B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6297/2014
U r t e i l v o m 1 2 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Israel,
c/o Bezirksgefängnis (…),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 29. September 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben am 3. März 2014
in die Schweiz ein. Er wurde am 6. März 2014 aufgrund eines Verhaf-
tungsersuchens von Interpol von der Polizei angehalten. Am 7. März
2014 ordnete das Bundesamt für Justiz (BJ) die provisorische Ausliefe-
rungshaft an. Am 12. März 2014 wurde die Auslieferungshaft verfügt.
B.
Anlässlich der Festnahme beschlagnahmte die Polizei einen israelischen
sowie einen französischen Pass, beide lautend auf den Namen des Be-
schwerdeführers. Eine Dokumentenanalyse der Kantonspolizei
B._______ kam zum Schluss, dass der israelische Pass verfälscht und
der französische Pass eine Totalfälschung sei.
C.
Am 26. März 2014 reichte das israelische Justizministerium ein Ausliefe-
rungsersuchen ein. Das formelle Auslieferungsersuchen wurde den
Schweizer Behörden am 20. Juni 2014 übermittelt.
D.
Mit Schreiben vom 10. April 2014 (Eingang beim BFM am 25. April 2014)
reichte der Beschwerdeführer ein Asylgesuch ein.
E.
Am 16. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asyl-
gründen angehört. Anlässlich dieser Anhörung wurde ihm das rechtliche
Gehör zur Feststellung der Dokumentenanalyse gewährt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er aus
politischen Gründen in der Heimat strafrechtlich verfolgt werde, in Israel
zudem Kriegszustände herrschen würden und er dort gesundheitliche
Probleme gehabt habe.
F.
Das BJ verfügte am 26. August 2014 die Bewilligung des Auslieferungs-
ersuchens vom 20. Juni 2014. Die Verfügung erfolgte unter dem Vorbe-
halt des Entscheids des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politi-
schen Delikts sowie unter dem Vorbehalt eines rechtskräftigen positiven
Asylentscheids.
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G.
Mit Schreiben vom 29. Juli 2014 ersuchte der Beschwerdeführer beim
BFM um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Asylverfahren.
Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 8. September 2014 abgewie-
sen.
H.
Mit Schreiben vom 8. September 2014 gewährte das BFM dem Be-
schwerdeführer Einsicht in die Akten des Auslieferungs- sowie des Asyl-
verfahrens und setzte ihm Frist zur Stellungnahme. Der Beschwerdefüh-
rer liess die Frist ungenutzt verstreichen.
I.
Ein am 26. September 2014 beim BFM eingereichtes Schreiben wurde
dem Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung als allfällige Beschwerde
überwiesen. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 (D-5793/2014) stellte
das Gericht fest, dass die Eingabe keine Beschwerde darstellen könne,
und sandte die Verfahrensakten zurück ans BFM.
J.
Mit Verfügung vom 29. September 2014 (Eröffnung am 30. September
2014) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab.
Gleichzeitig wurde die Wegweisung unter Vorbehalt einer rechtskräftigen
gewordenen Auslieferungsbewilligung nicht verfügt.
K.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Okto-
ber 2014 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an und bean-
tragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Gewährung von Asyl.
L.
Am 10. November 2014 zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten des
noch hängigen Auslieferungsverfahrens beim Bundesstrafgericht (…) bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
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den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser es besteht – wie
vorliegend (vgl. Bst. C und F) – ein Auslieferungsersuchen des Staates,
vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italie-
nisch (Art. 70 Abs. 1 BV). Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache
abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung
kann indessen praxisgemäss aus prozessökonomischen Gründen ver-
zichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genü-
gend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu
entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann (vgl.
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage, 2013, Rz. 2.224 und 2.226
f.).
1.3 Im Übrigen ist die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
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Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er is-
raelischer Staatsangehöriger jüdischer Religion sei und in Marokko gebo-
ren worden sei. Im Alter von sechs Jahren sei er nach Israel gezogen, wo
er bis zu seiner Ausreise in C._______ gelebt habe. In den 90er Jahren
sei er wegen Fälschung von Dokumenten zu einer Haftstrafe von 20 Mo-
naten verurteilt worden. Im Jahre 2001 hätte er als Zeuge in einem Straf-
verfahren aussagen sollen. Einer der Angeklagten habe ihm Geld ge-
schuldet. Da er bei der Übergabe dieses Geldes von der Polizei beobach-
tet worden sei, sei er selbst zu einer Haftstrafe verurteilt worden. Er habe
diese jedoch aus gesundheitlichen Gründen nicht antreten wollen, wes-
halb er einen Psychiater um die Erstellung eines Arztberichtes gebeten
habe. Wenig später sei gegen ihn ein Verfahren eröffnet worden mit dem
Vorwurf, der Bericht sei gefälscht. In diesem Verfahren sei es bis anhin
jedoch noch zu keiner Verurteilung gekommen. Im Jahre 2008 habe er Is-
rael aufgrund der schwierigen politischen Lage und seiner gesundheitli-
chen Verfassung verlassen. Er sei nach Griechenland gereist, wo es ihm
aufgrund seiner jüdisch-marokkanischen Herkunft gelungen sei, einen
französischen Pass zu erhalten, woraufhin er in Griechenland eine Auf-
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enthaltsbewilligung erhalten habe. Er sei im Wertschriftenhandel tätig ge-
wesen und habe dabei auch Kontakte mit arabischen Kunden gepflegt.
Im Jahre 2010 habe er Interesse an einem Kauf der D._______ bekundet
und einen Vorvertrag abgeschlossen. Trotz dieses Vorvertrags habe er
die Firma jedoch nicht gekauft, weshalb deren Börsenkurs gefallen sei.
Die Besitzer der Firma seien sehr wohlhabend und würden gute Kontakte
zum israelischen Justizministerium unterhalten. Der Vorwurf der Fäl-
schung des Arztberichts sei daher nur ein Vorwand, um ihn nach Israel
zurückzuholen. Die tatsächlichen Gründe seien jedoch einerseits seine
Geschäfte mit arabischen Kunden, andererseits aber auch der Umstand,
dass der Börsenkurs von D._______ gefallen sei respektive die Firma
Konkurs gegangen sei. Dies habe er von einem Freund, der beim Mos-
sad arbeite, erfahren. Überdies könne er auch nicht nach Israel zurück-
kehren, da die dortige politische Lage schwierig sei und er deswegen an
Schizophrenie gelitten habe. Seit er Israel verlassen habe, sei er von die-
sem Leiden geheilt.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen zu
seinen Geschäftsverbindungen, den Vorvertrag vom Januar 2013, ein
Schreiben von D._______ vom (…) März 2013, ein Schreiben eines Ge-
schäftspartners, eine Haftbestätigung für den Zeitraum (…) 2002 bis (…)
2003, eine gerichtliche Anordnung vom (…) 1990, eine Annullierung einer
Ausreisesperre vom (…) 2005, verschiedene Arztberichte aus den Jahren
1990 bis 2000 und ein Gerichtsurteil hinsichtlich von Eigentumsverhält-
nissen vom (…) 1990 ein.
4.4 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass das Vorbringen,
nicht nach Israel zurückkehren zu können, da dort Krieg herrsche und es
für die Gesundheit des Beschwerdeführers schwere Folgen haben könn-
te, nicht asylrelevant sei, da es sich dabei nicht um eine Verfolgungs-
massnahme nach Art. 3 AsylG handle. Er habe sich durch die Ausreise
der Strafverfolgung entzogen. Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legiti-
men Strafverfolgung bilde grundsätzlich keinen Asylgrund. Eine Verfol-
gung im asylrechtlichen Sinne setze vielmehr einen Politmalus voraus.
Dies sei zu bejahen, wenn jemandem aus den in Art. 3 AsylG aufgezähl-
ten Motiven eine gemeinrechtliche Straftat untergeschoben werde, eine
unverhältnismässig hohe Strafe drohe oder das Strafverfahren rechts-
staatlichen Ansprüchen nicht zu genügen vermöge. Das Strafverfahren
sei bereits 2002 eingeleitet worden. Die geltend gemachten Verfolgungs-
motive, die auf Ereignisse im Jahre 2012 zurückgehen würden, hätten
daher im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens gar nicht vorliegen kön-
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nen. Es handle sich somit um keine illegitime Strafverfolgung. Dies werde
dadurch unterstrichen, dass die Ausführungen hinsichtlich des Arztbe-
richts nicht zu überzeugen vermögen. So habe er angegeben, ein Freund
habe an seiner Stelle den Bericht abgeholt. Er habe dies eigentlich selbst
tun wollen, aber der Freund habe von ihm verlangt, draussen zu warten.
Dies überzeuge angesichts der auch in Israel geltenden ärztlichen
Schweigepflicht nicht. Es sei auch nicht ersichtlich, wieso der Arzt ihm
den Bericht nicht hätte persönlich überreichen können. Es sei nicht er-
klärbar, wieso eine Drittperson ein Interesse daran gehabt hätte, ihm ein
gefälschtes Zeugnis unterzuschieben. Da es sich beim zuständigen Arzt
um einen diplomierten Psychiater handle, habe dieser keinerlei Interesse,
einen Bericht zu fälschen. In diesem Zusammenhang sei ferner darauf
hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer angesichts der in der Schweiz
beschlagnahmten Ausweisfälschungen über den nötigen Hintergrund und
die Beziehungen verfüge, um entsprechende Dokumente zu fälschen und
er im Übrigen bereits früher wegen demselben Straftatbestand in Israel
verurteilt worden sei.
Die geltend gemachten Gründe für die Wiederaufnahme des Strafverfah-
rens und dessen Politmalus würden ebenfalls nicht überzeugen. Zu den
Kursschwankungen der Aktien von D._______ sei festzuhalten, dass sich
diese bereits (…) 2012 ereignet hätten, wodurch die Kausalität zur Anfra-
ge von Interpol vom 6. Februar 2014 nicht gegeben sei. Die Interpolan-
frage basiere zudem auf einem Haftbefehl vom (…) September 2013. Der
Beschwerdeführer mache geltend, die Verhandlungen mit der Firma
D._______ hätten im Juni/Juli 2013 stattgefunden, was zwar mit dem
Haftbefehl vom September 2013, nicht aber mit den Kursschwankungen,
die bereits 2012 stattgefunden hätten, korreliere. Zudem würden der Vor-
vertrag vom Januar 2013 und das Schreiben im Nachgang des Treffens
vom März 2013 datieren. Die Kursschwankungen hätten sich daher vor
den Verhandlungen ereignet, was sich nicht mit der Behauptung verein-
baren lasse, die Kursschwankungen hätten zur Wiederaufnahme des Ver-
fahrens geführt. Vielmehr liege der Schluss nahe, die internationale
Fahndung hänge mit der in Kürze erfolgenden Verjährung der Straftaten
zusammen. Ferner sei darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer
durch seine Ausreise das laufende Verfahren verzögert habe und daher
den israelischen Behörden nicht vorgeworfen werden könne, das Verfah-
ren sei erst nach dem Rücktritt vom Vertrag wieder aufgenommen wor-
den.
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An dieser Feststellung vermöge das Vorbringen, ihm sei im Jahre 2010
von der israelischen Botschaft in Bern ein Pass ausgestellt worden, nichts
zu ändern. So mache der Beschwerdeführer geltend, die israelischen Be-
hörden hätten damals bereits die Möglichkeit gehabt, ihn festzunehmen,
falls die Strafverfolgung aufgrund der Urkundenfälschung noch aktuell
gewesen wäre. Die Botschaft könne jedoch nur dann Massnahmen er-
greifen, wenn eine Ausschreibung zur Verhaftung bestehe, was damals
noch nicht der Fall gewesen sei. Es sei ohnehin Sache der Botschaft, et-
waige Massnahmen zu ergreifen, wodurch die nichterfolgte Festnahme
keinen Grund dafür darstelle, die Fahndungsausschreibung mit den Be-
ziehungen zur Firma D._______ in Verbindung zu bringen. Im Übrigen
handle es sich beim israelischen Pass um ein gefälschtes Dokument, was
grundsätzliche Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens entstehen
lasse.
Schliesslich seien die geltend gemachten Gründe für das Scheitern des
Kaufes nicht glaubhaft. So habe der Beschwerdeführer ausgesagt, die
Geschäftspartner hätten ihre Personalien nicht offenlegen wollen. Wäre
dies tatsächlich der Fall gewesen, so wäre davon auszugehen, dass er
überhaupt keine Verhandlungen aufgenommen hätte. Die Besitzverhält-
nisse der D._______ und deren Verbindungen zur israelischen Regierung
seien im Internet öffentlich einsehbar. So sei der Eigentümer gleichzeitig
(…), was der Beschwerdeführer mit Sicherheit gewusst habe. In dieser
Hinsicht sei auf den Vorvertrag verwiesen, in welchem der Eigentümer
namentlich genannt werde. Deshalb sei nicht davon auszugehen, der
Vertragsabschluss sei an der nichterfolgten Offenlegung der Personalien
gescheitert. Zudem falle auf, dass der Beschwerdeführer keine Bedenken
gehabt habe, in seiner Delegation eine Person arabischer Abstammung
gehabt zu haben, obwohl diese Firma offenkundig Kontakte zu den israe-
lischen Behörden pflege. Zum Vorwurf der israelischen Behörden hin-
sichtlich der Geschäfte mit Arabern lägen ohnehin widersprüchliche Aus-
sagen vor. So habe er im Schreiben vom 17. April 2014 ausgeführt, ein is-
raelischer Freund habe den Partnern der D._______ mitgeteilt, dass er
solche Geschäftskontakte habe, während er in der Anhörung ausgeführt
habe, ein Ägypter, der mit ihm arbeiten würde, habe dies anlässlich der
Verhandlungen erwähnt. Der Beschwerdeführer könne schliesslich nicht
erklären, wieso diese Geschäfte eine solche Brisanz zu entfalten ver-
möchten. Es sei nicht erklärbar, wie er zu den Informationen hinsichtlich
der angeblichen Gründe für die Fahndung gelangt sei. So sei die Verbin-
dung zu einem Mossad-Agenten zweifelhaft. Die Kursschwankungen
ständen in keinem Zusammenhang mit seinen Kontakten zur D._______,
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wodurch nicht glaubhaft sei, dass ein Freund dies als Grund genannt ha-
be. Es könne aber auch nicht nachvollzogen werden, wie der Freund
überhaupt an diese Information gekommen sein solle. Selbst unter der
Annahme, ein Freund würde tatsächlich für den Mossad arbeiten, sei
nicht davon auszugehen, dass die Informationen über die Gründe der
Fahndung Dritten zugänglich wären. Ferner existiere die Firma
D._______ immer noch, so dass er nicht für den Konkurs verantwortlich
gemacht werden könne.
Es sei davon auszugehen, dass bei einer Rückkehr das Strafverfahren
wieder aufgenommen werde. Es seien keine Hinweise dafür ersichtlich,
dass dieses rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht genügen würde. Bei der
im Auslieferungsersuchen genannten Strafe von 18 Jahren Gefängnis
handle es sich um eine hypothetische Höchststrafe, welche sich aus der
Kumulation der einzelnen Straftatbestände ergebe und sich auf eine ge-
setzliche Grundlage stütze, wodurch sie nicht als unverhältnismässig be-
zeichnet werden könne. Der Beschwerdeführer sei ihm Rahmen der bis-
herigen Untersuchung angehört worden und diese Einvernahmen seien
problemlos verlaufen. Zudem habe er sich in diesem Zeitraum weiterhin
in Freiheit befunden. Er mache auch nicht geltend, im laufenden Verfah-
ren fundamentale Menschenrechtsverletzungen erlitten zu haben. Diese
Umstände sprächen für ein rechtsstaatlich korrektes Verfahren und das
Vorliegen eines Politmalus sei daher zu verneinen.
Aus den eigereichten Beweismitteln könne der Beschwerdeführer nichts
zu seinen Gunsten ableiten. Der Vorvertrag sowie die damit zusammen-
hängende Geschäftskorrespondenz seien zwar Hinweise auf tatsächliche
Verhandlungen, würden aber die angebliche Verfolgungsmotivation nicht
belegen können, zumal die Ausführungen des Beschwerdeführers diesen
Dokumenten teilweise widersprächen. Die Arztberichte und die Haftbestä-
tigung würden sich auf Sachverhalte beziehen, die vom BFM nicht bestrit-
ten würden, vorliegend aber nicht relevant seien.
4.5 In der Beschwerde wurde diesen Erwägungen entgegnet, die Aussa-
gen des Beschwerdeführers in der Anhörung seien teilweise unzutreffend
übersetzt worden. So habe er nie ausgesagt, D._______ sei Konkurs ge-
gangen, sondern lediglich, dass der Aktienkurs eingebrochen sei. Israel
wisse seit 2013 von seinen Geschäften mit Arabern. Vorher hätten sich
die israelischen Behörden nicht für ihn interessiert. So habe er 2008 prob-
lemlos ausreisen können und 2010 sei er zweimal mit der israelischen
Botschaft in Bern in Kontakt getreten, wo ihm ein neuer Pass ausgestellt
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worden sei. Die gegenwärtigen strafrechtlichen Anschuldigungen seien
unzutreffend. Er sei kein Krimineller. Ferner hätten die griechischen Be-
hörden im Gegensatz zu den schweizerischen Behörden seinen Pass
nicht als Fälschung erachtet. In Israel habe er grosse gesundheitliche
Probleme und bei einer Rückkehr würden diese Probleme wieder auftre-
ten.
5.
Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abge-
lehnt, wobei hinsichtlich der Begründung im Wesentlichen auf die Ausfüh-
rungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Die ak-
tuelle politische Lage sowie die gesundheitlichen Probleme stellen keine
gezielte staatliche Verfolgung dar und sind daher nicht asylrelevant. Die
vom Beschwerdeführer geltend gemachte politische Motivation der Straf-
verfolgung erweist sich als unbegründet. So wurde das Verfahren bereits
2002 eingeleitet, wodurch die vom Beschwerdeführer behauptete politi-
sche Motivation, die auf Ereignisse im Jahre 2013 zurückgehe, nicht zu-
treffen kann. Hätte sich der Beschwerdeführer dem Verfahren nicht ent-
zogen, so wäre dieses wohl bereits im Jahre 2008 abgeschlossen wor-
den, zumal damals das Sentencing Hearing hätte stattfinden sollen, das
Verfahren aufgrund der Abwesenheit des Beschwerdeführers jedoch sis-
tiert wurde (vgl. act. A7). Die Vorbringen betreffend die gescheiterten
Kaufverhandlungen und seine Beziehungen zu arabischen Kunden, die
anlässlich dieser Verhandlungen bekannt und anschliessend an die israe-
lischen Behörden weitergeleitet worden seien, sind nicht überzeugend.
So machte er im Rahmen des Auslieferungsverfahrens geltend, ein israe-
lischer Freund habe gegenüber den Vertretern der D._______ seine ara-
bischen Kontakte erwähnt (vgl. act. A7), während er in der Anhörung aus-
führte, einer seiner arabischen Freunde habe diese Geschäftsverbindun-
gen anlässlich des Treffens angesprochen (vgl. act. A29 F82 f.). Ohnehin
ist unklar, wieso der israelische Staat ihn aufgrund etwaiger arabischer
Geschäftskontakte verfolgen wolle. Hinsichtlich des Arguments, die Er-
neuerung seines Passes auf der israelischen Vertretung in Bern sei prob-
lemlos möglich gewesen, ist zu bemerken, dass aufgrund des als Teilfäl-
schung zu bezeichnenden Passes die Beschaffung dieses Dokuments
auf rechtmässige Weise bereits zweifelhaft erscheint und der Haftbefehl
gegen den Beschwerdeführer erst im September 2013 erlassen wurde,
wodurch die Vertretung im Jahre 2010 nicht gehalten war, gegen den Be-
schwerdeführer anlässlich der Passausstellung irgendwelche Massnah-
men zu ergreifen. Das BFM weist schliesslich auch zutreffend darauf hin,
dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, das bisherige Strafverfahren
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weise rechtsstaatliche Defizite auf. Das Vorliegen eines Politmalus ist da-
her zu verneinen. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereich-
ten Urkunden nichts zu ändern, wobei diesbezüglich auf die vorinstanzli-
chen Ausführungen verwiesen werden kann.
Das BFM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das
Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
8.
Da im vorliegenden Fall ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt,
vor welchem der Beschwerdeführer im Asylverfahren um Schutz nach-
suchte, liegt eine Ausnahme im Sinne Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG vor. Das
Urteil kann daher unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. BGG beim
Bundesgericht angefochten werden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, das BJ, das Bun-
desstrafgericht und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: