B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6300/2018
Ur t e i l vom 1 7 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry;
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sudan,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2018 / N (…).
D-6300/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sudanesischer Staatsangehöriger der Ethnie
Fur – suchte am 24. Februar 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Am 4. März 2016 wurde er zu
seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen be-
fragt (Befragung zur Person, BzP). Am 7. November 2017 hörte ihn das
SEM eingehend zu seinen Asylgründen an (Anhörung).
B.
Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, dass er aus dem Dorf C._______ aus der Region
D._______ (Norddarfur) stamme. Zwischen 1999 und 2013 beziehungs-
weise 2014 habe er sich mehrheitlich in E._______ und Khartoum aufge-
halten, wo er weiterführende Schulen besucht und anschliessend als (…)
in einem (…) und zwischen 2012 und 2013 beziehungsweise 2014 als (…)
der Firma (…) gearbeitet habe. Diese Stelle sei ihm wegen seiner Herkunft
aus Darfur gekündigt worden, weshalb er nach Norddarfur zurückgekehrt
sei. Dort sei es zwischen ihm und Mitgliedern der Janjaweed zu Konflikten
wegen Besitzrechten an Weidegründen gekommen. Um allfälligen Nach-
stellungen seitens der Janjaweed zu entgehen, habe er sich zur definitiven
Ausreise aus dem Sudan entschlossen. Im Juli 2015 sei er von C._______
aus in den Tschad und anschliessend auf dem Landweg nach Libyen ge-
reist, wo er sich bis Februar 2016 aufgehalten habe. Anschliessend sei er
per Boot nach Italien gelangt und von dort aus weiter in die Schweiz ge-
reist.
C.
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2018 – eröffnet am 4. Oktober 2018 – stellte
die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
D.
Mit Beschwerde vom 5. November 2018 liess der Beschwerdeführer die-
sen Entscheid durch seinen Rechtsvertreter anfechten. Er beantragte in
materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzu-
heben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewäh-
ren. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht
ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, die Bei-
ordnung des im Rubrum aufgeführten Rechtsvertreters als amtlichen
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Rechtsbeistand, sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel verschiedene Fotografien
von sich selbst anlässlich von Demonstrationen in F._______ am (…) Sep-
tember 2016 sowie am (…) September 2017 ein.
E.
Mit Schreiben vom 8. November 2018 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutre-
ten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge-
richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ver-
schiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf
kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f. und
BVGE 2012/5 E. 2.2).
3.3 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise
(sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch exilpolitische Aktivitäten)
eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten
Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Her-
kunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand er-
fahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrecht-
lich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. Urteil des BVGer E-5232/2015
vom 3. Februar 2015 E. 5.3).
Solche subjektiven Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG
zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder
nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, wel-
che subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen kön-
nen, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1
m.w.H.).
4.
4.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz
aus, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden, so dass die Asylrelevanz nicht
geprüft werden müsse. Bei der BzP habe der Beschwerdeführer angege-
ben, dass er am 23. Januar 2013 von Khartoum in sein Heimatdorf in Nord-
darfur zurückgekehrt sei, im Rahmen der Anhörung habe er diese Rück-
kehr hingegen auf das Jahr 2014 datiert. Bei der Anhörung habe er die
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behaupteten Übergriffe durch die Janjaweed wie folgt geschildert: Diese
hätten 2003, 2004, 2006 und 2008 stattgefunden. Ferner sei er bei diesen
Angriffen festgenommen und gefoltert worden. Die Janjaweed hätten zu-
dem Lösegeld für ihn von seinen Familienangehörigen verlangt. Bei der
BzP hingegen habe er die Übergriffe durch die Janjaweed auf nach Januar
2013 datiert. Zudem habe er dort mit keinem Wort erwähnt, von den Jan-
jaweed festgenommen, längere Zeit festgehalten, gefoltert und anschlies-
send gegen Lösegeld freigelassen worden zu sein. Nach dem Gesagten
kämen bereits erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der behaupteten Fest-
nahmen durch die Janjaweed an seinem Wohnort in Norddarfur auf. So-
dann habe er die Übergriffe der Janjaweed weder bei der BzP noch bei der
Anhörung überzeugend, lebensnah und mit Detailreichtum geschildert. Die
Art und Weise wie er diesbezüglich konkret an ihn gerichtete Fragen be-
antwortet habe, deute nicht auf persönlich erlebte Ereignisse hin. Bei der
Anhörung habe er ferner behauptet, die Stelle bei der Firma (…) in Khar-
toum sei ihm aufgrund seiner Herkunft aus Darfur sowie des Verdachts, er
könne den Rebellen angehören, gekündigt worden. Trotz mehrmaliger
Nachfrage habe er sich zu dem angeblichen Kündigungsmotiv nicht näher
zu äussern vermocht. Im Weiteren sei er bei der BzP aufgefordert worden
zu erläutern, wieso er trotz seiner Herkunft aus Darfur die besagte Stelle
als (…) im (…) und als (…) bei der Firma (…) überhaupt habe erhalten
können, ihm aber gleichzeitig genau deswegen gekündigt worden sei.
Auch diesbezüglich seien seine Erklärungen teils abschweifend, teils sub-
stanzarm geblieben. Auch diese wenig detailliert ausgefallenen Aussagen
würden aufzeigen, dass die behaupteten Übergriffe durch die Janjaweed
sowie die Schikanen aufgrund seiner Herkunft nicht der Wahrheit entsprä-
chen. Des Weiteren habe er bei der BzP ausgesagt, dass er im Jahr 2013
in Khartoum einen Pass erhalten habe und sich dort im Jahr 2012 eine
Identitätskarte habe ausstellen lassen. Die Beantragung sowie der Erhalt
dieser Dokumente zeige, dass er in den Augen der sudanesischen Behör-
den als unbescholtener Bürger gelte. Den behaupteten Schikanen in Khar-
toum aufgrund seiner Herkunft sei auch unter diesen Umständen sowie
angesichts des langjährigen Aufenthaltes in der Stadt die Grundlage ent-
zogen. Er habe somit im Sudan keine asylrechtlich relevante Verfolgung
glaubhaft nachweisen können. Bezüglich der an der Bundesanhörung erst-
mals vorgetragenen exilpolitischen Tätigkeit – Teilnahme an Demonstrati-
onen für die Sache der Darfuris in der Schweiz – sei aufgrund seiner Aus-
sagen und der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass er im Rahmen
dieser Tätigkeiten beziehungsweise der Teilnahme an besagten Demonst-
rationen eine exponierte Kaderstelle innegehabt habe. Er habe vielmehr
wie eine Vielzahl anderer sudanesischer Staatsangehöriger in der Schweiz
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an Kundgebungen gegen das sudanesische Regime teilgenommen. Es sei
deshalb unwahrscheinlich, dass seitens des sudanesischen Regimes ein
besonderes Interesse an seiner Person bestehe, da es sich bei ihm nicht
um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handle, die
mit Blick auf Art und Umfang der exilpolitischen Tätigkeiten als ausseror-
dentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein
könne. Dies umso mehr, als er vor seiner Ausreise aus dem Sudan nicht
ins Blickfeld der sudanesischen Behörden gelangt sei, die diesbezüglichen
Vorbringen nicht der Wahrheit entsprächen und ihm vor seiner Ausreise in
Khartoum ein sudanesischer Pass ausgestellt worden sei. Zusammenfas-
send bestünden sowohl aufgrund der Aktenlage als auch seines Profils
keine konkreten Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung beziehungsweise
auf eine begründete Furcht vor einer solchen gestützt auf seine geltend
gemachte exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt bezüglich der monierten Widersprüche
Folgendes vor: Was das Datum der Rückkehr nach C._______ angehe, so
habe er bereits in der BzP angegeben, zwischen 1999 und 2014 an ande-
ren Orten gelebt zu haben. Er habe zwar in der BzP ausgesagt, am 23. Ja-
nuar 2013 die Kündigung von der Firma (…) erhalten zu haben und – im
Widerspruch dazu – in der Anhörung die Kündigung auf den April 2014 da-
tiert; dabei handle es sich aber um einen vernachlässigbaren Widerspruch,
da er die Umstände der Kündigung identisch geschildert habe. Zudem
habe er den Arbeitgeber mehrfach gewechselt und habe teilweise auch
mehrere Teilzeitanstellungen innegehabt, es erstaune daher nicht, dass
ihm Jahre später ein Irrtum betreffend die Beendigung einer Tätigkeit bei
einem Arbeitgeber unterlaufen sei. Was die Datierung der Angriffe durch
die Janjaweed angehe, so sei zu erwähnen, dass er während der BzP nicht
nur von den Angriffen im Jahr 2013, sondern auch jenen im Jahr 2015 er-
zählt habe. Während der Anhörung sei er zudem auch auf die Angriffe im
Jahr 2014 und 2015 zu sprechen gekommen und habe am Ende erläutert,
er habe während der BzP lediglich die Übergriffe in den Jahren 2014 und
2015 erwähnt, da jene seinem Empfinden nach am Schlimmsten und aus-
schlaggebend für die Flucht gewesen seien. Diese Erklärung sei plausibel
und nachvollziehbar, würden die zu befragenden Personen während der
BzP doch regelmässig dazu angehalten, sich kurz zu halten. Die BzP habe
in seinem Fall denn auch lediglich zweieinhalb Stunden gedauert (inklusive
fünfundzwanzig Minuten für die Rückübersetzung). Er habe zudem in der
Anhörung darauf hingewiesen, dass er in der Zeit um das Jahr 2003 der-
massen vielen Übergriffen seitens der Janjaweed ausgesetzt gewesen sei,
dass er sich nicht mehr an alle erinnern könne. Es sei gerichtsnotorisch,
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dass der Bürgerkrieg in Darfur beziehungsweise im Sudan in den frühen
2000er Jahren eskaliert und die Zivilbevölkerung massiv betroffen gewe-
sen sei. Seine Darstellung stimme demnach mit den Länderinformationen
überein. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er auch in detaillierter
und konkreter Weise von den Arten der Übergriffe der Janjaweed berichtet.
Es sei nachvollziehbar, dass er nicht alle Details betreffend die erlittenen
Misshandlungen und Verletzungen sogleich ausgebreitet habe. Seine Ant-
worten seien denn auch generell eher kurz ausgefallen. Allerdings hätte
während der Anhörung diesbezüglich weiter nachgefragt werden können
und müssen. Die Misshandlungen seien jedoch von der Sachbearbeiterin
in keiner Weise thematisiert worden. Sodann habe er auch wahrheitsgetreu
und plausibel über die Hintergründe seiner Kündigung berichtet. Es könne
nicht nachvollzogen werden, welche Angaben die Vorinstanz weiter er-
warte. Dem Arbeitgeber sei zu Beginn des Arbeitsverhältnisses nicht be-
wusst gewesen, dass er ursprünglich aus Darfur stamme. Als der Arbeitge-
ber jedoch davon erfahren habe, habe er ihm unverzüglich gekündigt, ein
Vorgehen, welches vor dem Hintergrund aktueller Länderinformationen
nicht erstaune, sähen sich Personen aus Darfur auf dem Arbeitsmarkt in
Khartoum doch einer ausgeprägten Diskriminierung gegenüber. Wenn die
Vorinstanz die angebliche Unglaubhaftigkeit der Angriffe durch die Janja-
weed mit den angeblich substanzarmen Aussagen hinsichtlich seines Be-
rufslebens in Khartoum begründe, sei dieser Argumentation vehement zu
widersprechen. Auch dem Argument, dass es ihm gelungen sei, eine su-
danesische Identitätskarte zu bekommen, was seinen Vorbringen wider-
spreche, könne nicht gefolgt werden, habe er doch erklärt, die Identitäts-
karte durch seinen Arbeitgeber erhalten zu haben, der nicht über seine
Herkunft informiert gewesen sei. Die Vorinstanz habe insgesamt den her-
abgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend
Rechnung getragen. Er habe nachweisen beziehungsweise glaubhaft ma-
chen können, dass er aufgrund von öffentlicher Äusserung seiner Meinung
sowie seiner Herkunft aus Darfur und seiner ethnischen Zugehörigkeit in
seinem Heimatland an Leib und Leben und in seiner Freiheit gefährdet sei.
Aus seinen Aussagen sei klar ersichtlich, dass er in den Fokus der suda-
nesischen Behörden und der Janjaweed geraten sei und somit begründete
Furcht vor künftiger Verfolgung habe. Andererseits entspreche es auch
heute noch den Tatsachen, dass insbesondere Personen in das Visier des
Geheim- und Sicherheitsdienstes gerieten, welche sich kritisch äussern
würden, wie er dies hinsichtlich der Rekrutierung der männlichen Dorfbe-
wohner durch die Janjaweed und die sudanesische Armee getan habe. Als
Sohn des Bürgermeisters von C._______ sei seinen Worten besonderes
Gewicht zugekommen. Als designierter Nachfolger seines Vaters habe er
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ein politisches Amt in Aussicht und sei eine klar politische Person. In die-
sem Zusammenhang berief er sich auf BVGE 2013/5. Weiter verneinte er,
dass es sich bei der Verfolgung durch die Janjaweed um eine private und
nicht staatliche Verfolgung handle. Insbesondere habe sich die Lage im
Sudan seit dem Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts dras-
tisch verschlechtert. Ausserdem machte er das Fehlen einer inländischen
Schutzalternative geltend und brachte subjektive Nachfluchtgründe vor.
Überdies reiche bereits die ethnische Zugehörigkeit zu den Fur oder Zag-
hawa aus, um als Regimegegner verdächtigt und in der Folge befragt oder
inhaftiert zu werden.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwer-
deführer entgegen der Beschwerde nicht gelungen ist, eine asylbeachtli-
che Verfolgung im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft zu machen. Ins-
besondere ergibt eine Konsultation der Befragungsprotokolle und der vor-
instanzlichen Verfügung, dass die Vorinstanz die Akten sorgfältig geprüft,
die oben genannten Widersprüche in ihrer Verfügung ausführlich und nach-
vollziehbar aufgezeigt und schliesslich zu Recht festgestellt hat, dass es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Probleme im Sudan auf-
grund seiner Herkunft, insbesondere die Angriffe durch die Janjaweed,
glaubhaft darzulegen. Diesbezüglich ist auf die obenstehenden, vo-
rinstanzlichen Ausführungen zu verweisen, welche weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden sind und denen das Gericht
sich anschliesst (vgl. E. 4.1).
Die Rechtsmitteleingabe hält dem nichts Stichhaltiges entgegen und er-
schöpft sich vielmehr in Erklärungsversuchen und Wiederholungen des be-
reits bekannten Sachverhalts, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vor-
instanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechts-
fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Hinsichtlich des Vorbrin-
gens, der Dolmetscher habe sich anlässlich der Anhörung stark einge-
mischt beziehungsweise eigene (Rück-)fragen gestellt und während der
Rückübersetzung teils heftig mit dem Beschwerdeführer über die richtigen
Antworten diskutiert, wobei die protokollierten Antworten von ihm öfters
nicht nur unpassend zur gestellten Frage, sondern auch stichwortartig und
zusammenhangslos erscheinen würden, ist Folgendes festzuhalten: Für
eine ungenügende oder mangelhafte Übersetzung finden sich vorliegend
keine Hinweise. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Einleitung der
Anhörung angegeben, er verstehe den Dolmetscher gut. Wenn zudem ein
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schlechtes Deutsch des Protokolls gerügt wird, dürfte dies vielmehr damit
zusammenhängen, dass anlässlich der Anhörung möglichst wortwörtlich
übersetzt wird. Sodann hat die Hilfswerksvertretung zwar auf dem Beiblatt
vermerkt, dass es zu Beginn der Anhörung zu mehreren Rückfragen zwi-
schen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher gekommen sei, wo-
raufhin letzterer habe ermahnt werden müssen, keine eigenen Fragen zu
stellen. Ein solches Nachfragen wurde lediglich bei einer Frage protokol-
liert, wo der Dolmetscher nachhakte, ob der Beschwerdeführer ihn verstan-
den habe ([…]). Allfällige weitere Rückfragen seitens des Dolmetschers
wurden nicht protokolliert, weshalb darüber keine Aussage möglich ist, al-
lerdings bestätigte der Beschwerdeführer seinerseits, dass ihm seine Er-
klärungen nach Abschluss der Anhörung Satz für Satz rückübersetzt wor-
den seien, das Protokoll vollständig sei und seinen freien Äusserungen ent-
spreche. Aus dem Protokoll wird ersichtlich, dass er dabei auch von der
Möglichkeit Gebrauch machte, im Rahmen der Rückübersetzungen Kor-
rekturen und Ergänzungen anzubringen. Da die von der Vorinstanz einge-
setzten Übersetzer hinsichtlich ihrer sprachlichen Fähigkeiten und charak-
terlichen Eignung von der Vorinstanz sorgfältig geprüft werden , von ihnen
ein neutrales, reflektiertes sowie zurückhalten-diskretes Verhalten erwartet
wird und sie sich unter anderem nicht „helfend“ in das Gespräch einmi-
schen dürfen (vgl. SEM, Rollenverständnis Asyl-Dolmetscher/in,
endnis-d.pdf, zuletzt abgerufen am 12. Dezember 2018), ist es darüber
hinaus auch kaum vorstellbar, dass der Dolmetscher den Beschwerdefüh-
rer anlässlich der Rückübersetzung (wie von der Hilfswerksvertretung ver-
merkt) beeinflusst hat. Solches ist aufgrund des Protokolls auch nicht er-
sichtlich. Zudem hat der Beschwerdeführer auch bezüglich Rücküberset-
zung die Korrektheit und Vollständigkeit seiner Korrekturen beziehungs-
weise Ergänzungen unterschriftlich bestätigt.
Über die vorinstanzlichen Ausführungen hinaus ist insbesondere noch auf
folgende Punkte hinzuweisen: die Erklärung des Beschwerdeführers, die
Firma (…) habe (zunächst) nichts von seiner Herkunft aus Darfur gewusst,
vermag angesichts seiner Antworten in der BzP kaum zu überzeugen. Auf
die Frage, ob er beim Vorstellungsgespräch bei (…) sein Geburtszertifikat
vorgelegt habe, auf welchem sein Geburtsort gestanden hätte, erwiderte
der Beschwerdeführer „Meine Identitätskarte, welche ebenfalls meinen Ge-
burtsort aufzeigt.“ ([…]). Auf die darauffolgende Nachfrage, warum ihm der
Arbeitgeber dann gesagt habe, er solle aufgrund seiner Herkunft aus Dar-
fur nicht mehr zur Arbeit kommen, obwohl er doch bereits offensichtlich
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Kenntnis von seiner Herkunft gehabt habe, wusste der Beschwerdeführer
keine plausible Antwort.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers weisen jedoch neben den be-
reits von der Vorinstanz festgestellten Ungereimtheiten noch etliche wei-
tere Widersprüche auf. Zunächst hat sich der Beschwerdeführer unklare
und auch unvereinbare Angaben zu seinen Aufenthalts- beziehungsweise
Wohnorten gemacht. So schilderte er in der BzP eingangs, er habe in
C._______ von der Geburt bis zur Ausreise gelebt ([…]), gab später jedoch
zu Protokoll, als er in Khartoum beziehungsweise E._______ gearbeitet
habe, habe er in unzusammenhängenden Abständen auch an diesen Or-
ten gewohnt. In der Anhörung sagte der Beschwerdeführer dann wiederum
zunächst aus, er sei die ganze Zeit in seinem Dorf gewesen und bestätigte
diese Antwort auf Nachfrage auch, nur um dann bei der Rückübersetzung
anzufügen, er habe nicht die ganze Zeit in C._______ gelebt, sondern sei
immer hin- und zurückgegangen ([…]). Im Widerspruch dazu führte der Be-
schwerdeführer in der Anhörung auch aus, er sei ab 2005 immer in
E._______ gewesen und ergänzte diese Aussage in der Rückübersetzung
dahingehend, dass er im Jahr 2005 hin- und hergegangen sei ([…]). Als
der Beschwerdeführer während der Anhörung darauf hingewiesen wurde,
dass er eine (…)jährige Arbeit in Khartoum erwähnt, zuvor aber ausgeführt
habe, immer in C._______ beziehungsweise E._______ gelebt zu haben,
legte der Beschwerdeführer wiederum dar, er habe in C._______ gelebt
und sei nur nach Khartoum zum Studieren gekommen ([…]). Diese Aus-
sage wiederum widerspricht jener, dass er in E._______ gelebt habe, als
er Student gewesen sei ([…]). Schlussendlich trug der Beschwerdeführer
noch vor, er habe zwischenzeitlich auch in einer Ortschaft namens
G._______ gelebt beziehungsweise er habe in G._______ gelebt als er bei
(…) gearbeitet habe ([…]).
Sodann sind auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Ausbil-
dung unstimmig ausgefallen. In der BzP gab er an, er habe dreizehn Jahre
die Schule besucht ([…]) und danach ein Diplom (…) erhalten ([…]). In der
Anhörung erklärte er dann, er habe vierzehn Jahre die Schule besucht
([…]) und habe danach (…) studiert ([…]). Widersprüche weisen überdies
auch die Aussagen zur Arbeitsstelle bei der Firma (…) aus: In der BzP äus-
serte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass er durch die Firma im
Jahr (…) für eine kurze Zeit eingestellt worden sei ([…]), während er in der
Anhörung aussagte, er habe (ab) 2011 für etwa (…) Jahre in dieser Firma
gearbeitet (vgl. act. A15, F45). Inkonsistent sind ferner die Schilderungen
bezüglich der Rückkehr nach C._______. So gab der Beschwerdeführer in
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Seite 11
der BzP an, er habe nach Unruhen in H._______ nach seiner Familie su-
chen wollen, diese aber nicht gefunden. Die Mutter habe er schliesslich in
D._______ ausfindig machen können, der Vater sei nach I._______ geflo-
hen ([…]). In der Anhörung bestätigte er jedoch auf Nachfrage hin, dass
der Vater immer in C._______ geblieben sei ([…]). Erst als er auf den Wi-
derspruch angesprochen wurde, fügte er dann hinzu, dass der Vater „in-
nerhalb des Gebietes“ geflüchtet sei ([…]). Diese Erklärung vermag aber
nicht zu überzeugen und muss als Anpassungsversuch des Sachverhalts
an die Fragestellungen gewertet werden. Ausserdem machte der Be-
schwerdeführer auch unterschiedliche Ausführungen zu den Verwandten
im Heimatstaat. So gab er in der BzP zu Protokoll, er habe, neben seinen
Eltern, (…). Sein Bruder sei gestorben. Weitere Verwandte im Heimatstaat
habe er keine ([…]). In der Anhörung trug er dann vor, er habe (…) und (…)
Brüder und es gebe noch (…), die (ebenfalls) in C._______ leben würden
([…]).
Was schliesslich den Kern der Vorbringen, die Angriffe durch die Janja-
weed, angeht, so ist neben den bereits von der Vorinstanz aufgezeigten,
erheblichen Widersprüchen festzuhalten, dass die diesbezügliche Erklä-
rung des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung und auch auf Be-
schwerdeebene, er habe nur die nach seinem Empfinden schlimmsten Er-
eignisse erwähnt und ab 2003 so viele Probleme gehabt, dass er sich nicht
an alle erinnern könne, in keiner Weise zu überzeugen vermag; dies umso
mehr als er gemäss seinen Aussagen in der Anhörung anlässlich der an-
geblichen Vorfälle im Jahr 2004 und 2006 verhaftet und gefoltert worden
sein will. Wenn er ausserdem seit 2003 tatsächlich so viele Probleme ge-
habt hat, dass er sich nicht an alle erinnern kann, erstaunt es, dass er diese
in der BzP – trotz des summarischen Charakters der Befragung – nicht
zumindest ansatzweise erwähnt hat. Angesichts der zahlreichen Unstim-
migkeiten erübrigt es sich, auf weitere Widersprüche und Unstimmigkeiten
einzugehen. Schliesslich ist auch eine Verfolgung allein aufgrund der Zu-
gehörigkeit zu einer nichtarabischen Ethnie zu verneinen (vgl. das Urteil
des BVGer E-1979/2008 vom 31. Mai 2013 E. 9.3.4).
5.2 Nach dem Gesagten können dem Beschwerdeführer die geltend ge-
machten Probleme im Sudan nicht geglaubt werden.
6.
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6.1 Der Beschwerdeführer macht weiter subjektive Nachfluchtgründe im
Sinne von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbringt, dass er an Demonst-
rationen teilnehme und sich in der Schweiz für die Sache der Menschen in
Darfur engagiere.
6.2 In seinem aktualisierten Referenzurteil D-2899/2016 vom 24. Au-
gust 2017 beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht mit der aktuel-
len Rechtsprechung des EGMR betreffend den Sudan. In den Entscheiden
A. I. gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 23378/15) und N. A. gegen die
Schweiz (Beschwerde Nr. 5036414) vom 30. Mai 2017 habe der Gerichts-
hof seine bisherige Einschätzung, dass sich die Gefährdung des sudane-
sischen Staats nicht ausschliesslich auf Oppositionelle mit ausgeprägtem
Profil zu beschränken scheine, sondern jede Person treffen könne, die sich
dem Regime widersetze oder entsprechend verdächtigt werde, wiederholt.
Auch habe der Gerichtshof erneut darauf hingewiesen, dass das sudane-
sische Regime die Aktivitäten der politischen Opposition im Ausland über-
wache. In beiden Urteilen habe der EGMR allerdings auch eine gewisse
Präzisierung vorgenommen. Gestützt auf die Feststellung, dass die Über-
wachung der Aktivitäten der regimekritischen Opposition im Ausland durch
die sudanesischen Geheimdienste nicht systematisch sei, habe der Ge-
richtshof festgehalten, dass bei der Beurteilung des Verfolgungsrisikos bei
einer Rückkehr in den Sudan verschiedene Kriterien zu berücksichtigen
seien: das allfällige Interesse der sudanesischen Behörden an den Be-
troffenen, aufgrund derer Vergangenheit, sei es im Sudan oder Ausland;
die Zugehörigkeit im Sudan zu einer regimekritischen Organisation, unter
Berücksichtigung des Charakters und der Weise, in welcher diese Organi-
sation durch die sudanesische Regierung anvisiert werde; der Charakter
des politischen Engagements der Betroffenen in ihrem Aufenthaltsland,
insbesondere ihre Beteiligung an Versammlungen und Kundgebungen so-
wie ihre Aktivitäten im Internet; ihre persönlichen oder familiären Verbin-
dungen mit prominenten Mitgliedern der Opposition im Exil.
6.3 Zunächst spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Akti-
vitäten selbst nicht als politische Betätigung sondern lediglich als „Beteili-
gung an Demos“ ([…]) versteht, gegen ein ernstzunehmendes exilpoliti-
sches Engagement. Sodann war er nicht bereits vor seiner Einreise in die
Schweiz politisch aktiv und seine exilpolitische Tätigkeit ist keine langjäh-
rige. Soweit der Beschwerdeführer an Demonstrationen teilgenommen hat,
ist anhand der eingereichten Fotos und verlinkten Youtube-Videos nicht er-
sichtlich, dass er sich dabei besonders exponiert hätte. Schliesslich ist fest-
zuhalten, dass überhaupt nur zwei Teilnahmen an Demonstrationen (im
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September 2016 und im September 2017) belegt sind, was nicht für inten-
sives exilpolitisches Engagement spricht. Mit Blick auf die Kriterien, welche
der EGMR den beiden in E. 6.2 erwähnten Urteilen vom 30. Mai 2017 zu-
grunde legte, ist ausserdem festzuhalten dass bezüglich des Beschwerde-
führers im folgenden Fall keinerlei sonstige Faktoren gegeben sind, die we-
gen exilpolitischen Engagements eine Gefährdung im Sudan wahrschein-
lich erscheinen lassen.
6.4 Nach dem Gesagten liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür
vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligung an exilpoliti-
schen Aktivitäten bei einer Rückkehr in den Sudan einer spezifischen Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könne. Inwiefern der
Weggang ins Ausland und das Einreichen eines Asylgesuchs in der
Schweiz für sich allein eine Verfolgung im Sinne des AsylG nach sich zie-
hen könnte, ist überdies nicht ersichtlich. Daher ist das Vorliegen von sub-
jektiven Nachfluchtgründen zu verneinen.
7.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht das Bestehen der Flücht-
lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
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wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Sudan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in den Sudan dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur-
teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
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37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu-
ation im Sudan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.1 Die Vorinstanz hielt hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs fest, der Konflikt zwischen Regierungstruppen und den Rebellen-
organisationen JEM und SLA/M (Sudanese Liberation Army Movement)
sowie den arabischen Milizen (Janjaweed) in Darfur dauere bis heute an,
was zu Massenvertreibungen geführt habe. Aufgrund dieser Situation sei
eine Rückführung von abgewiesenen Asylsuchenden nach Darfur zum ge-
genwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar zu erachten. Es bestehe jedoch
in casu die für den Beschwerdeführer zumutbare Möglichkeit einer inner-
staatlichen Wohnsitzalternative, so beispielsweise in Khartoum, wo keine
Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Dem hält der Beschwerdeführer
entgegen, er verfüge in Khartoum über kein soziales Beziehungsnetz und
es sei aufgrund seiner Umstände schwierig für ihn eine Erwerbstätigkeit zu
finden.
9.3.2 Dem Einwand des Beschwerdeführers ist Folgendes entgegenzuhal-
ten: Ein mangelndes Beziehungsnetz im Grossraum Khartoum spricht
nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von vornherein gegen
die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer Aufenthaltsalternative
(vgl. Urteil des BVGer D-5199/2015 vom 27. Juni 2017 E. 9.4.3 m.w.H.).
Im Entscheid BVGE 2013/5 wurde festgehalten, dass die allgemeinen Ver-
hältnisse am Zufluchtsort und die persönlichen Umstände im Einzelfall zu
beachten seien und unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kon-
textes im Rahmen der individuellen Einzelfallprüfung zu beurteilen sei, ob
der in Frage stehende Zufluchtsort realistischerweise zugemutet werden
könne (vgl. a.a.O. E. 5.4.3).
Die Vorinstanz hat vorliegend zutreffend festgestellt, dass verschiedene
begünstigende Faktoren in der Person des Beschwerdeführers vorliegen,
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welche für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und insbesondere
für eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Grossraum Khartoum
sprechen. Der Beschwerdeführer ist noch jung und – soweit sich aus den
Akten ergibt – auch gesund. Er spricht gemäss eigenen Angaben fliessend
Arabisch und hat während mindestens dreizehn Jahren die Schule be-
sucht, zuletzt in E._______ bei Khartoum. 2004/2005 konnte er dort einen
(…)kurs besuchen ([…]). Gemäss eigenen Angaben konnte er danach wei-
ter studieren beziehungsweise Weiterbildungen besuchen. 2011/2012 ab-
solvierte der Beschwerdeführer in Khartoum eine Zusatzausbildung im (…)
Bereich ([…]). Anschliessend hat er in einem (…) sowie der Firma (…) in
Khartoum gearbeitet. Angesichts der guten Schulbildung, der Sprachkennt-
nisse und der diversen Berufserfahrungen ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Sudan im Grossraum Khar-
toum für sich eine tragfähige Existenz aufbauen kann und nicht in eine Not-
lage geraten wird.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist
mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. Die gestell-
ten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege, unbesehen der ausgewiesenen Mittello-
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sigkeit, in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Dement-
sprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
(Art. 110a AsylG) mangels Erfüllens der Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
Versand: