Abtei lung IV
D-6297/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, geboren (...),
dessen Ehefrau B._______, geboren (...),
und deren Kind C._______, geboren (...),
Georgien,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. August 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6297/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden - georgische Staatsangehörige - am
5. Dezember 2008 illegal in die Schweiz einreisten und am selben Tag
um Asyl nachsuchten,
dass der Beschwerdeführer dieses im Wesentlichen damit begründete,
er sei seit ungefähr 2003 Mitglied der D._______ gewesen und habe
für diese auch Propaganda betrieben,
dass ihn seit etwa 2004 unbekannte Leute tätlich angegangen bezie-
hungsweise telefonisch belästigt und dabei aufgefordert hätten, aus
der Labourpartei auszutreten,
dass seinem Vater einmal telefonisch die Tötung seines Sohnes - des
Beschwerdeführers - angedroht worden sei,
dass im Mai 2008 Unbekannte in seine Wohnung eingedrungen seien
und diese durchsucht hätten, ohne etwas mitzunehmen,
dass sie dabei seine in der Wohnung befindliche Ehefrau in ein Zim-
mer eingeschlossen, schliesslich aber wieder freigelassen hätten,
dass sein Vater anfangs September 2008 unter ungeklärten Umstän-
den ums Leben gekommen sei,
dass er in der Folge eine behördliche Untersuchung der Todesursache
seines Vaters gefordert habe,
dass er daraufhin erneut anonyme Drohanrufe erhalten und deswegen
auf nähere Untersuchungen zum Tod seines Vaters verzichtet habe,
dass er seine Heimat schliesslich aus Angst vor grösserem Unheil
Ende November 2008 gemeinsam mit seiner Ehefrau verlassen habe,
dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Ausreisegründe geltend
machte,
dass das BFM mit Verfügung vom 31. August 2009 - eröffnet am
3. September 2009 - feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, deren Asylgesuche ablehnte, ihre Weg-
weisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
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dass die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung am 5. Oktober
2009 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde einreichten
und dabei beantragten, die Verfügung vom 31. August 2009 sei vollum-
fänglich aufzuheben; es sei ihr Asylgesuch gutzuheissen; eventuell sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubear-
beitung und zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
subeventuell sei die angefochtene Verfügung im Wegweisungspunkt
aufzuheben und ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen,
zumindest aber die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in ihre
Heimat festzustellen,
dass sie ferner in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, es sei ih-
nen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwi-
schenverfügung vom 16. Oktober 2009 das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren
abwies,
dass er die Beschwerdeführenden gleichzeitig aufforderte, bis zum
2. November 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- einzuzahlen,
verbunden mit der Androhung, auf die Beschwerde werde nicht einge-
treten, falls der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde,
dass die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss am 23. Oktober
2009 einzahlten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist einge-
zahlt wurde,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch im Wesentlichen damit
begründete, er sei seit etwa 2004 immer wieder von unbekannten Leu-
ten belästigt, bedroht und dabei zum Austritt aus der D._______ ge-
drängt worden,
dass ihn die unbekannten Personen teils telefonisch, teils durch insze-
nierte Tätlichkeiten auf der Strasse eingeschüchtert hätten, wobei er
auch einmal in ein Auto gezerrt und dort geschlagen worden sei,
dass im Weiteren im Mai 2008 unbekannte Personen in seine Woh-
nung eingedrungen seien, diese durchsucht und seine allein anwesen-
de Ehefrau in ein Zimmer eingeschlossen hätten,
dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang indessen zutreffend er-
wogen hat, die entsprechenden Vorkommnisse stellten Übergriffe Drit-
ter dar, welche von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im
Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden,
dass im Weiteren auch die Feststellung die Vorinstanz, wonach im vor-
liegenden Fall keine rechtsgenüglichen Hinweise auf eine staatliche
Verfolgung der Beschwerdeführenden bestünden, zu bestätigen ist,
dass beispielsweise die Aussagen des Beschwerdeführers als solche,
er sei auf der Strasse auch von Leuten in Uniform grundlos angehal-
ten, beschimpft und provoziert worden und er vermute, dass es sich
bei den seine Wohnung durchsuchenden Personen um Polizisten ge-
handelt haben könnte, zu vage und spekulativ anmuten, um hieraus
auf eine von Seiten des heimatlichen Staates ausgehende Verfolgung
des Beschwerdeführers schliessen zu können,
dass der Beschwerdeführer überdies die Behauptung, auf der Strasse
nebst von in zivil gekleideten Personen auch von Uniformierten beläs-
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tigt worden zu sein, erstmals anlässlich der kantonalen Befragung auf-
stellte,
dass im Übrigen aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend gemach-
ten blossen Mitgliedschaft bei der D._______ und seiner nicht expo-
niert scheinenden politischen Aktivitäten (Anwerbung von Parteimit-
gliedern, Anbringen von Plakaten, Teilnahme an Demonstrationen)
nicht ersichtlich ist, weshalb der georgische Staat oder Dritte ein Inter-
esse daran haben sollten, ihn zum Austritt aus dieser Partei zu bewe-
gen beziehungsweise ihn wegen seiner Mitgliedschaft in der
D._______ zu verfolgen,
dass letztlich auch die Aussage des Beschwerdeführers, die - nicht nä-
her geklärten - Umstände des Todes seines Vaters könnten etwas mit
seiner - des Beschwerdeführers - Parteitätigkeit zu tun haben, eine rei-
ne Behauptung darstellt,
dass sich nach dem Gesagten die Schlussfolgerung der Vorinstanz,
wonach vorliegend keine Hinweise auf eine staatliche Verfolgung be-
stünden und Georgien als Staat grundsätzlich auch fähig und gewillt
sei, rechtswidrige Übergriffe Dritter gegenüber seinen Staatsbürgern
zu verhindern beziehungsweise zu ahnden, als zutreffend erweist,
dass in der Rechtsmitteleingabe keine neuen Tatsachen oder Erkennt-
nisse vorgebracht werden, welche eine Änderung des Standpunkts der
Vorinstanz zu bewirken vermöchten,
dass sich die Vorbringen in der Beschwerde darüber hinaus lediglich in
einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren gemach-
ten Ausführungen erschöpfen,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das Bundesamt ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
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fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Her-
kunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
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dass die Beschwerdeführenden jung und gesund sind, über eine gute
Schulausbildung und über ein intaktes soziales Beziehungsnetz in ih-
rer Heimat verfügen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend
auch als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass diese durch den am 23. Oktober 2009 geleisteten Kostenvor-
schuss in selber Höhe gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Diese sind durch den am 23. Oktober 2009 geleisteten Kos-
tenvorschuss in Höhe von Fr. 600.-- gedeckt und werden mit diesem
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
Versand:
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