B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6294/2018
Ur t e i l vom 8 . J anua r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Ritsatsang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch MLaw Sonja Comte, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie,
gelangte eigenen Angaben zufolge über (diverse Staaten) am 8. November
2013 in die Schweiz, wo er einen Tag später mit seinen Eltern und vier
Geschwistern im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um
Asyl nachsuchte. Am 21. November 2013 wurde er zu seiner Person, zum
Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung
zur Person [BzP]) und am 22. Juli 2014 eingehend angehört.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass er mit seiner Mutter und
den Geschwistern zuletzt in C._______ gewohnt habe. Angehörige der
PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) hätten von sei-
ner Mutter verlangt, dass er und sein Bruder mit ihnen mitgehen sollen.
Dies habe er abgelehnt. Abgesehen von diesen Besuchen sei nichts ge-
schehen, was ihn persönlich betreffe. Er habe jedoch viele Bombardierun-
gen und Luftangriffe gesehen. Nachdem er die (…) Klasse abgeschlossen
habe, sei er mit seiner Mutter und den Geschwistern legal aus Syrien aus-
gereist und nach D._______ zum Vater gegangen, der bereits dort gewohnt
und gearbeitet habe.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er seinen Reisepass ein.
B.
Mit Verfügung vom 18. August 2014 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs wurde eine vorläufige Aufnahme ange-
ordnet.
C.
Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom
18. September 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an. Am 25. Septem-
ber 2015 hob die Vorinstanz im Rahmen eines Schriftenwechsels (Art. 57
Abs. 1 VwVG) die angefochtene Verfügung auf und nahm das erstinstanz-
liche Verfahren wieder auf.
D.
Am (…) wurde der Beschwerdeführer volljährig. Seither wurde sein Asyl-
verfahren von demjenigen seiner Mutter und Geschwister getrennt, aber
koordiniert behandelt.
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E.
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2018 – eröffnet am 4. Oktober 2018 – stellte
die Vorinstanz erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde
eine vorläufige Aufnahme angeordnet.
F.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch
seine Rechtsvertreterin – mit Eingabe vom 5. November 2018 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Dispo-
sitivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hin-
sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG samt Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als
unentgeltliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG
(SR 142.31). Zudem seien das vorliegende Verfahren und die Beschwer-
deverfahren seiner Mutter und der Schwestern sowie dasjenige des voll-
jährigen Bruders (E._______ mit F._______, G._______ und H._______
und I._______, N […]) koordiniert und prioritär zu behandeln.
G.
Am 7. November 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
H.
Mit Eingabe vom 8. November 2018 wurde eine Fürsorgebestätigung ein-
gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
2.1 Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ableh-
nung des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegwei-
sung.
2.2 Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs,
werden die Beschwerdeverfahren D-6291/2018 und D-6296/2018 mit dem
vorliegenden Verfahren koordiniert behandelt (gleiches Spruchgremium,
Entscheide zur gleichen Zeit).
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In der angefochtenen Verfügung verwies das SEM auf die Erwägungen
in der Verfügung vom 18. August 2014. Bei offensichtlich fehlender Asylre-
levanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitsele-
mente in den Vorbringen einzugehen. Das SEM habe Verständnis für die
belastenden Umstände, denen der Beschwerdeführer in Syrien ausgesetzt
gewesen sei. Eine Bürgerkriegssituation für sich allein führe gemäss ge-
festigter Praxis jedoch nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Die geltend gemachten Versuche seitens Angehörigen der PKK, den Be-
schwerdeführer und sein Bruder mitzunehmen, seien Folge des Konflikts,
der im Norden Syriens herrsche. Bei diesen Massnahmen handle es sich
um willkürliche Akte, von denen eine Vielzahl junger kurdischer Männer
betroffen sei. Weiter könne aufgrund der Aktenlage nicht darauf geschlos-
sen werden, dass die PKK konkrete Absichten gehabt hätte, den Be-
schwerdeführer zu rekrutieren.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe brachte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen vor, dass gemäss geltender Rechtsprechungspraxis im Rahmen des
Familienasyls das Alter zum Zeitpunkt der Eingabe eines Gesuchs für des-
sen Weiterbeurteilung massgeblich sei. Zum Zeitpunkt der Asylgesuchs-
einreichung sei er noch minderjährig gewesen, weshalb sein Verfahren mit
demjenigen seiner Eltern geführt worden sei. Bis anhin sei nicht abschlies-
send über das Gesuch entschieden worden. Folglich sei er auch in die
Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus seiner Mutter einzubeziehen,
wenn ihr diese im Rahmen ihres zeitgleich mit dem Beschwerdeführer ge-
stellten Asylgesuchs gewährt werde. Weiter sei eine asylrelevante Verfol-
gung der Mutter im syrischen Kontext, in welchem die Reflexverfolgung
weit verbreitet sei, durchaus geeignet, auch für ihn eine flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgung zu begründen. Bei Gutheissung der Beschwerde sei-
ner Mutter müssten seine Asylgründe noch einmal überprüft werden.
5.3 Zunächst gilt es zu klären, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne Art. 3 AsylG und Art. 1 A Ziff. 2 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
von originär erfüllt, zumal er eine persönliche Gefährdung geltend macht
(vgl. BVGE 2013/21 E. 3.3). Der Beschwerdeführer trug sinngemäss vor,
ihm habe die Rekrutierung durch Angehörige der PKK gedroht. In diesem
Zusammenhang ist festzustellen, dass eine drohende Rekrutierung allein
die Flüchtlingseigenschaft noch nicht begründet. Eigenen Angaben zufolge
hatte der Beschwerdeführer aufgrund der Weigerung, sich der PKK anzu-
schliessen, keine weitergehenden Nachteile erlitten. Es fehlt somit nicht
nur am Kriterium der Zielgerichtetheit, sondern auch an der Intensität. Des
Weiteren sind den Akten keinerlei Hinweise dafür zu entnehmen, dass dem
Beschwerdeführer aufgrund seiner Mutter flüchtlingsrechtlich relevante
Massnahmen im Sinne einer Reflexverfolgung gedroht hätten (vgl. act.
A44/6 F7 f.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu
Recht festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht originär erfüllt.
5.4 Mit koordiniertem Urteil D-6291/2018 vom 8. Januar 2019 wurde fest-
gestellt, dass die Mutter des Beschwerdeführers sowohl im Zeitpunkt der
Flucht aus Syrien als auch der Asylgesuchseinreichung die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllt hatte (a.a.O. E. 7.4). Gleichzeitig wurden die minderjähri-
gen Schwestern des Beschwerdeführers derivativ als Flüchtlinge aner-
kannt und das SEM angewiesen, der Mutter und den Schwestern Asyl zu
gewähren.
5.5 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und
ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl,
wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Die ratio legis ge-
bietet, den Status der Familie des Flüchtlings einheitlich zu regeln (vgl.
BVGE 2017 VI/4 E. 4.4.1). Zwar ist der Beschwerdeführer während des
laufenden Asylverfahrens unterdessen volljährig geworden; im Zeitpunkt
der Einreise in die Schweiz und der Asylgesuchseinreichung (9. November
2013) waren jedoch alle fünf Kinder von E._______ minderjährig. Entspre-
chend der konstanten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
wonach bei Gesuchen um Familienzusammenführung der relevante Zeit-
punkt zur Bestimmung der Minderjährigkeit derjenige der Einreichung des
Gesuchs um Familienasyl respektive -nachzug ist (vgl. Urteil des BVGer
E-6677/2014 vom 29. Dezember 2016 E. 4.2 m.w.H.), ist auch vorliegend
auf das Alter im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustützen. Demnach
war der Beschwerdeführer zum massgeblichen Zeitpunkt (…) Jahre alt und
damit noch minderjährig. Folglich hat der Beschwerdeführer einen An-
spruch auf Einbezug ins Familienasyl seiner Mutter. Dies erscheint auch
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zielführend, zumal die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ein dekla-
ratorischer Akt ist und dieser nicht von der Bearbeitungszeit der Asylgesu-
che durch die Behörden abhängig sein kann.
5.6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerde-
führer gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG einen Anspruch auf Anerkennung
der derivativen Flüchtlingseigenschaft hat. Folglich ist die Beschwerde in-
sofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung – soweit die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der
Wegweisung betreffend – beantragt wird. Demnach sind die Dispositivzif-
fern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und das SEM ist
anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm
in der Schweiz Asyl zu gewähren.
6.
6.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung einer unentgeltli-
chen Rechtsbeiständin gegenstandslos geworden.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.3 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde ein
zeitlicher Aufwand von 2 Stunden geltend gemacht, was angemessen er-
scheint. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer daher zulasten der Vorinstanz
eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 300.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Dispositivziffern 1 bis 3 der
Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2018 werden aufgehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in die Flüchtlingseigen-
schaft seiner Mutter einzubeziehen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewäh-
ren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 300.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Ritsatsang
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