Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6297/2010
U r t e i l v om 1 0 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien 1. A._______, geboren (…),
Tunesien, dessen Ehefrau
2. B._______, geboren (…),
Bosnien und Herzegowina, und deren gemeinsame Kinder
3. C._______, geboren (…),
Bosnien und Herzegowina,
4. D._______, geboren (…),
Bosnien und Herzegowina,
5. E._______, geboren (…),
Staatsangehörigkeit ungeklärt,
alle vertreten durch Afra Weidmann,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. August 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden 1 bis 4 stellten am 30. Mai 2001 bei den
Grenzbehörden am Flughafen F._______ ein Asylgesuch. Mit Verfügung
vom gleichen Tag verweigerte das BFF ihnen die Einreise in die Schweiz
und wies ihnen für die Dauer des weiteren Asylverfahrens den
Transitbereich des Flughafens F._______ als Aufenthaltsort zu. Am 1.
und 9. Juni 2001 wurden die Beschwerdeführenden 1 und 2 von der
Flughafenpolizei F._______ zu ihren Asylgesuchen befragt. Am 13. Juni
2001 bewilligte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden 1 bis 4 die
Einreise in die Schweiz zur Prüfung ihrer Asylgesuche.
A.b Am 15. Juni 2001 wurden die Beschwerdeführenden 1 und 2 vom
BFF in der Empfangsstelle G._______ zu ihren Asylgesuchen befragt
(Kurzbefragung) und am 15. Oktober 2001 vom Migrationsamt des
Kantons F._______ zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung).
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführende 1 anlässlich der
Flughafenbefragung, der Kurzbefragung sowie der Anhörung geltend, er
sei arabischer Ethnie und in Tunesien Sympathisant der Ennahda
gewesen. Im März 1989 sei er festgenommen worden, da man ihm
vorgeworfen habe, an Demonstrationen teilgenommen und die Behörden
angeprangert zu haben. Nach einer Nacht auf dem Polizeiposten sei er in
das Gefängnis von H._______ überführt worden, wo er misshandelt und
aufgefordert worden sei, Namen von EnnahdaMitgliedern zu nennen, die
ins Ausland geflüchtet seien. Neun Monate später sei er entlassen
worden. Nach seiner Entlassung sei er nach Hause zurückgekehrt. Da
die Polizei immer wieder bei ihm erschienen sei, habe er sich zur
Ausreise entschlossen. Vierzig Tage nach seiner Entlassung aus dem
Gefängnis sei er mit der Hilfe eines Schleppers nach Italien gereist, wo er
sich bis Januar 1996 illegal aufgehalten und in der (…) gearbeitet habe.
Aufgrund der beschwerlichen Arbeit sei er mit einem Auto nach Bosnien
und Herzegowina gefahren, da er gehört habe, dass man dort bei
arabischen Hilfswerken eine gut bezahlte Arbeit finde. In I._______ habe
er etwa zwei Jahre lang für ein arabisches Hilfswerk gearbeitet, bevor er
als freier Händler auf dem Markt tätig gewesen sei. Im August 1996 habe
er die Beschwerdeführende 2 traditionell geheiratet. Da er aufgrund der
Abwahl der SDA (Partei der demokratischen Aktion) befürchtet habe,
dass in Bosnien und Herzegowina alle Araber bald einmal an ihre
Heimatländer ausgeliefert würden, habe er sich zur Ausreise aus diesem
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Land entschlossen. Deshalb sei er am 28. Mai 2001 zusammen mit
seiner Frau und seinen beiden Kindern mit einem fremden Pass von
J._______ nach F._______ geflogen. Anlässlich der Anhörung machte
der Beschwerdeführende 1 zudem geltend, er habe kürzlich von einem
Freund erfahren, dass er in Tunesien in Abwesenheit wegen seines
Aufenthalts in Bosnien und Herzegowina verurteilt worden sei, da es
tunesischen Islamisten verboten sei, sich dort aufzuhalten.
A.c Anlässlich der Flughafenbefragung, der Kurzbefragung sowie der
Anhörung machte die Beschwerdeführende 2 im Wesentlichen geltend,
sie habe Bosnien und Herzegowina wegen der Probleme ihres
Ehemannes verlassen. Sie selbst habe in ihrem Heimatland keine
Probleme gehabt.
A.d Mit Verfügung vom 7. November 2003 lehnte das BFF das
Asylgesuch des Beschwerdeführenden 1 ohne Entscheid über das
Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug bei ausdrücklichem Verzicht auf eine
Rückführung nach Tunesien und unter Einräumung einer bis zum 5.
Januar 2004 laufenden Ausreisefrist an. Mit separater Verfügung gleichen
Datums trat das BFF auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden 2 bis
4 nicht ein und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug unter
Ansetzung einer gleich bemessenen Ausreisefrist an.
A.e Mit separaten Beschwerden vom 5. Dezember 2003 an die damals
zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die
Beschwerdeführenden 1 bis 4 die Aufhebung der Verfügungen vom
7. November 2003, die Gewährung von Asyl beziehungsweise das
Eintreten auf das Asylgesuch und – im Eventualpunkt – die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme. Die ARK vereinigte die beiden
Beschwerdeverfahren und schloss den am 20. Dezember 2003
geborenen Beschwerdeführenden 5 in das Verfahren ein. Mit Urteil vom
23. Februar 2005 wies die ARK die Beschwerden vollumfänglich ab.
B.
B.a Die Beschwerdeführenden gelangten am 19. April 2005 mit einem
Wiedererwägungsgesuch an das BFM und beantragten darin den
Verzicht auf die Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme.
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B.b Mit Verfügung vom 23. Mai 2005 wies das BFM das
Wiedererwägungsgesuch ab und bestätigte die Anordnung des
Wegweisungsvollzugs.
B.c Auf die gegen die Verfügung vom 23. Mai 2005 erhobene
Beschwerde trat die ARK mit Urteil des Einzelrichters vom 26. Juli 2005
nicht ein, nachdem die Beschwerdeführenden es versäumt hatten, den
Verfahrenskostenvorschuss zu entrichten.
C.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 1. Juni 2007 an das BFM
ersuchten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen um
Wiedererwägung der Verfügung vom 7. November 2003 betreffend
Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführenden 1, um
Feststellung der Unmöglichkeit seiner Rückkehr nach Bosnien und
Herzegowina und um materielle Prüfung des Asylgesuchs respektive der
Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf dessen Heimatland Tunesien sowie
um Behandlung als Familieneinheit im Sinne von Art. 44 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31).
D.
Mit Verfügung vom 11. März 2008 hiess das BFM das
Wiedererwägungsgesuch gut, soweit darin die Feststellung der
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend den
Beschwerdeführenden 1 nach Bosnien und Herzegowina beantragt
wurde. In Anknüpfung an diese Feststellung verfügte das BFM die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführenden 1 in der Schweiz und
nahm gestützt auf den Grundsatz der Familieneinheit nach Art. 44 Abs. 1
AsylG auch die übrigen Beschwerdeführenden vorläufig auf. Hinsichtlich
des Antrags auf materielle Prüfung der Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführenden 1 lehnte das BFM das Wiedererwägungsgesuch
hingegen ab. Zugleich wurde das Ausstandsbegehren abgewiesen und
eine Gebühr von Fr. 600.– erhoben.
E.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 10. April 2008 fochten die
Beschwerdeführenden die Verfügung des BFM vom 11. März 2008 beim
Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie in materieller
Hinsicht im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung des BFM vom
11. März 2008, die Gutheissung ihres Wiedererwägungsgesuchs vom 1.
Juni 2007, den Verzicht auf die Wegweisung nach Bosnien und
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Herzegowina und die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf
das Heimatland (Tunesien) des Beschwerdeführenden 1. In prozessualer
Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden unter anderem die
Gewährung ergänzender Akteneinsicht sowie das rechtliche Gehör zu
einer – aus dem Aktenverzeichnis ersichtlichen – Kontaktnahme des BFM
mit dem Oberauditor im Departement für Bevölkerungsschutz und Sport
(VBS).
F.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte im Urteil D2345/2008 vom 25.
August 2008 fest, dass nunmehr durch die in der angefochtenen
Verfügung festgestellten Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs des
Beschwerdeführenden 1 nach Bosnien und Herzegowina offensichtlich
die Grundlage für die Anwendung des Art. 52 Abs. 1 Bst. a AsylG –
nämlich die mögliche Rückkehr in diesen Staat – und mithin die
Voraussetzung für das Offenlassen der Flüchtlingseigenschaft in Bezug
auf den Heimatstaat des Beschwerdeführenden 1 (Tunesien) weggefallen
sei. Mit anderen Worten ergebe sich aus der Feststellung der
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs zugleich, dass nunmehr auch
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführenden 1 in Bezug auf
Tunesien sowie – darüber hinaus – die Frage zu prüfen seien, ob diesem
in der Schweiz Asyl zu gewähren sei. Infolgedessen hiess das
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die Dispositivziffern
1 und 10 der Verfügung des BFM vom
11. März 2008 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der
Erwägungen an das BFM zurück. Gleichzeitig wurde das BFM
angewiesen, den Beschwerdeführenden im Sinne der Erwägungen
Einsicht in zwei Aktenstücke zu gewähren.
G.
Am 25. November 2008 wurde der Beschwerdeführende 1 vom BFM in
K._______ ergänzend angehört. Anlässlich dieser Ergänzungsanhörung
machte er zusätzlich zu den bereits vorgebrachten Asylgründen geltend,
bei einer Rückkehr nach Tunesien würde man ihm vorwerfen, wegen des
Krieges nach Bosnien und Herzegowina gegangen zu sein, weshalb man
ihn inhaftieren würde. In der Zwischenzeit habe er von seinem Bruder
erfahren, dass im Jahre 2004 eine ihn betreffende Vorladung zu ihm nach
Hause gebracht worden sei. Zudem habe ihm sein Bruder erzählt, dass
ein Tunesier namens L._______, der in Italien aufenthaltsberechtigt sei,
während seiner Ferien in Tunesien im Jahre 2006 sechs Monate lang
festgehalten und immer wieder nach ihm – dem Beschwerdeführenden 1
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– befragt worden sei. Bei der Ergänzungsanhörung erhielt der
Beschwerdeführende 1 das rechtliche Gehör zu einer Internetseite eines
kroatischen Hilfswerks, gemäss der eine Person namens M._______ im
Jahre 1992 in Bosnien und Herzegowina eingebürgert worden sei, 1997
die Beschwerdeführende 2 geheiratet habe und einen Pass mit diesen
Personalien besitze. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführende 1
aufgefordert, seine Identität anhand geeigneter Dokumente zu belegen,
die Geburtsurkunden seiner in Bosnien und Herzegowina geborenen
Kinder und einen ihn betreffenden Arztbericht einzureichen.
Anlässlich der Ergänzungsanhörung reichte der Beschwerdeführende 1
zwei Bestätigungsschreiben von Privatpersonen sowie eine Seite aus
dem "Bericht innere Sicherheit der Schweiz" zu den Akten.
H.
Mit Eingaben vom 28. November 2008 und 26. Januar 2009 liessen die
Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin die folgenden
Beweismittel zu den Akten reichen: Drei den Beschwerdeführenden 1
betreffende ärztliche Berichte, Kopien von Identitätskarten (inklusive
Briefumschlag), eine "DECLARATION A LHONNEUR" sowie eine
fremdsprachige Polizeivorladung vom 25. November 2004 (in Kopie,
inklusive deutscher Übersetzung).
I.
Mit Eingabe vom 9. Februar 2009 liessen die Beschwerdeführenden
einen Internetausdruck einreichen, gemäss dem mehrere tunesische
NGO's die Schweiz aufforderten, dem Beschwerdeführenden 1 Asyl zu
gewähren und ihn nicht nach Tunesien zurückzuweisen.
J.
Das BFM ersuchte Bosnien und Herzegowina am 24. August 2009 um
Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf das
Rückübernahmeabkommen vom 1. Juli 2009.
K.
In einem Schreiben vom 4. Januar 2010 an das BFM setzte sich Amnesty
International für die Beschwerdeführenden sowie weitere ähnlich
gelagerte Fälle ein. Am 25. Januar 2010 beantwortete das BFM dieses
Schreiben.
L.
Am 12. April 2010 liessen die Beschwerdeführenden durch ihre
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Rechtsvertreterin ein Schreiben des Botschafters von Bosnien und
Herzegowina in der Schweiz vom 1. April 2010 zu den Akten reichen,
wonach die Botschaft kein Laissezpasser für den Beschwerdeführenden
1 ausstellen könne.
M.
Am 3. Juni 2010 liessen die Beschwerdeführenden dem BFM mitteilen,
dass Bosnien und Herzegowina das Rückübernahmeabkommen der
Schweiz abgelehnt habe. Am 10. Juni 2010 beantwortete das BFM
dieses Schreiben.
N.
Mit Eingabe vom 21. Juni 2010 liessen die Beschwerdeführenden durch
ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht eine
Rechtsverzögerungs respektive Rechtsverweigerungsbeschwerde
einreichen.
O.
Mit Verfügung vom 2. Juli 2010 gewährte das Bundesverwaltungsgericht
der Vorinstanz die Möglichkeit, bis zum 19. Juli 2010 eine Stellungnahme
zur Rechtsverzögerungs respektive Rechtsverweigerungsbeschwerde
einzureichen. Diese Frist wurde in der Folge bis zum 5. August 2010
erstreckt.
P.
Mit Verfügung vom 3. August 2010 – eröffnet am 5. August 2010 – hob
die Vorinstanz ihre Verfügungen vom 7. November 2003 auf, ersetzte sie
durch ihre neue Verfügung und stellte fest, dass der Beschwerdeführende
1 die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfülle, während die
Beschwerdeführenden 2 bis 5 die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht erfüllen würden. Die Vorinstanz anerkannte Letztere jedoch
gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge. Überdies verfügte die
Vorinstanz, dass die Asylgesuche abgelehnt und die
Beschwerdeführenden aus der Schweiz weggewiesen würden. Wegen
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs würden die
Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Im
Weiteren hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführende 5
ungeklärter Staatsangehörigkeit sei (Dispositivziffer 12). Schliesslich
lehnte es das Ausstandsbegehren vom 1. Juni 2007 ab (Dispositivziffer
13).
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Als Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der
Beschwerdeführende 1 mache geltend, er sei in Tunesien einmal neun
Monate in Haft gewesen. Zu dieser Haft habe er bei der
Flughafenbefragung und der Anhörung Folgendes gesagt: Er sei im März
1989 zu Hause festgenommen, eine Nacht in N._______ auf dem Posten
und danach bis Januar 1990 in H._______ festgehalten worden. Er sei zu
zweit mit einer Person in einer Zelle gewesen, die sonst für zehn
Häftlinge vorgesehen wäre. Seine Schwester habe ihn jeweils am
Donnerstag besucht, auch zwei Brüder hätten ihn besucht. Die
Freilassung sei in Form einer Begnadigung beziehungsweise vorläufig
erfolgt, während sein Fall weiter untersucht worden sei. Er sei
anschliessend vierzig Tage lang zu Hause geblieben; in dieser Zeit sei er
vier Mal von der Polizei gesucht worden. Bei der Ergänzungsanhörung
habe er ausgesagt, er sei im März 1990 festgenommen worden. Die
Festnahme sei beim Verlassen der Moschee erfolgt. Sie seien zu sechst
mitgenommen worden. Nach einer Nacht in N._______ seien sie nach
H._______ überstellt worden. In seiner Zelle hätten sich rund vierzig
