Abtei lung IV
D-6285/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . J u n i 2 0 0 8
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren T._______ (Bf. 1),
B._______, geboren U._______, alias C._______,
geboren V._______ (Bf. 2),
D._______, geboren W._______ (Bf. 3),
E._______, geboren X._______ (Bf. 4),
F._______, geboren Y._______ (Bf. 5),
G._______, geboren Z._______ (Bf. 6), alle Türkei,
alle vertreten durch Edith Hofmann, H._______,
Beschwerdeführer (Bf.),
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
14. Februar 2003 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6285/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer 1 stellte am 5. September 1990 ein Asylge-
such in der Schweiz, welches vom BFF mit Verfügung vom 2. Juli 1991
unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und
des Vollzugs abgewiesen wurde. Die gegen die Wegweisung und de-
ren Vollzug beim damals zuständigen Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) erhobene Beschwerde wurde mit Ent-
scheid vom 13. August 1991 abgewiesen. Die Schweizerische Asylre-
kurskommission (ARK) hiess mit Urteil vom 21. Dezember 1992 ein
gegen diesen Entscheid gerichtetes Revisionsgesuch im Vollzugspunkt
gut und wies das BFF an, den Beschwerdeführer 1 vorläufig aufzuneh-
men.
A.b Am 10. Juni 1996 stellte die Beschwerdeführerin 2 mit den ge-
meinsamen Kindern ein Asylgesuch in der Schweiz. Das BFF hob mit
Verfügung vom 16. August 1996 die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers 1 auf und lehnte mit Verfügung vom 26. August 1996
das Asylgesuch der Beschwerdeführer 2 - 5 ab und ordnete die Weg-
weisung und deren Vollzug an. Die gegen diese Verfügungen erhobe-
nen Beschwerden wies die ARK mit Urteil vom 25. Mai 1998 ab.
A.c Am 19. August 1998 ersuchten die Beschwerdeführer 1 - 6 um
Revision dieses Urteils und beantragten die Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme beziehungsweise die erneute Prüfung ihrer Asylgründe.
Das BFF zog im Rahmen eines Vernehmlassungsverfahrens mit Verfü-
gung vom 15. September 2000 seine Verfügungen vom 2. Juli 1991
und 26. August 1996 bezüglich der Frage des Wegweisungsvollzugs in
Wiedererwägung und nahm die Beschwerdeführer 1 - 6 im Rahmen
der "Humanitären Aktion 2000" vorläufig auf.
Mit Urteil vom 8. August 2001 trat die ARK auf das Revisionsgesuch
vom 19. August 1998 - soweit es nicht gegenstandslos geworden war -
nicht ein und überwies die Akten dem BFF zur Prüfung der Fragen der
Flüchtlingseigenschaft und des Asyls. In der Folge prüfte das BFF die
Eingaben vom 19. August 1998 und 7. Oktober 2000 bezüglich
Flüchtlingseigenschaft und Asyl.
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B.
Das Revisionsgesuch der Beschwerdeführer 1 - 6 vom 19. August
1998 wurde vom BFF als zweites Asylgesuch entgegengenommen. Mit
Verfügung vom 14. Februar 2003 stellte das BFF fest, die Beschwerde-
führer 1 - 6 erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die
Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der
Schweiz an und stellte fest, dass auf den Wegweisungsvollzug verzich-
tet werden könne, da die Beschwerdeführer 1 - 6 im Rahmen der "Hu-
manitären Aktion 2000" in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden
seien. Der Antrag auf Befragung der Verwandten I._______ der
Beschwerdeführer wurde abgelehnt.
C.
Mit Beschwerde vom 19. März 2003 beantragten die Beschwerdefüh-
rer 1 - 6 durch ihre Vertreterin die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die nochmalige Prüfung der Asylgründe und die Gewährung von
Asyl; im Falle eines zweiten, negativen Entscheids sei die vorläufige
Aufnahme "Humanitäre Aktion 2000" beizubehalten. Zudem wurden
der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt. Auf die Begründung
und auf die als Beweismittel eingereichten Dokumente wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2003 verzichtete der Instruktions-
richter der damals zuständigen ARK auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses und entschied, über das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt be-
funden.
E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 15. Juni 2007
die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2007 wurde die vorinstanzliche
Vernehmlassung den Beschwerdeführern ohne Replikrecht zur Kennt-
nisnahme gebracht.
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G.
Gemäss Mitteilung des Amtes für Arbeit und Migration des Kantons Uri
vom 23. April 2008 sind die Beschwerdeführer seit dem 22. April 2008
im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Mit Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Mai 2008 wurden die Beschwerde-
führer angefragt, ob sie bei dieser Sachlage die Beschwerde zurück-
ziehen. Diese reichten keine Stellungnahme ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34
VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM ge-
stützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm, sofern es sich als zu-
ständig erachtete, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehe-
maligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist an-
wendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 sowie 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
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wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-
scheides im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer 1 habe geltend
gemacht, sein Bruder sei aus politischen Gründen nach Frankreich ge-
flüchtet und habe dort Asyl erhalten; es bestehe somit ein gewichtiger
Grund für seine Angst, nach einer Rückkehr in die Türkei festgenom-
men und über seine eigenen Tätigkeiten in Europa sowie über diejeni-
gen seines Bruders befragt zu werden. Der Beschwerdeführer 1 habe
behauptet, dass eine solche Festnahme für ihn lebensbedrohend sei.
Im Weiteren habe der Beschwerdeführer 1 vorgebracht, er verkehre in
der Schweiz in Kreisen der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und habe
für das PKK-Lokal ein Bild gemalt, das am Fernsehen gezeigt worden
sei; möglicherweise seien Mitglieder der "grauen Wölfe", die in der
Schweiz den Kurden nachspionierten, darüber im Bilde. Zudem habe
der Beschwerdeführer 1 geltend gemacht, an Demonstrationen gegen
die Festnahme von Abdullah Öcalan teilgenommen zu haben; auch für
die Beschwerdeführerin 2 bestehe bei einer Rückkehr in die Türkei als
HADEP-Sympathisantin die Gefahr einer Verfolgung durch die türki-
schen Behörden. Als Beweismittel seien Dokumente bezüglich des
Bruders J._______ des Beschwerdeführers 1, Referenzschreiben von
ehemaligen Bewohnern des Heimatdorfes des Beschwerdeführers 1
und das Protokoll eines Interviews, das die Rechtsvertreterin der Be-
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schwerdeführer 1 - 6 mit einem deren Bekannten geführt habe, sowie
Fotos einer Demonstration eingereicht worden. Im Weiteren hätten die
Beschwerdeführer 1 - 6 den Antrag gestellt, die Ehefrau des Schwa-
gers des Beschwerdeführers 1 sei als Augenzeugin im Zusammen-
hang mit Ereignissen in der Türkei zu befragen. Beweismittel seien in-
des untauglich, wenn sie den asylrelevanten Sachverhalt nicht glaub-
haft machen könnten. In den eingereichten, im Sommer 1998 verfass-
ten Referenzschreiben von Dorfnachbarn und im eingereichten Inter-
viewprotokoll, das aus dem Jahr 2000 stamme, würden im Wesentli-
chen lediglich Sachverhaltselemente dargelegt, die das BFF in seinen
Verfügungen vom 2. Juli 1991 und 26. August 1996 sowie die ARK in
ihrem Urteil vom 25. Mai 1998 bereits als unglaubhaft gewertet hätten.
Angesichts der massiven Ungereimtheiten in den Vorbringen der Be-
schwerdeführer, insbesondere bezüglich der angeblichen Verfolgung
wegen Hilfeleistungen an die PKK, sehe sich das BFF aufgrund dieser
Eingaben, die alleine schon wegen des Zeitpunkts der Einreichung,
nämlich erst Jahre, nachdem die geltend gemachten Ereignisse an-
geblich vorgefallen seien, als Gefälligkeitsschreiben gewertet werden
müssten, nicht veranlasst, von seinem damaligen Standpunkt abzurüc-
ken. Diese Eingaben vermöchten somit keinen asylrelevanten Sach-
verhalt glaubhaft zu machen. Was den Antrag betreffe, die Ehefrau
I._______ des Schwagers des Beschwerdeführers 1 sei als
Augenzeugin im Zusammenhang mit der geltend gemachten
Festnahme des Schwagers bei dessen Ferienreise in die Türkei im
Jahr R._______ zu befragen, sei zuerst festzuhalten, dass nach den
Ausführungen der Beschwerdeführerin 2 bei der kantonalen Anhörung
diese angebliche Festnahme anlässlich einer Ferienreise in die Türkei
im Jahr Q._______ erfolgt sein solle. Es sei deshalb nicht davon
auszugehen, dass eine Befragung von I._______ zu einer anderen
Wertung der Sachlage führe, als sie die ARK in ihrem Urteil vom 25.
Mai 1998 bereits vorgenommen habe. Bei dieser Sachlage sei der
vorerwähnte Antrag abzulehnen. Die vorgenannten Vorbringen der
Beschwerdeführer erfüllten die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nach Art. 3 AsylG nicht. Im Weiteren genüge es nicht, eine Furcht
lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder
später möglicherweise ereignen könnten, zu begründen. Vielmehr
müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung
vorhanden sein, die auf einer objektivierten Betrachtungsweise und
nicht auf dem subjektiven Empfinden der Betroffenen fussen müssten.
Bezüglich der Befürchtungen der Beschwerdeführerin 2 vor Verfolgung
im Zusammenhang mit ihren Aktivitäten für die HADEP könne
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vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen des BFF und der
ARK verwiesen werden. Der Beschwerdeführer 1 habe Kopien von
Dokumenten seines in Frankreich lebenden Bruders J._______ einge-
reicht; es handle sich um eine Bestätigung, wonach J._______
Flüchtling sei, sowie um ein "Certificat de Naissance". Die ARK habe
in ihrem Urteil vom 28. Mai 1998 noch bezweifelt, dass es sich beim
besagten Angehörigen des Beschwerdeführers 1 um einen nahen
Verwandte handle. Durch die nunmehr vorliegenden Dokumente von
J._______ seien diese Zweifel ausgeräumt worden. Es stelle sich
somit die Frage, ob der Beschwerdeführer 1 wegen J._______
begründete Furcht vor staatlicher Verfolgung in der Türkei habe. Eine
solche sei aufgrund der Akten klar zu verneinen. Wie die ARK bereits
festgehalten habe, sei es nicht nachvollziehbar, weshalb gerade der
Beschwerdeführer 1 wegen seines Bruders von den türkischen
Behörden behelligt werden solle, wenn doch zahlreiche Verwandte der
Beschwerdeführer 1 - 6 offenbar unbehelligt in der Türkei lebten.
Zudem würden sich in den Akten keine Hinweise dafür finden, dass
der Beschwerdeführer 1 in Aktivitäten involviert gewesen sei, die für
seinen Bruder in Frankreich zur Anerkennung als Flüchtling geführt
hätten. So habe der Beschwerdeführer 1 anlässlich seiner
Befragungen seinen Bruder auch nie erwähnt. Es stelle sich zudem die
Frage, ob die Behörden des Heimatstaates des Beschwerdeführers 1
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von dessen exilpolitischen
Tätigkeiten Kenntnis genommen hätten und - falls dies zu bejahen sei
- ob der Beschwerdeführer 1 deswegen asylrechtlich relevante
Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. Gemäss Praxis der ARK
habe eine Person, welche sich wie der Beschwerdeführer 1 auf
subjektive Nachfluchtgründe berufe, dann objektiv begründeten Anlass
zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn ihre asylrechtlich relevante
Bestrafung bereits feststehe (Verurteilung in absentia) oder der
Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten
im Ausland erfahren habe und die Person deshalb bei einer Rückkehr
in asylrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. Entscheide und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1995 Nr. 9 S. 91 f). Bezüglich des Vorliegens subjektiver
Nachfluchtgründe sei analog der Prüfung des Vorliegens einer Weg-
weisungsschranke gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ein strenger Massstab anzuwenden. Damit werde sicherge-
stellt, dass es nicht im Belieben eines Asylgesuchstellers liegen solle,
die Flüchtlingseigenschaft durch unerwünschtes Verhalten im Aufent-
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haltsstaat herbeizuführen. Im vorliegenden Fall stelle sich somit die
Frage, ob die Behörden des Heimatstaates des Beschwerdeführers 1
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von dessen exilpolitischen Tätigkei-
ten Kenntnis genommen hätten und - falls dies zu bejahen sei - ob der
Beschwerdeführer 1 deswegen asylrechtlich relevante Verfolgungs-
massnahmen zu befürchten habe. Es sei aufgrund der Akten nicht da-
von auszugehen, dass die Teilnahme des Beschwerdeführers 1 an ei-
ner Demonstration in Zürich, die mit (privaten) Fotos belegt werde,
oder die Autorenschaft eines vom Beschwerdeführer 1 gemalten Bil-
des, das auf einem TV-Sender gezeigten worden sein solle, zur Kennt-
nis der türkischen Behörden gelangt sei. Der blosse Hinweis, es sei
nicht auszuschliessen, dass die türkischen Behörden von diesen exil-
politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 Kenntnis genommen
hätten, genüge jedenfalls dem oben erwähnten strengen Massstab be-
züglich des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe nicht. Somit erfüll-
ten die Beschwerdeführer 1 - 6 die Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Bezüglich des Wegweisungsvoll-
zugs sei festzustellen, dass die Beschwerdeführer 1 - 6 mit Verfügung
des BFF vom 15. September 2000 im Rahmen der "Humanitären Ak-
tion 2000" in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden seien.
3.2
3.2.1 Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer 1 in seiner
Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, wegen seiner Lungenprob-
leme sei die Verständigung zwischen ihm und dem Dolmetscher an-
lässlich der Erstbefragung schwierig gewesen. Seine schwere Atmung
habe denn auch zur Folge gehabt, dass nicht weiter gefragt worden
sei, um ihn und die anderen an der Befragung beteiligten Personen zu
schonen. Am R._______ sei sein Schwager, der gleich heisse wie er,
im Hause seiner Schwester anlässlich eines Besuchs festgenommen
worden. Dies aber nur deshalb, weil sein Schwager, wie sich später
herausgestellt habe, mit ihm verwechselt worden sei. Etwas Ähnliches
sei seinem Schwager nochmals im Jahre Q._______ passiert, als
dieser im Sommer aus Frankreich, wohin dieser geheiratet habe, in die
Ferien in die Türkei zurückgekommen sei. Diese Festnahmen habe die
Beschwerdeführerin 2 anlässlich ihres Asylgesuches erfolglos glaub-
haft zu machen versucht. Daher hätten sich sein Schwager und des-
sen Ehefrau entschlossen, in ihrem Bericht vom 25. November 1998
diese Ereignisse minutiös niederzuschreiben. Auch wenn dieser Be-
richt tatsächlich spät komme, sei er doch ein Beweis dafür, dass der
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Bruder und Schwager der Beschwerdeführer 1 und 2 mit dem Be-
schwerdeführer 1 verwechselt worden sei. Dies lasse den Schluss zu,
dass der Beschwerdeführer 1 gesucht worden sei und vermutlich noch
immer gesucht werde.
Weiter seien die erst im Jahre 1998 verfassten Referenzschreiben von
K._______ und L._______ keine Gefälligkeitsschreiben, da die beiden
Personen in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Das
heisse, dass deren Vorbringen glaubhaft gewesen seien. Wenn die
beiden Personen bestätigten, dass sie zusammen mit dem
Beschwerdeführer 1 damals im Dorf für die Guerilla gearbeitet hätten,
seien das ernst zu nehmende Augenzeugenberichte.
Im Übrigen habe N._______ den Beschwerdeführer 1 erst hier in der
Schweiz kennengelernt, habe jedoch die Beschwerdeführerin 2 und
deren Tätigkeiten in Gaziantep bereits gekannt. Auch N._______ sei
vom Bundesamt als Flüchtling anerkannt worden und es gebe keinen
Grund, an dessen Zeugenaussagen bezüglich der Beschwerdeführer 1
und 2 zu zweifeln.
Ferner treffe der vorinstanzliche Vorhalt betreffend die als wider-
sprüchlich bezeichneten Aussagen über das Datum der Festnahme
des Bruders respektive Schwagers der Beschwerdeführer 1 und 2
nicht zu. Zu Beginn ihrer Asylbegründung habe die Beschwerdeführe-
rin 2 nämlich erklärt, sie habe vor 'vier Jahren' zu Hause mit ihren Brü-
dern gesessen, als während des Essens das Haus überfallen und
nach M._______ gefragt worden sei. Dabei sei fälschlicherweise ihr
Bruder respektive der Schwager des Beschwerdeführers 1
mitgenommen und, nachdem die Verwechslung bekannt geworden sei,
wieder freigelassen worden. Weiter habe die Beschwerdeführerin 2
etwas später in der kantonalen Befragung angegeben, ihr Bruder sei
'letztes Jahr' vor seinem Abflug nach Frankreich festgenommen wor-
den. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz seien diese Angaben
nicht einfach Konstrukte, sondern würden mit der genauen Be-
schreibung des Bruders der Beschwerdeführerin 2 vom 25. November
1998 übereinstimmen.
Sodann stelle I._______, ob sie angehört werde oder nicht, eine
relevante Zeugin der damaligen Festnahme ihres Ehemannes im
Hause der Beschwerdeführerin 2, anstelle ihres Schwagers, dar.
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Weiter hätten sie wegen der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin 2
zur HADEP ("Halksi Demokrat Partisi" beziehungsweise die Demokra-
tische Volkspartei der Kurden) respektive deren Nachfolgeorganisation
DEHAP und ihrem Wahlverhalten zugunsten derselben, des Bruders
des Beschwerdeführers 1, der in Frankreich Asyl erhalten habe, und
wegen der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers 1 in der
Schweiz begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG.
Insbesondere hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeiten sei anzufüh-
ren, dass der Beschwerdeführer 1 ein Foto von einer Demonstration
eingereicht habe als Beispiel seiner Teilnahme an Demonstrationszü-
gen, welche vom PKK-freundlichen Kurdischen Kulturverein organisiert
worden seien. Dies sei jedoch nur ein Beispiel als Beweis gewesen, da
der Beschwerdeführer 1 während seiner ganzen Anwesenheitszeit in
der Schweiz, somit seit dem Jahre 1991, immer wieder an Protesten
und Demonstrationen teilgenommen habe, soweit ihm dies aus ge-
sundheitlichen Gründen möglich gewesen sei.
3.2.2 Ferner wurde in den Eingaben vom 19. August 1998 und
7. Oktober 2000 im Wesentlichen vorgebracht, zwei Kollegen des Be-
schwerdeführers 1, die in der Schweiz Asyl erhalten hätten und die
aus dem gleichen Dorf stammten, hätten mit ihm zusammen für die
PKK gearbeitet. Im Weiteren könne die Ehefrau des Schwagers und
Cousins des Beschwerdeführers 1 bezeugen, dass ihr Ehemann wäh-
rend der Ferien in der Türkei im Jahre P._______ festgenommen
worden sei, weil man ihn mit dem gleichnamigen Beschwerdeführer 1
verwechselt habe. Zudem belegten die Angaben von N._______ - ein
Bekannter der Beschwerdeführer, dem in der Schweiz Asyl gewährt
worden sei -, dass sich die Beschwerdeführer 1 und 2 in der Türkei für
die kurdische Sache eingesetzt hätten.
3.3 Soweit der Beschwerdeführer 1 in seiner Rechtsmitteleingabe vor-
bringt, wegen seiner Lungenprobleme sei die Verständigung zwischen
ihm und dem Dolmetscher anlässlich der Erstbefragung schwierig ge-
wesen und seine schwere Atmung habe denn auch zur Folge gehabt,
dass nicht weiter gefragt worden sei, um ihn und die anderen an der
Befragung beteiligten Personen zu schonen, ist entgegenzuhalten,
dass dieser Einwand nicht geeignet ist, die in der Folge von der Vorin-
stanz als unglaubhaft erachteten Asylvorbringen in einem anderen,
glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen. So konnte der Beschwerde-
führer anlässlich der Erstbefragung seine Asylgründe in freier Erzähl-
form vorbringen und wurde am Schluss seiner Ausführungen gefragt,
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ob es noch weitere Gründe gebe. Solche wurden daraufhin vom Be-
schwerdeführer jedoch keine mehr angegeben. Zudem bestätigte die-
ser am Schluss der Erstbefragung nach Rückübersetzung die Wahrheit
und Korrektheit seiner Ausführungen unterschriftlich (vgl. Protokoll
Empfangszentrum, S. 3 f.), weshalb er sich bei seinen diesbezüglichen
Aussagen behaften lassen muss. Ein allfälliger Einwand gegen die
Korrektheit des ersten Asylverfahrens hätte in der Beschwerde vom
15. Juli 1991 vorgebracht werden müssen. Auf das Vorbringen in der
Stellungnahme vom 10. Oktober 1996, wonach der Rechtsvertreter im
ersten Asylverfahren aus taktischen Gründen auf eine Beschwerde im
Asylpunkt verzichtet habe, wurde im ARK-Urteil vom 25. Mai 1998,
S. 18, eingegangen, weshalb sich vorliegend weitere Erwägungen er-
übrigen.
Weiter bringen die Beschwerdeführer vor, am P._______ sei der
Schwager des Beschwerdeführers 1, der gleich heisse wie er, im Hau-
se seiner Schwester anlässlich eines Besuchs festgenommen worden.
Dies aber nur deshalb, weil der Schwager des Beschwerdeführers 1,
wie sich später herausgestellt habe, mit diesem verwechselt worden
sei. Etwas Ähnliches sei dem Schwager nochmals im Jahre
Q._______ passiert, als dieser im Sommer aus Frankreich in die
Ferien in die Türkei zurückgekommen sei. Diese Festnahmen habe die
Beschwerdeführerin 2 anlässlich ihres Asylgesuches erfolglos
glaubhaft zu machen versucht. Daher hätten sich der Schwager
respektive Bruder der Beschwerdeführer 1 und 2 und seine Ehefrau
entschlossen, in ihrem Bericht vom 25. November 1998 diese
Ereignisse minutiös niederzuschreiben. Auch wenn dieser Bericht
tatsächlich spät komme, sei er doch ein Beweis dafür, dass der Bruder
und Schwager der Beschwerdeführer 1 und 2 mit dem
Beschwerdeführer 1 verwechselt worden sei. Dies lasse den Schluss
zu, dass der Beschwerdeführer 1 gesucht worden sei und vermutlich
noch immer gesucht werde. Zunächst ist in diesem Zusammenhang
festzuhalten, dass sich der Bericht des Bruders respektive Schwagers
der Beschwerdeführer 1 und 2 vom 25. November 1998 lediglich auf
den Vorfall vom P._______ bezieht, jedoch keinerlei Aussagen zum
Vorfall des Jahres Q._______ enthält. Weiter kann der Inhalt dieses
Berichts nicht mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin 2
anlässlich ihrer Erstbefragung vom 27. Juni 1996 in Übereinstimmung
gebracht werden, weshalb diesem Bericht keine überwiegende
rechtserhebliche Beweiskraft beigemessen werden kann. Für diese
Einschätzung spricht im Übrigen auch der Umstand, dass es - falls die
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angeführte behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer 1 effektiv
in der geschilderten Form über eine derart lange Zeit und angesichts
des Vorwurfs der PKK-Unterstützung andauern würde - den
Beschwerdeführern 1 und 2 in der Zwischenzeit hätte zwingend
möglich sein müssen, über ihre noch immer teilweise in der Heimatre-
gion lebenden Verwandten oder dann auch über einen Rechtsanwalt
entsprechende polizeiliche oder gerichtliche Unterlagen einzureichen.
Die Beschwerdeführer haben jedoch während ihres nunmehr viele
Jahre dauernden Aufenthaltes in der Schweiz keinerlei solche Doku-
mente eingereicht, was gegen die Glaubhaftigkeit der polizeilichen In-
tervention und der daraus resultierenden andauernden behördlichen
Verfolgung respektive Anschlussverfolgung (im Falle der Beschwerde-
führerin 2) und für die bisherige Einschätzung des Bundesamtes
spricht. Unter diesen Umständen ist der Vorinstanz beizupflichten,
wenn diese anführt, dass eine Befragung von I._______ als Zeugin
der damaligen Festnahme ihres Ehemannes im Hause der
Beschwerdeführerin 2, anstelle ihres Schwagers, zu keiner anderen
Bewertung der Sachlage zu führen vermag, weshalb ein
dementsprechender Antrag zu Recht abgelehnt wurde.
Ferner führen die Beschwerdeführer an, die erst im Jahre 1998 ver-
fassten Referenzschreiben von K._______ und L._______ würden
keine Gefälligkeitsschreiben darstellen, da die beiden Personen in der
Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Das heisse, dass
deren Vorbringen glaubhaft gewesen seien. Wenn die beiden Personen
bestätigten, dass sie zusammen mit dem Beschwerdeführer 1 damals
im Dorf für die Guerilla gearbeitet hätten, seien das ernst zu
nehmende Augenzeugenberichte. Dieser Ansicht kann jedoch
vorliegend nicht gefolgt werden. Zunächst ist mit der Vorinstanz einig
zu gehen, dass in diesen überwiegend allgemein gehaltenen
Referenzschreiben im Wesentlichen Sachverhaltselemente dargelegt
werden, welche in vorgängigen Asylverfahren als unglaubhaft
qualifiziert worden sind, wobei diese Verfahren jeweils in Rechtskraft
erwuchsen. Das Gleiche hat auch für das in Frage stehende
Interviewprotokoll von N._______ zu gelten. Ferner stehen einzelne
Aussagen, so in der Bestätigung von K._______ bezüglich des
Umfanges der behaupteten Unterstützung der PKK und in der Bestäti-
gung von L._______ bezüglich der angeblichen Dauer der Untersu-
chungshaft, im Widerspruch zu den Ausführungen des
Beschwerdeführers 1 anlässlich des ersten Asylverfahrens, weshalb
diese Bestätigungen insgesamt nicht geeignet sind, die Vorbringen der
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Beschwerdeführer 1 und 2 in einem anderen, glaubhafteren Licht
erscheinen zu lassen.
Soweit die Beschwerdeführer weiter anführen, dass der vorinstanz-
liche Vorhalt betreffend die als widersprüchlich bezeichneten Aussa-
gen über das Datum der Festnahme des Bruders respektive Schwa-
gers der Beschwerdeführer 1 und 2 nicht zutreffe, da die Beschwerde-
führerin 2 zu Beginn ihrer Asylbefragung nämlich erklärt habe, dass
sie vor 'vier Jahren' zu Hause mit ihren Brüdern gesessen habe, als
während des Essens das Haus überfallen und nach M._______
gefragt worden sei, wobei man fälschlicherweise ihren Bruder
respektive Schwager des Beschwerdeführers 1 mitgenommen und,
nachdem die Verwechslung bekannt geworden sei, wieder freigelassen
habe und die Beschwerdeführerin 2 etwas später in der kantonalen
Befragung angegeben habe, ihr Bruder sei 'letztes Jahr' vor seinem
Abflug nach Frankreich festgenommen worden, weshalb diese
Angaben entgegen den Erwägungen der Vorinstanz nicht einfach
Konstrukte seien, sondern mit der genauen Beschreibung des Bruders
der Beschwerdeführerin 2 vom 25. November 1998 übereinstimmen
würden, ist dem entgegenzuhalten, dass bereits in obigen
Erwägungen festgehalten wurde, der Bericht des Bruders respektive
Schwagers der Beschwerdeführer 1 und 2 vom 25. November 1998
beziehe sich lediglich auf den Vorfall vom P._______, enthalte jedoch
keinerlei Aussagen zum Vorfall des Jahres Q._______. Zudem wurde
bereits im Urteil der ARK vom 25. Mai 1998 in einlässlicher Weise
ausgeführt, weshalb es sich beim geschilderten Vorfall im Jahre
Q._______ (angebliche Verwechslung) um eine unbelegte Behauptung
handle und die vorgelegten Passkopien des Bruders respektive
Schwagers der Beschwerdeführer 1 und 2 einen gegenteiligen Schluss
als denjenigen der Beschwerdeführer zulasse.
Sodann sind auch die Befürchtungen der Beschwerdeführerin 2 im Zu-
sammenhang mit einer Tätigkeit oder Zugehörigkeit zur HADEP res-
pektive DEHAP auch bei heutiger Betrachtungsweise nicht geeignet,
zu einer anderen Einschätzung zu führen. Unbesehen des Umstandes,
dass im vorgängigen und rechtskräftig abgeschlossenen ordentlichen
Asylverfahren ein Engagement für die HADEP oder daraus resultieren-
de behördliche Nachteile von der Beschwerdeführerin 2 nicht glaub-
haft gemacht werden konnte, ist festzuhalten, dass bisher in der Türkei
nur exponierte Aktivisten der DEHAP für längere Zeit festgenommen
wurden, so etwa Angehörige des Parteikaders, Wahlkandidaten oder
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Anhänger, die sich aktiv an Kundgebungen beteiligten oder sich sonst
in irgendeiner Weise prononciert für die Partei engagierten bzw. in ei-
nem konkreten Zusammenhang mit der PKK verdächtigt wurden. Dies
trifft jedoch in offensichtlicher Weise auf die Beschwerdeführerin 2
nicht zu.
