B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6289/2019
Ur t e i l vom 2 0 . De zembe r 20 1 9
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung);
Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Am 29. September 2008 suchte der Beschwerdeführer erstmals in der
Schweiz um Asyl nach. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM,
heute: SEM) trat auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 22. Oktober 2008
nicht ein, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete
den Vollzug der Wegweisung an. Eine gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6893/2008
vom 1. März 2010 ab, soweit es darauf eintrat.
A.b Mit Eingabe vom 3. Mai 2010 reichte der Beschwerdeführer ein Ge-
such um Revision des Urteils D-6893/2008 ein. Das Bundesverwaltungs-
gericht trat auf das Revisionsgesuch infolge eines nicht geleisteten Kos-
tenvorschusses mit Urteil D-3385/2010 vom 8. Juni 2010 nicht ein.
B.
B.a Am 27. April 2011 stellte der Beschwerdeführer ein erneutes Gesuch,
welches vom BFM zunächst als Wiedererwägungsgesuch entgegenge-
nommen wurde. Mit Verfügung vom 27. Mai 2011 wies das BFM das Wie-
dererwägungsgesuch ab. Eine gegen diese Verfügung erhobene Be-
schwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3345/2011 vom
28. Juni 2011 gut und wies das BFM an, das Gesuch des Beschwerdefüh-
rers als neues Asylgesuch zu behandeln.
B.b Mit Verfügung vom 24. Februar 2012 lehnte das BFM das zweite Asyl-
gesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Das Bun-
desverwaltungsgericht trat auf eine gegen diese Verfügung erhobene Be-
schwerde infolge eines nicht geleisteten Kostenvorschusses mit Urteil
D-1650/2012 vom 14. Mai 2012 nicht ein.
B.c Mit Eingabe vom 3. Juni 2012 reichte der Beschwerdeführer ein Ge-
such um Revision des Urteils D-1650/2012 ein. Das Bundesverwaltungs-
gericht trat auf das Revisionsgesuch infolge des Nichterfolgens einer an-
geforderten Revisionsverbesserung mit Urteil D-2972/2012 vom
28. Juni 2012 nicht ein.
C.
Am (…) 2014 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer Bürgerin,
woraufhin ihm gestützt auf die Familiennachzugsbestimmungen eine Auf-
enthaltsbewilligung erteilt wurde.
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D.
Mit Urteil des Obergerichts des Kantons B._______ vom (…) 2017 wurde
der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von (…) Jahren wegen (…)
sowie zu einer vollzugsbegleitenden ambulanten Behandlung verurteilt.
Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht
mit Urteil (…) vom (…) 2018 ab, soweit es darauf eintrat.
E.
E.a Mit Verfügung vom 11. Januar 2019 wies das Migrationsamt des Kan-
tons B._______ das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete an,
er habe das Staatsgebiet unmittelbar nach der Entlassung aus dem Straf-
und Massnahmenvollzug zu verlassen.
E.b Eine gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies die (…) des Kan-
tons B._______ mit Entscheid vom 18. März 2019 ab. Gegen diesen Ent-
scheid gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 15. April 2019
an das Verwaltungsgericht des Kantons B._______. Am 3. Mai 2019 er-
klärte er den Rückzug der Beschwerde, woraufhin das Verwaltungsgericht
das Verfahren mit Verfügung vom 9. Mai 2019 als durch Rückzug erledigt
abschrieb.
F.
Mit Eingaben vom 30. September 2019 übermittelte der Beschwerdeführer
dem SEM ein Urteil des Strafgerichtes C._______ vom 20. Juni 2010. In
einer weiteren Eingabe vom 15. Oktober 2019 führte er dazu aus, dass das
jüngst beglaubigte Urteil zeige, dass die Problematik nach wie vor aktuell
sei. Das Urteil sei durchaus bemerkenswert, da es sich weder mit dem
Sachverhalt noch mit dem Strafmass einlässlich auseinandersetze, son-
dern pauschale Folgen postuliere. Insofern halte es einem rechtsstaatli-
chen Verfahren nicht stand. Es sei umso erstaunlicher, als er zum Delikt-
zeitpunkt nicht im Irak gewesen sei, sondern in der Türkei. Auch seine El-
tern würden dies bestätigen. Er habe nichts mit dem Delikt zu tun. Sein
Bruder habe ihm mitteilen lassen, dass er unter keinen Umständen heim-
reisen dürfe, weil ihn Haft und Folter erwarten würden. Sein Bruder sei frü-
her Polizist gewesen und habe immer noch Kontakt zu seinen Kollegen.
Sein Bruder habe Angst, den eben erwähnten Sachverhalt schriftlich zu
bestätigen, da er der Post nicht traue und mit Repressalien rechnen müsse,
wenn bekannt würde, dass er ihn [den Beschwerdeführer] gewarnt habe.
Die Situation sei für ihn also sehr schwierig und es sei klar, dass er bei der
Ausschaffung in den Irak an Leib und Leben bedroht seine werde.
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G.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 – eröffnet am 1. November 2019 –
wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung
vom 24. Februar 2012 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Ge-
bühr und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschie-
bende Wirkung zukomme.
H.
Mit Eingabe vom 27. November 2019 (Datum Poststempel) erhob der Be-
schwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzu-
heben und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer das Urteil des Strafgerich-
tes C._______ vom 20. Juni 2010 in Kopie, einen Vollzugsbericht der (…)
vom 9. Juli 2019 sowie verschiedene E-Mails zwischen einer Sozialarbei-
terin der (…) und der Schweizer Botschaft in D._______ betreffend die Be-
glaubigung des Strafurteils zu den Akten.
I.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
3.
3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Ein solcher-
massen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes
Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den revisionsrechtlichen Bestimmun-
gen von Art. 66-68 VwVG zu behandeln.
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3.2 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu die-
nen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu
stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen.
Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglich-
keit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben, können somit
nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (vgl. Art. 66 Abs. 3
VwVG und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2000 Nr. 24 E. 5b S. 220).
3.3 Neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen
entweder den Beweis für neue erhebliche Tatsachen oder den Beweis für
Tatsachen erbringen können, deren Existenz oder Eigenschaften im Be-
schwerdeverfahren (respektive im Asylverfahren vor dem SEM) zum Nach-
teil des Beschwerdeführers unbewiesen geblieben sind. Anerkennung fin-
den können nur Tatsachen und Beweismittel, die zurzeit des Asylverfah-
rens bereits vorhanden waren, aber aus entschuldbaren Gründen nicht
vorgebracht werden konnten (vgl. AUGUST MÄCHLER, in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG], 2. Auflage 2019, Art. 66 Rz. 18 ff.).
4.
4.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung an, dass die einge-
reichten Beweismittel nicht neu und nicht erheblich im Sinne der Bestim-
mung von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG seien. Das Urteil des Strafgerichtes
C._______ sei laut Übersetzung am 20. Juni 2010 erlassen worden. Somit
sei das erwähnte Beweismittel nicht innert der gemäss Art. 111b Abs. 1
AsylG vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen seit Entdeckung geltend ge-
macht werden. Dasselbe müsse im Hinblick auf das von seinen Eltern ver-
fasste Bestätigungsschreiben vom 14. Mai 2019 gelten. Entsprechend
hätte er die Beweismittel längst geltend machen können und müssen. We-
der den Akten noch seiner Eingabe seien jedoch Gründe für die verspätete
Eingabe zu entnehmen. Ohnehin bestünden an der Echtheit der einge-
reichten Beweismittel erhebliche Zweifel. Zum einen handle es sich insbe-
sondere beim eingereichten Strafurteil lediglich um eine Kopie, womit eine
Überprüfung der Echtheit verunmöglicht werde. Zudem sei allgemein be-
kannt, dass man diese Art von Dokumenten ohne Weiteres unrechtmässig
erwerben könne. Als entsprechend gering sei deshalb die Beweiskraft sol-
cher Dokumente einzustufen. Sodann seien die Beweismittel nicht isoliert,
sondern in einem gesamtheitlichen Rahmen zu würdigen. Bereits in der
Verfügung vom 24. Februar 2012 sei festgehalten worden, dass seine Aus-
führungen widersprüchlich und unsubstantiiert seien. Zudem habe er im
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Rahmen dieses Verfahrens angegeben, aufgrund von Schmugglertätigkei-
ten (von Waren und Personen) und der Zusammenarbeit mit dem MIT (tür-
kischer Geheimdienst) in den Fokus der Polizei geraten zu sein. Im einge-
reichten Strafurteil werde ihm jedoch vorgeworfen, einen Einbruchdieb-
stahl begangen zu haben. Inwiefern dieses Urteil mit dem im Jahr 2012
vorgebrachten Sachverhalt zusammenhänge, bleibe von ihm in der Ein-
gabe vom 16. Oktober 2019 unerklärt. Gleich verhalte es sich mit dem ein-
gereichten Schreiben seiner Eltern. Diesem komme angesichts von des-
sen Gefälligkeitscharakter und der leichten Fälschbarkeit kaum Beweis-
wert zu. Wie bereits erwähnt, habe ihm die im bisherigen Asylverfahren
geltend gemachte Verfolgungsgefahr nicht geglaubt werden können. Das
eingereichte Schreiben der Eltern vermöge nicht zu einer anderen Ein-
schätzung seiner Gefährdungslage zu führen. Aus den eingereichten Be-
weismitteln vermöge er somit nichts zugunsten der Glaubhaftigkeit der ur-
sprünglich geltend gemachten Verfolgungssituation abzuleiten. Insgesamt
seien keine Hinweise gegeben, die den Wegweisungsvollzug in den Irak
als unzulässig erscheinen liessen.
4.2 In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer dagegen vor, dass
er sich bewusst sei, dass er sich in der Schweiz fehlverhalten habe und er
begreife, dass man ihn wieder loswerden wolle. Er könne in dieser Hinsicht
darauf hinweisen, dass er sein Fehlverhalten aufgearbeitet habe, wie An-
staltsberichte zeigen würden. Was die rechtzeitige Einreichung der Be-
weismittel betreffe, so scheine das SEM seine Situation zu verkennen. Er
könne nur schlecht lesen und schreiben, insbesondere die deutsche Spra-
che. Das mache für ihn die Situation sehr kompliziert. Erhalte er Briefe oder
Entscheide, müsse er sich diese von befreundeten Gefängnisinsassen er-
klären lassen und dann bei beschränkten Kommunikationsmöglichkeiten in
der Anstalt versuchen, die nötige Hilfe zu organisieren. Zudem sei der Kon-
takt in die Heimat sehr schwierig, weil das Telefonnetz nicht immer verfüg-
bar sei und auch die Post funktioniere im Irak bloss mangelhaft. Man
müsse sich bewusst sein, dass die Verhältnisse im Irak vollkommen anders
seien. Das gelte insbesondere auch für die Justiz, die clanmässig be-
herrscht sei und oft nur politischen Interessen gehorche. Dies könne man
sich in der Schweiz wohl kaum vorstellen, was er auch in Entscheiden im-
mer wieder bestätigt sehe. Diese Verhältnisse führten auch dazu, dass
selbst Verwandte sich kaum wagen würden, sich vor Familienmitglieder zu
stellen, um Unrecht von diesen abzuwenden. Sein Bruder beispielsweise
habe Angst, ihm schriftlich zu bestätigen, dass er nicht in den Irak zurück-
kehren könne. Auch seine Eltern hätten lange gezögert, das in den Akten
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liegende Schreiben abzugeben. Das SEM sehe über diese Umstände hin-
weg. Die hier geschilderte Gesamtsituation mache es auch unheimlich
schwierig, Beweismittel zu beschaffen, die in den Augen der Schweiz sub-
stanziell erscheinen würden. Wenn das SEM systematisch Beweismittel,
wie er sie eingereicht habe, als ungenügend betrachte, sei es faktisch un-
möglich zu beweisen, dass man bedroht sei. Wenn er Beweismittel erhal-
ten habe, habe er sich sofort im Rahmen seiner Möglichkeiten erkundigt,
was für Rechtsbehelfe er habe, um die vorläufige Aufnahme geltend zu
machen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe aufgrund der Situation im Irak
sowie aufgrund seiner persönlichen Umstände (mangelhafte Deutsch-
kenntnisse, fehlende Unterstützung) die Beweismittel nicht früher einrei-
chen können.
5.2 Gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG muss das Wiedererwägungsgesuch in-
nert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich
und begründet beim SEM eingereicht werden.
5.3 Vorliegend ist festzustellen, dass das mit dem Wiedererwägungsge-
such eingereichte, zentrale Beweismittel, das Urteil des Strafgerichtes
C._______ am 3. Mai 2019 in der Schweiz übersetzt worden ist ([…]). Auch
das in Bezug auf dieses Urteil verfasste, an den Beschwerdeführer adres-
sierte Schreiben der Eltern ist am 14. Mai 2019 entstanden. Das Wieder-
erwägungsgesuch wurde indessen erst am 30. September 2019 und somit
bereits aus diesem Grund später als die gesetzlich geforderten 30 Tage ab
Entdeckung, mithin zu spät, eingereicht. Es ist offensichtlich, dass der Be-
schwerdeführer bereits im Mai 2019 über das Strafurteil verfügte und er
das Wiedererwägungsgesuch früher hätte beim SEM einreichen müssen.
Weitere Ausführungen zum Zeitpunkt der Entdeckung respektive der Ent-
schuldbarkeit der verspäteten Einreichung erübrigen sich daher. Die Wie-
dererwägungsgründe wurden demnach verspätet geltend gemacht.
6.
6.1 Nun gilt es zu prüfen, ob die verspäteten Vorbringen des Beschwerde-
führers allenfalls ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis zu
begründen vermögen.
6.2 Vorbringen in einem qualifizierten Wiedererwägungsverfahren, die ver-
spätet sind, können dessen ungeachtet zur Revision eines rechtskräftigen
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Entscheids führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird,
dass einem Beschwerdeführer oder einer Beschwerdeführerin Verfolgung
oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrecht-
liches Wegweisungshindernis besteht (vgl. BVGE 2013/22 E. 9.3.1 f. mit
Verweis auf EMARK 1995 Nr. 9 E. 7).
6.3 Nach Prüfung der eingereichten Beweismittel kommt das Gericht in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass diese als nicht er-
heblich zu bezeichnen sind. Zunächst wurde insbesondere das Urteil des
Strafgerichts C._______ lediglich als Kopie zu den Akten gereicht. Kopien
von Dokumenten kommt im Allgemeinen nur geringe Beweiskraft zu, da
eine Überprüfung der Authentizität von Kopien zugrundeliegenden Origi-
naldokumenten nicht möglich ist und solche Dokumente leicht hergestellt
oder käuflich erworben werden können. Eine rechtsgenügliche Beglaubi-
gung der Echtheit fehlt. Ungeachtet der anzuzweifelnden Echtheit des ein-
gereichten Beweismittels, vermochte der Beschwerdeführer weder in sei-
nem Wiedererwägungsgesuch noch auf Beschwerdeebene auch nur im
Ansatz aufzuzeigen in welchem Zusammenhang das jetzt eingereichte Ur-
teil zu seinen (für unglaubhaft befundenen) Asylvorbringen aus dem Jahr
2012 steht. So hatte er in seinem zweiten Asylgesuch dargelegt, dass er
aufgrund von Schmugglertätigkeiten (von Waren und Personen) und der
Zusammenarbeit mit dem MIT in den Fokus der Polizei geraten sei. Im nun
eingereichten Strafurteil wird dem Beschwerdeführer jedoch vorgeworfen,
einen Einbruchdiebstahl begangen zu haben, wobei die Hintergründe völlig
im Dunkeln bleiben. Schliesslich ist auch das an den Beschwerdeführer
adressierte (und deshalb mutmasslich auf sein Verlangen ausgestellte)
Schreiben der Eltern als Gefälligkeitsschreiben ohne jeglichen Beweiswert
zu qualifizieren, zumal zudem nicht belegt ist, ob es sich bei den Personen
auf dem Foto effektiv um die Eltern des Beschwerdeführers handelt.
6.4 Zusammengefasst ergibt sich, dass die verspätet eingereichten Be-
weismittel beziehungsweise die diesbezüglichen Vorbringen nicht geeignet
sind, zu einem neuen Entscheid in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft
oder die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen.
6.5 Was die Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft, ist schliesslich noch
Folgendes festzuhalten: Nach seiner Heirat mit einer Schweizer Bürgerin
am (…) 2014 hat das kantonale Migrationsamt dem Beschwerdeführer ge-
stützt auf die Familiennachzugsbestimmungen eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt. Der Entscheid über den weiteren Aufenthalt und damit über eine
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Seite 10
allfällige Wegweisung fiel damit in die Zuständigkeit der ausländerrechtli-
chen Behörden. Mit Verfügung vom 11. Januar 2019 hat das kantonale
Migrationsamt den Anspruch des Beschwerdeführers auf Weiterbestehen
der Aufenthaltsbewilligung verneint, dieselbe widerrufen und die Wegwei-
sung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungs-
vollzug angeordnet. Den Rekurs gegen diese Verfügung hat die (…) mit
Entscheid vom 18. März 2019 abgewiesen. Seine Beschwerde an das Ver-
waltungsgericht hat der Beschwerdeführer am 3. Mai 2019 zurückgezogen,
womit der Entscheid des kantonalen Migrationsamts in Rechtskraft er-
wachsen ist. Im Rahmen des ausländerrechtlichen Verfahrens hatten auch
die kantonalen Behörden ([…]) die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglich-
keit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen (vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AIG) und
hätten gemäss Art. 83 Abs. 1 und 6 AIG beim SEM die vorläufige Aufnahme
beantragen können, wenn sie vom Vorliegen von Vollzugshindernissen
ausgegangen wären. Dies haben sie nicht getan, was zeigt, dass sie den
Vollzug als durchführbar erachteten.
Das SEM hat sich in seiner Verfügung – unter Verweis auf die entsprechen-
den Erwägungen – die Argumente des kantonalen Migrationsamts (und da-
mit implizit auch jene der (…), welche die Verfügung ihrer Vorinstanz
schützte) zu eigen gemacht. Dies ist in keiner Weise zu beanstanden, da
in diesen erst kürzlich ergangenen kantonalen Entscheiden bereits aus-
führlich das Vorliegen von Vollzugshindernissen unter besonderer Berück-
sichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers geprüft wor-
den war.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
8.
8.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist
abzuweisen, da die Begehren des Beschwerdeführers, wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen sind,
weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet einer
allfälligen Bedürftigkeit – nicht erfüllt sind.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.–
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Seite 11
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6289/2019
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
Versand: