B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6294/2013/mel
Ur t e i l vom 2 3 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren (…),
gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Oktober 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben gemäss ihren Heimat-
staat am 21. Januar 2013 und reiste nach Nepal, wo sie knapp zwei Monat
geblieben sei. Am 16. März 2013 sei sie mit dem Flugzeug in ein ihr unbe-
kanntes Land geflogen und von da mit dem Auto am 17. März 2013 in die
Schweiz eingereist, wo sie am 18. März 2013 ein Asylgesuch einreichte.
Am 27. März 2013 wurde sie summarisch befragt und am 1. Oktober 2013
einlässlich angehört.
Dabei gab sie an, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie.
Sie stamme aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______, Bezirk
D._______, Präfektur E._______ und habe dort bis zur Ausreise mit ihren
Eltern und ihrer Schwester gelebt. Sie habe in der Landwirtschaft gearbei-
tet, nie eine Schule besucht und keinen Beruf erlernt. Auf die Frage nach
Identitätspapieren gab sie an, einen Pass habe sie nie besessen und ihre
Identitätskarte sei ihr im Grenzort F._______ vom Schlepper abgenommen
worden. Geflogen sei sie mit einem grünlichen wahrscheinlich nepalesi-
schen Reisepass, mit ihrem Foto aber einem anderen Namen.
Zu ihren Asylgründen trug sie an der Befragung vor, sie habe am 17. Ja-
nuar 2013 in C._______ an einer Demonstration teilgenommen, an der
10 bis 15 Personen mitgemacht hätten. Danach sei sie nach Hause gegan-
gen. Am nächsten Tag sei ihr Onkel, der in C._______ wohne, zu ihnen
gekommen und habe ihnen erzählt, dass die chinesischen Behörden nach
Leuten suchten, die protestiert hätten. Deshalb habe sie am 19. Januar
2013 frühmorgens das Haus verlassen und sei mit dem Pw nach
F._______ und von dort ausgereist.
An der Anhörung gab sie an, sie sei am 17. Januar 2013 auf dem Weg
nach C._______ einer Demonstration begegnet. Sie habe sich dieser an-
geschlossen. Sie hätten Parolen gerufen wie "Tibet braucht Freiheit, freie
Religionsausübung, Menschenrechte" und "Chinesen raus aus Tibet". In
C._______ hätten sie höchstens 15 Minuten demonstrieren können. An ei-
ner Strassenkreuzung seien chinesische Soldaten angefahren gekommen.
Drei Soldaten seien ausgestiegen und hätten mit Schlagstöcken auf die
Demonstranten eingeschlagen. Damit die Soldaten sie nicht hätten fassen
können, sei sie geflohen. Sie sei zu ihrem Onkel gegangen, der in
C._______ wohne. Als sie ihm gesagt habe, dass sie an einer Demonstra-
tion teilgenommen habe, habe er Angst bekommen und sie nach Hause
gebracht. Am nächsten Tag hätten die chinesischen Behörden nach den
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Demonstranten gesucht, auch bei ihrem Onkel zu Hause. Ein Bekannter
ihres Onkels habe diesem mitgeteilt, dass er sie bei der Demonstration er-
kannt habe. Deshalb sei ihr Onkel sofort zu ihr nach Hause gekommen und
habe ihren Eltern gesagt, dass sie von seinem Bekannten erkannt worden
sei. Am nächsten Morgen hätten sie so getan, als würde sie ihren Onkel
auf einer Handelsreise begleiten. So sei sie mit dem LkW nach F._______
gekommen und von dort ausgereist.
B.
Im Auftrag des BFM wurde am 9. September 2013 mittels eines Telefon-
Interviews eine Evaluation des Alltagswissens mit der Beschwerdeführerin
durchgeführt. Der Sachverständige kam im Bericht vom 12. September
2013 zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin
im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte, sei klein. An-
lässlich der Anhörung vom 1. Oktober 2013 gewährte das BFM der Be-
schwerdeführerin zum Abklärungsergebnis das rechtliche Gehör. Die Be-
schwerdeführerin hielt dabei an ihren Aussagen fest und widersprach den
Erkenntnissen des Sachverständigen.
C.
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2013 – am 10. Oktober 2013 eröffnet – wies
das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung unter Aus-
schluss der Volksrepublik China an.
D.
Mit Eingabe vom 8. November 2013 erhob die Beschwerdeführerin gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, eventualiter die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie subeventu-
aliter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit
(subjektive Nachfluchtgründe), Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz
(VwVG, SR 172.021) sowie um die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde. Zudem sei die zuständige Behörde anzuweisen,
die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat-
oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu un-
terlassen. Bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei sie in einer separaten
Verfügung darüber zu informieren.
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E.
Mit Schreiben vom 11. November 2013 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
F.
Am 16. November 2013 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebe-
stätigung zu den Akten.
G.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest,
die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Gleichzeitig forderte sie das BFM auf, sich zur Beschwerde ver-
nehmen zu lassen. Der Antrag, die zuständige Behörde sei anzuweisen,
die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaa-
tes sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wurde
unter Hinweis auf Art. 97 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Über den Antrag, eine
bereits erfolgte Datenweitergabe sei offenzulegen, werde im gegebenen
Zeitpunkt befunden.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 30. Oktober 2014 hielt das BFM an seinen
Erwägungen vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
I.
Mit Eingabe vom 24. November 2014 nahm die Beschwerdeführerin in ei-
nem von ihr unterschriebenen aber durch eine Drittperson (Sektionsleiterin
eines tibetischen Frauenvereins) verfassten Schreiben zur Verfügung des
BFM Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung führte das BFM im
Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand-
zuhalten. Die Abklärung in Bezug auf ihre behauptete Herkunft sei dreistu-
fig durchgeführt worden. Nachdem bei der Befragung Zweifel – unter an-
derem wegen fehlenden Chinesischkenntnissen – diesbezüglich aufge-
kommen seien, sei ihr Alltagswissen evaluiert worden. In der Befragung
und der Anhörung seien zudem Fragen zum Reiseweg und zu den fehlen-
den Identitätspapieren gestellt worden. Im Rahmen des Alltagswissens-
tests habe sie angegeben, seit ihrer Geburt bis zur Ausreise in B._______
gelebt zu haben. Das Dorf habe nicht lokalisiert werden können, was bei
der Grösse des Dorfes erstaune. Daher sei sie aufgefordert worden, be-
nachbarte Ortschaften zu nennen. Keine der genannten habe jedoch auf
der Karte gefunden werden können. Sie habe im Gespräch oft Wörter ver-
wendet, welche von Exiltibetern verwendet würden und teilweise in Tibet
nicht verstanden würden. Zudem verfüge sie über keinerlei Chinesisch-
kenntnisse, was im Hinblick auf die Lage ihres Herkunftsortes verblüffe.
Ihre Angaben zum Preis von Lebensmitteln und Speisen im Restaurant
seien falsch gewesen. Fragen zu Gewässern und Bergen habe sie auch
nicht korrekt beantwortet. Gleiches gelte für die Verarbeitung von Lebens-
mitteln. Sie habe angegeben, im Dorf werde Reis angepflanzt, was reali-
tätsfremd sei, und falsche Angaben zum Schulalltag gemacht. Der Alltags-
spezialist komme gestützt darauf zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit da-
für, dass sie im behaupteten geografischen Raum gelebt hätte, sei klein.
Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe die Beschwerde-
führerin darauf beharrt, aus B._______ zu stammen. Mit den fehlerhaften
Angaben konfrontiert, habe sie keine plausible Erklärung dafür nachliefern
können. Dies bestärke die Zweifel an ihrer Herkunft. In Bezug auf die Aus-
reise habe sie unterschiedliche Angaben über die Länge ihres Aufenthaltes
in F._______ gemacht und nichts über die Ortschaft zu berichten gewusst,
was selbst mit ihrem Begründungsversuch, jeweils in der Nacht an- und
abgereist zu sein, nicht überzeuge. Zudem kenne sie weder die Namen der
Fluggesellschaft noch der Länder, durch die sie gereist sei. Im Widerspruch
zur Befragung, wo sie angegeben habe, das Land des gefälschten Passes
nicht gekannt zu haben, habe sie an der Anhörung angegeben, es sei ein
nepalesischer Pass gewesen. Zudem habe sie keine Ausweispapiere zu
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den Akten gegeben. Im Zusammenhang mit ihren Vorbringen, an einer De-
monstration teilgenommen zu haben, erstaune, wie wenig sie über den In-
halt, den Ablauf und die Teilnehmenden zu berichten gewusst habe.
Ebenso seien ihre Angaben zum Einschreiten des Militärs vage und unsub-
stanziiert. Oberflächlich sei auch die Umschreibung der Reaktion der De-
monstranten gewesen. Folglich sei es ihr nicht gelungen, den Eindruck zu
vermitteln, im Zentrum des Geschehens gestanden zu sein. Vielmehr zeig-
ten diese unsubstanziierten Schilderungen, dass sie ein – für tibetische
Gesuchsteller – Standardvorbringen verwende, ohne es mit fundiertem
Wissen belegen zu können. Aufgrund der fehlenden Chinesischkenntnisse,
der fehlenden Identitätspapiere, der unglaubhaften Ausreise, der unglaub-
haften Asylgründe und der mangelhaften Länderkenntnisse, sei auszu-
schliessen, dass sie jemals in der von ihr angegeben Region gelebt habe
und dass sie Staatsbürgerin der Volksrepublik China sei. Im Exil geborene
Tibeter erhielten die chinesische Staatsbürgerschaft nicht.
4.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, wenn weder ihr Heimat-
dorf B._______ noch die anderen genannten Dörfer in der näheren Umge-
bung auf einer Karte hätten gefunden werden können, könne dies verschie-
dene Gründe haben. Sei es, dass die Übersetzerin eine andere Schreib-
weise verwende oder die tibetischen Namen der Dörfer nie auf den ge-
bräuchlichen Karten aufgenommen oder schon lange ins Chinesische
übersetzt worden seien. B._______ sei nur ein kleines Dorf. G._______ sei
eine grössere Stadt in der Nähe. Im Osten von B._______ lägen
H._______, I._______, J._______ und K._______. Es gebe ein neues
L._______ dort, was jetzt M._______ genannt werde. Aus Enttäuschung,
dass ihrer Schwester in der Schule die chinesische Kultur aufgezwungen
worden sei und sie nicht Tibetisch habe reden dürfen, hätten ihre Eltern
diese wieder aus der Schule genommen und sie erst gar nicht hingeschickt,
weshalb sie nur gebrochen und sehr wenig Chinesisch spreche. In einem
Interview sei ihr gesagt worden, sie solle so sprechen wie zu Hause. Dass
die Übersetzerin sie nicht verstanden habe, liege wohl eher daran, dass
sie nicht aus der gleichen Region stamme wie sie und die Sprache dieser
Gegend nicht kenne. Sie habe im Interview bereits gesagt, dass sie selten
in Restaurants gewesen sei und diese mehr von Erzählungen ihres Onkels
kenne. Die Interviewerin habe darauf bestanden, dass sie einen Preis für
ein Essen im Restaurant errate. So habe sie eine Zahl nennen müssen.
Sie habe noch betont, dass sie davon keine Ahnung habe. Zum Pass habe
sie an der Befragung die Wahrheit gesagt. Sie habe nicht gewusst, aus
welchem Land er gewesen sei. An der Anhörung habe sie es auch nicht
gewusst, aber angenommen, dass es ein nepalesischer Pass gewesen sei,
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da sie ihn dort erhalten habe. Sie habe leider keine Kontaktdaten in ihrer
Heimat China, um ihre Identitätspapiere zu beschaffen. Es sei allgemein
schwierig, als Tibeter Dokumente zu organisieren. Dies belegten auch die
eingereichten Berichte. Als chinesische Staatsfeindin könne sie ihre Fami-
lie nicht kontaktieren, weil diese sonst verdächtigt würden, da die Telefone
abgehört würden. Sie sei zum ersten Mal geflogen und unter Schock ge-
standen. Sie habe dem Schlepper vertraut, da er ihren Bekannten, bei dem
sie in Nepal gewohnt habe, gut gekannt habe. Als sie bei der Antwort auf
die Frage, was für Produkte sie angebaut hätten, mit ihrer Aufzählung wie
Rüben, Weizen und weiteres fertig gewesen sei, habe die Interviewerin mit
bestimmendem Ton gesagt, "Ah, kein Reis". Da sie gedacht habe, sie be-
haupte, dass es bei ihnen kein Reis gebe, habe sie versucht zu erklären,
dass es sehr wohl Reisplantangen in China gebe. Später sei plötzlich be-
hauptet worden, sie hätte falsche Angaben zur Herstellung von Tsampa
gemacht. Dabei sei vorgängig überhaupt nicht über Tsampa gesprochen
worden. Zu der Frage nach Flüssen und Bergen habe sie vom Fluss
N._______ erzählt und dass eine kleinere Abzweigung davon auch zu
ihnen führe. Sie habe von den Bergen O._______, dem P._______ und
dem Q._______ gesprochen und erwähnt, dass es keine grossen bekann-
ten Berge in der näheren Umgebung gebe. Im unangekündigten Telefonin-
terview mit einer Tibetisch sprechenden Frau, habe sie sich sehr unwohl,
unter Druck gesetzt und zu verschiedenen Aussagen gedrängt gefühlt.
Diese Alltagspezialistin stamme nicht aus ihrer Region und kenne weder
die Gegend noch ihre Bräuche. Eine weitere Mutmassung sei, dass ihre
Kenntnisse zur Vegetation unzutreffend seien. Sie habe keine Schule be-
sucht und alles nach bestem Wissen und Gewissen erläutert. Dass sie
Wörter verwendet habe, welche nicht tibetischen Begriffen entsprächen,
könne sie nicht bestätigen. Zudem erinnere sie sich kaum an den Inhalt
des Interviews aufgrund des immensen Drucks, unter welchem sie gestan-
den habe. Nach ihrer Flucht habe sie zudem zwei Monate in Nepal gelebt
und unbewusst vielleicht gewisse Begriffe adaptiert. Dass sie die Feststel-
lungen der Experten an der Anhörung nicht in Frage gestellt habe, sei da-
rauf zurück zu führen, dass es sich unter Tibetern nicht gehöre, eine Auto-
rität anzuzweifeln, was aufgrund der chinesischen Besetzung nicht ver-
wunderlich sei. Bei der Darstellung des Fluchtweges nach F._______
könne nicht verlangt werden, dass sie sich an jedes Detail erinnere. Die
Flucht sei nicht geplant gewesen und sie habe unter einer emotionalen Be-
lastung gestanden. Sie habe die Flucht nicht selber geplant, sondern sich
dem Schlepper anvertraut und sich nicht damit beschäftigt. Aus Sicher-
heitsgründen habe sie das Haus nie verlassen und kenne F._______ nur
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in der Nacht. Sie sei bei der Ankunft und der Abreise nervös gewesen, so-
dass sie sich kaum an Details erinnern könne. Im Weiteren erfülle sie die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 durch ihre il-
legale Ausreise aus dem Tibet aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe.
4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM unter Zusammenfassung des
Länderurteils BVGE 2014/12 fest, die Beschwerdeführerin, welche unbe-
strittenermassen tibetischer Ethnie sei, habe unglaubhafte Angaben zu ih-
rer Sozialisierung, zu ihrer wahren Herkunft und zu ihren bisherigen Auf-
enthaltsorten vor der Einreise in die Schweiz gemacht. Aufgrund dessen
könne seitens der Asylbehörden nicht eruiert werden, welchen effektiven
Status sie in Nepal respektive Indien inne habe. So verhindere sie die Prü-
fung einer Drittstaatenregelung beziehungsweise ihrer Flüchtlingseigen-
schaft in Bezug auf Indien oder Nepal. Dadurch habe sie die ihr obliegende
Mitwirkungspflicht verletzt. Die Folgen davon habe sie insofern selber zu
tragen, als der Schluss gezogen werden müsse, es spreche nichts gegen
eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort. Ein Wegweisungsvollzug
nach China werde ausgeschlossen.
4.4 In ihrer Replik hielt die Beschwerdeführerin weiterhin daran fest, dass
sie aus Tibet stamme. Beweismittel könne sie keine beschaffen. Sie habe
keinen Kontakt zu ihrer Familie und wisse nicht, ob sie verhaftet worden
seien. Die Sektionsleiterin eines tibetischen Frauenvereins, welche das
Schreiben für die Beschwerdeführerin verfasst hat, führte ihrerseits aus,
die Beschwerdeführerin spreche ein sauberes Tibetisch mit einem starken,
für sie schwer verständlichen Akzent. Tibeter im Exil hätten ein anderes
Tibetisch, oft vermischt mit Englisch oder Hindi. Sie selber komme mit Ti-
betern verschiedener Herkunft in Kontakt und könne sehr gut unterschei-
den, ob ein Tibeter aus der Schweiz, Indien, Nepal oder aus Tibet stamme.
Bei der Beschwerdeführerin habe sie keine Begriffe gehört, die für in Indien
oder Nepal lebende Tibeter üblich seien. Die begrenzten Chinesischkennt-
nisse seien darauf zurückzuführen, dass sie in einer Bauernfamilie in ei-
nem abgelegenen tibetischen Dorf aufgewachsen und nicht zur Schule ge-
gangen sei. Trotz herrschender Schulpflicht entspreche es schlicht nicht
der Realität, dass selbst in abgelegenen tibetischen Siedlungen sämtliche
Kinder eingeschult würden. Das Argument, der Herkunftsort habe auf der
Karte nicht gefunden werden können, mute angesichts der Tatsache, dass
China bestrebt sei, die traditionellen tibetischen Namen durch chinesische
Ortsnamen zu ersetzen, ziemlich zynisch an. Hinzu kämen notorische
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Transkriptionsprobleme. Es müsste offen gelegt werden, welches Karten-
material verwendet worden sei. Zum Beispiel auf Google Maps seien die
tibetische Schrift und gewisse Ortschaften ganz verschwunden, wogegen
durch Exiltibeter im 2013 protestiert worden sei. Ihre eigenen Abklärungen
hätten ergeben, dass einzelne der von der Beschwerdeführerin genannten
Orte in verwandten Schreibweisen durchaus im Internet auftauchten. Bei-
spielsweise sei im Artikel zu L._______ auf Wikipedia auch eine Gemeinde
R._______ und eine Gemeinde S._______ erwähnt, dabei könne es sich
sehr wohl um die von der Beschwerdeführerin genannte Stadt G._______
beziehungsweise den Heimatort B._______ handeln. Die Beschwerdefüh-
rerin habe ihr gegenüber noch einmal die im Interview von ihr erwähnten
Berge und Gewässer genannt. Sie habe sie überprüft und die Angaben
seien entgegen den Aussagen im Bericht korrekt. Dass die Interviewerin
diese nicht habe finden können, liege bestimmt an der Problematik der
Schreibweise. In einer Situation, wie bei der geltend gemachten Demonst-
ration, zähle man nicht noch die genaue Anzahl von Personen und nehme
das Geschehen nicht richtig auf. Ähnliches gelte bei der Flucht.
Zur Stützung der Replik wurde der genannte Wikipedia-Artikel und Berichte
zu den erwähnten Protesten gegen Google eingereicht.
5.
5.1 Nach einlässlicher Analyse der damaligen Quellenlage gelangte die
vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in ihrer publizier-
ten Praxis zum Schluss, dass im Falle einer Person, bei welcher die tibeti-
sche Ethnie erstellt ist, vorab auf eine chinesische Staatsangehörigkeit zu
schliessen sei, und zwar auch dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen,
die betreffende Person habe vor ihrer Einreise in die Schweiz in der exilti-
betischen Gemeinde in Nepal oder Indien gelebt (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 4.3.). Im Länderurteil BVGE
2014/12 hat das Bundesverwaltungsgericht diese Praxis einer eingehen-
den Prüfung unterzogen, wobei das Gericht zum folgendem Schluss ge-
langt ist: Für Angehörige der tibetischen Ethnie besteht sowohl in Nepal als
auch in Indien die Möglichkeit, unter gewissen Bedingungen eine Aufent-
haltsbewilligung zu erhalten, beziehungsweise unter engen Voraussetzun-
gen ist es auch möglich, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwer-
ben, womit die chinesische Staatsangehörigkeit – durch den Erwerb einer
neuen Staatsangehörigkeit – wegfällt. Daneben muss aber (weiterhin) da-
von ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien
lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit
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Seite 11
erworben haben und nach wie vor die chinesische Staatsangehörigkeit be-
sitzen (vgl. a.a.O., E. 5.8 [erster Absatz; Zwischenergebnis nach E. 5.4 -
5.7]).
Vor diesem Hintergrund geht das BFM zu weit, wenn es ausführt, im Falle
der Beschwerdeführerin könne eine Staatsangehörigkeit der Volksrepublik
China nicht geglaubt werden. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Akten-
lage tibetischer Ethnie. Bei dieser Sachlage handelt es sich bei ihr auch im
Lichte der Feststellungen im Länderurteil BVGE 2014/12 mit relativ hoher
Wahrscheinlichkeit um eine Staatsangehörige von China, was allerdings –
wie nachfolgend aufgezeigt – keineswegs alleine ausschlaggebend ist.
5.2 Im Länderurteil BVGE 2014/12 hat das Bundesverwaltungsgericht zum
einen die bisherige Praxis auf ihre Aktualität hin überprüft, zum andern hat
das Gericht – im Sinne einer Präzisierung – namentlich festgehalten, dass
bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder
verheimlichen würden, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass
keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine
Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden, zumal die Abklä-
rungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der
asylsuchenden Person finde. Verunmögliche ein tibetischer Asylsuchender
durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen ef-
fektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich
keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG statt-
finden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der
wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betref-
fenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl.
a.a.O., E. 5.8 - 5.10).
Im Lichte dieser Präzisierung kommt der Frage nach der Verlässlichkeit der
Herkunftsangaben der Beschwerdeführerin in der Tat wesentliche Bedeu-
tung zu.
5.3 Aufgrund der bisherigen Aktenlage ist mit dem BFM zunächst darin ei-
nig zu gehen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin über die an-
geblich ausreiserelevanten Ereignisse unglaubhaft ausgefallen sind. Zum
Aussageverhalten der Beschwerdeführerin allgemein kann festgehalten
werden, dass die Aussagen zu ihren Asylgründen an der Befragung gerade
mal über 5 Zeilen reichten (vgl. A4 S. 6 f.). An der Anhörung wurde sie zwar
deutlich substanziierter und legte diese in freier Rede relativ ausführlich
dar (vgl. A12 F4). Ihre Schilderungen weisen aber keinen nennenswerten
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Vertiefungsgrad auf, sodass kaum auf ein tatsächliches Erleben der gel-
tend gemachten Ereignisse zu schliessen ist. Auf die anschliessend ge-
stellten Fragen gab sie denn auch oft allgemeine, sehr kurze und zum Teil
ausweichende Antworten. Im Zusammenhang mit der geltend gemachten
Demonstration entstehen denn auch erhebliche Zweifel an deren Glaub-
haftigkeit. Schon bezüglich der Motivation der Beschwerdeführerin zu ihrer
Teilnahme entstehen erste Zweifel. Es scheint nicht nachvollziehbar, wieso
die Beschwerdeführerin, offenbar politisch gänzlich uninteressiert und re-
lativ ungebildet, sich auf einmal spontan für eine einzelne politische Aktion
derart in Gefahr bringen sollte. Auf die entsprechende Frage antwortete sie
allgemein, als sie der Demonstration begegnet sei, habe sie mitmachen
müssen, wegen der Selbstverbrennungen und der Freiheit für Tibet. Sie sei
vom Demonstrationszug emotional berührt gewesen und mitgerissen wor-
den (vgl. A12 F11 f.). Ihr Verhalten ist insbesondere angesichts von dessen
angeblicher Spontanität und der Tatsache nicht nachvollziehbar, dass sie
gar nicht wusste, was das für Menschen sind, die da an dieser doch über-
schaubaren Demonstration von zehn bis fünfzehn Personen mitgelaufen
sind. Somit wusste sie auch nicht, ob diese dem Regime unter Umständen
schon bekannt sind und sie erheblich in Gefahr bringen könnten. Weiter
machte die Beschwerdeführerin zum Ablauf der Demonstration und den
Übergriffen durch die Sicherheitskräfte durchwegs unsubstanziierte Aussa-
gen, sodass in keiner Weise der Eindruck entsteht, sie habe dies selber
erlebt. Insbesondere fällt in diesem Zusammenhang aber auf, dass sie an
der Befragung aussagte, sie habe am 17. Januar 2013 an einer Demonst-
ration teilgenommen und sei danach nach Hause gegangen (vgl. A4 S. 6).
An der Anhörung führte die Beschwerdeführerin dann aus, der Demonstra-
tionszug sei von den Sicherheitskräften aufgehalten worden und diese hät-
ten sofort mit Schlagstöcken auf die Demonstranten eingeschlagen (vgl.
A12 F4). Diese Vorbringen sind nachgeschoben und somit unglaubhaft. Es
mag zwar zutreffen, dass die Befragung nur summarisch ist und es gerade
in der Natur der Anhörung liegt, dass die Beschwerdeführerin da ausführli-
cher wurde. Dass sie allerdings an der Befragung das Auftreten und derart
gewaltsame Eingreifen der Soldaten mit keinem Wort erwähnte, spricht de-
zidiert gegen dessen Glaubhaftigkeit. Zudem konnte sie beispielsweise auf
die Frage, wie die Leute, die geschlagen worden seien, reagiert hätten,
keinerlei Angaben machen und wich mit ihren Antworten aus (vgl. A12 F22
f.). Weiter gab sie an der Anhörung zu Beginn an, die Soldaten seien an-
gefahren gekommen, als der Demonstrationszug an einer Strassenkreu-
zung angekommen sei (vgl. A12 F4). Später an der Anhörung gab sie je-
doch an, kurz bevor sie an der Kreuzung angekommen seien – daran erin-
nere sie sich gut – habe sie bemerkt, dass die Soldaten bereits eingetroffen
D-6294/2013
Seite 13
waren, ohne dass sie gesehen habe, woher sie gekommen seien (vgl. A12
F19). Ob die Armeefahrzeuge erst angefahren kamen oder schon dort
standen, sollte die Beschwerdeführerin angeben können, zumal sie extra
noch betonte, dass sie sich gut daran erinnern könne. Ebenfalls erst an der
Anhörung erwähnte die Beschwerdeführerin, dass sie sich nach der De-
monstration zuerst bei ihrem Onkel versteckte und dieser sie dann nach
Hause brachte (vgl. A12 F4). An der Befragung führte sie wie gesagt noch
aus, sie sei nach der Demonstration nach Hause gegangen (vgl. A4 S. 6),
woraus sich schliessen lässt, dass sie dies alleine getan hat. Wenn sie an
der Anhörung, auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht, dies einfach
negierte und angab, sie habe den Onkel schon an der Befragung erwähnt
(vgl. A12 F30), ist dies als unbehelflicher Erklärungsversuch zu werten, der
sich aus den Akten nicht bestätigen lässt. Zudem scheint es gefährlich,
dass sie direkt von der Demonstration zu einem Verwandten geflüchtet ist,
um sich dort zu verstecken, um das Haus aber auch gleich wieder zu ver-
lassen (vgl. A12 F28), hätte sie doch damit rechnen müssen, dass sich die
Sicherheitskräfte immer noch in der Nähe befinden und wäre deren Auf-
merksamkeit doch durch ihr Verhalten auf die Adresse des Onkels gelenkt
worden. Weiter konnte die Beschwerdeführerin keinerlei Angaben machen
zu dem Bekannten, welcher sie an der Demonstration erkannt haben solle
(vgl. A12 F34 f.) und führte auch nicht aus, welche Konsequenzen dessen
Entdeckung für sie hätte haben können. So wäre doch in der Familie sicher
ausführlich darüber diskutiert worden, wer dieser Bekannte war und ob er
die Beschwerdeführerin allenfalls verraten würde, nachdem er den Onkel
doch mit seiner Mitteilung vorgewarnt hatte. Schliesslich wirkt es überwie-
gend plakativ, wenn sie geltend machte, in der Folge dieser Ereignisse
habe sie sofort aus dem Tibet flüchten müssen. Ebenfalls weitgehend sub-
stanzlos sind die Reisewegschilderungen der Beschwerdeführerin (vgl.
A12 F37 ff.). Hierzu kann auf die richtigen Erwägungen des BFM verwiesen
werden, und exemplarisch auf derart oberflächliche und wenig nachvoll-
ziehbare Aussagen wie "Wir überquerten die ganze Nacht Berge und stie-
gen am nächsten Tag von den Bergen hinunter." oder "Am Ufer gab es so
eine Art Brücke, von der man sich nicht vorstellen kann, dass sie von Men-
schen gebaut worden ist. Sie war krumm." hingewiesen werden (vgl. A12
F37). Weiter spricht auch die Nichtvorlage heimatlicher Identitätspapiere
gegen die Beschwerdeführerin. Es darf erwartet werden, dass von ihrer
Seite alles unternommen würde, sich die entsprechenden Dokumente,
dass sie solche, wie angegeben, nie besessen beziehungsweise der
Schlepper sie ihr abgenommen habe, scheint wenig plausibel, aus der Hei-
mat zu beschaffen.
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Aufgrund der vorgenannten Umstände bestehen tatsächlich gewisse Zwei-
fel an der geltend gemachten Herkunft aus Tibet, indes kann alleine des-
halb noch nicht mit hinreichender Bestimmtheit geschlossen werden, die
Beschwerdeführerin versuche ihre wahre Herkunft zu verschleiern. Das
BFM stützt sich denn auch in seiner Argumentation nicht in erster Linie auf
die vorgenannten Umstände, sondern im Kern vollumfänglich auf den Be-
richt unter dem Titel "Evaluation des Alltagswissens", weshalb im Folgen-
den näher darauf einzugehen ist.
5.4
5.4.1 Im Rahmen von "Lingua-Analysen" werden regelmässig sowohl die
sprachlichen Fähigkeiten als auch landeskundlich-kulturelle Kenntnisse
von Asylsuchenden geprüft, wobei die beauftragten Experten über eine
entsprechende Befähigung verfügen. Bei solchen Lingua-Analysen handelt
es sich zwar praxisgemäss nicht um Sachverständigengutachten im Sinne
von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57 - Art. 61 Bundesgesetz über
den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um
eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c
VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst entsprechenden Lingua-Ana-
lysen jedoch regelmässig erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte An-
forderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des
Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt
sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. auch dazu das
vorerwähnte Länderurteil, E. 4.2).
5.4.2 Vorliegend wurde im Unterschied zum Verfahren, das dem Länderur-
teil BVGE 2014/12 zu Grunde lag, nur durch einen Experten eine Analyse
vorgenommen und dieser Länderspezialist verfügt über keine Qualifikatio-
nen bezüglich sprachwissenschaftlicher Analysen. Seine Schlussfolgerun-
gen stützen sich damit allein auf eine landeskundlich-kulturelle Analyse,
weshalb deren inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit beson-
ders stichhaltig sein muss.
5.4.3 Aus dem bei den Akten befindlichen Qualifikationsblatt (vgl. A10) folgt
zunächst, dass die beauftragte Person aus der Region Kham stammt.
Kham liegt am östlichen Rand von Tibet und ein beachtlicher Teil dieser
(historischen) Region liegt nicht in Tibet respektive im "Autonomen Gebiet
Tibet", sondern in der chinesischen Provinz Sichuan. Die Beschwerdefüh-
rerin stamme demgegenüber aus dem westlichen Gebiet Ü-Tsang (als
quasi Kerntibet), aus einem Ort nah der nepalesischen Grenze. Zwischen
diesen Herkunftsregionen liegen mindestens mehrere 100 km. In ihrem
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Bericht hält die vom Bundesamt beauftragte Person denn auch fest, dass
sie einen unterschiedlichen Dialekt spreche, was vor dem Hintergrund der
unterschiedlichen Herkunft nicht überrascht, und eine Anpassung der Aus-
drucksweise nötig war. Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass
die beauftragte Person wie erwähnt nicht über sprachwissenschaftliche
Qualifikationen verfügt, sind ihre Aussagen über die Ausdrucksweise der
Beschwerdeführerin wenig aussagekräftig. Die Aussage der vom Bundes-
amt beauftragen Person, die Beschwerdeführerin spreche ein Tibetisch,
wie sie es von in Indien und in der Schweiz lebenden Tibetern höre, wird
denn bezeichnenderweise nicht weiter substanziiert oder mit Beispielen
unterlegt. Für die Beschwerdeführerin spricht denn auch die Aussage der
Sektionsleiterin eines tibetischen Frauenvereins in ihrem Schreiben vom
24. November 2014, wonach die Beschwerdeführerin ein sauberes Tibe-
tisch mit einem starken, für sie schwer verständlichen Akzent spreche,
während Tibeter im Exil ein anderes Tibetisch hätten, oft vermischt mit Eng-
lisch oder Hindi. Immerhin kann in diesem Zusammenhang aber festgehal-
ten werden, dass das Argument der Beschwerdeführerin, sie habe zwei
Monate in Nepal gelebt und unbewusst vielleicht gewisse Begriffe adap-
tiert, angesichts dieser kurzen Zeitspanne und der Behauptung, sie habe
vorher 20 Jahre in Tibet gelebt und jedenfalls nie in Indien, nicht zu über-
zeugen vermag.
5.4.4 Zur Neutralität der vom Bundesamt beauftragten Person kann ange-
merkt werden, dass die Beschwerdeführerin angab, sie habe sich sehr un-
wohl, unter Druck gesetzt und zu verschiedenen Aussagen gedrängt ge-
fühlt. Zu den Preisen im Restaurant habe sie im Interview bereits gesagt,
dass sie selten in Restaurants gewesen sei und dieses mehr von Erzäh-
lungen ihres Onkels kenne. Die Interviewerin habe aber darauf bestanden,
dass sie einen Preis für ein Essen im Restaurant errate. So habe sie eine
Zahl nennen müssen. Sie habe noch betont, dass sie davon keine Ahnung
habe. Als sie bei der Antwort auf die Frage, was für Produkte sie angebaut
hätten, mit ihrer Aufzählung wie Rüben, Weizen und weiteres fertig gewe-
sen sei, habe die Interviewerin mit bestimmendem Ton gesagt, "Ah, kein
Reis". Da sie gedacht habe, sie behaupte, dass es bei ihnen kein Reis
gebe, habe sie versucht zu erklären, dass es sehr wohl Reisplantangen in
China gebe. Diesen Einwänden ist nachfolgend im Rahmen einer Gesamt-
betrachtung Rechnung zu tragen.
5.4.5 Von der Beschwerdeführerin wurde eine Herkunft aus einem Dorf na-
mens B._______, Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur
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E._______ geltend gemacht. Ihrem Bericht zufolge konnte die vom Bun-
desamt beauftragte Person weder den Heimatort der Beschwerdeführerin
(B._______) noch die anderen von ihr genannten Ortschaften weder auf
der Tibet-Karte noch auf Google Maps finden, räumte aber gleichzeitig ein,
das heisse nicht, dass sie nicht existierten. Die Gemeinde C._______ gebe
es aber im Kreis L._______. Hingegen habe sie fälschlicherweise angege-
ben, in der Nähe von C._______ gebe es keinen Fluss, keinen See und
sehr sehr wenig Wald. Allerdings bleibt offen, welches Karten- oder Daten-
material von der vom Bundesamt beauftragten Person konsultiert worden
ist. Der Bericht bleibt in dieser Hinsicht unergiebig, beziehungsweise ver-
weist wenig überzeugend auf Google Maps und benutzt Wortwendungen
wie "das müsste prinzipiell vermerkt sein" oder "scheint es nicht zu geben".
Damit legt die beauftragte Person offen, dass sie selbst über keine eigenen
Kenntnisse der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Herkunfts-
gegend verfügt und lediglich Mutmassungen anstellt. Zu bemerken ist,
dass sich soweit ersichtlich – je nach verwendetem Karten- und Datenma-
terial – in der näheren und weiteren Umgebung der von der Beschwerde-
führerin behaupteten Herkunftsregion eine Vielzahl von kleinen und kleins-
ten Ortschaften auch ohne Namensangabe befinden. Aussagekräftige
Schlüsse aufgrund von Orts- und Seenamen und allein aufgrund von Kar-
tenmaterial dürften insgesamt grundsätzlich schwierig sein. Dies gilt insbe-
sondere auch in Anbetracht der Ausführungen in der Replik, wonach China
bestrebt sei, die traditionellen tibetischen Namen durch chinesische Orts-
namen zu ersetzen und es zu notorischen Transkriptionsproblemen
komme. Insbesondere die Konsultierung von Google Maps dürfte proble-
matisch sein, wo die tibetische Schrift und gewisse Ortschaften ganz ver-
schwunden seien, wogegen durch Exiltibeter im 2013 protestiert worden
sei. Insgesamt können demnach den Unstimmigkeiten im Zusammenhang
mit der Beschreibung der Herkunftsregion wenig Gewicht beigemessen
werden.
5.4.6 Im Weiteren Verlauf des Berichts wird auf die Themenbereiche Land-
wirtschaft, Essen, Gebrauchsartikel und Schulwesen eingegangen. Dass
die Beschwerdeführerin hierzu zuweilen keine detaillierten Angaben ma-
chen konnte, kann zwar durchaus mit ihrem niedrigen Bildungsstand und
dem dörflichen Lebensmittelpunkt zusammenhängen. Es entsteht sodann
insgesamt der Eindruck, die Expertin habe wenig eigene Erfahrungen und
würde allgemeine Fragen ab einer Vorlage übernehmen. So sind denn
auch die leicht abweichenden Preise für Alltägliches oder das Essen im
Restaurant nicht weiter von Bedeutung. Weiter werden im Bericht gewisse
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Aussagen als richtig aber nicht ganz vollständig bezeichnet, was nicht aus-
sagekräftig ist, ist doch nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführe-
rin nicht alles erwähnte, es aber wüsste. So wird zum Beispiel zum Unter-
schied zwischen einem bachu und einem dzo ausgeführt, die Antwort der
Beschwerdeführerin sei zwar richtig aber unvollständig gewesen. Das
macht aber ihre Aussage insgesamt nicht falsch. Nichtsdestotrotz waren
die Antworten der Beschwerdeführerin auf die Fragen der sachverständi-
gen Person in den genannten Themenbereichen grösstenteils falsch. So
gab die Beschwerdeführerin an, die Bauern in ihrem Dorf würden Reis an-
pflanzen. In Tibet gibt es aber offenbar gar keinen Reisanbau. Auch konnte
die Beschwerdeführerin die Herstellungsweise von "chang" (alkoholisierter
Gerstensaft) nicht nachvollziehbar beschreiben. Ihre diesbezügliche Erklä-
rung, eigentlich habe ihre Mutter das gemacht, vermag nicht zu erklären,
wieso sie keinerlei diesbezügliche Kenntnisse wiedergeben kann, hatte sie
doch der Mutter bestimmt zumindest dabei geholfen oder über die Schulter
geschaut. Weiter konnte die Beschwerdeführerin nicht angeben, wie man
Gerstenkörner zu "tsampa", dem eigentlichen Grundnahrungsmittel der Ti-
beter, verarbeitet. Dass, wie in der Beschwerde behauptet, gar nicht über
"tsampa" gesprochen worden sei, lässt sich in den Akten nicht bestätigen.
Schliesslich konnte die Beschwerdeführerin auch nicht richtig angeben,
was man am Gemeindeort alles finde. Anlässlich der Anhörung vom 1. Ok-
tober 2013 hatte die Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zu den Er-
kenntnissen der Evaluation zu äussern, vermochte diese aber nicht über-
zeugend zu widerlegen.
5.4.7 In Bezug auf die die fehlenden Chinesischkenntnisse der Beschwer-
deführerin gilt es die Erwägungen des BFM zwar zunächst zu relativieren.
So kommt eine Studie zum Schluss, dass es in Tibet in den ländlichen und
nomadischen Gemeinschaften kein chinesisches Sprachumfeld gebe
(Postiglione Postiglione, Gerard A. et al., Education in the Tibetan Auto-
nomous Region: policies and practices in rural and nomadic communites,
in: Janette Ryan, Education reform in China, 2011). Und obwohl die offizi-
elle Sprache in den ethnischen Minderheitsgebieten "Standard Chinesisch"
sei, sei unter den westlichen Einheimischen Tibetisch oder Uighurisch oft
die einzig gesprochene Sprache (Inter Press Service, Can China Pacify Its
Restive Minorities Peacefully?, 13. Oktober 2014). Schliesslich kann der
Aussage in der Lingua-Analyse, Tibetisch werde in der Schule gelehrt und
in den Jahren der Einschulung der Beschwerdeführerin habe absolute
Schulpflicht geherrscht, sodass ihre Eltern eine Busse hätten bezahlen
müssen, wenn sie ihre Kinder nicht in die Schule geschickt hätten, entge-
gengehalten werden, dass es offenbar für viele Haushalte billiger sei, die
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Strafen zu bezahlen und dafür die Kinder arbeiten zu lassen (Postiglione
Postiglione, Gerard A. et al., Education in the Tibetan Autonomous Region:
policies and practices in rural and nomadic communites, in: Janette Ryan,
Education reform in China, 2011). Angesichts dieser Erwägungen gilt es in
Bezug auf die Chinesischkenntnisse und das
Schulobligatorium von Tibetern Zurückhaltung zu üben. Nichtsdestotrotz
erstaunt aber vorliegend, dass die Beschwerdeführerin – bis auf ein paar
wenige Worte – überhaupt kein Chinesisch spricht und auch das Wort für
die chinesische Währung nicht kennt. Ihre Angabe, sie würden sie einfach
chinesische Währung nennen (vgl. A4 S. 4), überzeugt in keiner Weise.
Zudem gab sie an, die Kinder trügen in der Schule keine Schuluniform, was
nicht zutrifft. Insbesondere fällt in diesem Zusammenhang aber auf, dass
die Beschwerdeführerin angesichts der Behauptung, sie sei nie zur Schule
gegangen, über eine bemerkenswert gute Unterschrift verfügt, was auf
eine gute Schreiberin hindeutet.
5.4.8 Die sachverständige Person kam in ihrem landeskundlich-kulturellen
Herkunftsgutachten insgesamt zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass
die Beschwerdeführerin im behaupteten geographischen Raum gelebt ha-
ben könnte, sei klein. Die Evaluation ist zwar nach dem Gesagten zuweilen
wenig schlüssig und nachvollziehbar ausgefallen. Nach Abzug der mangel-
haften Feststellungen in der Evaluation sind aber die Antworten der Be-
schwerdeführerin immer noch dergestalt, dass nicht auf eine Herkunft aus
Tibet geschlossen werden kann. Insgesamt kann aus der Evaluation somit
trotz ihrer Mängel mit rechtsgenüglicher Sicherheit abgeleitet werden, dass
die Angaben der Beschwerdeführerin über ihre Herkunft falsch sind. Ge-
stützt werden diese Erkenntnisse durch die Tatsache, dass die Beschwer-
deführerin keine Identitätsdokumente einreichen konnte. Dass die Be-
schwerdeführerin ihre Familie in Tibet nicht kontaktieren könne, vermag
angesichts der obigen Erwägungen nicht zu überzeugen. Ergänzend kann
festgehalten werden, dass sich nicht nur aus der Evaluation sondern auch
aus den Antworten an der Befragung und der Anhörung Zweifel an der Her-
kunft der Beschwerdeführerin ergaben (vgl. A4 S. 4, A12 F65 ff.). Das BFM
geht deshalb insgesamt richtigerweise davon aus, dass die Beschwerde-
führerin nicht in der angegebenen Region in Tibet gelebt hat.
5.5 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin ihre
wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Somit ist vermutungsweise da-
von auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen
Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen.
Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet – wie bereits festgehalten –
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ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Vorlie-
gend verunmöglicht die Beschwerdeführerin durch die Verletzung ihrer Mit-
wirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie im Land, wo
sie zuletzt wohnte, innehat, beziehungsweise die Prüfung, welche Staats-
angehörigkeit sie besitzt. Durch dieses Verhalten verunmöglicht die Be-
schwerdeführerin eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art.
31a Abs. 1 Bst. c AsylG beziehungsweise eine Prüfung ihrer allfälligen
Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal oder Indien.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder
die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt ihrer Ausreise noch subjektive
Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ver-
mag. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft ver-
neint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch
ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9,
je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht
findet, wie vorstehend in Erwägung 5.2 ausgeführt, ihre Grenzen an der
Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sache der Behör-
den, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshinder-
nissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Die Beschwerde-
führerin hat die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als
seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche
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nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da die Be-
schwerdeführerin keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert habe,
die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden.
8.3 Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist
und dadurch auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass sie die
chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegweisungs-
vollzug nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG auszuschlies-
sen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde ge-
stellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde
jedoch mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 gutgeheissen, weshalb keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
11.
Da sich in den Akten keine Hinweise darauf finden, dass das BFM Daten
weitergegeben hätte, ist der Antrag auf Offenlegung einer bereits erfolgten
Datenweitergabe an die Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates ge-
genstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Ein Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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