Weiter hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass eine begründete Furcht
vor staatlicher Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG wegen des in
Frankreich als anerkannter Flüchtling lebenden Bruders des Be-
schwerdeführers 1 zu verneinen ist. Da die Beschwerdeführer in ihrer
Rechtsmitteleingabe den vorinstanzlichen Ausführungen nichts Stich-
haltiges entgegenzuhalten vermögen, kann zur Vermeidung von Wie-
derholungen auf die entsprechenden Erwägungen des BFM auf Sei-
te 5 Mitte des angefochtenen Entscheides vom 14. Februar 2003 bzw.
auf die diesbezüglichen Erwägungen im ARK-Urteil vom 25. Mai 1998,
S. 17, verwiesen werden. Dasselbe gilt für das Vorbringen in der Be-
schwerde, wonach eine Schwester des Beschwerdeführers 1 und de-
ren Ehemann, der gleichzeitig ein Cousin des Beschwerdeführers 1
sei, in Deutschland Asyl erhalten hätten. Aufgrund des Umstandes,
dass weitere Familienangehörige der Beschwerdeführer in der Türkei
unbehelligt leben, ist eine Reflexverfolgung zu verneinen.
3.4
3.4.1 Letztlich führen die Beschwerdeführer an, sie hätten wegen der
exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz
begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Insbeson-
dere hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeiten sei anzuführen, dass
der Beschwerdeführer 1 ein Foto von einer Demonstration eingereicht
habe als Beispiel seiner Teilnahme an Demonstrationszügen, welche
vom PKK-freundlichen Kurdischen Kulturverein organisiert worden sei-
en. Dies sei jedoch nur ein Beispiel als Beweis gewesen, da der Be-
schwerdeführer 1 während seiner ganzen Anwesenheitszeit in der
Schweiz immer wieder an Protesten und Demonstrationen teilgenom-
men habe, soweit ihm dies aus gesundheitlichen Gründen möglich ge-
wesen sei.
3.4.2 Eine Person, welche sich auf subjektive Nachfluchtgründe be-
ruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfol-
gung, wenn ihre asylrechtlich relevante Bestrafung wegen entspre-
chender Tätigkeit bereits feststeht (Verurteilung in absentia) oder der
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Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten
im Ausland erfahren hat und der Person deshalb bei einer Rückkehr
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würde (vgl. WALTER KÄLIN,
Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 135 ff.).
3.4.3 Der Beschwerdeführer 1 habe sich eigenen Angaben zufolge
während seines bisherigen Aufenthaltes in der Schweiz an einer De-
monstration in Zürich beteiligt, was durch eingereichte Fotos belegt
werde. Ausserdem habe der Beschwerdeführer 1 ein Bild gemalt, das
auf einem Fernsehsender gezeigt worden sein soll. Zudem habe der
Beschwerdeführer 1 während seiner ganzen Anwesenheitszeit in der
Schweiz, somit seit dem Jahre 1991, immer wieder an Protesten und
Demonstrationen teilgenommen, soweit ihm dies aus gesundheitlichen
Gründen möglich gewesen sei. Ferner sei der Beschwerdeführer 1 an
einzelnen Kundgebungen auch als "Ordner" eingesetzt worden, wel-
che jeweils am Rand eines Kundgebungszuges marschieren sowie
diesen ordnen würden und mit einem Band am Oberarm gekennzeich-
net seien. Letztere Aussage wird durch keinerlei Beweismittel belegt.
Im Zusammenhang mit den geltend gemachten exilpolitischen Tätig-
keiten ist festzuhalten, dass subjektive Nachfluchtgründe nur dann zur
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. Art. 54 AsylG) und zur
vorläufigen Aufnahme in der Schweiz führen, wenn das Verhalten des
Betroffenen nach der Flucht - beispielsweise durch exilpolitische
Tätigkeiten, die den heimatlichen Behörden bekannt werden - zu einer
drohenden Verfolgungssituation im Sinn von Art. 3 AsylG führt. Die
blosse Teilnahme an Demonstrationen gelangt beispielsweise in der
Regel nicht zur Kenntnis der heimatlichen Behörden eines Asylge-
suchstellers und führt bei dessen Rückweisung nicht zwingend zu ei-
ner konkreten Gefährdung. Vorliegend ist nicht davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer 1 durch die heimatlichen Behörden an-
lässlich einer Kundgebungsteilnahme identifiziert worden sein könnte.
