Abtei lung IV
D-6290/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (...),
und deren Kinder
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
Georgien,
vertreten durch lic. iur. Rebecca Moses,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 27. August 2010 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6290/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 18. Juli
2010 auf dem Landweg aus dem Heimatstaat ausreisten und am
28. Juli 2010 unkontrolliert in die Schweiz gelangten, wo sie gleichen-
tags ihre Asylgesuche im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
M._______ einreichten,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Befragungen vom
12. August 2010 zur Person (BzP) im EVZ N._______ sowie der An-
hörungen vom 23. August 2010 durch das BFM zur Begründung ihrer
Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, der Beschwerdeführer
stamme aus O._______ (Bezirk Gori), wo er eigene Apfelplantagen
bewirtschaftet habe,
dass am 10. April 2007 russische Militärangehörige seine Eltern er-
schossen hätten, weil der Vater des Beschwerdeführers ihnen kein
Geld habe geben wollen,
dass es im August 2008 zum Krieg um Südossetien gekommen und
die Behausung der Beschwerdeführenden beschädigt worden sei,
doch habe sie dies nicht davon abgehalten, weiterhin im Dorf
O._______ zu wohnen und in der Landwirtschaft zu arbeiten,
dass die Situation im Dorf nach dem Kriegsende sehr angespannt ge-
blieben sei, die russischen Streitkräfte dem Beschwerdeführer und
seiner Familie die Existenz hätten streitig machen wollen und ihn
darüber hinaus gezwungen hätten, bestimmte Arbeiten für sie zu ver-
richten,
dass es ihnen erst im Jahre 2010 mit Hilfe eines Schleppers gelungen
sei, unkontrolliert aus Georgien auszureisen,
dass die Beschwerdeführerin die Angaben dahingehend ergänzte, sie
stamme aus P._______ (Bezirk (Kakheti) und habe zuletzt mit ihrem
Ehemann in O._______ gelebt,
dass sie und ihre Familie das Dorf während des Krieges nicht ver-
lassen hätten, weil sie gedacht hätten, die Situation werde sich wieder
zum Besseren wenden, doch nun könnten sie sich nirgendwo in
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Georgien niederlassen, weil die georgische Bevölkerung sie als
Verräter betrachte und nirgendwo mehr akzeptiere,
dass die Beschwerdeführenden Kopien ihrer georgischen Identitäts-
karten sowie Kopien der Geburtsurkunden ihrer Kinder zu den Akten
reichten,
dass die Beschwerdeführenden am 28. Juli 2010 schriftlich auf-
gefordert wurden, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identitäts- be-
ziehungsweise Reisepapiere einzureichen, sie dieser Aufforderung
bislang jedoch nicht nachgekommen seien,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. August 2010 – eröffnet am
gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Be-
schwerdeführenden hätten sich über den Verbleib ihrer Identitätskarten
widersprüchlich geäussert und nicht erklären können, weshalb sie sich
seit August 2008 keine neuen Identitätskarten oder Reisepässe hätten
besorgen können,
dass die Papierlosigkeit der Beschwerdeführenden mithin ebenso
wenig glaubhaft erscheine wie ihre pauschale und stereotype
Schilderung des Reisewegs,
dass die Beschwerdeführenden geltend gemacht hätten, sie hätten
ihren Wohnsitz im Dorf O._______ gehabt, doch existiere kein solches
Dorf im Bezirk Gori, weshalb sich auch Zweifel bezüglich der Frage
ergäben, ob die eingereichten und schlecht lesbaren Kopien aufgrund
von echten Identitätskarten erstellt worden seien,
dass sich demgegenüber in der Region Kartli ein solches Dorf einzig
im Bezirk Q._______ finden lasse, wobei dieses Dorf heute zu Süd-
ossetien und nicht mehr zu Georgien gehöre,
dass dementsprechend davon auszugehen sei, es handle sich bei den
Ausführungen der Beschwerdeführenden um dieses Dorf, zumal beide
angaben, es sei von den Russen okkupiert worden, und die Be-
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schwerdeführerin darüber hinaus eingeräumt habe, es könne sich um
dieses Dorf handeln,
dass die Beschwerdeführenden indessen keine nachvollziehbaren und
konkreten Angaben in Bezug auf das Dorf O._______ hätten liefern
können,
dass sie insbesondere nichts von der unmittelbaren Nähe einer Stadt
namens R._______ gewusst und auf konkreten Vorhalt hin die
Existenz dieser Stadt in dieser Region bestritten hätten,
dass die Beschwerdeführenden zudem den Eindruck vermittelt hätten,
sie seien über die aktuelle Lage in diesem Gebiet nicht informiert,
zumal sie diesbezüglich keine Fakten hätten liefern können und statt -
dessen im Widerspruch zur Faktenlage behauptet hätten, die
russischen Truppen seien nach wie vor in Gori stationiert,
dass dieses Vorbringen umso mehr erstaune, als die Beschwerde-
führenden eigenen Angaben zufolge eine sehr lange Zeit in diesem
Dorf verbracht hätten,
dass das Dorf O._______ bei den Kämpfen im August 2008 sehr stark
in Mitleidenschaft gezogen worden sei, weshalb heute von der
Zerstörung des Dorfes und der Vertreibung der dort lebenden
georgischen Bevölkerung ausgegangen werde,
dass die Beschwerdeführenden angesichts dieser Sachlage nach dem
Krieg weiterhin in diesem Dorf hätten leben können, erscheine un-
wahrscheinlich, dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin nicht
habe detailliert darlegen können, wie sie die letzten zwei Jahre nach
dem Krieg in O._______ gelebt hätten,
dass es auch dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, nach-
vollziehbare und wirklichkeitsnahe Angaben zu seinem Leben nach
dem Krieg in O._______ zu machen, zumal es auch nicht nach-
vollziehbar sei, weshalb sie nicht im August 2008 mit dem grossen
Flüchtlingsstrom aus dieser Region geflüchtet seien,
dass überdies die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführenden den
Eindruck aufkommen liessen, sie könnten in Wirklichkeit nicht aus
dieser Region stammen, weil beide lediglich Georgisch sprächen,
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dass nach dem Gesagten davon auszugehen sei, die Beschwerde-
führenden stammten nicht aus O._______, sondern aus einer anderen
Gegend in Georgien, und hätten die Abgabe rechtsgenüglicher Reise-
beziehungsweise Identitätspapiere bewusst unterlassen, um ihre
tatsächliche Herkunft und somit ihre Identität zu verschleiern,
gleichzeitig aber einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren
oder zu verhindern,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es den Be-
schwerdeführenden verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere
einzureichen,
dass gestützt auf die obigen Ausführungen zur Papierlosigkeit sowie
zur zweifelhaften Herkunft davon ausgegangen werden könne, die
geltend gemachten Vorbringen im Zusammenhang mit dem Dorf
O._______ seien unglaubhaft,
dass die Beschwerdeführenden im Übrigen, wenn sie tatsächlich aus
O._______ stammten und ihre Vorbringen glaubhaft wären, die
Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Georgien hätten,
denn es könne von keiner landesweiten Verfolgung der georgischen
Bevölkerung durch die Russen in Georgien die Rede sein, dies umso
weniger, als es keine Hinweise gebe, wonach eine solche innerstaat-
liche Fluchtalternative nicht möglich wäre,
dass im vorliegenden Fall auch keine persönlichen Gründe ersichtlich
seien, die gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr der Beschwerde-
führenden sprechen würden, zumal bezüglich der Hämorrhoiden des
Beschwerdeführers gemäss ärztlicher Diagnose keine Komplikationen
zu verzeichnen und die Beschwerden abgesehen davon auch in
seinem Heimatstaat ohne weiteres behandelbar seien,
dass die Beschwerdeführenden, falls sie Binnenflüchtlinge wären, An-
spruch auf staatliche Sozialhilfe hätten, weshalb der Vollzug der
Wegweisung nach Georgien zumutbar erscheine,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 3. September 2010
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erheben und dabei unter anderem die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid
beantragen liessen, wobei eventualiter die Unzumutbarkeit des Weg-
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weisungsvollzugs und die vorläufige Aufnahme der Beschwerde-
führenden in der Schweiz anzuordnen sei,
dass sie schliesslich in prozessualer Hinsicht beantragten, es sei
ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass auf die Begründung der Beschwerdeschrift, soweit wesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. September 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist,
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dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerde-
verfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines
formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
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sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend ge-
machten Vorbringen der Beschwerdeführenden vorweg auf deren im
Empfangszentrum N._______ am 12. August 2010 protokollierten
Aussagen sowie auf die Protokolle der direkten Bundesanhörungen
vom 23. August 2010 zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde im Wesentlichen
geltend machen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt insofern un-
richtig festgestellt, als es entgegen den Erwägungen in der an-
gefochtenen Verfügung tatsächlich eine Ortschaft namens O._______
im Bezirk Gori gebe, wie dem beiliegenden Kartenausschnitt zu
entnehmen sei,
dass das BFM somit von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei
und somit entschuldbare Gründe für die Papierlosigkeit vorlägen,
dass aufgrund der momentanen Lage in O._______ eine Rückkehr für
die Beschwerdeführenden unzumutbar sei,
dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu
einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass die Beschwerdeführenden ihre Reise in die Schweiz un-
substanziiert geschildert haben (A1 Ziff. 16 S. 6 und 7, A2 Ziff. 16 S. 6
und 7), weshalb sich der Eindruck aufdrängt, sie hätten den Reiseweg
auf andere als die geschilderte Weise und mit gültigen Reisepapieren
zurückgelegt,
dass die Beschwerdeführerin auf die Frage nach Details ihrer zehn-
tägigen Reise in die Schweiz geltend machte, sie wisse nichts, weil sie
immer in einem Lastwagen, der Möbel nach Genf transportiert habe,
gewesen sei (A2 S. 6 und 7),
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausführte, sie
seien immer im Lastwagen gewesen und lediglich in der Nacht für eine
Weile ausgestiegen (A1 Ziff. 16 S. 7),
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dass derartige Schilderungen einen wirklichkeitsfremden Eindruck
vermitteln,
dass der Schluss in der Beschwerdeschrift, es lägen entschuldbare
Gründe für die Papierlosigkeit vor, weil es der Vorinstanz nicht ge-
lungen sei, den tatsächlichen Wohnsitz der Beschwerdeführenden in
Georgien ausfindig zu machen, einen unzutreffenden Zusammenhang
herstellt und nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise führt,
dass die Beschwerdeführenden somit keine entschuldbaren Gründe
für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl.
BVGE 2007/7 E. 4 - 6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Ein-
reichen ihrer Asylgesuche glaubhaft zu machen vermögen (Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass sich demnach die weitere Frage stellt, ob aufgrund der Art. 3 und
7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden kann,
dass diese Frage unabhängig davon zu verneinen ist, wo sich die Be-
schwerdeführenden tatsächlich in Georgien aufgehalten haben, zumal
sie – wie die Vorinstanz wenigstens in diesem Punkt zu Recht fest-
gehalten hat – auch bei Wahrunterstellung ihrer Vorbringen eine
innerstaatliche Fluchtalternative ausserhalb des Einflussbereichs
russischer Truppen haben, selbst wenn der Beschwerdeführer das
Gefühl hat, andere Georgier würden ihn und seine Familie schräg an-
schauen (A10 F64/5 S. 7),
dass sich die Beschwerdeführenden zudem den Akten zufolge nicht im
Geringsten darum bemühten (A10 F 70/1 S. 7, A11 F58/9 S. 6), ihre
innerstaatliche Fluchtalternative wahrzunehmen,
dass somit im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach den Direktanhörungen vom 23. August 2010 präsentierte, unter
Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen
im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen
werden konnte, sie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft offenkundig
nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung
keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl.
BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass die Beschwerdeführenden geltend machten, ihr Dorf liege auf
georgischem Territorium (A10 F14 S. 3, A11 F12 S. 2) und keinesfalls
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in Südossetien (A10 F46 S. 5), weshalb entgegen den Vorbringen der
Beschwerdeführenden davon auszugehen ist, ihr Dorf sei nicht von
russischen Truppen besetzt,
dass sich bei dieser Sachlage zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses erübrigen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerde-
führenden nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK (Schweizerische Asylrekurskommission)
der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt,
dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist,
und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage,
Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asyl -
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerde-
führenden im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass die Beschwerdeführenden nach eigenen Angaben nicht aus
Südossetien stammen, weshalb davon auszugehen ist, der Be-
schwerdeführer könne nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat
weiterhin der Arbeit in seiner eigenen Apfelplantage nachgehen, was
ihm zuzumuten ist,
dass im Übrigen die georgischen Behörden für Binnenflüchtlinge ein
soziales Netz aufgespannt haben,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden ob-
liegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist dar-
zutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils das Gesuch um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ge-
worden ist,
dass die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege – ungeachtet der allfälligen
Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden – abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (vorab per Telefax;
Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum N._______ (per
Telefax, zu den Akten Ref.-Nr. N )
- (die zuständige kantonale Behörde) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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