B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6289/2011/wif
U r t e i l v o m 2 2 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._________ geboren (…),Türkei,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
(…)Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. November 2011 /
N__________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus B._______ – am 26. Oktober 2011 am C._______ um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
26. Oktober 2011 die Einreise in die Schweiz verweigerte und ihm für die
Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des C._______ als Auf-
enthaltsort zuwies,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung vom
29. Oktober 2011 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vom 4. November 2011 zur Be-
gründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er
stamme aus einer kommunistischen Familie und sein Vater, sein Bruder
und mehrere seiner Onkel seien politisch tätig gewesen oder noch tätig,
dass einige seiner Familienangehörigen aus diesem Grund in westeuro-
päischen Staaten Asyl erhalten hätten,
dass er selber 2005 begonnen habe, als aktiver Sympathisant der kom-
munistischen Partei D._______ Zeitschriften zu verteilen, Plakate anzu-
bringen und an Veranstaltungen teilzunehmen,
dass in den Jahren 2005 und 2006 aufgrund des damaligen Aufschwungs
der D._______ sein Elternhaus von den Behörden mehrmals durchsucht
worden sei,
dass er Ende 2009 der D._______ beigetreten sei und für die Zeitschrift
E._________ Berichte geschrieben habe, worauf er in der Folge festge-
nommen und mehrere Stunden zu seinen politischen Aktivitäten befragt
worden sei,
dass 2011 sein Onkel A., der Vorsteher der D._______, sechs Monate
lang in Untersuchungshaft verbracht habe und vor kurzem erstinstanzlich
zu mehreren Jahren Haft verurteilt worden sei,
dass der Beschwerdeführer im gleichen Jahr ein Aufgebot zur ärztlichen
Voruntersuchung für den Militärdienst erhalten habe, dem er nicht gefolgt
sei,
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dass er aus Furcht vor behördlichen Behelligungen am 14. Oktober 2011
seinen Heimatstaat verlassen habe,
dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Asylvorbringen einen
Presseausweis der Parteizeitschrift E.________ ein Schreiben und ein
Reisedokument seiner in Berlin wohnhaften Tante, einen Aufenthaltstitel
seines in Frankreich lebenden Bruders sowie Bestätigungsschreiben der
Auslandpartei D._______ sowie eines Rechtsanwalts in der Türkei ein-
reichte,
dass der vom Beschwerdeführer eingereichte Reisepass von der Aus-
weisprüfstelle der C._______ als Totalfälschung erkannt wurde,
dass der Beschwerdeführer angab, mit einem gefälschten Reisepass ge-
reist zu sein und am 10. November 2011 zum Nachweis seiner Identität
eine Identitätskarte sowie einen Führerausweis im Original nachreichte,
dass das BFM mit – am 12. November 2011 eröffneter – Verfügung vom
10. November 2011 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung
aus dem Transitbereich des Flughafens sowie den Wegweisungsvollzug
anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
18. November 2011 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfü-
gung Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter
anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf
das Erheben eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass der Rechtsvertreter mit ergänzender Beschwerdeeingabe vom
22. November 2011 die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweis-
mittel bezüglich der vom Beschwerdeführer in der Parteizeitung
D._______ verfassten Artikel einreichte,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
25. November 2011 feststellte, der Beschwerde komme aufschiebende
Wirkung zu,
dass er unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die Ge-
suche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
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Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG guthiess und dem Beschwerdeführer lic. iur.
Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, als amtlichen Anwalt beiordnete,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 13. Dezember 2011 die Ab-
weisung der Beschwerde beantragte,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Dezember 2011 dem Beschwerde-
führer die Einreise in die Schweiz bewilligte und ihn dem Kanton Grau-
bünden zuteilte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
21. Februar 2012 ein weiteres Vernehmlassungsverfahren bezüglich der
mit ergänzender Beschwerdeeingabe vom 22. November 2011 einge-
reichten Beweismittel über die in der Parteizeitung DHB verfassten Artikel
des Beschwerdeführers durchführte,
dass das BFM unter Würdigung der genannten Beweismittel die Abwei-
sung der Beschwerde beantragte,
dass der Rechtsvertreter in seiner Replik vom 10. Mai 2012 zur Stützung
seiner Asylvorbringen mehrere Beweismittel einreichte (Schreiben des in-
haftierten Onkels F._________vom 29. Februar und 15. März 2012 an
den Beschwerdeführer, zwei Auszüge aus dem Internet hinsichtlich eines
vom Beschwerdeführer verfassten Artikels in der Zeitschrift E._______,
Asylentscheide der französischen Behörden hinsichtlich des Bruders
G._______ und dessen Ehefrau H.________., behördliche Unterlagen
hinsichtlich des in Deutschland als Flüchtling anerkannten Onkels
I._______ und der ebenfalls in Deutschland als Flüchtling lebenden Tante
K.__________, Auszug aus dem Internet bezüglich eines Artikels eines
weiteren in Deutschland als Flüchtling anerkannten, in der Zwischenzeit
verstorbenen Onkels des Beschwerdeführers L.________),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 2 AsylG),
dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich
Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden,
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben
oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG), gelten,
dass, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen muss,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung festhielt, zwar sei es
durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer aus einer Familie entstam-
me, die sich für die E.________ engagiert habe, indessen seien ange-
sichts der Verbesserung der Menschenrechtssituation in der Türkei be-
hördliche Übergriffe auf deren Angehörige und kommunistische Aktivisten
stark zurückgegangen,
dass es im Rahmen von Fahndungsmassnahmen nach kommunistischen
Aktivisten durchaus auch zu Vorladungen wie im Falle des Beschwerde-
führers kommen könne, jedoch solche Kontakte mit den Behörden keine
ernsthaften Nachteile darstellten,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren seit 2009 keinen Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt gewesen und nie ein Strafverfahren gegen ihn
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eingeleitet worden sei, weshalb kein behördliches Verfolgungsinteresse
an ihm bestehe,
dass im Weiteren bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals
verfolgten Personen wie dem Beschwerdeführer in aller Regel keine Ge-
fahr einer Reflexverfolgung bestehe, zumal der Beschwerdeführer zu sei-
nem inhaftierten Onkel kaum Kontakt gehabt habe,
dass die Einberufung in den Militärdienst nicht asylrelevant sei,
dass schliesslich die eingereichten Dokumente als Gefälligkeitsschreiben
zu erachten seien,
dass in der Beschwerde unter anderem auf die Aktivitäten des Beschwer-
deführers als Mitglied der E._______ und Verfasser verschiedener Artikel
in der Parteizeitung F.________ hingewiesen wurde,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 13. Dezember 2011 das
Bestehen einer Reflexverfolgung mit Hinweis auf den mangelnden Kon-
takt des Beschwerdeführers mit seinem inhaftierten Onkel und den im
Ausland lebenden Verwandten und in Berücksichtigung der Tatsache,
dass seit 2006 keine Verwandten des Beschwerdeführers Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt gewesen seien, verneinte,
dass vorab festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer angibt, weder je
in Haft gewesen zu sein noch vor Gericht gestanden zu haben (vgl. Anhö-
rung BFM vom 29. Oktober 2011, S. 8, Ziff. 7.02),
dass er "ausser dem Erwähnten" (Tätigkeiten als Sympathisant und spä-
teres Mitglied der kommunistischen Partei E.________) auch nicht weiter
politisch aktiv gewesen sei,
dass daher und in Anbetracht des bekannten rigorosen Vorgehens der
türkischen Behörden gegen Oppositionelle nach Auffassung des Bundes-
verwaltungsgerichts ein Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden
gegen den Beschwerdeführer als unwahrscheinlich zu erachten ist,
dass daran auch die geltend gemachten angeblichen Aktivitäten des Be-
schwerdeführers als Mitglied der E.________und Verfasser verschiede-
ner Artikel in der Parteizeitung F._________ nichts zu ändern vermögen,
da mit dem BFM davon auszugehen ist, dass die Sicherheitsbehörden
gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren eingeleitet hätten, wenn
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die von ihm verfassten Presseartikel strafrechtlich relevant gewesen wä-
ren,
dass auch die geltend gemachte drohende Reflexverfolgung im Zusam-
menhang mit dem wegen Aktivitäten für die E._______ zu einer mehrjäh-
rigen Freiheitsstrafe verurteilten Onkel H.______ an dieser Einschätzung
nichts zu ändern vermag,
dass hierzu auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Ver-
fügung sowie in den vorinstanzlichen Vernehmlassungen vom
13. Dezember 2011 sowie vom 13. April 2012 verwiesen werden kann,
dass die mit der Replik vom 10. Mai 2012 eingereichten Schreiben des in-
haftierten Onkels H.________vom 29. Februar und 15. März 2012 an den
Beschwerdeführer daran nichts zu ändern vermögen, sind diese alleine
doch kein Ausdruck eines regen gegenseitigen Kontakts,
dass sodann die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer einem Aufge-
bot zur ärztlichen Voruntersuchung für den Militärdienst durch seine Aus-
reise entzogen hat, asylrechtlich nicht relevant ist, und zur Vermeidung
von Wiederholungen diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen
verwiesen werden kann,
dass schliesslich die mit der Replik eingereichten Dokumente hinsichtlich
der Asylgewährung weiterer entfernter Verwandten des Beschwerdefüh-
rers an der Einschätzung der fehlenden begründeten Furcht vor künftiger
Reflexverfolgung nichts zu ändern vermögen,
dass es sich daher erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwer-
de näher einzugehen,
dass somit die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers von der
Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint wurde und
daher die Ablehnung des Asylgesuchs zu bestätigen ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine
Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den ge-
setzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1
AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
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dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44
Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zulässig,
zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) zu erachten ist,
dass auch in dieser Hinsicht auf die zutreffenden Erwägungen in der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, zumal in der Beschwer-
deschrift keine spezifischen Vollzugshindernisse geltend gemacht wer-
den, welche über die im Asylpunkt behandelten Vorbringen hinausgehen
würden,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
25. November 2011 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Absätze 1 und 2 VwVG gewährt und sein Rechtsvertreter als amtlich be-
stellter Rechtsbeistand eingesetzt wurde,
dass daher keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass dem Rechtsvertreter ein amtliches Honorar gemäss den Art. 8 – 11
i.V.m. Art. 12 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE,
SR 173.320.2] zuzusprechen ist,
dass das Honorar aufgrund des geschätzten Aufwands auf Fr. 1'000.– (in-
klusive MWSt) festgelegt wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Rechtsvertreter wird ein Honorar als amtlicher Rechtsbeistand von
Fr. 1'000.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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