B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-629/2017
Ur t e i l vom 4 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Daniele Cattaneo,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______,
geboren am [...],
Volksrepublik China (Tibet),
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende,
[...],
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Zweitasyl;
Verfügung des SEM vom 18. Januar 2017
D-629/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige tibetischer
Ethnie, wurde in Bhopal (Indien) geboren. Von dort gelangte sie am
24. März 2011 im Rahmen eines ausländerrechtlichen Familiennachzugs
in die Schweiz, worauf ihr der Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung
erteilte.
B.
Mit Eingabe an das Migrationsamt des Kantons Zürich vom 27. August
2014 ersuchte die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 4 Abs. 2 und Art. 10
Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für aus-
ländische Personen vom 14. November 2012 (RDV, SR 143.5) um Ausstel-
lung eines Reisepasses für ausländische Personen. Das damalige Bun-
desamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration
[SEM]) – welchem das Gesuch zuständigkeitshalber überwiesen wurde ‒
lehnte diesen Antrag mit Verfügung vom 17. November 2014 ab.
C.
Mit Eingabe an das SEM vom 22. September 2016 ersuchte die Beschwer-
deführerin sinngemäss um Zweitasyl nach Art. 50 des Asylgesetzes
(AsylG, SR 142.31). Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, ihr
indischer Flüchtlingspass sei abgelaufen, weshalb es ihr nicht mehr mög-
lich sei, zu reisen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2016 teilte das SEM der Be-
schwerdeführerin mit, es werde erwogen, ihr Gesuch um Zweitasyl abzu-
lehnen, und gewährte ihr diesbezüglich das rechtliche Gehör. Dabei führte
das Staatssekretariat aus, es könne Zweitasyl gemäss Art. 50 AsylG und
Art. 36 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) gewähren, wenn die gesuchstellende Person formell
durch einen Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als Flüchtling anerkannt
worden sei und sich zudem seit mindestens zwei Jahren ordnungsgemäss
und ununterbrochen in der Schweiz aufhalte. Indien sei jedoch kein Signa-
tarstaat der FK, weshalb für die Zuerkennung von Zweitasyl kein Raum
bestehe.
E.
Mit Eingabe an das SEM vom 31. Oktober 2016 zeigte der Rechtsvertreter
D-629/2017
Seite 3
die Mandatsübernahme an. Des Weiteren teilte er im Wesentlichen mit,
dem Wortlaut von Art. 50 AsylG sei nicht zu entnehmen, dass der Erststaat,
in welchem die um Zweitasyl ersuchende Person als Flüchtling aufgenom-
men wurde, ein Signatarstaat der FK sein müsse.
F.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2017 lehnte das SEM das Gesuch um
Zweitasyl ab. Zur Begründung führte das Staatssekretariat unter anderem
aus, entgegen dem Standpunkt des Rechtsvertreters würden Art. 50 AsylG
und Art. 36 AsylV 1 zwar nicht ausdrücklich auf die FK verweisen, hingegen
aber voraussetzen, dass die betroffene Person als Flüchtling im Sinne des
AsylG und entsprechend der FK anerkannt worden sei. Diese Anerken-
nung als Flüchtling müsse von einem Staat, der die FK unterzeichnet und
ratifiziert habe, oder von einer Organisation, welche in Delegation eines
Signatarstaats gewirkt habe, vorgenommen worden sein.
G.
Diesen Entscheid focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechts-
vertreters vom 30. Januar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei
beantragte sie die Aufhebung der genannten Verfügung und die Gewäh-
rung des Zweitasyls im Sinne von Art. 50 AsylG. In prozessualer Hinsicht
stellte sie den Antrag, es sei auf die Erhebung eines Vorschusses bezüg-
lich der Verfahrenskosten zu verzichten. Auf die Begründung der Be-
schwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2017 hiess der damals zuständige
Instruktionsrichter den Antrag auf Erlass des Kostenvorschusses gut.
I.
Mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2017 hielt das SEM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2017 wurde der Beschwerdeführerin
in Bezug auf die Vernehmlassung das Replikrecht erteilt.
K.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 13. März 2017 gab die Beschwer-
deführerin eine entsprechende Stellungnahme ab.
D-629/2017
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft
getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Über-
gangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2.
Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 AsylG und 108 Abs. 1
aAsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 50 AsylG ‒ der unter der Sachüberschrift „Zweitasyl“
steht ‒ kann Flüchtlingen, die in einem andern Staat aufgenommen worden
sind, Asyl gewährt werden, wenn sie sich seit mindestens zwei Jahren ord-
nungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz aufhalten.
3.2 Durch Art. 36 AsylV 1 wird dies zudem dahingehend konkretisiert, dass
der Aufenthalt von Flüchtlingen in der Schweiz ordnungsgemäss ist, wenn
die Flüchtlinge die Bestimmungen einhalten, die allgemein für ausländi-
sche Personen gelten (Abs. 1). Der Aufenthalt gilt als ununterbrochen,
wenn die Flüchtlinge in den letzten zwei Jahren insgesamt nicht länger als
sechs Monate im Ausland weilten. Bei längerer Abwesenheit gilt der Auf-
enthalt nur dann als ununterbrochen, wenn zwingende Gründe für die Ab-
wesenheit vorliegen (Abs. 2).
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Seite 5
4.
4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid, das Gesuch der Beschwerde-
führerin um Gewährung des Zweitasyls im Sinne von Art. 50 AsylG abzu-
lehnen, im Rahmen der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen folgen-
dermassen: Art. 50 AsylG statuiere als erste Voraussetzung für die Gewäh-
rung des Zweitasyls, dass die betreffende Person in einem anderen Staat
als Flüchtling aufgenommen worden sei. Mit dem Urteil BVGE 2014/40
habe das Bundesverwaltungsgericht zur Bedeutung dieses Kriteriums aus-
geführt, dass Art. 50 AsylG die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vo-
raussetze, wobei es keine Rolle spiele, ob diese Anerkennung formell
durch den Staat der Erstaufnahme selbst oder in seinem Namen durch das
UNHCR erfolgt sei. Wichtig sei alleine, dass die Anerkennung als Flüchtling
im Sinne von Art. 1 FK oder des Protokolls über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) erfolgt sei und sowohl der
Erststaat als auch der Zweitstaat Signatarstaaten der FK seien. Des Wei-
teren sei nicht von Belang, ob mit der Anerkennung ein mit dem schweize-
rischen Recht vergleichbarer Asylstatus verbunden sei. Vielmehr genüge,
dass dem anerkannten Flüchtling im Staat der Erstaufnahme ein bestimm-
ter Schutz zuteil geworden sei. Diese Aufnahme müsse allerdings derart
beschaffen gewesen sein, dass der Flüchtling durch den betreffenden
Staat einen Schutz vor Rückschiebung erfahren habe und ihm zumindest
faktisch ein dauerhafter Aufenthalt gewährt worden sei. Der Flüchtlingsbe-
griff des AsylG entspreche demjenigen der FK. Seit der Ratifizierung des
Protokolls vom 31. Januar 1967 habe die Flüchtlingsdefinition der FK für
die Schweiz umfassend Geltung. Obschon weder Art. 50 AsylG noch
Art. 36 AsylV 1 ausdrücklich auf die FK verweisen würden, setze die An-
wendung dieser Bestimmungen voraus, dass die betroffene Person als
Flüchtling im Sinne des AsylG und entsprechend der FK anerkannt worden
sei. Diese Anerkennung als Flüchtling müsse von einem Staat, der die FK
unterzeichnet und ratifiziert habe, oder von einer Organisation, welche in
Delegation eines Signatarstaats gewirkt habe, vorgenommen worden sein.
Die Beschwerdeführerin sei durch Indien als Flüchtling anerkannt worden,
wobei dieses Land nicht Signatarstaat der FK sei. Die Anerkennung der
Beschwerdeführerin als Flüchtling sei daher nicht im Sinne der FK erfolgt.
Daran vermöge auch nichts zu ändern, dass Indien Flüchtlingen aus Tibet
Schutz vor Refoulement garantiere. Die Voraussetzungen gemäss Art. 50
AsylG für die Gewährung von Zweitasyl seien damit nicht erfüllt, und es
erübrige sich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin sich seit mindestens
zwei Jahren ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz aufge-
halten habe.
D-629/2017
Seite 6
4.2 Dieser Argumentation hielt die Beschwerdeführerin mit der Beschwer-
deschrift im Wesentlichen Folgendes entgegen: Es sei BVGE 2014/40
nicht zu entnehmen, dass gemäss Art. 50 AsylG sowohl der Erststaat als
auch der Zweitstaat zwingend Signatarstaaten der FK sein müssten. Viel-
mehr gehe aus dem genannten Urteil (dortige E. 3.4.5 und 3.4.7 f.) hervor,
dass der Erststaat gerade nicht Signatarstaat der FK sein müsse. Gemäss
BVGE 2014/40 sei nicht von Belang, ob mit der Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft im Erstaufnahmestaat die Gewährung eines mit dem
schweizerischen Recht vergleichbaren Asylstatus verbunden gewesen sei.
Sondern es genüge, dass dem anerkannten Flüchtling im Staat der Erst-
aufnahme ein bestimmter Schutz zuteil geworden sei. Diese Aufnahmebe-
dingungen müssten allerdings derart beschaffen sein, dass der Flüchtling
durch den betreffenden Staat einen Schutz vor Rückschiebung erfahre und
ihm zumindest faktisch ein dauerhafter Aufenthalt gewährt werde. Dies sei
auch deckungsgleich mit der Ansicht, welche das SEM in seinem eigenen
Handbuch in Bezug auf die Voraussetzungen des Zweitasyls vertrete. Im
Übrigen vertrete das SEM in anderen Fallkonstellationen den Standpunkt,
Indien sei ein sicherer Drittstaat und garantiere Flüchtlingen den Schutz
vor Refoulement, wenn es sie zuvor als solche anerkannt habe, auch wenn
es sich bei diesem Land nicht um einen Signatarstaat der FK handle.
4.3
4.3.1 Im Rahmen der Vernehmlassung führte das SEM zunächst aus, der
in der angefochtenen Verfügung enthaltene Hinweis auf BVGE 2014/40
beziehe sich auf eine Passage in dessen E. 3.4.6, die laute: „Il ressort de
ce qui précède que, pour déterminer l'existence d'une protection dans le
pays de premier asile, il convient d'abord de vérifier si l'étranger y a été
reconnu réfugié au sens de l'art. 1 de la Conv. réfugiés ou le cas échéant
du Protocole de 1967 (cf. dans le même sens l'art. 1 let. a de l'Accord eu-
ropéen).“
4.3.2 Die Voraussetzung der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im
Sinne der FK durch den Erstaufnahmestaat, so das SEM weiter, ergebe
sich ausserdem auch aus weiteren Überlegungen. So gehe auch das Bun-
desverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die
landesrechtlichen Bestimmungen zum Zweitasyl im Licht der Europäischen
Vereinbarung über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (SR
0.142.305; nachfolgend: Europäische Übergangsvereinbarung) ausgelegt
werden müssten. Die Europäische Übergangsvereinbarung sei demnach
direkt anwendbar und gehe entsprechend Art. 50 AsylG vor, welcher daher
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Seite 7
nicht im Widerspruch zur Europäischen Übergangsvereinbarung und völ-
kerrechtskonform auszulegen sei. Gemäss Art. 1 Bst. a Europäische Über-
gangsvereinbarung bezeichne der Ausdruck „Flüchtling“ eine Person, auf
welche die FK oder das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge anwendbar seien. Im Umkehrschluss sei kein
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Bst. a Europäische Übergangsvereinbarung
– und könne somit auch kein Zweitasyl gemäss Art. 50 AsylG erhalten –
wer von einem Erstaufnahmestaat einen Schutz erhalten habe, der sich
nicht auf die FK oder das genannte Protokoll abstütze.
4.3.3 Aus der Beschwerdeschrift gehe sodann hervor, dass die beantragte
Gewährung von Zweitasyl für die Beschwerdeführerin lediglich ein Mittel
zum Zweck darstelle, gehe es ihr doch in erster Linie um den Erwerb eines
Anspruchs auf Ausstellung eines Reisedokuments. Allerdings knüpfe
Art. 59 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20; nunmehr Bundesge-
setz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG,
SR 142.20]) den gesetzlichen Anspruch auf Ausstellung eines Reisedoku-
ments für Flüchtlinge an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ge-
stützt auf die FK. Werde diese Gesetzesbestimmung zusammen mit Art. 3
Bst. a RDV gelesen, so werde klar, dass Art. 59 Abs. 2 Bst. a AuG (nun-
mehr AIG) die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch die schwei-
zerischen Behörden meine. Dies deshalb, weil Art. 3 Bst. b RDV den An-
spruch auf ein Reisedokument für jene Flüchtlinge regle, die von einem
anderen Staat als der Schweiz anerkannt worden seien. Im letztgenannten
Fall aber knüpfe der Verordnungsgeber den Anspruch auf Ausstellung ei-
nes Reisedokuments an zwei zusätzliche Bedingungen: Zum einen müsse
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch den anderen Staat nach
der FK erfolgt sein, und zum anderen müsse ein Übergang der Verantwor-
tung aufgrund der Europäischen Übergangsvereinbarung auf die Schweiz
stattgefunden haben. Diese Bestimmung leite sich aus Art. 28 Ziff. 1 Satz
1 FK ab.
4.4 Mit der Replik entgegnete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, es
sei selbstverständlich, dass sie mit ihrem Antrag auf Zweitasyl einen be-
stimmten Zweck verfolge. Nur die Gewährung von Zweitasyl werde es ihr
ermöglichen, die Schweiz temporär für Aufenthalte im Ausland zu verlas-
sen. Dies stelle einen legitimen Grund dar. Die Argumentation des SEM
führe im Ergebnis dazu, dass sie Zeit ihres Lebens die Schweiz nicht mehr
verlassen könne.
D-629/2017
Seite 8
5.
5.1 Im vorliegenden Fall ist die rechtliche Bedeutung von Art. 50 AsylG
streitig, soweit diese Norm als Kriterium für das Zweitasyl statuiert, dass es
sich bei der betroffenen Person um einen Flüchtling handelt, der bereits in
einem anderen Staat aufgenommen worden ist.
5.2 Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass der Staat, in welchem
ein Flüchtling erstmalig aufgenommen worden ist, nach dem Wortlaut von
Art. 50 AsylG keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen hat. Auch Art. 36
Abs. 1 AsylV 1, der sich auf die Frage beschränkt, unter welchen Voraus-
setzungen der Aufenthalt von Flüchtlingen in der Schweiz als ordnungsge-
mäss zu erachten ist, kann diesbezüglich nichts entnommen werden.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem rechtlichen Sinngehalt
von Art. 50 AsylG in BVGE 2014/40 ausführlich auseinandergesetzt. Die-
sem Entscheid ist, soweit im vorliegenden Zusammenhang von Bedeu-
tung, im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen.
5.3.1 Zwar ist Art. 50 AsylG als „kann“-Bestimmung formuliert, was der an-
wendenden Behörde einen weiten Ermessensspielraum zugesteht. Jedoch
müssen die landesrechtlichen Bestimmungen zum Zweitasyl im Licht der
Europäischen Übergangsvereinbarung ausgelegt werden. Diese ist direkt
anwendbar und geht entsprechend Art. 50 AsylG vor, welcher mithin nicht
im Widerspruch zur Europäischen Übergangsvereinbarung und völker-
rechtskonform auszulegen ist. Der Ermessensspielraum ist somit insofern
eingeschränkt, als die anwendende Behörde das Zweitasyl nicht verwei-
gern kann, indem sie sich ausschliesslich auf landesrechtliche Bestimmun-
gen stützt. Von den Vorgaben der Europäischen Übergangsvereinbarung
darf die Behörde nicht ohne ernsthafte Gründe abweichen, will sie sich
nicht dem Vorwurf der Willkür ausgesetzt sehen. Mithin kann sie das
Zweitasyl ‒ wie auch die Flüchtlingseigenschaft – nur insofern ablehnen,
als sie sich nicht nur auf Art. 50 AsylG stützt, sondern auch auf eine Praxis,
welche die Gesamtheit des Flüchtlingsrechts berücksichtigt (BVGE
2014/40 E. 2.3.1 f., unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 10).
5.3.2 Die Sachüberschrift „Zweitasyl“ von Art. 50 AsylG scheint zwar darauf
hinzudeuten, dass der Gesetzgeber von der Annahme ausgeht, die be-
troffene Person habe im Staat der Erstaufnahme, nach Anerkennung ihrer
Flüchtlingseigenschaft durch diesen anderen Staat, bereits ein erstes Asyl
erlangt. Angesichts der Formulierung des Gesetzestexts – der sich nicht
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Seite 9
auf einen Flüchtling bezieht, der durch einen anderen Staat anerkannt,
sondern nur auf einen solchen, der durch einen anderen Staat aufgenom-
men (französisch: „admis“) worden ist – ist jedoch davon auszugehen, dass
die Gewährung des Zweitasyls weder der Bedingung unterworfen ist, dass
die Behörden des Erstaufnahmestaats selbst formell die Flüchtlingseigen-
schaft der betroffenen Person anerkannt haben, noch voraussetzt, dass sie
dieser Person ausdrücklich Asyl (im Sinne des schweizerischen Rechts)
gewährt haben (BVGE 2014/40 E. 3.4.4).
5.3.3 Diese Folgerungen finden ihre Entsprechung auch in den Materialien
zur Einführung des alten Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (vgl. Botschaft
vom 31. August 1977 zum Asylgesetz und zu einem Bundesbeschluss be-
treffend den Rückzug des Vorbehaltes zu Artikel 24 des Übereinkommens
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BBl 1977 III 105, 117 f.) sowie in
der diesbezüglichen asylrechtlichen Lehre (vgl. die Nachweise in BVGE
2014/40 E. 3.4.5). Entsprechend gelangte das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die Beziehungen, die zwischen der betroffenen Person
und dem Erstaufnahmestaat insbesondere durch die Dauer des Aufent-
halts entstanden sind, jenen entsprechen müssen, die in der Folge mit der
Schweiz entwickelt wurden, damit auf dieser Grundlage von einem ausrei-
chenden, mit dem Asyl vergleichbaren Schutz ausgegangen werden kann
(ebd.).
5.3.4 Um die Frage nach dem Bestehen eines solchen Schutzes im Staat
des Erstasyls zu beantworten, ist somit zunächst zu prüfen, ob die be-
troffene Person dort als Flüchtling im Sinne von Art. 1 FK oder allenfalls
des Protokolls vom 31. Januar 1967 anerkannt worden ist. Dabei vermag
keine Rolle zu spielen, ob diese Anerkennung formell durch den Staat der
Erstaufnahme selbst oder ‒ im Auftrag der Behörden desselben ‒ durch
das Hohe Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) er-
folgt ist. Es entspricht nicht der Absicht des Gesetzgebers, Flüchtlinge aus
Erstaufnahmestaaten, welche die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
dem UNHCR delegiert haben, vom Zweitasyl auszuschliessen (ebd.,
E. 3.4.6).
5.3.5 Allerdings ist die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Erstauf-
nahmestaat als solche nicht ausreichend. Vielmehr muss der anerkannte
Flüchtling in diesem Staat einen effektiven Schutz erhalten haben, welcher
das Refoulement-Verbot beachtet und mit einem dauerhaften Aufenthalts-
recht verbunden ist. Ein entsprechendes Aufenthaltsrecht muss gemäss
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Seite 10
den Kriterien von Art. 7 AsylG glaubhaft gemacht werden. Vermutungs-
weise ist ein solcher Schutz anzunehmen, wenn der Erstaufnahmestaat
der betroffenen Person einen Reiseausweis im Sinne von Art. 28 FK aus-
gestellt hat, ist in diesem Falle doch davon auszugehen, dass damit ein
ordentlicher Aufenthalt auf dem Gebiet dieses Staats und die Eintragung
des Flüchtlings in den entsprechenden behördlichen Registern verbunden
ist (ebd., E. 3.4.7).
5.4
5.4.1 BVGE 2014/40 hält somit für das Zweitasyl zusammenfassend die
folgenden Kriterien fest: Dem anerkannten Flüchtling muss im Staat der
Erstaufnahme ein effektiver Schutz vor Rückschiebung und zumindest fak-
tisch ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht gewährt worden sein. Dabei ist we-
der von Belang, ob die Anerkennung als Flüchtling formell durch den Staat
der Erstaufnahme selbst oder durch das UNHCR erfolgt ist, noch ist von
Bedeutung, ob mit der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Erstauf-
nahmestaat die Gewährung eines mit dem schweizerischen Recht ver-
gleichbaren Asylstatus verbunden gewesen ist.
5.4.2 Demgegenüber ist festzustellen, dass diesem Urteil nicht ‒ wie vom
SEM im vorliegenden Verfahren angenommen ‒ zu entnehmen ist, das
Zweitasyl im Sinne von Art. 50 AsylG setze die Anerkennung als Flüchtling
in einem Erstaufnahmestaat voraus, der seinerseits Vertragspartei der FK
sei.
5.5 Der vorliegende Fall bietet allerdings die Gelegenheit, unter dem Blick-
winkel der Frage, welche Voraussetzungen der Erstaufnahmestaat im Ein-
zelnen zu erfüllen hat, in Ergänzung von BVGE 2014/40 erneut auf den
Sinn und Zweck von Art. 50 AsylG einzugehen.
5.5.1 Gemäss Art. 50 AsylG wird die betreffende Rechtsfolge (Gewährung
des Zweitasyls) ‒ unter den erwähnten Voraussetzungen – vom Verhalten
eines anderen Staats in einem völkerrechtlich normierten Rechtsbereich
abhängig gemacht. Insofern vermag sich die Frage zu stellen, ob das
Zweitasyl nach dem Verständnis des Gesetzgebers in einem Zusammen-
hang mit dem völkerrechtlichen Reziprozitätsprinzip stehen soll, wonach
von anderen Staaten in internationalen Rechtsverhältnissen ein gleicharti-
ges oder jedenfalls gleichwertiges Verhalten erwartet wird (vgl. zum Begriff
BRUNO SIMMA, Reciprocity, in: Rudolf Bernhardt [ed.], Encyclopedia of
Public International Law, Vol. IV, Amsterdam etc. 2000, S. 29 ff.). Von einer
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Seite 11
derartigen Reziprozitätserwartung des Gesetzgebers kann im Zusammen-
hang mit Art. 50 AsylG jedoch nicht ausgegangen werden. Wie bereits er-
wähnt wurde, macht Art. 50 AsylG die Gewährung des Zweitasyls nicht da-
von abhängig, ob der betroffenen Person im Erstaufnahmestaat ein mit
dem schweizerischen Recht vergleichbarer Asylstatus zuteil geworden ist.
Im Übrigen ist auch kein Anlass für die Annahme ersichtlich, Art. 50 AsylG
würde bezwecken, eine Aussage zur gegenseitigen Geltung von völker-
rechtlichen Verpflichtungen ‒ in diesem Falle im Bereich des internationa-
len Flüchtlingsrechts ‒ im Verhältnis zwischen der Schweiz und anderen
Staaten zu treffen.
5.5.2 Zielsetzung von Art. 50 AsylG ist es vielmehr, den individuellen recht-
lichen Status von Flüchtlingen zu regeln, die aus einem Erstaufnahmestaat
in die Schweiz gelangt sind (und hier die weitere Voraussetzung eines ord-
nungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalts einer gewissen Min-
destdauer erfüllen). Dabei geht aus den Materialien zum alten Asylgesetz
vom 5. Oktober 1979 hervor, dass mit der Einführung der Norm zum
Zweitasyl in erster Linie die Absicht verbunden war, die rechtliche Lage von
Flüchtlingen – welche die entsprechenden Kriterien erfüllen ‒ zu verbes-
sern. So ist in der betreffenden Botschaft (BBl 1977 III 105, 117 f.) davon
die Rede, dass bei anerkannten Flüchtlingen der Wunsch nach einer spä-
teren Wohnsitzverlegung in ein Zweitasylland in stärkerem Ausmass als
bei gewöhnlichen Ausländern begründet sein könne. Weiter wurde das
Institut des Zweitasyls unter anderem damit begründet, dieses stelle auch
einen Beitrag zur Lösung von Flüchtlingsproblemen auf internationaler
Ebene dar, indem übermässig beanspruchten Erstasylländern ein Teil ihrer
Last abgenommen werden könne. Andererseits ist der Botschaft nicht zu
entnehmen, dass der Flüchtlingsbegriff im Hinblick auf das Zweitasyl in
restriktiver Weise verstanden worden wäre.
5.5.3 In der Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezember
1995 (BBl 1996 II 1, 68) wurde zwar ausgeführt, der Zweck von Art. 50
AsylG sei es, Flüchtlingen die Möglichkeit zu geben, ihren Wohnsitz in ein
anderes Land, das die FK unterzeichnet habe, zu verlegen und von diesem
Zweitasylland ebenfalls Asyl zu erhalten. Entsprechend vermag sich auf
den ersten Blick die Frage zu stellen, ob die Gewährung des Zweitasyls –
über die von Art. 50 AsylG ausdrücklich genannte Aufnahme als Flüchtling
in einem anderen Staat hinaus – implizit an zwei weitere Bedingungen ge-
knüpft werden soll: Ob dieses andere Land „die FK unterzeichnet hat“ und
ob der Flüchtling in diesem Land „ebenfalls Asyl (...) erhalten“ hat. Jedoch
sind dem Botschaftstext keinerlei sonstige Hinweise darauf zu entnehmen,
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Seite 12
der Flüchtlingsbegriff, der im Sinne von Art. 50 AsylG die Voraussetzung
für das Zweitasyl bildet, solle in einschränkender Weise geregelt werden.
Vielmehr ist auch an dieser Stelle wieder daran zu erinnern, dass – wie in
BVGE 2014/40 ausgeführt (dortige E. 3.4.4; vgl. auch zuvor, E. 5.3.2) ‒ ein
formeller, mit dem schweizerischen Recht vergleichbarer Asylstatus im
Erstaufnahmestaat durch Art. 50 AsylG nicht verlangt wird. Mithin gibt der
Wortlaut der Botschaft den Sinn und Zweck von Art. 50 AsylG nicht mit
ausreichender Präzision wieder. Es besteht kein wesentlicher Grund, dies-
bezüglich eine abweichende Einschätzung zur Frage zu treffen, ob der
Erstaufnahmestaat im Sinne von Art. 50 AsylG nur ein Staat sein könne,
der Vertragspartei der FK sei. Insbesondere ist auch in keiner Weise er-
sichtlich, der Gesetzgeber habe mit der Totalrevision des Asylgesetzes –
welche den Wortlaut der Norm zum Zweitasyl praktisch unverändert vom
alten Asylgesetz übernommen hat – seine ursprüngliche gesetzgeberische
Absicht ändern wollen, mit der Möglichkeit des Zweitasyls die rechtliche
Lage von Flüchtlingen zu verbessern. Der Vollständigkeit halber ist übri-
gens festzuhalten, dass der Text der Botschaft zur Totalrevision des Asyl-
gesetzes auch in völkerrechtlicher Hinsicht unpräzise ist, ergibt sich die
vertragliche Bindungswirkung im Falle der FK doch nicht aus der Unter-
zeichnung, sondern erst aus der Ratifikation des Abkommens beziehungs-
weise einer nachträglichen Beitrittserklärung (vgl. Art. 39 Ziff. 2 und 3,
Art. 43 Ziff. 2 FK; allgemein zum Abschlussverfahren völkerrechtlicher Ver-
träge bspw. WOLFF HEINTSCHEL VON HEINEGG, Die völkerrechtlichen Ver-
träge als Hauptrechtsquelle des Völkerrechts, in: Knut Ipsen [Hrsg.], Völ-
kerrecht, 6. Aufl., München 2014, S. 387 [398 ff.]).
5.5.4 Nachdem somit den Materialien nichts zu entnehmen ist, was in ein-
deutiger Weise auf einen entsprechenden gesetzgeberischen Willen
schliessen liesse, stellt sich die Frage, ob sonstige Gründe bestehen,
Art. 50 AsylG in der vom SEM behaupteten Weise auszulegen.
5.5.5 Das Staatssekretariat hat zur Begründung seines Verständnisses der
Voraussetzungen des Zweitasyls unter anderem vorgebracht, gemäss der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei Art. 50 AsylG im Licht
der Europäischen Übergangsvereinbarung auszulegen, deren Art. 1 Bst. a
als „Flüchtling“ eine Person bezeichne, auf welche die FK oder das Proto-
koll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anwend-
bar seien. Daraus sei der Schluss zu ziehen, dass eine Person, die von
einem Erstaufnahmestaat einen Schutz erhalten habe, der sich nicht auf
die FK oder das genannte Protokoll stütze, kein Flüchtling im Sinne von
Art. 1 Bst. a Europäische Übergangsvereinbarung sei und somit auch kein
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Zweitasyl gemäss Art. 50 AsylG erhalten könne. Dazu ist zunächst festzu-
halten, dass es sich weder im vorliegenden Fall (Indien) noch in BVGE
2014/40 (Ägypten; vgl. dortige E. 3.1) beim jeweiligen Staat der Erstauf-
nahme um eine Vertragspartei der Europäischen Übergangsvereinbarung
handelt. Entsprechend sind die Bestimmungen der genannten Konvention
hier auch nicht unmittelbar anwendbar. Jedoch ist die Europäische Über-
gangsvereinbarung, wie BVGE 2014/40 zeigt, zum Zweck der Auslegung
von Art. 50 AsylG beizuziehen. Mit Blick auf den erwähnten Standpunkt des
SEM ist allerdings festzuhalten, dass dieser einem falschen Verständnis
des Passus von BVGE 2014/40 entspringt, wonach Art. 50 AsylG nicht im
Widerspruch zur Europäischen Übergangsvereinbarung ausgelegt werden
dürfe. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Europäischen
Übergangsvereinbarung um ein Abkommen unter den Mitgliedstaaten des
Europarates handelt, die sämtlich auch Vertragsparteien der FK sind. Da
sich die Europäische Übergangsvereinbarung somit ausschliesslich auf
Vertragsstaaten bezieht, welche an die Bestimmungen der FK gebunden
sind, erscheint es als rechtstechnisch folgerichtig, dass die Vereinbarung
hinsichtlich des Flüchtlingsbegriffs auf die FK verweist. Umgekehrt ist je-
doch in keiner Weise ersichtlich, weshalb der Europäischen Übergangs-
vereinbarung in Bezug auf den Flüchtlingsbegriff ein Ausschlusskriterium
im vom SEM behaupteten Sinn entnommen werden sollte. Vielmehr ist her-
vorzuheben, dass die Völkerrechtskonformität der Auslegung, wie sie ge-
mäss BVGE 2014/40 (dortige E. 2.3.1 f.) in Bezug auf Art. 50 AsylG ver-
langt wird, nicht nur die Europäische Übergangsvereinbarung meint, son-
dern ausdrücklich die Gesamtheit des Flüchtlingsrechts.
5.5.6 Zu dieser Gesamtheit der Völkerrechtsordnung im Bereich des
Flüchtlingsrechts trägt keineswegs nur die diesbezügliche Praxis der Ver-
tragsparteien der FK bei. So gehört das Refoulement-Verbot ‒ über dessen
Normierung in Art. 33 FK hinaus ‒ als grundlegendes Prinzip des Men-
schenrechtsschutzes zum Völkergewohnheitsrecht mit zwingendem Cha-
rakter (sogenanntes ius cogens; dies entspricht ausdrücklich auch der Po-
sition der Schweiz, vgl. Botschaft vom 22. Juni 1994 über die Volksinitiati-
ven „für eine vernünftige Asylpolitik“ und „gegen die illegale Einwande-
rung“, BBl 1994 III 1486, 1498 f.; vgl. dazu allgemein auch SAMANTHA BES-
SON/STEPHAN BREITENMOSER/MARCO SASSÒLI/ANDREAS R. ZIEGLER, Völ-
kerrecht. Droit international public, Zürich 2013, S. 32; DANIEL WÜGER, An-
wendbarkeit und Justiziabilität völkerrechtlicher Normen im schweizeri-
schen Recht: Grundlagen, Methoden und Kriterien, Bern 2005, S. 91; AN-
DREAS R. ZIEGLER, Introduction au droit international public, Bern 2015,
S. 227). Auch jene Staaten, die nicht Vertragspartei der FK sind, so unter
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anderen die Vereinigten Staaten von Amerika oder Indien, sind somit zur
Einhaltung des Refoulement-Verbots verpflichtet. Gerade am Beispiel die-
ser beiden genannten Staaten zeigt sich, dass auch Nicht-Vertragsparteien
der FK nicht nur das Refoulement-Verbot, sondern auch weitere, im Rah-
men der FK staatsvertraglich normierte Regeln des Flüchtlingsrechts in ih-
rer nationalen Rechtspraxis zu beachten gewillt sind. Insbesondere ist in
Bezug auf Indien festzuhalten, dass dieser Staat gemäss Beurteilung des
UNHCR im Allgemeinen das Refoulement-Verbot respektiert und einer
grossen Zahl von Flüchtlingen aus Nachbarstaaten und weiteren Ländern
wie Afghanistan oder Myanmar Asyl gewährt. Auch anerkennt Indien trotz
seiner Nichtbeteiligung an der FK das Mandat des UNHCR und ermöglicht
es diesem, auf seinem Staatsgebiet die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft
in Bezug auf asylsuchende Personen aus den genannten Ländern durch-
zuführen (vgl. UNHCR, Global Appeal 2011 Update, Genf 2011, S. 202).
Zwar behandelt Indien nicht alle Staatsangehörigen der verschiedenen
Herkunftsländer gleich, womit es in gewissem Ausmass selektiv vorgeht.
Gleichwohl gewährt Indien insgesamt einer grossen Zahl von Flüchtlingen
einen Schutz, der de facto den Zielsetzungen der FK gerecht wird. Insbe-
sondere gegenüber Flüchtlingen aus Tibet ist die indische Praxis, wie die
Vorinstanz in einem internen (jedoch öffentlich zugänglichen) Bericht selbst
festgehalten hat, sehr grosszügig, wobei das Risiko eines völkerrechtswid-
rigen Refoulements nach China praktisch ausgeschlossen ist (SEM,
Focus: The Tibetan Community in India, 30. Juni 2013, S. 15, 18).
5.5.7 Mit Blick auf die flüchtlingsrechtliche Praxis Indiens ist im vorliegen-
den Fall ausserdem festzustellen, dass dieser Staat – was auch durch das
SEM nicht bestritten wird ‒ die Beschwerdeführerin als Flüchtling aner-
kannt, ihr auf dieser Grundlage ein permanentes Aufenthaltsrecht auf indi-
schem Hoheitsgebiet gewährt sowie ihr einen entsprechenden Reiseaus-
weis ausgestellt hat. Mithin hat Indien gegenüber der Beschwerdeführerin
über die soeben erwähnten, vom UNHCR angeführten Aspekte hinaus
auch dem von Art. 28 FK statuierten Anliegen entsprochen, wonach die
Vertragsstaaten den Flüchtlingen, die sich rechtmässig auf ihrem Gebiet
aufhalten, Reiseausweise ausstellen, die ihnen Reisen ausserhalb dieses
Gebietes gestatten.
5.5.8 Gemäss BVGE 2014/40 ist danach zu fragen, ob die betroffene Per-
son im Erstaufnahmestaat als Flüchtling im Sinne von Art. 1 FK oder allen-
falls des Protokolls vom 31. Januar 1967 anerkannt worden ist. Wie bereits
ausgeführt worden ist, ergibt sich daraus jedoch nicht, dass Art. 50 AsylG
die Anerkennung als Flüchtling in einem Erstaufnahmestaat voraussetzt,
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der seinerseits Vertragspartei der FK ist. Nach dem soeben zur völkerrecht-
lichen Praxis Gesagten ist vielmehr festzuhalten, dass sich selbstverständ-
lich auch ein Staat, der nicht vertraglich an die FK gebunden ist, in einer
Art und Weise verhalten kann, die als vertragsgemäss aufzufassen ist. Mit
anderen Worten kann auch ein Staat, der nicht Vertragspartei der FK ist,
dem Sinn dieses Abkommens gerecht werden, indem er Personen als
Flüchtlinge anerkennt, welche die entsprechenden, von Art. 1 FK statuier-
ten Voraussetzungen erfüllen. Es ist schlicht nicht ersichtlich, weshalb der
Gesetzgeber unter dem Blickwinkel von Art. 50 AsylG eine Unterscheidung
hätte treffen wollen zwischen Erstaufnahmestaaten, die als Vertragspar-
teien der FK agieren, und solchen, welche die wesentlichen Regeln des
von der FK garantierten völkerrechtlichen Flüchtlingsschutzes als Nicht-
Vertragsparteien des besagten Abkommens respektieren. Der umgekehrte
Standpunkt wäre auch nicht mit der gesetzgeberischen Absicht vereinbar,
die rechtliche Lage von Flüchtlingen zu verbessern, wie sie gemäss den
Materialien zum alten Asylgesetz vom 5. Oktober 1979 mit der Einführung
des Zweitasyls verbunden war. Ebensowenig entspräche dies im Übrigen
dem Leitgedanken der Europäischen Übergangsvereinbarung gemäss de-
ren Präambel, wonach die Lage der Flüchtlinge verbessert werden soll,
indem die Anwendung von Art. 28 FK erleichtert und die entsprechenden
Bedingungen in einem liberalen und humanitären Geist geregelt werden
sollen.
5.5.9 Das SEM bringt des Weiteren das Argument vor, die beantragte Ge-
währung von Zweitasyl bilde für die Beschwerdeführerin lediglich ein Mittel
zum Zweck, indem es ihr in erster Linie um den Erwerb eines Anspruchs
auf Ausstellung eines Reisedokuments gehe. Dazu ist festzuhalten, dass
die Beschwerdeführerin einen solchen Zweck selbstverständlich verfolgen
darf. Nicht nur ist dieser in keiner Weise rechtsmissbräuchlich, sondern
entspricht geradezu – was die Vorinstanz offensichtlich verkennt – der vom
Gesetzgeber mit der Normierung des Zweitasyls durch Art. 50 AsylG ver-
folgten Zielsetzung, die rechtliche Lage von Flüchtlingen im Falle der
Wohnsitzverlegung in ein Zweitasylland zu verbessern (vgl. BBl 1977 III
105, 117 f.). Im Übrigen ist erneut darauf hinzuweisen, dass es auch ge-
rade Sinn und Zweck der Europäischen Übergangsvereinbarung ist, die
Lage von anerkannten Flüchtlingen, die ihren Wohnsitz ordnungsgemäss
in das Staatsgebiet einer anderen Vertragspartei verlegen, dadurch zu ver-
bessern, dass die Ausstellung von Reiseausweisen im Sinne von Art. 28
FK erleichtert wird.
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5.5.10 Ferner erweist sich für die Auslegung von Art. 50 AsylG auch das
weitere vom SEM angeführte Argument nicht als tauglich, aus Art. 59
Abs. 2 Bst. a AIG in Verbindung mit Art. 3 Bst. a RDV gehe hervor, dass
der Anspruch auf Ausstellung eines Reisedokuments voraussetze, dass
erstens die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen
Staat nach der FK erfolgt sei und zweitens ein Übergang der Verantwor-
tung aufgrund der Europäischen Übergangsvereinbarung auf die Schweiz
stattgefunden habe. Zunächst ist dazu festzuhalten, dass auch für das Ver-
ständnis von Art. 59 Abs. 2 Bst. a AIG – wonach Anspruch auf Reisedoku-
mente Ausländerinnen und Ausländer haben, die gemäss der FK die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen ‒ die zuvor angestellten Überlegungen zu
den Voraussetzungen des Zweitasyls gelten. Mit anderen Worten kann
auch aus Art. 59 Abs. 2 Bst. a AIG keineswegs der Schluss gezogen wer-
den, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen Erstaufnah-
mestaat führe nur dann zu einem Anspruch nach schweizerischem Recht
auf Zweitasyl und/oder Reisedokumente, wenn es sich bei jenem Staat um
eine Vertragspartei der FK handle.
6.
6.1 Zusammenfassend hat sich erwiesen, dass Art. 50 AsylG nicht ver-
langt, dass der Erstaufnahmestaat, welcher die betroffene Person als
Flüchtling anerkannt hat, Vertragspartei der FK sein muss. Vielmehr ist als
ausreichend zu erachten, dass dem anerkannten Flüchtling im Staat der
Erstaufnahme ein effektiver Schutz vor Rückschiebung und zumindest fak-
tisch ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht gewährt worden ist.
6.2 Wie sich des Weiteren gezeigt hat, erfüllt die Beschwerdeführerin diese
Voraussetzungen. Sie wurde durch Indien als Flüchtling anerkannt, und
dieser Staat hat ihr auf dieser Grundlage ein permanentes Aufenthaltsrecht
gewährt und ihr einen entsprechenden Reiseausweis ausgestellt.
6.3 Schliesslich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin sich seit
dem 24. März 2011 mit einem ordnungsgemässen Aufenthaltstitel in der
Schweiz aufhält und auch keine Hinweise darauf bestehen, dieser Aufent-
halt bestehe nicht ununterbrochen im Sinne von Art. 36 Abs. 2 AsylV 1.
7.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführe-
rin die Voraussetzungen für das Zweitasyl gemäss Art. 50 AsylG erfüllt.
Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist
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aufzuheben, und das SEM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin in der
Schweiz das Zweitasyl zu gewähren.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer-
deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen
oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi-
gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-
sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Be-
schwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung
einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im
vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverläs-
sig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf-
grund der Akten daher auf Fr. 800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
festzusetzen. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin durch das SEM zu
entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des SEM vom
18. Januar 2017 wird aufgehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin das Zweitasyl zu ge-
währen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 800.‒ zu-
gesprochen, die ihr durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Mia Fuchs Martin Scheyli
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