B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6299/2019
tsr
Ur t e i l vom 4 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Helen Zemp,
Rechtsschutz für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 19. November 2019 / N (…).
D-6299/2019
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat im Februar 2014 und ging in die Türkei. Nach einem längeren Aufent-
halt in B._______ reiste er im März 2018 weiter nach Griechenland, wo er
sich für etwas mehr als ein Jahr aufhielt. Im Frühjahr 2019 gelangte er
schliesslich über Serbien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Slowenien
und Italien in die Schweiz, wo er am 7. August 2019 im Bundesasylzentrum
C._______ ein Asylgesuch stellte. In der Folge wurde er dem Bundesasyl-
zentrum D._______ zugewiesen.
B.
Im Rahmen des Dublin-Gesprächs gewährte das SEM dem Beschwerde-
führer im Beisein seiner Rechtsvertretung am 15. August 2019 das rechtli-
che Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum
medizinischen Sachverhalt. Hierbei erklärte er, dass er insgesamt fünf Mal
von den kroatischen Behörden festgenommen und jeweils wieder nach
Bosnien und Herzegowina zurückgebracht worden sei. Auch sei er einmal
von den slowenischen Behörden nach Kroatien geschickt worden, von wo
aus er wiederum nach Bosnien und Herzegowina gebracht worden sei. In
Kroatien gebe es nichts und wenn er dort hätte bleiben wollen, wäre er
dortgeblieben. Abgesehen von der Schweiz habe er nirgendwo seine Fin-
gerabdrücke abgeben müssen und er habe nur hierzulande ein Asylgesuch
eingereicht. Hinsichtlich seines Gesundheitszustands gab der Beschwer-
deführer an, dass es ihm gut gehe.
C.
C.a Abklärungen des SEM bei den kroatischen Behörden ergaben, dass
der Beschwerdeführer am 20. Juli 2019 gestützt auf ein Rückübernahme-
abkommen von Slowenien nach Kroatien zurücküberstellt worden sei, wo
ihm eine Wegweisungsverfügung ausgehändigt worden sei aufgrund der
illegalen Einreise. Weiter teilten die kroatischen Behörden dem SEM mit,
dass er in Kroatien nicht um internationalen Schutz ersucht habe und we-
der über eine Aufenthaltsbewilligung noch über ein Visum verfüge.
C.b Gestützt auf diese Abklärungen ersuchte das SEM die kroatischen Be-
hörden am 19. September 2019 um Übernahme des Beschwerdeführers
gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
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Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO).
C.c Am 18. November 2019 stimmten die kroatischen Behörden dem Über-
nahmeersuchen zu.
D.
Mit Verfügung vom 19. November 2019 – eröffnet am 20. November 2019
– trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR
142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte
seine Überstellung nach Kroatien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das
SEM den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte
dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme.
E.
Der Beschwerdeführer erhob – handelnd durch seine Rechtsvertreterin –
mit Eingabe vom 27. November 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asyl-
gesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei
die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zu-
gangs zum Asylverfahren sowie adäquater Unterbringung von den kroati-
schen Behörden einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung und Erlass entsprechender vorsorglicher Mass-
nahmen ersucht. Als Beschwerdebeilage wurde insbesondere eine Medi-
enmitteilung von Amnesty International vom 13. März 2019 betreffend
Push-Backs und Kollektivabschiebungen von Asylsuchenden durch die
kroatischen Behörden nach Bosnien und Herzegowina eingereicht.
F.
Am 29. November 2019 setzte der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56
VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
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Seite 4
G.
Die Akten der Vorinstanz lagen dem Bundesverwaltungsgericht in elektro-
nischer Form am 29. November 2019 vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
H.
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer einen
Arztbericht vom 27. November 2019 nach, gemäss dem er unter (…) leide.
Gleichzeitig wurde ein Arztbericht betreffend seinen Bruder E._______ (N
[…]) zu den Akten gegeben, der ebenfalls (…) habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Beschwerdeinstanz enthält sich – sofern sie
den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstän-
digen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE
2014/39 E. 3 m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei-
nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl.
BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
3.4 Wenn ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See-
oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser
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Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des An-
trags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet ge-
mäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzüber-
tritts.
3.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.6 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
3.7 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Be-
stimmung ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern kann nur in Verbindung
mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts ange-
rufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
3.8 Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen
eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Aus-
übung des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2). Die Schweiz
ist demnach zum Selbsteintritt verpflichtet, wenn andernfalls eine Verlet-
zung des Non-Refoulement-Gebots nach Art. 33 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30),
Art. 3 EMRK, Art. 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politi-
sche Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder Art. 3 des Übereinkommens
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vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) droht
(vgl. Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.2.4).
4.
4.1 Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden grundsätzlich kein
Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3). Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführer am 20. Juli 2019 von Slowenien nach Kroatien zu-
rückgebracht wurde, wo er eine Ausweisungsverfügung aufgrund der ille-
galen Einreise erhielt, aber zu keinem Zeitpunkt einen Antrag auf interna-
tionalen Schutz stellte (vgl. SEM act. 23). Im persönlichen Gespräch vom
15. August 2019 führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Kroatien kein
Asylgesuch gestellt habe; es gebe dort nichts und er habe nicht in Kroatien
bleiben wollen (vgl. SEM act. 13). Daraus ergibt sich gemäss den Kriterien
der Dublin-III-VO die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des
Asylverfahrens (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die kroatischen Behörden
stimmten der Übernahme des Beschwerdeführers zu (vgl. SEM act. 29),
womit die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben ist. Dies wird in
der Beschwerde auch nicht bestritten.
4.2 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, es habe keinen
Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer – entgegen seinen eigenen An-
gaben – in Kroatien seine Fingerabdrücke abgegeben habe und dort auf-
grund illegaler Einreise registriert worden sei. Die Identifizierung von Per-
sonen im Asylverfahren erfolge durch Vergleich der Fingerabdrücke in
einer nationalen Datenbank oder Eurodac, da ein Vergleich der Persona-
lien alleine zu ungenau wäre. Vorliegend sei der Beschwerdeführer von
Kroatien eindeutig identifiziert worden und der von ihm geltend gemachte
Umstand betreffend Rückführung von Slowenien nach Kroatien sei von den
kroatischen Behörden bestätigt worden. Zudem hätten diese dem Über-
nahmeersuchen ausdrücklich zugestimmt und damit zum Ausdruck ge-
bracht, dass die Kriterien gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO erfüllt seien.
Kroatien sei somit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens zuständig. Daran vermöge auch die Tatsache, dass der Beschwer-
deführer dort kein Asylgesuch gestellt habe, nichts zu ändern, da er nach
seiner Rückführung die Möglichkeit habe, dies zu tun. Der Beschwerdefüh-
rer habe nicht konkret dargelegt, inwiefern er in Kroatien eine unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung zu befürchten hätte. Weiter würden
die kroatischen Behörden zwar seit einigen Monaten von zahlreichen
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Seite 8
Organisationen dahingehend kritisiert, dass sie Migrantinnen und Migran-
ten keine Möglichkeit zur Einreichung eines Asylgesuchs böten und sie
ohne individuelle Prüfung ihrer Fluchtgründe unter anderem nach Bosnien
und Herzegowina zurückführten (sog. Push-Backs). Aktuell bestünden
aber keine genügend konkreten Hinweise dafür, dass es generelle syste-
mische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem gebe.
Im Rahmen eines Dublin-Verfahrens an Kroatien überstellte Personen wür-
den ausnahmslos in die Hauptstadt Zagreb gebracht und es gebe keine
Hinweise darauf, dass sie dort keinen Zugang zu einem Asylverfahren er-
halten würden. Bislang habe der Beschwerdeführer in Kroatien kein Asyl-
gesuch gestellt. Nachdem er ausgeführt habe, dass er mehrfach von den
kroatischen Behörden aufgegriffen worden sei, gehe das SEM aber davon
aus, dass er die Gelegenheit gehabt hätte, um internationalen Schutz zu
ersuchen. Kroatien sei ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Jus-
tizsystem und der Beschwerdeführer könne sich – sollte er sich durch die
Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen – an die zuständi-
gen Stellen wenden. Zusammenfassend sei nicht davon auszugehen, dass
er bei einer Überstellung nach Kroatien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen aus-
gesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines
Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen
Heimats- oder Herkunftsstaat überstellt werde. Des Weiteren ergäben sich
aus den Akten keine Gründe, welche die Anwendung der Souveränitäts-
klausel im Sinne von Art. 29 Abs. 3 AsylV1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-
VO angezeigt erscheinen liessen.
4.3 In der Beschwerdeeingabe wurde vorgebracht, dass der Beschwerde-
führer sowohl die Reise von Syrien in die Türkei als auch jene nach Grie-
chenland zusammen mit seinem Bruder E._______ in Angriff genommen
habe. Gemeinsam hätten sie mehrmals versucht, über Kroatien und Slo-
wenien weiterzureisen, wobei sie von den Behörden jeweils wieder nach
Bosnien und Herzegowina zurückgeschoben worden seien. In dieser Zeit
sei es beiden Brüdern psychisch sehr schlecht gegangen, zumal sie insbe-
sondere von Seiten der kroatischen Behörden ein aussergewöhnlich ag-
gressives Vorgehen erlebt hätten. Sie seien jeweils auf die Polizeistation
mitgenommen worden, wobei man ihnen persönliche Gegenstände wie
Bargeld und Handys abgenommen habe. Wer sich gewehrt habe, sei ge-
schlagen worden. Zudem hätten sie weder reden noch Fragen stellen dür-
fen. Dann seien sie zurück an die Grenze nach Bosnien gebracht worden;
sie hätten sich insgesamt nie länger als zwölf Stunden in Kroatien aufge-
halten. Es habe keine Möglichkeit gegeben, ein Asylgesuch zu stellen, und
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sie hätten nie ihre Fingerabdrücke abgeben müssen. Schliesslich seien die
Brüder bei einem erneuten Versuch, die kroatische Grenze zu überqueren,
getrennt worden. Während der Beschwerdeführer am 7. August 2019 in
der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, sei sein Bruder erst am
19. August 2019 in die Schweiz eingereist. In seinem Fall sei das eingelei-
tete Dublin-Verfahren aber am 28. Oktober 2019 beendet worden und die
Schweiz habe sich für die Durchführung von dessen Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren als zuständig erklärt. Bei einer Rückkehr nach Kroatien be-
fürchte der Beschwerdeführer, dass er wiederum sofort nach Bosnien und
Herzegowina ausgeschafft und ihm das Recht auf die Stellung eines Asyl-
gesuchs erneut verwehrt werden würde. Entgegen den Ausführungen der
Vorinstanz gebe es in den Akten keine Hinweise darauf, dass er von den
kroatischen Behörden aufgrund seiner Fingerabdrücke identifiziert worden
sei. Es lägen auch keine Hits im Eurodac vor. Dies untermauere die Aus-
führungen des Beschwerdeführers und zeige die groben Mängel des Asyl-
verfahrens in Kroatien konkret auf.
Gemäss einem Medienbericht von Amnesty Schweiz fänden in Kroatien
systematische, rechtswidrige und oftmals gewaltsame Push-Backs und
Kollektivabschiebungen statt. Das Bundesverwaltungsgericht habe in sei-
nem Urteil E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 (als Referenzurteil publiziert)
auf Grundlage von verschiedensten Quellen darauf hingewiesen, dass sich
die Berichte häufen würden, wonach die kroatischen Behörden Asylsu-
chenden den Zugang zu einer Asylantragstellung verweigern und diese in
grosser Zahl an die Grenze schaffen sowie zur Ausreise zwingen würden.
Die Frage, ob das Verhalten der kroatischen Behörden als derart schwer-
wiegend und systematisch zu bewerten sei, dass es die hohe Schwelle für
die Annahme von systemischen Mängeln im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO erfülle, sei vom Gericht explizit offengelassen worden. Die Vor-
instanz hätte gestützt auf dieses Urteil aber im Einzelfall aufgrund der ak-
tuell vorliegenden Erkenntnisse prüfen müssen, ob in Kroatien nicht nur für
Asylsuchende generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigen-
den Behandlung bestehe, sondern ob dem Beschwerdeführer konkret eine
solche drohe. Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass er in
der Vergangenheit keinen Zugang zum Asylverfahren erhalten habe und
jeweils mit Gewalt an die bosnische Grenze zurückgebracht worden sei.
Das Verhalten der kroatischen Polizeibehörden sei als Verletzung von
Art. 3 EMRK und Art. 4 der EU-Grundrechtecharta zu qualifizieren. Es be-
stehe – auch bei einer Überstellung in die Hauptstadt Zagreb – die ernst-
hafte Gefahr, dass er bei einer Rückkehr erneut dieser menschenrechts-
widrigen Behandlung ausgesetzt werde. Dies zeige sich schon daran, dass
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Seite 10
der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Übergabe von den sloweni-
schen an die kroatischen Behörden von diesen im Rahmen eines Push-
Backs nach Bosnien und Herzegowina zurückgebracht worden sei.
Für den Fall, dass nicht – aufgrund des drohenden Verstosses gegen über-
geordnetes Recht – von einer zwingenden Anwendung des Selbsteintritts-
rechts ausgegangen werde, müsse ein Selbsteintritt aus humanitären
Gründen gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO geprüft werden. Bei der Aus-
übung des damit verbundenen Ermessensspielraums sei neben den erleb-
ten Push-Backs und der erlittenen Gewalt durch die kroatischen Behörden
zu berücksichtigen, dass beim Bruder des Beschwerdeführers das Dublin-
Verfahren beendet worden sei. Die beiden hätten Syrien gemeinsam ver-
lassen und mehrmals versucht, über Kroatien und Slowenien weiterzurei-
sen. Eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien führe zu ei-
ner stossenden Ungleichbehandlung der Brüder und liefe dem Gleichbe-
handlungsgebot wie auch dem Willkürverbot zuwider. Durch die mehrjäh-
rige Flucht sei ihre Bindung zudem noch enger geworden und sie seien
nun gegenseitig aufeinander angewiesen. Der Eventualantrag auf Rück-
weisung der Sache wurde damit begründet, dass sich das SEM nicht ver-
tieft mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob dem Beschwerdeführer
eine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die kroatischen Polizeibehörden
drohe. Zudem sei die Vorinstanz ihrer Prüfungs- und Begründungspflicht
nicht nachgekommen, da weder die Gewährung eines rechtsstaatlichen
Asylverfahrens noch die konkreten Gegebenheiten in Bezug auf den Be-
schwerdeführer als erstellt gelten könnten.
4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem kürzlich ergangenen
Urteil zum Verhalten der kroatischen Behörden gegenüber Asylsuchenden
geäussert und ist diesbezüglich zum Schluss gelangt, die Vorinstanz wäre
gehalten gewesen – auf der Grundlage der heute vorliegenden Erkennt-
nisse – im Einzelfall zu überprüfen, ob in Kroatien für Asylsuchende gene-
rell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung be-
stehe (vgl. Urteil des BVGer E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 E. 5.5 – 5.7
m.H. [als Referenzurteil publiziert]). Das SEM wies in der angefochtenen
Verfügung zwar darauf hin, dass die kroatischen Behörden seit einigen Mo-
naten von zahlreichen Organisationen kritisiert würden und ihnen vorge-
worfen werde, sie nähmen sogenannte Push-Backs vor, indem sie Asylsu-
chenden den Zugang zu einer Asylantragstellung verweigern, sie in gros-
ser Zahl insbesondere zurück an die Grenze zu Bosnien und Herzegowina
schaffen und zur Ausreise zwingen. In der Folge beschränkte sich die Vor-
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Seite 11
instanz jedoch darauf, festzuhalten, es gebe aktuell dennoch keine genü-
gend konkreten Hinweise auf generelle systemische Schwachstellen im
kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem. Weiter führte sie aus, dass derar-
tige Mängel bislang weder vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) noch
vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) festgestellt
worden seien.
Mit den konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er rund fünf
Mal von den kroatischen Behörden festgenommen und nach Bosnien zu-
rückgebracht worden sei, setzt sich die Vorinstanz nicht vertieft auseinan-
der. Sie führt lediglich aus, dass er in Kroatien kein Asylgesuch gestellt
habe und es keine Hinweise darauf gebe, dass im Rahmen eines Dublin-
Verfahrens nach Zagreb überstellen Personen eine Rückkehr nach
Bosnien und Herzegowina oder systematische Gewaltanwendung seitens
der kroatischen Polizeibehörden drohe. Es ist aber darauf hinzuweisen,
dass der Beschwerdeführer bereits einmal im Rahmen eines Rücküber-
nahmeverfahrens von Slowenien nach Kroatien überstellt worden war und
zumindest auf Beschwerdeebene ausdrücklich geltend macht, er habe da-
bei nicht die Möglichkeit gehabt, in Kroatien ein Asylgesuch zu stellen. Die
kroatischen Behörden bestätigten lediglich, dass sie ihm eine Wegwei-
sungsverfügung ausgehändigt hätten (vgl. SEM act. 24). Sollte die Darstel-
lung des Beschwerdeführers zutreffen, ist darin zumindest ein Hinweis da-
für zu sehen, dass auch bei Rücküberstellungen nach Kroatien nicht in je-
dem Fall die Möglichkeit einer Asylgesuchstellung besteht. Zudem ist fest-
zuhalten, dass die kroatischen Behörden die Fingerabdrücke des Be-
schwerdeführers nicht ins Eurodac-System einspeisten (vgl. entspre-
chende No-Hit-Message, SEM act. 7). Es lässt sich deshalb nicht mit
Sicherheit sagen, dass diese tatsächlich abgenommen worden sind. Wei-
ter ist anzumerken, dass in diesem Zusammenhang zwar bislang kein Ur-
teil des EGMR zu Kroatien vorliegt. Es wurde aber ein Verfahren eingelei-
tet, in dem Asylsuchende geltend machen, dass ihnen die kroatischen
Asylbehörden die Möglichkeit zur Asylgesuchstellung mehrmals verweigert
und sie jeweils über die serbische Grenze gebracht ("pushed back") hätten.
Das Verfahren ist derzeit noch hängig (vgl. EGMR, M.H. and Others
against Croatia, Application no. 15670/18).
4.5 Das SEM hat es in der angefochtenen Verfügung versäumt, sich ein-
gehend mit der Berichterstattung zu Push-Backs in Kroatien auseinander-
zusetzen und unter Berücksichtigung der aktuellen Quellenlage zu prüfen,
ob möglicherweise systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
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Seite 12
III-VO vorliegen. Die knappen Erwägungen, wonach es auch in Berück-
sichtigung der besonderen Situation im kroatisch-bosnischen Grenzgebiet
keine genügend konkreten Hinweise für systemische Schwachstellen im
Asyl- und Aufnahmesystem gebe, vermögen den Anforderungen an eine
vollständige und richtige Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts nicht zu genügen. Vielmehr wäre das SEM gehalten gewe-
sen, sich im Rahmen einer Auseinandersetzung mit den entsprechenden
Quellen zur Lage in Kroatien konkret zu der von verschiedenen Seiten ge-
äusserten Kritik, wonach systematisch Push-Backs vorgenommen würden,
zu äussern. Diesbezüglich ist auch auf die in der Beschwerdeschrift zitier-
ten aktuellen Medienberichte hinzuweisen, welche die Situation an der
kroatischen Grenze für Asylsuchende als prekär einstufen. Zwar ergibt sich
allein daraus noch nicht, dass in Kroatien systemische Schwachstellen vor-
liegen. Eine vertiefte Prüfung dieser Frage unter Berücksichtigung der re-
levanten Quellen erweist sich aber als unumgänglich und wurde von der
Vorinstanz bislang nicht durchgeführt.
4.6 In der Beschwerdeschrift machte der Beschwerdeführer verschiedene
präzisierende Angaben zur Behandlung, die er während seiner Versuche,
Kroatien zu durchqueren, von Seiten der Behörden zu gewärtigen gehabt
habe. Er beschreibt dabei, dass er mehrmals unter Anwendung von Gewalt
von den kroatischen Behörden nach Bosnien und Herzegowina zurückge-
bracht worden sei, wobei den Asylsuchenden Wertgegenstände abgenom-
men und sie geschlagen worden seien. Zudem habe sie die Polizei einmal
zusammen mit einer Gruppe von Migranten zur Grenze gefahren. Auf
einem "Berg" hätten sie aussteigen müssen und die Polizei sei ihnen mit
dem Fahrzeug hinterhergefahren, so dass sie hätten rennen müssen, um
nicht überfahren zu werden. Sollte das SEM – nach Durchführung einer
sorgfältigen Prüfung – zum Schluss kommen, dass die hohe Schwelle des
Vorliegens von systemischen Mängeln im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht erfüllt ist, so hat es in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob
beim Beschwerdeführer allenfalls individuelle Gründe für eine Gefährdung
nach Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. Referenzurteil E-3078/2019 vom 12. Juli
2019 E. 5.8 m.w.H.). Hierbei hätte die Vorinstanz auch die Vorbringen auf
Beschwerdeebene hinsichtlich der erlebten Behandlung durch die kroati-
schen Behörden einer eingehenden Prüfung zu unterziehen. Zwar trifft es
zu, dass der Beschwerdeführer vorliegend bei einer Rücküberstellung im
Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien einreist und nicht illegal
die bosnische Grenze überquert. Dennoch ist es von Relevanz, wie die
kroatischen Behörden generell mit Asylsuchenden umgehen und wie sie
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diese behandeln, da es um die Frage geht, ob Kroatien seinen völkerrecht-
lichen Verpflichtungen nachkommt und das Asyl- und Aufnahmeverfahren
insgesamt den entsprechenden Anforderungen genügt. In der angefochte-
nen Verfügung findet sich lediglich der pauschale Hinweis, dass sich der
Beschwerdeführer – sollte er sich durch die kroatischen Behörden unge-
recht oder rechtswidrig behandelt fühlen – an die zuständigen Stellen wen-
den könne, da Kroatien ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Jus-
tizsystem sei. Dies lässt eine einzelfallspezifische Abklärung der Frage, ob
ihm allenfalls eine menschenrechtswidrige Behandlung droht, vermissen.
4.7 Zusammenfassend hat das SEM sich nicht hinreichend damit ausei-
nandergesetzt, ob Anhaltspunkte gegeben sind für die Annahme, dass das
kroatische Asylsystem allenfalls systembedingte Schwachstellen aufweise.
Eine eingehende Auseinandersetzung mit der vorliegenden Berichterstat-
tung über die Push-back-Problematik an den kroatischen Aussengrenzen
fehlt in der angefochtenen Verfügung. Weiter ging das SEM nur unzu-
reichend auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ein und prüfte nicht
vertieft, ob bei ihm namentlich aufgrund der geltend gemachten Erlebnisse
in Kroatien individuelle Gründe vorliegen, die seine Überstellung als unzu-
lässig oder unzumutbar erscheinen lassen würden. Damit hat das SEM den
rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und ist seiner Be-
gründungspflicht nicht nachgekommen (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b
AsylG).
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragt wird. Die Verfügung vom
19. November 2019 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art.
61 Abs. 1 VwVG zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen und
anschliessender Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Vor
diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die weiteren Rechtsbegehren und
Beschwerdevorbringen einzugehen. Abschliessend ist jedoch darauf hin-
zuweisen, dass das SEM bei seiner neuen Beurteilung auch die gesund-
heitliche Situation des Beschwerdeführers zu berücksichtigen haben wird,
nachdem er in seiner Eingabe vom 2. Dezember 2019 erstmals – durch ein
Arztzeugnis belegte – medizinische Probleme geltend machte.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
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6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine Ent-
schädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zu-
zusprechen. Er war auf Beschwerdeebene jedoch durch seine zugewie-
sene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102f Abs. 1 i.V.m. Art. 102h Abs.
3 AsylG vertreten. Das SEM richtet dem Leistungserbringer – der nach
Art. 102f und Art. 102i AsylG für die Sicherstellung, Organisation und
Durchführung der Rechtsvertretung zuständig ist – eine Entschädigung für
die Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbe-
sondere das Verfassen einer Beschwerdeschrift, aus (Art. 102k Abs. 1 Bst.
d AsylG). Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine
Parteikosten erwuchsen, weshalb keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen ist (vgl. dazu auch BVGE 2017 VI/3 E. 9.2.4 und 9.2.5).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz bean-
tragt wird.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 19. November 2019 wird aufgehoben
und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dem durch die Rechtsvertreterin des Leistungserbringers im Bundeszent-
rum vertretenen Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung ausge-
richtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
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