Abtei lung IV
D-6301/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . J a n u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
A._______, geboren _______,
Eritrea (Herkunftsstaat Äthiopien),
vertreten durch Tarig Hassan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Sep-
tember 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6301/2009
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein eritrei-
scher Staatsangehöriger - seinen Herkunftsstaat, den Sudan, im Feb-
ruar 2008 und gelangte am 18. Februar 2008 via Italien und unter Um-
gehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er am selben Tag ein
Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung vom 25. Februar 2008 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ sowie der direk-
ten Anhörung vom 19. Mai 2008 durch das BFM machte der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in C._______ (Eritrea)
geboren und im Jahre 1987 mit seiner Familie nach D._______ (Äthio-
pien) gezogen. Dort habe er ab dem Jahre 1992 sieben Jahre lang die
Schule besucht. Sein Vater habe mit einem Tanklastwagen Treibstoffe
transportiert. Im Juni 1999 habe seine Familie Äthiopien verlassen
müssen und sich in der Folge in E._______ (Eritrea) niedergelassen,
wo ein Verwandter von ihnen gewohnt habe. Im August 1999 sei sein
Vater verstorben. Aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung sowie
aufgrund der Probleme, die sie dort mit ihrer Religion gehabt hätten,
habe seine Mutter ihn und seinen Bruder im Jahre 2000 in den Sudan
geschickt. Diesbezüglich erklärte er bei der Befragung im EVZ, er sei
Anfang 2000 aus Eritrea geflüchtet (vgl. A1/ S. 1 und S. 8). Bei der
direkten Anhörung datierte er die Ausreise auf Ende 2000 (vgl. A18/ S.
11, 12 und 16). Dort habe er mit seinem Bruder in F._______ gelebt
und in einem Café gearbeitet. Im Juni 2007 habe er F._______ ver-
lassen und sich etwa ein halbes Jahr im Sudan aufgehalten.
B.
B.a Das BFM ersuchte die Schweizerische Vertretung in Addis Abeba
mit Schreiben vom 15. Mai 2009 um weitere Abklärungen im Falle des
Beschwerdeführers. Am 11. August 2009 ging das Ergebnis der getä-
tigten Botschaftsabklärungen beim BFM ein.
B.b Mit Schreiben vom 25. August 2009 wurden dem Beschwerdefüh-
rer die Abklärungsergebnisse mitgeteilt. Demnach gehöre die vom Be-
schwerdeführer angeführte Adresse in D._______ noch immer dessen
Familie, welche nicht deportiert worden sei und seit vielen Jahren in
Äthiopien lebe. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, zu
den Abklärungsergebnissen der Botschaft Stellung bis zum 4. Sep-
tember 2009 zu nehmen.
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B.c Mit Eingabe vom 31. August 2009 nahm der Beschwerdeführer
fristgerecht Stellung und bezeichnete die Angaben der Botschaft als
weitgehend unzutreffend. Es müsse sich um eine andere Familie han-
deln, die heute an der angegebenen Adresse lebe. Die Botschaft
müsste genaue Angaben über die angeblich mit ihm verwandten, dort
lebenden Personen machen. Die befragten Nachbarn könnten nicht
die Wahrheit sagen. Sie hätten sich mit ihnen schon vor ihrer Deporta-
tion nicht gut verstanden. Auch weil sie Eritreer seien, hätten die
Nachbarn die Familie des Beschwerdeführers nicht gemocht. Die Fa-
milie des Beschwerdeführers sei damals deportiert worden. Ihr ganzes
Vermögen sei ihnen weggenommen worden. Die Mutter des Be-
schwerdeführers lebe auch nicht mehr. Sie sei schon gestorben, als
der Beschwerdeführer noch im Sudan gelebt habe. Er habe nur noch
einen Bruder, der zur Zeit im Sudan lebe. Er habe aber den Kontakt zu
ihm verloren.
C.
Mit Verfügung des BFM vom 8. September 2009 - eröffnet am 9. Sep-
tember 2009 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzei-
tig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug
an. Zur Begründung hielt das BFM fest, die Vorbringen des Beschwer-
deführers seien unglaubhaft ausgefallen. Der Beschwerdeführer sei im
Verlauf des Asylverfahrens mehrmals von den Asylbehörden aufgefor-
dert worden, seine Identität mit entsprechenden Ausweispapieren
nachzuweisen. Diesen Aufforderungen sei er bis heute nicht nachge-
kommen. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer als seine Mutter-
sprache Amharisch angegeben. Laut eigenen Angaben stammten sei-
ne Eltern aus C._______. Diese seien somit trigrinischer Ethnie, und
es sei davon auszugehen, dass sie auch trigrinischer Muttersprache
seien. Der Beschwerdeführer wolle jedoch nur passiv Tigrinisch verste-
hen, und bezeichnenderweise hätten auch beide Anhörungen in der
Schweiz in Amharisch stattgefunden (vgl. A1/ S. 3). Der Beschwerde-
führer habe sich bezüglich der angeblichen Ausreise aus Eritrea wider-
sprochen. Einmal wolle er Anfang 2000 und ein andermal Ende 2000
in den Sudan geflüchtet sein (vgl. A1/ S. 1 und S. 8; A18/ S. 11 f., S.
16). Ausserdem hätten die Abklärungen vor Ort dessen Vorbringen
nicht bestätigt, und die im Rahmen des rechtlichen Gehörs einge-
brachten Erklärungen des Beschwerdeführers könnten an dieser Ein-
schätzung nichts ändern.
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D.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. Oktober
2009 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
rung von Asyl beantragen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zu-
mindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustel-
len und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht
liess er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen.
E.
E.a Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2009 wurde das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und der
Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge innert Frist zur
Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 600.--- aufgefor-
dert.
E.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvor-
schuss am 11. November 2009 fristgerecht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
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chung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art.
105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
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5.
5.1 Grundsätzlich sind die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom
5. Oktober 2009 nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen
Verfügung zu bewirken, obwohl im Zusammenhang mit den vom BFM
in der angefochtenen Verfügung angeführten widersprüchlichen Datie-
rungen der Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea, wie nachfol-
gend noch aufzuzeigen ist, eine Berichtigung anzubringen ist. Ansons-
ten werden jedoch der Argumentation des BFM keine stichhaltigen und
substanziierten Gründe entgegengesetzt. Bei den vom BFM angege-
benen Protokollstellen im Zusammenhang mit der Ausreise des Be-
schwerdeführers aus Eritrea bestätigte dieser tatsächlich mehrmals
übereinstimmend, er sei Anfang 2000 aus Eritrea ausgereist (vgl. A1/
S. 1 und 8; A18/ S. 11 f.). Auch trifft es zu, dass es bei der Fundstelle
A18/ S. 16 um die Ausreise aus dem Sudan im Juni 2007 ging. Der Wi-
derspruch aber, wonach der Beschwerdeführer seinen Aussagen zu
Beginn der direkten Anhörung zufolge von Juni 1999 bis Dezember
2000 in Eritrea gelebt haben will (vgl. A18/ S. 5), wird nicht aufgelöst.
Der Beschwerdeführer hat auch im Verlauf derselben Anhörung den
Befrager weder korrigiert, als dieser auf diese Angabe zurückkam (vgl.
A18/ S. 5 und 7), noch brachte er bei der Rückübersetzung irgendwel-
che Einwände oder Erklärungen an. Auch der auf Beschwerdeebene
eingereichte Deportationsbefehl in Kopie vermag zu keiner anderen
Betrachtungsweise zu führen, zumal Kopien fälschungsanfälliger als
Originale und in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers Doku-
mente notorisch leicht käuflich zu erwerben sind.
5.2 In der Beschwerdeeingabe unterbleibt zwar nicht grundsätzlich
eine Auseinandersetzung mit den von der Vorinstanz in der angefoch-
tenen Verfügung aufgezeigten Unstimmigkeiten, die Ausführungen des
Beschwerdeführers vermögen jedoch die substanziiert vorgebrachten
und einwandfrei nachvollziehbaren Erwägungen des BFM nicht umzu-
stossen. Weder besteht für das Bundesverwaltungsgericht - entgegen
den anderslautenden Ausführungen des Beschwerdeführers - Veran-
lassung an der Richtigkeit der Abklärungen der Schweizerischen Ver-
tretung in Addis Abeba zu zweifeln noch nach Überprüfung der Akten
die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Um Wiederholungen zu
vermeiden, kann daher auf die zutreffenden Ausführungen in der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Art. 4 VwVG i. V.m. Art.
6 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG). Demnach ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise jahrelang in
D._______ gelebt hat und dort über ein Aufenthaltsrecht verfügt.
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5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers im Ein-
zelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdi-
gung nichts zu ändern vermögen. Das Bundesamt hat das Asylgesuch
des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
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einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat beziehungsweise
Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat beziehungsweise Herkunftsstaat
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
beziehungsweise Herkunftsstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
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Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5 In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen. (vgl. bereits
EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg
zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der
Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand
und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichne-
ten Friedensabkommen beendet. Seither kontrollieren UNO-Soldaten
die Grenze zwischen den beiden Ländern, wobei diese zwar ein spora-
disches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern konn-
ten, jedoch sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der
hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April
2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren scheinen, und ein er-
neuter offener Ausbruch des Konflikts bis heute erfolgreich verhindert
werden konnte. Auch nach dem Abzug der UN-Friedenstruppen aus
Eritrea im März 2008 sowie aus Äthiopien im August 2008 ist im heuti-
gen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwi-
schen Äthiopien und Eritrea auszugehen, weshalb insgesamt jeden-
falls nicht von einer rechtlichrelevanten Verschlechterung der allgemei-
nen Lage in Äthiopien gesprochen werden kann.
7.6 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen
die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Äthiopien sprechen würden. Bei
dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und offen-
sichtlich gesunden Mann, der den Abklärungen der Schweizerischen
Botschaft in Addis Abeba zufolge sein ganzes Leben in Äthiopien ver-
bracht hat. Erwiesenermassen verfügt er in Äthiopien über ein
funktionierendes Beziehungsnetz. Ausserdem ist es ihm gelungen, von
dort aus die Reise in die Schweiz zu organisieren und zu finanzieren.
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass dem Beschwerde-
führer die soziale sowie die wirtschaftliche Reintegration gelingen soll-
te.
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung in den
Herkunftsstaat auch als zumutbar.
7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates beziehungsweise des
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Herkunftsstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente
zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr.
600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 11. November 2009 ge-
leisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 11. November 2009 geleisteten Kostenvor-
schuss in derselben Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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