Abtei lung IV
D-629/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . F e b r u a r 2 0 0 8
Einzelrichter Bendicht Tellenbach
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A.___Türkei, B.____
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom (...) (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-629/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger
kurdischer Volkszugehörigkeit - am 11. Dezember 2007 unter
Einreichung eines Familien- und Geburtsregisterauszuges in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen am 18.
Dezember 2007 erstmals befragt und am 11. Januar 2008 nach Art. 29
Abs. 4 des Asylgesetzes 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört
wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei unter anderem angab, in (...)
geboren zu sein und dort seine ersten Lebensjahre verbracht zu
haben,
dass sein Vater und sein Onkel S. für die PKK tätig gewesen seien und
sich die Familie 1986 nach Zerstörung ihres Hauses durch das
türkische Militär nach (...) begeben habe,
dass indessen auch dort der behördliche Druck nicht abgenommen
habe, weshalb die Familie 1989 nach Syrien gezogen sei, wo sie ohne
Schwierigkeiten bis 2003 gelebt habe,
dass nach Besetzung des Iraks durch die Vereinigten Staaten viele
Kurden aus der Türkei, die in Syrien lebten, verhaftet und an die Türkei
ausgeliefert worden seien, weshalb die Familie des Beschwerdefüh-
rers 2004 in den Nordirak gereist sei,
dass 2004 sein Vater und sein Onkel S. mehrere Male von
Angehörigen der PKK bedroht worden seien, nachdem sie sich von
der PKK distanziert hätten,
dass unter anderem im November 2004 Unbekannte eine
Gewehrkugel unter dem Rolladen hindurch in den Laden seiner
Familie geschoben hätten und im Jahre 2007 sein Onkel S. bei einem -
vermutungsweise von Angehörigen der PKK gelegten - Brand an
seinem Arbeitsort umgekommen sei,
dass sein Vater ihm zur Ausreise geraten habe, worauf der
Beschwerdeführer im November 2007 in die Türkei gereist sei, wo er
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sich ungefähr einen Monat aufgehalten habe, bevor er in die Schweiz
gereist sei,
dass er, da er nie Identitätspapiere besessen habe, während seines
Aufenthaltes in der Türkei durch eine Drittperson einen Familien- und
einen Geburtsregisterauszug habe ausstellen lassen, die Erlangung
eines Nüfus indessen zu gefährlich gewesen wäre,
dass er nicht in die Türkei zurückkehren könne, weil er als Mitglied der
Familie Balic behördlichem Druck ausgesetzt wäre und dort als
Kriegsdienstverweigerer gelte,
dass er im Weiteren Behelligungen durch Angehörige der PKK
befürchte,
dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Kreuzlingen bis zum jetzigen Zeitpunkt keine
Identitätsdokumente eingereicht hat, sondern lediglich, wie erwähnt,
einen Familien- und einen Geburtsregisterauszug,
dass das BFM mit Entscheid vom 24. Januar 2008 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung anordnete und
den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Januar 2008 an das
Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob
und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragte,
dass er mit Eingabe vom 31. Januar 2008 ein Dokument in türkischer
Sprache einreichte und um amtliche Übersetzung ersuchte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) und dabei
das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG),
dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art.
106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzel-
richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine
Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die
Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. EMARK [Ent-
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scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG,
auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, das BFM im
Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen
der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das
offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu be-
urteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit
bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder
Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylge-
suchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus ent-
schuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Kreuzlingen bis zum jetzigen Zeitpunkt lediglich
einen Familien- und einen Geburtsregisterauszug eingereicht hat,
welche als nicht rechtsgenüglich zu erachten sind (vgl. BVGE 2007/7
E. 6 S. 69),
dass es dem Beschwerdeführer, wie vom BFM zutreffend festgehalten,
zuzumuten gewesen wäre, während seines Aufenthaltes in der Türkei
im November 2007 einen Nüfus zu beantragen,
dass seine Erklärungen, er habe die Türkei als kleines Kind verlassen
und kenne sich in der Türkei nicht aus, im Weiteren sei es für ihn
wegen seiner teils für die PKK tätigen Verwandten zu gefährlich
gewesen, einen Nüfus zu beantragen (vgl. A13, S. 5), an dieser
Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
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dass der Beschwerdeführer nämlich zum Einen Verwandte in der
Türkei hat, die er bei der Beschaffung von Ausweispapieren hätte um
Unterstützung bitten können, und zum Anderen, wie nachfolgend
aufgezeigt, die Furcht des Beschwerdeführers vor behördlichen
Behelligungen wegen seiner teils für die PKK aktiven Verwandten als
offensichtlich nicht begründet erscheint,
dass daher keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des
Beschwerdeführers, Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen,
dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige
von politischen Aktivisten angewandt werden, die als so genannte
Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3
AsylG sein können,
dass die Angaben des Beschwerdeführers zur angeblichen Verfolgung
seines Vaters und seines Onkels durch die türkischen Behörden, wie
von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, wenig substanziiert ausge-
fallen sind,
dass sich auch unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen aus den Angaben des Beschwerdeführers, wie das BFM in
der angefochtenen zu Recht ausführt, keine konkreten Hinweise auf
allfällige behördliche Behelligungen ergeben,
dass in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hinzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bereits im Alter
von sieben Jahren die Türkei verlassen und selbst nie die
Aufmerksamkeit der Behörden auf sich gezogen hat, weshalb nicht
anzunehmen ist, er würde mit den geltend gemachten früheren
Aktivitäten seiner Familienmitglieder für die PKK in Zusammenhang
gebracht werden,
dass er sich im übrigen nach eigenen Angaben vor seiner Einreise in
die Schweiz einen Monat unbehelligt in der Türkei aufgehalten hat,
was ein weiteres Indiz für die fehlende Gefährdung des
Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat darstellt,
dass hinsichtlich weiterer Begründung zur Vermeidung von Wie-
derholungen auf die diesbezüglichen Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG
i.V.m. Art. 6 AsylG),
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dass sich die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift in allgemeinen
Ausführungen, blossen Behauptungen und unbehelflichen
Erklärungsversuchen erschöpfen,
dass insbesondere die Erklärungen, es sei ihm nicht zuzumuten
gewesen, während seiner einmonatigen Anwesenheit einen Nüfus zu
beantragen, da er lange nicht in seinem Heimatstaat gewesen sei, als
Feind des türkischen Volkes gelte und wegen seiner langen
Abwesenheit besonders gehemmt gewesen sei, nicht zu überzeugen
vermögen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Januar 2008 ohne
nähere Begründung eine Fax-Kopie eines Dokumentes in türkischer
Sprache - offensichtlich eines Auszuges aus dem Internet - einreichte,
dass er in seiner Eingabe lediglich darauf hinwies, Beweise betreffend
seiner Familie einzureichen, welche er per Fax von seinem Onkel in
Holland erhalten habe,
dass die eingereichten Dokumente aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer
fraglichen Herkunft und mangels näherer Angaben als nicht
beweistauglich zu erachten sind,
dass nämlich in der Eingabe vom 31. Januar 2008 weder näher
erläutert wird, in welchem Zusammenhang die eingereichten
Dokumente zu seiner Familie stehen noch nähere Angaben zu deren
Herkunft gemacht werden,
dass ferner die eingereichten Dokumente lediglich in Kopie vorliegen,
was deren Beweiswert zum Vornherein herabsetzt,
dass aus diesen Gründen im Sinn einer antizipierten Beweiswürdigung
der Antrag in der Beschwerdeschrift, diese übersetzen zu lassen,
mangels Notwendigkeit abzulehnen ist,
dass hinsichtlich der entsprechenden Kritik in der Beschwerdeschrift
festzuhalten ist, dass die fünftägige Beschwerdefrist gemäss Art. 108a
AsylG nach dem gesetzgeberischen Willen zwar kurz bemessen ist,
als solche und abstrakt besehen aber nicht dem im Art. 13 EMRK
geschützten Recht auf eine wirksame Beschwerde entgegensteht, da
sie nach Arbeitstagen berechnet wird und die sich prima vista
präsentierende Kürze der Frist durch verschieden andere, einer
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rekursführenden Person entgegenkommende Umstände relativiert wird
(vgl. im Einzelnen EMARK 2004 Nr. 25 E. 3c),
dass der Beschwerdeführer die fünftägige Beschwerdefrist einhalten
konnte, mithin im vorliegenden Fall eine Verletzung des Rechts auf
eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK nicht festgestellt
werden kann,
dass, da dem Beschwerdeführer wie aufgezeigt im Heimatstaat keine
Verfolgung droht, die Frage einer Rückkehr des Beschwerdeführers in
den Irak, welche vom BFM in der angefochtenen Verfügung bejaht
wurde, nicht näherer Prüfung bedarf,
dass somit aufgrund der Aktenlage nach der Anhörung vom 11. Januar
2008 das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und -
wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegwei-
sung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen ande-
rerseits gleichermassen offensichtlich waren,
dass keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das BFM
habe, um zu seiner Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss
summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche
sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. BVGE
2007/8 E. 5.6.6),
dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer
fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer
Wegweisung die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung eines
Asylgesuchs ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer über keine derartige
Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend
machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
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dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach den
völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK,
SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK,
SR 0.142.30]) sowie nach Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2
und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da er wie ausgeführt die
Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt und ihm ebenso
offensichtlich in der Türkei keine Menschenrechtsverletzungen drohen,
dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in der
Türkei kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten lässt,
dass im Übrigen selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten
Menschenrechtslage für die Annahme einer drohenden Verletzung von
Art. 3 EMRK nicht genügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit
zahlreichen Hinweisen),
dass in den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der
Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung als Folge der in
der Türkei herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten
Gefährdung ausgesetzt,
dass in den Akten ebenso wenig darauf hindeutet, der
Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Türkei aus
anderen Gründen insbesondere gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation,
dass dem Beschwerdeführer vielmehr, auch wenn er seit seiner
Kindheit nicht mehr in seinem Heimatstaat gelebt haben will, eine
Rückkehr in die Türkei zuzumuten ist, da der junge, gesunde
Beschwerdeführer in Istanbul und in Izmir über Verwandte verfügt,
welche ihm beim Aufbau einer Existenzgrundlage behilflich sein
können,
dass der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und auch als
möglich zu erachten ist, weshalb eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht fällt (vgl. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG),
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dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht
verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt
von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art.
106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei grundsätzlich die
Kosten des Verfahrens zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass dieser jedoch in seiner Beschwerdeschrift um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
ersucht hat,
dass nach Art. 65 Abs. 1 VwVG eine bedürftige Partei, deren Begehren
nicht zum Vornherein aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon
befreit werden kann, Verfahrenskosten zu bezahlen,
dass die Beschwede im Zeitpunkt ihrer Einreichung als zum
Vornherein aussichtslos erschien und daher das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 VwVG abzuweisen ist,
dass somit die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- in
Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 und 3 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2] dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwer-
deführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- die Vorinstanz, mit den Akten (...)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand:
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