B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6297/2017
plo
Ur t e i l vom 2 7 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Vanessa Koenig,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2017 / N (…).
D-6297/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Afghanistan – ersuchte
am 13. Januar 2016 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz, worauf er
am 26. Januar 2016 zu seiner Person und seinen familiären Verhältnissen,
zu seinem Reiseweg, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere und
summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde (vgl. dazu …). Die
einlässliche Anhörung zu seinen Gesuchsgründen fand am 19. Mai 2016
statt (vgl. dazu …).
Beim Beschwerdeführer handelt es sich eigenen Angaben zufolge um ei-
nen Angehörigen der ethnischen Minderheit der Hazara. Er habe seine
Heimat (…) 2015 verlassen, wo er in Kabul gelebt habe. Ursprünglich
stamme er aus der zentralafghanischen Provinz B._______ (aus einer Ort-
schaft im C._______-Distrikt). Nach Kabul seien sie vor ca. acht Jahren
umgezogen, weil sein Vater immer wieder Streit mit dem Grossvater ge-
habt habe. Seit dem Umzug sei er selbst nie mehr im Heimatdorf gewesen,
jedoch sei sein Vater im Verlauf der letzten Jahre zweimal dorthin gereist,
da dort weiterhin der Grossvater und mehrere Onkel und Tanten lebten.
Seine Familie – seine Eltern, er und seine (…) Geschwister – hätten nach
dem Umzug stets in D._______ gelebt (ein Vorort von Kabul-Stadt). Er
habe dort noch während der Schulzeit damit begonnen, nebenher auf dem
Bau als (… [Handlanger]) zu arbeiten. Zwei Jahre vor seiner Ausreise habe
er die Schule abgebrochen, worauf er bis zu seiner Ausreise [auf dem Bau]
als E._______ gearbeitet habe. Neben seiner Familie lebten auch zwei On-
kel väterlicherseits mit ihren Familien in Kabul. Diese Onkel namens
F._______ und G._______ arbeiteten beide beim afghanischen Militär. Er
habe auch noch zwei Onkel mütterlicherseits, welche ebenfalls beim Militär
arbeiten. Auch sein Vater habe vormals als Soldat für das Militär gearbeitet.
Er habe diese Tätigkeit jedoch vor rund zweieinhalb Jahren aufgegeben,
nachdem er vonseiten der Taliban telefonische Todesdrohungen erhalten
habe. Seither arbeite sein Vater in der Baubranche, wobei mit dem Verlas-
sen des Militärs auch die Drohungen aufgehört hätten (vgl. …), respektive
sein Vater habe später doch wieder Drohungen erhalten, nunmehr wegen
einem seiner Brüder (vgl. …).
Zu den Ausreisegründen machte er folgende Angaben: Es gebe in Afgha-
nistan im Allgemeinen und für Hazara im Speziellen keine Sicherheit. Ins-
besondere sei er vor seiner Ausreise das Opfer einer Entführung gewor-
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den. Da er seit dem Umzug seiner Familie nie mehr sein Heimatdorf be-
sucht hatte, welches H._______ respektive I._______ heisse (vgl. dazu …
gegenüber …), habe er dorthin reisen wollen, um seine Verwandten zu be-
suchen. Die Reise habe er alleine angetreten, indem er eines der Sammel-
taxis genommen habe, welche ein- oder zweimal pro Monat von Kabul über
Maidan Wardak fahren würden (Name der Provinz westlich von Kabul). Auf
der Reise sei ihr Fahrzeug im Gebiet von Maidan Wardak von Taliban an-
gehalten worden. Dies in einem bewaldeten Tal in der Nähe der Ortschaft
namens J._______. Dort sei er von den Taliban anhand eines in Kabul
heimlich gemachten Fotos unter den insgesamt elf oder zwölf Passagieren
des Sammeltaxis identifiziert worden, worauf er verschleppt worden sei.
Die anderen Passagiere hätten demgegenüber wieder einsteigen und wei-
terfahren dürfen. Er sei von den Taliban in deren Versteck geführt worden,
eine Hütte im Wald, von wo aus diese seinen Vater angerufen hätten. Die
Taliban hätten von seinem Vater verlangt, mit seinen beiden Brüdern, wel-
che beim Militär arbeiteten, respektive nur mit einem der Brüder nach
Maidan Wardak zu kommen, um seinen Sohn auszulösen. Dabei habe es
sich offensichtlich um eine Falle gehandelt. Um seinen Vater zu retten habe
er deshalb noch in der gleichen Nacht unter dem Vorwand eines Toiletten-
besuchs einen Fluchtversuch unternommen, welcher ihm gelungen sei.
Dabei sei er von seinem Wächter mit einem Messer am Arm verletzt wor-
den, weshalb er stark geblutet habe. Er habe jedoch auf der Strasse ein
Auto anhalten können, dessen Fahrer ihn noch in der gleichen Nacht nach
Kabul zurückgebracht habe. Zwar sei er insgesamt nur zwei bis zweiein-
halb Stunden bei den Taliban gewesen, seit diesem Ereignis fürchte er sich
jedoch vor erneuten Nachstellungen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer am 27. Juni 2016 seine
Tazkira im Original sowie Kopien der Militärausweise seines Vaters und
seines Onkels F._______ zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 (eröffnet am folgenden Tag) stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegwei-
sung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach Afghanistan.
Auf die Entscheidbegründung wird – soweit wesentlich – in den Erwägun-
gen eingegangen; im Übrigen ist auf die Akten zu verweisen.
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C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 7. November
2017 – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – Beschwerde. In seiner
Eingabe beantragt er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl, eventualiter die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, subeventua-
liter die Rückweisung der Sache ans SEM zwecks vollständiger Erhebung
des Sachverhalts. In prozessualer Hinsicht ersucht er um die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und
um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4
VwVG) sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechts-
beiständin (nach Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Eingabe erweist sich als frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.5 Die vorliegende Beschwerde ist indes – wie nachfolgend aufgezeigt –
als offensichtlich unbegründet zu erkennen, weshalb über diese in einzel-
richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder ei-
ner zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gleichzeitig
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ist auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur sum-
marisch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter eine Rückweisung der Sache
ans SEM, da es bei einer allfälligen Abweisung seines Asylgesuches noch
weitere Sachverhaltsabklärungen zur Frage der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges bedürfe, habe er doch in der Zwischenzeit den Kontakt
zu seiner Familie verloren . Da jedoch – wie nachfolgend aufgezeigt – das
Vorbringen über den angeblichen Kontaktverlust nicht überzeugt und auch
in keiner anderen Hinsicht ein Bedarf an weiteren Sachverhaltsabklärun-
gen ersichtlich ist und der entscheidrelevante Sachverhalt als hinreichend
erstellt erscheint, fällt eine Rückweisung der Sache ans SEM ausser Be-
tracht. Demzufolge hat das Gericht einen Entscheid in der Sache zu treffen
(Art. 61 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Im Rahmen der angefochtenen Verfügung erkennt das SEM die Ge-
suchsvorbringen als nicht asylrelevant, soweit sich der Beschwerdeführer
in allgemeiner Weise auf die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan und
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auf seinen ethnischen Hintergrund als Hazara berufen hat. Das Staatssek-
retariat gelangt sodann zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers über seine angebliche Gefährdung vonseiten der Taliban seien als un-
glaubhaft zu erkennen, da seine Angaben und Ausführungen zur angeblich
erlittenen Gefangennahme übertrieben, weithergeholt und insgesamt un-
realistisch seien. Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entge-
gen, aufgrund seiner detaillierten und insgesamt plausiblen Schilderungen
über die anlässlich seiner Reise erlittene Verschleppung sei die geltend
gemachte Bedrohungslage vonseiten der Taliban als glaubhaft gemacht zu
erkennen. Dabei führt er an, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung würden
die positiven Glaubhaftigkeitselemente, welche vom SEM unerwähnt ge-
blieben seien, die vermeintlichen Widersprüche in seinen Angaben klar
überwiegen. Aufgrund seiner Verwandtschaft mit Militärangehörigen sei er
das Opfer von Reflexverfolgung geworden, und aus diesem Grund habe er
auch weiterhin mit Verfolgung zu rechnen, weshalb ihm Asyl zu gewähren
sei.
4.2 Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass die Beschwerdevorbrin-
gen nicht geeignet sind, die vorinstanzlichen Erwägungen zum Vorliegen
eines insgesamt ungenügenden Sachverhaltsvortrages zu erschüttern. Die
Vorbringen des Beschwerdeführers über die angeblich ausserhalb von Ka-
bul erlittene Verschleppung durch die Taliban, zu welcher es anlässlich sei-
ner Reise an seinen ursprünglichen Herkunftsort gekommen sei, halten ei-
ner Gesamtbetrachtung nicht stand. Die diesbezüglichen Angaben und
Ausführungen sind als in den wesentlichen Punkten unlogisch und insge-
samt nicht nachvollziehbar zu erkennen, wobei zunächst – anstelle einer
Wiederholung (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – auf die vorinstanzlichen Erwägun-
gen verwiesen werden kann, da diese im Wesentlichen überzeugen. Zwar
ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde zu Recht
geltend macht, seine Schilderungen würden gewisse Detailangaben bein-
halten. Dessen ungeachtet überwiegen jedoch die Argumente deutlich, die
gegen die Glaubhaftigkeit einer erlebten Entführung sprechen. Zunächst
war er nicht in der Lage, das Ereignis zeitlich einzuordnen und hat sich
diesbezüglich höchstens indirekt geäussert (vgl. …). Zweifel entstehen zu-
dem insofern, als er sein Heimatdorf unterschiedlich benannte (vgl. oben:
H._______ vs. I._______). Vor allem lassen die Schilderungen über die
angeblich erlebte Verschleppung durch die Taliban aber nicht im Ansatz
eine persönliche Betroffenheit erkennen und wirken konstruiert. So ist be-
reits nicht nachvollziehbar, weshalb der jugendliche Beschwerdeführer un-
begleitet und ohne Schutzvorkehrungen den Weg durch Taliban kontrollier-
tes Gebiet antreten sollte, obwohl seine Familie bereits seit längerem durch
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die Verbindung zum Militär im Fokus der Taliban stehe. Auch ist unter den
gegebenen Umständen in keiner Weise glaubhaft, dass die Taliban ihn ge-
zielt mittels Foto unter den Mitfahrenden des Sammeltaxis gesucht haben
und dem Vater dann telefonisch den genauen Ort des Verstecks genannt
haben sollen. Schliesslich wirkt auch die Schilderung seiner Flucht aus
dem Versteck äusserst unrealistisch.
4.3 Insgesamt ist diesen Erwägungen gemäss nicht glaubhaft, dass der
Beschwerdeführer das Geschilderte erlebt hat beziehungsweise in der vor-
gebrachten Weise in den Fokus der Taliban geraten ist. Zwar weist er einen
verwandtschaftlichen Bezug zu mehreren Onkeln auf, welche für die af-
ghanische Armee arbeiten. Alleine daraus lässt sich jedoch nicht auf ein
ernsthaftes Gefährdungsprofil im Sinne der behaupteten Reflexverfol-
gungssituation schliessen.
4.4 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht das Vorliegen der Flücht-
lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
5.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
[erster Satz] AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Anordnung der Wegweisung ist demnach zu be-
stätigen (vgl. dazu BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 [zweiter
Satz] AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass bezüglich der Geltend-
machung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis
der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das
heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
dazu BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
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Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall
einer Rückführung nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). In diese Richtung ist nichts Stichhaltiges ersichtlich.
Zwar sind – wie nachfolgend aufgezeigt – die Verhältnisse in Afghanistan
landesweit als sehr schwierig zu bezeichnen. Auch dieser Umstand lässt
jedoch den Wegweisungsvollzug insbesondere bezüglich der Hauptstadt
Kabul nicht als generell unzulässig erscheinen.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in der Vergangenheit schon mehr-
fach zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Afgha-
nistan geäussert und diese aufgrund der dort herrschenden Lage jeweils
verneint, sofern die vom Vollzug betroffene Person nicht aus Kabul, Herat
oder Mazar-i-Sharif stammt und gleichzeitig ein begünstigendes Profil auf-
weist (vgl. BVGE 2011/7, 2011/38 und 2011/49). Im Rahmen des jüngsten
Urteils zu Afghanistan – das Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (pu-
bliziert als Referenzurteil) – hat das Gericht nach einer umfassenden Prü-
fung der aktuellen Quellenlage bestätigt, dass vor dem Hintergrund der
herrschenden Kriegsverhältnisse grundsätzlich landesweit von einer exis-
tenzbedrohenden Situation auszugehen ist, womit sich der Wegweisungs-
vollzug nach Afghanistan regelmässig als unzumutbar erweist (vgl. zum
Ganzen E. 7.1-7.6). Das Gericht hat allerdings auch in diesem Urteil auf-
gezeigt, dass sich die Lage in Kabul vom Rest des Landes in verschiedener
Hinsicht unterscheidet. Dabei hat das Gericht anerkannt, dass sich auch in
Kabul sowohl die Sicherheitslage als auch die humanitäre Situation im Ver-
gleich zur letzten Lageanalyse nochmals verschlechtert hat, weshalb die
dortige Lage im Regelfall als existenzbedrohend und unzumutbar zu qua-
lifizieren ist (vgl. zum Ganzen E. 8.1-8.4). Das Gericht hat jedoch ebenso
deutlich festgehalten, dass sich der Wegweisungsvollzug nach Kabul aus-
nahmsweise als zumutbar erweisen kann, nämlich dann, wenn im Einzel-
fall besonders günstige Voraussetzungen vorliegen. Solch besonders be-
günstigende Voraussetzungen sind namentlich dann als gegeben zu er-
kennen, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann
handelt, welcher in Kabul auf ein soziales Netz zurückgreifen kann, wel-
ches sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung als trag-
fähig erweist. Das soziale Netz muss dem Rückkehrenden insbesondere
eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen
und wirtschaftlichen Reintegration bieten können (vgl. E. 8.4.1 [zweiter Ab-
satz, erster Teil]). Da das Netz tragfähig zu sein hat, vermögen weder bloss
schwache noch bloss entfernte Anknüpfungspunkte zu genügen. Zentral
erweist sich letztlich die Frage danach, über welche Berufserfahrung die
rückkehrende Person verfügt, beziehungsweise danach, inwiefern ihr im
Zusammenspiel mit ihrem Beziehungsnetz eine wirtschaftliche Wiederein-
gliederung – mithin das Erlangen einer bezahlten Arbeit – möglich ist (vgl.
dazu E. 8.4.1 [zweiter Absatz, zweiter Teil]).
Auch wenn dies vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde
ausdrücklich bestritten wird, so erfüllt er die vorgenannten Voraussetzun-
gen, welche für eine ausnahmsweise Bestätigung des Wegweisungsvoll-
zuges sprechen. Bei ihm handelt es sich um einen jungen und gemäss
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Aktenlage gesunden Mann, welcher nicht nur kurz in Kabul gelebt hat, son-
dern welcher dort im Kreise seiner Familie aufgewachsen ist. Sein Vater
verfügte früher über eine staatliche Anstellung als Soldat und heute sei er
in der Baubranche tätigt, was für ausreichend gesicherte wirtschaftliche
Verhältnisse spricht. Die vom Beschwerdeführer gewählten Formulierun-
gen lassen jedenfalls erkennen, dass weder seine Familie noch die Fami-
lien seiner ebenfalls in Kabul lebenden Onkel von Armut betroffen sind. Die
Onkel verfügen seinen Angaben zufolge alle über eine Anstellung als Be-
rufssoldaten. Der Beschwerdeführer hat sodann schon während seiner
letzten Schuljahre konkrete Arbeitserfahrungen auf dem Bau gesammelt.
Danach war er bis zu seiner Ausreise während immerhin zwei Jahren [auf
dem Bau] als E._______ tätig, was einer qualifizierten Arbeit entspricht.
Das Vorbringen, er habe nie einen Beruf erlernt und er sei bloss als Taglöh-
ner tätig gewesen, ist von daher massgeblich zu relativieren. Mit Blick auf
diese Ausgangslage darf davon ausgegangen werden, der Beschwerde-
führer könne in Kabul in den Kreis seiner Familie zurückkehren und sich
dort mit deren Hilfe wieder wirtschaftlich integrieren. Vom Beschwerdefüh-
rer wird indes geltend gemacht, die notwendigen Voraussetzungen im vor-
beschriebenen Sinne erfülle er gerade nicht, respektive es seien diesbe-
züglich zumindest noch weitere Abklärungen notwendig, nachdem er vor
drei Monaten den Kontakt zu seiner Familie verloren habe. Dabei führt er
namentlich an, seine Familie habe Kabul mutmasslich verlassen. Dieses
nicht belegte Vorbringen ist aufgrund der Aktenlage als reine Schutzbe-
hauptungen zu erkennen. Nachdem der Beschwerdeführer offenkundig
während des bisherigen Verfahrens stets in Kontakt zu seiner Familie stand
und er in Kabul ausserdem auch noch über andere familiäre Anknüpfungs-
punkte verfügt, kann das Vorbringen über das angeblich unvermittelte und
nachrichtenlose Verschwinden seiner Familie nicht überzeugen.
6.4 Letztlich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges aus-
zugehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal der Beschwerdeführer verpflichtet ist,
sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine
Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
6.5 Nach dem Gesagten hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erklärt. Eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Mit vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Befrei-
ung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegen-
standslos geworden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Beiordnung der
rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin (nach
Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) ist sodann an dieser Stelle abzuweisen, da
sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an als aussichts-
los erwiesen hat. Demzufolge sind dem Beschwerdeführer die Kosten des
Verfahrens von Fr. 750.– aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amt-
liche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: