Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6286/2011
U r t e i l v om 6 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Barbara FreiKoller,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Oktober 2011 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein sri
lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie – seinen Heimatstaat am
3. Juni 2008 und gelangte am 10. November 2008 illegal in die Schweiz,
wo er gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum (…) um Asyl
nachsuchte. Am 12. November 2008 fand die Befragung zur Person statt
und am 11. August 2009 wurde der Beschwerdeführer zu seinen
Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er sei in B._______ geboren worden und habe hauptsächlich in
C._______ im Distrikt B._______ gelebt. Er habe unter dem in seinem
Heimatland herrschenden Bürgerkrieg gelitten. Seit dem Jahr 2004 habe
er die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt, indem er ihnen
beispielsweise Lebensmittel gebracht habe. Weil er verraten worden sei,
habe die srilankische Armee ihn seit dem Jahr 2005 gesucht und im
Januar 2007 zu Hause festgenommen. Die Soldaten hätten ihn einen Tag
lang im Camp festgehalten und geschlagen. Dank der Intervention eines
Mannes der Eelam People's Democratic Party (EPDP) sei er gegen
Bezahlung freigelassen worden. Im Mai 2008 sei er ins Vannigebiet
gefahren, von wo er Sri Lanka im Juni 2008 per Schiff in Richtung
D._______ verlassen habe. Von E._______ sei er via F._______
beziehungsweise via ein afrikanisches Land und F._______ nach
G._______ geflogen.
A.b. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seinen
Geburtsschein, Kopien seines Identitäts und Schülerausweises sowie
eines Ausweises der Post und eine Kopie des Todesscheins seiner
Schwester zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2011 – eröffnet am 19. Oktober 2011 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 10. November
2008 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 18. November 2011 liess der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
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und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich
aufzuheben und ihm hierzulande Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und als Folge davon ihm die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz zu gewähren. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren und insbesondere sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei festzustellen, dass die
Beschwerde aufschiebende Wirkung habe, und ihm sei zu allfälligen
Stellungnahmen des Beschwerdegegners ein Replikrecht zu gewähren.
Als Beweismittel wurden der Arbeitsvertrag vom 12. April 2010 zwischen
der H._______ und dem Beschwerdeführer sowie Lohnabrechnungen
vom August bis Oktober 2011 ins Recht gelegt.
Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), weshalb der Antrag, es sei
festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe, als
gegenstandslos zu erachten ist.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet, weshalb der Antrag auf
Gewährung des Replikrechts sich als gegenstandslos erweist.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
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frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der
Begründung ab, seine Vorbringen vermöchten weder den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG zu genügen. Sie widersprächen
der allgemeinen Lebenserfahrung, seien widersprüchlich und
unsubstanziiert. Auch die Reiseschilderungen seien unglaubhaft
ausgefallen. Angesichts seines geringen politischen Profils sei nicht
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten
bedroht sei. Seine Vorbringen seien nicht asylrelevant. Schliesslich
enthielten die eingereichten Beweismittel keine Hinweise auf eine
asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers durch die srilankischen
Behörden. Sie stünden in keinem direkten Zusammenhang mit seinen
Vorbringen, sondern gäben lediglich Aufschluss auf seine Identität und
den Tod einer Schwester.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bundesamt als zulässig,
zumutbar und möglich.
5.2. In der Beschwerde wird die Verletzung von Bundesrecht gerügt und
diesbezüglich geltend gemacht, das BFM habe durch die ungenügende
Sachverhaltsfeststellung sowie die daraus gezogenen, unsubstanziierten
und ebenso unzutreffenden Folgerungen Art. 3 und Art. 7 AsylG verletzt.
Nach einer genauen Prüfung der vorliegenden Akten kommt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, die als zutreffend zu
erachtenden Erwägungen des BFM zu entkräften. So ist insbesondere
festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer, als man bei der Befragung
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zur Person von ihm wissen wollte, womit er die LTTE unterstützt habe
(vgl. Befragungsprotokoll vom 12. November 2008, A1 S. 5), ohne
Weiteres möglich gewesen wäre, neben der erwähnten
Lebensmittellieferung gleichzeitig auch auf das Verfassen von
Flugblättern hinzuweisen. Demzufolge ist seine Argumentation, er habe
sich kurz halten sollen und sei ausserdem in einer enormen
Stresssituation gewesen, als unbehelflicher Erklärungsversuch zu
qualifizieren. Darüber hinaus wird das mangelnde Erinnerungsvermögen
des Beschwerdeführers hinsichtlich des Inhalts der Flugblätter
dahingehend begründet, dass der aggressive Ton des Übersetzers ihn
verunsichert hätte, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, genaue
Angaben über den Wortlaut der Drohmitteilungen zu machen. Vor dem
Hintergrund, dass der bei der Anhörung anwesende Hilfswerksvertreter
zum Protokoll keinerlei Einwände anmeldete (vgl. Anhörungsprotokoll
vom 11. August 2009, A14 S. 15), vermag der Beschwerdeführer auch
aus diesem Vorbringen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Der Vorwurf
erweist sich als unberechtigt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann
im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Es erübrigt sich somit, auf
die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da das
Gericht dadurch zu keiner anderen Einschätzung gelangen würde. Die
erhobene Rüge der Verletzung von Bundesrecht ist nach dem Gesagten
als unbegründet zu erachten.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
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7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen
gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi
Yar/Thomas Geiser [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für die
Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
7.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
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Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde
führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
7.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit
weiteren Hinweisen). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE E6220/2006
vom 27. Oktober 2011 zur Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs abgewiesener srilankischer Asylsuchender
tamilischer Ethnie eine Neubeurteilung der Lage vor. Nachdem es im
Jahr 2008 die Rückkehr abgewiesener srilankischer Asylsuchender
tamilischer Ethnie im Norden und Osten des Landes im Regelfall
aufgrund des Bürgerkriegs als nicht zumutbar bezeichnet hat (BVGE
2008/2), stellte es in seinem neuen Entscheid fest, dass sich die
Sicherheitslage in Sri Lanka seit Beendigung des militärischen Konflikts
zwischen der srilankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich
verbessert und stabilisiert hat. Die LTTE wurden militärisch vernichtend
geschlagen; von den LTTE geht heute keine Verfolgung mehr aus.
Gemäss dem Urteil ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar
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hinsichtlich des gesamten Gebiets der Ostprovinz und auch hinsichtlich
der Nordprovinz, dort allerdings mit Ausnahme des VanniGebiets
(geografisch definiert in E. 13.2.2.1), wobei namentlich bei Personen,
deren letzter Aufenthalt in der Nordprovinz längere Zeit zurückliegt, die
aktuellen Lebens und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu überprüfen sind. In
diesem Zusammenhang erscheinen für das Bundesverwaltungsgericht
namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die
konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums sowie der
Wohnsituation als begünstigende Faktoren.
7.3.2. Aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist
in casu vom Vorhandensein solcher begünstigender Faktoren
auszugehen. Es handelt sich zunächst um einen jungen, gemäss den
Akten gesunden Mann, der über eine mehrjährige Schulbildung verfügt
und von 2005 bis 2007 in B._______ einen Computerkurs besucht hat
(vgl. A1 S. 2, A14 S. 4 F23 ff.). In Anbetracht dieser Sachlage kann davon
ausgegangen werden, dass es ihm bei einer Rückkehr in seinem
Heimatland gelingen wird, eine Arbeitsstelle zu finden, um für sich selbst
zu sorgen, weshalb er – entgegen anderslautender Auffassung – nicht
auf das bescheidene Einkommen seines Vaters angewiesen sein wird. Im
Weiteren besteht in der Heimat ein tragfähiges Beziehungsnetz (Eltern,
eine Schwester und zwei Brüder, vgl. A1 S. 3), welches dem
Beschwerdeführer bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann.
Zudem gelang es ihm nicht, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu
machen, weshalb dem Beschwerdevorbringen, die Familie habe Angst,
Opfer staatlicher Gewalt zu werden, wenn er ins Elternhaus zurückkehre,
jegliche Grundlage entzogen ist. Angesichts dessen ist davon
auszugehen, dass er auch weiterhin bei seiner Familie Unterkunft finden
wird. Sodann sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich,
aufgrund derer geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer
geriete im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation,
weshalb der Vollzug der Wegweisung – in Übereinstimmung mit dem
BFM – als zumutbar zu bezeichnen ist.
7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG,
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
9.1. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei
verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie
ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die
Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag.
Angesichts des Umstands, wonach sich die Rechtsbegehren als
aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Da die Voraussetzungen von
Art. 65
Abs. 1 VwVG (bedürftig/nicht aussichtslos) kumulativ erfüllt sein müssen,
kann vorliegend darauf verzichtet werden, das Kriterium der Bedürftigkeit
zu prüfen.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird
mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.
9.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: