B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6298/2018
Ur t e i l vom 1 0 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Constance Leisinger, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Patrick Blumer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Monika Böckle,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2018 / N (…).
D-6298/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge zusammen mit
seiner Ehefrau B._______ (N […]) am 17. Mai 2015 in die Schweiz ein, wo
er am 21. Mai 2015 um Asyl nachsuchte. Am 27. Mai 2015 fand die sum-
marische Befragung zur Person (BzP) statt.
A.b Mit Verfügung vom 11. August 2015 trat das SEM gestützt auf Art. 32a
Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte
die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien. Der Beschwerdefüh-
rer reichte dagegen am 11. September 2015 Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht ein. Am 22. September 2015 hob das SEM die Verfü-
gung vom 11. August 2015 wiedererwägungsweise auf und nahm das Asyl-
verfahren wieder auf. Mit Entscheid vom 25. September 2015 schrieb das
Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren D-5619/2015 als ge-
genstandslos geworden ab.
A.c Am (…) kam C._______, die gemeinsame Tochter des Beschwerde-
führers und seiner Ehefrau, in der Schweiz zur Welt.
A.d Nachdem das SEM von der zuständigen Wohnsitzgemeinde darüber
informiert worden war, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau
getrennt hatten, wurde für die Ehefrau und die gemeinsame Tochter ein
Asyldossier mit neuer N-Nummer (N […]) eröffnet.
A.e Der Beschwerdeführer wurde am 23. November 2016 vertieft zu sei-
nen Asylgründen angehört. Am 1. Februar 2018 fand eine ergänzende An-
hörung statt.
A.f Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er gehöre der
Ethnie der Saho an, sei in D._______, Sudan geboren und habe bis im
Jahr (…) im Sudan gelebt, wo er vier oder fünf Jahre lang die Schule be-
sucht habe. Dann sei er nach Eritrea gezogen und habe in E._______,
Sub-Zoba E._______, Zoba F._______ gelebt. Er habe in der Folge drei
Vorladungen für den eritreischen Militärdienst erhalten. Da er nicht in den
Militärdienst oder ins Gefängnis habe gehen wollen, sei er im Jahr (…) il-
legal aus Eritrea ausgereist und in den Sudan gelangt. Dort habe er
B._______ (N […]) kennengelernt und sie am 10. März 2015 in G._______
geheiratet. Am 2. April 2015 hätten er und seine Ehefrau sich auf den Weg
durch die Sahara gemacht und seien via Libyen und Italien in die Schweiz
eingereist.
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A.g Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte zu den Akten.
A.h Mit Verfügung vom 5. Oktober 2018 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren
Vollzug an.
B.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
3. November 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean-
tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, er sei als Flüchtling
anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er wegen
Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur erneuten
Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung ei-
ner amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der rubrizierten Rechtsver-
treterin.
Der Beschwerde war eine Kostennote beigelegt.
C.
Mit Eingabe vom 7. November 2018 reichte der Beschwerdeführer eine
Fürsorgebestätigung zu den Akten.
D.
Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 12. November
2018 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
amtlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei.
E.
Die Vorinstanz führte mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2018 – diese
wurde dem Beschwerdeführer am 6. Dezember 2018 zur Kenntnis ge-
bracht – aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könn-
ten, und verwies auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Das Verfahren
richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
4.
4.1 Das SEM begründete den Asylentscheids damit, dass die Ausführun-
gen des Beschwerdeführers durchwegs oberflächlich und sehr knapp aus-
gefallen seien. Auch auf Nachfragen habe er keine detaillierteren Aussa-
gen gemacht. Sein Vorbringen könne als Standardvorbringen betrachtet
werden, das auch von anderen asylsuchenden Personen vorgebracht wor-
den sei. Bezüglich des Inhalts der drei Vorladungen habe er widersprüch-
liche Angaben gemacht. In der BzP habe er gesagt, dass er drei Vorladun-
gen erhalten habe und mit diesen aufgefordert worden sei, ins Militär ein-
zurücken. Von einem weiteren Inhalt habe er nichts erwähnt. Anlässlich der
ersten Anhörung habe er erklärt, dass er auf die erste Vorladung nicht rea-
giert habe und deshalb die zweite und dritte Vorladung eine Warnung ent-
halten hätten. Gleichzeitig habe er erklärt, dass die zweite Vorladung eine
Warnung gewesen sei, weil er nicht auf die erste reagiert habe, und dass
die dritte Vorladung keine Warnung mehr gewesen sei, sondern, dass er
gemäss dieser definitiv in den Militärdienst hätte gehen müssen. Anlässlich
der ergänzenden Anhörung habe er im Widerspruch zur ersten Anhörung
erklärt, dass er das erste Mal nur eine Vorladung erhalten habe. Mit der
zweiten Vorladung sei ihm gedroht worden, dass er, falls er sich nicht
melde, inhaftiert werde, bis er nach H._______ gebracht werde. Die dritte
Vorladung habe wiederum nur von ihm verlangt, dass er sich in E._______
bei der Verwaltung melde. Auch habe er sich bezüglich des zeitlichen Ab-
laufs der Vorkommnisse widersprochen. So habe er in der BzP erklärt,
dass er die dritte Vorladung erhalten habe und am selben Tag ausgereist
sei. Im Widerspruch dazu habe er gemäss der ersten Anhörung wie auch
der ergänzenden Anhörung die dritte Vorladung ungefähr im (…) erhalten
und sei erst im (…) ausgereist, somit hätten mehrere Monate zwischen der
letzten Vorladung und seiner Ausreise gelegen. Aufgrund der mangelnden
Substanz sowie der aufgezeigten Widersprüche seien seine Vorbringen
nicht glaubhaft.
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4.2 Der Beschwerdeführer wendete in der Rechtsmittelschrift dagegen ein,
die BzP habe auf Arabisch stattgefunden, die erste Anhörung auf Tigrinya
und die ergänzende Anhörung wiederum auf Arabisch. Differenzen zwi-
schen BzP und erster Anhörung beziehungsweise ergänzender Anhörung
dürften nicht auf die Goldwaage gelegt werden. Die BzP habe lediglich ein-
einhalb Stunden inklusive Rückübersetzung gedauert, dabei beziehe sich
gerade einmal eine knappe Seite auf die Asylgründe. Es gelte zu beachten,
dass die befragende Person selber gleichzeitig das Protokoll führen
müsse. In der hier ausserordentlichen sprachlichen Konstellation seien die
Vorhaltungen des SEM betreffend die behaupteten Widersprüche nicht
derart, als dass sie den von der Vorinstanz selber definierten Vorausset-
zungen entsprächen. Vorliegend seien zudem die Fähigkeiten der dolmet-
schenden Person (zumindest) bei der ergänzenden Anhörung zu kritisie-
ren. So zeige sich beispielsweise, dass die übersetzende Person sprach-
lich eine Ziege nicht von einem Schaf und diese mutmasslich auch nicht
von einer Gans unterscheiden könne. Auf diesen gravierenden Irrtum, wel-
cher glücklicherweise nach zweimaligem Nachfragen entdeckt worden sei,
gehe die Befragende trotz seiner Bedenken nicht ein. Trotz dieser desola-
ten Kommunikationslage moniere die Vorinstanz in ihrem Entscheid einen
ernstlichen Widerspruch zwischen der Verwendung der Begriffe Warnung
einerseits und Drohung andererseits. Werde berücksichtigt, dass die bei-
den Begriffe vorliegend nicht in derselben Sprache verwendet worden
seien, sei es nicht angebracht, hier inhaltliche Widersprüche sehen zu wol-
len. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass sprachliche Barrieren eine ent-
sprechend präzise Wortwahl verunmöglicht hätten. Die Vorinstanz be-
haupte zudem aktenwidrig, er habe anlässlich der BzP keinen zusätzlichen
Inhalt der Aufgebote erwähnt. Es werde ersichtlich, dass er ausdrücklich
auf eine Drohung hingewiesen habe. Im Vergleich aller Aussagen in den
drei Anhörungen zeige sich insgesamt ein konstantes Bild von zwei neut-
ralen Vorladungen und von einer zeitlich mittleren, welche zusätzlich die
Androhung einer Verhaftung für den Fall der Nichtbefolgung enthalten
habe. Die ersatzweise Verhaftung sei dem Adressaten angedroht worden,
nicht den Angehörigen. Letzteres sei aber gängige Praxis. Dies sei im Pro-
tokoll der BzP verkürzt erfasst worden. Von ihm zu erwarten, dass er bei
der Rückübersetzung diese protokollierte Unstimmigkeit bemerken
müsste, sei nicht sachgerecht in Anbetracht dessen, dass er aktenkundig
wenig gebildet sei und die Anhörung nicht in seiner Muttersprache durch-
geführt worden sei.
Betreffend die vom SEM bemängelten Unstimmigkeiten im zeitlichen Ab-
lauf könne aus seiner Aussage in der BzP bei genauer Betrachtung nicht
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geschlossen werden, dass es sich beim Ausreisetag um denselben Tag wie
jenen handle, an welchem er die letzte Vorladung erhalten habe. Seiner
Aussage sei lediglich zu entnehmen, dass er sich spätabends auf den Weg
gemacht habe. Es sei nur die Rede davon, dass er, nachdem er die dritte
Vorladung erhalten habe, ausgereist sei. Ob dies am selben Tag oder erst
einige Monate später geschehen sei, könne dieser Aussage nicht mit Si-
cherheit entnommen werden. Seine Aussagen in der ersten Anhörung und
der ergänzenden Anhörung über die Ereignisse nach der Zustellung der
dritten Vorladung seien deutlich umfangreicher, detaillierter und auch plau-
sibler ausgefallen. Somit seien diese für den zeitlichen Ereignisablauf bes-
sere Referenzpunkte. Diese würden eine grössere Dichte an Informationen
aufweisen und seien inhaltlich vollumfänglich übereinstimmend. Es sei zu
bemerken, dass bei keiner der beiden Anhörungen nach einer Präzision
des Ausreisedatums gefragt worden sei. Es frage sich, weshalb in der er-
gänzenden Anhörung nicht ausführlicher auf den Ausreisezeitpunkt einge-
gangen worden sei, wenn diesbezüglich Zweifel bestanden hätten.
In Bezug auf die von der Vorinstanz angekreidete Oberflächlichkeit der
Aussagen seien die konkreten Umstände der Anhörungen zu berücksichti-
gen. Die BzP und die ergänzende Anhörung hätten auf Arabisch, die erste
Anhörung jedoch auf Tigrinya stattgefunden. Es sei aktenkundig, dass
seine Muttersprache Saho sei. Als mögliche Sprache für die Interviews
habe er Arabisch, nicht aber Tigrinya angegeben. Da er nicht in seiner Mut-
tersprache angehört worden sei, müssten die Anforderungen an Präzision,
Übereinstimmung und Detailliertheit stark herabgesetzt werden. Es sei da-
von auszugehen, dass auch eine detaillierte Schilderung gezwungener-
massen jegliche Vitalität durch die schwache Übersetzung eingebüsst
habe. Auch die erste Anhörung sei sprachlich nicht einwandfrei. Die Hilfs-
werkvertretung (HWV) habe in der ersten Anhörung darauf hingewiesen,
dass er mehrere Fragen in Tigrinya nicht verstanden habe und dass er ei-
nige arabische Wörter benutzt habe. Auch sei es aufgrund des ungenügen-
den Tempos der protokollführenden Person möglicherweise zu inhaltlichen
Verlusten gekommen. Im Gesamtbild der Protokolle erscheine seine Aus-
drucksweise durchgehend knapp und eher ungelenk. Ungenauigkeiten
würden sich aber auf wenige Details beziehen. Dies deute darauf hin, dass
er wenig sprachgewandt sei. Die Konstanz über die drei Befragungen hin-
weg sei als Zeichen von Authentizität zu werten. Die Vorinstanz habe zu-
dem zahlreiche Realkennzeichen unbeachtet gelassen. So sei besonders
originell und auch plausibel, dass er vom Verkaufsertrag der Tiere 2000
Nakfa seiner Schwester abgegeben habe. Zudem sei plausibel, dass er
nicht erwartet habe, nach seiner späten Einreise in Eritrea eingezogen zu
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werden, da er eine minderjährige alleinstehende Schwester gehabt habe.
Es seien auch spontane Äusserungen über innere Vorgänge vorhanden
sowie unverstandene Handlungselemente. Schliesslich stelle der Viehver-
kauf eine Komplikation im Handlungsverlauf dar.
Zusammenfassend habe er seine Refraktion rechtsgenüglich glaubhaft ge-
macht, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei.
5.
5.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, Differenzen zwischen der BzP
und der ersten Anhörung beziehungsweise der ergänzenden Anhörung
dürften nicht auf die Goldwaage gelegt werden, da die BzP summarischen
Charakter aufweise, die zentralen Asylgründe nur pauschal festgehalten
würden und die befragende Person selber das Protokoll führen müsste, ist
festzuhalten, dass es trotz des summarischen Charakters der BzP gemäss
ständiger Rechtsprechung zulässig ist, Widersprüche für die Beurteilung
der Glaubhaftigkeit heranzuziehen, wenn klare Aussagen im Empfangs-
zentrum respektive an der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegrün-
dung von den späteren Aussagen an der Anhörung bei der Vorinstanz dia-
metral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen,
welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im
Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vie-
ler: Urteil des BVGer D-6869/2017 vom 27. August 2017 E. 5.2 m.w.H; Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1993 Nr. 3). In der angefochtenen Verfügung hat das SEM dem
BzP-Protokoll keine unrechtmässige Bedeutung beigemessen.
5.2 Zwar ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass bei der ersten An-
hörung gewisse sprachliche Defizite festzustellen sind. Diese sind jedoch
nicht so gravierend, sodass nicht auf seine Aussagen in der ersten Anhö-
rung abgestellt werden dürfte. So gab er an, dass seine Muttersprache
Saho sei, aber seine arabischen Sprachkenntnisse genügend für die An-
hörung seien, zudem könne er Tigrinya und Tigre gut (vgl. SEM act. A6
1.17.01 ff.). Die erste Anhörung fand in Tigrinya statt (vgl. SEM act. A39,
S. 23). Der Beschwerdeführer gab dabei zu Protokoll, die Dolmetscherin
gut zu verstehen (vgl. SEM act. A39 F1) und bestätigte überdies am Ende
der Anhörung mit seiner Unterschrift, dass das Protokoll seinen Aussagen
entspreche und in eine ihm verständliche Sprache rückübersetzt worden
sei (vgl. SEM act. A39 S. 23). Nach Durchsicht des Protokolls sind zwar
einige Fragen ersichtlich, die er nicht auf Anhieb verstanden zu haben
scheint (vgl. SEM act. A39 F21, F37, F42, F46, F151, F182). Diese wurden
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jedoch umformuliert, worauf er die Fragen beantworteten konnte. Auch ist
ersichtlich, dass er zum Teil nach Worten suchte (vgl. SEM act. A39 F26:
«wie soll ich sagen», F72: «dieses Ding», F87: «zu unserem Ding», F127:
«dieses Ding») und er arabische Begriffe verwendete, wenn ihm die Worte
auf Tigrinya nicht einfielen (vgl. SEM act. A39 F91, F111). Diese Besonder-
heiten lassen aber weder den Schluss zu, dass er der Anhörung gesamt-
haft nicht hätte folgen können, noch entsteht der Eindruck, dass er sich
nicht verständlich hätte äussern können. Bezeichnenderweise stufte er
denn auch mitten in der Anhörung seine tigrinischen Sprachkenntnisse als
genügend ein (vgl. SEM act. A39 F116 f.). Die Hilfswerkvertretung (HWV)
hielt auf ihrem Unterschriftenblatt fest, dass es zu kleineren Missverständ-
nissen gekommen sein könnte. Sie hielt aber gerade nicht fest, dass die
Anhörung gesamthaft aufgrund der Sprache nicht korrekt abgelaufen sei.
Auch dem SEM waren die kleinen sprachlichen Schwierigkeiten der ersten
Anhörung durchaus bewusst, so wurde dem Beschwerdeführer in der Be-
grüssung und Einleitung der ergänzenden Anhörung mitgeteilt, dass diese
erneute Anhörung stattfinde, um sicherzustellen, dass er in der zweiten An-
hörung (recte in der ersten Anhörung) richtig verstanden worden sei und
auch er die Fragen richtig verstanden habe, da die Anhörung auf Tigrinya
stattgefunden habe und dies nicht seine Muttersprache sei (vgl. SEM
act. A42 S. 1). Eine asylsuchende Person hat keinen Anspruch, nur in ihrer
Muttersprache angehört zu werden. Es besteht lediglich ein Anspruch da-
rauf, sich in einer Sprache zu äussern, die von der asylsuchenden Person
beherrscht wird. Wird eine asylsuchende Person nicht in ihrer Mutterspra-
che angehört, ist dies jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung und insbe-
sondere der Glaubhaftigkeitsprüfung entsprechend zu berücksichtigen
(vgl. Urteil des BVGer D-4509/2017 E. 2.2). So ist vorliegend zum Schluss
zu kommen, dass das SEM zu Recht auf die protokollierten Aussagen in
der ersten Anhörung abgestellt hat, die sprachlichen Schwierigkeiten im
Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung jedoch zu beachten sind.
5.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Fähigkeiten der dolmet-
schenden Person bei der ergänzenden Anhörung würden die Anforderun-
gen, welche für ein korrektes Verfahren vorausgesetzt würden, nicht erfül-
len, ist darauf hinzuweisen, dass die eingesetzten Dolmetscher hinsichtlich
ihrer sprachlichen Fähigkeit und charakterlichen Eignung von der Vor-
instanz sorgfältig geprüft werden und das volle Verstrauen der Behörden
geniessen. So gab der Beschwerdeführer an, die dolmetschende Person
in der ergänzenden Anhörung zu verstehen (vgl. SEM act. A42 F1 f.). Es
ist ihm zwar zuzustimmen, dass es zuerst zu einem Missverständnis be-
treffend seine Tiere gekommen ist, dieses aber im Verlauf der Befragung
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aufgelöst wurde (vgl. SEM act. A42 F31, F71 ff.), wobei der Dolmetscher
die Verantwortung für das Missverständnis übernahm. Folgerichtig wurde
dies weder vom SEM als Widerspruch gewertet, noch sieht sich das Ge-
richt veranlasst, dies zu tun. Aufgrund dessen besteht kein Anlass anzu-
nehmen, die Qualität der Übersetzungen in der ergänzenden Anhörung
seien unzureichend gewesen. So sind in diesem Protokoll auch keine klei-
neren Missverständnisse, wie sie in der ersten Anhörung durchaus ersicht-
lich sind, zu finden. Dementsprechend hatte die HWV auf ihrem Unter-
schriftenblatt auch nichts zu beanstanden. Überdies bestätigte der Be-
schwerdeführer auch am Ende dieser Anhörung mit seiner Unterschrift,
dass das Protokoll seinen Aussagen entspreche und in eine ihm verständ-
liche Sprache rückübersetzt worden sei (vgl. SEM act. A42 S. 12).
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM in seiner Glaubhaf-
tigkeitsprüfung auf die Protokolle der BzP, der ersten Anhörung und der
ergänzenden Anhörung abstellen durfte. Allfällige sprachliche Schwierig-
keiten, welche sich in der ersten Anhörung ergeben haben könnten, sind
indessen im Rahmen der materiellen Prüfung zu beachten.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten über-
einstimmend mit dem SEM zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat glaub-
haft zu machen.
6.2 Das Gericht schliesst sich der Einschätzung des SEM an, dass sich der
Beschwerdeführer in Bezug auf die Vorladungen widersprochen hat. Hier-
bei verkennt der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift, dass nicht
die unterschiedliche Verwendung der Begriffe «Warnung» und «Drohung»
den Widerspruch darstellen. Diese feine sprachliche Differenzierung kann
tatsächlich nicht als ernsthafter Widerspruch gewertet werden, zumal der
Beschwerdeführer in verschiedenen Sprachen angehört wurde. Vielmehr
ausschlaggebend sind seine Aussagen zum Inhalt der Vorladungen: So ist
vom Beschwerdeführer zu erwarten, dass er widerspruchsfrei wiedergeben
könnte, ob er in den Vorladungen (nur) aufgefordert wurde, sich zu melden,
oder ob darin auch eine Warnung oder Drohung gewesen ist, ob ihm also
bei Fernbleiben negative Konsequenzen in Aussicht gestellt wurden. Dazu
war er jedoch gerade nicht in der Lage. So hatte er in der BzP nicht er-
wähnt, dass ihm in einer der drei Vorladungen gedroht worden respektive
er verwarnt worden sei. Er gab lediglich an, dass es der Praxis entspreche,
die Eltern des Vorgeladenen zu verhaften, wenn dieser der Vorladung
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keine Folge leiste (vgl. SEM act. A6 7.02). Sodann sagte er in der ersten
Anhörung aus, er habe im Jahr (…) die erste Vorladung erhalten, im Jahr
(…) habe er eine weitere Vorladung erhalten, diesmal mit einer Warnung.
Im Jahr (…) seien es insgesamt zwei Warnungen gewesen (vgl. SEM
act. A39 F120). In der Folge widersprach er sich jedoch, indem er aus-
sagte, die zweite Vorladung habe eine Warnung enthalte, die dritte wiede-
rum nicht (vgl. SEM act. A39 F150). In der ergänzenden Anhörung gab er
sodann an, dass er nach der ersten Vorladung sodann im Jahr (…) noch
zwei weitere Vorladungen erhalten habe. Bei der ersten Vorladung (dieser
beiden) habe es sich um eine Drohung gehandelt, bei der zweiten Vorla-
dung sei von ihm verlangt worden, dass er nach H._______ gehe (vgl. SEM
act. A42 F44, F48, F51-52). Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage,
diesen Widerspruch aufzulösen. Ein weiterer Widerspruch ist in seinen An-
gaben zu seinem Ausreisedatum zu erkennen. So sagte er in der ersten
sowie in der ergänzenden Anhörung aus, sich drei oder vier Monate nach
der letzten Vorladung, also im (…), zur Ausreise entschieden zu haben (vgl.
SEM act. A39, F156, A42 F67). Die Aussage in der BzP «als ich die Vorla-
dung bekommen habe, reiste ich (…) am Abend (…) von (E._______) nach
I._______» (SEM act. A6 5.02), steht dazu im Widerspruch. In Anbetracht
des summarischen Charakters der BzP und der ständigen Rechtsprechung
(statt vieler: Urteil des BVGer D-6869/2017 vom 27. August 2017 E. 5.2
m.w.H; EMARK 1993 Nr. 3), ist dies jedoch nicht als schwerwiegender Wi-
derspruch zu werten, zumal er übereinstimmend ausgesagt hat, im (…)
ausgereist zu sein (vgl. SEM act. A6 5.01, SEM act. A39 F157, SEM act
A42 F66) und in der BzP keine Nachfragen zum Zeitpunkt des Erhalts der
Vorladungen gestellt wurden.
Dem Gesagten zufolge entstehen, trotz des reduzierten Beweismasses der
Glaubhaftmachung (vgl. E. 5), aufgrund dieser festgestellten Widersprüche
erste Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen.
6.3 Hinzu kommen wesentliche Unglaubhaftigkeitselemente, die sich
durch die Substanzlosigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers erge-
ben. Wie das SEM zutreffend festhielt, sind die weiteren Angaben betref-
fend die Vorladungen nämlich oberflächlich und knapp ausgefallen, obwohl
er mehrmals angehalten wurde, die Erlebnisse detaillierter oder ausführli-
cher zu schildern (vgl. SEM act. A42 F44, F60, F84). So beschränkten sich
seine Aussagen zum Erhalt der Vorladungen auf die stichwortartige Be-
schreibung, dass er nach Hause gekommen sei, Vorladungen vorgefunden
habe und in der Folge bei seinen Tieren geblieben sei (vgl. SEM act. A42
F43 f., F55). Auch zum Inhalt machte er nur unsubstanziierte Angaben (vgl.
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SEM act. A42 F44, F48, F50 ff) und er konnte keine wesentlichen originel-
len Details nennen. Dass er auf Arabisch und nicht auf Saho – seiner Mut-
tersprache – angehört worden ist, vermag die Unstubstanziiertheit nur zu
einem gewissen Grade zu relativieren und greift für die Unstubstanziiert-
heit, welche nicht nur einzelne Aspekte, sondern sein gesamtes Kernvor-
bringen betrifft, zu kurz. Auch ist ein Bruch im Erzählstil des Beschwerde-
führers festzustellen. Seine Ausführungen über die Vorladungen lassen
jegliche Details vermissen. Sobald er jedoch von den unbestrittenen Um-
ständen, er habe als Hirte gearbeitet und sodann seine Ausreise aus Erit-
rea organisiert, spricht, sind zumindest gewisse Details erkennbar. So stellt
der Viehverkauf durch einen Bekannten (vgl. SEM act. A42 F77 ff.), wel-
cher vor der Ausreise organisiert werden musste, durchaus eine Komplika-
tion im Handlungsverlauf dar. Auch der Umstand, dass er seiner Schwester
vor seiner Ausreise 2000 Nakfa gegeben habe, ist durchaus als Detail zu
werten (vgl. SEM act. A42 F76). Zudem ist festzustellen, dass die vom Be-
schwerdeführer angeführten Textstellen, welche spontane Äusserungen
über innere Vorgänge darstellen würden (SEM Act. A39 F53 und F166),
sich wiederum nicht auf die fluchtauslösenden Ereignisse beziehen, son-
dern einerseits auf seinen Entschluss, als Teenager vom Sudan nach Erit-
rea zu ziehen, und andererseits auf seinen Viehverkauf – also auf unbe-
strittene Tatsachen. Dem Einwand, dass seine Vorbringen aufgrund seiner
Aussage, er habe wegen seiner späten Einreise nach Eritrea und seiner
minderjährigen alleinstehenden Schwester nicht mit einer Vorladung ge-
rechnet, plausibel erscheinen würden, ist nicht zu folgen. So war er auf
Nachfragen nicht in der Lage, zu erklären, warum dieser Umstand ihn vom
Nationaldienst hätte bewahren sollen (vgl. SEM act. 58 ff.).
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass, auch wenn dem Beschwer-
deführer zu Gute gehalten werden muss, dass seine Äusserungen keine
fundamentalen Widersprüche aufweisen, die Wahrscheinlichkeit, die zu
beurteilende Verfolgungsgeschichte entspreche in den wesentlichen Punk-
ten nicht den Tatsachen, als höher zu erachten ist. Es ihm daher aufgrund
der mangelnden Substanziiertheit nicht gelungen, die geltend gemachten
fluchtauslösenden Vorfälle glaubhaft zu machen.
6.5 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe Eritrea illegal verlas-
sen, ist festzuhalten, dass gemäss aktueller Praxis des Gerichts allein auf-
grund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor flüchtlingsrecht-
lich beachtlicher Verfolgung angenommen werden kann (vgl. Referenzur-
teil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.6-E. 5.1). Für die
Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedarf es
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neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die
asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als misslie-
bige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O., E. 5.1).
Vorliegend kann die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer
geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea mangels flüchtlingsrecht-
licher Relevanz offenbleiben. Wie erwähnt, vermag die illegale Ausreise
allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgung zu begründen, und zusätzliche Gefährdungsfaktoren sind hier nicht
ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer keine Dienstverweigerung glaub-
haft zu machen vermochte.
6.6 Somit ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9, BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde dem-
nach zu Recht angeordnet.
8.
8.1 Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
8.2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM bei der Prüfung der Wegwei-
sungshindernisse der Untersuchungspflicht und der Begründungspflicht
hinreichend nachgekommen ist. Der Beschwerdeführer beantragt die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, weil die Prüfung in Bezug auf
die Vaterschaft und die von ihm getrenntlebende Ehefrau gänzlich unter-
blieben sei.
8.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG).
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch
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gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent-
scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör,
welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei ein-
zuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur
Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Be-
gründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65
E. 5.2). Dabei werden an die Begründungspflicht höhere Anforderungen
gestellt, je weiter der den Behörden durch die anwendbaren Normen eröff-
nete Entscheidungsspielraum und je komplexer die Sach- und Rechtslage
ist (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. Aufl. 2016, Rz. 1072, m.w.H.).
8.4 Gemäss Art. 44 AsylG hat die Vorinstanz bei der Anordnung des Weg-
weisungsvollzugs den Grundsatz der Einheit der Familie zu beachten. Un-
ter dem Begriff ist zu verstehen, dass Familienmitglieder nicht voneinander
getrennt werden, sondern tatsächlich zusammenleben können, und dass
der Familie nach Möglichkeit ein einheitlicher Rechtsstatus eingeräumt
wird. Diese Bestimmung geht, wie bereits in EMARK 1995 Nr. 24 festge-
stellt wurde, über die Tragweite von Art. 8 EMRK hinaus, indem die vorläu-
fige Aufnahme des einen Familienmitglieds «in der Regel» auch zur vor-
läufigen Aufnahme der anderen Familienmitglieder führt (vgl. hierzu Urteil
des BVGer E-1161/2017 vom 25. Oktober 2018 E. 9.1 ff. m.w.H.). In per-
soneller Hinsicht umfasst der Begriff der Familie dabei den Ehepartner und
die minderjährigen Kinder, wobei der in dauerhaft eheähnlicher Gemein-
schaft lebende Partner dem Ehepartner gleichzustellen ist (EMARK 1995
Nr. 24 E. 7 S. 227).
8.5 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung im Rahmen des Sach-
verhalts fest, dass der Beschwerdeführer geltend mache, im Sudan seine
Ehefrau geheiratet zu haben und dass nach der gemeinsamen Einreise in
die Schweiz am (…) seine Tochter zur Welt gekommen sei. Von seiner Frau
habe er sich getrennt. Gemäss Eintrag im Zentralen Migrationsinformati-
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onssystem (ZEMIS) verfügt die Tochter (N […]) über eine vorläufige Auf-
nahme gestützt auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Das
SEM unterliess es, diese Elemente in seine Prüfung der Wegweisung und
des Wegweisungsvollzugs einfliessen zu lassen. Vor dem Hintergrund des
Gesagten (vgl. E. 8.4) wäre das SEM aber verpflichtet gewesen, die Um-
stände des Familienlebens des Beschwerdeführers sorgfältig abzuklären
und zu begründen, ob gestützt auf Art. 44 AsylG der Grundsatz der Einheit
der Familie zum Tragen kommt, ob also die vorläufige Aufnahme der Toch-
ter auch zu einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der
Schweiz zu führen vermag. Durch dieses Vorgehen hat das SEM den
Sachverhalt unvollständig festgestellt und die Begründungspflicht als Teil-
gehalt des rechtlichen Gehörs verletzt.
8.6 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung
ans SEM ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt
werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt zudem grundsätzlich – das
heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des er-
gangenen Entscheides. Die Heilung der Gehörsverletzung auf Beschwer-
deebene kommt vorliegend neben der Schwere der Verletzung auch des-
halb nicht in Betracht, weil das SEM im Rahmen des Schriftenwechsels
nicht auf die relevanten Einwände des Beschwerdeführers in Bezug auf
seine Tochter eingegangen ist.
9.
Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen ist festzuhalten, dass die Vor-
instanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht ver-
neint und das Asylgesuch zutreffenderweise abgelehnt und die Wegwei-
sung verfügt hat. Insofern ist die Beschwerde abzuweisen. Die Be-
schwerde ist aber insofern gutzuheissen, als im Wegweisungsvollzugs-
punkt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Dem-
nach ist die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5 auf-
zuheben und die Sache ist zur Durchführung der erforderlichen Verfah-
rensschritte sowie zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen.
10.
10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung
sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen des
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Beschwerdeführers aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen. Der
Beschwerdeführer ist bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und
des Asyls und der Wegweisung unterlegen. Hinsichtlich des Wegweisungs-
vollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein Obsiegen zur
Hälfte, weshalb die Verfahrenskosten grundsätzlich hälftig dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser stellte in seiner
Rechtsmitteleingabe jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh-
rung, das mit Zwischenverfügung vom 12. November 2018 gutgeheissen
wurde. Folglich sind von ihm keine Verfahrenskosten zu erheben.
10.2 Dem rechtsvertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines hälf-
tigen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine durch das
SEM auszurichtende Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwach-
senen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin reichte mit der
Rechtsmittelschrift eine Honorarnote ein. Darin wurde ein Aufwand von
acht Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.– und Auslagen von
Fr. 70.– geltend gemacht. Der in Rechnung gestellte Aufwand von insge-
samt acht Stunden – namentlich für Aktenstudium, ein Klientengespräch
und für die Ausarbeitung der elfseitigen Beschwerdeschrift – erscheint im
Vergleich mit ähnlich gelagerten Verfahren überhöht. Der Aufwand ist des-
halb auf insgesamt sechs Stunden zu reduzieren. Der geltend gemachte
Stundenansatz bewegt sich wiederum im Rahmen von Art. 10 Abs. 2
VGKE. Dem Beschwerdeführer ist somit unter Berücksichtigung der Be-
messungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE und des hälftigen Obsiegens
zulasten des SEM eine Parteientschädigung von Fr. 635.– (inkl. Auslagen)
auszurichten.
10.3 Soweit der Beschwerdeführer – ebenfalls hälftig – unterliegt, ist der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse
auszurichten. Das Gericht geht indessen praxisgemäss bei amtlicher Ver-
tretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.–
für die nicht-anwaltliche Vertretung aus. Der in der Kostennote verrechnete
Stundenansatz von Fr. 200.– ist entsprechend auf Fr. 150.– zu reduzieren.
Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13
VGKE) und der Kürzung des zeitlichen Aufwands von acht auf sechs Stun-
den ist der Rechtsbeiständin zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein
Honorar von insgesamt Fr. 485.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend den Vollzug der Wegweisung insoweit gut-
geheissen, als die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Ver-
fügung aufgehoben werden und die Sache im Sinne der Erwägungen zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird
die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 635.– zu entrichten.
4.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar zulasten der
Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 485.– zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer
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