Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-629/2011/wif
Urteil vom 28. Januar 2011
Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien A._______, geboren am …,
unbekannter Herkunft (angeblich Somalia),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 20. Januar 2011 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 1. Januar 2011 auf den Flughafen
Zürich-Kloten gelangte, wo sie am gleichen Tag ein Asylgesuch
einreichte,
dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung des BFM vom 1. Januar
2011 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und der
Transitbereich des Flughafens Zürich für längstens 60 Tage als
Aufenthaltsort zugewiesen wurde,
dass am 3. Januar 2011 die Kurzbefragung und am 10. Januar 2011 die
einlässliche Anhörung zu den Gesuchsgründen stattfand,
dass die Beschwerdeführerin dabei angab, sie sei eine Staatsangehörige
von Somalia und sie stamme aus Mogadischu, aus dem Quartier
X._______, wo sie bis Anfang des Jahres 2008 mit ihrer Familie gelebt
habe,
dass Anfang des Jahres 2008 ihr Vater getötet worden sei, worauf sie zu
Verwandten ins Flüchtlingslager Y._______, in der Nähe von Mogadischu
gelegen, geschickt worden sei, wogegen ihre Familie – ihre Mutter und
ihre beiden Brüder – in Mogadischu geblieben seien,
dass im Oktober 2008 ihre Mutter aufgrund einer Erkrankung gestorben
und im Jahre 2009 auch noch ihre beiden Brüder getötet worden seien,
weshalb sie in Somalia keine nahen Angehörigen mehr habe,
dass sie im Januar 2010 in Y._______ zwar einen Mann geheiratet,
diesen jedoch ab Mai 2010 aus den Augen verloren habe,
dass sie sich aufgrund der allgemeinen Lage in Somalia zur Ausreise
entschlossen habe, da es für junge Frauen dort sehr gefährlich sei,
dass die Familie, bei welcher sie in Y._______ gelebt habe, der Meinung
gewesen sei, es sei besser, wenn sie das Land verlasse, worauf von
dieser Seite ihre Ausreise aus Somalia organisiert worden sei,
dass sie in der Folge am 28. Dezember 2010 ihre Heimat über den
Flughafen von Mogadischu verlassen habe und – mit Hilfe eines
Schleppers – via Djibouti ein ihr unbekanntes Land erreicht habe, von wo
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sie zwei oder drei Tage später auf dem Luftweg in die Schweiz gelangt
sei,
dass die Beschwerdeführerin – welche keine Reise- oder
Identitätspapiere vorgelegt hat – gemäss Feststellung der
Flughafenpolizei Zürich-Kloten von Kenia kommend in die Schweiz
gelangt ist,
dass sie auf die Frage nach dem Verbleib ihrer Papiere angab, sie habe
noch nie über Dokumente verfügt und könne auch keine beschaffen,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Januar 2011 – eröffnet am
gleichen Tag – das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ablehnte und
deren Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten
sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM in seinem Entscheid die Vorbringen der
Beschwerdeführerin als insgesamt unglaubhaft erkannte und den Vollzug
der Wegweisung aufgrund der Akten als zulässig, zumutbar und möglich
erklärte,
dass die Beschwerdeführerin am 21. Januar 2011 eine Beschwerde
gegen diesen Entscheid einreichte (bei der Flughafenpolizei Zürich-
Kloten und zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts), wobei die
Eingabe – basierend auf einer bekannten Beschwerdevorlage – in
somalischer Sprache verfasst war,
dass die Flughafenpolizei Zürich-Kloten im Auftrag des
Bundesverwaltungsgerichts die wesentlichen Passagen der Eingabe ins
Deutsche übersetzen und die Übersetzung am 25. Januar 2011 dem
Bundesverwaltungsgericht zukommen liess,
dass die vorinstanzlichen Akten im Original ebenfalls am 25. Januar 2011
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105
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AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit
das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG sowie
Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die frist- und nach Einholung einer Übersetzung auch als
formgerecht zu erkennende Eingabe der legitimierten
Beschwerdeführerin einzutreten ist (vgl. dazu Art. 108 Abs. 2 AsylG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt –
offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss, wobei unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder sich
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel stützen (Art. 7
AsylG),
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dass das BFM in seinen Erwägungen – auf welche anstelle einer
Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – auf
offenkundige Mängel und Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag der
Beschwerdeführerin verweist, namentlich auf ihre über weite Strecken
unsubstanziierten oder ausweichenden Angaben und insbesondere ihre
offenkundig mangelhaften Kenntnisse über ihren angeblichen Heimatort
Mogadischu,
dass das BFM vor diesem Hintergrund die geltend gemachte Herkunft
aus Mogadischu als unglaubhaft erkennt, womit den Gesuchsvorbringen
insgesamt die Grundlage entzogen sei,
dass die Schlüsse des BFM aufgrund der vorliegenden Akten als
zutreffend zu erkennen sind, da auch die Vorbringen auf
Beschwerdeebene nicht geeignet sind, die vorinstanzlichen
Feststellungen zu erschüttern,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe zwar an der geltend
gemachten Herkunft aus Somalia festhält, wobei sie ergänzende
Angaben zu ihrer Clan-Herkunft und zu ihrem Ehemann macht, ihre
Vorbringen jedoch nicht geeignet sind, die offenkundigen Mängel in ihrem
bisherigen Sachverhaltsvortrag zu erklären geschweige denn
aufzuwiegen,
dass aufgrund der Akten namentlich kein Anlass zur Annahme bestehen
kann, die Beschwerdeführerin stamme aus Mogadischu, wo sie bis zum
Jahre 2008 wohnhaft gewesen sein will,
dass die Beschwerdeführerin im Weiteren zwar vorbringt, sie habe
gehört, dass sie in ihrer Heimat gesucht werde und man sie umbringen
wolle, dieses Vorbringen aufgrund der gesamten Aktenlage jedoch als
nachgeschoben zu erkennen ist, da die Beschwerdeführerin zu keinem
Zeitpunkt geltend gemacht hat, sie habe in der Vergangenheit konkrete
Nachstellungen erlitten oder solche konkret zu befürchten gehabt,
dass sie schliesslich Mutmassungen über eine angeblich unkorrekte
Übersetzung ihrer Vorbringen macht, die Mutmassungen aufgrund der
Akten jedoch als unbegründet zu erkennen sind und in keiner Weise die
klaren Mängel des Sachverhaltsvortrages zu erklären vermögen,
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dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb die Abweisung ihres Asylgesuches zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von
Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als
unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs.
2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass im Falle der Beschwerdeführerin aufgrund der Akten keine Gründe
ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM
angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen würden, mithin von der
Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges
auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die
Beschwerdeführerin keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen
vermochte und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der
Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass im Weiteren auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
auszugehen ist, da im Falle der Beschwerdeführerin – ein junge Frau,
welche sich im erstinstanzlichen Verfahren als gesund bezeichnet hat –
keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind,
dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene zwar geltend macht,
sie habe in Somalia niemanden mehr, der Kontakt zu ihrem Ehemann sei
abgerissen und sie fühle sich krank,
dass diese Vorbringen aufgrund der vorliegenden Aktenlage jedoch als
blosse Schutzbehauptungen zu erkennen sind, da – im Sinne der
vorinstanzlichen Erwägungen – eine Herkunft aus Mogadischu
auszuschliessen und die geltend gemachte Herkunft aus Somalia
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mangels nachvollziehbarer Angaben als nicht glaubhaft gemacht zu
erkennen ist,
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass die Frage der
tatsächlichen Herkunft der Beschwerdeführerin – obwohl an sich von
zentraler Bedeutung für die Beurteilung des Wegweisungsvollzuges – in
vorliegender Sache letztlich offen bleiben kann, da es nicht Sache der
Asylbehörden ist, bei unsicheren oder irreführenden Angaben der
betroffenen Person nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in
hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. dazu Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 1, E. 3.2.2., S. 5, zweiter Absatz),
dass die Beschwerdeführerin insofern die Folgen ihrer fehlenden
Mitwirkung respektive der klar erkennbaren Verheimlichung ihrer
tatsächlichen Herkunft respektive ihres tatsächlichen Aufenthaltsortes
während der letzten Jahre zu tragen hat, indem vermutungsweise davon
ausgegangen wird, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an ihren
bisherigen Aufenthaltsort,
dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
auszugehen ist, mithin die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, bei der
Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass unter diesen Umständen die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht fällt, womit der Wegweisungsvollzug zu Recht
angeordnet wurde,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich
unbegründet abzuweisen ist,
dass aufgrund der von der Beschwerdeführerin herangezogenen
Beschwerdevorlage (in somalischer Sprache) davon auszugehen ist, sie
habe im Rahmen ihrer Eingabe unter anderem auch um Erlass
vollzugshemmender Massnahmen, um Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) sowie um Erlass der
Verfahrenskosten und um Beiordnung einer anwaltlichen Vertretung (im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) ersucht,
dass die zwei erstgenannten Anträge mit vorliegendem Endentscheid
gegenstandslos geworden sind,
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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 abzuweisen ist, da sich die Beschwerde
von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, womit der
Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind (vgl.
Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um anwaltliche
Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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