Abtei lung IV
D-6287/2008/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J u n i 2 0 1 0
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren (...), Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. September 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6287/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge Äthiopien
im Dezember 2005 und reiste nach Libyen, wo sie neun Monate als
Haushälterin gearbeitet habe. Von da sei sie über Frankreich am
21. September 2006 in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags ein
Asylgesuch stellte.
Zur Begründung ihres Gesuches machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie habe beim Pressezentrum B._______
gearbeitet und sei beschuldigt worden, Informationen an die KINIJIT
(CUDP [Coalition for Unity and Democracy Party]) weitergegeben zu
haben. Deswegen sei sie für ein paar Tage inhaftiert, gefoltert und aus
ihrer Arbeitsstelle entlassen worden. Als man sie ein zweites Mal habe
verhaften wollen, sei ihr die Flucht gelungen.
B.
Mit Verfügung vom 28. April 2008 trat das BFM auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete
die Wegweisung sowie deren Vollzug an.
C.
Die Beschwerdeführerin erhob am 8. Mai 2008 gegen diesen Ent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, welche am
20. Mai 2008 abgewiesen wurde.
D.
Am 18. Juni 2008 gelangte die Beschwerdeführerin mit einer als „Wie-
dererwägungsgesuch eventuell zweites Asylgesuch“ bezeichneten Ein-
gabe ans BFM, welches dieses als zweites Asylgesuch entgegen-
nahm. Infolgedessen wurde die Beschwerdeführerin am 27. Au-
gust 2008 erneut vom BFM befragt.
Zur Begründung ihrer Eingabe machte die Beschwerdeführerin einer-
seits geltend, die mit dem Gesuch eingereichten, neuen Beweismittel
belegten den von ihr während des Asylverfahrens geltend gemachten
Sachverhalt, wobei eine Beibringung vor Abschluss des ersten Asyl-
verfahrens nicht möglich gewesen sei.
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Andererseits machte sie geltend, seit dem Abschluss des ersten Asyl -
verfahrens hätten sich neue Tatsachen ergeben, welche geeignet sei-
en, ihre Flüchtlingseigenschaft durch Nachfluchtgründe herbeizufüh-
ren. Wie das eingereichte Bestätigungsschreiben des Präsidenten der
KINIJIT(CUDP)-Unterstützungsgruppe in der Schweiz belege, sei sie
inzwischen aktives Mitglied dieser Organisation geworden. Aus dem
Schreiben gehe hervor, dass sie im Rahmen ihrer Mitgliedschaft an
zahlreichen öffentlichen Veranstaltungen gegen die äthiopische Regie-
rung teilgenommen und bei einer Demonstration in Z._______ am
16. Mai 2008 eine entscheidende Rolle in der Koordination und Orga-
nisation übernommen habe. Sie habe dort Parolen geschrien und
Mundharmonika gespielt. Ansonsten mache sie auch Propaganda für
die Partei, indem sie Flugblätter verteile und die Leute über Sitzungen
informiere, an welchen sie dann auch teilnehme. Es könne als allge-
mein bekannt vorausgesetzt werden und werde auch in einem Bericht
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) bestätigt, dass die äthiopi -
schen Behörden ihre Staatsangehörigen und die von exilpolitischen
Organisationen veranstalteten Demonstrationen in Europa sehr genau
überwachen würden. Das äthiopische Aussenministerium habe in einer
Weisung vom 31. Juli 2006 sämtliche äthiopischen Auslandsvertretun-
gen aufgefordert, Informationen über sogenannte „extreme Elemente“
im Ausland zu sammeln und deren Namen an die Zentrale in Addis
Abeba weiterzuleiten, damit von diesen Personen Dossiers eröffnet
und ihnen der Prozess wegen Genozids, Landesverrats und Unter-
schlagung gemacht werden könnte. Gemäss dem erwähnten Bericht
der SFH sei davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbe-
hörden über äusserst umfangreiche elektronische Datenbanken mit
umfangreichen Angaben zu Tausenden, wenn nicht sogar Zehntausen-
den Personen der Diaspora verfügten und dass darin auch einfache
Mitglieder und Sympathisanten der Oppositionsparteien und sogar
auch Personen erfasst würden, die nur zum Zweck der Information auf
politische Veranstaltungen der Opposition gingen. Ihre exilpolitischen
Aktivitäten hätten bei einer Rückkehr mit höchster Wahrscheinlichkeit
politische Verfolgung zur Folge. Es müsse davon ausgegangen wer-
den, dass sie ein hervorgehobenes politisches Profil besitze und be-
reits vom Radar der äthiopischen Regierung erfasst worden sei. Doch
selbst wenn dies bis anhin noch nicht erfolgt sei, würde sie als Anhän-
gerin der Auslands-KINIJIT(CUDP), wie dies auch aus dem erwähnten
Bericht der SFH, dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
30. November 2007 (D-5060/2007) und einer Stellungnahme der deut-
schen Sektion von Amnesty International hervorgehe, spätestens bei
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einer allfälligen Rückkehr erfasst werden. Im Lichte des Vorgesagten
müsse eine objektive Betrachtungsweise zum Schluss gelangen, dass
ihre Aktivitäten durchaus ein Ausmass erreicht hätten, welches geeig-
net sei, ein ernsthaftes Vorgehen der äthiopischen Behörden zu bewir-
ken, beziehungsweise eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rück-
kehr zu begründen.
Zum Beweis ihrer exilpolitischen Aktivitäten reichte die Beschwerde-
führerin neben dem erwähnten Bestätigungsschreiben zahlreiche Fo-
tos von Demonstrationen gegen das äthiopische Regime in Y._______,
X._______ und Z._______ ein, auf welchen sie klar erkennbar und
zum Teil an der Seite von wichtigen Persönlichkeiten der äthiopischen
Exilgemeinschaft abgebildet sei.
E.
Das BFM wies das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 1. September 2008 – eröffnet am 2. September 2008 –
ab und ordnete deren Wegweisung sowie den Vollzug an.
F.
Die Beschwerdeführerin erhob am 2. Oktober 2008 gegen diesen Ent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte
die Aufhebung der Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder zumindest Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges. In formeller Hinsicht ersuchte sie
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses.
G.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2008 trennte die zuständige Instruk-
tionsrichterin das Verfahren in das vorliegende Beschwerdeverfahren
– soweit exilpolitische Aktivitäten geltend gemacht wurden – und in ein
Revisionsverfahren (D-6459/2008) – soweit die ursprüngliche Fehler-
haftigkeit des BFM-Entscheides geltend gemacht wurde – auf. Gleich-
zeitig wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im vorliegen-
den Beschwerdeverfahren gutgeheissen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet.
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H.
Mit schriftlicher Erklärung vom 30. Oktober 2008 zog die Beschwerde-
führerin das Revisionsgesuch zurück, weshalb das Revisionsverfahren
mit Urteil vom 4. November 2008 als durch Rückzug gegenstandslos
geworden abgeschrieben wurde.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 4. November 2008 hielt das BFM an
der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
J.
Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 10. Novem-
ber 2008 zur Kenntnis gebracht.
K.
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2008 reichte die Beschwerdeführerin
vier, angeblich von ihr verfasste, regimekritische Internetartikel vom 7.,
14., 15. und 20. September 2008 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG,
Art. 105 AsylG, Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu letzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu
tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 In seiner Verfügung bemerkte das BFM einleitend, es bestehe kein
Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführerin sei vor dem Verlassen
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ihres Heimatstaates als regimefeindliche Person registriert worden, da
aufgrund der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nicht von einer poli-
tisch motivierten Verfolgungsabsicht durch die äthiopischen Behörden
auszugehen sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass
sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung
seitens der äthiopischen Behörden gestanden habe. Zudem könne den
Akten kein Hinweis entnommen werden, dass die äthiopischen Behör-
den von ihrer Mitgliedschaft in der KINIJIT (CUDP) Schweiz erfahren
oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen eingeleitet hätten.
Sie habe sich zwar erwiesenermassen exilpolitisch betätigt. Die einge-
reichten Beweismittel – wie auch zahlreiche weitere, ähnlich dokumen-
tierte Eingaben in anderen Verfahren – zeigten aber, dass allein in der
Schweiz innert weniger Monate viele exilpolitische Anlässe stattfän-
den, von denen anschliessend oftmals gestellte Gruppenaufnahmen
von nicht selten Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Medien
publiziert würden. Vor diesem Hintergrund erscheine es aber unwahr-
scheinlich, dass die äthiopischen Behörden all diesen Gesichtern kon-
krete Namen zuordnen könnten. Selbst wenn die äthiopischen Behör-
den über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Aus-
land informiert wären, könnten sie angesichts der hohen Zahl der im
Ausland lebenden äthiopischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne
Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte es den äthiopi-
schen Behörden bekannt sein, dass viele äthiopische Emigranten aus
vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und
speziell auch in der Schweiz vor oder nach Abschluss ihres Asylver-
fahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regi-
mekritischen Aktivitäten nachgingen.
4.2 In ihrer Beschwerde hielt die Beschwerdeführerin dem Argument
der Vorinstanz, es sei aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Verfolgung
im Heimatland nicht davon auszugehen, sie stehe unter einer beson-
deren Beobachtung durch die äthiopischen Behörden, entgegen, dass
der Bekanntheitsgrad der asylsuchenden Person nur ein Kriterium un-
ter vielen sei. Als weiteres Kriterium sei insbesondere der Grad der
Überwachung zu nennen. Ferner bedeute die Tatsache, dass sie im or-
dentlichen Verfahren keine asylrelevante Verfolgung habe glaubhaft
machen können, nicht, dass sie nicht bereits vor ihrer Ausreise als po-
litische oder unbequeme Person bekannt gewesen sei. Im Zusammen-
hang mit der Kenntnisnahme ihrer exilpolitischen Aktivi täten durch die
äthiopischen Behörden gelte es zu beachten, dass sie neben den be-
reits erwähnten Aktivitäten im Rahmen der KINIJIT (CUDP) Schweiz
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auch in der Finanzbeschaffung tätig gewesen sei. Zudem habe sie
sich in besonderem Masse exponiert, indem sie an Veranstaltungen
teilgenommen habe, welche durch die Präsenz hochrangiger Vertreter
der KINIJIT (CUDP) Schweiz die Aufmerksamkeit der äthiopischen Be-
hörden auf sich gezogen haben dürften. Ein Gutachten des Äthiopien-
Experten Schröder widerlege die Auffassung des BFM, es sei den
äthiopischen Behörden unmöglich, sämtliche Teilnehmer dieser Kund-
gebungen zu registrieren. Auch im Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts vom 30. November 2007 (D-5060/2007) werde festgehalten,
dass auch einfache Mitglieder und blosse Sympathisanten von exilpoli-
tischen Organisationen bei einer allfälligen Rückkehr gefährdet seien.
Ihre Motivation zur exilpolitischen Aktivität sei entgegen der Meinung
der Vorinstanz aufrichtig. Die politische Exilaktivität habe zudem unab-
hängig von ihrer Motivation – politisch oder wirtschaftlich – immer eine
Schädigung des Ansehens der äthiopischen Regierung zur Folge. Im
Übrigen würde mit dieser Argumentation des BFM ein Missbrauchsar-
gument eingebracht, obschon die Schweizerische Asylrekurskommis-
sion (ARK) und auch die Botschaft zum Asylgesetz festhielten, die Mo-
tivation sei letztlich irrelevant.
5.
5.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive
Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Be-
tätigung, illegales Verlassen das Heimatlandes (sog. Republikflucht)
oder Einreichung eines Asylgesuches im Ausland, wenn sie die Gefahr
einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven
Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, wer-
den jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10 mit weiteren Hinweisen). Der Asyl-
ausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist unabhängig davon anzuwen-
den, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder
nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.; Botschaft zur Totalrevision
des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73). Wie von der
Beschwerdeführerin richtigerweise geltend gemacht, ist es daher nicht
entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Per-
son durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat.
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5.2 Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge ist
davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die
Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften relativ intensiv überwa-
chen und diese ausserdem in elektronischen Datenbanken registrie-
ren. Angesichts der 2007 in Äthiopien erfolgten Amnestie von einigen
Mitgliedern der CUDP und der nicht unerschöpflichen Ressourcen des
äthiopischen Nachrichtendienstes mag sich zwar die Frage nach der
aktuellen Überwachungsdichte in der Schweiz stellen, welche indes in
casu offenbleiben kann. Denn der Umstand einer allfälligen Überwa-
chung exilpolitischer Tätigkeiten durch das äthiopische Regime reicht
für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungs-
furcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche, konkrete
Anhaltspunkte – nicht lediglich die abstrakte oder rein theoretische
Möglichkeit – dafür vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver Äthiopier
tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen
hat respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und
registriert wurde. Wie nachfolgend dargelegt, bestehen derartige kon-
krete Hinweise vorliegend nicht, weshalb der Verweis auf das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-5060/2007 vom 30. November 2007
unerheblich ist.
5.3 Wie bereits in der Verfügung des BFM vom 28. April 2008 festge-
stellt und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. Mai 2008
bestätigt, konnte die Beschwerdeführerin keine Verfolgung durch die
heimatlichen Behörden glaubhaft machen. Vor diesem Hintergrund
schloss das BFM – entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin –
zu Recht aus, dass sie bereits vor dem Verlassen ihres Heimatlandes
als regimefeindliche Person beim äthiopischen Regime registriert war
und überwacht wurde.
5.4
5.4.1 Zu den politischen Aktivitäten in der Schweiz ist zunächst fest-
zuhalten, dass die Tatsache, wonach sich die Beschwerdeführerin
durch die Teilnahme an Kundgebungen politisch engagierte, unbestrit-
ten und durch Fotografien dokumentiert ist, auf welchen sie deutlich zu
erkennen ist. Auch ist der Beschwerdeführerin zunächst zu Gute zu
halten, dass sie dieses politische Engagement bald nach ihrer Ankunft
in der Schweiz aufnahm. Allerdings geht aus den Aussagen der Be-
schwerdeführerin nicht hervor, dass sie im Zusammenhang mit den
Fotografien namentlich erwähnt wurde. Auch ist den Bildern nicht zu
entnehmen, dass sie sich bei diesen Kundgebungen besonders und
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über das Mass der anderen Kundgebungsteilnehmer exponiert oder ei-
ne Führungsposition inne gehabt habe. Dies gilt auch für die Veran-
staltungen, an denen „hochrangige“ Mitglieder der KINIJIT (CUDP) zu-
gegen gewesen und mit ihr fotografiert worden sein sollen. An dieser
Tatsache ändert auch das Schreiben der KINIJIT (CUDP) Schweiz
nichts, welches nur sehr vage und ohne weitere Ausführungen festhält,
die Beschwerdeführerin habe bei einer Demonstration in Z._______
eine entscheidende Rolle in der Koordination und Organisation über-
nommen. Die Beschwerdeführerin selbst gab an der Anhörung vom
27. August 2008 demgegenüber zu Protokoll, sie habe am besagten
Tag in Z._______ Parolen gerufen und Mundharmonika gespielt (B9 S.
4), was nicht als entscheidende Rolle gewertet werden kann. Des
Weiteren liegen keine gesicherten Anhaltspunkte dafür vor, dass sie
von allenfalls an den Kundgebungen beziehungsweise den
Versammlungen anwesenden Spitzeln des äthiopischen Regimes
identifiziert und in der Folge registriert wurde. Daran vermag auch das
vorerwähnte Schreiben des Präsidenten der KINIJIT (CUDP) Schweiz,
wonach davon auszugehen sei, dass an der Demonstration in
Z._______ Spitzel des äthiopischen Regimes Fotos von den
Demonstrierenden gemacht und andere Daten gesammelt und
weitergeleitet hätten, aus den oben genannten Gründen nichts zu
ändern. Der Einwand in der Beschwerde, wonach sich die Be-
schwerdeführerin auch an der Finanzbeschaffung beteiligt haben soll,
wirkt nachgeschoben. Zudem wird er ohnehin nicht weiter konkretisiert
und es wird somit nicht ersichtlich, wieso sie sich damit in besonderem
Masse exponiert haben soll. Im Allgemeinen fällt auf, dass die Be-
schwerdeführerin an der Anhörung am 27. August 2008 zu ihren
Aktivitäten im Rahmen der KINIJIT (CUDP) Schweiz nur sehr vage
und allgemeine Auskünfte geben konnte, sodass nicht davon auszu-
gehen ist, ihr Engagement für diese Organisation gehe sehr weit.
Zuletzt gilt es anzumerken, dass die letzte aktenkundige Teilnahme
der Beschwerdeführerin an einer exilpolitischen Veranstaltung nun
bereits zwei Jahre her ist.
5.4.2 Die eingereichten Internetartikel vermögen die regimekritischen
journalistischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft zu
machen. Erste Zweifel entstehen durch die Tatsache, dass die vier Ar-
tikel kurz nach der Einreichung ihres zweiten Asylgesuches und unmit-
telbar nach der Anhörung beim BFM vom 27. August 2008 veröffent-
licht wurden. Zudem beschränkte sich ihre journalistische Betätigung
auf einen sehr kurzen Zeitraum (7. - 20. September 2008) und seither
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ist mehr als ein Jahr vergangen, ohne dass sie weitere derartige Akti-
vitäten geltend gemacht hätte. Sodann fällt auf, dass die Beschwerde-
führerin, die im Heimatstaat keine höhere Schulbildung genossen
habe, Autorin von Artikeln sein will, die in Englisch verfasst sind und
zum Teil ein hohes wissenschaftliches Niveau aufweisen. Auffallend ist
zudem der stark unterschiedliche Stil der einzelnen Artikel. Recher-
chen des Bundesverwaltungsgerichts haben denn auch ergeben, dass
sich die gleichen Artikel auch unter anderer Autorenschaft im Internet
finden lassen. Die angebliche journalistische Tätigkeit der Beschwer-
deführerin ist damit nicht glaubhaft und damit auch nicht die Gefahr,
die heimatlichen Behörden könnten sie deshalb als Regimegegnerin
einstufen.
5.4.3 Insgesamt erscheint es daher entgegen der Auffassung der Be-
schwerdeführerin – ungeachtet möglicher Überwachungsaktivitäten
der äthiopischen Behörden – überwiegend unwahrscheinlich, dass die-
se von ihrer exilpolitischen Aktivität Kenntnis erlangt und sie nament-
lich identifiziert und registriert haben, was sie im Falle einer Rückkehr
nach Äthiopien einer erhöhten Verfolgungsgefahr aussetzen würde. Es
fehlen denn auch jegliche Hinweise dafür, dass gegen sie aufgrund ih-
rer exilpolitischen Tätigkeit in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere
behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. Selbst wenn die
exilpolitische Aktivität der Beschwerdeführerin den äthiopischen Be-
hörden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt werden sollte, so er-
scheint es angesichts der eher bescheidenen Quantität und Qualität
ihres Engagements als unwahrscheinlich, dass sie deswegen bei einer
Rückkehr nach Äthiopien eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
zu gewärtigen hätte.
6.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die geltend
gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. Das
Bundesamt hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint
und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Seite 11
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7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Seite 12
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(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-
deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei -
ner Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Ben-
said gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des
arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti -
gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.4.1 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt,
weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des
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Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts D-7416/2007 vom 27. November
2009, D-5356/2006 vom 8. Juni 2009, D-3894/2006 vom 25. Septem-
ber 2008). Seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen
Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 kam es zwar zu sporadi-
schem Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes; immerhin scheinen
aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür
eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002
ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren, und ein erneuter offener
Ausbruch des Konflikts konnte bis heute erfolgreich verhindert werden.
Aufgrund der aktuellen Situation in Äthiopien kann im Falle einer Rück-
kehr der Beschwerdeführerin nicht von einer konkreten Gefährdung
ausgegangen werden.
8.4.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte
dafür, dass die Beschwerdeführerin aus individuellen Gründen wirt-
schaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation
geraten würde. Es ist ihr, die gemäss eigenen Angaben über eine ab-
geschlossene Schulbildung, eine Ausbildung als Coiffeuse und über
Berufserfahrung im administrativen Bereich verfügt (A1 S. 2, A14 S. 6),
zuzumuten, sich erneut in Äthiopien niederzulassen und dort eine Exi-
stenz aufzubauen. Zudem gab sie an, dass ihre Mutter und vier Halb-
schwestern sowie ein Halbbruder in Addis Abeba leben (A1 S. 3, A14
S.4), weshalb sie bei einer Rückkehr dorthin nicht allein auf sich ge-
stellt ist.
8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
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10.
Die Beschwerdeführerin stellte mit ihrem zweiten Asylgesuch gleich-
zeitig ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Das BFM behandelte dieses Gesuch
in seiner Verfügung vom 1. September 2008 fälschlicherweise nicht
und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–. Vorliegend gilt es festzuhalten,
dass die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der
Einreichung des zweiten Asylgesuches beim BFM nicht als aussichts-
los bezeichnet werden konnten. Dem mit dem zweiten Asylgesuch ge-
stellten Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozess-
führung hätte somit entsprochen werden müssen (Art. 17b Abs. 2
AsylG). Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin deshalb zu Unrecht
die Verfahrenskosten von Fr. 600.– auferlegt.
11.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darin die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wird. Hinsichtlich des
Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG vor der Vorinstanz ist sie jedoch gutzuheis-
sen. Die Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung vom 1. Sep-
tember 2008 ist aufzuheben.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären der Beschwerdeführerin
reduzierte Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das
mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgelt li-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung
vom 16. Oktober 2008 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskos-
ten aufzuerlegen.
13.
Teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine reduzierte
Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Rechtsvertre-
tung der Beschwerdeführerin hat es bisher unterlassen, eine Kosten-
note einzureichen. Der Aufwand lässt sich jedoch hinreichend zuver-
lässig abschätzen. Die von der Vorinstanz zu entrichtende reduzierte
Parteientschädigung ist auf Fr. 100.– (inkl. Auslagen und Mehrwert-
steuer) festzusetzen (Art. 14 des Reglements vom 21. Februar 2008
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über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) .
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit beantragt wurde, die Dispo-
sitivziffern 1 – 5 der vorinstanzlichen Verfügung (Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung der Asylgewährung, und Anord-
nung der Wegweisung und deren Vollzug) seien aufzuheben.
2.
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Gesuches um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vor
der Vorinstanz gutgeheissen und die Dispositivziffer 6 der angefochte-
nen Verfügung vom 1. September 2008 wird aufgehoben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor der Be-
schwerdeinstanz eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 100.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- C._______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
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