Abtei lung IV
D-6296/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier,
Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...),
Afghanistan,
vertreten durch lic. phil. I Annelise Gerber,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. August 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6296/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Hazara mit letztem Wohnsitz in
(.../Provinz Ghazni) – verliess eigenen Angaben zufolge Afghanistan
etwa im (...) auf dem Landweg und gelangte über den Iran,
Turkmenistan und Russland, wo er sich während je ein bis zwei
Monaten aufhielt, sowie weitere, ihm unbekannte Länder am 12. März
2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Tags darauf
suchte er im Empfangszentrum (...) um Asyl nach. Am 22. März 2006
wurde er dort zu seinen Ausreisegründen im Allgemeinen befragt. Am
24. März 2006 führte ein vom Bundesamt beauftragter Experte mit
dem Beschwerdeführer ein Telefongespräch zur Abklärung von dessen
Herkunft durch. Die in der Folge von zwei Experten erstellten
Gutachten vom 25. Mai 2006 und 15. Juli 2006 bestätigten die geltend
gemachten Herkunftsangaben. Am 13. Juni 2006 wurde der
Beschwerdeführer durch die zuständige Behörde des Kantons (...),
welchem er für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen worden war,
zu den Asylgründen angehört. Das Bundesamt verzichtete auf eine
ergänzende Anhörung.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei am (...)
von im Auftrag des Bezirksvorstehers handelnden Militärpersonen
festgenommen worden, weil vermutet werde, dass sein (...) getöteter
Vater mit den Taliban zusammengearbeitet habe. Sein Vater sei
gezwungen worden, mit seinem Geländewagen Transporte für die
Taliban durchzuführen. Nach der Festnahme habe man ihn während
der ersten zwei Nächte nicht schlafen lassen, ihn befragt und dabei
geschlagen. In der Folge sei er in das Gefängnis (...) im Bezirk (...)
überführt worden. Man habe von ihm wissen wollen, wer mit seinem
Vater zusammengearbeitet habe und wie viele Waffen dieser für sich
genommen habe. Wegen der schlechten Haftbedingungen sei er
erkrankt und nach zweieinhalb Jahren Haft in die Klinik (...) gebracht
worden. Von dort sei ihm nach zwei Tagen die Flucht durch ein
Kippfenster gelungen. Er habe sich nach Pakistan begeben, wo er
während etwa zehn Monaten in einem Flüchtlingslager gelebt habe,
bis er nach Afghanistan zurückgeschafft worden sei. Daraufhin habe er
sich während eines Monats in (...) aufgehalten. (...) sei ihm sein Onkel
bei der Flucht behilflich gewesen, weil er früher oder später von den
Tätern, die seinen Vater getötet haben, in (...) gefunden worden wäre.
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Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 17. August 2007 – eröffnet am 21. August 2007 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen
aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. So habe der Beschwerde-
führer den zeitlichen Bezug zum Todesjahr seines Vaters tatsachen-
widrig dargelegt. Zudem seien die Umstände der angeblichen Fest-
nahme und späteren Flucht des Beschwerdeführers als realitätsfremd
zu qualifizieren. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar
und möglich. Insbesondere habe sich die Lage im Hazarajat nach dem
Ende der Taliban-Herrschaft insgesamt verbessert. Der Beschwerde-
führer besitze dort ein familiäres Beziehungsnetz. Zudem habe er eine
Lehre als Automechaniker gemacht.
C.
Mit Eingabe vom 19. September 2007 (Datum des Poststempels) an
das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer
durch seine Rechtsvertreterin unter Kosten- und Entschädigungsfolge,
es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, festzustellen, dass er
die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm Asyl zu gewähren;
eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde unter Beilage einer Für-
sorgebestätigung die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt.
Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2007 wurde auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über
das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten auf einen späteren
Zeitpunkt verschoben.
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E.
Mit Vernehmlassung vom 1. Oktober 2007 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten.
Im Übrigen wurde auf die Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen und daran vollumfänglich festgehalten.
F.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2009 reichte der Beschwerdeführer ein
Stellenantrittsgesuch zu den Akten.
G.
Mit Schreiben vom 24. September 2009 reichte der Beschwerdeführer
eine Anfrage seiner (...) an die Bezirksbehörden in (...) betreffend die
Ermordung ihres (...) und den Aufenthalt ihres (...) mit entsprechender
Antwort, die Zeitung (...), beides mit Übersetzung, sowie einen an ihn
adressierten Briefumschlag aus Afghanistan zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
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2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 In der Beschwerde wird an der Glaubhaftigkeit der Verfolgungs-
vorbringen festgehalten und eingewendet, die Vorinstanz werfe dem
Beschwerdeführer zu Unrecht vor, der von ihm angeführte zeitliche
Bezug des Todes seines Vaters zum Angriff der Amerikaner auf die
Taliban stimme nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten überein. So
habe er anlässlich der kantonalen Anhörung auf diesen Vorhalt hin
erklärt, sein Vater sei getötet worden, als der Krieg mit den
Amerikanern noch nicht wirklich begonnen hatte; die Taliban und die
afghanische Bevölkerung hätten durch Radiomitteilungen Kenntnis von
den Vorbereitungen der Offensive seitens der Vereinigten Staaten
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bekommen und die Taliban hätten sich vorbereitet, indem sie ihre
Angehörigen gesammelt und nach Kabul gebracht hätten; in der
Bevölkerung habe grosse Angst geherrscht (vgl. Beschwerde, S. 4).
Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen
Anhörung die erwähnten Aussagen gemacht hat (vgl. A12/26 S. 13 f.).
Indes vermag er dadurch den Widerspruch zu seiner Aussage im
Empfangszentrum, wonach seine Eltern beziehungsweise sein Vater
„im sechsten Monat des Jahres (...), d.h. in dem Jahr, als die
Amerikaner die Taliban angriffen“ umgekommen seien, nicht zu
erklären, zumal er damals unmissverständlich nicht von
Angriffsvorbereitungen, sondern vom Jahr, als der Angriff erfolgte,
sprach, und die Vorinstanz in den Erwägungen der angefochtenen
Verfügung zutreffend ausführte, dieser habe erst mehr als ein Jahr
nach dem vom Beschwerdeführer genannten Datum stattgefunden.
Damit kommen erste Zweifel an den Verfolgungsvorbringen auf.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, er wisse tatsächlich
nicht, wer seinen Vater ermordet habe, zumal er nur indirekt durch
seinen Onkel von der Tötung erfahren habe. Genau diese Unsicher-
heit, nicht zu wissen, wer die eigentlichen Feinde seines Vaters ge-
wesen seien, und von wem er selbst bei einer Rückkehr nach
Afghanistan gesucht und an Leib und Leben bedroht werden könnte,
verängstige den Beschwerdeführer in besonderem Masse (vgl. Be-
schwerde, S. 4).
Dieser Einwand erweist sich als unbehelflich. So erklärte der Be-
schwerdeführer anlässlich der Befragung im Empfangszentrum, es
habe sich herausgestellt, dass sein Vater durch einen Mann um-
gebracht worden sei, welcher nach dem Sturz der Taliban Bezirksvor-
steher geworden sei (vgl. A1/11 S. 4). Demnach steht der Täter offen-
bar fest, woran nichts zu ändern vermöchte, wenn der Beschwerde-
führer diese Information von seinem Onkel erfahren haben sollte, zu-
mal nicht nachvollziehbar wäre, weshalb dieser seinem Neffen
gegenüber falsche Angaben gemacht haben sollte. Ebensowenig
vermag daran zu ändern, dass der Beschwerdeführer anlässlich der
kantonalen Anhörung zu Protokoll gab, er glaube, dass sein Vater von
den Taliban umgebracht worden sei, damit dieser nicht sagen könne,
wohin er die von ihm transportierten Taliban-Soldaten gebracht habe
(vgl. A12/26 S. 14), zumal diesbezüglich in den Erwägungen der
vorinstanzlichen Verfügung unter Bezugnahme auf entsprechende
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Aussagen des Beschwerdeführers zutreffend ausgeführt wurde, den
Bewohnern von dessen Herkunftsdorf und den neuen Machthabern
aus dem Umkreis der (...) dürfte bekannt gewesen sein, wer
tatsächlich mit den Taliban zusammengearbeitet und wer dies – wie
dessen Vater – unter Zwang getan habe. Unter diesen Umständen ist
für das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz nicht einsichtig, weshalb die neuen Machthaber den
Beschwerdeführer, der keinerlei Verbindungen zu den Taliban
vorgebracht hat, überhaupt hätten festnehmen sollen.
4.3 In seinem Schreiben vom 24. September 2009 führt der Be-
schwerdeführer unter Bezugnahme auf die gleichzeitig eingereichten
Beweismittel (vgl. Bst. G) aus, aus der Anfrage seiner (...) an die
Bezirksbehörden in (...) und deren Antwort gehe hervor, dass sein
Vater tatsächlich von den Taliban ermordet worden sei und sich nun
die Mudschaheddin am Beschwerdeführer dafür rächen wollten, dass
deren Angehörige von den Taliban ausgeplündert und gefoltert worden
seien; falls er ergriffen würde, würde er getötet. Auf der ersten Seite
der Zeitschrift (...) werde die Bevölkerung aufgerufen, den dort
abgebildeten Beschwerdeführer, falls er gesehen werde, den Be-
hörden zu melden, da er zur Untersuchung festgenommen werden
soll. Die aus den eingereichten Dokumenten hervorgehenden Sach-
verhalte stimmten mit den Aussagen des Beschwerdeführers anläss-
lich der Befragungen im vorinstanzlichen Asylverfahren überein und
bestätigten, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan an Leib und
Leben bedroht wäre (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom
24. September 2009).
Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Befragungen im vor-
instanzlichen Asylverfahren, ausser seinen beiden Schwestern besitze
er keine Verwandten in Afghanistan; seit seiner Verhaftung habe er
keinen Kontakt mehr zu seinen Schwestern, da diese an ihren
Domizilen weder über Post- noch über Telefonverbindung verfügten;
sein Onkel sei seit vielen Jahren in Pakistan wohnhaft (vgl. A1/11
S. 4 f., A12/26 S. 4 f.). Demgegenüber reichte er im Beschwerde-
verfahren zusammen mit den beiden erwähnten Dokumenten einen an
seine schweizerische Adresse gerichteten, von der afghanischen Post
in (...) abgestempelten, mit dem Absender einer unbekannten
Drittperson versehenen Briefumschlag ein. In seinem diesbezüglichen
Schreiben vom 24. September 2009 erklärt er mit keinem Wort, wie er
in den Besitz der beiden eingereichten Dokumente gelangt ist.
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Angesichts der ungeklärten Beschaffung des Dokuments ist die
Anfrage seiner Schwester an die Bezirksbehörden von (...) und deren
Antwort als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren.
Hinzu kommt, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Behörden
den Beschwerdeführer während zweieinhalb Jahren hätten in
Gefangenschaft halten und ihm dann auf fahrlässige Weise die Flucht
aus einer Klinik hätten ermöglichen sollen, wenn dieser, wie die
Sicherheitsbehörde von (...) in ihrer Antwort schreibt, zum Tod
verurteilt worden sein soll. Schliesslich erscheint die Verurteilung des
Beschwerdeführers zum Tod nicht nachvollziehbar, nachdem dessen
Vater durch die Taliban getötet worden sein soll. Auch der in der
eingereichten Zeitschrift publizierte Aufruf ist als
Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren. Zum einen
stellen sich in Bezug auf die Beschaffung des Dokuments dieselben
Fragen wie beim andern Beweismittel. Zum andern fällt auf, dass der
Aufruf auf einer nicht nummerierten, im Übrigen leeren Seite der
kopierten Zeitschrift abgedruckt ist, welche sich in ihrer Gestaltung in
augenfälliger Weise vom Rest des Druckerzeugnisses unterscheidet.
Unter diesen Umständen ergeben sich erhebliche Zweifel an der
Echtheit des Aufrufs.
4.4 Nach dem Gesagten erfüllen die vom Beschwerdeführer vor-
gebrachten Verfolgungsvorbringen die Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit nicht. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es
sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da
diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das Asylgesuch wurde
vom BFM zu Recht abgelehnt.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
Seite 8
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6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheits-
verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Voll-
zug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich-
keit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der
Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die
weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2
S. 54 ff.).
6.3 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nach-
folgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, ist auf eine
Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten.
7.
7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.2 Die Situation in Afghanistan ist gemäss zur Zeit immer noch
geltender Praxis differenziert zu beurteilen. Als zumutbar gilt eine
Rückkehr abgewiesener Asylsuchender nach wie vor lediglich in die
Provinz Kabul (vgl. bereits EMARK 2003 Nr. 10), die nördlich der
Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar,
Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie die Gebiete um
Samangan, die nicht zum Hazarajat gehören (vgl. EMARK 2003 Nr. 30
E. 7a S. 193) sowie die Provinz Herat im Westen des Landes (vgl.
EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8. S. 102), sofern sie aus diesen Regionen
stammen oder dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen und
konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der
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Wohnsituation bestehen (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 E. S. 68;
EMARK Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Zudem ist die Rückkehr in diese
Provinzen nur für junge, unverheiratete Personen oder kinderlose
Paare ohne schwere gesundheitliche Probleme zumutbar (vgl. EMARK
2006 Nr. 9 E. 7.8. S. 102). In den übrigen östlichen, südlichen und
südöstlichen Provinzen besteht hingegen eine Situation allgemeiner
Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als
unzumutbar zu betrachten ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und
7.8). Seit dem Jahr 2006 hat sich die Lage in Afghanistan offenkundig
verschlechtert; jene Gebiete, welche 2006 als für eine Rückkehr un-
zumutbar behandelt wurden, sind es heute fraglos immer noch. Das
Bundesverwaltungsgericht sieht denn auch in Anbetracht der jüngsten
Entwicklung in Afghanistan (vgl. etwa die Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts D-1689/2009 vom 7. September 2010,
D- 8645/2007 vom 7. Juni 2010 und E-5519/2006 vom 25. November
2009) keine Veranlassung, von dieser Lageeinschätzung abzuweichen.
Ob die Gebiete, in die laut EMARK 2006 Nr. 9 der Wegweisungs-
vollzug noch als zumutbar betrachtet werden konnte, heute anders be-
urteilt werden müssten, kann in casu offen bleiben.
7.2.1 Das BFM hat nicht in Zweifel gezogen, dass der Beschwerde-
führer der Ethnie der Hazara angehört und aus dem Ort (...) in der
Provinz Ghazni stammt, zumal seine Herkunftsangaben durch ein von
der Vorinstanz veranlasstes Gutachten durch zwei unabhängig
voneinander operierende Sachverständige bestätigt wurden. Der
Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet sich mithin in einer der
Provinzen, in welche der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu
erachten ist. An dieser Einschätzung vermögen auch die
Ausführungen des BFM, wonach nach übereinstimmender aktueller
Einschätzung aus Expertenkreisen das Hazarajat im inner-
afghanischen Vergleich zu den sichereren Regionen des Landes ge-
höre, nichts zu ändern. Hierzu ist festzuhalten, dass das BFM in der
angefochtenen Verfügung nicht offen legt, gestützt auf welche Quellen
oder Experten es zu seiner Schlussfolgerung gelangte.
Demgegenüber stützte sich die Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) bei ihrer Beurteilung der Lage in Afghanistan auf zahlreiche,
öffentlich zugängliche Quellen (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.3 S. 98).
7.2.2 Der Beschwerdeführer gab anlässlich der kantonalen Anhörung
zu Protokoll, lediglich seine beiden Schwestern seien noch in
Afghanistan wohnhaft, und zwar in seinem Herkunftsbezirk (vgl. A1/11
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S. 4). Während sechs Jahren habe er sich zum Automechaniker aus-
bilden lassen (vgl. A12/26, S. 6). Er habe seinen Heimatstaat im Jahr
(...), also im Alter von (...) Jahren verlassen. Aus den Akten ergeben
sich keine Hinweise darauf, dass er über Kontakte und Beziehungen
zu Personen ausserhalb seiner Heimatprovinz verfügt. Allein aus dem
Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens einen in (...) abgestempelten Briefumschlag einer un-
bekannten Drittperson einreichte, kann nicht ernsthaft in Betracht ge-
zogen werden, dass mutmasslich irgendwo im Land weitere Verwandte
oder andere Bezugspersonen leben, die ihm eine gesicherte
Existenzgrundlage bieten oder bei deren Aufbau behilflich sein
könnten.
7.2.3 Schliesslich ist auch ein Vollzug nach Pakistan, wo sich der Be-
schwerdeführer lediglich während zehn Monaten illegal in einem
Flüchtlingslager aufgehalten hat und in der Folge ausgewiesen worden
sei, auszuschliessen. Ein Vollzug der Wegweisung könnte indes nur
dann erfolgen, wenn die Möglichkeit einer legalen Wiedereinreise be-
stehen würde (vgl. EMARK 1997 Nr. 24 und EMARK 1995 Nr. 22).
Diese Möglichkeit ist von der Vorinstanz zu Recht nicht erwogen
worden, weil es fraglich erscheint, ob die entsprechenden Voraus-
setzungen erfüllt sind.
7.3 Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach
Afghanistan nach dem Gesagten mithin als unzumutbar im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf
das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7
AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme erfüllt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gut-
zuheissen, soweit sie die Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft. Im
Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der
Verfügung des BFM vom 17. August 2007 sind aufzuheben, und die
Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz
wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor-
läufig aufzunehmen.
9.
Seite 11
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9.1 Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist der Ausgang des Ver-
fahrens im Asylpunkt als teilweises Unterliegen (vgl. Art. 63 Abs. 1,
Satz 2 VwVG) zu werten, wobei das Bundesverwaltungsgericht nach
seiner Praxis im Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie der
vorliegenden den partiellen Misserfolg mit der Hälfte veranschlagt.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten des
Verfahrens dem Beschwerdeführer somit in ermässigtem Umfang auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch
zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen
hat und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1
VwVG) gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu
verzichten.
9.2 Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen
Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Beim vorliegenden
Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer mit seinen Rechts-
begehren teilweise durchgedrungen, und das Bundesverwaltungs-
gericht geht in diesem Fall praxisgemäss von einem hälftigen Ob-
siegen aus. Angesichts dessen ist dem Beschwerdeführer im Be-
schwerdeverfahren für diesen (einen) Teil in Anwendung von Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG für die Kosten der Vertretung und all-
fälligen weiteren notwendigen Auslagen eine reduzierte Partei-
entschädigung zuzusprechen (Art. 7 VGKE). Nachdem keine Kosten-
note zu den Akten gereicht worden ist und sich der notwendige Ver-
tretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig ab-
schätzen lässt, ist die von der Vorinstanz auszurichtende, um die
Hälfte reduzierte Parteientschädigung unter Berücksichtigung der
massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 500.–
(inklusive allfällige Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen
(Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs gut-
geheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz vom
17. August 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen.
3.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung werden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten
erlassen.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Rechts-
mittelverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.– (inkl.
Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
- die kantonale Behörde (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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