B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6287/2016
Ur t e i l vom 2 1 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren am (…),
alias C._______, geboren am (…),
alias D._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Okan Manav,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 30. September 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland im
August 2015 verliess und am 29. Mai 2016 via E._______, F._______ und
Italien illegal in die Schweiz einreiste, wo sie am 30. Mai 2016 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum G._______ um Asyl nachsuchte,
dass am 14. Juni 2016 eine Handknochenanalyse durchgeführt wurde,
welche bei der Beschwerdeführerin ein Knochenalter von 17 Jahren ergab
(vgl. A6),
dass am 27. Juni 2016 die Befragung zur Person stattfand,
dass das SEM der Beschwerdeführerin am 19. Juli 2016 das rechtliche
Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum
Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
gewährte,
dass die Beschwerdeführerin gleichentags zum Alter nachbefragt wurde,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 7. Mai 2016 in
Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war,
dass das SEM gestützt darauf am 28. Juli 2016 die italienischen Behörden
um Übernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO),
ersuchte,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Über-
nahmeersuchen des SEM keine Stellung nahmen,
dass das SEM mit Verfügung vom 30. September 2016 – eröffnet am 6. Ok-
tober 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin vom 30. Mai 2016 nicht eintrat, die Weg-
weisung nach Italien verfügte, die Beschwerdeführerin – unter Androhung
von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag
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nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton H._______ mit
dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, der Beschwerdeführerin die edi-
tionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und fest-
stellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine auf-
schiebende Wirkung,
dass die Beschwerdeführerin mit Telefaxeingabe vom 13. Oktober 2016
gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
heben und beantragen liess, es sei die angefochtene Verfügung des SEM
aufzuheben,
dass die Sache für eine Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen sei,
dass eventualiter das SEM anzuweisen sei, sich für das vorliegende Asyl-
gesuch für zuständig zu erklären,
dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu
erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Über-
stellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über
die vorliegende Beschwerde entschieden habe,
dass in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbei-
stand zu gewähren sei,
dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die un-
entgeltliche Prozessführung zu gewähren sei,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 14. Oktober
2016 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort
einstweilen aussetzte,
dass das Original der Beschwerde vom 13. Oktober 2016 (Postaufgabe am
14. Oktober 2016) am 17. Oktober 2016 beim Gericht einging (vgl. Art. 108
Abs. 5 AsylG),
dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit entscheidrelevant – in
den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Oktober 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend gemacht wird,
die Beschwerdeführerin sei am I._______ geboren und demzufolge noch
minderjährig,
dass ein für sie angefertigtes Handknochengutachten ein Skelettalter von
17 Jahren ergeben habe,
dass die Vorinstanz nichtsdestotrotz ohne nähere Begründung in der Ver-
fügung vom 30. September 2016 als neues Geburtsdatum den J._______
festgelegt und die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren als
volljährige Person behandelt habe,
dass in Anbetracht dessen, dass derzeit keine weiteren Beweismittel vor-
liegen würden, der Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführerin und
dem Ergebnis der Handknochenanalyse eine entscheidende Bedeutung
zukomme,
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dass aufgrund des Umstands, wonach das SEM in der angefochtenen Ver-
fügung behaupte, die Beschwerdeführerin habe ihre Minderjährigkeit mit
keinerlei Identitätspapieren belegen können, der Handknochenanalyse
eine grössere Bedeutung beizumessen wäre, gerade auch deshalb, weil
zwischen dem von der Beschwerdeführerin angegebenen Alter und dem
Analyseergebnis nur eine geringe Abweichung bestehe,
dass die Beschwerdeführerin im Protokoll zur Nachbefragung und zum
rechtlichen Gehör vom 19. Juli 2016 wiederholt ihre Minderjährigkeit be-
kräftigt habe,
dass sie die Zusendung ihrer Dokumente aus Eritrea veranlasst habe, um
die Minderjährigkeit zu beweisen, aber leider bis heute auf die Ankunft die-
ser Dokumente in der Schweiz warte,
dass es vorliegend am Beweis des Alters fehle, weshalb nicht gänzlich aus-
geschlossen werden könne, dass die Beschwerdeführerin das 18. Lebens-
jahr tatsächlich bereits vollendet habe,
dass das von ihr angegebene Geburtsjahr (…) aber am wahrscheinlichsten
erscheine, da sie immer wieder geltend gemacht habe, dann geboren wor-
den zu sein,
dass sie in Berücksichtigung des Kindeswohls für dieses Verfahren als min-
derjährig zu erachten sei,
dass die Beschwerdeführerin einen im Kanton H._______ lebenden Halb-
bruder habe,
dass die Halbgeschwister vor seiner Flucht aus Eritrea stets im gleichen
Haushalt gelebt hätten, weshalb durchaus von einem Abhängigkeitsver-
hältnis auszugehen sei,
dass es ein grosses Anliegen der minderjährigen Beschwerdeführerin sei,
in der Nähe ihres Bruders leben zu können,
dass grundsätzlich die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr
behauptete Minderjährigkeit trägt,
dass die Handknochenanalyse unter bestimmten Voraussetzungen – näm-
lich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und
dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt – trotz des
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beschränkten Aussagewertes als Beweismittel gilt, wobei an solche "Gut-
achten" zur Altersbestimmung gewisse formale und inhaltliche Anforderun-
gen zu stellen sind (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil des BVGer
E-5860/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen),
dass der Unterschied zwischen dem von der Beschwerdeführerin angege-
benen Alter von (im Zeitpunkt der Analyse) 16 Jahren und vier Monaten
und dem festgestellten Knochenalter von 17 Jahren acht Monate, mithin
weniger als drei Jahre, beträgt, weshalb die vorliegend durchgeführte
Handknochenanalyse – entgegen anderslautender Einschätzung – nicht
als Beweismittel für die Minderjährigkeit gelten kann,
dass auch im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) kaum gewichtige
Hinweise auf eine Minderjährigkeit bestehen,
dass diesbezüglich eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für
oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vor-
zunehmen ist und dabei insbesondere an für echt befundene Identitätspa-
piere oder an eigene Angaben zu denken ist (vgl. Urteil E-4931/2014 vom
21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf EMARK 2004 Nr. 30),
dass gemäss BVGE 2007/7 Identitätspapiere nur Reisepapiere (-pässe)
und Identitätskarten sein können, nicht aber zu anderen Zwecken ausge-
stellte Dokumente (vgl. a.a.O., E. 4-6),
dass demnach die im vorinstanzlichen Verfahren in Aussicht gestellte
Taufurkunde nicht geeignet wäre, die Identität (einschliesslich das Geburts-
datum) der Beschwerdeführerin zu belegen,
dass sie weder beim SEM noch auf Beschwerdeebene rechtsgenügliche
Identitätspapiere einreichte, weshalb ihre Identität nicht eindeutig feststeht,
dass ihre behauptete Minderjährigkeit im Übrigen auch aufgrund wider-
sprüchlicher Angaben zum Geburtsdatum zu bezweifeln ist,
dass auf dem Personalienblatt wie auch im Rahmen der Befragung zur
Person als Geburtsdatum der I._______ angegeben wurde (vgl. A1; Befra-
gungsprotokoll vom 27. Juni 2016, A7 S. 2/3), und auch in der Beschwer-
deschrift an diesem Geburtsdatum festgehalten wird,
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dass die Beschwerdeführerin indessen den italienischen Behörden gegen-
über erklärt haben will, sie sei 19 Jahre alt (vgl. Protokoll betreffend Nach-
befragung zum Alter, A9 S. 2),
dass anlässlich der Einreise in die Schweiz wiederum ein Geburtsdatum
vom K._______ vermerkt wurde (vgl. Meldung von IPAS-GWK, A4), wobei
hinsichtlich dieses Geburtsdatums ein weiterer Widerspruch feststellbar ist,
dass die Beschwerdeführerin nämlich bei der Nachbefragung zum Alter er-
klärte, ein Landsmann von ihr habe für sie in Chiasso einfach den
K._______ angegeben (vgl. A9 S. 2), wohingegen in der Beschwerde aus-
geführt wird, die schweizerischen Behörden hätten eigenmächtig nochmals
ein anderes Geburtsdatum (K._______) eingetragen; die Umstände bei der
Registrierung in Chiasso im Mai dieses Jahres seien sehr chaotisch gewe-
sen, weshalb die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt nicht auf die
Richtigkeit der von den Behörden festgehaltenen Angaben habe achten
können,
dass die Beschwerdeführerin auch mit den weiteren Ausführungen, sie
habe in E._______ ein Aufenthaltspapier gehabt, auf welchem das Datum
I._______ eingetragen gewesen sei, und es habe auch das Schulzeugnis
gegeben, dank dem sie jeweils ihre Jahre habe mitzählen können, weshalb
sie wisse, dass sie 16 Jahre alt sei (vgl. A9 S. 1), nicht von ihrer angebli-
chen Minderjährigkeit zu überzeugen vermag,
dass in Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Glaub-
haftigkeit der Minderjährigkeit sprechen, vorliegend von der Unglaubhaf-
tigkeit auszugehen ist,
dass die Vorinstanz insgesamt zu Recht von der Volljährigkeit der Be-
schwerdeführerin ausgegangen ist,
dass das Zuständigkeitskriterium von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO damit er-
füllt ist und das SEM am 28. Juli 2016 mit einem ordnungsgemässen Über-
nahmeersuchen an die italienischen Behörden gelangt ist,
dass es infolgedessen keinen Anlass gibt, die Sache zwecks Neubeurtei-
lung an das SEM zurückzuweisen,
dass der entsprechende Antrag demnach abzuweisen ist,
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dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Volljährigkeit weder auf
die spezifischen Schutzbestimmungen der Dublin-III-VO noch die schwei-
zerische Gesetzgebung für unbegleitete Minderjährige berufen kann,
dass weder ihre bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. A10) ge-
äusserten Einwände noch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten
Vorbringen an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens etwas ändern können und auch keinen Anlass
zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1
Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) begründen,
dass die italienischen Behörden das im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-
VO gestellte Übernahmeersuchen des SEM vom 28. Juli 2016 innert der
festgelegten Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Itali-
ens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-
III-VO aufweisen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
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dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstüt-
zung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine
Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, an-
erkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus
in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung
Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde
Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78),
dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern sie aufzunehmen
und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem nicht dargetan hat, die sie bei ei-
ner Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht,
dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könn-
ten,
dass sie auch nicht konkret dargelegt hat, Italien würde ihr dauerhaft die
ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingun-
gen vorenthalten,
dass es ihr bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offen-
steht, sich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden und die
ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern
(vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unter-
bringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und
sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorgani-
sationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
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dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwer-
deführerin geriete im Falle einer Rückkehr nach Italien wegen der dortigen
Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage,
dass sie die Möglichkeit hat, sich bei allfälligen Schwierigkeiten an die dafür
zuständigen Behörden beziehungsweise karitativen Organisationen zu
wenden,
dass die Beschwerdeführerin in Anbetracht der Umstände aus ihrer Be-
fürchtung, in Italien draussen übernachten zu müssen (vgl. A10), nichts für
sich ableiten kann,
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien würde gegen Art. 3
EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Lan-
desrecht verstossen,
dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine
Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an
dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchen-
den kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszu-
wählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Beschwerdeführerin
aus ihrem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts zu ihren
Gunsten abzuleiten vermag,
dass auch die Anwesenheit ihres angeblichen Halbbruders in der Schweiz
an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens nichts ändern kann,
dass nämlich aufgrund der nicht eindeutig erwiesenen Identität der Be-
schwerdeführerin ein Verwandtschaftsverhältnis zum angeblichen Halb-
bruder nicht belegt ist, umso weniger, als sich aus dessen Akten (N […])
nicht schlüssig ergibt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um seine
Halbschwester handelt,
dass er im Rahmen seines Asylverfahrens andere Personen als Geschwis-
ter nannte (Bruder […], 24 Jahre / Schwester […], 28 Jahre [vgl. Befra-
gungsprotokoll vom 24. Juni 2014, A9 S. 6 Ziff. 3.01]),
dass er – selbst bei Wahrunterstellung eines Verwandtschaftsverhältnisses
– wegen der nicht erwiesenen Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin
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nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gel-
ten würde,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/9) und den Akten keine Hinweise
auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a
AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein-
getreten ist und – weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Über-
stellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und das
Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als ge-
genstandslos erweisen,
dass der am 14. Oktober 2016 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorlie-
genden Urteil dahinfällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltliche Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren,
weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands
im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG mangels
Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.‒ (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ge-
mäss Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG werden abgewie-
sen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: