Abtei lung IV
D-6299/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . J u n i 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
Eritrea,
beide vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 26. August 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6299/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 5. Dezember 2006 für sich
und ihren damals knapp fünfjährigen Sohn im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Basel um Asyl nach. Dort wurde sie am 12. Dezember
2006 zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und – summarisch – zu
ihren Asylgründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des
Asylverfahrens wurden die Beschwerdeführenden dem Kanton
C._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte die
Beschwerdeführerin am 25. Januar 2007 eingehend zu ihren Asyl-
gründen an. Das BFM verzichtete auf eine zusätzliche Befragung der
Beschwerdeführerin.
A.b Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie sei als eritreische Staatsangehörige von der
Ethnie der D._______ in E._______ (F._______) geboren und
aufgewachsen. Ihr Vater G._______ sei im Jahre 1989 zwecks
Stellung eines Asylgesuchs in die Schweiz eingereist (...) und im Jahre
1991 bei einem Autounfall in der Schweiz ums Leben gekommen. Sie
selber habe weiterhin mit ihrer Mutter, ihren Geschwistern und Halb-
geschwistern im Quartier H._______ in E._______ gelebt. Nach ihrer
Heirat im Mai 2002 habe sie sich mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn
im Quartier I._______ in E._______ niedergelassen, während ihre
Mutter mit den Geschwistern und Halbgeschwistern (der
Beschwerdeführerin) nach J._______ gereist sei; diese verfügten
heute in J._______ über ein Aufenthaltsrecht.
Ihr Ehemann K._______, der ebenfalls eritreischer Abstammung sei,
habe sich aktiv in der Widerstandsbewegung gegen die eritreische
Regierung engagiert. Nachdem er mehrere Aufforderungen, auf die
Seite der eritreischen Regierung zu wechseln, sowie eine schriftliche
Vorladung, auf der eritreischen Botschaft zu erscheinen, erhalten
habe, sei er im März 2006 untergetaucht. In der Folge habe sie selber
im April 2006 auch eine Aufforderung erhalten, sich auf dem
eritreischen Konsulat in E._______ zu melden. Aus Angst vor Ver-
geltungsmassnahmen habe sie der Aufforderung keine Folge geleistet
und stattdessen F._______ am 26. Mai 2006 zusammen mit ihrem
Sohn in Richtung L._______ verlassen. Nach fast fünfmonatigem
Aufenthalt in M._______ seien sie auf einem Schiff nach N._______
und anschliessend per Zug via O._______ bis in die Schweiz gereist;
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bei der am 5. Dezember 2006 erfolgten Einreise seien sie nicht
kontrolliert worden.
Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird darauf in
den Erwägungen eingegangen.
A.c Im Verlauf der kantonalen Befragung gab die Beschwerdeführerin
ihre eritreische Identitätskarte und einen im F._______ auf ihren
Namen ausgestellten Geburtsschein im Original sowie je eine Kopie
eines ebenfalls im F._______ auf den Namen ihres Sohnes
ausgestellten Geburtsscheines und eines
Kalenders/Telefonverzeichnisses zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 26. August 2008 stellte das BFM fest, die Be-
schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig erachtete es den Vollzug der
Wegweisung in den Herkunfts- beziehungsweise Heimatstaat oder in
einen Drittstaat im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar und
ordnete die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der
Schweiz an.
C.
Die Beschwerdeführenden beantragten durch ihren Rechtsvertreter
beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 1. Oktober 2008 –
unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung im Asylpunkt – die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des
Asyls. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozess-
führung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten.
Zur Stützung dieser Anträge – auf deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird – wurden ein auf den Namen des Ehemannes der Beschwerde-
führerin lautender Mitgliederausweis im Original sowie, jeweils in
Kopie, ein auf den 30. März 2004 datiertes Schreiben des UNHCR,
wonach der Ehemann im F._______ als Flüchtling anerkannt sei, ein
entsprechendes Schreiben des UNHCR in arabischer Sprache, ein
dem Internet entnommener Artikel der "P._______" vom 18. Januar
2008 sowie eine am 15. September 2008 vom (...) C._______/TRZ
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Q._______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung
eingereicht. Gleichzeitig wurde die Nachreichung einer Kopie der
Vorladung, welche die Beschwerdeführerin im April 2006 erhalten
habe, in Aussicht gestellt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2008 verzichtete der zu-
ständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeit-
punkt. Des Weiteren wurde den Beschwerdeführenden zur Einreichung
der in Aussicht gestellten Kopie der Vorladung inklusive Zustellcouvert
Frist bis zum 13. November 2008 angesetzt.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden gab dem Bundesver-
waltungsgericht am 22. Oktober 2008 eine am 5. April 2006 von der
Eritreischen Botschaft in E._______ ausgestellte Vorladung – im
Original und mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung versehen,
aber ohne Zustellcouvert – zu den Akten.
E.
E.a Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 21. Januar 2010
die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines
Standpunktes rechtfertigen könnten. Insbesondere lägen sämtliche
eingereichten Dokumente lediglich in der leicht fälschbaren Form von
Kopien mit entsprechend geringem Beweiswert vor. Zudem bleibe
offen, weshalb die Beschwerdeführerin diese erst über eineinhalb
Jahre nach Einreichen ihres Asylgesuches nachreiche, obwohl es ihr
offensichtlich möglich gewesen wäre, diese innert zweier Monate vor-
zulegen.
E.b Die Beschwerdeführenden nahmen durch ihren Rechtsvertreter
am 9. Februar 2010 zur Vernehmlassung des BFM vom 21. Januar
2010 Stellung. Dabei wurde darauf hingewiesen, die Beschwerde-
führerin habe im vorinstanzlichen Verfahren – wie man von ihr verlangt
habe – ihre Identitätskarte und ihre Geburtsurkunde sowie die Ge-
burtsurkunde ihres Sohnes abgegeben; erst bei der Beratung mit dem
Rechtsvertreter sei ihr bewusst geworden, dass sie ihre Aussagen mit
weiteren Beweismitteln belegen müsse.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Be-
reich des Asylrechts endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die
Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz stellte in ihrer angefochtenen Verfügung vom
26. August 2008 fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien in
wesentlichen Punkten zu wenig konkret, realitätsfremd und teilweise
auch widersprüchlich ausgefallen.
4.1.1 In der Tat erschöpfen sich die Angaben der Beschwerdeführerin
hinsichtlich des exilpolitischen Engagements ihres Ehemannes im
F._______ in der Aussage, er sei ein Gegner der eritreischen
Regierung (vgl. Vorakten A1 S. 4 und A8 S. 7). Angesichts des
Umstandes, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2002 mit ihrem
Ehemann zusammengelebt haben will und manchmal auch politische
Gesinnungsgenossen in ihr Haus gekommen sein sollen, erscheint es
tatsächlich nicht glaubhaft, dass sie keinerlei Kenntnisse darüber
hatte, in welcher Form – und insbesondere auch in welcher Funktion –
sich ihr Mann in der Exilpolitik betätigt oder welcher Gruppe er an-
gehört habe (vgl. A8 S. 8). Mit der Aussage, sie selber sei keine
Gegnerin und wisse auch nichts über ihre Heimat Eritrea, lassen sich
die mangelnden Kenntnisse nicht erklären, zumal die Beschwerde-
führerin aufgrund des politischen Engagements ihres Ehemannes
selber auch bedroht worden sein will. Die in der Rechtsmitteleingabe
(vgl. S. 5) und auch in der Replik vom 9. Februar 2010 (vgl. S. 1) an-
gebrachten Hinweise auf den "soziokulturellen Kontext des Herkunfts-
landes", welcher sich auch darin zeige, dass Männer im F._______
und in Eritrea Geschäftliches und Politisches nicht mit ihren Frauen
besprechen würden, vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen. Wie das
BFM in seiner Vernehmlassung dabei zu Recht bemerkte, bleibt in
diesem Zusammenhang auch unklar, aufgrund welcher Aktivitäten
ihres Mannes die Beschwerdeführerin dann überhaupt zur Aussage
gelangen konnte, ihr Mann sei innerhalb der Gegnerschaft eine
"Persönlichkeit" gewesen (vgl. A8 S. 8).
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4.1.2 Sodann kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt
werden, das geltend gemachte Verhalten des Ehemannes – er habe
der Beschwerdeführerin gegenüber nie Andeutungen gemacht, wieso
und von wem er verfolgt werde, und habe sie und den gesundheitlich
angeschlagenen dreijährigen Sohn dann ohne jegliche Erklärungen
verlassen (vgl. A8 S. 8) – sei zumindest als ungewöhnlich zu be-
zeichnen. In der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 6) wird dazu ausgeführt,
der Beschwerdeführerin sei das Schicksal ihres Mannes nicht bekannt;
es sei auch möglich, dass er von den eritreischen Behörden entführt
worden sei. Im Übrigen spreche gerade der Umstand, dass der Ehe-
mann keine letzte Kontaktaufnahme habe riskieren können, für das
Vorliegen einer ernsten und konkreten Verfolgungsgefahr. Mit diesen
Ausführungen lassen sich die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen indes nicht beseitigen.
4.1.3 Schliesslich sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin teil-
weise auch widersprüchlich ausgefallen. Während die Beschwerde-
führerin anlässlich der Erstbefragung stets von einem einzigen Brief
sprach, in welchem ihrem Mann die Festnahme und "Schwierigkeiten"
angedroht worden seien (vgl. A1 S. 4), behauptete sie in der
kantonalen Anhörung, es seien mehrere Schreiben der Eritreischen
Botschaft gekommen; darin sei ihm angedroht worden, er würde um-
gebracht, falls er nicht auf der Botschaft erscheine und "die Seite
wechsle" (vgl. A8 S. 7 und 9).
4.2 Auf Beschwerdeebene gab die Beschwerdeführerin verschiedene
Beweismittel zu den Akten.
4.2.1 Der von der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 21. Januar
2010 gemachten Feststellung, sämtliche eingereichten Dokumente
lägen lediglich in der leicht fälschbaren Form von Kopien mit ent -
sprechend geringem Beweiswert vor, ist vorab entgegenzuhalten, dass
zwei – und nicht, wie in der Eingabe vom 22. Oktober 2008 bemerkt
wird, nur eines – dieser Dokumente (ein auf den Namen des Ehe-
mannes der Beschwerdeführerin lautender ELF-Mitgliederausweis und
eine auf den 5. April 2006 datierte Vorladung der Eritreischen Bot-
schaft in E._______) im Original vorliegen. Dessen ungeachtet sind
die eingereichten Beweismittel – wie nachfolgend aufgezeigt wird –
ebenfalls nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend
gemachten Verfolgungssituation zu beseitigen.
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4.2.2 Die beiden als Kopie vorliegenden Schreiben des UNHCR be-
stätigen lediglich, dass K._______ im F._______ (weiterhin) als
Flüchtling anerkannt ist. Der dem Internet entnommene Artikel der
"P._______" vom 18. Januar 2008 berichtet über eritreische
Flüchtlinge, welche von eritreischen Agenten mit dem Versprechen auf
bessere Arbeitsmöglichkeiten in E._______ und anderen F._______
Städten aus F._______ Flüchtlingslagern gelockt würden. Diese
Unterlagen geben indessen keinerlei Hinweise auf allfällige
exilpolitische Tätigkeiten des Ehemannes und sind somit auch nicht
geeignet, eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund
solcher Tätigkeiten zu belegen.
4.2.3 Sodann lassen verschiedene Auffälligkeiten an der Echtheit der
beiden im Original eingereichten Dokumente zweifeln.
Die "Eritrean Liberation Front" (ELF) wurde im Jahre 1960 mit dem Ziel
der Unabhängigkeit Eritreas von Äthiopien gegründet. Seit Erlangung
der Unabhängigkeit im Mai 1993 ist die ELF in Eritrea selber kaum
mehr aktiv; stattdessen setzt die ELF ihre Tätigkeiten vom Ausland aus
fort. Tausende Eritreer sind als Mitglieder in ELF-Exilorganisationen
eingeschrieben, wo die ELF nach wie vor straff organisiert ist. Umso
erstaunlicher ist es, dass die eingereichte Mitgliederkarte sehr un-
professionell hergestellt wirkt: So wird die Organisation orthographisch
falsch als "ERITREAN LIPRTION FRONT" bezeichnet und das auf der
Rückseite aufgedruckte Emblem entspricht bei genauerem Hinsehen
nicht dem ELF-Emblem.
Die an die Beschwerdeführerin adressierte, am 5. April 2006 von der
Eritreischen Botschaft in E._______ ausgestellte Vorladung wurde
ohne entsprechendes Zustellcouvert eingereicht und wirkt in ihrem
ganzen Erscheinungsbild (fehlender Briefkopf, allgemeine Darstellung
und Druck) nicht wie das Schreiben einer Auslandvertretung.
Es drängt sich daher die Vermutung auf, bei den beiden besagten
Dokumenten handle es sich um nachträglich auf Bestellung hin aus-
gefertigte Papiere, weshalb ihnen kein Beweiswert zukommen kann.
4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, die ihren Ehemann betreffende Verfolgungssituation
glaubhaft zu machen, weshalb auch die von ihr daraus abgeleitete
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Reflexverfolgung nicht geglaubt werden kann. Es kann darauf ver-
zichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz (etwa auf
die Feststellung, es mute realitätsfremd an, dass der Ehemann der
Beschwerdeführerin per Schreiben aufgefordert sein solle, bei der eri -
treischen Botschaft vorzusprechen beziehungsweise die politische
Seite zu wechseln, andernfalls er getötet werde) oder auf die weiteren
Darlegungen in der Beschwerdeschrift und in der Stellungnahme vom
9. Februar 2010 näher einzugehen. Insbesondere ist auch das in der
Beschwerdeschrift (S. 8) erwähnte Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 18. September 2007 nicht geeignet, zu einer anderen
Beurteilung zu führen, zumal sich die Sachlage im vorliegenden Fall
ganz anders darstellt als im erwähnten Entscheid.
Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt nach dem Gesagten zu Recht
abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht an-
geordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
Nach dem Gesagten ist es den vorläufig aufgenommenen Be-
schwerdeführenden nicht gelungen darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung in Bezug auf die Frage der Nichtzuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft und der Verweigerung des Asyls Bundes-
recht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder un-
vollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb
die Beschwerde abzuweisen ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG sowie
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Nachdem das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als
aussichtslos bezeichnet werden konnte und die Beschwerdeführerin –
nach einer vorübergehenden, fünfmonatigen Erwerbstätigkeit – derzeit
keiner bezahlten Tätigkeit nachgeht (so dass von ihrer Bedürftigkeit
ausgegangen werden kann), sind in Gutheissung des in der Be-
schwerde vom 1. Oktober 2008 gestellten, bis anhin noch nicht be-
handelten Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden – in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung – keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Bei-
lagen: ELF-Ausweis und Vorladung; über eine allfällige Rückgabe
der bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente befindet das BFM
auf entsprechende Anfrage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand:
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