Abtei lung IV
D-6294/2008/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . O k t o b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Hans Schürch
mit Zustimmung des Richters Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
A._______, geboren _______, Georgien,
_______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. September 2008 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6294/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 8. Januar 2008 in der Schweiz erst-
mals um Asyl ersuchte und dabei im Wesentlichen geltend machte, er
sei georgischer Staatsangehöriger aus B._______ und habe sein
Heimatland verlassen, nachdem er und sein Cousin im Dezember
2007 von unbekannten Personen am Wohnort des Beschwerdeführers,
wo sich der Cousin in Kenntnis über Informationen im Zusammenhang
mit einer Tötung versteckt aufgehalten habe, geschlagen worden
seien,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. März 2008 auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung anordnete
und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung erho-
bene Beschwerde mit Urteil vom 9. Juli 2008 abwies, womit der Ent-
scheid des BFM in Rechtskraft erwachsen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 17. Juli 2008
aufgefordert wurde, die Schweiz bis am 25. Juli 2008 zu verlassen,
dass er am 6. August 2008 wegen Diebstahls von der Staatsanwalt-
schaft des Kantons Tessin angeklagt wurde,
dass er am 25. August 2008 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch
stellte und anlässlich der summarischen Befragung im Verfahrens- und
Empfangszentrum C._______ vom 5. September 2008 sowie der am
gleichen Tag durchgeführten direkten Anhörung geltend machte, er sei
nicht in sein Heimatland zurückgekehrt,
dass sich die im Rahmen des ersten Asylgesuches dargelegten Prob-
leme noch nicht gelöst hätten, wie er von seiner Mutter und Gross-
mutter am Telefon erfahren habe,
dass die beiden Personen, welche ihn gesucht hätten, mehrmals an
seinem Wohnort vorbeigekommen seien und nach ihm gefragt hätten,
weil er zuvor seinen Cousin versteckt habe und man über ihn den Auf-
enthaltsort des Cousins habe in Erfahrung bringen wollen,
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dass dabei seine Mutter und Grossmutter schlecht behandelt worden
seien,
dass er deshalb auf Rat seiner Mutter und Grossmutter nicht nach
Georgien zurückkehren wolle,
dass die Leute ihn auch an einem andern Ort innerhalb Georgiens ge-
funden hätten, weil Georgien ein kleines Land sei,
dass er nicht wisse, ob seine Mutter und Grossmutter Anzeige bei der
Polizei erstattet hätten,
dass die Polizei jedoch über den Fall auf dem Laufenden sei, indessen
diese Leute nicht ins Gefängnis bringen könne,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Mai 2008 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eintrat, seine Wegweisung anordnete und den Vollzug als
zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 2. Oktober 2008 an
das Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde er-
hob und beantragte, die Streitsache sei an die Vorinstanz zur materiel-
len Behandlung zurückzuweisen,
dass er insbesondere geltend machte, es lägen Hinweise für die Ertei-
lung von vorübergehendem Schutz vor, da Georgien am 8. August
2008 eine militärische Offensive auf die südossetische Hauptstadt
Tskhinvali lanciert habe, worauf die südossetischen, russischen und
abchasischen Streitkräfte zum Gegenschlag angesetzt hätten,
dass die georgische Grenzregion um Südossetien betroffen, die Situa-
tion instabil sei und man nicht wisse, wie sich die Lage entwickeln wer-
de,
dass insbesondere Gewalttaten gegenüber Personen mit südosse-
tischen Wurzeln – wie dem Beschwerdeführer – nicht ausgeschlossen
werden könnten,
dass sich zudem aufgrund der Flüchtlingsströme die humanitäre Situa-
tion verschlechtert habe,
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dass das BFM die Lage hätte analysieren und den Beschwerdeführer
über die aktuelle Situation im Land hätte befragen müssen,
dass man ihn jedoch – anlässlich der kurzen Befragungen – nicht
gefragt habe, wie sich der Kriegsausbruch auf seine Rückkehr aus-
wirken würde,
dass das BFM somit nicht einmal die erforderliche summarische
materielle Prüfung durchgeführt habe, weshalb eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs vorliege,
dass sein Bruder im August im Krieg gestorben sei, sein Vater als Süd-
ossete in Russland lebe, er selber in D._______ geboren sei und in
der Grenzregion zum umkämpften Südossetien gelebt habe,
dass somit Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse vor-
lägen, welche geeignet seien, die Notwendigkeit der Gewährung des
vorübergehenden Schutzes zu begründen, und das Nichteintreten auf
das Asylgesuch somit nicht gerechtfertigt sei,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege und Entbindung von der Kostenvorschuss-
leistungspflicht sowie sinngemäss um Erlass der von der Vorinstanz
erhobenen Gebühren ersuchte,
dass die Akten der Vorinstanz am 6. Oktober 2008 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
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weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe den rechtser-
heblichen Sachverhalt nicht vollständig erstellt, indem sie ihn nicht ein-
mal summarisch befragt und vorhandenen Hinweisen für die Erteilung
von vorübergehendem Schutz nicht nachgegangen sei, womit das
rechtliche Gehör verletzt worden sei,
dass diese verfahrensrechtliche Rüge vorab zu prüfen ist, da sie allen-
falls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233 mit
weiteren Hinweisen, S. 287 und 297; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Aufl., Zürich 1998, S. 225 mit weiteren Hinweisen),
dass sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV; SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29
AsylG) ergibt, dass Asylsuchende zu ihren Asylgründen anzuhören
sind und ihnen das Recht zur Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30
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Abs. 1 VwVG) sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu gewähren ist,
dass im Fall eines zweiten Asylgesuches, das nach einem erfolglos
durchlaufenen Asylverfahren behandelt werden muss, gestützt auf die
Bestimmungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e sowie Art. 36 Abs. 1 Bst. b und
Abs. 2 AsylG vorzugehen ist, weshalb bei Zweitgesuchen dann eine
Anhörung durchzuführen ist, wenn die betroffene Person aus ihrem
Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt ist, was indessen beim Be-
schwerdeführer nicht der Fall ist,
dass das BFM am 5. September 2008 zwar eine Anhörung gestützt auf
Art. 29 Abs. 1 AsylG durchführte (Akte B9/4), indessen gestützt auf die
Gesetzeslage nicht dazu verpflichtet gewesen wäre, sondern dem
Beschwerdeführer auch nur das rechtliche Gehör hätte gewähren
können (Art. 36 Abs. 2 AsylG),
dass somit die Anhörung mit dem Beschwerdeführer vom 5. Septem-
ber 2008, welche inhaltlich etwa der Gewährung des von Art. 36 Abs. 1
AsylG verlangten rechtlichen Gehörs entspricht, mit der gesetzlich
vorgeschriebenen Regelung zu vereinbaren ist, weshalb die Vorinstanz
das rechtliche Gehör nicht verletzt hat, indem sie den Beschwerde-
führer nur kurz angehört hat,
dass die Asylbehörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes
wegen festzustellen hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG),
dass dabei die verfügende Behörde in Beachtung des Grundsatzes
des rechtlichen Gehörs die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich
hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berück-
sichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss (EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264),
dass sie diesem Erfordernis trotz der sich im Heimatland des Be-
schwerdeführers ereigneten Vorfällen mit der kurzen Anhörung und der
summarischen Befragung nachgekommen ist, weil sie einerseits – wie
bereits erwähnt – zu einer Anhörung im Sinne des Asylgesetzes nicht
verpflichtet gewesen ist und weil sich andererseits aus der Anhörung
und der summarischen Erstbefragung offensichtlich keine Hinweise im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. 3 AsylG ergeben haben, wie den
nachfolgenden Erwägungen entnommen werden kann,
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dass der Beschwerdeführer nämlich mehrmals – und ausdrücklich –
gefragt wurde, ob er noch andere als die bisher geltend gemachten
Gründe vorzutragen habe (vgl. Akte B8/8 S. 5 Ziff. 15 und S. 6 Ziff. 22
sowie Akte B9/4 S. 3 Conclusion und Informations légales), wobei er
mehrmals darlegte, er habe keine anderen Gründe als die erwähnten,
dass unter diesen Umständen der Vorinstanz nicht zum Vorwurf ge-
macht werden kann, sie habe dem Beschwerdeführer hinsichtlich der
aktuellen Lage in seinem Heimatland nicht die Möglichkeit gegeben,
allfällige Wegweisungshindernisse vorzutragen,
dass es vielmehr am Beschwerdeführer gelegen wäre, diese von sich
aus im Rahmen der ihm gewährten Möglichkeiten anzusprechen,
dass somit die in der Beschwerdeschrift vorgetragenen Argumente als
nachgeschoben zu betrachten sind, weshalb auch diesbezüglich nicht
von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen ist,
dass sich somit eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht
rechtfertigt, weshalb der diesbezügliche Antrag des Beschwerdefüh-
rers abzuweisen ist,
dass das BFM den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG getroffen wurden, die Beurteilungszu-
ständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht ein-
getreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr. 24 E. 2.1. S. 240 f.),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylver-
fahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asyl-
verfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse
eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu
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begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant sind,
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen das vorangegan-
gene Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,
dass sich die Prüfung von Verfolgungshinweisen im Sinne dieser Be-
stimmung insbesondere von der Glaubhaftigkeitsprüfung im Rahmen
einer materiellen Beurteilung unterscheidet und gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG nur dann ein Nichteintretensentscheid auszufällen
ist, wenn die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungshinweise bereits auf
den ersten Blick erkennbar ist (vgl. EMARK 2000 Nr. 14),
dass es sich bei den Ereignissen, welche der Beschwerdeführer für
den Zeitraum nach Abschluss des Verfahrens geltend machte, zwar
teilweise um Vorfälle handelt, die sich erst nach rechtskräftigem
Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen, deren
Ursache indessen unmittelbar auf Vorkommnisse zurückzuführen sind,
die bereits Gegenstand des ersten Verfahrens waren,
dass die im ersten Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen vom
BFM in seinem rechtskräftigen Entscheid infolge Substanzlosigkeit und
widersprüchlicher Angaben als haltlos qualifiziert worden sind, was
den Schluss nahelegt, bereits aus diesem Grund ergäben sich aus
den aktuellen Vorbringen keine Hinweise auf in der Zwischenzeit
eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant sind,
dass diese Einschätzung durch die offenkundig substanzlosen, pau-
schalen und stereotypen Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen
aktuellen Vorbringen erhärtet wird,
dass das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers, im Zusammen-
hang mit seinem Cousin von zwei unbekannten Personen gesucht zu
werden, zutreffend als offensichtlich unglaubhaft erachtet hat und hin-
sichtlich der näheren Begründung zur Vermeidung von Wiederholun-
gen vollumfänglich auf die diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen
verwiesen werden kann,
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dass somit die Angaben des Beschwerdeführers aufgrund der zahl-
reichen Ungereimtheiten als haltlos respektive als auf den ersten Blick
unglaubhaft zu bezeichnen sind,
dass an dieser Einschätzung auch das nachträgliche Vorbringen in der
Beschwerdeschrift, er müsse infolge seiner südossetischen Wurzeln
(sein Vater sei südossetischer Abstammung), seines Geburtsortes
D._______ und seines Wohnortes nahe der Grenze zu Südossetien
mit Gewaltanwendungen rechnen, nichts zu ändern vermag, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf eine erneute Befragung
abweist,
dass zudem die Angabe des Beschwerdeführers, er habe an der Gren-
ze zu Südossetien gelebt, zu relativieren ist, zumal sich B._______ in
der Region E._______ befindet, das weder im umkämpften Gebiet von
Georgien noch an der Grenze zu Südossetien liegt,
dass B._______ mehr als 40 km von D._______ und mehr als 20 km
von der südossetischen Grenze entfernt ist, weshalb der Beschwerde-
führer zu Unrecht aus seiner Herkunft auf drohende Verfolgungsmass-
nahmen schloss,
dass auch sein Geburtsort D._______ und eine allenfalls
südossetische Herkunft nicht automatisch zu asylerheblichen
Verfolgungsmass-nahmen zu führen vermögen, wobei diesbezüglich
noch zu präzisieren ist, dass der Beschwerdeführer weder das Eine
noch das Andere durch entsprechende Beweismittel respektive
glaubhafte Vorbringen zu belegen vermochte,
dass er auch aus der Angabe, sein Bruder sei anlässlich der kürz-
lichen Auseinandersetzungen in Südossetien im Kampf umgekommen,
keine Verfolgung für seine Person ableiten kann, da er nicht näher aus-
führte, unter welchen Umständen und in welchem Zusammenhang der
Bruder ums Leben gekommen sein soll,
dass diese Vorbringen – der Tod des Bruders, die Gefahr im Zusam-
menhang mit den Auseinandersezungen um Südossetien, die süd-
ossetische Herkunft – als nachgeschobene Vorbringen ohnehin keine
Glaubhaftigkeit zu entfalten vermögen,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung somit zutreffend aus-
führte, weshalb die vom Beschwerdeführer für den Zeitraum nach dem
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Abschluss des ersten Verfahrens geltend gemachten Fluchtgründe
nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen und auch
nicht für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass sich somit insgesamt entgegen den Vorbringen in der Beschwer-
de keine Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse erge-
ben, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers zu begründen oder die für die Gewährung des vorübergehen-
den Schutzes relevant wären,
dass der Beschwerdeführer auch keine neuen Ereignisse glaubhaft
darlegen konnte oder wesentliche Beweismittel einreichte, welche an
dieser Einschätzung etwas zu ändern vermöchten,
dass an dieser Würdigung des Sachverhalts die weiteren Ausführun-
gen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist, zumal gemäss Praxis der ARK, welche diesbezüglich auch
für das Bundesgericht gilt, zur besagten Gesetzesbestimmung ein
enger Verfolgungsbegriff anzuwenden ist, was zur Folge hat, dass auf
ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn eines der Elemente des
Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist
(vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5),
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die ihm in Georgien droht,
dass insbesondere die geltend gemachte Verfolgung mangels glaub-
hafter Angaben nicht als Verstoss gegen die völker- und landesrecht-
lichen Bestimmungen betrachtet werden kann, weshalb keine Anhalts-
punkte bestehen, der Beschwerdeführer werde im Fall einer Rückkehr
in sein Heimatland Folter oder einer menschenrechtswidrigen Behand-
lung ausgesetzt sein,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, der Beschwerdeführer seit 1989 und bis kurz vor seiner Ausreise
in B._______ lebte und dort entsprechend über ein Beziehungsnetz
(Mutter und Grossmutter sowie Freunde und Bekannte) verfügt, und er
zudem gemäss seinen Angaben über Berufserfahrungen in verschie-
denen Bereichen verfügt, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend als zumutbar zu erachten ist,
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dass zudem in der Herkunftsgegend des Beschwerdeführers
(B._______ in der Region E._______) entgegen den Behauptungen
des Beschwerdeführers keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
da sich dieses Gebiet nicht in Südossetien befindet und E._______
mehr als 20 km von dessen Grenze entfernt liegt,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend somit auch in Berück-
sichtigung der aktuellen Lage in Georgien als zumutbar zu erachten
ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist und es sich erübrigt, auf die weiteren, nicht näher
begründeten Vorbingen einzugehen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens sowohl das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG
als auch das Gesuch um Erlass der von der Vorinstanz auferlegten
Gebühr von Fr. 600.-- abzuweisen ist,
dass somit die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das Gesuch um Befreiung der von der Vorinstanz auferlegten Gebühr
in der Höhe von Fr. 600.-- wird abgewiesen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
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