B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6285/2014
Ur t e i l vom 2 8 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Esther Karpathakis,
Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…),
Äthiopien,
c/o Schweizer Vertretung in Khartum,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 11. September 2014 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin stellte erstmals am 2. Mai 2011 bei der Schweizer
Vertretung in Khartum (nachfolgend: Vertretung) ein Asylgesuch und bean-
tragte eine Einreisebewilligung in die Schweiz für sich und ihre drei Kinder.
B.
B.a Mit Schreiben vom 5. Mai 2014, welches der Beschwerdeführerin am
4. Juni 2014 ausgehändigt wurde, teilte die Vertretung der Beschwerdefüh-
rerin und ihren Kindern mit, aufgrund des begrenzten Personalbestandes
sowie der fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und
räumlichen Bereich könne keine Befragung durch die Vertretung durchge-
führt werden. Aus diesem Grund unterbreite ihr die Vorinstanz eine Reihe
von konkreten Fragen zur Abklärung des Sachverhalts. Gleichzeitig wurde
die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf BVGE 2011/39 aufgefordert,
eine von ihren Kindern unterzeichnete Willensäusserung sowie eine um-
fassende Begründung ihres Asylgesuches einzureichen.
B.b Am 23. Juni 2014 (Posteingang der Vertretung) reichte die Beschwer-
deführerin das Antwortschreiben fristgerecht ein.
B.c Eine von den Kindern der Beschwerdeführerin unterzeichnete Wil-
lensäusserung wurde innert Frist nicht zu den Akten gereicht.
C.
C.a Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen geltend, sie sei am 1. Dezember 1973 in der B._______-
Region geboren und äthiopische Staatsangehörige. Ihre Eltern seien im
Krieg gestorben als sie zwölf Jahre alt gewesen sei. Deshalb sei sie ge-
zwungen gewesen, Äthiopien zu verlassen und in den Sudan zu fliehen,
wo sie zuerst im Flüchtlingslager "C._______" und danach im Flüchtlings-
lager "D._______" gewesen sei. Nach einiger Zeit habe sie sich nach Khar-
tum begeben, wo sie als Hausmädchen bei sudanesischen Familien und
als Tellerwäscherin in Restaurants gearbeitet habe. Sie habe geheiratet
und sei Mutter dreier Kinder geworden. Im Februar 2011 habe ihr Ehemann
den Sudan verlassen, um in Israel eine Arbeit zu suchen. Seither habe sie
nichts mehr von ihm gehört. Seit seiner Abreise habe sie finanzielle
Schwierigkeiten und würde Tee auf der Strasse verkaufen, um sich und
ihre Kinder durchzubringen. Ihre Kinder hätten die Schule verlassen, um
sie unterstützen zu können. Aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Christentum
würden ihre Kinder bei der Arbeit diskriminiert.
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C.b Für weitere Einzelheiten des geltend gemachten Sachverhalts wird auf
die Akten verwiesen.
C.c Zusammen mit dem schriftlichen Asylgesuch sowie im weiteren Verlauf
des Asylverfahrens reichten die Beschwerdeführenden diverse Unterlagen
in Kopie ins Recht, auf deren Inhalt, soweit für den Entscheid wesentlichen,
in den Erwägungen eingegangen wird.
C.d Mit Verfügung vom 11. September 2014, welche der Beschwerdefüh-
rerin am 30. Oktober 2014 ausgehändigt wurde, wurde auf die Asylgesu-
che der Kinder mangels Höchstpersönlichkeit nicht eingetreten.
D.
Mit separater Verfügung vom 11. September 2014, welche der Beschwer-
deführerin am 25. September 2014 ausgehändigt wurde, verweigerte ihr
die Vorinstanz die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab.
Zur Begründung führte die Vorinstanz Folgendes aus:
Wenn eine Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland stelle, sich in ei-
nem Drittstaat aufhalte, bedeute dies zwar nicht zwingend, dass es ihr auch
zuzumuten sei, sich dort um Aufnahme zu bemühen, es sei jedoch in sol-
chen Fällen im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, dass die
betreffende Person bereits anderweitig in einem Drittstaat Schutz gefunden
habe, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweige-
rung der Einreisebewilligung führe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-7996/2008 vom 10. Dezember 2009 E. 2.2). In jedem Fall seien
allerdings die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem
Drittstaat als zumutbar erscheinen liessen, und diese seien mit einer allfäl-
ligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen.
Den von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorkommnissen komme
keine einreiserelevante Bedeutung zu. Die von der Beschwerdeführerin
geltend gemachten Kampfhandlungen zwischen der Tigray People's Libe-
ration Front (TPLF) und dem vorgängigen Militärregime würden den im
Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittenen Nachtei-
len entsprechen und somit keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes
darstellen, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus
einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe gezielt zu treffen. Gemäss
ständiger Praxis und Rechtsprechung werde alleine aufgrund einer bürger-
kriegsbedingten Situation Betroffenen nicht Asyl gewährt. Die von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachten unsicheren Lebensbedingungen in
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ihrem Heimatland seien auf eine solche Situation zurückzuführen. Es sei
deshalb davon auszugehen, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise nicht Ob-
jekt einer konkreten und zielgerichteten Verfolgung gewesen sei. Daher
seien vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebe-
willigung nicht erfüllt und es erübrige sich deshalb zu prüfen, ob einer all-
fälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von
aArt. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Der Vollständigkeit halber sei er-
wähnt, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage seit fast dreis-
sig Jahren im Sudan aufhalte. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in
Khartum würden daher offensichtlich nicht unüberwindbar erscheinen. Ihre
Söhne seien bereits volljährig und ihre Tochter werde volljährig. Es werde
davon ausgegangen, dass sich die Familie gegenseitig unterstützen
könne. Im Falle ernsthafter Schwierigkeiten sei es ihnen überdies zuzumu-
ten, den Schutz des im Sudan operierenden UNHCR oder die Unterstüt-
zung der grossen äthiopischen Diaspora in Anspruch zu nehmen. Nach
dem Gesagten sei der Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt die Ein-
reise in die Schweiz zu verweigern und das Asylgesuch abzulehnen.
E.
Gegen die Verfügung vom 11. September 2014 erhob die Beschwerdefüh-
rerin mit englischsprachiger Eingabe vom 14. Oktober 2014 (Eingangs-
stempel der Vertretung vom 16. Oktober 2014) Beschwerde und bean-
tragte sinngemäss die Aufhebung und die Bewilligung der Einreise in die
Schweiz. Die Vertretung überwies die Eingabe zuständigkeitshalber dem
Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung. Die Beschwerdeführerin
machte sinngemäss geltend, die angefochtenen Verfügungen seien aufzu-
heben und es sei ihr und ihren Kindern die Einreise in die Schweiz zu ge-
währen. Ihr ältester Sohn, welcher zum Einkommen der Familie beigetra-
gen habe, sei auf seiner Reise nach Liberia verstorben. Die Beschwerde-
führerin sei an ihrem Arbeitsplatz der sexuellen Belästigung ausgesetzt ge-
wesen, und ihr und ihrer Tochter sei Gewalt angedroht worden, falls sie
darüber zu irgendjemanden sprechen würden. Sie sei deshalb nicht mehr
an ihren Arbeitsplatz zurückgekehrt. Nach dem Tod ihres ältesten Sohnes
fühle sie sich im Sudan nicht mehr sicher, und sie befürchte, auch ihren
zweiten Sohn zu verlieren, weshalb sie um Schutz in der Schweiz ersuche.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Gemäss langjähriger asylrechtlicher Praxis handelt es sich bei der Ein-
reichung eines Asylgesuches aus dem Ausland um ein sogenanntes "rela-
tiv höchstpersönliches Recht" (vgl., Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 5), und die
Ausübung eins höchstpersönlichen Rechts setzt lediglich die Urteilsfähig-
keit einer für sich selbst handelnden Person voraus. Das Bundesverwal-
tungsgericht hält in BVGE 2011/39 E. 4.3.2 fest, dass das Stellen eines
Asylgesuches eine Vertretung lediglich insofern zulässt, als für eine urteils-
unfähige Person ein Asylgesuch auch durch ihren gesetzlichen Vertreter
eingereicht werden kann, ansonsten jedoch ein persönlicher Antrag durch
die um asylsuchende Person erforderlich ist. Die betreffende Person muss
persönlich vor einer schweizerischen Asylbehörde im In- oder Ausland auf-
treten, damit feststeht, dass sie tatsächlich ein Asylgesuch stellen wollte.
Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist es möglich, diesen Mangel
zu beheben (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2).
1.2.1 Im vorliegenden Verfahren wurde die Beschwerdeführerin unter Hin-
weis auf die Säumnisfolge mit Schreiben vom 5. Mai 2014 aufgefordert,
eine persönlich von ihren urteilsfähigen Kindern verfasste Willensäusse-
rung beziehungsweise Stellungnahme einzureichen (vgl. vorstehend Bst.
