B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6287/2015
Ur t e i l vom 2 8 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Lorenz Noli, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihr Kind
B._______, geboren am (…),
beide Eritrea,
beide vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. September 2015 / N (…).
D-6287/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) – eritreische Staatsan-
gehörige tigrinischer Ethnie aus C._______ – gelangte am 7. Juli 2014 in
die Schweiz und suchte am darauffolgenden Tag um Asyl nach.
A.b Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 21. Juli 2014 und der
Anhörung zu den Asylgründen vom 27. August 2015 brachte sie im We-
sentlichen vor, sie habe im Jahr (…) wegen ihrer Verlobung die Schule ab-
gebrochen und im Mai (…) ihren Ehemann (D._______) geheiratet. Sie sei
fortan Hausfrau gewesen. In den Jahren (…), (…) und (…) seien ihre drei
Söhne E._______, F._______ und G._______ zur Welt gekommen. Im No-
vember 2013 sei ihr Ehemann verhaftet worden, da er nach einem einmo-
natigen Urlaub nicht in den Militärdienst zurückgekehrt sei. Einen Monat
später sei er aus der Haft geflohen. In der Folge sei sie festgenommen und
auf den (…). Polizeiposten gebracht worden, wo sie während zwei respek-
tive drei Wochen inhaftiert gewesen sei. Durch eine Bürgschaft ihres On-
kels sei sie freigelassen worden, unter der Auflage, den Behörden inner-
halb eines Monats zu melden, wo sich ihr Ehemann befinde. Da sie nichts
mehr von ihrem Ehemann gehört und sich vor einer erneuten Festnahme
gefürchtet habe, sei sie mit Hilfe dessen Bruders Ende Dezember 2013
respektive Ende Februar 2014 illegal in den Sudan ausgereist. Sie sei über
Libyen auf dem Seeweg nach Italien und von dort in die Schweiz gelangt.
In Eritrea wäre sie gerne der Pfingstgemeinde beigetreten. Sie habe dies
jedoch unterlassen, um nicht dieselben Probleme wie ihre Mutter zu erhal-
ten, die wegen ihrer Angehörigkeit zur Pfingstgemeinde mehrfach inhaftiert
worden sei. Wenn sie hier in der Schweiz ihre Schwester H._______ in
I._______ besuche, habe es dort eine Pfingstgemeinde, wo sie gerne hin-
gehe. Weitergehend wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
A.c Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren folgen-
de Dokumente zu den Akten: eine Kopie ihrer Identitätskarte, ihre Geburts-
urkunde, ihre Heiratsurkunde, ihren Taufschein, Kopien der Identitätskar-
ten ihrer Eltern und die Taufscheine sowie Geburtsurkunden ihrer beiden
älteren Söhne.
B.
Mit Verfügung vom 2. September 2015 – tags darauf eröffnet – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug an.
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Seite 3
C.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
2. Oktober 2015 (Datum Poststempel: 5. Oktober 2015) – handelnd durch
ihren Rechtsvertreter – Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei
vollumfänglich aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und ihr Asyl zu gewähren, "subeventualiter" sei die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung
der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses sowie um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes in der Person des Unterzeichnenden.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird – soweit für den Ent-
scheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
E.
E.a Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2015 hielt die Instruktions-
richterin fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten dürfe. Sie hiess die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines amtlichen Rechts-
beistandes in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters unter der Vor-
aussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. Gleichzeitig
forderte sie die Beschwerdeführerin auf, bis zum 22. Dezember 2015 eine
Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.– zu leisten, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist
werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
E.b Mit Eingabe vom 21. Dezember 2015 reichte die Beschwerdeführerin
eine Fürsorgebestätigung (als Faxkopie) nach.
F.
Gemäss Geburtsmeldung des zuständigen kantonalen Migrationsamtes
vom (…) 2016 gebar die Beschwerdeführerin am (…) 2016 ihre Tochter
B._______.
G.
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2017 erkundigte sich die Beschwerdeführerin
durch ihren Rechtsvertreter nach dem Verfahrensstand und ersuchte um
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möglichst rasche Entscheidfällung. Der Eingabe lag eine auf den gleichen
Tag datierte Honorarnote bei.
H.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2017 ersuchte das Bundesverwaltungsge-
richt die Vorinstanz unter Hinweis auf die Geburt des Kindes um Einrei-
chung einer Vernehmlassung. Mit Schreiben vom selben Tag beantwortete
das Gericht sodann die Anfrage des Rechtsvertreters vom 18. Oktober
2017 zum Verfahrensstand.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 27. Oktober 2017 hielt das SEM fest, dass
keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen wür-
den, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es
machte indes ergänzende Bemerkungen zur Wegweisung beziehungswei-
se zum Wegweisungsvollzug, wobei es zu den veränderten familiären Ver-
hältnissen im Wesentlichen anführte, beim Vater des Kindes B._______
handle es sich um einen anerkannten Flüchtling aus Eritrea. Es stelle sich
daher die Frage, ob von einem Familienleben auszugehen sei, wofür die
mutmassliche Anerkennung des Kindes durch den Vater spreche. Demge-
genüber gehe aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerinnen
(wohnhaft im Kanton J._______) und der Kindsvater (wohnhaft im Kanton
K._______) keinen gemeinsamen Wohnsitz hätten. Aus welchem Grund
der Wohnsitz trotz eines gemeinsamen Kindes nicht zusammengelegt wor-
den sei, gehe aus den Akten nicht hervor. Den Akten sei ferner nicht zu
entnehmen, ob und wie der Kindsvater und das Kind eine Vater-Kind-Be-
ziehung führen würden. Es sei daher nicht von einer bestehenden Famili-
engemeinschaft auszugehen, weshalb die veränderten familiären Verhält-
nisse einer Wegweisung respektive einem Wegweisungsvollzug nach Erit-
rea nicht entgegenstehen würden.
J.
J.a Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Beschwerdeführerinnen
mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 die Gelegenheit zur Einreichung einer
Replik ein. Davon machten sie mit Eingabe vom 14. November 2017 Ge-
brauch. Zum Familienleben führten sie in tatsächlicher Hinsicht im Wesent-
lichen an, der Kindsvater (L._______) habe das Kind im (…) zivilrechtlich
anerkannt. Sie würden ihn – er sei auch der Lebenspartner der Beschwer-
deführerin – jedes Wochenende in M._______ besuchen und Zeit mitei-
nander als Familie verbringen. Zudem wolle er so schnell wie möglich nach
J._______ zu ihnen ziehen und habe hierfür auch schon ein Gesuch um
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Kantonswechsel gestellt. Auf die weiteren Vorbringen in dieser Eingabe
wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
J.b Der Replik lagen ein "Auszug aus dem Geburtsregister" und eine "Mit-
teilung einer Kindesanerkennung nach der Geburt" (je in Kopie) sowie eine
aktualisierte Honorarnote bei.
K.
Mit Eingabe vom 17. November 2017 liessen die Beschwerdeführerinnen
eine Fotografie von ihnen und ihrem Vater respektive Lebenspartner sowie
eine Kopie eines (undatierten und nicht unterschriebenen) Kantonswech-
selgesuchs nachreichen.
L.
Mit Verfügung vom 29. Januar 2018 forderte die Instruktionsrichterin die
Beschwerdeführerinnen – unter Androhung, bei ungenutzter Frist werde
das Beschwerdeverfahren aufgrund der derzeitigen Aktenlage fortgeführt
– auf, bis zum 13. Februar 2018 darzulegen, wann genau und bei welcher
Behörde das Gesuch um Kantonswechsel eingereicht wurde, sowie den
aktuellen Verfahrensstand bekannt zu geben, weitere Ausführungen zu ih-
rem Verhältnis zum Kindsvater zu machen und die in der Beschwerde in
Aussicht gestellte Kopie der Niederlassungsbewilligung der Schwester der
Beschwerdeführerin einzureichen. Ausserdem wurden die Beschwerde-
führerinnen aufgefordert, das Bundesverwaltungsgericht bis zum 13. Feb-
ruar 2018 über die Einreichung und gegebenenfalls den Stand eines Ge-
suchs um Einbezug des Kindes in die Flüchtlingseigenschaft des Kindsva-
ters zu informieren, verbunden mit der Androhung, bei Ausbleiben einer
entsprechenden Mitteilung werde davon ausgegangen, die Beschwerde-
führerinnen würden auf die Geltendmachung einer allfällig aus der Aner-
kennung der Vaterschaft resultierenden Flüchtlingseigenschaft des Kindes
verzichten.
M.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2018 nahmen die Beschwerdeführerinnen –
innert erstreckter Frist – Stellung zur Verfügung vom 29. Januar 2018 und
reichten eine Kopie des am 20. Februar 2018 beim SEM anhängig ge-
machten Gesuchs des Kindsvaters um Einbezug des Kindes in seine
Flüchtlingseigenschaft, eine Kopie des unterschriebenen Kantonswechsel-
gesuchs, eine Kopie der Niederlassungsbewilligung der in der Schweiz le-
benden Schwester der Beschwerdeführerin (H._______ ) und drei weitere
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Seite 6
Fotografien der Beschwerdeführerinnen und des Kindsvaters zu den Ak-
ten. Auf die Ausführungen in dieser Eingabe wird – soweit für den Ent-
scheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
N.
N.a Mit Schreiben vom 6. März 2018 forderte das SEM den Kindsvater im
Rahmen des Verfahrens um Einbezug des Kindes in dessen Flüchtlingsei-
genschaft auf, diverse Fragen zur Vater-Kind-Beziehung zu beantworten
und Beweismittel einzureichen. Mit Eingabe vom 20. März 2018 liess die-
ser dem SEM seine Stellungnahme vom 16. März 2017 (recte: 2018) sowie
drei Zugbillette und vier Fotografien von sich und dem Kind zukommen.
N.b Mit Schreiben vom 29. März 2018 forderte das SEM den Kindsvater
erneut auf, seine Rolle als Erziehungsberechtigter des Kindes ausführlich
zu beschreiben und darzulegen, wie er seine Beziehung zu ihr gestalte.
Ausserdem wurde er aufgefordert, weitere Beweismittel einzureichen. Mit
Eingabe vom 19. April 2018 liess der Kindsvater respektive die Beschwer-
deführerin dem SEM eine Stellungnahme letzterer einreichen. Mit dieser
Eingabe wurde ausserdem das vom SEM mit Schreiben vom 29. März
2018 zur Unterschrift zugestellte sowie vom Kindsvater und der Beschwer-
deführerin unterschriebene Gesuch um Einbezug retourniert.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
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angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Das nach dem vorinstanzlichen Entscheid geborene Kind wird in das
vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie-
hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründeterweise befürchten muss, wobei eine bloss entfernte Möglichkeit
künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die
Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar
erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 f. m.w.H.).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 8
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine
Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte sub-
jektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive
Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls,
unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich ge-
setzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen,
die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen kön-
nen, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin brachte als Hautgrund für ihr Asylgesuch vor,
in Eritrea aufgrund der Desertion ihres Ehemannes respektive dessen
Flucht aus dem Gefängnis inhaftiert worden zu sein.
4.2 Das SEM qualifizierte dieses Vorbringen in der angefochtenen Verfü-
gung als unglaubhaft und führte zur Begründung an, dass zwischen den
Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP und denjenigen an
der Anhörung elementare Unterschiede bestehen würden. In der BzP habe
sie erklärt, sie sei zunächst von der Polizei zuhause aufgesucht und zum
Verbleib ihres Mannes befragt worden, ehe sie drei Tage später gegen
15 Uhr erneut von der Polizei aufgesucht und inhaftiert worden sei. Dem-
gegenüber habe sie anlässlich der Anhörung erklärt, sie sei bereits beim
ersten Kontakt mit den Behörden inhaftiert worden. So habe sie die Polizei
eines Morgens gegen 10 Uhr aufgesucht und das Haus durchsucht; glei-
chentags – ungefähr dreissig Minuten nach dem Erscheinen der Polizei –
sei sie zur Polizeistation gebracht und inhaftiert worden. Sie sei indes nicht
in der Lage gewesen, auf Nachfrage diese widersprüchlichen Angaben
zum Ablauf der Ereignisse zu erklären. Auch in Bezug auf die Dauer der
Haft würden sich in ihren Aussagen gravierende Widersprüche ergeben.
