B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6288/2017
Ur t e i l vom 9 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Katarina Socha,
(Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2017 / N (…)
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 7. August
2015 in die Schweiz und suchte am Tag darauf um Asyl nach.
B.
Sie wurde am 14. August 2015 zu ihrer Person und zum Reiseweg befragt
(Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen
der Flucht fand am 7. September 2017 statt.
Die Beschwerdeführerin begründete ihr Gesuch im Wesentlichen damit,
dass die Behörden ihr vorgeworfen hätten, ihre Cousine bei der illegalen
Ausreise unterstützt zu haben, weshalb sie inhaftiert und misshandelt wor-
den sei.
C.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2017 (Eröffnung am 11. Oktober 2017)
stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechts-
vertreterin vom 7. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsabklärung
und erneuten Entscheidung. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren. Subeventua-
liter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2017 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut, ordnete die rubrizierte
Rechtsvertreterin als amtliche Vertreterin bei und lud die Vorinstanz zur
Vernehmlassung ein.
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F.
Mit Vernehmlassung vom 22. November 2017 äusserte sich das SEM zur
Beschwerde, worauf die Beschwerdeführerin am 22. Dezember 2017 repli-
zierte.
G.
Am 10. Juli 2018 reichte die Beschwerdeführerin Fotos von zwei Demonst-
rationsteilnahmen ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie
eritreische Staatsbürgerin sei und in B._______ aufgewachsen sei. Sie
habe die Schule in der (…) Klasse abgebrochen. Im Jahre (…) habe sie
geheiratet, habe sich aber (…) scheiden lassen und zusammen mit ihren
Kindern und dem Kind ihrer verstorbenen Schwester in einem eigenen
Haus gelebt. Im (…) 2014 hätten die Behörden sie zwecks Befragung nach
C._______ mitgenommen. Ihr sei vorgeworfen worden, ihre Cousine bei
sich beherbergt zu haben, bevor diese versucht habe, illegal auszureisen.
Es treffe zwar zu, dass ihre Cousine bei ihr gewesen sei. Von deren Aus-
reiseplänen habe sie aber nichts gewusst, was sie den Behörden auch so
gesagt habe. Sie sei zwei Tage befragt und geschlagen worden. Anschlies-
send sei sie nach D._______ gebracht worden, wo man sie erneut verhört
habe, wobei sie wiederum beteuert habe, von den Ausreiseplänen nichts
gewusst zu haben. Da die Behörden mit ihren Aussagen nicht zufrieden
gewesen seien, sei sie fünf Monate inhaftiert worden. Während dieser Zeit
habe sie ständig ihrem Vorgesetzten dienen müssen und sei von diesem
vergewaltigt worden. Schliesslich habe sie sich zur Flucht entschlossen.
Am (…) 2014 sei sie zusammen mit einer Freundin, als sie zum Kochen
beordert worden seien, aus der Haft geflüchtet. Sie habe eine Woche bei
ihrer Tante gelebt und sei dann zu ihrer Schwester gegangen, bei welcher
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sie sich bis zur Ausreise versteckt habe. Später habe sie erfahren, dass sie
eine Woche nach ihrer Flucht aus der Haft zu Hause von den Behörden
gesucht worden sei.
4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Festnahme trotz
mehrfachen Nachfragens sehr oberflächlich geschildert worden sei. Zur
Frage, wer bei der Verhaftung alles anwesend gewesen sei, habe sie un-
terschiedliche Angaben gemacht. Zudem habe sie nicht realitätsnah darle-
gen können, wie ihre Kinder reagiert hätten, als sie mitgenommen worden
sei. Die Aussagen zu ihrem fünfmonatigen Aufenthalt in D._______ seien
sehr allgemein ausgefallen. Nach ihrem persönlichen Befinden befragt,
habe sie ausweichend geantwortet und lediglich oberflächlich erzählt, was
die Insassen generell hätten machen müssen. Die Schilderung, wie sie den
ersten Tag in Haft persönlich erlebt habe, sei pauschal ausgefallen. Ebenso
oberflächlich seien ihre Beschreibungen zum Haftort und den Mitinsassin-
nen gewesen. Auch nach einem Vorfall gefragt, welcher ihr besonders in
Erinnerung geblieben sei, habe sie allgemein auf die Befragung verwiesen,
ohne in der Lage zu sein, sich auf einen spezifischen Vorfall zu beschrän-
ken und diesen detailliert zu beschreiben. Erst nach der freien Erzählung
habe sie ausgesagt, sie sei vergewaltigt worden. Auf die Frage, wieso sie
dies erst so spät erwähne, habe sie erwidert, sie habe gewartet, bis man
sie darauf ansprechen würde. Diese Begründung überzeuge in Anbetracht
der Schwere des Übergriffs und der zahlreichen Möglichkeiten, davon zu
erzählen, nicht.
Die Aussagen zur Flucht aus der Haft seien trotz mehrmaliger Nachfrage
karg ausgefallen. Sie habe lediglich erwähnt, von der Küche aus wegge-
laufen und zu ihrer Tante gegangen zu sein. Sie habe nicht einleuchtend
darlegen können, wieso die Wächter sie unbewacht gelassen hätten und
wie sie unbemerkt das Gefängnisgelände habe verlassen können. Sie
habe angegeben, sie habe problemlos von D._______ mit dem Bus nach
C._______ fahren können, weil in ihrer Identitätskarte vermerkt gewesen
sei, dass sie Hausfrau sei. Es sei nicht plausibel, dass sie ihre Identitäts-
karte trotz zweitägiger Befragung und fünfmonatiger Inhaftierung auf sich
habe tragen können.
Zum Ausreisezeitpunkt habe sie ausgesagt, am (…) 2014 aus dem Ge-
fängnis geflohen zu sein und am (…) 2014 Eritrea verlassen zu haben,
während sie an anderer Stelle angemerkt habe, einen Monat nach der
Flucht aus dem Gefängnis ausgereist zu sein. Ferner habe sie zu Beginn
der Anhörung zu Protokoll gegeben, am (…) 2014 zu Hause gewesen zu
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sein. Später habe sie dann aber ausgeführt, nach der Flucht aus dem Ge-
fängnis nicht mehr zu Hause gewesen zu sein. Diese Widersprüchlichkei-
ten habe sie auf Vorhalt nicht auflösen können.
Die Vorfluchtgründe seien somit nicht glaubhaft, weshalb das Asylgesuch
abzulehnen sei. Die ebenfalls angerufene illegale Ausreise führe gemäss
aktueller Rechtsprechung für sich allein nicht zur Flüchtlingseigenschaft.
Es würden keine Anknüpfungspunkte vorliegen, welche zusammen mit der
illegalen Ausreise eine Gefährdung begründen könnten.
4.3 In der Beschwerdeschrift wurde diesen Ausführungen entgegnet, aus
dem Anhörungsprotokoll ergebe sich, dass die befragende Person keine
neutrale Haltung eingenommen habe. Eine befragende Person müsse ob-
jektiv und unparteiisch, zuvorkommend sowie offen sein und ein Vertrau-
ensklima schaffen, damit sich die befragte Person verstanden fühle. In der
Anhörung sei wohl kein Minimum an Vertrautheit und Ernsthaftigkeit an der
Beschwerdeführerin und ihren frauenspezifischen Fluchtgründen geschaf-
fen worden. Denn nach Durchsicht des Protokolls falle auf, dass die befra-
gende Person auffällig viele Aussagen subjektiv als merkwürdig empfun-
den und dadurch eine klare und bestimmte Haltung demonstriert habe. Sie
habe die Aussagen der Beschwerdeführerin mehrmals als karg und ober-
flächlich kritisiert, ohne konstruktiv zu erklären, was sie konkret verlange.
Eine Anhörung bezwecke nicht, allein Unglaubhaftigkeitsmomente aufzu-
decken, sondern vielmehr den Hinweisen auf die Wahrheit nachzugehen.
Die Anhörung sollte ferner möglichst zeitnah zur Flucht erfolgen. Vorlie-
gend sei diese jedoch erst über zwei Jahre und neun Monate später erfolgt.
Gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG sollte die Anhörung in der Regel inner-
halb von 20 Tagen nach der Zuweisung an den Kanton stattfinden. Der
Umstand des langen Zeitraums zwischen Ausreise und Anhörung hätte zu-
mindest in der Glaubhaftigkeitsprüfung berücksichtigt werden sollen. Das
SEM sei der vorgebrachten Vergewaltigung nicht nachgegangen, sondern
habe die Beschwerdeführerin mehrmals unterbrochen, als sie vom Vorfall
habe erzählen wollen. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass
das SEM den Sachverhalt unzureichend ermittelt habe, weshalb die Verfü-
gung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
welche die Beschwerdeführerin durch eine neutrale Befragerin in einem
Frauenteam anzuhören habe.
Die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM sei mangelhaft. Es sei nicht legitim,
die Vergewaltigung als nachgeschoben zu qualifizieren, da diesbezüglich
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keine vertieften Abklärungen gemacht worden seien und bei frauenspezifi-
schen Fluchtgründen im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung grosse
Sorgfalt geboten sei. Eine Vergewaltigung lasse sich nicht bloss deshalb
für unglaubhaft qualifizieren, weil sie nicht von Anfang an vorgebracht wor-
den sei. Dies ergebe sich bereits aus den psychologischen Erkenntnissen
zum Verhalten von Opfern sexueller Gewalt.
Bei objektiver Betrachtung und in Würdigung der kulturellen Herkunft sei
festzustellen, dass die Beschwerdeführerin frei, fliessend und eindrücklich
lebhaft erzählt habe. Die Antworten seien nicht kurz und oberflächlich aus-
gefallen, sondern eher lang und würden spontane Umschreibungen sowie
Erklärungen beinhalten. Dies spreche für die Glaubhaftigkeit. Der Vorwurf
des SEM, die Beschwerdeführerin habe betreffend die Festnahme auf
Nachfrage lediglich ihre Aussagen wiederholt, entspreche nicht der Akten-
lage, zumal die Beschwerdeführerin stets weitere Details vom Geschehen
erwähnt habe.
Die Schilderung der fünfmonatigen Inhaftierung sei ebenfalls mit Realkenn-
zeichen versehen. Unhaltbar sei die Argumentation des SEM, sie sei nicht
in der Lage gewesen, einen ihr besonders in Erinnerung gebliebenen Vor-
fall zu schildern. Denn als sie den sexuellen Missbrauch habe schildern
wollen, sei sie mehrmals unterbrochen worden.
Das SEM halte die Flucht für nicht plausibel, verkenne dabei aber, dass
das Plausibilitätsargument gemäss Rechtsprechung nur zurückhaltend an-
gewendet werden dürfe.
Die Vorfluchtgründe seien daher glaubhaft und es sei damit zu rechnen,
dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr weiteren asylrelevanten
Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre.
4.4 In der Vernehmlassung erwiderte das SEM zum Vorwurf der mangel-
haften Befragung, dass der Ton der befragenden Person stets freundlich
gewesen sei und die Beschwerdeführerin lediglich auf unstimmige, unsub-
stanziierte und unplausible Aussagen ihrerseits aufmerksam gemacht wor-
den sei, um dadurch ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu wer-
den. Denn nur so habe sie die Möglichkeit gehabt, sich dazu zu äussern
und sich verständlicher und detaillierter auszudrücken. Zudem werde da-
rauf hingewiesen, dass die Hilfswerkvertretung diesbezüglich keine Anmer-
kungen gemacht habe.
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4.5 In der Replik wendete die Beschwerdeführerin ein, das SEM habe sich
in der Vernehmlassung einzig zur Befragungstechnik geäussert, nicht aber
zu den weiteren Rügen. Insbesondere sei weiterhin unklar, mit welcher Be-
gründung die vorgebrachte Vergewaltigung nicht genügend erfragt und
dennoch als unglaubhaft qualifiziert worden sei. Wie bereits in der Be-
schwerde betont, seien frauenspezifische Fluchtgründe mit grösster Sorg-
falt und Sensibilität zu behandeln. Eine Studie hebe hervor, dass solchen
Fluchtgründen regelmässig nicht hinreichend Rechnung getragen werde.
Die Studie mahne davor, dass die Unglaubhaftigkeit häufig mit dem Argu-
ment des unlogischen oder unplausiblen Verhaltens der Frau begründet
würde.
4.6 Mit Eingabe vom 10. Juli 2018 reichte die Beschwerdeführerin zwei Fo-
tos von Demonstrationsteilnahmen ein und führte aus, dass sie dadurch
ihre negative Haltung gegenüber dem eritreischen Staat manifestiert habe.
5.
5.1 Die formellen Rügen einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung res-
pektive Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und einer Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör sind unbegründet.
5.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen
des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat
die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Ver-
fahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich
relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis
führen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein
Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG
und Art. 8 Abs. 1 AsylG).
Das SEM hat der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung hinrei-
chend Raum geboten, ihre Asylgründe vorzutragen, wodurch die sachver-
haltlichen Grundlagen für die Beurteilung des Asylgesuchs erstellt wurden.
Es ist jedoch anzumerken, dass der Einwand, der Beschwerdeführerin sei
nur ungenügend Möglichkeit geboten worden, über die Vergewaltigung zu
berichten, durchaus berechtigt ist. Da sich im vorliegenden Fall jedoch die
Glaubhaftigkeitsprüfung auch ohne ergänzende Äusserungen der Be-
schwerdeführerin zu diesen Vorkommnissen sachgerecht durchführen
lässt, ist der Sachverhalt für genügend erstellt zu erachten und keine Ver-
letzung des Untersuchungsgrundsatzes zu monieren.
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5.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und
Art. 30 Abs. 1 VwVG verlangt, dass die Behörde die Vorbringen einer Asyl-
gesuchstellerin tatsächlich hört, sorgfältig prüft und in ihrer Entscheidfin-
dung berücksichtigt (vgl. etwa BVGE 2008/57 E. 3.2 m.w.H.). Daraus folgt,
dass die Modalitäten der Anhörung der Gesuchstellerin ermöglichen, ihre
Asylgründe darzulegen.
Dem Anhörungsprotokoll ist nicht zu entnehmen, dass die konkrete Befra-
gungstechnik oder die Atmosphäre der Anhörung dies verunmöglicht hätte.
Vielmehr war die Beschwerdeführerin in der Lage, sich sowohl spontan zu
äussern als auch auf Nachfragen zu antworten. Anhaltspunkte, dass die
Beschwerdeführerin etwa aufgrund der Befragungstechnik und einer dar-
aus resultierenden Einschüchterung oder Irritation nicht in der Lage gewe-
sen wäre, ihre Gründe darzulegen, bestehen nicht. Auch der Umstand,
dass die Anhörung erst über zwei Jahre nach der Ausreise stattgefunden
hat, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wobei anzumerken
bleibt, dass diesem Umstand im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung
Rechnung zu tragen ist.
6.
6.1 In materieller Hinsicht erweist sich die Beschwerde betreffend die Asyl-
gewährung für unbegründet, zumal die diesbezüglichen Vorbringen der Be-
schwerdeführerin nicht glaubhaft sind.
6.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Ent-
scheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdar-
stellung der Gesuchstellerin sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung
für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen
Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie
und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheits-
gemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekenn-
zeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen ins-
besondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nach-
geschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht
es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüg-
lich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der
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Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Ge-
suchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn
die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es
demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber
in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2012/5 E. 2.2).
6.3 Im Rahmen der freien Erzählung (vgl. act. A16 F50) schilderte die Be-
schwerdeführerin ihr Kernvorbringen, wonach sie unter dem Vorwurf, ihre
Cousine bei der illegalen Ausreise unterstützt zu haben, inhaftiert worden
sei, relativ ausführlich und gab als Realkennzeichen etwa Dialoge wieder
oder beschrieb die Gegenüberstellung mit ihrer Cousine. Hinsichtlich des
Zeitpunkts der Verhaftung gestand sie ein, dass sie sich nicht an das ge-
naue Datum erinnern könne, verknüpfte den Vorfall aber mit dem Umstand,
dass an diesem Tag Elterntag gewesen sei, weshalb sich die Inhaftierung
am Monatsende habe ereignen müssen (vgl. act. A16 F67). Diese Einbet-
tung der Geschehnisse in den Tagesablauf ist als Realkennzeichen zu wer-
ten. Die Schilderungen enthalten ferner nebensächliche Details, indem die
Beschwerdeführerin im Rahmen einer konkreten Antwort spontan er-
gänzte, dass ihr Dorf auf einem Hügel liege und einer der Soldaten auf
einer offenen Fläche gewartet habe (vgl. act. A16 F71) oder dass sie auf
der Fahrt von C._______ nach D._______ regelmässig angehalten und
Soldaten mitgenommen hätten und die Häftlinge Probleme beim Ausstei-
gen gehabt hätten, da sie mit Tüchern zusammengebunden gewesen
seien (vgl. act. A16 F84).
Der Vorwurf des SEM, sie habe unterschiedliche Angaben dazu gemacht,
wer bei der Verhaftung alles anwesend gewesen sei, erweist sich auf den
ersten Blick zwar als berechtigt. Bei genauerer Lektüre der entsprechen-
den Protokollstelle ergibt sich jedoch, dass die Beschwerdeführerin schil-
derte, wann und aus welchen Gründen während des Vorgangs der Verhaf-
tung neue Personen dazu gekommen seien (vgl. act. A16 F67 und F72
[Beschwerdeführerin, älteste Tochter und Sohn der Schwester treten vor
die Tür und werden angesprochen]; A16 F73 und F75 [jüngste Tochter und
Eltern kommen hinzu, da älteste Tochter geschrien hat]), woraus sich ein
differenziertes Bild der Festnahme ergibt.
6.4 Entgegen der Ansicht des SEM sind die Ausführungen zur Haft in
D._______ nicht durchwegs allgemein und pauschal ausgefallen, zumal
auch gewisse Details zu Protokoll gegeben wurden, wie etwa zur Zelle
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Seite 11
(vgl. act. A16 F89 und F90), zur Misshandlung anlässlich einer Befragung
(vgl. act. A16 F94), zum Erscheinungsbild eines Befragers (vgl. act. A16
F104 bis F108) oder zum Vorfall, als eine kranke Mitinsassin geschrien
habe (vgl. act. A16 F131), und sie erwähnte beispielsweise spontan den
Unterbau des Büros, in welchem sie verhört worden sei (vgl. act. A16
F109). In Übereinstimmung mit dem SEM ist hinsichtlich der Haft allerdings
zu bemerken, dass die Beschreibung der Mithäftlinge eher knapp, wenn
auch nicht völlig substanzlos, ausgefallen ist (vgl. act. A16 F112 bis F117).
Demgegenüber erweist sich der Vorwurf des SEM, die Vergewaltigung sei
nachgeschoben, da sie nicht zu Beginn der Befragung erwähnt worden sei,
als verkürzt, zumal es einem bekannten Phänomen entspricht, dass sich
gewisse Personen äusserst schwer tun, über einen mit Scham- und
Schuldgefühlen besetzten Sachverhalt zu berichten. Einem solchen Vor-
bringen darf die Glaubhaftigkeit daher nicht einzig mit der Begründung ab-
gesprochen werden, dass sie bisher nicht thematisiert worden ist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2002 Nr. 13 E. 5b). Bezüglich der Vergewaltigung erweist sich
die Anhörung als sehr dünn, da der Beschwerdeführerin kaum Raum ge-
boten worden ist, darüber zu berichten. Ins Auge springt jedoch die als Re-
alkennzeichen zu bewertende spontane Äusserung, dass sie sich gefürch-
tet habe, ihr Peiniger könnte krank sein (vgl. act. A16 F92).
6.5 Demgegenüber ist die Schilderung der Flucht aus der Haft eher knapp
ausgefallen. Auch hier wurden zwar wiederum nebensächliche, jedoch
markante Details zu Protokoll gegeben, wie etwa der Umstand, dass sie
und ihre Fluchtgefährtin versucht hätten, in einer staatlichen Garage unter-
zutauchen (vgl. act. A16 F121) oder wie die Beschwerdeführerin vor einem
Krankenhaus in Panik geraten und hingefallen sei (vgl. act. A16 F126). Ins-
gesamt vermitteln die Schilderungen aber kein Bild eines persönlichen Er-
lebnisses. Die Zweifel an den Schilderungen der Flucht werden durch den
Umstand verstärkt, dass es für nicht plausibel zu erachten ist, dass sie ihre
Identitätskarte trotz monatelanger Inhaftierung habe auf sich tragen kön-
nen (vgl. act. A16 F158 bis F165). Ebenfalls nur schwer nachvollziehbar
ist, wie sie und ihre Fluchtgefährtin so einfach aus der Küche hätten ent-
kommen können. Eine weitere Unstimmigkeit ergibt sich aus den wider-
sprüchlichen Angaben dazu, ob sie nach der Flucht aus der Haft und ihrer
Ausreise zu Hause gewesen sei. Ihre Erklärung, sie habe die Frage, wann
sie zuletzt zu Hause gewesen sei, so verstanden, dass sie gefragt worden
sei, wann sie zuletzt in ihrem Heimatland gewesen sei (vgl. act. A16 F65
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Seite 12
f.), überzeugt nicht. Demgegenüber ist der vom SEM angesprochene Wi-
derspruch zum Ausreisezeitpunkt – insbesondere in Anbetracht der verstri-
chenen Zeit zwischen Flucht und Befragung – als marginal zu bezeichnen.
6.6 Eine Gesamtwürdigung der soeben angesprochenen Elemente führt zu
einem differenzierten Fazit: Es ist für glaubhaft zu erachten, dass die Be-
schwerdeführerin unter dem Vorwurf, ihre Cousine bei Versuch der illega-
len Ausreise unterstützt zu haben, festgenommen, inhaftiert und misshan-
delt worden ist. Demgegenüber ist die Schilderung der Flucht aus der Haft
für unglaubhaft zu erachten, weshalb davon auszugehen ist, dass sie re-
gulär aus der Haft entlassen worden ist.
6.7 Es ist somit nicht davon auszugehen, dass sie von den Behörden auf-
grund einer Flucht aus dem Gefängnis gesucht wurde, weshalb nicht da-
von auszugehen ist, dass sie im Zeitraum zwischen Haftentlassung und
Ausreise einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen war.
Es liegen somit keine asylrelevanten Vorfluchtgründe vor. Das SEM hat
folglich zu Recht das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt und
die Wegweisung angeordnet (Art. 44 AsylG).
7.
7.1 Als nächstes ist die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführerin auf-
grund der illegalen Ausreise eine Verfolgung droht. Wer sich darauf beruft,
dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes – eine Gefähr-
dungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive
Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend.
7.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Daher werden Personen, welche subjek-
tive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
7.3 Gemäss aktueller Praxis des Bundesverwaltungsgerichts reicht eine il-
legale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus.
Vielmehr ist eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr nur dann
anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorliegen, welche zu
einer Schärfung des Profils führen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.1 und 5.1 f.).
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Seite 13
7.4 Das SEM verneint das Vorliegen zusätzlicher Anknüpfungspunkte, da
die Vorfluchtgründe nicht glaubhaft seien.
7.5 Die angefochtene Verfügung erweist sich in diesem Punkt als unzutref-
fend. Aufgrund der stimmigen und hinreichend substanziierten Aussagen
der Beschwerdeführerin zu ihrer illegalen Ausreise, ist diese für glaubhaft
zu erachten. Wie in Erwägung 6.6 ausgeführt, ist es ebenfalls glaubhaft,
dass die Beschwerdeführerin unter dem Vorwurf, ihre Cousine beim Ver-
such der illegalen Ausreise unterstützt zu haben, inhaftiert worden ist. Es
ist anzunehmen, dass diese bereits erfolgte (und abgeschlossene) Verfol-
gung der Beschwerdeführerin durch die illegale Ausreise eine Aktualisie-
rung erfährt, weshalb darin ein zusätzlicher Anknüpfungspunkt zu erken-
nen ist, welcher zusammen mit der illegalen Ausreise der Beschwerdefüh-
rerin zur Bejahung einer aktuellen Verfolgungsgefahr und folglich auch zur
Bejahung der Flüchtlingseigenschaft zu führen hat. Die – wohl zu vernei-
nende – Frage, ob die niederschwellige exilpolitische Aktivität der Be-
schwerdeführerin ebenfalls einen hinreichenden zusätzlichen Anknüp-
fungspunkt darstellt, kann offenbleiben.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde betreffend die Flüchtlingseigen-
schaft und den Wegweisungsvollzug gutzuheissen, die Dispositivziffern 1,
4 und 5 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2017 sind
aufzuheben und die Beschwerdeführerin als Flüchtling zu anerkennen.
Das SEM ist anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen (Art. 83 Abs. 8 AuG
[SR 142.20]). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
9.
9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung
sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen auf-
zuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Be-
schwerdeführerin ist bezüglich ihrer Anträge auf Feststellung der Asylge-
währung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Anordnung des Wegwei-
sungsvollzugs hat sie obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges
Obsiegen, weshalb die Verfahrenskosten grundsätzlich zur Hälfte der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem in
der Zwischenverfügung vom 10. November 2017 das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gutgeheissen wurde, ist von einer teilweisen Kostenauflage abzusehen.
D-6288/2017
Seite 14
9.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine um die Hälfte reduzierte
Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zu-
zusprechen. Der mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 geltend gemachte
Zeitaufwand von 10 Stunden und 50 Minuten ist als angemessen zu be-
zeichnen und aufgrund der Replik vom 10. Juli 2018 auf insgesamt 11.5
Stunden zu erhöhen. Der Stundenansatz wird vom Gericht auf Fr. 150.–
festgesetzt, woraus eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 863.–
(½ von 1‘725) resultiert.
9.3 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeistän-
din beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG), ist ihr für ihren
Aufwand betreffend den abzuweisenden Teil der Beschwerde ein amtliches
Honorar zu entrichten, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12
i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Das Gericht geht praxisgemäss bei nicht-an-
waltlichen Vertreterinnen und Vertreter von einem Stundenansatz von
Fr. 100.– bis Fr. 150.– aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei
nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE).
Der Rechtsvertreterin ist folglich – analog zur Berechnung der Parteient-
schädigung – zulasten der Gerichtskasse ein um die Hälfte reduziertes
amtliches Honorar in Höhe von Fr. 863.– zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6288/2017
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend die Flüchtlingseigenschaft und den Weg-
weisungsvollzug (Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfü-
gung) gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Beschwerdeführerin wird als Flüchtling anerkannt. Das SEM wird an-
gewiesen, sie vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 863.–
auszurichten.
5.
Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche
Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 863.– zulasten der Gerichtskasse
ausgerichtet
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger
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