B.a mit Hinweis auf BVGE 2011/39 E. 4.3 m.w.H.). Trotz dieser Aufforde-
rung sind diese nie persönlich in Erscheinung getreten und haben nie den
Willen bekundet, um Asyl zu ersuchen, weshalb die Vorinstanz mit separa-
ter Verfügung vom 11. September 2014 auf deren Asylgesuch nicht eintrat
(vgl. vorstehend Bst. C). Partei im vorliegenden Verfahren ist somit nur die
Beschwerdeführerin. Folglich ist im vorliegenden Verfahren, soweit die Be-
schwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 14. Oktober 2014 (Eingangsstem-
pel der Vertretung vom 16. Oktober 2014) sinngemäss geltend macht, auch
ihren Kindern sei die Einreise in die Schweiz zu gewähren, weil sie sich
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ebenfalls im Sudan nicht sicher fühlen und um ihr Leben fürchten würden,
nicht einzutreten, zumal die Kinder ihre Mutter für das Beschwerdeverfah-
ren nicht bevollmächtigt haben.
1.3 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht in einer
Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zu Be-
schwerdeverbesserung kann indessen aus prozessökonomischen Grün-
den praxisgemäss verzichtet werden, zumal der Eingabe der Beschwerde-
führerin genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren sowie deren Be-
gründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres befunden werden kann.
1.4 Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde frist- und
formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der
Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Frage der Auswirkung der Streichung
von Art. 106 Abs. 1 Bst. a aAsylG [Beschwerdegrund der Unangemessen-
heit] auf das Beschwerdeverfahren in Ausland-Asylverfahren, vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-103/2014 vom 21. Januar 2015, E. 4 ff.
[zur Publikation vorgesehen]).
3.
Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten
sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung
von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestim-
mung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkraft-
treten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die mas-
sgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der
bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden
Fall die altrechtlichen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzu-
wenden.
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4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah-
rens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1); ist dies nicht möglich,
so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung
beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erüb-
rigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylge-
suchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist
aber in diesem Fall im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu
geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest
schriftlich zu äussern (BVGE 2007/30 E. 5.7 S. 367).
4.2 Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin von der Botschaft
in Khartum zu ihren Asylgesuch nicht befragt. Indes wurde sie im Rahmen
des rechtlichen Gehörs mittels Schreiben vom 5. Mai 2014 zur weiteren
Konkretisierung ihrer Asylgründe aufgefordert (vgl. Bst. B.a hiervor). In Ver-
bindung mit den bereits vorgängig enthaltenen Fragestellungen sowie den
entsprechenden Antworten der Beschwerdeführenden dazu (vgl. Bstn. B.a
und B.b hiervor), konnte das SEM davon ausgehen, dass sämtliche für die
Beurteilung des Asylgesuchs aus dem Ausland notwendigen Aspekte ab-
gedeckt waren, namentlich die genauen Personalien der asylsuchenden
Personen, die detaillierten Asylvorbringen, die unternommenen Massnah-
men zur Schutzsuche oder die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtal-
ternative. Dabei ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin in allen
ihren Eingaben grundsätzlich auf den gleichen Sachverhalt berief. Auf-
grund der Schilderungen der Beschwerdeführerin durfte das SEM davon
ausgehen, dass sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuches aus dem
Ausland notwendigen Sachverhaltsaspekte vorgebracht wurden. Das SEM
hat den Verzicht auf die Anhörung begründet, so dass im vorliegenden Ver-
fahren dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung des rechtli-
chen Gehörs Rechnung getragen und der entscheidwesentliche Sachver-
halt in genügender Weise und umfassend abgeklärt wurde.
5.
5.1 Die Vorinstanz kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
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Seite 8
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art.
3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
5.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das SEM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzun-
gen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu um-
schreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und As-
similationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
troffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden
kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die
Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14.
September 2011 E. 7.1).
5.3 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzustellen, dass die
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat,
weshalb den Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin keine einrei-
serelevante Bedeutung zukommt. Es kann deshalb vorab auf die vo-
rinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorstehend Bst. D.).
Die Beschwerdeführerin hält sich in einem Drittstaat, dem Sudan, auf. Zwar
anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Umstände im Sudan
schwierig und teilweise unbefriedigend sind. Dennoch sind sie nicht derge-
stalt, dass auch ohne Bezug zur Schweiz eine Einreise in die Schweiz be-
willigt werden müsste. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich somit
den Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich an, zumal sich aus der
Beschwerde nichts ergibt, was die Erwägungen der Vorinstanz entkräften
könnte. Auch der bedauerliche Tod des ältesten Sohnes der Beschwerde-
führerin vermag zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Der ge-
schilderten Drohung sowie der geltend gemachten sexuellen Belästigung
an ihrem Arbeitsplatz liegt keine asylrechtlich relevante Verfolgungsmoti-
vation zugrunde, zumal eine solche schon aus den Akten nicht ersichtlich
ist.
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5.4 Somit ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine aktuelle Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung
der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit
der Beschwerdeführerin im Sinne von aArt. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht
gegeben. Das SEM hat der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in
die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die Schweizer
Vertretung in Khartum.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: