B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6301/2012
law/rep
U r t e i l v o m 1 3 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…), und
D._______, geboren (…),
Russland,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 19. November 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. November 2012 – eröffnet am
29. November 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden vom 21. Oktober 2012 nicht eintrat, die Wegwei-
sung nach Polen verfügte, die Beschwerdeführenden – unter Androhung
von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, fest-
stellte, der Kanton E._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung
zu vollziehen, den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Be-
schwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende
Wirkung,
dass die Beschwerdeführenden mit englischsprachiger Eingabe vom
5. Dezember 2012 (Postaufgabe) gegen diese Verfügung beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei sinngemäss bean-
tragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die vorinstanzli-
che Behörde anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Dezember 2012 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst
ist, auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung in-
dessen verzichtet werden kann, da der in Englisch verfassten Beschwer-
deschrift genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Be-
gründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden wer-
den kann,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und – abgesehen vom erwähnten sprachlichen
Mangel – formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass das vorliegende Verfahren mit dem ebenfalls auf Beschwerdeebene
hängigen Verfahren des Sohns beziehungsweise Bruders der Beschwer-
deführenden (…) zu koordinieren beziehungsweise über beide Be-
schwerdeverfahren zeitgleich zu befinden ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-
schen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
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in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung gelangt,
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA
i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertragli-
chen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches
nach den Kriterien der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Feb-
ruar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-
hörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist
(Dublin-II-VO), zu erfolgen hat,
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der
staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden
Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylan-
trag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Ho-
heitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat ge-
stellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO),
dass dabei – im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.:
take charge) – die Kriterien der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten
Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-VO) und von der Si-
tuation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in
einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-
VO),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber keine – neuerliche – Zuständigkeitsprüfung nach Kapi-
tel III Dublin-II-VO stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den
materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Bst. c, d und e Dub-
lin-II-VO gründet (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-
Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien-
Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129),
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dass in Abweichung von den erwähnten Zuständigkeitskriterien respekti-
ve Zuständigkeitsbestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO die
Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den in
der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist
(sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwend-
bar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen
oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45
E. 5 S. 635 f.),
dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sodann vorsieht, dass das BFM auch aus
humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den
Kriterien der Dublin-II-VO ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Be-
stimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und
restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f., BVGE
2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.),
dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts,
wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101), den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische
Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer
Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE
2010/45 E. 7.2 S. 636 f.; FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K8 K11
S. 74),
dass den vorinstanzlichen Akten entnommen werden kann, dass die Be-
schwerdeführenden am 28. Dezember 2009, am 30. November 2010 und
am 4. Juli 2011 in Polen Asylgesuche eingereicht haben und entspre-
chend in der EURODAC-Datenbank erfasst worden sind (vgl. act. A20/5
und A22/5),
dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Befragung durch das BFM
vom 30. Oktober 2012 bestätigten, in Polen um Asyl nachgesucht zu ha-
ben und am 21. Oktober 2012 illegal in die Schweiz eingereist zu sein
(vgl. act. A14/12 S. 10, A12/11 S. 7 und A10/10 S. 6 f.),
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dass somit gemäss Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO die erste Asylantragsstel-
lung der Beschwerdeführenden in Polen erfolgte, weshalb das BFM unter
Anrufung von Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO die polnischen Behörden
am 6. November 2012 grundsätzlich zu Recht um Wiederaufnahme der
Beschwerdeführenden ersuchte (vgl. act. A20/5 und act. A22/5),
dass die polnischen Behörden mit Schreiben vom 12. November 2012
gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO ihre ausdrückliche Zustim-
mung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden erteilten (vgl. act.
A24/2),
dass somit grundsätzlich Polen zur Durch- respektive Weiterführung des
Asylverfahrens der Beschwerdeführenden zuständig ist,
dass seitens der Beschwerdeführenden die grundsätzliche Zuständigkeit
Polens nicht bestritten, in der Beschwerde jedoch vorgebracht wird, sie
hätten in Polen keine Arbeit gefunden, weshalb sie nicht dort bleiben
könnten, da die ihnen gewährte Aufenthaltsbewilligung per se keine so-
ziale Sicherheit, keine medizinische Versorgung und auch keinen politi-
schen Schutz biete,
dass ausserdem in den letzten Monaten Anhänger von Kadyrov in den
Flüchtlingscamps aufgetaucht seien und Listen von Personen herumge-
zeigt hätten,
dass gemäss Aussagen von Freunden die Namen des Beschwerdefüh-
rers und seines Sohnes F._______ auf diesen Listen stünden, weshalb
sie sich bedroht fühlten,
dass diese Einwände indessen nicht gegen eine Überstellung der Be-
schwerdeführenden nach Polen sprechen,
dass die Beschwerdeführenden den Akten zufolge in Polen bereits meh-
rere Asylverfahren durchlaufen haben und nichts darauf hinweist, diese
Verfahren seien nicht korrekt und fair verlaufen,
dass Polen unter anderem Signatarstaat der FK und der EMRK ist (vgl.
BVGE 2011/9 E. 6 S. 117), die FoK ratifiziert hat und keine konkreten Hin-
weise dafür bestehen, der polnische Staat würde sich nicht an die daraus
resultierenden Verpflichtungen halten,
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dass die Beschwerdeführenden in Polen somit nicht schutzlos Menschen-
rechtsverletzungen im Sinne Art. 3 EMRK ausgeliefert sind,
dass im Weiteren bei der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat
von der Prämisse ausgegangen werden kann, dass dieser kraft seiner
Mitgliedschaft den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/85/EG des Ra-
tes vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mit-
gliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigen-
schaft (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie auch jener aus der Richtlinie
2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindest-
normen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Auf-
nahmerichtlinie), darunter auch dem Non-Refoulement-Gebot, nach-
kommt (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2 S. 638),
dass – selbst unter der Annahme, dass das Asylverfahren der Beschwer-
deführenden in Polen bereits rechtskräftig abgeschlossen sein sollte –
dies keine Änderung der Zuständigkeit zu bewirken vermag Art. 16 Abs. 1
Bst. e Dublin-II-VO),
dass es den Beschwerdeführenden obliegt, ihre Schwierigkeiten bei der
Suche nach Arbeit und Unterkunft zunächst bei den zuständigen polni-
schen Behörden vorzutragen und ihre allfälligen Ansprüche bei diesen –
gegebenenfalls auf dem Rechtsweg – durchzusetzen,
dass sich die Beschwerdeführenden auch bezüglich allfälliger Sicher-
heitsbedenken an die polnischen Behörden wenden können, zumal keine
Hinweise dafür vorliegen, Polen sei nicht in der Lage, den Beschwerde-
führenden den erforderlichen und möglichen Schutz vor Nachstellungen
durch Drittpersonen zu gewähren,
dass aufgrund des Gesagten keine Hindernisse und auch keine humani-
tären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 einer Überstellung der
Beschwerdeführenden nach Polen entgegenstehen,
dass die weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene an dieser Einschät-
zung nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht mehr näher ein-
zugehen ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten
ist und, da diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nieder-
lassungsbewilligung sind und auch keinen Anspruch darauf geltend ma-
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chen können, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG
die Überstellung nach Polen angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein Überstellungsverfahren in den
für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, weshalb
das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass mithin allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse
im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) zu prü-
fen sind und folglich kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) besteht,
dass das BFM in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Polen
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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