Abtei lung IV
D-6286/2006/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Dominique Wetli, (...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFF
vom 10. April 2003 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6286/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte durch seinen damaligen Rechtsvertreter
am 14. November 2001 ein schriftliches Asylgesuch ein. Darin wird un-
ter anderem ausgeführt, dass er am 18. September 2001 mit einem bis
zum 18. November 2001 gültigen Touristenvisum in die Schweiz einge-
reist sei und seither bei seiner Schwester gelebt habe. Aufgrund sei-
nes gesundheitlichen Gesamtzustandes, der enormen Angst vor einer
Rückkehr ins Heimatland sowie der weiteren Verschlechterung des
Gesundheitszustands der Mutter in Sri Lanka sei innerhalb der Familie
der Beschluss gefasst worden, dass der Beschwerdeführer in der
Schweiz um Asyl nachsuche. In der Folge wurde der Beschwerdefüh-
rer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. Am
6. Juni 2002 hörte die zuständige kantonale Behörde den Beschwer-
deführer zu den Asylgründen an. Bei der Befragung führte er im We-
sentlichen aus, dass sein älterer Bruder wegen des Verdachts der Zu-
gehörigkeit zur LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) im Jahre 1998
verhaftet und ins Gefängnis überführt worden sei. Sein Vater habe sich
deswegen vor etwa drei Jahren das Leben genommen und seiner Mut-
ter sei es seit der Festnahme des Bruders, den sie regelmässig besu-
che, gesundheitlich zusehends schlechter gegangen. Sie sei in ärztli-
cher Behandlung und nehme Medikamente. Sie habe sich nicht mehr
ausreichend um ihn gesorgt. Manchmal habe sie nicht für ihn gekocht,
ihn grundlos beschimpft oder angeschrien. Von singhalesischen Nach-
barskindern sei er als jüngerer Bruder eines Tiger-Angehörigen wie-
derholt geschlagen worden. Die Polizei habe zur Vergewisserung, ob
die Leute angemeldet seien, Kontrollen durchgeführt. Man habe ihn
drei oder vier Mal mitgenommen. Seine Mutter habe ihn jeweils beglei-
tet. Ansonsten habe er keine Probleme gehabt.
B.
Das BFF stellte mit Verfügung vom 10. April 2003 – eröffnet am
14. April 2003 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers ge-
nügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht.
Der Vollzug der Wegweisung sei durchführbar und zumutbar; ihm stün-
den keine triftigen Gründe entgegen. Insbesondere wurde festgehal-
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ten, dass im Falle der unzureichenden elterlichen Fürsorge für den un-
begleiteten minderjährigen Beschwerdeführer in Sri Lanka staatliche
Strukturen bestünden, die er nutzen könne. Im Weiteren sei von einem
breiteren familiären und gesellschaftlichen Beziehungsnetz des Be-
schwerdeführers auszugehen, auf das er sich berufen könne.
C.
Mit Beschwerde vom 14. Mai 2003 bei der Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) liess der Beschwerdeführer unter Kosten- und
Entschädigungsfolge die Aufhebung die den Wegweisungspunkt be-
treffenden Ziffern der angefochtenen Verfügung beantragen. Es sei die
Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung fest-
zustellen. Als Folge davon sei der Beschwerdeführer vorläufig aufzu-
nehmen. Eventualiter sei der Fall zur erneuten Abklärung des Sachver-
halts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei dem Beschwerdeführer
die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sei zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwer-
de wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegan-
gen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 10 Juni 2003 wurde vorab festgehalten,
dass lediglich der Vollzug der Wegweisung angefochten werde. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und dasjenige nach Ab-
satz 2 der nämlichen Bestimmung abgewiesen.
E.
Das BFF beantragte in seiner Vernehmlassung vom 11. Juli 2003 die
Abweisung der Beschwerde.
F.
Unter Hinweis auf den Entscheid BVGE 2008/2 wurde das BFM am
27. Februar 2008 zu einem weiteren Schriftenwechsel eingeladen.
G.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 4. März 2008 die
Abweisung der Beschwerde. Unter Darlegung der gegenwärtigen
Situation im Heimatland des Beschwerdeführer, wie sie auch vom Bun-
desverwaltungsgericht eingeschätzt werde, führte es ferner aus, es
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würden individuelle Gründe für die Zumutbarkeit einer Wohnsitznahme
des Beschwerdeführers im Südwesten des Landes sprechen. Nament-
lich handle es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen – zwi-
schenzeitlich volljährig gewordenen – und den Akten zufolge gesun-
den Mann. Er habe in Sri Lanka mehrere Jahre die Schule besucht.
Während seines Aufenthalts in der Schweiz habe er mehrere Kurse
besucht. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebe in der Schweiz
und sei mit einem srilankischen Staatsangehörigen verheiratet. Diese
könne somit den Beschwerdeführer im Bedarfsfall von der Schweiz
aus finanziell unterstützen. Folglich erachte das BFM eine Rückkehr
des Beschwerdeführers als individuell zumutbar.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 7. März 2008 wurde dem Beschwerde-
führer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Replik zugestellt. Auf
die nach gewährter Fristerstreckung eingegangene Stellungnahme
vom 10. April 2008 wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
I.
Am 12. Februar 2009 wurde die Kostennote zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängigen Rechtsmittel
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übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Das BFF ist in Beachtung der von der ARK entwickelten Verfah-
rensgrundsätze hinsichtlich unbegleiteter Minderjährigen (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1998 Nr. 13) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten.
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylge-
suchs sowie die Wegweisung blieben vorliegend unangefochten und
sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegen-
stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die
Frage des Vollzugs der Wegweisung (Art. 44 AsylG).
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.2 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Weg-
weisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alterna-
tiver Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Weg-
weisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesen-
heit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., EMARK
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2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme durch das BFM steht dem weggewiesenen Asylsuchenden
wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG). In diesem Verfahren
wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher
Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem
Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27
S. 205 ff.) zu prüfen.
4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asyl-
suchender tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vor. Gemäss der dies-
bezüglich neu festgelegten Praxis setzt die Anerkennung einer inner-
staatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo
für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der
Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begünsti-
gender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Ein-
kommens- und Wohnsituation voraus (a.a.O. E. 7.6.2). Für srilankische
Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Grossraum Colom-
bo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähiges Fa-
milien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer konkreten Unter-
kunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich von der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen, wobei
die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen ist; je kürzer
der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zurückliegt,
desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines tatsächlichen
familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen (a.a.O. E.7.6.1).
4.3.2 Der Beschwerdeführer lebte gemäss seinen Aussagen ungefähr
bis zu seinem 11. Lebensjahr (1999) in Jaffna. Nach dem Tod seines
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Vaters und der Verhaftung seines der LTTE-Mitgliedschaft verdächtig-
ten Bruders S.T. lebte er bis zu seiner Ausreise bei der Mutter in Ne-
gombo (ca. 40 Kilometer nördlich von Colombo an der Westküste gele-
gene Stadt), die sich dorthin begeben habe, um ihren im Gefängnis
einsitzenden Sohn S.T. regelmässig besuchen zu können. In Negombo
ging der Beschwerdeführer während zwei Jahren zur Schule. Aus wei-
teren Aussagen geht hervor, dass er und seine Mutter in Negombo an-
gemeldet waren. Im Sinne der zitierten Rechtsprechung ist der Be-
schwerdeführer trotz dieses Aufenthaltes als Tamile anzusehen, der
aus der Nord- oder der Ostprovinz stammt. Sofern er auf ein tragfähi-
ges familiäres oder soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann und
die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation be-
steht, kommt der Süden des Landes, mithin der Grossraum Colombo,
als innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Frage und der Vollzug der
Wegweisung in seine Heimat ist für ihn zumutbar.
4.3.3 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist vorab zu berücksichtigen,
dass der Beschwerdeführer die prägendsten Jahre seiner Entwicklung
(als 13-jähriger bis heute) in der Schweiz zugebracht hat. Bereits vor
diesem Hintergrund dürfte sich eine Reintegration im Heimatland als
äusserst ungewiss erweisen. Erschwerend kommt hinzu, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund seines Bruders S.T., dem in der Schweiz
Asyl gewährt wurde (Urteil der ARK vom 28. August 2006), im Falle ei-
ner Rückkehr nach Sri Lanka einem nicht auszuschliessenden Risiko
schikanöser Behandlung ausgesetzt sein könnte, einem Umstand,
dem insbesondere im Zusammenhang mit der zurzeit nicht abschätz-
baren künftigen Entwicklung in diesem Land, Beachtung zu schenken
ist. Gemäss den Ausführungen in der Beschwerde sowie der Stellung-
nahme im Rahmen des erweiterten Schriftenwechsels (vgl. Bst. H hier-
vor) soll der Kontakt zur psychisch angeschlagenen Mutter seit länge-
rer Zeit abgebrochen sein. Aus den Akten geht ausserdem nicht her-
vor, wonach der Beschwerdeführer im Heimatland noch über andere
Bezugspersonen verfügt. Seine beiden Geschwister leben mit Aufent-
haltsregelungen in der Schweiz. Ungeachtet der Frage, ob der Kontakt
zur Mutter tatsächlich nicht mehr besteht respektive nicht wiederher-
gestellt werden kann, dürfte vorliegend ins Gewicht fallen, dass von ei-
nem tragfähigen Beziehungsnetz im Sinne der zitierten Rechtspre-
chung nicht die Rede sein kann. Nicht zuletzt ist festzuhalten, dass die
langjährige Landesabwesenheit des Beschwerdeführers ein zusätzli-
ches unzumutbares Erschwernis für eine Rückkehr darstellt. In einer
Abwägung sämtlicher für den vorliegenden Fall relevanter Aspekte ge-
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langt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass keine beson-
ders begünstigenden Faktoren vorliegen, der Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers in sein Heimatland mithin nicht zumutbar ist.
Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass er im Verlaufe seines Aufent-
halts in der Schweiz negativ in Erscheinung getreten ist.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung
der Vorinstanz vom 10. April 2003 ist wegen Unzumutbarkeit hinsicht-
lich des Vollzuges der Wegweisung (Ziff. 4 und 5 des Dispositivs) auf-
zuheben und das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83
Abs. 1 AuG). Einer solchen stehen im Übrigen vorliegend auch keine
einschränkenden gesetzlichen Tatbestände entgegen (vgl. Art. 83
Abs. 7 AuG). Auf die übrigen Beschwerdevorbringen braucht bei dieser
Sachlage nicht eingegangen zu werden.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind – unabhängig von der
dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2003 ge-
währten unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG – keine Kosten aufzuerlegen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 63 Abs. 1 VwVG).
6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1
VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Gemäss Kostennote vom 12. Februar 2009
werden für das Rechtsmittelverfahren 8 Stunden Arbeitsaufwand à
Fr. 180.– zuzüglich einer Auslagenpauschale von Fr. 50.– ausgewie-
sen, was insgesamt einen Betrag von Fr. 1'490.– ergibt. In Berücksich-
tigung von Umfang und Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens und
im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen erweist sich der ausgewie-
sene Arbeitsaufwand als zu hoch und ist um 3 Stunden zu kürzen.
Dem Beschwerdeführer ist demnach eine auf Fr. 950.– (inkl. Auslagen-
pauschale) festzusetzende, von der Vorinstanz zu entrichtende Partei-
entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 10 und Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Ziff. 4 und 5 der Verfügung des BFF vom 10. April 2003 werden aufge-
hoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vor-
läufig aufzunehmen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung im Be-
trag von Fr. 950.– zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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