So habe sie in der BzP mehrfach erklärt, sie sei während zwei Wochen
inhaftiert worden. In der Anhörung habe sie hingegen wiederholt von drei
Wochen Haft gesprochen. Auch diesen Widerspruch habe sie nicht zu er-
klären vermocht, halte sie doch lediglich an der Aussage der BzP fest und
leugne anlässlich der Anhörung, im Gespräch je von drei Wochen gespro-
chen zu haben. Die durch diese Unstimmigkeiten entstandenen Zweifel an
ihren Aussagen würden durch die auffallend pauschalen und in keiner
Weise erlebnisgeprägten Schilderungen ihrer Haft zusätzlich verstärkt. Ob-
wohl sie während der Anhörung wiederholt gebeten worden sei, alle Details
und Einzelheiten ihrer Haft zu schildern, habe sie nur vage Angaben zu den
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Haftbedingungen und dem Alltag in Haft zu machen vermocht, die darüber
hinaus ohne jeglichen persönlichen Bezug ausgefallen seien. Demnach
könne ihr nicht geglaubt werden, dass sie in der von ihr geschilderten Wei-
se Nachteile durch die Behörden erlitten habe.
4.3 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht erweisen sich diese Erwä-
gungen der Vorinstanz als zutreffend, weshalb zur Vermeidung von unnö-
tigen Wiederholungen darauf verwiesen werden kann. Das SEM hat dabei
für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin im Zusammenhang mit ihrer angeblichen Festnahme – entgegen der
in der Beschwerde sinngemäss vertretenen Ansicht – zu Recht das Proto-
koll der BzP herangezogen, da es sich dabei um einen respektive den zent-
ralen Punkt ihrer Asylbegründung handelt. Die Beschwerdeführerin hat
ausserdem (auch) das Protokoll der BzP nach dessen Rückübersetzung in
ihre Muttersprache unterschrieben und muss sich daher auf ihren damali-
gen Aussagen behaften lassen (vgl. Akten SEM A 3/12 S. 9). Das in der
Beschwerde erfolgte blosse Wiederholen ihrer anlässlich der Anhörung ge-
machten Aussagen vermag demzufolge den gravierenden Widerspruch
betreffend Anzahl der Kontakte mit der Polizei vor ihrer angeblichen Fest-
nahme und auch denjenigen betreffend Uhrzeit der Festnahme nicht zu
entkräften.
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht stellt sodann die Tat-
sache, dass die Beschwerdeführerin an der Anhörung zu Protokoll gab, die
Zeit in Haft sei die schlimmste Zeit ihres Lebens gewesen und sie würde
sich sehr ungern an diese Zeit erinnern, keinen ausreichenden Anhalts-
punkt für eine Traumatisierung dar, geschweige denn für eine darauf zu-
rückzuführende Unfähigkeit ihrerseits, detailliert über die Zeit in Haft zu be-
richten. Die auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde wiederhol-
ten "Details" zur angeblichen Gefangenschaft – in Übereinstimmung mit
dem SEM – als pauschal und nicht erlebnisgeprägt zu bezeichnenden
Schilderungen ihrer Haftzeit lassen sich mithin nur dadurch erklären, dass
sie nicht von einem persönlichen Erlebnis berichtete. Ihre Inhaftierung
bleibt ferner unglaubhaft, selbst wenn der vom SEM aufgezeigte Wider-
spruch bezüglich Haftdauer – wie in der Beschwerde vorgebracht – auf ein
Missverständnis zwischen ihr und dem Dolmetscher an der Anhörung zu-
rückzuführen wäre, wofür indes keine Anhaltspunkte bestehen.
4.4 Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführerin nicht geglaubt wer-
den, dass sie wegen der behaupteten Desertion ihres Ehemannes respek-
tive dessen anschliessender Flucht aus dem Gefängnis inhaftiert wurde.
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Es erübrigt sich daher, weitere Unglaubhaftigkeitselemente anzuführen.
Die generellen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu Reflexverfol-
gungsmassnahmen in Eritrea sind nicht geeignet, die von ihr geltend ge-
machte Inhaftierung in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen.
4.5 Angesichts dessen, dass sich die Beschwerdeführerin zur Begründung
ihres Asylgesuchs eines Sachverhaltskonstrukts bediente, bestehen auch
ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Desertion
ihres Ehemannes und dessen Flucht aus dem Gefängnis, welche im Übri-
gen etwa durch ihre widersprüchlichen Aussagen zur Dauer dessen Fern-
bleibens vom Militärdienst (vgl. A 3/12 Ziff. 1.14; A 13/17 F73 ff. und 114)
verstärkt werden. Selbst bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens war die
Beschwerdeführerin deswegen vor ihrer Ausreise aus Eritrea offenbar kei-
nen Behelligungen ausgesetzt. Ausserdem nannte sie weder im vorin-
stanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene irgendwelche (mit dem
Verschwinden ihres Ehemannes zusammenhängenden) Nachteile, denen
Familienangehörige ihres Ehemannes, bei welchen einer ihrer Söhne nach
ihrer Ausreise zumindest zeitweise gelebt haben soll (vgl. A 13/17 F10 und
26 ff.), ausgesetzt gewesen wären. Deshalb und mangels sonstiger kon-
kreter Indizien kann ausgeschlossen werden, dass ihr wegen seiner De-
sertion respektive seiner Flucht aus dem Gefängnis im Zeitpunkt ihrer Aus-
reise Nachteile asylrelevanten Ausmasses gedroht hätten oder solche in
absehbarer Zukunft drohen würden. Es ist mithin auch nicht mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie – wie in der Replik
vorgebracht – bei einer Rückkehr nach Eritrea verhaftet und gefoltert
würde, um Informationen über dessen Aufenthalt zu erhalten. Auch an die-
ser Einschätzung vermögen die generellen Ausführungen in der Beschwer-
deschrift zu Reflexverfolgungsmassnahmen in Eritrea nichts zu ändern,
weshalb nicht weiter auf die entsprechenden Ausführungen einzugehen ist.
4.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerde-
führerin im Zusammenhang mit der behaupteten Desertion ihres Eheman-
nes respektive dessen angeblicher Flucht aus dem Gefängnis keine flücht-
lingsrechtlich relevante Gefährdung nachweisen oder glaubhaft machen
konnte. Das SEM hat diesbezüglich folglich zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführerin verneint.
5.
5.1 Anknüpfend an die bereits erwähnten generellen Ausführungen zu Re-
flexverfolgungsmassnahmen in Eritrea wurde in der Beschwerdeschrift
vorgebracht, die Beschwerdeführerin würde im Falle einer Rückkehr nach
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Seite 11
Eritrea mit Sicherheit auch wegen ihrer in der Schweiz lebenden Schwes-
ter, die hier Asyl erhalten habe und mittlerweile über die Niederlassungs-
bewilligung verfüge, inhaftiert und verhört werden. Dies sei vom SEM in
keinster Weise berücksichtigt worden.
5.2 Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
erst mit der Nachreichung der Kopie der Niederlassungsbewilligung (vgl.
Bst. M vorstehend) den Aufenthalt ihrer Schwester in der Schweiz glaub-
haft zu machen vermochte, zumal diese zuvor – mit der von der Beschwer-
deführerin angegebenen Schreibweise – im Zentralen Migrationsinformati-
onssystem (ZEMIS) nicht gefunden werden konnte (vgl. A 3/12 Ziff. 3.02).
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren we-
der vorbrachte, sie sei in Eritrea wegen ihrer (seit 2007: Anmerkung des
Gerichts) in der Schweiz lebenden Schwester Reflexverfolgungsmassnah-
men ausgesetzt gewesen (vgl. A 3/12 Ziff. 7.03), noch entsprechende Be-
fürchtungen im Falle einer Rückkehr nach Eritrea erwähnte (vgl. A 13/17
F125). Für das SEM bestand daher zu Recht keine Veranlassung, die an-
gebliche Gefahr einer Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin wegen ih-
rer in der Schweiz lebenden Schwester zu berücksichtigen. Angesichts des
vorstehend Ausgeführten sowie mangels Substanziierung des entspre-
chenden Beschwerdevorbringens bestehen sodann keine konkreten Indi-
zien, aufgrund derer davon ausgegangen werden müsste, dass der Be-
schwerdeführerin wegen ihrer hier lebenden Schwester mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Nachteile asylrelevanten
Ausmasses drohen würden. Der Umstand, dass ihrer Schwester in der
Schweiz Asyl gewährt wurde und sie über eine Niederlassungsbewilligung
verfügt, stellt jedenfalls kein genügendes Indiz für eine entsprechende An-
nahme dar.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs
weiter vor, sie wäre in Eritrea gerne der Pfingstgemeinde beigetreten, habe
dies jedoch unterlassen, um nicht dieselben Probleme wie ihre Mutter zu
erhalten. Wenn sie hier ihre Schwester in I._______ besuche, habe es dort
eine Pfingstgemeinde, wo sie gerne hingehe.
6.2 Das SEM führte diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung an, es
genüge nicht, eine Furcht lediglich mit Vermutungen zu begründen. Die
Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, sie wäre zwar gerne der
Pfingstgemeinde beigetreten; sie habe dies aber unterlassen und sei dem-
zufolge weder je Mitglied der Pfingstgemeinde gewesen, noch habe sie
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Seite 12
wegen ihres Glaubens ernsthafte Nachteile erlitten. Die blosse Absicht, der
Pfingstgemeinde beizutreten reiche indes nicht aus, eine begründete
Furcht vor staatlicher Verfolgung zu schaffen. In Anbetracht dessen, dass
es in ihrem Falle zu keinen direkten Verfolgungsmomenten gekommen sei
und sie laut ihren eigenen Aussagen ihren Glauben schliesslich im ortho-
doxen Christentum ausgelebt habe, sei nicht davon auszugehen, dass sie
in absehbarer Zukunft mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen habe bezie-
hungsweise eine begründete Furcht vor solchen haben müsse. Demzu-
folge erfülle sie die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht.
6.3 Auch diese Erwägungen des SEM erweisen sich – nach Prüfung der
Akten durch das Gericht – als zutreffend, weshalb darauf verwiesen wer-
den kann. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung
der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken. Es wurde zwar behauptet,
die Beschwerdeführerin habe ihren Glauben in Eritrea verheimlichen müs-
sen, indes wurde nicht ausgeführt, dass sie entgegen der vorinstanzlichen
Ausführungen in Eritrea der Pfingstgemeinde beitrat. Für die Begründung
der Flüchtlingseigenschaft ist sodann irrelevant, dass die Beschwerdefüh-
rerin der Pfingstgemeinde nicht beigetreten sein soll, weil sie ansonsten
"schwere" Nachteile befürchtet hätte. Entscheidend ist allein, dass sie im
Zeitpunkt ihrer Ausreise wegen des "Ist-Zustandes" keinen asylrelevanten
Nachteilen ausgesetzt war oder solche (begründeterweise) befürchtete. Im
Übrigen spricht der Umstand, dass sie offenbar auch in der Schweiz nicht
der Pfingstgemeinde beigetreten ist, gegen ihren entsprechenden Glau-
ben. Jedenfalls ist ihren knappen und vagen Aussagen an der Anhörung
zu ihren "regelmässigen" Teilnahmen an Treffen der Pfingstgemeinde (vgl.
A 13/17 F120 ff.), die auch auf Beschwerdeebene nicht konkretisiert wur-
den, nicht zu entnehmen, dass sie in der Schweiz Mitglied der Pfingstge-
meinde geworden ist. Aus den betreffenden Vorbringen und dem Be-
schwerdevorbringen, wonach sie ihren Glauben auch in der Schweiz re-
gelmässig praktiziere, kann sodann bereits angesichts deren Unsubstanzi-
iertheit nicht auf eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger asylrele-
vanter Verfolgung geschlossen werden. Nach dem Gesagten kann die
Frage, ob eine Mitgliedschaft in der Pfingstgemeinde überhaupt geeignet
wäre, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, offengelassen werden.
6.4 Das SEM hat somit auch in diesem Zusammenhang zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint.
D-6287/2015
Seite 13
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin gab im vorinstanzlichen Verfahren weiter an,
sie habe Eritrea illegal verlassen.
7.2 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst zum
Schluss, dieses Vorbringen vermöge angesichts der widersprüchlichen An-
gaben der Beschwerdeführerin (etwa zum Zeitpunkt der Ausreise) und
mangels genügender Substanziierung den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG ebenfalls nicht standzuhalten. In der Be-
schwerde wurde an der Glaubhaftigkeit des entsprechenden Vorbringens
festgehalten. Neben einer Auseinandersetzung mit den vom SEM aufge-
zeigten Widersprüchen wurde darin im Wesentlichen vorgebracht, es sei
gerichtsnotorisch, dass die Beschwerdeführerin, deren eritreische Herkunft
und Staatsangehörigkeit durch die eingereichten Dokumente belegt sei,
angesichts ihres Alters illegal ausgereist sein müsse.
7.3 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus,
dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund an-
zusehen sei, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit
erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl.
Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Recht-
sprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht
nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum
Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se
zur Flüchtlingseigenschaft geführt habe, nicht mehr aufrechterhalten wer-
den könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da-
von auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausrei-
se aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Für die Be-
gründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es
neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu
einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich re-
levanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
7.4 Vorliegend sind keine solchen zusätzlichen Faktoren ersichtlich. Die
Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft machen, dass sie wegen der
behaupteten Desertion ihres Ehemannes respektive dessen Flucht aus
dem Gefängnis inhaftiert wurde. Aufgrund der Aktenlage ist vielmehr davon
auszugehen, dass sie vor ihrer Ausreise aus Eritrea keinerlei Probleme mit
den eritreischen Behörden hatte. Wie vorstehend aufgezeigt, ergeben sich
sodann keine konkreten Indizien, dass sie im Falle einer Rückkehr nach
D-6287/2015
Seite 14
Eritrea wegen ihrem Ehemann, ihrer in der Schweiz lebenden Schwester
oder ihren "regelmässigen" Teilnahmen an Treffen der Pfingstgemeinde
eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Auch all diese Faktoren
zusammen vermögen nicht zu einer entsprechenden Verschärfung ihres
Profils zu führen. Sonst sind ebenfalls keine Anknüpfungspunkte ersicht-
lich, die sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person
erscheinen lassen könnten. Die Asylgesuchstellung in der Schweiz und die
"lange" Aufenthaltsdauer im Ausland stellen – entgegen der in der Be-
schwerdeschrift sinngemäss vertretenen Auffassung – keine solchen An-
knüpfungspunkte dar, was sich implizit aus dem genannten Referenzurteil
ergibt (vgl. a.a.O. E. 5.3). Der erstmals in der Replik (im Zusammenhang
mit einer Verletzung von Art. 3 EMRK) vorgetragenen Ansicht, die Be-
schwerdeführerin gelte "nun" als Deserteurin, da sie im militärdienstfähigen
Alter sei und nie offiziell aus dem Nationaldienst entlassen worden sei, ist
sodann entgegenzuhalten, dass sie – soweit aus den Akten ersichtlich –
auch nie in den Nationaldienst einberufen wurde, geschweige denn Natio-
naldienst leistete. Sie kann daher auch nicht als Deserteurin (oder Refrak-
tärin) gelten.
7.5 Somit bleibt festzuhalten, dass die geltend gemachte illegale Ausreise
allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgung zu begründen vermag. Die Frage der Glaubhaftigkeit der behaup-
teten illegalen Ausreise kann somit offengelassen werden. Mithin erübrigt
sich eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden Erwägungen des
SEM und den Entgegnungen in der Beschwerdeschrift.
7.6 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM die Flüchtlingsei-
genschaft der Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der behaupteten ille-
galen Ausreise (im Ergebnis) zu Recht verneint hat.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und deren Asylgesuch
abgelehnt hat. Die übrigen Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet,
eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter da-
rauf einzugehen ist. In Bezug auf das Kind reichte dessen Vater am
20. Februar 2018 bei der Vorinstanz ein Gesuch um Einbezug in seine
Flüchtlingseigenschaft ein. Es liegt an der Vorinstanz jenes Verfahren zu
einem Abschluss zu bringen.
D-6287/2015
Seite 15
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2
10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
10.2.2
10.2.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges be-
D-6287/2015
Seite 16
urteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtli-
chen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 und 4
EMRK).
10.2.2.2
10.2.2.2.1 In der Replik wurde – nachdem das SEM in der Vernehmlassung
nach ausführlichen Erwägungen anführte, eine hypothetisch drohende Ein-
berufung der Beschwerdeführerin in den eritreischen Nationaldienst ver-
stosse nicht gegen das Verbot der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 Abs. 2
EMRK – geltend gemacht, dass die Wegweisung der Beschwerdeführerin
gegen Art. 4 EMRK verstosse, da sie angesichts ihres Alters und des Um-
standes, dass sie nie offiziell vom Dienst befreit oder entlassen worden sei,
mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits am Flughafen von Asmara festgenom-
men und nach der Haft den Militärbehörden zwecks Absolvierung des Na-
tionaldienstes zugeführt würde.
10.2.2.2.2 Im als Referenzurteil publizierten Urteil D-2311/2016 vom
17. August 2017 beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführ-
lich mit der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea.
Angesichts des konkreten Sachverhalts – es war davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin in jenem Verfahren bereits vor ihrer Ausreise aus
Eritrea aus dem Nationaldienst entlassen worden war und deshalb bei ei-
ner Rückkehr nicht mehr eingezogen werden würde – bejahte es diese
(a.a.O. E. 11-14). Offen blieb die Frage der Zulässigkeit (und Zumutbarkeit)
des Wegweisungsvollzugs für den Fall, dass von einer zukünftigen Einzie-
hung der wegzuweisenden Person in den Nationaldienst auszugehen wä-
re.
Frauen werden in den letzten Jahren bei Heirat, Geburt und aus religiösen
Gründen zunehmend vom Dienst befreit (a.a.O. E. 12.5 mit Hinweis auf
entsprechende Berichte). Das Risiko, dass die Beschwerdeführerin bei ei-
ner Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde, ist
demnach als äusserst gering einzuschätzen. Für diese Annahme spricht
ferner, dass es Hinweise auf eine Altersgrenze von zwischen 25 und 27
Jahren – die Beschwerdeführerin ist mittlerweile (…) Jahre alt – für den
Einzug von Frauen in den Nationaldienst gibt (vgl. Urteil des BVGer
E-6388/2017 vom 23. April 2018 E. 10.4 mit Hinweis auf einen entspre-
chenden Bericht). Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen
D-6287/2015
Seite 17
kann jedoch die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr
Nationaldienst leisten müsste, letztlich offenbleiben.
10.2.2.2.3 Im ebenfalls als Referenzurteil publizierten Urteil E-5022/2017
vom 10. Juli 2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit den
noch offenen Fragen der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs bei drohender künftiger Einziehung der wegzuweisenden Person
in den eritreischen Nationaldienst. Das Gericht kam nach eingehender
Quellenanalyse zum Ergebnis, dass die drohende Einziehung in den erit-
reischen Nationaldienst nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG (neu: AIG) führt (a.a.O. E. 6.1.7). Beim
eritreischen Nationaldienst handle es sich weder um Sklaverei noch um
Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK. Die Bedingungen im
eritreischen Nationaldienst seien zwar als Zwangsarbeit im Sinne von
Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, aber für die Annahme der Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs genüge dies nicht; erforderlich wäre viel-
mehr, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten
Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst
mithin Art. 4 Abs. 2 EMRK seines essenziellen Inhalts berauben würde.
Dies sei zu verneinen. Es sei nicht davon auszugehen, es bestehe generell
das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs-
und Pflichtarbeit während des Nationaldienstes. Weiter bestünden keine
hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe
im eritreischen Nationaldienst derart flächendeckend seien, dass jede Na-
tionaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften
Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Ein ernsthaf-
tes Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK
bestehe im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht
(a.a.O. E. 4-6). Zu beachten sei, dass die Erwägungen lediglich die Situa-
tion von freiwilligen Rückkehrerinnen und Rückkehrern betreffen würden,
zumal die eritreischen Behörden keine Zwangsrückführungen aus der
Schweiz akzeptieren würden, und sich an diesem Umstand bis zum allfäl-
ligen Abschluss eines Rückführungsabkommens zwischen der Schweiz
und Eritrea auch nichts ändern dürfte. Insofern könne offen bleiben, wie
sich die Situation für Personen gestalten würde, die unter Zwang nach Erit-
rea zurückgeführt würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie
keine Möglichkeit gehabt hätten, ihr Verhältnis zum eritreischen Staat zu
regeln (a.a.O. E. 6.1.7).
D-6287/2015
Seite 18
10.2.2.2.4 Aufgrund des Gesagten führt selbst eine möglicherweise dro-
hende Einziehung der Beschwerdeführerin in den eritreischen National-
dienst im Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea nicht zur Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da die Replik vor
dem genannten Referenzurteil datiert, erübrigt es sich auf die darin enthal-
tenen Ausführungen im Zusammenhang mit Art. 4 EMRK einzugehen. Im
Übrigen hält sich die Beschwerdeführerin seit mehr als drei Jahren im Aus-
land auf und würde, sofern sie ihre Situation mit Eritrea regelt, die Voraus-
setzungen für den Erhalt des "Diaspora-Status" erfüllen.
10.2.2.3 Betreffend der auf Beschwerdeebene behaupteten Verletzung
von Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die
Beschwerdeführerinnen gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen
müssten, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschli-
che Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien
28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Soweit
in der Beschwerde und in der Replik geltend gemacht wurde, der Be-
schwerdeführerin drohe wegen ihrer Asylgründe bei einer Rückkehr nach
Eritrea Folter oder unmenschliche Behandlung, kann auf die vorstehenden
Erwägungen im Zusammenhang mit der Flüchtlingseigenschaft respektive
deren Verneinung verwiesen werden. Dieselben Gründe lassen darauf
schliessen, dass ihr bei einer (freiwilligen) Rückkehr kein ernsthaftes Risiko
einer unmenschlichen Behandlung droht. Auch sonst ergeben sich keine
Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Eritrea dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
10.2.3
10.2.3.1 In der Replik wurde geltend gemacht, der Vollzug der Wegwei-
sung der Beschwerdeführerinnen verletzte Art. 8 EMRK, da ihr Lebens-
partner respektive Vater in der Schweiz lebe und das Familienleben ange-
sichts dessen Flüchtlingsstatus nur in der Schweiz ausgeübt werden kön-
ne.
10.2.3.2 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich
jemand nur dann auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK
berufen, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Bezie-
hung vorliegt. Diesbezüglich sind als wesentliche Faktoren das gemein-
D-6287/2015
Seite 19
same Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Ver-
flochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse
und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen (vgl. CHRIS-
TOPH GRABENWARTER/KATHARINA PABEL, Europäische Menschenrechts-
konvention, 6. Aufl., München/Basel/Wien 2016, S. 204; MARK E. VILLIGER,
Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich
1999, S. 365). Weiter muss es sich beim in der Schweiz lebenden Famili-
enmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln
(vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist
ohne weiteres bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen,
ebenso bei einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren
Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. statt vieler BGE 135 I 143; 130 II
281, je m.w.H.). Auf den Schutz des Privat- und Familienlebens können
sich in Ausnahmesituationen nach der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) auch Personen berufen, deren
Anwesenheit rechtlich nicht geregelt ist beziehungsweise die allenfalls
über kein (gefestigtes) Anwesenheitsrecht verfügen, deren Anwesenheit
aber faktisch als Realität hingenommen wird respektive aus objektiven
Gründen hingenommen werden muss (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1 und 137
I 113 E. 6.1 m.w.H.; vgl. zur Rechtsprechung des EGMR die Urteile Jeu-
nesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014, 12738/10, § 103 ff.
m.w.H., Agraw gegen Schweiz vom 29. Juli 2010, 3295/06, § 44 ff. und
Mengesha Kimfe gegen Schweiz vom 29. Juli 2010, 24404/05, § 61 ff.).
10.2.3.3 Der Vater des Kindes B._______ und angebliche Lebenspartner
der Beschwerdeführerin wurde am (…) 2008 als Flüchtling mit Asyl aner-
kannt. Gemäss Eintrag im ZEMIS verfügt er sodann seit dem (…) 2011
über eine C-Bewilligung (vgl. Art. 34 AIG). Er ist somit eine hier gefestigt
anwesenheitsberechtigte Person im Sinne der Rechtsprechung. Allerdings
ist die Voraussetzung der hinreichend engen, tatsächlich gelebten und in-
takten Beziehung nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerinnen verwiesen in
der Replik zum Beleg einer entsprechenden Beziehung zwischen ihnen
und dem Kindsvater auf ein angeblich bereits anhängig gemachtes Kan-
tonswechselgesuch des Kindsvaters. Für das Gericht bestehen allerdings
Zweifel, ob von L._______ tatsächlich ein solches gestellt wurde: Abgese-
hen davon, dass das dem Gericht zunächst (in Kopie) eingereichte Formu-
largesuch weder datiert noch unterschrieben war, führten die Beschwerde-
führerinnen in ihrer Eingabe vom 21. Februar 2018 weder an, zu welchem
Zeitpunkt die mit dieser Eingabe eingereichte Kopie desselben Gesuchs
unterschrieben wurde, noch wurde dargelegt, weshalb die unterschriebene
D-6287/2015
Seite 20
Version nicht schon zuvor eingereicht werden konnte. Die Beschwerdefüh-
rerinnen legten zudem in der Eingabe vom 21. Februar 2018 nicht plausi-
bel dar, wann das Gesuch angeblich eingereicht worden sein soll. Sie wie-
sen lediglich darauf hin, dass dem Gesuch entnommen werden könne,
dass es am (…) 2016 gestellt worden sei. Bei diesem Datum handelt es
sich allerdings um dem "Stand" des verwendeten Formulars. Der Umstand,
dass der Kindsvater mit seinem Gesuch um Einbezug des Kindes in seine
Flüchtlingseigenschaft vom 20. Februar 2018 das SEM – und somit im Üb-
rigen nicht die zuständige kantonale Behörde – auch um Auskunft über
den Verfahrensstand betreffend das Kantonswechselgesuch ersuchte, än-
dert nichts an den Zweifeln, dass überhaupt ein entsprechendes Gesuch
gestellt wurde. Diese werden vielmehr dadurch bestätigt, dass er sich in
der Folge – soweit aus den Akten ersichtlich – offenbar nicht weiter dies-
bezüglich informierte. Jedenfalls gab er dem Gericht – trotz entsprechen-
der Aufforderung in der Instruktionsverfügung vom 29. Januar 2018 – den
aktuellen Verfahrensstand nicht bekannt und seine aktuelle Adresse ist ge-
mäss Eintrag im ZEMIS nach wie vor in M._______. All dies lässt auf ein
mangelndes Interesse seinerseits an einem Kantonswechsel respektive an
einem gemeinsamen Haushalt mit den Beschwerdeführerinnen schliessen,
wobei im Kantonswechselgesuch ohnehin nur der Wunsch nach einem
"näheren Wohnort" und nicht nach einem gemeinsamen Haushalt geäus-
sert wurde. Im Übrigen wurde gemäss Aktenlage von der Beschwerdefüh-
rerin – trotz vorhandener Möglichkeit – ebenfalls kein Kantonswechselge-
such gestellt, was auch gegen ihr Interesse an einem gemeinsamen Woh-
nort mit dem Kindsvater spricht.
Obwohl die Beschwerdeführerinnen sodann mit Instruktionsverfügung vom
29. Januar 2018 explizit aufgefordert wurden, weitere Ausführungen zu ih-
rem Verhältnis zum Kindsvater zu machen, erschöpften sich auch ihre An-
gaben dazu in der Eingabe vom 21. Februar 2018 in den pauschalen Be-
hauptungen, dass sich die Beschwerdeführerin und der Kindsvater lieben
würden, sie ihr Leben zusammen verbringen möchten und sie sich so oft
wie möglich sehen würden. Die Tatsachen, dass die Beschwerdeführerin-
nen offenbar nicht in der Lage sind, substanziiertere Angaben zu ihrer Be-
ziehung zu L._______ zu machen, und ausserdem auch widersprüchliche
Angaben dazu bestehen, ob jetzt der Kindsvater (vgl. Kantonswechselge-
such) oder die Beschwerdeführerinnen (vgl. Replik) jedes Wochenende
pendelt respektive pendeln, sprechen gegen eine hinreichend enge, tat-
sächlich gelebte und intakte Beziehung zwischen den Beschwerdeführe-
rinnen und dem Kindsvater. In Anbetracht des Ausgeführten vermögen al-
lein die vier eingereichten Fotografien der Beschwerdeführerinnen und des
D-6287/2015
Seite 21
Kindsvaters das Gericht nicht von einer derartigen Beziehung zu überzeu-
gen.
10.2.3.4 Die Beschwerdeführerinnen können sich demzufolge nicht auf
Art. 8 EMRK berufen. Die übrigen Vorbringen in der Replik sind nicht ge-
eignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht
weiter darauf einzugehen ist. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzu-
weisen, dass vom Gericht die Eingaben des Kindsvaters respektive der
Beschwerdeführerin im Rahmen des Verfahrens um Einbezug des Kindes
in seine Flüchtlingseigenschaft (vgl. Bst. N vorstehend) nicht berücksichtigt
wurden, weil diese zunächst vom SEM zu beurteilen sind.
10.2.3.5 Die Beschwerdeführerinnen können nach dem Gesagten auch
nichts aus dem Grundsatz der Einheit der Familie ableiten. Mit ihrem ent-
sprechenden Vorbringen, sie müssten gestützt auf diesen Grundsatz in die
vorläufige Aufnahme des Kindsvaters eingeschlossen werden, verkennen
sie im Übrigen, dass dieser nicht nur über die vorläufige Aufnahme, son-
dern über den Asylstatus verfügt.
10.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sin-
ne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.3
10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.3.2 Im bereits erwähnten Referenzurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018
befasste sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher Einziehung der
wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst bei einer Rück-
kehr in ihr Heimatland. Es kam zum Schluss, dass die drohende Einzie-
hung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs führe. Dienstleistende würden nicht allein aufgrund der allgemei-
nen Verhältnisse im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten.
Auch bestehe kein Grund zur Annahme, sie seien überwiegend wahr-
scheinlich dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexu-
elle Übergriffe zu erleiden (a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5).
D-6287/2015
Seite 22
Eine allfällige Einziehung der Beschwerdeführerin in den Nationaldienst bei
einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs.
10.3.3 Im ebenfalls bereits erwähnten Referenzurteil D-2311/2016 vom
17. August 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zum Schluss, angesichts der do-
kumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversor-
gung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die
bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen
Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vor-
maligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12),
nicht mehr aufrechterhalten werden. Angesichts der schwierigen allgemei-
nen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei
Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher
im Einzelfall zu prüfen (a.a.O. E. 17.2).
Vorliegend kann nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
aufgrund in der Person der Beschwerdeführerinnen liegenden Gründen ge-
schlossen werden. Die Beschwerdeführerin hat zwar – wie in der Be-
schwerde vorgebracht – nie gearbeitet und verfügt demzufolge über keine
Berufserfahrung. Ausserdem hat sie ein kleines Kind zu versorgen. Jedoch
halten sich diverse Verwandte (insb. ihre Eltern und vier mittlerweile voll-
jährige Geschwister) – soweit aus den Akten ersichtlich – nach wie vor in
Eritrea auf (vgl. A 3/12 Ziff. 3.01; A 13/17 F11). Ihre Mutter respektive ihre
Schwester sowie die Familie ihres Ehemannes kümmerten sich sodann
während ihrer Landesabwesenheit um ihre in Eritrea verbliebenen drei
Söhne (vgl. A 3/12 Ziff. 3.01; A 13/17 F10, 94 f.). Die Beschwerdeführerin
hat ferner immerhin die (…). Klasse abgeschlossen, ihre Söhne besuchen
einen kostenpflichtigen Schulunterricht und ein Onkel besitzt eine eigene
Cafeteria in C._______ (vgl. A 13/17 F18 ff., 92, 99 f.). Es ist angesichts
dessen davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr mit Unterstützung
ihrer Familie eine gesicherte Wohnsituation und Möglichkeiten zur Wieder-
eingliederung vorfinden wird. Im Übrigen wird sie auf die finanzielle Unter-
stützung ihrer in der Schweiz lebenden Schwester zählen können. Dass
sie – wie in der Beschwerde geltend gemacht – angeblich aus einer "ein-
fachen Familie" stamme, ändert nichts an der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs.
D-6287/2015
Seite 23
Auch das Kindeswohl führt zu keiner anderen Annahme. Nach geltender
Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG (neu: AIG)
im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) unter dem Aspekt des Wohls
des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitli-
chen Beurteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe,
Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Be-
zugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung so-
wie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der
Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Es ist davon auszugehen,
dass die Hauptbezugsperson des erst (…)jährigen Kindes ihre Mutter ist.
Die angeblich enge Beziehung zum Kindsvater wurde im vorliegenden Ver-
fahren – wie bereits vorstehend ausgeführt – nicht hinreichend (und stim-
mig) substanziiert, so dass nicht davon auszugehen ist, dass eine Tren-
nung von diesem dem Kindeswohl entgegensteht. Sein Recht auf Kontakt
mit seinem Vater kann das Kind sodann auch aus Eritrea mittels Telefon
oder anderen Kommunikationsmitteln wahrnehmen, sobald es das ent-
sprechende Alter erreicht hat.
10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar. Die übrigen Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine
Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf
einzugehen ist.
10.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es
obliegt daher den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Ver-
tretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
D-6287/2015
Seite 24
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich
den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit
der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 7. De-
zember 2015 – unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsor-
gebestätigung, die in der Folge innert angesetzter Frist nachgereicht wurde
– gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
12.2 Aufgrund der Einsetzung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechts-
beistand gemäss Art. 110a AsylG ist diesem ein entsprechendes Honorar
auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädi-
gung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR
173.320.2]). Mit der Honorarnote vom 21. Februar 2018 werden Auslagen
in der Höhe von Fr. 37.80 sowie ein Aufwand von insgesamt 15.45 Stunden
geltend gemacht. Die Auslagen sind auf Fr. 32.50 und der Aufwand auf
14.45 Stunden zu kürzen, da die Kosten für das "Gesuch um Einbezug ans
SEM" nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu entschädigen sind.
Sodann ist die Höhe des geltend gemachten Stundenansatzes von
Fr. 200.‒ nicht als angemessen zu erachten, da amtlich eingesetzte
Rechtsvertreter ohne Anwaltspatent ‒ und um einen solchen handelt es
sich im vorliegenden Fall ‒ das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss
zu einem Stundenansatz von Fr. 100.‒ bis Fr. 150.‒ entschädigt, worauf
der Rechtsvertreter mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2015 auf-
merksam gemacht wurde. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Be-
messungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und auf der Basis eines als angemes-
sen zu erachtenden Stundenansatzes von Fr. 150.‒ ist das Honorar daher
auf insgesamt Fr. 2'374.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag)
festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6287/2015
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird ein
Honorar in der Höhe von Fr. 2'374.85 zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
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