hauptsache fest, die
Ausstellung von ordentlichen und für den gesamten Schengen-Raum gül-
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tigen Besucher-Visa falle ausser Betracht, da aufgrund der in Syrien herr-
schenden Verhältnisse nicht davon ausgegangen werden könne, die Ge-
suchstellenden würden nach Ablauf der maximalen Visumsdauer von
höchstens drei Monaten fristgerecht und anstandslos wieder aus der
Schweiz und dem Schengen-Raum ausreisen. Die Absicht einer Rückkehr
in die Heimat nach Ablauf der Besuchervisa, trotz der in Syrien herrschen-
den Krise, seien nicht hinreichend dargelegt worden. Des Weiteren seien
auch die Voraussetzungen für die Erteilung von Schengen-Visa aus huma-
nitären Gründen nicht erfüllt, da im Falle der bereits in der Türkei befindli-
chen Gesuchstellenden nicht vom Vorliegen einer unmittelbaren, ernsthaf-
ten und konkreten Gefahr an Leib und Leben auszugehen sei, welche ein
behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde und die Er-
teilung von Einreisevisa rechtfertigen könnte. Dabei hielt das Bundesamt
fest, im Falle der Gesuchstellenden lägen keine Elemente vor, die im Ver-
gleich zu allen anderen syrischen Staatsangehörigen in der Türkei auf eine
besondere individuelle Gefährdung schliessen liesse, noch andere huma-
nitäre Gründe, welche eine Einreise als zwingend notwendig erscheinen
liesse. Abschliessend führte das Bundesamt aus, es komme auch die am
29. November 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung für syrische Fami-
lienangehörige (gemäss der Weisung des BFM vom 4. September 2013
betreffend die "Erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Fami-
lienangehörige" und den diesbezüglichen Erläuterungen vom 4. November
2013) nicht zur Anwendung, da die Visumsanträge erst nach deren Aufhe-
bung eingereicht worden seien.
E.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Ein-
gabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. Oktober 2014 Beschwer-
de, wobei er zur Hauptsache beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und das BFM anzuweisen, den Gesuchstellenden die Einreise
in die Schweiz zu bewilligen und ihnen entsprechende Visa zu erteilen. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten und um
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. In seiner Eingabe bekräftigte er
vorab das Vorbringen, die vorgelegten Informationen über den Zweck und
die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien vollständig gewe-
sen und durchaus glaubhaft, und namentlich das Vorbringen, es sei bloss
ein dreimonatiger Erholungsaufenthalt geplant und nicht ein längerer Ver-
bleib in der Schweiz. Seine Angehörigen würden daher die Schweiz ver-
lassen, wenn sie dazu aufgefordert würden, respektive eine Rückkehr nach
Kriegsende gelte als sicher, da sie in ihrer Heimat ohnehin viel bessere
Chancen auf eine wirtschaftliche Entwicklung hätten als in der Schweiz,
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Seite 5
respektive er als Gastgeber könne die anstandslose und fristgerechte Wie-
derausreise seine Gäste zusichern und bei deren Rückkehr mitwirken, soll-
ten seine Gäste zum Verlassen der Schweiz aufgefordert werden. Eine
Rückkehr gelte von daher mehr als sicher, zumal seine Angehörigen nicht
auf ewig in der Schweiz verbleiben wollten, und selbst eine vorläufige Auf-
nahme in der Schweiz könne vom BFM (später) wieder aufgehoben wer-
den. Im Rahmen seiner weiteren Ausführungen bemängelte der Beschwer-
deführer wiederum das Verhalten des schweizerischen Generalkonsulats,
mithin die Erteilung von Vorspracheterminen, obwohl nach der Aufhebung
der Weisung vom 4. September 2013 praktische keine Visa mehr an syri-
sche Staatsangehörige erteilt würden. Die illegale Ausreise in die Türkei
habe seine Angehörigen jedoch viel Geld gekostet, sie hätten deswegen in
der Heimat ihren gesamten Besitz verkauft und sie würden nun in grösster
Armut leben, respektive nach ihrer illegalen Einreise hätten seine Angehö-
rigen in der Türkei über kein Aufenthaltsrecht verfügt und sie seien auch
von der medizinischen Versorgung ausgeschlossen gewesen, weshalb sie
eine Rückkehr nach Syrien riskiert hätten, zumal ihnen vom schweizeri-
schen Generalkonsulat eine Visumserteilung verweigert worden sei. Dabei
führte er an, nachdem der Kontakt zu seinen Angehörigen längere Zeit ab-
gebrochen sei, habe er mittlerweile erfahren, dass sie wieder in Syrien
seien, aber alle sehr lebensmüde und traumatisiert. Zwar seien sie in Sy-
rien ständig an Leib und Leben gefährdet, jedoch hätten sie dort im Ge-
gensatz zur Türkei zumindest etwas zum Essen und sie könnten sich im
Rahmen der bescheidenen Möglichkeiten der traditionellen Medizin behan-
deln lassen, wogegen sie in der Türkei von jeglicher medizinischer Versor-
gung abgeschnitten seien. In seinen weiteren Ausführungen erklärte der
Beschwerdeführer die von der Türkei entlang der Grenze eingerichteten
Flüchtlingslager als für Kurden ungeeignet, da diese vorab auf Araber aus-
gerichtet seien, weshalb kurdische Flüchtlinge in Grossstädte wie Istanbul,
Izmir und Ankara ausweichen müssten, in der Hoffnung, dort ein Auskom-
men zu finden. Dort würden sie jedoch nur Armut und Elend antreffen. Zu-
dem würden Syrer in der Türkei generell keinen richtigen Schutz finden,
zumal sie dort häufig tätlich angegriffen würden, ohne dass die Polizei et-
was dagegen unternehme (vgl. für die weiteren Vorbringen die Akten).
F.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November
2014 wurde für den Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrens-
kosten auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, verbunden mit der Auffor-
derung an den Beschwerdeführer, innert nützlicher Frist einen Beleg für
D-6284/2014
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seine prozessuale Bedürftigkeit respektive eine Fürsorgebestätigung nach-
zureichen, ansonsten über das Gesuch aufgrund der Akten entschieden
werde. Auf das Erheben eines Kostenvorschusses wurde dabei antrags-
gemäss verzichtet. Schliesslich wurde das BFM unter Zustellung der Akten
zum Schriftenwechsel eingeladen.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 17. November 2014 hielt das BFM an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde, wobei das Bundesamt bekräftigte, im Falle der Gesuchstellen-
den sei nicht vom Vorliegen einer akuten Bedrohungslage auszugehen.
Entgegen den Beschwerdevorbringen liessen weder die allgemeine Lage
in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine unmittelbare, ernsthafte und
konkrete Gefährdung schliessen. Die Gesuchstellenden seien in der Türkei
vielmehr sicher, zumal dort weder Krieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt herrsche und sich in der Türkei zurzeit Tausende syrische Flücht-
linge aufhielten, ohne an Leib und Leben gefährdet zu sein. Diese Flücht-
linge würden in der Türkei geduldet und seien nicht vor einer Abschiebung
in die Heimat bedroht. Abschliessend erklärte das Bundesamt einen weite-
ren Verbleib der Gesuchstellenden in der Türkei sinngemäss als für sie zu-
mutbar.
H.
Die ihm mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
21. November 2014 angesetzte Frist zur Stellungnahme (Replik) liess der
Beschwerdeführer unbenutzt verstreichen, jedoch reichte er am 10. De-
zember 2014 Angaben und Beweismittel betreffend seine finanziellen Ver-
hältnisse nach (vgl. dazu die Akten).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Be-
schwerden gegen Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide
des SEM, mit welchen die Erteilung eines Visums verweigert wird (vgl.
Art. 31 und 33 Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32]). Im Bereich
dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl.
Art. 83 Bst. c Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]).
D-6284/2014
Seite 7
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG), zumal er als Gastgeber in eigenem Namen gegen die ab-
lehnenden Visa-Entscheide vom 6. August 2014 Einsprache erhoben hat
und er Adressat der angefochtenen Verfügung ist (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-4524/2012 vom 11. März 2014 E. 1.3; vgl. ferner
BVGE 2014/1 E. 1.3). Da schliesslich die Eingabe vom 28. Oktober 2014
frist- und formgerecht erfolgt ist (Art. 50 und 52 VwVG), ist auf die Be-
schwerde einzutreten.
1.4 Angesichts der nachfolgenden Ausführungen kann eine abschlies-
sende Prüfung dazu unterbleiben, ob der Beschwerdeführer als Gastgeber
lediglich bezüglich der Frage der verweigerten Erteilung von ordentlichen
Besuchervisa oder auch in Bezug auf die Frage der verweigerten Erteilung
von Visa nach der "Weisung humanitäres Visum" (vgl. dazu E. 3.4.2 f.) be-
schwerdelegitimiert ist. Eine entsprechende Beschwerdelegitimation
scheint jedoch bereits deshalb gegeben, als bereits das BFM im Rahmen
seines an den Beschwerdeführer gerichteten Einspracheentscheides aus-
drücklich auf diese Weisung Bezug nahm.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von
Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung
der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen
als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massge-
bend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.).
3.
3.1 Der vorliegenden Sache liegt das Gesuch des Beschwerdeführers zu-
grunde, seinen in der Türkei befindlichen Angehörigen Einreisevisa zu er-
teilen (vgl. dazu das Einladungsschreiben vom 1. August 2013). Nachdem
D-6284/2014
Seite 8
im Verlauf des Verfahrens die Stossrichtung des Gesuches respektive des-
sen Begründung teilweise geändert worden ist, ist nachfolgend auf die ver-
schiedenen Grundlagen einzugehen, welche im Falle von syrischen
Staatsangehörigen zu einer Visumserteilung durch die Schweiz führen
können. So bestehen grundsätzlich unterschiedliche Voraussetzungen für
die Erteilung von ordentlichen Schengen-Visa (E. 3.3) und solchen mit
räumlich beschränkter Gültigkeit (E. 3.4). Die Letztere Kategorie wurde von
den schweizerischen Behörden namentlich im Rahmen der Weisung "Vi-
saerteilung aus humanitären Gründen" konkretisiert (E. 3.4.2 f.). Im Falle
von syrischen Staatsangehörigen war in der Vergangenheit zusätzlich die
Weisung vom 4. September 2013 betreffend die "Erleichterte Erteilung von
Besucher-Visa für syrische Familienangehörige" zu beachten (E. 3.6), wel-
che am 29. November 2013 ersatzlos aufgehoben wurde. Die zwei ge-
nannten Weisungen weisen zwar gewisse Gemeinsamkeiten auf, die
Frage der Visumserteilung folgt jedoch unterschiedlichen Vorgaben, wel-
che nicht zu vermengen sind.
3.2 In diesem Zusammenhang ist vor den Erwägungen zur Sache vorab
festzuhalten, dass das schweizerische Ausländerrecht weder ein allgemei-
nes Recht auf Einreise kennt, noch einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums gewährt. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten
auch – grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Ein-
reise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt
es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3
m.w.H.). Anzumerken bleibt ferner, dass die im Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und seinen Ausführungs-
bestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumverfahren und
über die Ein- und Ausreise nur soweit zur Anwendung gelangen, als die
Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen
enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 AuG)
3.3
3.3.1 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise
in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen (je
Zeitraum von 180 Tagen) gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt
berechtigen, und ein Visum, falls ein solches aufgrund ihrer Herkunft erfor-
derlich ist. Die Visumspflicht beantwortet sich dabei gemäss Art. 4 Abs. 1
der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumer-
teilung (VEV, SR 142.204) nach Massgabe der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
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Seite 9
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (ABl. L 81
vom 21. März 2001; zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013,
ABl. L 182 vom 29. Juni 2013).
Unterliegen Drittstaatsangehörige der Visumspflicht, müssen sie für den
Erhalt eines ordentlichen Schengen-Visums – welches für den gesamten
Schengen-Raum gilt – den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten
Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfü-
gen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor
Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen be-
ziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Im
Weiteren dürfen sie nicht im Schengener-Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffent-
liche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die
internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Gan-
zen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schen-
gener Grenzkodex [Verordnung {EG} Nr. 562/2006 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftsko-
dex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L 105 vom
13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl.
L 182 vom 29. Juni 2013] sowie Art.32 Abs. 1 Visakodex [Verordnung {EG}
Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und Rates vom 13. Juli 2009
über einen Visakodex der Gemeinschaft; zuletzt geändert durch Verord-
nung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013; vgl. auch BVGE
2009/27 E. 5 f.; vgl. ferner BVGE 2014/1).
3.3.2 Als Staatsangehörige von Syrien unterstehen die Gesuchstellenden
der Visumspflicht gemäss den vorstehend zitierten Bestimmungen. Von-
seiten des Beschwerdeführers wurde sowohl im Rahmen des Einsprache-
verfahrens als auch auf Beschwerdeebene geltend gemacht, im Falle sei-
ner Angehörigen seien die Voraussetzungen zur Erteilung von ordentlichen
Besucher- respektive Schengen-Visa erfüllt, zumal der Unterhalt seiner An-
gehörigen gesichert sei und diese die Schweiz noch respektive innert 90
Tagen wieder verlassen würden. Dabei bekräftigt er auch auf Beschwerde-
ebene das Vorbringen, vonseiten seiner Angehörigen sei lediglich ein drei-
monatiger Erholungsaufenthalt geplant und er könne für die anstandslose
und fristgerechte Wiederausreise seiner Gäste respektive Angehörigen ga-
rantieren. Alleine damit wird jedoch der zentrale Vorbehalt des BFM gegen
D-6284/2014
Seite 10
die Erteilung von ordentlichen Schengen-Visa nicht entkräftet. So ist auf-
grund der vorliegenden Akten mit dem Bundesamt darin einig zu gehen,
dass im Falle der Gesuchstellenden die Erteilung von ordentlichen Schen-
gen-Visa ausser Betracht fallen muss, da begründete Zweifel daran beste-
hen, die Gesuchstellenden würden die Schweiz respektive den Schengen-
Raum nach Ablauf der maximalen Visumsdauer wieder verlassen (vgl.
dazu BVGE 2014/1 E. 4.4). Gegen die Absicht einer freiwilligen Rückkehr
in die Heimat spricht sowohl die dortige Bürgerkriegslage als das wieder-
holte Vorbringen, die Gesuchstellenden hätten ihre Lebensgrundlage in
Syrien weitgehend verloren. Die Beteuerungen des Beschwerdeführers
betreffend die Absicht einer anstandslosen und fristgerechten Wiederaus-
reise können schliesslich nicht überzeugen, da er in seinen diesbezügli-
chen Ausführungen mit hinreichender Deutlichkeit hat erkennen lassen,
dass seine Angehörigen die Schweiz nicht ohne zusätzliche Aufforderung
von Seiten der Behörden verlassen werden, jedenfalls nicht, solange der
bereits seit über drei Jahren andauernde Bürgerkrieg in ihrer Heimat nicht
beendet ist (vgl. oben, Bst. C und E). Vor dem Hintergrund der diesbezüg-
lichen Ausführungen besteht offenkundig keine hinreichende Garantie für
eine anstandslose Wiederausreise innert 90 Tagen. Da die Erteilung or-
dentlicher Schengen-Visa bereits aufgrund einer nicht hinreichend gesi-
cherten Wiederausreise zu verweigern ist, kann auf Erwägungen zur Eig-
nung des Beschwerdeführers als Gastgeber im ordentlichen Visumsver-
fahren und zu den in diesem Zusammenhang mit dem Einladungsschrei-
ben vom 1. August 2013 vorgelegten Beweismitteln verzichtet werden.
3.4
3.4.1 Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines ordentlichen Besu-
cher- respektive Schengen-Visums – das sogenannte einheitliche Visum
(Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) – nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c
Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit
erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die
Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen
des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen
gestattet (vgl. dazu auch Art. 2 Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Vi-
sakodex). Der Begriff der "humanitären Gründe" wird indes weder im
Schengener Grenzkodex noch in der VEV näher bestimmt. Sodann bleibt
festzuhalten, dass ein Visum nach den genannten Bestimmungen grund-
sätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig ist (vgl.
Art. 25 Abs. 2 [erster Satz] Visakodex).
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Seite 11
3.4.2 Die Visaerteilung aus humanitären Gründen gewann besondere Be-
deutung, nachdem mit der als dringlich erklärten Änderung des Asylgeset-
zes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359) die Bestimmungen betref-
fend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben wurden.
So hielt der Bundesrat in seiner Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes
vom 26. Mai 2010 (BBl 2010 4455) unter Bezugnahme auf die humanitäre
Tradition der Schweiz fest, dass offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und
konkret gefährdete Personen auch in Zukunft den Schutz der Schweiz er-
halten sollen, und er verwies in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf
die Möglichkeit der Visaerteilung aus humanitären Gründen. Gleichzeitig
hielt der Bundesrat aber fest, dass damit die Voraussetzungen für die Er-
teilung einer Einreisebewilligung restriktiver würden (vgl. zum Ganzen BBl
2010 4455, insbes. S. 4467 f., 4471 f., 4490 f. und 4519 f.). In der vorer-
wähnten Botschaft vom 26. Mai 2010 hat der Bundesrat in konkreter Weise
umschrieben, in welcher Situation sich eine Person zu befinden hat, damit
ihr – im Gegensatz zu anderen Personen – auf dieser Grundlage ein Ein-
reisevisum zu erteilen ist (vgl. BBl a.a.O.). Die entsprechenden Vorgaben
wurden vom BFM in Absprache mit dem EDA in der Weisung vom 28. Sep-
tember 2012 betreffend "Visumantrag aus humanitären Gründen" aufge-
nommen (nachfolgend: Weisung humanitäres Visum), welche letztmals am
25. Februar 2014 revidiert worden ist. Anders als im Fall des ordentlichen
Schengen-Visums (vgl. oben, E. 3.3) und der nachfolgend erwähnten Wei-
sung vom 4. September 2013 betreffend die "Erleichterte Erteilung von Be-
sucher-Visa für syrische Familienangehörige" (vgl. unten, E. 3.6) bedarf es
in Zusammenhang mit einer Visaerteilung aus humanitären Gründen kei-
ner gastgebenden Person in der Schweiz. Der Fokus liegt hier vielmehr in
der unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung von Leib und Le-
ben (vgl. E.3.5.1).
3.4.3 Bei der Weisung humanitäres Visum handelt es sich um eine voll-
zugslenkende Verwaltungsverordnung, welche zur Gewährung einer ein-
heitlichen und rechtsgleichen Praxis Vorgaben für die Handhabung offener
Formulierungen macht (vgl. dazu PATRICIA EGLI, Verwaltungsverordnungen
als Rechtsquellen des Verwaltungsrechts?, Aktuelle Juristische Praxis
[AJP] 2011 S. 1160 m.w.H.). Vollzugslenkende Weisungen stellen zwar
keine Rechtsquellen im eigentlichen Sinne dar, auf welche sich eine Pri-
vatperson berufen kann (vgl. BGE 121 II 473 E. 2b; EGLI, a.a.O. S. 1161),
dennoch können sie im konkreten Anwendungsfall inzident auf ihre Recht-
mässigkeit überprüft werden (BGE 131 I 166 E. 7.2). Verwaltungsverord-
nungen sind demnach als solche für das Gericht grundsätzlich nicht bin-
D-6284/2014
Seite 12
dend. Soweit sie jedoch eine dem Einzelfall angepasste und gerecht wer-
dende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften zulassen,
werden sie gleichwohl mitberücksichtigt (vgl. dazu BVGE 2013/59 E. 9.3.7
[am Ende; mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung]).
Nachdem die Weisungen humanitäres Visum den Willen des Gesetzge-
bers wiedergibt und konkretisiert, stellt das Gericht in seiner Praxis auf
diese Weisung ab.
3.4.4 Die in der Weisung humanitäres Visum definierten Einreisevoraus-
setzungen sind deutlich restriktiver gefasst, als dies bei den altrechtlichen
Asylgesuchen aus dem Ausland der Fall war (vgl. für die diesbezügliche
Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diese Stossrichtung, welche vom Ge-
setzgeber aufgenommen wurde, hat der Bundesrat in seiner Botschaft vom
26. Mai 2010 ausdrücklich hingewiesen (vgl. BBl a.a.O.).
3.5
3.5.1 Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung unter direkter Bezug-
nahme auf die in der Weisung "Visumantrag aus humanitären Gründen"
vom 25. Februar 2014 definierten Voraussetzungen dafür, die Erteilung
von Visa aus humanitären Gründen lasse sich aufgrund der vorliegenden
Aktenlage nicht rechtfertigten. Gemäss dieser Weisung kann ein Visum er-
teilt werden, "wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls
offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben ge-
fährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsitua-
tion befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht
und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei
akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten
Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Es ist je-
weils eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls erforderlich. Befindet sich die
Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass
keine Gefährdung mehr besteht".
Vom Beschwerdeführer wird dem wesentlichen Sinngehalt nach geltend
gemacht, die in der Türkei für syrische Flüchtlinge herrschenden Verhält-
nisse seien unhaltbar, weshalb seinen Angehörigen Einreisevisa zu ertei-
len seien. In seinen diesbezüglichen Ausführungen beruft er sich auf eine
angeblich völlig mangelhafte Sicherheitslage sowie auf das angeblich völ-
lige Fehlen wirtschaftlicher Möglichkeiten und sozialer Absicherung, na-
mentlich medizinischer Versorgung. Damit wird jedoch – wie vom BFM
sinngemäss erwogen – nicht das Vorliegen einer konkreten, unmittelbaren
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und ernsten Gefährdungslage geltend gemacht, sondern zur Hauptsache
auf die schwierigen Lebensbedingungen verwiesen, welche syrische Bür-
gerkriegsflüchtlinge in der Türkei antreffen können. In diesem Zusammen-
hang ist das Folgende festzuhalten: Die Zahl der syrischen Bürgerkriegs-
flüchtlinge in der Türkei ist gemäss jüngeren Berichten auf mittlerweile rund
1,5 Mio. Personen angestiegen. Während die türkische Regierung in der
Grenzregion zu Syrien erfolgreich verschiedene Flüchtlingslager aufgebaut
hat, welche vorbildlich ausgestattet seien, lebt die Mehrheit der syrischen
Bürgerkriegsflüchtlinge nicht in solchen Lagern, sondern namentlich in
grösseren Städten bis weit in den Westen der Türkei, respektive zum Teil
an deren Rand, und damit unter respektive am Rande der türkischen Be-
völkerung. Der Zugang zu angemessener Versorgung gestaltet sich für
diese Flüchtlinge zum Teil deutlich schwieriger, als in den vom türkischen
Staat organisierten Flüchtlingslagern, zumal der Zugang zu Arbeit nicht ge-
währleistet ist (vgl. für die jüngere Quellenlage: Urteil des Bundesverwal-
tungsgericht D-4233/2014 vom 15. Dezember 2014 E.4.5). Vor diesem
Hintergrund ist nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Lebensumstände
in der Türkei für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge als schwierig darstellen
können. Alleine dieser Aspekt ist jedoch nicht ausschlaggebend. Da vorlie-
gend keine Gründe ersichtlich sind, welche darauf hindeuten würden, die
Gesuchstellenden seien in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an
Leib und Leben gefährdet, respektive sie würden sich in einer besonderen
Notlage befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforder-
lich erscheinen liesse, vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers
die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen nicht zu rechtfertigen. Da-
ran ändern im Übrigen auch das Beschwerdevorbringen betreffend eine
angebliche Rückkehr seiner Angehörigen aus der Türkei nach Syrien
nichts, auch wenn in diesem Zusammenhang geltend gemacht wird, sie
seien dort akut an Leib und Leben gefährdet, sie würden jedoch lieber dort
leben, als in der Türkei, wo sie bar jeglicher Unterstützung seien. Aufgrund
der Aktenlage sind die diesbezüglichen Vorbringen als blosse Schutzbe-
hauptung zu erkennen, zumal kein Anlass zur Annahme besteht, die Ge-
suchstellenden wären tatsächlich in ihre Heimat zurückgekehrt, wenn ihr
Heimatort in einem unmittelbaren Kampfgebiet liegen würde. Den Ausfüh-
rungen des BFM betreffend den Aufenthalt der Gesuchstellenden (mut-
masslich weiterhin) in der Türkei, hat der Beschwerdeführer durch seinen
Verzicht auf eine Replik bezeichnenderweise nichts entgegengesetzt.
3.6
3.6.1 Wie vorstehend erwähnt, war im Falle von syrischen Staatsangehö-
rigen zwischenzeitlich die Weisung vom 4. September 2013 betreffend die
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"Erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige"
zu beachten, zu welcher das BFM noch am 4. November 2013 "Erläute-
rungen" erliess, welche jedoch bereits am 29. November 2013 ersatzlos
aufgehoben wurde. Dieser Weisung gemäss konnte syrischen Staatsan-
gehörigen mit Bezug zur Schweiz – wenn deren Angehörige in der Schweiz
über eine ausländerrechtliche Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilli-
gung verfügten oder sie von der Schweiz eingebürgert worden waren – auf
Ersuchen hin humanitäre Visa erteilt werden, indes nach Massgabe abwei-
chender Voraussetzungen als vorstehend beschrieben (vgl. dazu im Ein-
zelnen die genannte Weisung; vgl. ferner das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-2778/2014 vom 12. Januar 2015 E. 3.5).
3.6.2 Sowohl in den Visa-Entscheiden des schweizerischen Generalkon-
sulats vom 6. August 2014 als auch im Einspracheentscheid des BFM vom
17. Oktober 2014 wurde vermerkt, eine Visaerteilung nach Massgabe der
Weisung vom 4. September 2013 falle ausser Betracht, da die Visa-An-
träge erst (lange) nach der Aufhebung dieser Weisung gestellt worden
seien. Diese Auffassung ist als zutreffend zu erkennen, wobei auf weitere
Erwägungen verzichtet werden kann, da vom Beschwerdeführer weder im
Einspracheverfahren noch auf Beschwerdeebene etwas anderes geltend
gemacht wurde, respektive er in seinen Eingaben lediglich bemängelt hat,
dass seinen Angehörigen von schweizerischen Generalkonsulat ein Vor-
sprachetermin gewährt worden ist, obwohl nach der Aufhebung der ge-
nannten Weisung eine Visumserteilung kaum wahrscheinlich war. Seine
diesbezüglichen Rügen sind jedoch in der Sache unerheblich. Lediglich der
Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass auch im Falle einer Antrags-
stellung schon im Herbst 2013 eine Visumserteilung nach Massgabe der
Weisung vom 4. September 2013 nicht in Frage gekommen wäre, da der
Beschwerdeführer als Gastgeber zu jenem Zeitpunkt noch nicht über einen
ordentlichen Aufenthaltstitel für die Schweiz verfügte.
4.
Nach vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer grund-
sätzlich Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
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Seite 15
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Von einer Kosten-
auflage ist jedoch in Gutheissung des Gesuches um Erlass der Verfahrens-
kosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzusehen, zumal aufgrund
der am 10. Dezember 2014 nachgereichten Beweismitteln zu seinen finan-
ziellen Verhältnissen von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerde-
führers auszugehen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die schweizerische Vertre-
tung in Istanbul und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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