Diese Einschätzung wird dadurch gestützt, dass eine Identifizierung
des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz auch dadurch erschwert sein
dürfte, weil er im schweizerischen Asylverfahren nicht glaubhaft ma-
chen konnte, bereits in der Türkei aus politischen Gründen aufgefallen
zu sein. Allein die mögliche Identifizierbarkeit des Beschwerdefüh-
rers 1 reicht aber nicht aus zur Annahme, er hätte deswegen bei einer
Rückkehr in die Türkei eine Verfolgung zu befürchten, zumal sich aus
der Beschwerdeschrift weder Hinweise noch den Akten Beweismittel
entnehmen lassen, der Beschwerdeführer 1 habe sich in der Schweiz
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besonders hervorgetan oder exponiert. Es liegen in casu keine
Hinweise vor, wonach der Beschwerdeführer in der Schweiz in einer
hohen und in der Öffentlichkeit exponierten Kaderstelle einer
Exilorganisation tätig war oder anlässlich einer Veranstaltung in
führender Funktion exponiert gegen aussen in Erscheinung trat, wozu
die Kennzeichnung und Funktion als "Ordner" anlässlich eines Demon-
strationszuges klarerweise nicht genügt. Vor diesem Hintergrund und
angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von Kurden
in ganz Westeuropa erscheint es somit - auch in Berücksichtigung des
Bestätigungsschreibens des Kurdischen Kulturvereins Luzern vom
5. März 2003 - als unwahrscheinlich, dass die türkischen Behörden
von den angeführten Exilaktivitäten des Beschwerdeführers 1 soweit
Notiz genommen haben, dass sie ihn hier in der Schweiz identifiziert
hätten und ihn oder die Beschwerdeführer 2 bis 6 bei einer Rückkehr
in die Türkei deswegen in ernsthafter Weise behelligen würden. Aus
diesen Gründen ist das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen
zu verneinen.
3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer für
den Zeitraum bis zur Ausreise aus der Türkei keine Gründe nach Art. 3
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Zudem bestehen
für den Zeitraum nach der Ausreise bis zum Zeitpunkt dieses Urteils
keine Hinweise im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe, die eine erheb-
liche Furcht der Beschwerdeführer vor einer Verfolgung nachvollzieh-
bar erscheinen liessen, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vor-
bringen näher einzugehen, da sie an dieser Erkenntnis nichts zu än-
dern vermögen.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Die Beschwerdeführer 1 - 6 verfügen über eine gültige fremdenpo-
lizeiliche Aufenthaltsbewilligung. Die Anordnung der Wegweisung
durch die Vorinstanz ist daher gegenstandslos geworden (vgl. EMARK
2001 Nr. 21). Die Beschwerde ist somit hinsichtlich der Anordnung der
Wegweisung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
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5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft sowie Ablehnung des Asylge-
suchs Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit sie nicht
infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist.
6.
6.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz, ihr
Vorsitzender oder der Instruktionsrichter nach Einreichung der Be-
schwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt,
auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begeh-
ren nicht aussichtslos erscheint. Zur Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sind die Prozessaussichten im Moment der Gesuchsein-
reichung massgebend, selbst wenn erst in einem späteren Zeitpunkt
darüber befunden wird (EMARK 2000 Nr. 6 E. 9 S. 51 f.). Im vorliegen-
den Fall erübrigt sich jedoch eine solche retrospektive Einschätzung
der Erfolgsaussichten der Beschwerdebegehren, weil es am zusätzli-
chen Erfordernis der prozessualen Bedürftigkeit fehlt. Diesbezüglich
liegt zwar eine Bestätigung des Roten Kreuzes, Uri, vom 18. März
2003 bei den Akten, der zufolge der Beschwerdeführer 1 zu diesem
Zeitpunkt - mithin im Moment der Beschwerdeeinreichung und der Be-
antragung der unentgeltlichen Rechtspflege - finanziell von der Fürsor-
ge unterstützt wurde. Indessen ist festzustellen, dass die Beschwerde-
führerin 2 und die Beschwerdeführer 3 und 4 erwerbstätig sind. Damit
kann festgehalten werden, dass seitens der Beschwerdeführer eine
prozessuale Bedürftigkeit nicht hinreichend ausgewiesen ist. Unter die-
sen Umständen ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen.
6.2 Die Beschwerdeführer sind im vorliegenden Verfahren unterlegen,
soweit sie im Hauptbegehren beantragen, es sei die Verfügung des
Bundesamtes vom 14. Februar 2003 aufzuheben und ihnen Asyl zu
gewähren, weshalb sie insoweit kostenpflichtig werden (vgl. Art. 63
Abs. 1 VwVG).
6.3 Wird das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos, sind
die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrun-
des festzulegen (Art. 5 zweiter Satz des Reglements vom 21. Februar
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2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Im konkreten Fall ist aufgrund der
Aktenlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit davon auszugehen,
dass - als Folge des negativen Asylentscheides (vgl. Art. 44 Abs. 1
AsylG) - auch die verfügte Wegweisung zu bestätigen gewesen wäre.
Den Beschwerdeführer sind demnach die vollen Kosten des Verfah-
rens aufzuerlegen. Diese sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 VGKE).
6.4 Wird das Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine
Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Partei-
entschädigung gilt Art. 5 VGKE sinngemäss (Art. 15 VGKE). Ist nun
das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so
werden die Kosten beziehungsweise wird eine allfällige Parteientschä-
digung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds
festgelegt (Art. 5, 2. Satz VGKE). Da die Beschwerde vollumfänglich
abzuweisen gewesen wäre (siehe E. 6.3), ist den Beschwerdeführern
keine Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- O._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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