Häftlinge aufgehalten, als sie dazu gekommen seien. Besucht habe ihn
nur ein Bruder. Gemeinsam seien sie zu sechst nach neun Monaten
vorläufig entlassen worden. Bis zur Ausreise Anfang 1991 sei nichts mehr
passiert. Bei der Ergänzungsanhörung sei er mit seinen
widersprüchlichen Aussagen konfrontiert worden, habe diese jedoch nicht
aufzulösen vermocht. Aufgrund dieser widersprüchlichen Beschreibung
der Haft könne somit nicht geglaubt werden, dass der
Beschwerdeführende 1 vor seiner Ausreise aus Tunesien
Verfolgungsmassnahmen erlitten habe. Dieses Vorbringen des
Beschwerdeführenden 1 halte somit den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
Der Beschwerdeführende 1 mache im Weiteren geltend, er habe Bosnien
und Herzegowina verlassen, weil er befürchtet habe, nach Tunesien
zurückgeführt zu werden. Dort werde er wegen seines langen Aufenthalts
in Bosnien und Herzegowina verdächtigt, am Krieg teilgenommen zu
haben. Die Rechtsvertreterin habe am 9. Februar 2009 ausserdem einen
Internetausdruck eingereicht, gemäss dem sich tunesische NGO's für den
Beschwerdeführenden 1 einsetzten und die Schweiz auffordern würden,
ihn nicht nach Tunesien zurückzuschicken, weil er dort verfolgt werde.
Zudem habe der Beschwerdeführende 1 als Beweismittel die Kopie einer
Vorladung vom 25. November 2004 eingereicht. Aufgrund der gesamten
Aktenlage, spätestens jedoch seit der Internetaktion der NGO's, in der der
Beschwerdeführende 1 namentlich als tunesischer Regimegegner und
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aus politischen Gründen Verfolgter erwähnt werde, sei davon
auszugehen, dass die tunesischen Behörden auf den
Beschwerdeführenden 1 und seinen Lebenslauf aufmerksam geworden
seien und den Sachverhalt abklären möchten, wenn er nach Tunesien
zurückkehre. Damit bestehe begründeter Anlass zur Annahme, dass er
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte. Die flüchtlingsrelevanten Elemente
seien indessen erst nach der Ausreise aus dem Heimatland geschaffen
worden und als subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG
zu qualifizieren. Nach dem Gesagten sei festzustellen, dass der
Beschwerdeführende 1 die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG
erfülle, ihm jedoch kein Asyl gewährt werden könne.
Die Beschwerdeführenden 2 bis 5 machten für sich weder Vor noch
Nachfluchtgründe geltend. Sie erfüllten deshalb die
Flüchtlingseigenschaft nicht selbständig nach Art. 3 AsylG, sondern nach
Art. 51 Abs. 1 AsylG. Nachdem dem Beschwerdeführenden 1 die
Asylgewährung verweigert worden sei, sei auch das Asylgesuch der
Beschwerdeführenden 2 bis 5 abzulehnen, weil der Beschwerdeführende
1 seinen Familienangehörigen keinen Rechtsstatus vermitteln könne, der
über seinen hinausgehe. In Anwendung von Art. 54 AsylG werde das
Asylgesuch der Beschwerdeführenden 2 bis 5 ebenfalls abgelehnt. Da
die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, werde der
Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG
angewandt, weshalb das BFM im vorliegenden Fall den Vollzug der
Wegweisung als nicht zulässig erachte. Deswegen seien die
Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Für die
weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen.
Q.
Mit Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts
D4498/2010 vom 16. August 2010 wurde die von den
Beschwerdeführenden erhobene Rechtsverzögerungs respektive
Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 21. Juni 2010 infolge
Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
R.
Mit Beschwerde vom 4. September 2010 (Poststempel) liessen die
Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin in materieller Hinsicht
beantragen, der Entscheid des BFM vom 3. August 2010 sei mit
Ausnahme der Dispositivziffern 2 und 4 aufzuheben, ihnen sei Asyl zu
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gewähren und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführende 1
Tunesien wegen erlittener Verfolgung und begründeter Furcht vor
erneuter Verhaftung verlassen habe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchten die Beschwerdeführenden um die Möglichkeit, nach Einsicht in
die Akten ihre Beschwerde zu ergänzen, da die angeforderte Zustellung
der Akten nicht rechtzeitig erfolgt sei. Zudem sei die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und für den Aufwand der Beschwerde eine
angemessene Entschädigung zuzusprechen. Auf die Begründung der
Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
Der Beschwerde lagen zwei Akteneinsichtsgesuche vom 17. März 2008
beziehungsweise vom 7. August 2010 (in Kopie), ein Schreiben des BFM
vom 13. Dezember 2007 (in Kopie), eine Fürsorgebestätigung vom
21. Juni 2010 (in Kopie) sowie eine Honorarnote vom 4. September 2010
bei.
S.
Mit Verfügung vom 28. September 2010 ordnete der Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts an, dass über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Endentscheid befunden
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde.
Gleichzeitig gewährte er der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden
die Gelegenheit, bis am 14. Oktober 2010 eine Beschwerdeergänzung
einzureichen.
T.
Am 12. Oktober 2010 liessen die Beschwerdeführenden eine
Beschwerdeergänzung zu den Akten reichen. Dabei befanden sich unter
anderem mehrere Medikamentenpackungen sowie eine Rezeptkopie.
U.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2010
wurde dem BFM die Möglichkeit gewährt, bis zum 12. November 2010 zu
den Eingaben der Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren eine
Stellungnahme einzureichen.
V.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. November 2010 hielt die Vorinstanz an
der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
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Seite 11
W.
Am 18. November 2010 und 10. Dezember 2010 reichten die
Beschwerdeführenden weitere Eingaben ein, darunter ein ärztlicher
Bericht von med. pract. O._______ vom 30. November 2010 betreffend
den Beschwerdeführenden 1 sowie eine Bestätigung der A.V.T.T
(Association des victimes de la torture en Tunisie) vom 20. Oktober 2010.
X.
Aufgrund der Veränderung der politische Lage in Tunesien seit Erlass der
angefochtenen Verfügung gewährte der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts der Vorinstanz mit Verfügung vom 2.
September 2011 erneut Gelegenheit, eine Stellungnahme einzureichen.
Y.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. September 2011 machte die Vorinstanz
im Wesentlichen geltend, nachdem die EnnahdaPartei in Tunesien
Anfang März 2011 legalisiert worden sei, bestehe für den
Beschwerdeführenden 1 keine begründete Furcht vor zukünftiger
Verfolgung in Tunesien, weshalb es sich nicht rechtfertige, ihm Asyl zu
gewähren. Im Übrigen verweise man auf die Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung, an denen vollumfänglich festgehalten werde.
Es werde daher die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Z.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2011 liessen die Beschwerdeführenden
durch ihre Rechtsvertreterin replizieren. Der Eingabe lag die Kopie eines
Schreibens des BFM vom 13. Dezember 2007 bei (bereits früher
eingereicht).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
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Seite 12
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG ist im
vorliegenden Verfahren nicht gegeben, so dass das
Bundesverwaltungsgericht in der Sache endgültig entscheidet.
1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.4. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Mit Verfügung vom 3. August 2010 stellte die Vorinstanz fest, der
Beschwerdeführende 1 erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, anerkannte die Beschwerdeführenden 2 bis 5 gemäss Art. 51 Abs.
1 AsylG als Flüchtlinge, lehnte die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden ab, ordnete ihre Wegweisung an, schob jedoch
deren Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf und nahm die
Beschwerdeführenden vorläufig auf. Da die Beschwerdeführenden
zufolge beim Beschwerdeführenden 1 vorliegender subjektiver
Nachfluchtgründe als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen wurden,
beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren gemäss Begehren
(im Wesentlichen; vgl. dazu nachstehend E. 4.11) nur noch auf die Frage,
ob der Beschwerdeführende 1 aufgrund der von ihm geltend gemachten
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Seite 13
Vorfluchtgründe als Flüchtling anzuerkennen ist, auf die Frage der
Asylgewährung und die Wegweisung.
4.
4.1. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob das BFM im vorliegenden Fall
zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführenden 1
aufgrund der von ihm vorgebrachten Vorfluchtgründe verneint und
demzufolge die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgewiesen hat.
4.2. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.4. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner von Flüchtlingen
und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und
erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art.
51 Abs. 1 AsylG).
4.5. Der Beschwerdeführende 1 macht als Vorfluchtgründe geltend,
Sympathisant der Ennahda gewesen und für diese Partei in Tunesien
politisch tätig gewesen zu sein. Aus diesem Grund habe man ihn in
Tunesien währen neun Monaten inhaftiert. Aus Angst vor weiterer
Verfolgung habe er Tunesien schliesslich verlassen.
Die Vorinstanz hat diese Vorbringen in der angefochtenen Verfügung als
unglaubhaft beurteilt.
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4.6. Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der
vorinstanzlichen Verfügung nicht gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG),
kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen,
dieser aber eine andere Begründung zu Grunde legen (Motivsubstitution).
Diese Möglichkeit der Motivsubstitution ist im Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet (vgl. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 181 Rz. 3.197). Im
vorliegenden Fall nimmt das Bundesverwaltungsgericht eine
Motivsubstitution im erwähnten Sinne vor und würdigt nachstehend die
vom Beschwerdeführenden 1 geltend gemachten Vorfluchtgründe nicht
unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit, sondern unter demjenigen
der Asylrelevanz.
4.7. Vorab ist festzuhalten, dass zur Bestimmung der
Flüchtlingseigenschaft – als Grundvoraussetzung der Asylgewährung –
grundsätzlich diejenige Situation relevant ist, wie sie sich im Zeitpunkt
des Entscheides darstellt. Veränderungen der objektiven Situation im
Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und
zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl.
BVGE 2007/31 E. 5.3, BVGE 2008/4 E. 5.4, Entscheidungen und
Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2000 Nr. 2 E. 8b S. 20).
4.8. Es ist festzustellen, dass sich die (politische) Situation in Tunesien
grundlegend verändert hat, seit der Beschwerdeführende 1 sein
Heimatland im Jahre 1990 verlassen hat. Infolge der "Jasminrevolution"
kam es in Tunesien im letzten Jahr zu weitreichenden politischen
Veränderungen: Am 14. Januar 2011 wurde die Regierung von Zine el
Abidine Ben Ali aufgrund des öffentlichen Drucks durch die massiven
Proteste seit Dezember 2010 gestürzt. Die Übergangsregierung hat in
Tunesien demokratische Prinzipien eingeführt, so insbesondere die
Pressefreiheit. Zudem wurden alle politischen Gefangenen freigelassen
und alle politischen Parteien zugelassen, die unter dem Regime von Ben
Ali als Oppositionsparteien betrachtet worden waren, was den Führern
von zahlreichen Parteien erlaubte, nach Tunesien zurückzukehren.
Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die tunesische
Übergangsregierung das Römer Statut des Internationalen
Strafgerichtshofs ratifiziert hat (vgl.
/Menus/ASP/states+parties/African+States/Tunisia.htm [zuletzt
besucht am 6. Februar 2012]). Am 23. Oktober 2011 fanden in Tunesien
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die ersten freien Wahlen zu einer verfassunggebenden Versammlung
statt. Aufgabe der verfassunggebenden Versammlung soll es unter
anderem sein, eine neue Verfassung auszuarbeiten und die nächsten
Präsidentschafts und Parlamentswahlen zu organisieren. Weiterhin soll
sie die Macht haben, entweder eine neue Regierung zu ernennen oder
die Amtszeit der gegenwärtigen Regierung bis zu allgemeinen Wahlen zu
verlängern. Infolge der Revolution in Tunesien hat sich insbesondere die
Situation für die islamische Partei Ennahda und deren Mitglieder
wesentlich verändert. So kehrte Rachid alGhannouchi, der politische
Führer der Partei Ennahda, am 30. Januar 2011 nach Tunesien zurück,
nachdem er sich zwanzig Jahre lang in London im Exil aufgehalten hatte.
Am 1. März 2011 legalisierte die tunesische Übergangsregierung die
Partei Ennahda; bereits zuvor waren zehntausende ihrer Anhänger aus
dem Gefängnis entlassen worden. Bei der Wahl zur verfassunggebenden
Versammlung vom 23. Oktober 2011 erhielt Ennahda als stärkste Partei
89 der 217 Sitze. Aufgrund dieses guten Wahlresultats wurde am 24.
Dezember 2011 Hamadi Jebali von der Partei Ennahda zum
Premierminister ernannt (vgl.
; http://de.
/wiki/Wahl_zur_Verfassunggebenden_Versammlung_Tunesi
ens_2011; [zuletzt besucht am
3. Februar 2012]).
4.9. Aufgrund des soeben Ausgeführten ist nicht davon auszugehen,
dass in Tunesien Mitglieder der Ennahda zum heutigen Zeitpunkt von den
tunesischen Behörden noch asylrelevante Nachteile zu befürchten haben.
Daher ist auch unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführende 1 als
Sympathisant bei der Ennahda sowie wegen seiner angeblichen früheren
politischen Tätigkeit für diese Partei zum heutigen Zeitpunkt bei einer
Rückkehr in sein Heimatland von deren Behörden asylrelevante Nachteile
zu befürchten hat, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft aufgrund der
geltend gemachten Vorfluchtründe zu verneinen ist. Mangels
Asylrelevanz kann daher darauf verzichtet werden, die vom
Beschwerdeführenden 1 geltend gemachten Vorfluchtgründe unter dem
Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit zu prüfen.
4.10. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Vorinstanz
im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführenden 1 aufgrund der von ihm geltend gemachten
Vorfluchtgründe verneint und demzufolge die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden abgelehnt hat. Aufgrund der vorstehenden
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Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in den
Beschwerdeeingaben einzugehen, zumal diese nicht geeignet sind, an
dieser Beurteilung etwas zu ändern.
4.11. Die Beschwerdeführenden haben zwar ebenfalls die
Dispositivziffern 12 und 13 der angefochtenen Verfügung angefochten,
jedoch dazu keine Begründung angeführt, weshalb auf die
diesbezüglichen Begehren nicht weiter einzugehen ist.
5.
Wie bereits vorstehend unter E. 3 ausgeführt, ist vorliegend nicht zu
prüfen, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführenden gestützt auf die vom
Beschwerdeführenden 1 geltend gemachten subjektiven
Nachfluchtgründe zu Recht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und die
vorläufige Aufnahme angeordnet hat. Es ist jedoch darauf hinzuweisen,
dass es aufgrund der dargelegten grundlegenden politischen
Veränderungen in Tunesien Aufgabe der Vorinstanz sein wird, in einem
späteren Schritt diesen Sachverhalt einer eingehenden Überprüfung zu
unterziehen.
6.
Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch haben sie einen Anspruch auf eine solche
(vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1;
SR 142.311]). Die Vorinstanz hat gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG zu Recht
die Wegweisung angeordnet (BVGE 2009/50 E. 9.).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung in
Bezug auf die Frage der Anerkennung als Flüchtlinge aufgrund der vom
Beschwerdeführenden 1 geltend gemachten Vorfluchtgründe, die Frage
der Asylgewährung und der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Da die Beschwerdeführenden mit ihrer Beschwerde vollumfänglich
unterlegen sind, wären ihnen grundsätzlich die Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Beschwerdeführenden
haben jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird die Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der
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Verfahrenskosten befreit, sofern ihre Begehren nicht aussichtslos
erscheinen. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführenden mittellos sind. Zudem erschienen ihre Begehren
im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als nicht aussichtslos. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach
gutzuheissen und es sind den Beschwerdeführenden keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
9.
Bei dieser Sachlage ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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