Abtei lung IV
D-6290/2006
teb/scm
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Jean-Pierre Monnet,
Richter Martin Zoller, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
B._______, Serbien,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende,
Bertastrasse 8, Postfach, 8036 Zürich
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz
Verfügung vom 28. April 2003 i.S. Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6290/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsbürger albanischer Ethnie
und stammt aus A._______ (Kosovo). Am 22. Juli 1991 stellte er in der
Schweiz ein Asylgesuch. Dieses wurde durch das damalige Bundes-
amt für Flüchtlinge (BFF; nunmehr Bundesamt für Migration [BFM]) mit
Verfügung vom 18. August 1993 abgelehnt, bei gleichzeitiger Anord-
nung der Wegweisung. Indessen wurde der Beschwerdeführer gestützt
auf den Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 1991 betreffend die
gruppenweise vorläufige Aufnahme von Refraktären und Deserteuren
aus dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien vorläufig aufgenommen.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Bundesratsbeschluss vom 25. Februar 1998 wurde die gruppen-
weise vorläufige Aufnahme von Refraktären und Deserteuren aus dem
Gebiet des ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung zum 30. April 1998
wieder aufgehoben.
C.
Mit Verfügung vom 30. Juli 1999 ordnete das BFF gestützt auf den
Bundesratsbeschluss vom 7. April 1999 betreffend die gruppenweise
vorläufige Aufnahme von jugoslawischen Staatsangehörigen mit letz-
tem Wohnsitz in der Provinz Kosovo erneut die vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers an. Am 11. August 1999 beschloss der Bun-
desrat, die kollektive vorläufige Aufnahme von Personen mit letztem
Wohnsitz in Kosovo mit Wirkung zum 16. August 1999 wieder aufzuhe-
ben.
D.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2000 ordnete das BFF gestützt auf den
Bundesratsbeschluss vom 1. März 2000 betreffend die „Humanitäre
Aktion 2000“ erneut die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
an. Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
E.
Mit Verfügung vom 28. April 2003 hob das BFF die vorläufige Aufnah-
me des Beschwerdeführers auf. Auf die dafür vorgebrachte Begrün-
dung wird in den Erwägungen eingegangen.
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F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. Mai 2003 focht der Be-
schwerdeführer die Verfügung des BFF vom 28. April 2003 bei der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. Dabei beantragte
er, die genannte Verfügung sei aufzuheben und die im Rahmen der
„Humanitären Aktion 2000“ angeordnete vorläufige Aufnahme sei auf-
rechtzuhalten. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdefüh-
rer um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Auf die Be-
gründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich,
in den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters der ARK
vom 6. Juni 2003 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) gutgeheissen.
H.
Mit Vernehmlassung vom 23. Juli 2003 hielt das Bundesamt vollum-
fänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Auf die dabei vorgebrachte Begründung wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
I.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters der ARK
vom 31. Juli 2003 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zur
Vernehmlassung des Bundesamts zu äussern.
J.
Mit Replik seines Rechtsvertreters vom 13. August 2003 bezog der Be-
schwerdeführer zur Vernehmlassung des BFF Stellung. Auf die ent-
sprechenden Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich,
in den Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Über Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden
sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105
AsylG).
1.2 Mit dem 1. Januar 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht zudem
die vormals bei der ARK hängigen Rechtsmittelverfahren übernom-
men, wobei die Beurteilung nach dem neuen Verfahrensrecht erfolgt
(Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Soweit sich die angefochtene Verfügung mittelbar auch auf Anord-
nungen des damaligen BFF im Zusammenhang mit der sogenannten
„Humanitären Aktion 2000“ bezieht, ist auf die Rechtsprechung der
ARK hinzuweisen, die ihre diesbezügliche Zuständigkeit in einem
Grundsatzurteil (Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 1 E. 1b) begründet hat. Die-
se Praxis ist auch in Bezug auf die Zuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Falles nach wie vor
gültig.
1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Ver-
letzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschrei-
tung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und
50 ff. VwVG).
3.
Gegen den Beschwerdeführer besteht aufgrund der Verfügung des
BFF vom 18. August 1993 bis heute eine rechtskräftige Anordnung zu
dessen Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Indessen
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wurde der Vollzug der Wegweisung im Lauf der Zeit gestützt auf unter-
schiedliche Tatbestände zugunsten einer vorläufigen Aufnahme vor-
übergehend - jeweils bis zur erneuten Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme - ausgesetzt, zuletzt mit Verfügung des BFF vom 30. Juni 2000
in Anwendung des Bundesratsbeschlusses vom 1. März 2000 betref-
fend die „Humanitäre Aktion 2000“. Gegen die Aufhebung dieser letzt-
genannten vorläufigen Aufnahme durch Verfügung des Bundesamtes
vom 28. April 2003 richtet sich das vorliegende Beschwerdeverfahren.
4.
4.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das BFM das Anwesenheits-
verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme gemäss dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), wenn der Voll-
zug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Das vorlie-
gende Beschwerdeverfahren ist nach dem am 1. Januar 2008 erfolgten
Inkrafttreten des AuG (und der gleichzeitigen Aufhebung des Bundes-
gesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer [ANAG], s. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG)
nach den entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes zu beurtei-
len. Zur Verdeutlichung der rechtlichen Zusammenhänge ist indessen
nachfolgend auch die vor dem genannten Stichdatum geltende
Rechtslage unter dem ehemaligen ANAG darzustellen.
4.2 Die vorläufige Aufnahme ist im Kern eine Ersatzmassnahme für
den nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung (in Bezug auf die
Rechtslage unter dem ANAG Grundsatzentscheid EMARK 2006 Nr. 23
E. 6.1.; vgl. zur Rechtsnatur der vorläufigen Aufnahme EMARK 2005
Nr. 3 E. 3.2. S. 32 f. und E. 3.4. S. 34, 2001 Nr. 20 E. 3c/cc/bbb S. 155,
2000 Nr. 24 E. 2b S. 216; die entsprechenden Ausführungen gelten
grundsätzlich auch für die heutige Rechtslage gemäss AuG, nachdem
dessen Bestimmungen betreffend die Anordnung und die Beendigung
der vorläufigen Aufnahme inhaltlich der Regelung gemäss ANAG ent-
sprechen; s. die Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3818). Gemäss Art. 83
Abs. 1 AuG (entsprechend dem ehemaligen Art. 14a Abs. 1 ANAG) ist
die vorläufige Aufnahme zu verfügen, wenn der Vollzug der Weg- oder
Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Nicht
möglich ist der Vollzug, wenn die Ausländerin oder der Ausländer we-
der in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat
ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG;
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ehemals Art. 14a Abs. 2 ANAG). Nicht zulässig ist er, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Auslän-
derin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG; ehemals Art. 14a
Abs. 3 ANAG). Sodann kann der Vollzug für Ausländerinnen oder Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder
Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG; ehemals
Art. 14a Abs. 4 ANAG).
4.3 Gemäss der Rechtslage vor der Inkraftsetzung der Änderung des
AsylG vom 16. Dezember 2005 und der damit verbundenen Änderung
des ANAG (mithin vor dem 1. Januar 2007; vgl. AS 2006 4745 ff.,
4767, 4768 ff.; zur damaligen Rechtslage zuletzt EMARK 2006 Nr. 23
E. 6.2.) konnte zudem eine vorläufige Aufnahme auch in Fällen einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage angeordnet werden, sofern
vier Jahre nach Einreichen des Asylgesuchs noch kein rechtskräftiger
Entscheid ergangen war (Art. 44 Abs. 3 aAsylG i.V.m. dem damaligen
Art. 14a Abs. 4bis ANAG). Vor der erwähnten Gesetzesänderung exis-
tierten somit vier gesetzliche Gründe für den Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung, wobei jene Tatbestände alternativer Natur waren:
Sobald einer von ihnen erfüllt war, galt es die weitere Anwesenheit des
Ausländers nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.); diese Aussage gilt für
die verbleibenden drei Tatbestände gemäss Art. 83 Abs. 2-4 AuG
(ehemals Art. 14a Abs. 2-4 ANAG) auch nach wie vor.
4.4 Abgesehen von den erwähnten gesetzlichen Gründen für den Ver-
zicht auf den Wegweisungsvollzug hat der Bundesrat in der Vergan-
genheit mehrfach beschlossen, bestimmten Personengruppen kollektiv
die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Dabei steht hier der Bundes-
ratsbeschluss vom 1. März 2000 betreffend die „Humanitäre Aktion
2000“ im Vordergrund. Gemäss diesem Beschluss (vgl. dazu allgemein
EMARK 2002 Nr. 1) wurde unter anderem in Bezug auf rechtskräftig
weggewiesene Personen aller Nationalitäten, die ihr Asylgesuch bis
zum 31. Dezember 1992 eingereicht hatten und deren Wegweisungs-
vollzug bis zum Datum des Beschlusses nicht durchführbar gewesen
war, das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage ge-
prüft (vgl. zu Zweck und Geltungsbereich des Bundesratsbeschlusses
das präzisierende Kreisschreiben „Asyl 52.4.6“ des BFF vom 14. März
2000 über die Behandlung aller bis zum 31. Dezember 1992 einge-
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reichten Asylgesuche, die entweder im Verfahren oder im Vollzug hän-
gig sind [Humanitäre Aktion 2000], Ziff. 1 und 2). In Bezug auf Perso-
nen mit rechtskräftig abgeschlossenem, negativ entschiedenem Asyl-
verfahren führte das erwähnte Kreisschreiben weiter aus, das BFF
werde auch in solchen Fällen aus humanitären Gründen und unter Be-
rücksichtigung des Gebots der Rechtsgleichheit auf Antrag des Kan-
tons das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage prü-
fen und gegebenenfalls wiedererwägungsweise die vorläufige Aufnah-
me anordnen. Schliesslich sah der Bundesratsbeschluss eine Reihe
von Ausnahmekriterien vor, bei deren Vorliegen den betreffenden Per-
sonen die Berufung auf eine schwerwiegende persönliche Notlage ver-
wehrt wurde (Kreisschreiben „Asyl 52.4.6“, Ziff. 5).
4.5
4.5.1 Die gesetzlich vorgesehenen Gründe für die Verfügung einer vor-
läufigen Aufnahme gelten nicht ausnahmslos. Art. 83 Abs. 7 AuG be-
stimmt, dass die vorläufige Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 2 und 4
AuG nicht zu verfügen sei, wenn die weg- oder ausgewiesene Person
zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt
wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne
von Art. 64 oder 61 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937
(StGB, SR 311.0) angeordnet wurde (Bst. a), wenn sie erheblich oder
wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die
innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b) oder wenn sie
die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung durch ihr
eigenes Verhalten verursacht hat (Bst. c).
Der ehemalige Art. 14a Abs. 6 ANAG wiederum sah einschränkend
vor, dass die Absätze 4 und 4bis derselben Bestimmung keine Anwen-
dung zu finden hatten, wenn der weg- oder ausgewiesene Ausländer
die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt oder in schwerwiegen-
der Weise gefährdet hatte.
4.5.2 Ferner nennt das Gesetz verschiedene Gründe, die zur Aufhe-
bung einer einmal verfügten vorläufigen Aufnahme führen sollen oder
können. Gestützt auf eine periodisch vorzunehmende Überprüfung
(Art. 84 Abs. 1 AuG) hebt das Bundesamt die vorläufige Aufnahme auf
und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Vor-
aussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Ausser-
dem kann das Bundesamt eine wegen Unzumutbarkeit oder Unmög-
lichkeit des Vollzuges gestützt auf Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG angeord-
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nete vorläufige Aufnahme auf Antrag der kantonalen Behörden oder
des Bundesamtes für Polizei aufheben und den Vollzug der Wegwei-
sung anordnen, wenn Gründe nach Art. 83 Abs. 7 AuG gegeben sind
(Art. 84 Abs. 3 AuG).
Darüber hinaus statuiert Art. 62 AuG im Sinne eines generellen Vorbe-
halts, dass nach dem AuG gewährte Ansprüche und Bewilligungen
entzogen werden können, wenn die betreffenden Ausländerinnen und
Ausländer durch ihr Verhalten zeigen, dass sie nicht willens oder nicht
fähig sind, „sich an die schweizerische Rechtsordnung und an die all-
gemein geltenden Gepflogenheiten zu halten“ (so die Botschaft vom
8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslän-
der, BBl 2002 3760). Danach kann die zuständige Behörde Bewilligun-
gen (mit Ausnahme der Niederlassungsbewilligung) und andere Verfü-
gungen nach dem AuG widerrufen, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren fal-
sche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat
(Bst. a), wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristi-
gen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche
Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 StGB angeordnet wurde
(Bst. b), wenn die Ausländerin oder der Ausländer erheblich oder wie-
derholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz
oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere
oder die äussere Sicherheit gefährdet (Bst. c), wenn die Ausländerin
oder der Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung
nicht einhält (Bst. d) oder wenn die Ausländerin oder der Ausländer
oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe an-
gewiesen ist (Bst. e).
Unter dem ehemaligen ANAG wiederum (vgl. zum Folgenden EMARK
2006 Nr. 23 E. 6.3.) war eine gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG verfüg-
te vorläufige Aufnahme wieder aufzuheben, wenn der Vollzug zulässig
und es dem Ausländer möglich und zumutbar war, sich rechtmässig in
einen Drittstaat oder in seinen Heimatstaat oder in das Land zu bege-
ben, in dem er zuletzt gewohnt hatte (Art. 14b Abs. 2 ANAG). Schliess-
lich konnte die in Anwendung des (früheren) Art. 14a Abs. 4bis ANAG
verfügte vorläufige Aufnahme gemäss Art. 14b Abs. 2bis ANAG aufge-
hoben werden, wenn beim Ausländer keine schwerwiegende persönli-
che Notlage nach (ehemaligem) Art. 44 Abs. 3 AsylG mehr gegeben
war oder wenn Gründe nach Art. 10 Abs. 1 Bstn. a oder b ANAG vorla-
gen, also dann, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens ge-
richtlich bestraft worden war (Art. 10 Abs. 1 Bst. a ANAG) oder wenn
sein Verhalten im Allgemeinen und seine Handlungen darauf
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schliessen liessen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig war, sich in
die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b
ANAG). Der letztgenannte Grund gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. b ANAG
wurde ferner durch Art. 16 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung zum
ANAG vom 1. März 1949 (ANAV, SR 142.201) inhaltlich weiter konkre-
tisiert; danach lag ein Tatbestand im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. b
ANAG namentlich bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen
gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen, bei grober Ver-
letzung allgemeiner Gebote der Sittlichkeit, bei fortgesetzter böswilli-
ger oder liederlicher Nichterfüllung der öffentlichrechtlichen oder pri-
vatrechtlichen Verpflichtungen sowie bei sonstiger fortgesetzter Lieder-
lichkeit oder Arbeitsscheu vor.
5.
Nach dem erfolgten Überblick über die rechtlichen Grundlagen der An-
ordnung und des allfälligen Widerrufs einer vorläufigen Aufnahme ist
von hauptsächlichem Interesse, welche konkreten Aufhebungsgründe
im vorliegenden Zusammenhang in Frage kommen. Bevor auf die heu-
te geltenden Bestimmungen gemäss AuG eingegangen wird, ist dabei
zunächst - da sich die angefochtene Verfügung auf das ehemalige
ANAG stützt - auch die vor dem 1. Januar 2008 geltende Rechtslage
zu beleuchten.
5.1 Die Frage, welche gesetzlichen Aufhebungsgründe gemäss dem
ANAG im Einzelfall zur Anwendung zu gelangen hatten, führte mitun-
ter zu erheblichen Auslegungsschwierigkeiten (vgl. diesbezüglich
EMARK 2006 Nr. 23 E. 6.4. und 7.). Diese Feststellung beträfe - hätte
die Beurteilung noch unter dem ehemaligen ANAG zu erfolgen - auch
den vorliegenden Fall, der die Frage der Aufhebbarkeit einer im Rah-
men der „Humanitären Aktion 2000“ angeordneten vorläufigen Aufnah-
me aufwirft.
5.1.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen,
dass bereits die Frage, auf welche gesetzliche Grundlage sich die „Hu-
manitäre Aktion 2000“ stützte, nur schwierig zu beantworten ist. Die
ARK ist dabei zur Beurteilung gelangt, die entsprechende gesetzliche
Grundlage sei gerade nicht im ehemaligen Art. 44 Abs. 3 AsylG betref-
fend Fälle einer schwerwiegenden persönlichen Notlage zu sehen (wo-
nach vorausgesetzt wird, dass noch kein rechtskräftiger Entscheid hin-
sichtlich Asyl, Wegweisung und Wegweisungsvollzug ergangen ist),
sondern lasse sich aus den Art. 56 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 1 AsylG
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ableiten, welche dem Bundesrat die Kompetenz zur Gewährung von
Asyl oder vorübergehendem Schutz an ganze Personengruppen über-
tragen (Grundsatzentscheid EMARK 2002 Nr. 1 E. 1d, unter Hinweis
auf EMARK 2001 Nr. 20). Nicht von Bedeutung ist dabei gemäss der
Rechtsprechung der ARK, dass der Bundesrat offenbar von der An-
nahme ausging, eine Behandlung bestimmter Personenkategorien, wie
mit der „Humanitären Aktion 2000“ beschlossen, lasse sich auf den
damaligen Art. 44 Abs. 3 AsylG abstützen (s. EMARK 2001 Nr. 20
E. 3f S. 165 f.). Entsprechend kann auch nicht von Belang sein, dass
diese Annahme offensichtlich auch den Ausführungen im Kreisschrei-
ben „Asyl 52.4.6“ (vgl. zuvor, E. 4.4) zugrundeliegt.
5.1.2 Nicht völlig klar ist, welche gesetzliche Grundlage das Bundes-
amt in der angefochtenen Verfügung vom 28. April 2003, mit welcher
die im Rahmen der „Humanitären Aktion 2000“ angeordnete vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers wieder aufgehoben wurde, für die
Frage der Aufhebung als in erster Linie relevant erachtete. So wurde
einerseits ausdrücklich erklärt, die vorläufige Aufnahme sei gestützt
auf Art. 14b Abs. 2 ANAG - welcher sich wie gesagt auf Art. 44 Abs. 2
AsylG sowie Art. 14a Abs. 1-4 ANAG bezog - aufzuheben. Anderer-
seits rief das Bundesamt im Einzelnen gerade die in Art. 14b Abs. 2bis
ANAG ehedem genannten Aufhebungsgründe - die sich auf die vorma-
ligen Art. 44 Abs. 3 AsylG und Art. 14a Abs. 4bis ANAG bezogen - an,
wenn auch ohne diese Norm ausdrücklich zu nennen. Aus der Verfü-
gung ergibt sich nämlich, dass das Bundesamt seinen Entscheid
hauptsächlich folgendermassen begründete: Gemäss Art. 10 Abs. 1
Bst. b ANAG könne ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen wer-
den, wenn sein Verhalten im Allgemeinen oder seine Handlungen dar-
auf schliessen liessen, dass er nicht gewillt oder fähig sei, sich in die
im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen. Der Beschwerdeführer
gehe trotz mehrjährigen Aufenthalts in der Schweiz bis heute keiner
Erwerbstätigkeit nach und sei offenbar der Meinung, die Fürsorge
habe für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Dabei widersetze er
sich jeglichen Bemühungen der zuständigen Behörden, ihm eine Ar-
beitsstelle zu vermitteln oder ihn in ein Beschäftigungsprogramm zu
integrieren. Dieses Verhalten lasse darauf schliessen, dass der Be-
schwerdeführer nicht willens sei, sich in die in der Schweiz geltende
gesellschaftliche Ordnung einzufügen. Eine gesamthafte Würdigung
aller Umstände führe deshalb zum Schluss, dass die Voraussetzungen
einer schwerwiegenden persönlichen Notlage - an deren Gedanken
die im Rahmen der „Humanitären Aktion 2000“ angeordnete vorläufige
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Aufnahme anknüpfe - nicht erfüllt seien.
5.1.3 Nachdem wie erwähnt (E. 5.1.1) die gesetzliche Grundlage der
„Humanitären Aktion 2000“ weder in Art. 44 Abs. 2 AsylG noch im ehe-
maligen Art. 44 Abs. 3 AsylG, sondern in Art. 56 Abs. 1 und Art. 66
Abs. 1 AsylG zu erkennen ist, ergibt sich, dass der vorläufigen Aufnah-
me im Rahmen der „Humanitären Aktion 2000“ - die gewissermassen
eine Kategorie „sui generis“ bildet - auch keine ausdrücklichen gesetz-
lichen Aufhebungsgründe zugeordnet sind bzw. (soweit hier auf das
ehemalige ANAG Bezug zu nehmen ist) waren. Gleichzeitig ist aber
auszuschliessen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine ge-
stützt auf die besondere Bundesratskompetenz gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 66 Abs. 1 AsylG angeordnete vorläufige Aufnahme unaufheb-
bar ist, würde dies doch eine in keiner Art und Weise zu rechtfertigen-
de Ungleichbehandlung gegenüber den anderen Kategorien implizie-
ren. Demnach erscheint klar, dass von einer analogen Anwendbarkeit
der gesetzlich vorgegebenen Aufhebungsgründe (früher des ANAG,
heute des AuG) auszugehen ist. Soweit an dieser Stelle die Rechtsla-
ge unter dem ehemaligen ANAG zur Diskussion steht, stellt sich dabei
allerdings - nachdem sich die vorläufige Aufnahme im Rahmen der
„Humanitären Aktion 2000“ nicht auf den ehemaligen Art. 44 Abs. 3
AsylG abstützen liess - die Frage, ob die analoge Anwendbarkeit auch
für Art. 14b Abs. 2bis ANAG galt. Im vorliegenden Zusammenhang ist
dies insofern von besonderer Relevanz, als gemäss dem Wortlaut der
fraglichen Bestimmungen lediglich Art. 14b Abs. 2bis ANAG (kraft des
Verweises auf Art. 10 Abs. 1 Bstn. a und b ANAG) das Verhalten des
betreffenden Ausländers in der Schweiz als Aufhebungsgrund vorsah,
während dies unter Art. 14b Abs. 2 ANAG nicht der Fall war.
5.1.4 Im bereits erwähnten Grundsatzentscheid EMARK 2006 Nr. 23
war unter anderem zu klären, ob eine nach Art. 14a Abs. 4 ANAG ver-
fügte vorläufige Aufnahme aufgrund des Verhaltens des betreffenden
Ausländers in der Schweiz gestützt auf Art. 14b Abs. 2bis ANAG wieder
aufgehoben werden konnte, soweit nicht Art. 14b Abs. 2 ANAG zur An-
wendung gelangte. Als Voraussetzung für eine solche analoge Anwen-
dung von Art. 14b Abs. 2bis ANAG formulierte die ARK, dass hinrei-
chend gleich gelagerte Verhältnisse vorzuliegen hätten (EMARK 2006
Nr. 23 E. 7.4., unter Hinweis auf BGE 130 V 71 E. 3.2.1 sowie HEINZ
HAUSHEER/MANUEL JAUN, Die Einleitungsartikel des ZGB. Art. 1-10 ZGB,
Bern 2003, Art. 1 ZGB, N 204 f.). Eine analoge Anwendbarkeit bedin-
ge, dass jener Regelungszusammenhang, für den eine Vorschrift im
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positiven Recht existiere, und jene Thematik, bezüglich welcher sich
die Frage der analogieweisen Heranziehung der anderen Regel stelle,
hinreichende sachliche Gemeinsamkeiten aufwiesen. Eine analoge
Anwendung von Art. 14b Abs. 2bis ANAG auf eine wegen Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG verfügte
vorläufige Aufnahme sei demnach in Betracht gefallen, wenn diese mit
einer wegen des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Not-
lage gestützt auf (den früheren) Art. 14a Abs. 4bis ANAG verfügten vor-
läufigen Aufnahme hinreichende Gemeinsamkeiten aufgewiesen habe.
In der Folge gelangte die ARK allerdings zum Schluss, Art. 14a Abs. 4
ANAG und (der frühere) Art. 14a Abs. 4bis ANAG hätten wesentlich un-
gleichartig gelagerte Sachverhalte erfasst. Angesichts der festzustel-
lenden Unterschiede sei daher eine analoge Anwendung von Art. 14b
Abs. 2bis ANAG (und somit von Art. 10 Abs. 1 Bstn. a und b ANAG) als
Grundlage für die Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme, die wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Art. 14a Abs. 4
ANAG angeordnet worden sei, nicht in Betracht gefallen.
5.1.5 Hingegen zeigt sich, dass bezüglich der Frage der analogen An-
wendbarkeit von Art. 14b Abs. 2bis ANAG auf vorläufige Aufnahmen,
die im Rahmen der „Humanitären Aktion 2000“ angeordnet wurden,
unter Berücksichtigung des in EMARK 2006 Nr. 23 E. 7.4. f. entwickel-
ten Massstabs im Zeitraum der Geltung des ANAG eine andere, näm-
lich positive Antwort resultiert hätte. Zusammenfassend gelangte die
ARK zur vorhin erwähnten Folgerung aufgrund der Einschätzung, eine
ausländische Person, die nach Art. 14a Abs. 4 ANAG vorläufig aufge-
nommen worden sei, sehe sich im Falle des Vollzugs der Wegweisung
einer konkreten Gefährdung ausgesetzt. Dabei könne sich eine solche
Gefährdung aus der im Heimatland herrschenden allgemeinen politi-
schen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situati-
on allgemeiner Gewalt kennzeichne, oder aufgrund anderer Gefahren-
momente, wie beispielsweise des Fehlens einer notwendigen medizini-
schen Behandlung, ergeben (EMARK 2006 Nr. 23 E. 7.5.3. m.w.N.). Im
Unterschied dazu werde die vorläufige Aufnahme nach (dem früheren)
Art. 14a Abs. 4bis ANAG (schwerwiegende persönliche Notlage) da-
durch charakterisiert, dass sie den Ausländer nicht vor einer konkreten
Gefährdung im Heimatland schütze, sondern den Grad seiner Integra-
tion in der Schweiz berücksichtige. Art. 14a Abs. 4bis ANAG habe mit
anderen Worten einen wesentlich anders gelagerten Sachverhalt er-
fasst als Art. 14a Abs. 4 ANAG (ebd., E. 7.5.4.). Hinsichtlich der sich
vorliegend stellenden Frage wiederum erweist sich, dass eine im Rah-
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D-6290/2006
men der „Humanitären Aktion 2000“ angeordnete vorläufige Aufnahme
im Kern - trotz ihres Charakters „sui generis“ - einer Zielsetzung folgt,
die mit jener des (ehemaligen) Art. 14a Abs. 4bis ANAG vergleichbar
ist: Das Vorliegen einer konkreten Gefährdung im Heimatland wurde
nämlich für den Einschluss in die „Humanitäre Aktion 2000“ gerade
nicht vorausgesetzt; vielmehr gelangten gemäss dem Beschluss des
Bundesrates Personen in den Genuss einer vorläufigen Aufnahme, die
sich bereits während bestimmter Zeit in der Schweiz aufhielten (indem
sie ihr Asylgesuch vor dem Jahr 1993 eingereicht hatten) und ausser-
dem - allerdings mit Ausnahme der wirtschaftlichen Unabhängigkeit -
die weiteren Kriterien einer schwerwiegenden persönlichen Notlage
erfüllten (insofern in deutlicher Anlehnung an die gesetzgeberische In-
tention im Sinne des ehemaligen Art. 14a Abs. 4bis ANAG; vgl. zuvor,
E. 4.4). Im Ergebnis erfasste der Bundesratsbeschluss vom 1. März
2000 betreffend die „Humanitäre Aktion 2000“ somit im Wesentlichen
Sachverhalte, die im Verhältnis zum ehemaligen Art. 14a Abs. 4bis
ANAG gleichartig gelagert waren. Entsprechend hätte zu Zeiten der
Geltung des ANAG auch nichts dagegen gesprochen, Art. 14b
Abs. 2bis ANAG (und somit Art. 10 Abs. 1 Bstn. a und b ANAG mitsamt
der inhaltlichen Konkretisierung in Art. 16 Abs. 2 ANAV) in analoger
Weise als Grundlage für die Aufhebung einer im Rahmen der „Humani-
tären Aktion 2000“ angeordneten vorläufigen Aufnahme anzuwenden.
5.2 Nach dem Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 und der
gleichzeitigen Aufhebung des ANAG (vgl. E. 4.1) ist die Beurteilung
des vorliegenden Falles nach den neuen Bestimmungen vorzunehmen.
5.2.1 Dabei ist an die Ausführungen zur Rechtslage unter dem ehema-
ligen ANAG insofern anzuschliessen, als trotz fehlender ausdrücklicher
Bezugnahme auf vorläufige Aufnahmen, die im Rahmen der „Humani-
tären Aktion 2000“ angeordnet worden sind, von der analogen An-
wendbarkeit der nunmehr durch das AuG gesetzlich vorgegebenen
Aufhebungsgründe auszugehen ist (vgl. zuvor, E. 5.1.3). Hingegen ist
festzustellen, dass im Unterschied zur beschriebenen Rechtslage zur
Zeit der Geltung des ANAG unter dem AuG keine Unterscheidung der
Aufhebungsgründe zwischen verschiedenen Kategorien der vorläufi-
gen Aufnahme mehr vorgenommen wird. Mit anderen Worten gelten
die in Art. 84 AuG genannten Aufhebungsgründe für sämtliche Kon-
stellationen vorläufiger Aufnahmen; ebensowenig unterscheidet die ge-
nerelle Vorbehaltsklausel von Art. 62 AuG zwischen verschiedenen
Kategorien von widerrufbaren Verfügungen.
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5.2.2 Es stellt sich die Frage, welche der gesetzlichen Gründe für die
Beendigung einer vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 84 bzw. für den
Widerruf einer entsprechenden Verfügung gemäss Art. 62 AuG (vgl. im
Einzelnen vorne, E. 4.5.2) im vorliegenden Fall zur Anwendung gelan-
gen können.
Der konkrete Sachverhalt stellt sich dabei, soweit in diesem Zusam-
menhang relevant, folgendermassen dar: Im Vorfeld der Verfügung
vom 30. Juni 2000, mit welcher das BFF gestützt auf den Bundesrats-
beschluss vom 1. März 2000 betreffend die „Humanitäre Aktion 2000“
die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anordnete, stellte im
Rahmen der Abklärung der betreffenden Kriterien die zuständige Be-
hörde des Kantons C._______ den Antrag, die Wegweisung des
Beschwerdeführers sei zu vollziehen. Dabei wurde an die Adresse des
Bundesamts die Bemerkung gerichtet, der Beschwerdeführer sei seit
seiner Einreise in die Schweiz nie erwerbstätig gewesen. Ausserdem
wurde auf zwei in den Jahren 1992 und 1993 gegen den
Beschwerdeführer eingeleitete Untersuchungsverfahren wegen
Verdachts auf Urkundenfälschung bzw. Raub hingewiesen, die aber
beide wieder eingestellt worden seien. Ferner übermittelte die
kantonale Behörde dem BFF Kopien zweier aus dem Jahr 1992
datierender Schreiben der Gemeinde D._______, woraus hervorgeht,
dass der Beschwerdeführer im damaligen Zeitraum gegenüber der ihn
betreuenden Asylfürsorge gewisse als erheblich bezeichnete Probleme
verursachte. Im Anschluss daran teilte das Bundesamt der
zuständigen kantonalen Behörde mit Schreiben vom 6. Juni 2000 mit,
aufgrund der vorliegenden Situation sei kein Grund ersichtlich, den
Beschwerdeführer von der „Humanitären Aktion 2000“
auszuschliessen. Es sei nie zu einem Strafverfahren gekommen bzw.
ein solches sei eingestellt worden. Dem Umstand, dass der Be-
schwerdeführer durch sein passives Verhalten fürsorgeabhängig sei,
komme keine Relevanz zu. Indessen werde um Mitteilung ersucht, soll-
ten Hinweise vorliegen, der Beschwerdeführer verweigere aktiv die Ar-
beitsaufnahme oder schlage angebotene Stellen aus. Mit Schreiben
vom 21. Juni 2000 führte die kantonale Behörde ohne weitere konkrete
Angaben aus, sie halte am gestellten Antrag fest und habe diesem
nichts beizufügen. Am 30. Juni 2000 verfügte das BFF die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers.
Den eigentlichen Anstoss, die vorläufige Aufnahme mit Verfügung vom
28. April 2003 wieder aufzuheben, bildete offensichtlich ein Schreiben
der Sozialabteilung E._______ vom 14. März 2003. Dabei teilte
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E._______ dem Bundesamt mit, der Beschwerdeführer habe
spätestens seit dem Jahr 1993 nie gearbeitet und immer von der Für-
sorge gelebt. Alle Bemühungen, ihm eine Arbeit zu vermitteln oder ihn
in ein Beschäftigungsprogramm zu integrieren, seien durch den Be-
schwerdeführer stets vehement abgelehnt worden. Die Situation sei
nach wie vor unverändert, und die Integrationsbereitschaft des Be-
schwerdeführers sei grundsätzlich in Frage zu stellen. Im Anschluss
daran teilte das BFF dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung
vom 27. März 2003 mit, es erwäge die Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme, und forderte ihn zu einer Stellungnahme auf. Der Beschwerde-
führer nahm die Gelegenheit zur Äusserung nicht wahr. In der ange-
fochtenen Verfügung vom 28. April 2003, mit welcher die im Rahmen
der „Humanitären Aktion 2000“ angeordnete vorläufige Aufnahme wie-
der aufgehoben wurde, führte das Bundesamt schliesslich aus (vgl.
auch zuvor, E. 5.1.2), der Beschwerdeführer gehe auch nach mehrjäh-
rigem Aufenthalt in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nach und sei
offenbar der Meinung, die Fürsorge habe für seinen Lebensunterhalt
aufzukommen. Dabei widersetze er sich sämtlichen Bemühungen der
Behörden, ihm eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder ihn in ein Beschäf-
tigungsprogramm zu integrieren. Ein solches Verhalten lasse darauf
schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht willens sei, sich in die in
der Schweiz geltende gesellschaftliche Ordnung einzufügen.
5.2.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass aufgrund der derzeitigen
Aktenlage unter den gegebenen gesetzlichen Gründen für die allfällige
Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme namentlich der generelle Vor-
behaltstatbestand von Art. 62 Bst. e AuG in Frage kommt, wonach
eine Bewilligung oder andere Verfügung widerrufen werden kann,
wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie
oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Ferner stellt sich
die Frage, ob sonstige Aufhebungsgründe, etwa Verstösse gegen die
öffentliche Ordnung (vgl. Art. 84 Abs. 3 i.V.m. Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG
sowie Art. 62 Bst. c AuG; letztere Bestimmung präzisierend ausser-
dem Art. 80 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs-
tätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE, SR 142.201]), in Betracht zu
ziehen wären. Indessen lässt sich mangels umfassender Abklärung
des Sachverhalts (hierzu noch anschliessend, E. 5.3) nicht abschlies-
send beurteilen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seines Verhal-
tens tatsächlich ein bestimmter Aufhebungsgrund entgegengehalten
werden kann.
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5.2.4 In Bezug auf den Widerrufstatbestand gemäss Art. 62 Bst. e
AuG ist einschränkend anzumerken, dass aus dem allgemeinen Rege-
lungszusammenhang des Gesetzes offensichtlich hervorgeht, dass
das Angewiesensein auf Sozialhilfe nicht ohne weiteres und unbese-
hen der konkreten Umstände zur Aufhebung einer vorläufigen Aufnah-
me zu führen vermag. Namentlich bei gegebener Schutzbedürftigkeit
der betroffenen Ausländerin oder des betroffenen Ausländers im Falle
der Unzulässigkeit im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG ist das private
Interesse am Verbleib in der Schweiz höher zu gewichten als das
durch Art. 62 Bst. e AuG verfolgte öffentliche Interesse. Gleiches
dürfte in der Regel auch im Fall der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG gelten.
In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die Anwendung
jeglicher Gründe für die Beendigung einer vorläufigen Aufnahme oder
für den Widerruf einer entsprechenden Verfügung, sei es im Sinne von
Art. 84 oder von Art. 62 AuG, im Rahmen der entsprechenden behörd-
lichen Ermessensausübung eine Abwägung zwischen den damit ver-
folgten öffentlichen Interessen und den dadurch beeinträchtigten priva-
ten Interessen der betroffenen Ausländerin oder des betroffenen Aus-
länders voraussetzt. Das damit angesprochene Verhältnismässigkeits-
prinzip (das einen allgemeinen Grundsatz staatlichen Handelns bildet,
s. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) wird für den vorliegend re-
levanten Rechtsbereich durch Art. 96 Abs. 1 AuG spezifisch festge-
schrieben, wonach die zuständigen Behörden bei der Ermessensaus-
übung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse
sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu
berücksichtigen haben. Im Übrigen wurde auch in der bundesrätlichen
Botschaft zum AuG - bei ausdrücklicher Nennung des Tatbestands der
Sozialhilfeabhängigkeit - besonders hervorgehoben, dass beim Wider-
ruf von Verfügungen und einem damit zusammenhängenden Wegwei-
sungsentscheid der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten
sei (BBl 2002 3800, 3809).
Ein konkretes Beispiel für die Anwendung des Verhältnismässigkeits-
prinzips im Zusammenhang mit dem Widerruf von Bewilligungen und
anderen Verfügungen gibt das Gesetz selbst: Gemäss Art. 62 AuG ist
von der Anwendung der in dieser Norm aufgelisteten Widerrufstatbe-
stände - mithin auch der Sozialhilfeabhängigkeit - die Niederlassungs-
bewilligung ausgenommen. Indessen bedeutet dies nicht eine generel-
le Nichtanwendbarkeit des Tatbestands der Sozialhilfeabhängigkeit für
die Niederlassungsbewilligung, sondern aus Art. 63 Abs. 1 AuG ergibt
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sich, dass für diese Bewilligungskategorie strengere Widerrufskriterien
gelten. Entsprechend kann die Niederlassungsbewilligung unter ande-
rem nur dann widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Aus-
länder oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft
und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 63 Abs. 1
Bst. c AuG). Die Niederlassungsbewilligung von Ausländerinnen und
Ausländern wiederum, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbro-
chen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, kann aufgrund
einer Sozialhilfeabhängigkeit gar nicht mehr widerrufen werden; son-
dern in Frage kommen in diesem Fall hierfür nur noch die Gründe ge-
mäss Art. 62 Bst. b (Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstra-
fe oder Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme im Sinne von
Art. 64 oder 61 StGB) sowie Art. 63 Abs. 1 Bst. b AuG (schwerwiegen-
der Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland oder schwerwiegende Gefährdung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland
oder schwerwiegende Gefährdung der inneren oder der äusseren Si-
cherheit).
Aus dem Gesagten ergibt sich zum einen, dass unter bestimmten be-
sonderen Voraussetzungen (nämlich bei dauerhaftem und erheblichem
Mass der Sozialhilfeabhängigkeit) auch der gefestigte aufenthalts-
rechtliche Status der Niederlassungsbewilligung aufgehoben werden
kann. Zum andern erweist sich, dass das Gesetz zu diesem Zweck
eine Abstufung des Grades der Sozialhilfeabhängigkeit vornimmt.
Somit wird ersichtlich, dass je nach Gewicht des beeinträchtigten
privaten Interesses eine besondere Qualifikation des fraglichen
Widerrufstatbestands verlangt wird.
Eine entsprechende, auf dem Verhältnismässigkeitsprinzip beruhende
Abstufung ist auch im Rahmen der konkreten Anwendung der Bestim-
mung von Art. 62 Bst. e AuG vorzunehmen: Je nach Art des mit einer
Bewilligung oder anderen Verfügung verbundenen privaten Interesses
ist von einem unterschiedlichen Grad der Abhängigkeit von Sozialhilfe
auszugehen, der einen Widerruf zu rechtfertigen vermag. Angesichts
der mit der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs verbundenen Schutzbedürftigkeit der betroffenen Ausländerin
oder des betroffenen Ausländers im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und 4
AuG ist die entsprechende Schwelle hoch anzusetzen. Für die Frage
der Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme aufgrund gegebener
Sozialhilfeabhängigkeit ist im Rahmen der vorzunehmenden Inter-
essenabwägung der konkreten Art der Gefährdung im Heimatstaat
schwergewichtig Rechnung zu tragen. Demgegenüber wird in Bezug
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auf eine vorläufige Aufnahme, deren Anordnung - wie im Rahmen der
„Humanitären Aktion 2000“ - keine konkrete Gefährdung im
Heimatland voraussetzte (vgl. E. 5.1.5), eine weniger ausgeprägte
Qualifizierung des Widerrufstatbestands der Sozialhilfeabhängigkeit zu
verlangen sein. Indessen ist auch hier das Verhältnismässigkeits-
prinzip zu beachten und eine entsprechende Interessenabwägung
vorzunehmen.
5.3
5.3.1 Mit Blick auf die angefochtene Verfügung erweist sich, dass eine
Abwägung der in Betracht zu ziehenden öffentlichen und privaten
Interessen allenfalls in rudimentären Zügen zu erkennen ist. Insbeson-
dere ist das Bundesamt mit keinem Wort auf die Frage eingegangen,
ob der Entscheid, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
aufzuheben, angesichts der Tatsache als verhältnismässig erscheint,
dass der Betroffene sich seit dem 22. Juli 1991 ununterbrochen in der
Schweiz aufhält. Die behördliche Pflicht, bei der vorzunehmenden
Interessenabwägung die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen zu
berücksichtigen (s. nunmehr Art. 96 Abs. 1 AuG) setzt allerdings auch
voraus, dass die fraglichen Verhältnisse deutlich erkennbar sind, was
wiederum eine gründliche Abklärung des relevanten Sachverhalts be-
dingt.
5.3.2 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass das
damalige BFF im Anschluss an das Schreiben der E._______ vom
14. März 2003 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
28. April 2003 mit Ausnahme der Erteilung des rechtlichen Gehörs an
den Beschwerdeführer keinerlei Anstrengungen unternahm, die gegen
den Betroffenen erhobenen Vorwürfe abzuklären, indem von den
zuständigen kantonalen Behörden weitere Informationen eingeholt
worden wären. Entsprechende Schritte unternahm das Bundesamt
erst im Rahmen der Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren, indem
es mit Schreiben vom 18. Juni 2003 die kantonale Migrationsbehörde
um Abklärung folgender Fragen ersuchte: (1) Welche Stellen dem
Beschwerdeführer seit Juli 2000 angeboten worden seien und mit
welchen Begründungen der Genannte diese abgelehnt habe. (2) An
welchen Beschäftigungsprogrammen der Beschwerdeführer seit Juli
2000 hätte teilnehmen sollen und wie dieser seine Weigerung be-
gründet habe. (3) Ob weitere Erkenntnisse bestünden, die darauf
schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei nicht gewillt, sich in die
in der Schweiz geltende Ordnung einzufügen. Eine diesbezügliche
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Stellungnahme der angefragten kantonalen Migrationsbehörde ist in
den Akten nicht enthalten. Indessen äusserte sich im Anschluss daran
mit Schreiben an das BFF vom 11. Juli 2003 erneut die Sozialabtei-
lung E._______. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei
zwischen Dezember 2001 und April 2002 versucht worden, den
Beschwerdeführer in einen gemeinnützigen Arbeitseinsatz einzubin-
den, was aber aufgrund mehrfachen unentschuldigten Fernbleibens
wieder abgebrochen worden sei. Im April 2002 sei dem Beschwerde-
führer die Adresse eines Restaurants angegeben worden, welches
eine Arbeitskraft gesucht habe; indessen habe sich der Beschwerde-
führer nie dort gemeldet. Die Sozialbehörde E._______ erkundige sich
beim Beschwerdeführer regelmässig nach dem Stand seiner Bemü-
hungen, Arbeit zu finden, nachdem dieser bislang nie gearbeitet und
sich auch nie ernsthaft um Arbeit bemüht habe. So habe sich der Be-
schwerdeführer weder jemals beim Arbeitsvermittlungszentrum gemel-
det noch - wie von ihm verlangt - irgendwelche Belege seiner Arbeits-
suche vorgelegt.
Es ist festzustellen, dass die von der erwähnten Behörde E._______
übermittelten Informationen - bei völligem Ausbleiben einer Antwort
der zuständigen kantonalen Behörde - die vom Bundesamt gestellten
Fragen nicht ausreichend beantworteten. Indessen unterliess es das
Bundesamt auch jetzt, den relevanten Sachverhalt genauer
abzuklären, wofür ein Insistieren gegenüber der kantonalen Behörde
erforderlich gewesen wäre.
5.3.3 Somit erweist sich, dass durch die Vorinstanz nie im Detail erho-
ben wurde, welches Verhalten der Beschwerdeführer seit der Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme mit Verfügung vom 30. Juni 2000 an
den Tag legte. Zum einen ist festzustellen, dass dem Bundesamt in
Bezug auf einen erheblichen Teil des fraglichen Zeitraums überhaupt
keine Informationen vorlagen. Zum anderen ist offensichtlich, dass die
dem Bundesamt aufgrund der beiden genannten Schreiben der Sozial-
behörde E._______ zur Verfügung stehenden Erkenntnisse inhaltlich
auch sonst äusserst bruchstückhaft waren, lagen doch weder zum
Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung noch aufgrund
der Sachverhaltsabklärung im Rahmen der Vernehmlassung -
abgesehen von den erwähnten Aspekten der gescheiterten Arbeitsver-
mittlung - konkrete aktuelle Informationen zum sonstigen Verhalten
des Beschwerdeführers vor. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen
festzuhalten, dass während des laufenden Beschwerdeverfahrens,
nämlich mit weiterem Schreiben der Sozialabteilung E._______ vom
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13. Oktober 2004, an die Adresse der Vorinstanz mitgeteilt wurde, der
Beschwerdeführer sei aufgrund mehrfacher Missachtung der
Hausordnung - unter anderem nachdem der Genannte seinen Zimmer-
genossen in der Asylunterkunft sowie eine weitere Person bedroht
bzw. tätlich angegangen habe - verwarnt worden, wobei dieser Miss-
stand bereits seit mehreren Monaten andaure. Diesbezüglich ist auch
darauf hinzuweisen, dass sich in den vorinstanzlichen Akten bereits
aus dem Jahr 1992 Notizen finden, aus welchen hervorgeht, dass der
Beschwerdeführer den zuständigen Behörden der Asylfürsorge damals
erhebliche Probleme bereitete, wobei auch von ungebührlichem Ver-
halten gegenüber Betreuungspersonen und Mitbewohnern der Asylun-
terkunft berichtet wurde. Allerdings sind in den Akten keinerlei weitere
Hinweise auf das Verhalten des Beschwerdeführers enthalten, welche
eine schlüssige Beantwortung der Fragen erlauben würden, wie oft
sich entsprechende Vorkommnisse wiederholt hätten, als wie gravie-
rend sich das Fehlverhalten des Genannten insgesamt erweise und ob
damit das Vorliegen eines gesetzlichen Grundes zur Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme zu bejahen sei. Der Sachverhalt wurde somit zu
keinem Zeitpunkt so weit abgeklärt, dass eine für die erforderliche In-
teressenabwägung (zuvor, E. 5.2.4) ausreichende Grundlage vorhan-
den gewesen wäre.
6.
6.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die angefochtene Verfü-
gung vom 28. April 2003 auf einen unvollständig festgestellten Sach-
verhalt stützt. Die Beschwerde ist daher insofern gutzuheissen, als da-
mit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und
die Sache ist zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen.
6.2 Im Rahmen der durchzuführenden Abklärungen des Sachverhalts
wird das BFM umfassend zu erheben haben, welche Schritte die kan-
tonalen Behörden (insbesondere die zuständige Sozialbehörde) ge-
genüber dem Beschwerdeführer im Einzelnen unternommen haben.
Dabei wird der Zeitraum vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung
vom 28. April 2003 ebenso zu berücksichtigen sein wie die Frage, wie
sich das Verhalten des Beschwerdeführers seit der Erhebung der Be-
schwerde am 30. Mai 2003 entwickelt hat. Im Rahmen der erneuten
Beurteilung der Frage, ob ein Grund für die Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme gegeben ist, wird das Bundesamt schliesslich auch die er-
forderliche Abwägung zwischen den betroffenen öffentlichen Interes-
Seite 20
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sen und den durch einen allfälligen Vollzug der Wegweisung beein-
trächtigten privaten Interessen des Beschwerdeführers vorzunehmen
und dies in der Begründung des neuen Entscheids entsprechend
darzulegen haben.
6.3 Ergänzend ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass gemäss
Art. 96 Abs. 2 AuG die Möglichkeit besteht, eine bestimmte Massnah-
me - hier die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme -, die zwar begrün-
det, aber den Umständen nicht angemessen erscheint, im Rahmen der
Aussprechung einer Verwarnung anzudrohen (vgl. in diesem Zusam-
menhang auch Art. 62 Bst. d AuG, wonach eine Bewilligung oder an-
dere Verfügung widerrufen werden kann, wenn die Ausländerin oder
der Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht ein-
hält). Bei der erneuten Beurteilung der Sache wird es am Bundesamt
liegen, in Betracht zu ziehen, ob gegebenenfalls in einem nächsten
Schritt zunächst eine Verwarnung im Sinne des Art. 96 Abs. 2 AuG
auszusprechen sei.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsie-
genden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi-
gung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig ho-
hen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemes-
sung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der
Rechtsvertretung ist keine Kostennote eingereicht worden. Auf die
Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14
Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schrif-
tenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in
Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) wird die
Parteientschädigung auf Grund der Akten auf Fr. 300.-- (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Dieser Betrag ist dem Beschwerde-
führer durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 21
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFF vom
28. April 2003 wird aufgehoben.
2.
Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache über-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 300.--
zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand:
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