B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-629/2019
Ur t e i l vom 1 8 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiber Thomas Bischof.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Türkei,
beide vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar,
Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. Januar 2019 / N (…).
D-629/2019
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführenden sind türkische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie. Sie verliessen ihr Heimatland zusammen mit weiteren Familienan-
gehörigen (Vater beziehungsweise damaliger Ehemann C._______ [glei-
che N-Nummer] und dem volljährigen Sohn beziehungsweise Bruder
D._______ […]) Mitte September 2015. Mit Hilfe eines Schleppers ge-
langte die Familie gemäss ihren Angaben auf dem Landweg nach Ungarn,
wo sie am 24. September 2017 registriert wurden. Am 27. September 2015
suchten sie um Asyl in der Schweiz nach.
B.
Die Beschwerdeführenden wurden am 6. Oktober 2015 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel zur Person, ihrem Reiseweg und summa-
risch zu den Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person, BzP).
B.a Die Beschwerdeführerin gab zu den Gesuchsgründen im Wesentli-
chen an, ihr älterer Sohn sei Bedrohungen durch die Quartierbewohner
ausgesetzt gewesen. Der Hausbesitzer und die Nachbarn hätten sie auf-
gefordert, die Wohnung zu verlassen, weil man sie beschuldigt habe, zur
Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK, dt. Arbeiterpartei Kurdistans) zu gehö-
ren. Ihr Mann sei aus diesem Grund im Juli 2015 zweimal und im August
2015 einmal mitgenommen worden. Sie und ihr Mann seien kurdische Pat-
rioten und entsprechend aktiv gewesen. Sie selbst sei aber nicht mitge-
nommen worden.
B.b Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er habe niemandem sagen
können, dass er Kurde sei, er habe Angst gehabt und sich über die Kurden
nur im Fernsehen oder über Internet informieren können. Nachbarn, die
man seit zehn Jahren gekannt habe, seien – "seit der Wahl" – plötzlich
Feinde gewesen. Die Polizei habe seinen Vater unter Druck gesetzt.
C.
Mit Verfügung vom 5. November 2015 trat das SEM auf die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden sowie des Vaters und Ehemannes nicht ein, un-
ter gleichzeitiger Wegweisung nach Ungarn. Mit Urteil E-7508/2015 vom
28. Juni 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die hiergegen erho-
bene Beschwerde gut, hob die Verfügung vom 5. November 2015 auf und
wies das Verfahren an die Vorinstanz zurück.
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D.
Gemäss Mitteilung des zuständigen Zivilgerichts wurde die Ehe der Be-
schwerdeführerin am 31. August 2017 geschieden.
E.
Das SEM hörte die Beschwerdeführenden am 13. November 2018 einläss-
lich zu den Fluchtgründen an (Anhörung).
E.a Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er sei bis zur Ausreise noch
zu jung gewesen, um sich politisch zu betätigen. Sein Vater jedoch sei ak-
tives Mitglied der HDP (Halkların Demokratik Partisi; dt. Demokratische
Partei der Völker) gewesen. Der Vater sei auch immer wieder in Kurdistan
gewesen, habe jedoch nicht besonders über diese Aufenthalte gespro-
chen, habe auch nicht gewollt, dass er, der Beschwerdeführer, sich eng mit
Politik befasse. Seine Familie sei eine politische Familie gewesen. Man
habe versucht, seinen Bruder zu lynchen, sein Vater sei von der Polizei
unter Druck gesetzt worden, seine Mutter habe ihre Stelle verloren. Ihr Zu-
hause sei mit Steinen beworfen worden. Die Nachbarn hätten sich be-
schwert. Obwohl der Vermieter die politische Situation gekannt habe, habe
er sie aufgefordert, die Wohnung zu verlassen. Sie hätten sich zwei Tage
bei einem Freund seines Vaters aufgehalten, der Vater habe einen Schlep-
per organisiert und sie seien dann ausgereist. Die Entlassung der Mutter
habe circa eine Woche vor dem Werfen von Steinen stattgefunden.
Es seien Personen aus dem Quartier gewesen, die versucht hätten, seinen
Bruder zu lynchen, eigentlich ehemalige Freunde von ihm, die zum Teil
auch organisiert seien. Man habe zudem seinen Facebook-Account ge-
hackt und darauf die türkische Fahne gehisst. Er selbst habe in der Folge
Angst gehabt, auf die Strasse zu gehen.
Sein Vater sei mehrfach mitgenommen worden, mit gewissen zeitlichen
Abständen, bevor die Mutter die Stelle verloren habe. Einmal sei er vom
Lärm erwacht, als die Polizei erschienen sei, aber den Vater nicht vorge-
funden habe. Was dem Vater genau passiert sei, habe er nur Gesprächen
entnommen, nicht aber selber gesehen.
Als die Wohnung beworfen worden sei, seien er, sein Bruder und die Mutter
daheim gewesen. Es sei zuerst eine Gruppe von Menschen gekommen
und habe Schimpfwörter ausgesprochen. Einer habe begonnen, Steine zu
werfen, die andern hätten sich angeschlossen. Sie hätten sich zur Sicher-
heit ins Zimmer begeben. Er gehe davon aus, Ziel der Leute sei gewesen,
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dass sie weggingen. Nur seine Familie sei Mitglied in der HDP gewesen –
im Parteihaus habe man keine anderen Quartierbewohner gesehen. Nach-
barn, die man seit Jahren gekannt habe, seien zu Feinden geworden. Vor
diesen Ereignissen habe es keine Situationen gegeben, in denen sie hät-
ten Angst haben müssen.
E.b Die Beschwerdeführerin führte aus, sie sei in E._______ geboren wor-
den, ab dem sechsten bis circa zum 30. Lebensjahr habe sie in F._______
gelebt. Mit diesem Ort verbinde sie nur Schmerz, da dort – vor etwa 20 bis
25 Jahren – vor ihren Augen ihre Schwester getötet worden sei. Einer ihrer
Brüder sei seit 30 Jahren im Gefängnis, ein anderer Bruder habe nach po-
litischer Haft und weiteren Problemen im Anschluss daran das Land ver-
lassen müssen. Von einem Bruder sei man ohne Nachricht, der Vater sei
durch eine Tränengaspatrone bei einem Massenprotest in E._______ ums
Leben gekommen.
Die Beschwerdeführerin gab an – und belegte dies mit einem Aufnahme-
formular – seit dem 5. April 2015 Mitglied der DBP (Demokratik Bölgeler
Partisi; kurmandschi: Partiya Herêman a Demokratîk; deutsch: Demokrati-
sche Partei der Regionen) zu sein. Ihr Mann habe eine politische Ausbil-
dung absolviert und die Ansicht vertreten, sie und ihr älterer Sohn sollten
Mitglieder werden. Sie hätten sich auch politisch engagieren und dieselbe
Ausbildung in Anspruch nehmen wollen, doch sei es dazu nicht mehr ge-
kommen. Sie habe auch an Protesten in der Schweiz teilgenommen. Sie
sei Mitglied des Frauenflügels der HDP, habe die Parteizentrale häufig be-
sucht. Einen Beleg hierzu gebe es nicht. Freunde derselben Sektion seien
bei einem Anschlag getötet worden, so dass es unangebracht gewesen
wäre, nach Papieren zu verlangen. Mitglied sei sie dort vor den Wahlen
geworden, d.h. im Jahr 2015, allenfalls schon im Jahr davor. Mitglied in der
DBP sei sie geworden, weil ihr Mann – in der Ost-Türkei politisch tätig –
gesagt habe, es sei "natürlich", dort Mitglied zu sein, auch aus Sicherheits-
gründen (wobei ihr nicht klar sei, was das bedeute). Die DBP sei in der Ost-
Türkei tätig. Sie habe an Sitzungen und Anlässen der HDP teilgenommen,
sei aber nicht in einer konkreten Aufgabe aktiv gewesen – sie habe jedoch
politisch aktiver werden wollen. Vor den Wahlen vom Juni 2015 habe sie
Flugblätter verteilt; nicht in ihrem Quartier – dort habe sie Angst gehabt –
sondern in Quartieren, in denen viele Kurden lebten.
Vor der Ausreise seien viele Vorfälle geschehen. Der Ehemann sei mehr-
mals mitgenommen worden, habe Probleme mit der Polizei gehabt. Auch
der Sohn habe Probleme gehabt. Wegen ihrer Herkunftsfamilie seien sie
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selber als Familie fichiert worden. Deshalb hätten sie Schwierigkeiten ge-
habt, habe sie ihre Stelle verloren, sei ihre Wohnung angegriffen und ihr
Sohn beinahe gelyncht worden. Der Sohn lehne aus Gewissensgründen
den Militärdienst ab, die Namen dieser Leute würden publiziert. In der
Folge sei sein Facebook-Account gehackt und darauf die türkische Flagge
platziert worden. Ihr Ehemann setze sich voll für die Partei ein, deshalb
seien sie immer beobachtet worden. Er habe die politische Ausbildung an
der Akademie in G._______ absolviert und später in E._______ Vorträge
gehalten. Es habe zu jener Zeit Operationen gegeben, bei denen politische
Leute verhaftet worden seien, gerade auch in E._______ und im ganzen
kurdischen Gebiet. Sie habe ihre ganze Familie verloren, wolle die Kinder
nicht auch noch verliefen. Nach dem Angriff auf die Wohnung habe der
Ehmann Kontakt mit Freunden aufgenommen und sie seien sodann mit-
hilfe eines Schleppers ausgereist.
Der Ehemann sei schon seit sie ihn kenne politisch aktiv gewesen. Er habe
sich vorerst nicht registrieren lassen, da eingetragene Mitglieder beson-
ders verfolgt würden. Eingetragen sei er nur bei der DBP, bei der er die
politische Ausbildung gemacht hatte. Er sei im Jahr zwei bis drei Mal für
politische Aktivitäten weg gewesen. Die Schwierigkeiten hätten nach den
Wahlen begonnen. Früher, in ihrer Familie, habe sie schon Vorfälle erlebt,
etwa zusehen müssen, wie ihr Vater von der Polizei geschlagen worden
sei, auch sei ihr Bruder (der nun in der Schweiz sei) lange im Gefängnis
gewesen. Ein [anderer] Bruder sei aus politischen Gründen lebenslänglich
im Gefängnis. Mit ihrem Ehemann habe sie einmal ihren Bruder im Ge-
fängnis besucht; darauf seien sie verhaftet worden. Sie seien sechs oder
sieben Tage in Haft gewesen, der Ehemann gefoltert, sie selber sei ge-
schlagen worden. Sie seien angeklagt und zu drei Jahren und neun Mona-
ten Gefängnis verurteilt worden. Sie seien in Berufung gegangen. Soweit
sie sich erinnere, sei "die Gefängnisstrafe in Geld umgewandelt" worden.
Das Verfahren sei danach abgeschlossen gewesen. Sie hätten aber später
vernommen, dass ihr damaliger Anwalt umgebracht worden sei. Ihre
Schwägerin sei nach ihrer Entlassung inhaftiert worden, sei zwei bis drei
Jahre im (…)-Gefängnis gewesen, wo sie auch ihr Kind geboren habe. Bei
einem Gefängnisbesuch in H._______ seien sie angegriffen worden; ihre
Schwägerin habe dann den Vorfall beim Menschenrechtsverein geschil-
dert. Das sei circa ein bis zwei Jahre vor der Ausreise gewesen.
Ihr Ehemann sei "an der Wahlurne" gewesen und dabei gesehen worden.
Das habe sich herumgesprochen. Im Quartier möge man Kurden nicht.
Nachdem man vom Dienst an der Urne erfahren habe, habe ihr der Chef
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mitgeteilt, dass er Terroristen keine Arbeit gebe. Sie hätte wieder Arbeit su-
chen können, doch dann hätten sie die Ausreise beschlossen.
Sie selber habe im Jahr vor der Abreise keine kritischen Behördenkontakte
gehabt. Ihr Mann sei mehrmals mitgenommen worden, drei bis vier Mal,
zweimal sei er blutverschmiert nach Hause gekommen; er sei am Hügel
I._______ zusammengeschlagen worden. Einmal sei er nicht daheim ge-
wesen. Es seien jeweils Polizisten in Zivil erschienen, nach Mitternacht.
Sie hätten nach dem Mann gefragt, sie eingeschüchtert und beschimpft.
Sie habe Angst gehabt. Sie sei beschimpft worden, besonders, als sie den
Aufenthalt des Mannes nicht habe nennen können, auch der ältere Sohn
sei beschimpft worden. Der Mann habe erzählt, man habe Informationen
von ihm gewollt. Er hätte Namen nennen und als Spitzel tätig werden sol-
len. Auf sie sei man mit solchen Anliegen nicht zugekommen. Er sei poli-
tisch aktiv gewesen, sie selbst sei nur im Rahmen der Frauentätigkeit et-
was engagiert gewesen, indem sie Flugblätter verteilt und an Versammlun-
gen teilgenommen habe. Ihre Situation sei unterschiedlich gewesen, vor
allem er sei im Visier gewesen. Die Mitnahmen seien nach den Wahlen
geschehen, einmal sicher im Juli.
Der Versuch, ihren Sohn zu lynchen, sei ein bis zwei Wochen bevor das
Haus mit Steinen beworfen worden sei, geschehen. Dem Sohn sei vorge-
worfen worden, ein Terrorist zu sein. Eine Gruppe aus dem Quartier habe
ihn in der Gegend des Milliyet-Parks geschlagen. Anzeige habe er keine
erstattet; sie trauten der Polizei nicht, er wäre wohl selbst inhaftiert worden.
Nachdem der Mann von der Polizei mitgenommen worden sei, könne man
nicht zur Polizei gehen und die Polizei anzeigen.
Dass ihre Wohnung mit Steinen beworfen worden sei, erkläre sie sich da-
mit, dass die Leute sie nicht mehr dort hätten haben wollen. Der Vermieter
habe sie auch rausgeworfen. Das Quartier sei religiös geprägt, und AKP-
Anhänger würden die Kurden nicht mögen. Sie seien aber bis dahin aus
Sicherheitsgründen im Quartier verblieben, ihr Mann sei der Auffassung
gewesen, in Gebieten mit vielen Kurden würden mehr Razzien durchge-
führt. An jenem Abend sei sie mit den Kindern zu Hause gewesen. Eine
Gruppe sei vor dem Haus gestanden, habe Beschimpfungen geäussert,
sie dann als PKK-ler beschimpft. Sie sei mit den Kindern ins hintere Zim-
mer gegangen. Die Leute hätten begonnen, mit Steinen zu werfen. Sie
habe den Mann angerufen. Er sei nach Hause gekommen, habe die Situ-
ation gesehen und einen Freund angerufen, der ihm in seinem Viertel eine
Wohnung angeboten habe. Am nächsten Tag seien sie zu diesem Freund
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gegangen. Dieser habe – nach weiteren Kontaktnahmen – berichtet be-
kommen, es seien viele Leute, Politiker verhaftet worden; es wäre besser,
das Land zu verlassen. Der Vermieter sei am Abend vorbeigekommen, als
die Leute weggegangen seien. Er habe gesagt, sie sollten sofort aus der
Wohnung, sie seien Terroristen der PKK.
Politisch aktiv sei sie in der Schweiz nicht, auch die Söhne nicht, sie ver-
biete es ihnen. Sie sei im Falle ihres älteren Sohnes bereits in der Türkei
nicht dafür gewesen, aber er sei mit dem Vater oder mit ihr zu Anlässen
gegangen. Ihr Sohn würde bei der Wiedereinreise wohl verhaftet werden,
alleine schon, weil er den Militärdienst verweigert habe. Er – respektive die
Familie – würde wohl auch ihres Ehemannes wegen beschuldigt werden,
zur PKK zu gehören. Sie und ihre Familie seien immer unter Beobachtung
gestanden.
F.
Mit am 7. Januar 2019 eröffneter Verfügung vom 4. Januar 2019 stellte das
SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllen (Dispositiv Ziff. 1), lehnte ihre Asylgesuche ab (Ziff. 2), wies sie aus
der Schweiz weg (Ziff. 3), unter Ansetzen einer Ausreisefrist (Ziff. 4) und
Beauftragung des Kantons J._______ mit dem Vollzug (Ziff. 5).
Mit Verfügungen vom gleichen Datum entschied die Vorinstanz auch über
die Asylgesuche der Familienangehörigen der Beschwerdeführenden.
G.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2019 fochten die Beschwerdeführenden diese
Verfügung an. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur neuen Ab-
klärung und Feststellung des asylrelevanten Sachverhalts und Neubeurtei-
lung (Antrag Ziff. 1), [eventualiter] die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl (Ziff. 2), subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder
Unzumutbarkeit der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Vereinigung, allenfalls
Koordination des Verfahrens mit jenen der Familienangehörigen und die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2019 hielt die Instruktionsrichterin
fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der
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Schweiz abwarten dürfen und hiess die Gesuche um unentgeltliche Pro-
zessführung und Rechtsverbeiständung gut. Rechtsanwalt Semsettin Bas-
timar wurde als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt und die koordinierte
Behandlung mit den Verfahren der Familienangehörigen in Aussicht ge-
stellt.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. Februar 2019 schloss die Vorinstanz
sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde.
J.
Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Replik vom 12. März 2019 an
den gestellten Rechtsbegehren fest. Gleichzeitig legten sie eine Kosten-
note für die Bemühungen des amtlichen Rechtsbeistandes zu den Akten.
K.
Mit Schreiben vom 5. April 2019 reichte der Rechtsbeistand unter anderem
einen Arztbericht vom 25. März 2019 zu den Akten.
L.
Das Bundesverwaltungsgericht zog die Akten des Bruders der Beschwer-
deführerin, K._______ (…) bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
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(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz äussert aufgrund zweier Widersprüche erste Zweifel an
der Glaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgungsmassnahmen gegenüber
der Beschwerdeführerin und ihrem Exmann: Zum ersten habe sie anläss-
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lich der BzP von zwei Mitnahmen im Juli und einer im August 2015 gespro-
chen, anlässlich der Anhörung aber nur von einer im Juli. Zum zweiten sei
sie selbst gemäss Angaben in der BzP nie mit- oder festgenommen wor-
den, gemäss Anhörung jedoch habe sie zu Protokoll gegeben, anlässlich
eines Besuches beim aus politischen Gründen festgehaltenen Bruders
sechs bis sieben Tage festgehalten worden zu sein.
Verstärkt würden die Zweifel an der Glaubwürdigkeit durch wenig detail-
lierte Aussagen. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht genauer zu den
Mitnahmen des Exmannes zu äussern vermocht, obwohl sie Zeugin des
angeblichen Vorfalles gewesen sei (keine Angaben zu den Kalenderdaten,
Vorgehen der Behörden, Beschreibung der Polizisten, Gespräche). Auch
zu der angeblichen Haft nach dem Besuch bei ihrem Bruder habe sie keine
weiteren Details (Haftdaten und Orte, Haftumstände, Information zur Frei-
lassung) liefern können. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Mit-
nahmen des Vaters, der versuchten Lynchjustiz gegenüber dem Bruder
und dem Angriff durch die Nachbarn seien ebenfalls substanzarm.
Weitere Vorbringen erachtete die Vorinstanz als an der Anhörung (gegen-
über der BzP) nachgeschoben und damit nicht glaubhaft, nämlich die Aus-
sagen zum politisch begründeten Stellenverlust und zum Angriff auf die
Wohnung, weil sie als Terroristen angesehen worden seien – obwohl bei
der BzP nach weiteren Asylgründen gefragt worden sei.
Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Gesuch weiter im Wesentli-
chen mit den Schwierigkeiten, welche der Exmann respektive Vater mit den
türkischen Behörden erlebt habe. Mit selbem Datum werde dessen Gesuch
(wie auch dasjenige des volljährigen Sohnes respektive Bruders) abgewie-
sen, da dessen Vorbringen als nicht glaubhaft oder als asylrechtlich nicht
relevant angesehen würden. Der davon abgeleiteten Verfolgung sei damit
die Grundlage entzogen.
Dem Verfahren der Jahre 1993 bis 1995 – mit der Verurteilung durch ein
Staatssicherheitsgericht, gefolgt vom Freispruch durch den Kassationshof
–, fehle der sachliche und zeitliche Zusammenhang zur Ausreise im Jahr
2015, zumal daraus offenbar kein weiterer glaubhafter und asylrechtlich
relevanter Nachteil erwachsen sei.
Mit Blick auf die Frage nach zu befürchtenden künftigen staatlichen Verfol-
gungsmassnahmen hielt das SEM fest, das politische Engagement der Be-
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schwerdeführerin beschränkte sich auf geringfügige Unterstützungstätig-
keiten. Zwischen 1995 und 2015 seien keine an ein politisches Engage-
ment anknüpfende strafrechtliche oder sonstige Massnahmen geltend ge-
macht worden, folglich sei auch nicht anzunehmen, dass ein politisches
Datenblatt in der Türkei angelegt worden sei. Mit dem Freispruch im Jahr
1995 sei insgesamt davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht
über ein politisches Profil verfüge, welches sie in den Fokus der Behörden
rücken lassen werde; dies auch unter Beachtung der verschärften Situation
mit Verhängung des Notstandes im Juli 2016. Insgesamt also reiche die
blosse Mitgliedschaft in prokurdischen Parteien, die niederschwelligen Ak-
tivitäten und die fotografierte Teilnahme an Versammlungen und Kundge-
bungen nicht aus, eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung in der
Türkei herzuleiten.
Weiter habe die Beschwerdeführerin auf ihr familiäres Umfeld verwiesen;
sie entstamme einer politischen Familie und es seien Familienmitglieder in
der Türkei in Haft gewesen oder von Behörden mitgenommen worden und
sie fürchte, wegen dieser Verwandten in Mitleidenschaft gezogen zu wer-
den. Es sei wohl – so das SEM – nach dem Militärputsch vom 12. Septem-
ber 1980 bis Ende der 1990er Jahre in der Türkei verbreitet zu Reflexver-
folgungsmassnahmen gegenüber den Familienangehörigen von Aktivisten
als separatistisch oder extremistisch eingestufter Gruppen gekommen,
doch habe sich die Menschenrechtslage und Rechtssicherheit seit 2001,
dem Beginn der Beitrittsbemühungen der Türkei zur EU, deutlich in Sinne
einer Annäherung an europäische Standards verbessert. Es könne zwar
nicht in Abrede gestellt werden, dass Reflexverfolgungsmassnahmen vor-
kämen, insbesondere wenn nach einem bestimmten Aktivisten gefahndet
werde und die Behörden vermuteten, ein Familienmitglied stehe mit die-
sem in Kontakt oder sei selber aktiv. Eine solche Gefahr bestehe für Ange-
hörige bereits inhaftierter oder früher verfolgter Personen indessen nicht.
Behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen politisch
missliebiger Personen nähmen in ihrer Intensität zudem in der Regel kein
asylbeachtliches Ausmass an. Sie habe keine darüber hinausgehende
Nachteile geltend gemacht oder aber ihre Vorbringen hätten sich nicht als
glaubhaft erwiesen. Es sei somit nicht anzunehmen, sie werde wegen des
familiären Umfeldes künftig solchen Reflexverfolgungsmassnahmen ernst-
haften Ausmasses ausgesetzt sein.
4.2 Die Beschwerdeführenden erheben vorab Rügen betreffend die Ver-
weigerung des rechtlichen Gehörs. So habe die Vorinstanz die für eine gel-
tend gemachte Reflexverfolgung relevanten und vorgetragenen familiären
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Umstände (die Tötung der Schwester und des Vaters, das Verschwinden
des einen Bruders, die lange politisch motivierte Inhaftnahme eines zwei-
ten und die Asylgewährung bezüglich eines dritten Bruders) nicht gewür-
digt, ebenso den Angriff beim Besuch des einen Bruders, den auch der
volljährige Sohn erwähnt und mit einem Zeitungsartikel belegt habe. Die
Vorinstanz habe ferner den Umstand nicht berücksichtigt, dass zwischen
der Gesuchseinreichung und der Anhörung mehr als drei Jahre vergangen
seien und Gedächtnislücken einseitig zu Ungunsten der Beschwerdefüh-
rerin ausgelegt.
Soweit die Vorinstanz sich auf Widersprüchlichkeiten in den Aussagen der
Beschwerdeführerin berufe, sei dem entgegenzuhalten, dass die Vor-
instanz nebst dem Zeitabstand zwischen BzP und Anhörung auch den
summarischen Charakter der BzP, deren Fokus auf die Zuständigkeit ge-
mäss Dublin-Abkommen gerichtete gewesen sei, und den psychischen Zu-
stand der Beschwerdeführerin ausblende. Bezüglich der Mitnahmen des
Exmannes habe sie diejenige im August 2015 bei der Anhörung wohl nicht
erwähnt, indessen insgesamt konzise und konsistent mit den Aussagen
des erwachsenen Sohnes ausgesagt. Angaben zur eigenen Vergangenheit
habe sie aufgrund derer Kürze nicht an der BzP, sondern erst an der An-
hörung richtig vorbringen können. Die Angaben zu den Mitnahmen des Ex-
mannes seien inhaltlich in dem Detaillierungsgrad erfolgt, der ihrer Wahr-
nehmung entspreche (an den Mitnahmen selbst sei sie nicht dabei gewe-
sen). Präzise Daten seien nicht notwendig anzugeben, es komme vielmehr
auf Reihenfolge, Dauer und Intervalle an. Bezüglich ihrer eigenen Verhaf-
tung habe sie durchaus Details über ihr persönliches Befinden und die
Haftumstände ausgesagt und auch Dauer sowie Reihenfolgen differenziert
wiedergegeben. Weitere Ergänzungsfragen seien nicht gestellt worden.
Der Beschwerdeführer sei bei den fraglichen Ereignissen 13 Jahre alt ge-
wesen; seither seien mehrere Jahre vergangen und er habe als Folge einer
Meningitis mit Vergesslichkeit zu kämpfen; er habe korrekt zu Protokoll ge-
geben, die genaueren Umstände der Mitnahmen nur vom Hörensagen zu
kennen. Seine Aussagen zur versuchten Lynchjustiz gegenüber dem Bru-
der seien konsistent mit jenen der Mutter sowie des Bruders selbst und
gäben seine Empfindungen realistisch und überzeugend wieder.
Nicht zu folgen sei der Vorinstanz, soweit sie bestimmte Darstellungen als
nachgeschoben bezeichne. Ausführungen anlässlich der summarischen
BzP seien gemäss den eigenen Weisungen der Vorinstanz mit Vorsicht zu
verwenden. Vorliegend sei die BzP mit dem Fokus auf die Klärung der Zu-
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ständigkeit geführt und es seien keine Ergänzungsfragen zu den Gesuchs-
gründen gestellt worden. Die vorgeblich nachgeschobenen Darlegungen –
insbesondere der Stellenverlust und der Angriff durch die Nachbarn auf die
Wohnung – würden sich aus den Aussagen der Beschwerdeführenden be-
reits an der BzP (wie auch jenen des Exmannes/Vaters und des älteren
Sohnes/Bruders) immerhin schon im Ansatz ergeben.
Soweit die Vorinstanz sich schliesslich darauf berufe, dass gleichentags
die Gesuche des Exmannes und Vaters respektive des älteren Sohnes und
Bruders abgewiesen würden, unterlasse die Vorinstanz, konkret darzule-
gen, weshalb deren Vorbringen nicht glaubhaft seien. Damit verletze die
Vorinstanz ihre Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör der Be-
schwerdeführenden.
Die Vorinstanz gehe fehl, wenn sie dem Verfahren im Jahr 1993 infolge
langen Zeitablaufs die Relevanz abspreche. Die Beschwerdeführerin sei
im Jahr 2013 ein weiteres Mal verhaftet worden. Beide Ereignisse und die
in diesem Zusammenhang erlebten Misshandlungen seien im Kontext mit
ihrer familiären Situation (Tötung der Schwester und des Vaters, Schick-
sale ihrer Brüder) zu sehen. Es habe ein unerträglicher psychischer Druck
bestanden, der sich mit dem Stellenverlust, Lynchversuch gegenüber dem
Sohn und dem Angriff auf die Wohnung so gesteigert habe, dass sie sich
schliesslich gezwungen gesehen habe, das Land zu verlassen. Die Erleb-
nisse und Vorverfolgung seien objektiv geeignet, ein menschenwürdiges
Leben für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in der Türkei zu verun-
möglichen.
Mit Blick auf die Frage nach der begründeten Furcht vor künftiger Verfol-
gung sei wohl einzuräumen, dass die Beschwerdeführerin (wenn sie auch
unbestrittenermassen bereits im Visier der Sicherheitsbehörden gestanden
sei) vor ihrer Flucht keine Verfolgungsmassnahmen aufgrund ihres politi-
schen Engagements zu gewärtigen gehabt habe. Das wäre indessen nicht
so geblieben, sei gemäss der Quellenlage doch aktuell eine Mitgliedschaft
bei der HDP oder gar die blosse Teilnahme an Veranstaltungen hinrei-
chend, um Ziel von Verfolgungsmassnahmen zu werden. Eine künftige Ver-
folgung sei bei Ausreise damit wahrscheinlicher gewesen als eine Nicht-
verfolgung. Zudem sei der Ex-Mann mehrfach von der Polizei mitgenom-
men, ihr Sohn von Nationalisten angegriffen und geschlagen und die Fa-
milienwohnung angegriffen worden. Das Bekanntwerden ihrer Mitglied-
schaft bei der HDP habe zum Stellenverlust geführt. Zusammen mit den
früheren Verhaftungen bestünden objektive Gründe für eine ausgeprägte
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Furcht vor künftiger Verfolgung, umso mehr, als sich pogromartige Über-
griffe auf Kurden häuften. Zudem habe sie als Schwester ihrer politisch
verfolgten Brüder Übergriffe zu befürchten. Die Ausführungen der Vor-
instanz zu diesem Punkt seien veraltet und widersprüchlich.
Für den Fall der zwangsweisen Rückschaffung müsse die Beschwerdefüh-
rerin aufgrund der aktuellen Quellenlage bereits bei der Einreise mit der
Verhaftung und unmenschlicher sowie erniedrigender Behandlung rech-
nen. Die Beschwerdeführerin sei den Behörden nämlich aus den Verhaf-
tungen in der Vergangenheit, ihren Familienangehörigen und ihren Tätig-
keiten für die HDP bekannt. Auch wüssten die Behörden um den Ausland-
aufenthalt und das Asylgesuch, der ältere Sohn respektive Bruder sei zu-
dem Refraktär und der Ex-Mann werde als PKK-Unterstützer angesehen.
Folglich erscheine die Wegweisung als unzulässig und die Beschwerde-
führenden seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu ge-
währen.
4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 22. Februar 2019 verweist die Vorinstanz
im Asylpunkt auf den angefochtenen Entscheid. Die Berufung der Be-
schwerdeführerin auf ihre schlechte psychische Verfassung vermöge die
Ungereimtheiten in ihren Aussagen nicht zu erklären. Anhaltspunkte für
fehlende Einvernahmefähigkeit hätten keine bestanden, die Beschwerde-
führerin habe die rückübersetzten Protokolle vorbehaltlos unterzeichnet.
Die Gründe für die Ablehnung des Gesuchs des älteren Sohnes respektive
Bruders seien den Beschwerdeführenden bekannt, werde dieser doch
durch denselben Rechtsvertreter vertreten. Die ihn betreffende Begrün-
dung sei für sie damit überprüfbar. Bezüglich des Ex-Mannes hätte ihnen
offen gestanden, innert der Rechtsmittelfrist um Akteneinsicht zu ersuchen.
Entgegen der Darstellung in der Beschwerde habe sich die Vorinstanz sehr
wohl mit dem familiären Umfeld der Beschwerdeführerin auseinanderge-
setzt und sich zur Problematik der Reflexverfolgung geäussert. Eine be-
gründete Furcht vor drohender Verfolgung sei zu verneinen. Es bestünden
keine laufenden Fahndungen gegen irgendwelche Familienangehörigen;
auch bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin ver-
dächtigt werde, mit flüchtigen Angehörigen in Kontakt zu stehen oder diese
zu unterstützen. Insbesondere sei der eine Bruder seit langer Zeit inhaftiert,
womit kein Anlass bestehe, die Verwandten seinetwegen zu belangen.
Nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Beschwerdeführerin – wenn die
Schikanen denn schon seit Jahren anhalten sollten – die Türkei nicht schon
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viel früher verlassen hätte. Folglich sei sie nicht Opfer von Reflexverfolgung
gewesen und hätte sich auch künftig nicht davor zu fürchten. Die einge-
reichten Quellen, welche allgemein Übergriffe auf weibliche HDP-Mitglie-
der oder allgemein auf Kurden respektive HDP-Büros dokumentierten, be-
zögen sich nicht auf die Beschwerdeführerin, änderten an der Beurteilung
somit nichts.
4.4 In der Replik vom 12. März 2019 hält die Beschwerdeführerin fest, sie
habe nicht geltend gemacht, nicht einvernahmefähig gewesen zu sein, in-
dessen sei eine Bestätigung über ihre laufende psychiatrisch-psychothera-
peutische Behandlung eingereicht und im Verlauf der Anhörung wiederholt
auf ihre Beschwerden verwiesen worden. Auch die HWV habe eine ent-
sprechende Bemerkung angebracht. Das somit hinlänglich dokumentierte
psychische Leiden hätte bei der Glaubhaftigkeitsprüfung berücksichtigt
werden müssen.
Die Vorinstanz vermöge sich nicht mit dem Verweis auf das Vertretungs-
verhältnis des Rechtsvertreters für den älteren Sohn respektive Bruder von
der Begründungspflicht zu entlasten. Der einzelne Entscheid sei so abzu-
fassen, dass er sachgerecht angefochten werden könne. Ferner hänge
beim gewählten Vorgehen der Vorinstanz die Frage, ob das Gericht die
Richtigkeit der Argumentation in der Sache des älteren Sohnes respektive
Bruders überprüfen könne, davon ab, ob dieser seinen Entscheid anfechte.
Mangels Zustimmung es Ex-Mannes sei somit die Möglichkeit zur Einsicht
in seine Akten schwierig.
Die Ausführungen der Vorinstanz zur Frage, ob begründete Furcht vor
künftiger Verfolgung bestehe, blende die sich seit dem Jahr 2015 drastisch
verschlechternde menschenrechtliche und politische Situation in der Türkei
aus, ebenso die Tatsache, dass sie – die Beschwerdeführerin – mit ihrem
in der Schweiz als Flüchtling lebenden, in der Türkei gesuchten, Bruder in
Kontakt stehe. Der ältere Sohn werde als Refraktär gesucht. Weitere Ver-
folgungen seien nicht behauptet worden. Der Vorhalt, die Beschwerdefüh-
rerin hätte die Türkei schon früher verlassen sollen, sei realtitätsfremd. Sie
habe klargemacht, unter den Verlusten in der Familie (Vater, Schwester,
Bruder) sehr stark gelitten zu haben, selbst Opfer von Nachteilen geworden
zu sein und folglich subjektiv geprägte Furcht vor Verfolgungsmassnahmen
der Behörden gehabt zu haben. Dieses subjektive Empfinden respektive
der psychische Druck sei aber erst unerträglich geworden, nachdem der
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(damalige) Ehemann mitgenommen und misshandelt, der ältere Sohn Op-
fer eines Lynchversuchs und die Wohnung Ziel einer Attacke von Nachbarn
und Nationalisten geworden sei.
Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder seien als Angehörige einer oppo-
sitionellen Familie kurdischer Ethnie bekannt. Auch habe sie – unbestritte-
nermassen – an regimekritischen Kundgebungen teilgenommen und sei
der ältere Sohn als Refraktär gesucht. Aufgrund dieser Umstände und der
Quellenlage zu den neuesten Entwicklungen bestehe eine berechtigte
Furcht im Falle einer Rückkehr verfolgt zu werden
5.
Die Beschwerdeführenden machen Verletzungen ihres Anspruchs auf
rechtliches Gehör geltend. Dieser ist formeller Natur, seine Verletzung führt
im Regelfall ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels
zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen
Entscheids. Diese Rügen sind deshalb vorab zu behandeln (vgl. BGE 144
IV 302 E. 3.1 m.w.H.; BGE 138 I 232 E. 5.1; Urteil des BVGer D-2363/2016
vom 29. Mai 2017 E. 3.1, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38).
5.1 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde
die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen
auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Da-
raus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen.
Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich
der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und
ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann.
In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer-
den, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Ent-
scheid stützt (BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 138 I 232 E. 5.1; 134 I 83 E. 4.1; je
mit Hinweisen).
5.2 Unter Ziffer 2.1 ihrer Beschwerde (Seite. 4 f.) rügen die Beschwerde-
führenden, dass die Vorinstanz mehrere Vorbringen der Beschwerdeführe-
rin nicht gewürdigt habe, insbesondere – soweit den Asylpunkt betreffend
– jene, welche die Schicksalsschläge in ihrer Familie betreffen, aber auch
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den Übergriff anlässlich eines Gefängnisbesuchs etwa ein oder zwei Jahre
vor der Ausreise.
Dieser Vorhalt – zu dem sich die Vorinstanz nicht äussert – trifft zu. Indes-
sen steht einerseits die Verfassungsgarantie des Art. 29 Abs. 2 BV einer
vorweggenommenen oder antizipierten Beweiswürdigung nicht entgegen.
Das SEM konnte auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es auf-
grund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat
und ohne Willkür annehmen konnte, seine Überzeugung werde durch wei-
tere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 134 I 140 E. 5.3 m.w.H.). An-
dererseits muss sich die Vorinstanz nicht mit allen Parteistandpunkten ein-
lässlich auseinandersetzen.
Bezüglich der ausgeführten Schicksalsschläge ist zu bemerken, dass sich
die Vorinstanz in den Erwägungen zur allenfalls befürchteten Reflexverfol-
gung über die noch lebenden (allenfalls verfolgten) Familienmitglieder aus-
sprach. Bezüglich dem getöteten Vater und insbesondere der Schwester
wird aus der Anhörung der Beschwerdeführerin nicht klar, ob es sich über-
haupt um einen Ausdruck gezielter Verfolgung (Schwester; Anhörung F40
ff.; Vater: Anhörung F47, F53) handelte. Der behauptete Übergriff anläss-
lich eines Gefängnisbesuches nicht lange vor der Ausreise wird in den Ak-
ten weniger klar geschildert, als dies die Beschwerde glauben machen will.
Als separates Ereignis wahrgenommen, wäre der Angriff jedoch gegen die
Schwägerin der Beschwerdeführerin geführt worden (während sich dies
bei der Beschwerdeführerin nur indirekt aus F74 ergibt [die Schwägerin
führte Beschwerde, die Beschwerdeführerin war bei ihr], ist der ältere Sohn
in dem Punkt klar: "Ein Zeitungsbericht (BM2), dass die Frau meines On-
kels ms geprügelt wurde, als sie ihn im Gefängnis besucht hat." [Anhörung
D._______, F5). Von einer Verhaftung der Beschwerdeführerin ist entge-
gen der Beschwerde (Ziff. 2.3.1, S. 13) in den Anhörungen keine Rede.
Diesbezüglich ist keine Verfahrensverletzung festzustellen.
Zwar erwähnte die Vorinstanz den Bruder, der in Schweiz als Flüchtling
anerkannt wurde, nicht explizit, jedoch erwog sie, verschiedene Verwandte
und Familienangehörige lebten heute als anerkannte Flüchtlinge im Aus-
land. Darunter ist ohne Weiteres auch der in der Schweiz lebende Bruder
zu subsumieren. Ob die Vorinstanz daraus die richtigen Schlüsse gezogen
hat, ist eine materielle Frage.
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5.3 Unter Ziffer 2.2.6 der Beschwerde (S. 12 f.) wird gerügt, es werde nicht
konkret ausgeführt, inwieweit die Aussagen des Ex-Mannes respektive Va-
ters und des älteren Sohnes respektive Bruders nicht glaubhaft seien. Ge-
gen diese pauschale Behauptung könne nicht sachgerecht Beschwerde
geführt werden. Die Vorinstanz verweist auf die Möglichkeit, die entspre-
chenden Entscheide und Akten einsehen zu können, einerseits vertrete der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden auch den älteren Sohn (und
kenne damit dessen Akten), anderseits – im Falle des Ex-Mannes und Va-
ters – hätten sie um Akteneinsicht ersuchen können.
Die Begründungspflicht gebietet, dass der betreffende Entscheid aus sich
heraus verständlich ist und mit Blick auf die allfällige Anfechtung nachvoll-
ziehbar ist. Selbstredend ist der Rückgriff auf andere Entscheide im Sinne
von Präjudizen oder auf frühere, durch Rechtskraft verbindliche Entscheide
in derselben Sache zulässig. Es erscheint indessen als problematisch, für
einen Teil der Sachverhaltswürdigung pauschal auf einen zeitgleich ergan-
genen Entscheid in einem anderen, parallelen Verfahren zu verweisen,
ohne im betreffenden Entscheid eine eigene Glaubhaftigkeitsprüfung (die
durchaus auch mit Blick auf die Konsistenz der Aussagen der verschiede-
nen Akteure in den verschiedenen Verfahren untereinander erfolgen sollte)
durchzuführen. Die Einsichtsmöglichkeiten in die Akten und Entscheide der
weiteren Familienmitglieder kompensieren diese Unzulänglichkeit nur un-
genügend; zumindest im Fall des Ex-Mannes und Vaters haben sie eine
faktische Verkürzung der Rechtsmittelfrist zur Folge, da vorab die Akten-
einsicht beantragt werden müsste, welche zudem, wie von den Beschwer-
deführenden zutreffend festgehalten, von der Einwilligung der Betroffenen
abhängig wäre.
Es kann an dieser Stelle indessen angesichts der nachfolgenden Erwägun-
gen offenbleiben, ob hier eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt,
welche die Rückweisung an die Vorinstanz gebieten würde.
6.
6.1 Die Vorinstanz erachtete die Angaben der Beschwerdeführenden zu
den fluchtauslösenden Begebenheiten als teils widersprüchlich, teils vage
und unsubstantiiert, teils der allgemeinen Erfahrung und der Logik des
Handelns widersprechend, folglich als nicht glaubhaft. Teilweise sprach die
Vorinstanz den Asylvorbringen die Asylrelevanz ab.
6.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
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durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.).
6.3
6.3.1 Im Sinne einer Vorbemerkung ist einerseits daran zu erinnern, dass
Angaben in der BzP zu den Asylgründen generell nur mit Zurückhaltung
heranzuziehen sind, da diese nur summarisch erfragt werden (vgl. statt
vieler: Urteil des BVGer D-4295/2017 vom 9. Januar 2019 E. 6.1.2 m.w.H;
EMARK 1993 Nr. 3). In dem den Gesuchsgründen gewidmeten Abschnitt
der BzP erwähnte die Beschwerdeführerin mehrere Elemente, die sie und
ihre Angehörigen zur Flucht veranlasst hätten: Die Bedrohungen und Über-
griffe auf den Sohn, den Angriff auf die Wohnung und deren Verlust, die
dreimaligen Mitnahmen des Exmannes. Dazu folgten nur wenige punktu-
elle Nachfragen. Gleiches gilt es zur BzP des Beschwerdeführers zu sa-
gen. Dieser gab vorerst zur Auskunft, Angst zu haben, sich als Kurde zu
offenbaren; die Nachfragen zu konkreteren Punkten (die Nachbarn seien
plötzlich Feinde, der Vater unter Druck gesetzt) sind äusserst kurz gehal-
ten. Die nur knapp aufgenommenen Schilderungen kann nur mit Zurück-
haltung als Vergleichsgrundlage beigezogen werden.
Anderseits bleibt anzumerken, dass die Beschwerdeführerin an der Anhö-
rung eine Bestätigung der Psychiatrischen Dienste (…) vom 6. November
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2018 einreichte, gemäss welcher sie in andauernder integrierter psychiat-
risch-psychotherapeutischer Behandlung stehe (Beweismittel 7). Gemäss
ihren Aussagen dauere die Behandlung seit drei Jahren an und habe zeit-
weise auch Medikamente erfordert (Anhörung, F140). Die der Anhörung
beiwohnende Hilfswerkvertretung wies in ihrem Unterschriftenblatt sodann
explizit auf geltend gemachte Erinnerungsschwächen hin. Mit der Rechts-
mitteleingabe legt die Beschwerdeführerin einen Arztbericht der nämlichen
Psychiatrischen Dienste ein, gemäss welchem sie Symptome einer mittel-
gradigen bis schweren depressiven Episode und posttraumatische Belas-
tung[sstörung] (PTBS) aufweise, unter anderem ausgeprägt in teilweiser
zeitlicher Desorientierung, Zeitgitterstörung, Störung von Konzentration
und Gedächtnis; medikamentös werde ein Antidepressivum und ein Anxio-
lytikum verabreicht (Beschwerdebeilage 4). Der am 5. April 2019 einge-
reichte, am 25. März 2019 nach erfolgtem Suizidversuch erstellte Arztbe-
richt bestätigt die Diagnose einer (nunmehr) schweren Depression und ei-
ner PTBS.
Die in den Berichten festgehaltenen Ursachen der Depression und PTBS
und deren aktuelle wie auch zukünftig mögliche Trigger basieren auf den
Schilderungen der Patientin, beweisen das geschilderte Grundereignis
nicht. Indessen ist zu berücksichtigen, dass traumatisierende Erlebnisse
und eine diagnostizierte PTBS eine gewisse Ungenauigkeit in der Erinne-
rung oder deren Wiedergabe zu erklären vermögen (vgl. Urteile des BVGer
E-3415/2013 vom 8. April 2014, E. 4.3.2; E-7734/2016 vom 24. Januar
2018 E. 3.8).
6.3.2 Das Gericht kann sich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit durch die
Vorinstanz im Ergebnis aus folgenden Überlegungen nicht anschliessen:
6.3.2.1 Den Schilderungen der Beschwerdeführenden lässt sich eine Es-
kalation der Ereignisse im zeitlichen Umfeld der Wahlen vom Juni 2015
ablesen, die in diversen Ereignissen ihren Ausdruck fand: Der Ex-Ehe-
mann und Vater sei von der Polizei mitgenommen und misshandelt, der
ältere Sohn und Bruder von einem Mob angegriffen worden, ebenso die
Familienwohnung, die Beschwerdeführerin habe ihre Anstellung und die
Familie die Wohnung verloren. Das Verfahren in den Jahren 1993 bis 1995
wurde nie als unmittelbar kausal für die Flucht dargestellt, auch keine Be-
einträchtigungen, die sich danach und vor dem Juni 2015 ereignet hätten.
Die Ausführungen der Vorinstanz zur zeitlichen Distanz jenes Verfahrens
zur Ausreise respektive der Vorhalt, die Beschwerdeführerin hätte früher
flüchten können, gehen insofern an der Sache vorbei.
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6.3.2.2 Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP von
zwei Mitnahmen des Ehemannes im Juli und einer im August sprach
(Ziff. 7.01), was denn auch mit den Angaben des Ex-Mannes überein-
stimmt. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung nicht, dass sie
sich anlässlich der Anhörung dazu widersprüchlich äusserte: Sie gab an,
der Mann sei drei- bis viermal mitgenommen worden, zweimal blutver-
schmiert heimgekommen, einmal sei er nicht angetroffen worden (Anhö-
rung, F91 f.); nach dem Zeitraum gefragt, sagte sie, "ich weiss, dass er
einmal im Juli abgeführt wurde. Aber ich weiss nicht mehr genau, in wel-
chen Monaten er mitgenommen wurde" (F102). Daraus lässt sich einzig
ableiten, dass die Beschwerdeführerin eine Mitnahme sicher auf den Juli
(2015) datiert, sich bei den anderen nicht mehr sicher ist – nicht aber, dass
sie im Juli mit Sicherheit nur eine einzige erlebt haben will. Die übrigen
Angaben (F91 f.) lassen sich mit ihren eigenen Angaben an der BzP und
denjenigen des Ex-Mannes (SEM-act. 41, Anhörung Exmann, F43 ff.) ohne
weiteres in Übereinstimmung bringen.
6.3.2.3 Beiden Beschwerdeführenden wird vorgehalten, ihre Schilderun-
gen der Mitnahmen des Ex-Mannes und Vaters seien zu wenig konkret,
detailliert und differenziert, um glaubhaft als erlebt zu wirken.
Der im Juli 2015 vierzehn Jahre alte Beschwerdeführer gab an, die Mitnah-
men nicht genau zeitlich einordnen zu können, sie seien vor dem Bewerfen
der Wohnung mit Steinen gewesen, mehrfach erfolgt, mit Intervallen da-
zwischen. Er habe geschlafen, einmal sei er vom Lärm erwacht und habe
sich mit Schule und Sport beschäftigt. Was genau geschehen sei, habe er
nicht gesehen, sondern aus Gesprächen erfahren. Seine Eltern hätten
nicht gewollt, dass er sich in solche Sachen involviere (Anhörung, F 65 ff.).
Diese Schilderung ist insofern detailarm, als sie nicht sehr viel aussagt. Sie
ist indessen in dem Punkt authentisch, als der Beschwerdeführer eben nur
berichtet, was er tatsächlich weiss. Vorausgesetzt, die Mitnahmen seien
erfolgt, wie von den Eltern des Beschwerdeführers geschildert, so fanden
sie jeweils nach Mitternacht statt. Es ist durchaus plausibel, dass der Be-
schwerdeführer um diese Zeit schlief; das eine Mal als er erwachte, berich-
tete er nachvollziehbar, sich irgendwie beschäftigt zu haben. Dass jemand
über ein Geschehen, das er erklärtermassen weitgehend vom Hörensagen
kennt (wobei sich gleichzeitig mit den Ausführungen der Mutter deckt, dass
man ihn nicht zu weit involvieren wollte), nicht weiter berichten kann, ist
nicht erstaunlich.
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Die Beschwerdeführerin spricht von drei bis vier Mitnahmen des Ex-Man-
nes nach den Wahlen [im Juni 2015]. Sie seien nach Mitternacht gekom-
men. Als sie nicht gewusst habe, wo sich ihr Mann aufhalte, habe man sie
und den älteren Sohn beschimpft, wobei sie den Sohn angehalten habe,
ruhig zu bleiben. Von ihrem Ex-Mann hätten sie Informationen gewollt, sie
hätten Namen hören wollen und verlangt, dass er als Spitzel tätig sei. Zwei-
mal sei er blutverschmiert heimgekommen; er sei beim Hügel I._______
zusammengeschlagen worden (Anhörung, F93 ff.). Diese Darstellung ist
weitgehend konsistent mit der Schilderung des älteren Sohnes (dortige An-
hörung F89 ff.) und des Ex-Mannes (dortige Anhörung F43, 49 ff.). Die ge-
stellten Fragen wurden beantwortet, insbesondere diejenigen, welche sich
mit dem Vorgehen der Polizisten befassten (F93-B98). Auf die Frage "Wer
kam nach Hause?" (F93; Antwort: "Polizei in Zivil") kann nach über drei
Jahren nicht ernsthaft spontan eine detaillierte Personenbeschreibung er-
wartet werden. Insbesondere die Frage "Wie erlebten Sie diesen Polizei-
besuch?" (F94) wird einfühlbar beantwortet, indem die Beschwerdeführerin
ihre in diesem Moment dominanten Emotionen in den Vordergrund rückte
("[…] Ich bekam Angst. Da ich seit meiner Kindheit viel Negatives erlebt
habe, bin ich generell ängstlich geworden"); welche weiteren Details zum
Vorgehen hier zu berichten wären, bleibt unklar. Beim Kerngeschehen war
die Beschwerdeführerin nicht dabei, die (ihr berichteten) Gesprächsinhalte
sind konzis zusammengefasst. Vor dem Hintergrund der verstrichenen Zeit
und des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin entspricht der De-
taillierungsgrad den Erwartungen.
6.3.2.4 Die Vorinstanz erachtet die Ausführungen des Beschwerdeführers
zum Übergriff auf seinen Bruder und zum Angriff auf die Familienwohnung
als zu vage.
Der Beschwerdeführer berichtete, als der Übergriff auf seinen Bruder statt-
gefunden habe (was vor dem Stellenverlust der Mutter und dem Angriff auf
die Wohnung gewesen sei), sei er zu Hause gewesen, er habe ihn heim-
kommen gesehen, auch den schlechten Zustand, in dem er gewesen sei.
Der Bruder habe berichtet, Personen aus dem Quartier hätten ihn ange-
griffen, eigentlich ehemalige Freunde. Die Jugendlichen seien zum Teil or-
ganisiert, er habe von ihnen – da er jünger sei – noch mehr zu befürchten
gehabt und zu befürchten. Er kenne nur einen dieser Freunde namentlich,
wisse aber nicht, ob der dabei gewesen sei. Er selbst habe in der Folge
Angst gehabt, alleine auf die Strasse zu gehen, denn "wenn ihm seine
Freunde das antun, werden auch meine Freunde mir das Gleiche antun"
(Anhörung, F55, F61-F64). Damit beantwortete der Beschwerdeführer die
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ihm zu diesem Sachverhalt gestellten Fragen umfassend. Fragen zum ge-
nauen Vorgehen der Angreifer und zum Verhalten des Bruders wurden ihm
nicht gestellt, und es ist dem Beschwerdeführer nicht vorzuhalten, dass er
sich nicht spontan veranlasst sah, Details zu einem Ablauf zu berichten,
bei dem er nicht dabei war, soweit ihm solche Details überhaupt bekannt
gewesen wären.
Zum Angriff auf die Wohnung führte er aus, er, seine Mutter und sein Bruder
seien daheim gewesen. Es sei eine Gruppe von Menschen gekommen,
habe Schimpfwörter ausgesprochen, einer habe begonnen, Steine zu wer-
fen – das hätten sie am Fenster gesehen –, dem hätten sich die andern
angeschlossen. Sie hätten sich zu ihrer Sicherheit ins Zimmer begeben.
Irgendwann hätten sie aufgehört. Er denke, man habe sie weghaben wol-
len. Die Nachbarn hätten sich über sie beschwert, obwohl der Vermieter
ihre Lage gekannt habe, habe er sie aufgefordert, zu gehen (F58, F 69 ff.).
Damit erbringt der Beschwerdeführer eine knappe, aber konzise Schilde-
rung der Ereignisse, die im Übrigen mit derjenigen der Beschwerdeführerin
konsistent ist.
6.3.2.5 Die Vorinstanz bezeichnet die Ausführungen der Beschwerdefüh-
rerin zu ihren Tagen in Haft nach dem Gefangenenbesuch bei ihrem Bru-
der, als zu wenig detailliert.
Die Beschwerdeführerin schilderte jene Verhaftung auf die Frage hin, ob
sie, seit sie verheiratet gewesen sei, selbst "solche Erlebnisse" (d.h. poli-
zeiliche Übergriffe, Inhaftierungen) gehabt habe. Sie antwortete, sie und ihr
Mann seien beim Besuch festgenommen worden, seien sechs oder sieben
Tage in Haft gewesen, der Mann sei "sehr gefoltert" worden. Weiter: "Da-
mals wurden uns die Augen verbunden, die Augenbinde roch sehr
schlecht. Wir waren damals, jedenfalls ich, im Kellergeschoss, so habe ich
es empfunden. Ich hörte Metallgeräusche, Wasser, Lärm. Ich wurde da-
mals nur geschlagen" (F73). Später im Verlauf wurde nach dem Abschluss
des Verfahrens, nicht aber der Inhaftierung gefragt (F77 ff.). Die Beschwer-
deführerin erbrachte hier auf eine offene Frage hin eine spontane und in-
dividuelle Schilderung einer 25 Jahre zurückliegenden Inhaftierung, wobei
sie durchaus auch Details zu den Haftumständen vortrug. Es trifft zu, dass
sie sich zu Haftdaten und Orten sowie zu Umständen der Entlassung nicht
äusserte, es wurden ihr aber auch keine Fragen gestellt, die sie hätten an-
nehmen lassen, dergleichen sei gefragt. Angesichts der spontanen und in-
dividuellen Schilderung ist vorliegend von einem selbst erlebten Gesche-
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hen auszugehen. In Anbetracht des Befragungsverlaufs, des Gesundheits-
zustandes und der nur mittelbaren Relevanz des Geschehens schadet es
der Glaubhaftigkeit nicht, dass die Beschwerdeführerin nicht spontan wei-
tere Details lieferte.
6.3.2.6 Die Vorinstanz beanstandet, beide Beschwerdeführenden hätten
den Verlust der Arbeitsstelle der Beschwerdeführerin und den Bewurf der
Wohnung mit Steinen anlässlich der BzP nicht erwähnt, obwohl nach wei-
teren Gesuchsgründen gefragt worden sei. Diese Angaben seien nachge-
schoben und nicht glaubhaft.
Der Angriff auf die Wohnung und der Verlust der Wohnung ist in der BzP
der Beschwerdeführerin angesprochen, wenn auch nicht mit dem Element
der geworfenen Steine («Die Quartierbewohner wollten uns lynchen. […]
Wir wurden aufgefordert die Wohnung zu verlassen […] Frage: Wer hat Sie
aufgefordert die Wohnung zu verlassen? – Der Hausbesitzer und die Nach-
barn. Sie beschuldigten uns, bei der PKK zu sein»). Der jugendliche Be-
schwerdeführer brachte in seiner sehr knappen Befragung vorab seine
Angst zum Ausdruck, wenn man sich als Kurde zu erkennen gegeben habe
und gab zu Protokoll, "unsere Nachbarn, welche wir seit 10 Jahren kennen,
waren plötzlich Feinde". Der Vorfall findet im Übrigen in den BzP des Ex-
Mannes und des älteren Sohnes und Bruders Erwähnung. Angesichts der
Zurückhaltung, mit der Angaben in der BzP zu den Gesuchsgründen bei-
zuziehen sind, und angesichts dessen, dass die Aussagen der Familienan-
gehörigen untereinander zu berücksichtigen sind, erscheinen diese Erwäh-
nung respektive – im Falle des Beschwerdeführers – Andeutung als hin-
länglich.
Die Frage des Stellenverlustes wird nur, aber immerhin, vom älteren Sohn
bereits in der BzP erwähnt. Die Beschwerdeführerin schilderte dies in der
Anhörung (F86 ff.) zwar als einen Akt der Diskriminierung – der Chef
stamme aus einem Gebiet, in dem man Kurden nicht möge und habe,
nachdem bekannt geworden sei, dass ihr Mann als Wahlhelfer gearbeitet
hatte, gesagt, er gebe Terroristen keine Arbeit – und zeigte sich darüber
auch verletzt (F88). Allerdings ordnete sie dieses Ereignis selbst nicht als
Fluchtgrund ein, äusserte sich vielmehr in der Art, dass sie sich durchaus
eine andere Arbeit hätte suchen können, sie habe immer gearbeitet, die
Arbeitsverhältnisse hätten sich immer ergeben – doch dann sei die Aus-
reise entschieden worden (Anhörung F 89). Die Beschwerdeführerin macht
geltend, sie und ihre Familie sei an Leib und Leben bedroht gewesen, in-
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dem versucht worden sei, ihren Sohn zu lynchen, ihre Wohnung angegrif-
fen worden und der Mann mehrfach und anhaltend von der Polizei mitge-
nommen und misshandelt worden sei. Es erscheint durchaus plausibel,
den Stellenverlust – selbst wenn sie ihn als diskriminierend empfände – als
untergeordnetes Problem anzusehen; dementsprechend ist ihr nicht vor-
zuwerfen, dass sie dieses Element anlässlich der summarischen BzP nicht
als möglichen Fluchtgrund im Sinne des Asylrechts erkannte und vortrug.
6.3.3 Mit heutigem Datum heisst das Bundesverwaltungsgericht die Be-
schwerden des Ex-Mannes und Vaters und des älteren Sohnes/Bruders
gut. Namentlich im Falle des Vaters und Ex-Mannes wird festgestellt, dass
er durch die polizeilichen Übergriffe im Juli und August 2015 ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten hat, welche als asylrechtlich
relevante Verfolgung zu qualifizieren seien und als nicht abgeschlossen
angesehen werden könnten.
6.4 Unter Berücksichtigung des tieferen Beweismasstabs von Art. 7 AsylG
erscheinen aufgrund der vorstehenden Erwägungen die von den Be-
schwerdeführenden vorgebrachten Angaben zu den erlebten Übergriffen
auf den Vater und Ex-Mann durch die Behörden einerseits, durch nachbar-
schaftliche Mobs anderseits, als glaubhaft.
6.5 Die von den Beschwerdeführenden zeitnah zur Ausreise erlebten Über-
griffe erfüllen indessen – ohne den Angriff auf ihre Familienwohnung ver-
harmlosen zu wollen – die Anforderungen an die Intensität einer asylrele-
vanten Verfolgungshandlung nicht (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Auslän-
derrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.14). Angesichts dessen, dass die türkischen
Behörden den damaligen Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater des
Beschwerdeführers aufgrund seiner Nähe zu oppositionellen kurdischen
Parteien misshandelten und mutmasslich weiter zu verfolgen gedachten,
angesichts der erlebten Übergriffe aus der Zivilbevölkerung, angesichts der
eigenen Parteimitgliedschaft der Beschwerdeführerin, angesichts der be-
gründeten Zweifel am Genügen der Polizei- und Justizbehörden hinsicht-
lich rechtsstaatlicher Anforderungen, insbesondere gegenüber der Oppo-
sition zugerechneten Kurden (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.4.2), sowie schliess-
lich angesichts der Familiengeschichte der Beschwerdeführerin, ist davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise bei
objektiver Betrachtung begründete Furcht hatte, von behördlicher wie auch
von privater Seite behelligt zu werden, ohne behördlichen Schutz zu finden.
Für den minderjährigen Beschwerdeführer ist zwar in subjektiver Hinsicht
zweifellos ebenfalls eine Furcht vor künftiger Verfolgung nachvollziehbar,
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indessen fehlen bei ihm objektive Anhaltspunkte für die Annahme einer sol-
chen im Zeitpunkt der Ausreise.
6.6
6.6.1 Bei der Beurteilung der Frage der Aktualität der Verfolgungsfurcht
des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass sich die Verhältnisse
in der Türkei seit seiner Ausreise im Jahr 2015 keineswegs verbessert ha-
ben (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-7523/2015 vom 12. Februar 2018
m.w.H. und die dortigen Quellenangaben): Seit dem gescheiterten Militär-
putsch gegen die türkische Regierung Mitte Juli 2016 und insbesondere
seit der Verhängung des nach wie vor andauernden Ausnahmezustands
ist vielmehr eine Eskalation bezüglich Inhaftierungen und politischen Säu-
berungen festzustellen. Neben Repressionen gegen mutmassliche Anhän-
gerinnen und Anhänger von Fethullah Gülen kommt es im Rahmen von
„Anti-Terror"-Massnahmen zunehmend zu Verhaftungen von Kurdinnen
und Kurden, die politisch tätig sind. Es kommt aber auch zu Festnahmen
von Medienschaffenden, Mitgliedern kurdischer Vereine und einfacher
Sympathisanten der pro-kurdischen Parteien HDP und BDP wegen Unter-
stützung oder mutmasslicher Mitgliedschaft bei der PKK. Einer Gefährdung
unterliegen zudem Personen, welchen ein Engagement oder eine Zusam-
menarbeit mit der PKK vorgeworfen wird, oder die solcher Aktivitäten ver-
dächtig sind. Die mutmassliche oder tatsächliche Unterstützung oder Ver-
bindung zur PKK oder zu ähnlichen Gruppierungen kann zu einer Verhaf-
tung durch den türkischen Staat führen. Dabei herrsche grosse Willkür und
die Verhaftungen stützten sich teilweise auf fragwürdige Indizien oder Ge-
ständnisse. Wegen PKK-Verbindungen Verhaftete könnten keine fairen
Verfahren erwarten und es bestehe für sie ein erhebliches Risiko, in Haft
misshandelt zu werden.
Hinzu kommt, dass einem Bruder der Beschwerdeführerin am 20. April
2010 in der Schweiz Asyl gewährt worden ist. Nach den Feststellungen des
Bundesamtes für Migration (BFM; heute SEM), war er lokaler Parteivorsit-
zender der DTP bis zu deren Verbot und Mitglied des Menschenrechtsver-
eins IHD sowie der Gewerkschaft TEKSIF. Es waren zehn erstinstanzliche
Strafverfahren hängig, zwei weitere in zweiter Instanz, nachdem er erstin-
stanzlich wegen der Propaganda für die respektive Mitgliedschaft in der
PKK zu einer mehrmonatigen und einer mehrjährigen Freiheitsstrafe ver-
urteilt worden war; auch die erstinstanzlich hängigen Verfahren hingen mit
der Amtszeit als DTP-Vorsitzender zusammen und beschlugen ähnlich ge-
lagerte Vorwürfe. Er war zweimal in mehrtägigem Gewahrsam, einmal in
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mehrmonatiger Untersuchungshaft, wobei ihm medizinische Behandlun-
gen zeitlich verzögert zuteilwurden (vgl. Beizugsdossier N530 825, insb.
act. B13).
6.6.1.1 Zusammengefasst war die Beschwerdeführerin niederschwellig in
einer prokurdischen Partei aktiv. Sie war im Zeitpunkt der Ausreise mit ei-
nem Mann verheiratet, der im Zuge der Wahlen vom Juni 2015 politisch
motivierten staatlichen Übergriffen ausgesetzt war. Einer ihrer Brüder ist
nach ihren seitens der Vorinstanz unbestrittenen Ausführungen seit langen
Jahren aus politischen Gründen in Haft, einem weiteren Bruder wurde in
der Schweiz aufgrund politischer Verfolgung Asyl gewährt. Die Beschwer-
deführerin nahm auch in der Schweiz als gewöhnliche Teilnehmerin an
Kundgebungen teil.
6.6.2 Aus dem Gesagten ist der Schluss zu ziehen, dass die Furcht der
Beschwerdeführerin, im Fall einer Rückkehr in die Türkei aufgrund ihres
eigenen Profils, namentlich aber auch des familiären Umfeldes, und vor
dem Hintergrund der verschärften Verfolgung prokurdischer Kräfte auch
unterer Parteistufe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft willkürlicher Verhaftung und einer menschenrechtswidrigen Be-
handlung ausgesetzt zu werden, auch im heutigen Zeitpunkt objektiv und
subjektiv nachvollziehbar ist.
6.7 Von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist nicht auszugehen.
6.8 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die
Voraussetzungen für die Zuerkennung der originären Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt.
6.9 Für den Beschwerdeführer ist auch für den heutigen Zeitpunkt eine be-
gründete Furcht vor künftiger Verfolgung mangels objektiver Anhaltspunkte
zu verneinen. Er ist indessen gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flücht-
ling anzuerkennen.
6.10 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
vom 4. Januar 2019 ist aufzuheben. Zumal keine Asylausschlussgründe
ersichtlich sind, ist das SEM anzuweisen, den Beschwerdführenden in Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren (Art. 49 AsylG).
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
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8.
Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Die bei den Akten liegende Kostennote erscheint den Verfahrensumstän-
den nicht vollumfänglich angemessen. Insbesondere ist zu berücksichti-
gen, dass der Rechtsvertreter bereits an den Zuständigkeitsverfahren be-
teiligt war und er auch den älteren Sohn beziehungsweise Bruder der Be-
schwerdeführenden vertritt, wodurch sich Synergien ergeben. Für die Be-
schwerdeerhebung erweist sich ein zeitlicher Aufwand von 12 Stunden als
angemessen, für die weiter anwaltliche Tätigkeit ein solcher von 4 Stunden.
Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach
auf insgesamt (gerundet) Fr. 3'931.– (Honorar Fr. 3'520.–, Auslagen
Fr. 130.–, Mehrwertsteuer Fr. 281.05) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des SEM vom 4. Ja-
nuar 2019 wird aufgehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 3'931.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin Der Gerichtsschreiber:
Daniela Brüschweiler Thomas Bischof
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