Abtei lung IV
D-6304/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . O k t o b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Richter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A.__________, geboren (...),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. August 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6304/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Irak im Jahr
2009 auf dem Landweg in Richtung B.__________ verliess, nach
einem Aufenthalt von (...) nach C.__________ weiterreiste, wo er sich
während (...) aufhielt, bevor er nach einem (...) Aufenthalt in
D.__________ am 1. Februar 2010 unter Umgehung der Grenz-
kontrolle in die Schweiz gelangte und tags darauf im Empfangs- und
Verfahrenszentrum E.__________ (EVZ) um Asyl nachsuchte,
dass eine vom BFM veranlasste Bestimmung des Handknochenalters
des Beschwerdeführers vom 3. Februar 2010 ein wahrscheinliches
chronologisches Alter von mehr als (...) Jahren ergab,
dass er am 12. Februar 2010 im EVZ zum Reiseweg und zu seinen
Ausreisegründen im Allgemeinen befragt, ihm das rechtliche Gehör zur
Knochenaltersanalyse gewährt und er, da er bei der Meldung des
Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgab, schriftlich aufgefordert
wurde, innert 48 Stunden Ausweispapiere nachzureichen, verbunden
mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch
nicht eingetreten,
dass er am 24. Februar 2010 eine Identitätskarte einreichte, welche
vom BFM einer amtsinternen Analyse unterzogen wurde, zu deren
Ergebnis ihm am 29. März 2010 mündlich das rechtliche Gehör ge-
währt wurde,
dass die Fachstelle Lingua des BFM in dessen Auftrag gestützt auf ein
am 1. April 2010 mit dem Beschwerdeführer geführtes Telefon-
gespräch eine Herkunftsanalyse erstellte,
dass er 27. Juli 2010 durch das Bundesamt im EVZ in Anwendung von
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
zu den Asylgründen angehört und ihm dabei das rechtliche Gehör zum
Ergebnis der Herkunftsanalyse gewährt wurde, wobei er elektronische
Kopien (...) zu den Akten reichte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen ausführte, er sei am 10. März 1996 geboren, irakischer
Staatsangehöriger und stamme aus F.__________,
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dass seine Mutter nach dem Tod seines Vaters im Jahr (...) erneut
geheiratet habe und er in der Folge zusammen mit seiner Schwester
beim Stiefvater gelebt habe,
dass der Stiefvater nach einem Jahr ihm gegenüber immer aggressiver
geworden sei und begonnen habe, ihn regelmässig zu schlagen, um
ihn damit zur Arbeitssuche zu zwingen, welche er angesichts der ge-
fährlichen Lage in F.__________ mit den regelmässigen
Bombenanschlägen verweigert habe,
dass sein Stiefvater im Jahr (...) auch (...) geschlagen habe, weshalb
er interveniert habe und dabei selbst geschlagen worden sei,
dass er sich als Folge davon wegen (...) in spitalärztliche Behandlung
habe begeben müssen, wobei sein Stiefvater polizeilich festgenommen
und am folgenden Tag wieder freigelassen worden sei, nachdem er
und seine Mutter dies verlangt hätten,
dass er nach seiner Genesung auf Drängen seiner Mutter hin das
Haus verlassen und sich zu einem Onkel in F.__________ begeben
habe,
dass er nach einigen Monaten aus dem Irak ausgereist sei, nachdem
er vom Onkel aus finanziellen Gründen aufgefordert worden sei, das
Haus zu verlassen,
dass für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die
Protokolle bei den Akten zu verweisen ist,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 4. August 2010 – eröffnet am 6. August 2010 – ablehnte, die
Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Wegweisungsvollzug
als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, dem Beschwerdeführer
sei es durch seine Aussagen nicht gelungen, die von ihm behauptete
Minderjährigkeit glaubhaft darzulegen,
dass die Handknochenaltersanalyse entgegen dem von ihm be-
haupteten Alter von (...) Jahre ein solches von mindestens (...) Jahren
ergeben habe und die diesbezügliche Stellungnahme des
Beschwerdeführers kaum überzeuge,
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dass sich die eingereichte (...), auf welcher das vom Beschwerdeführer
angegebene Geburtsdatum vermerkt sei, gestützt auf die amtsinterne
Analyse als Fälschung erwiesen habe und die von ihm im Rahmen des
ihm gewährten rechtlichen Gehörs gemachten Angaben das Resultat
der Analyse nicht umzustossen vermöchten,
dass daran die mit dem vom Beschwerdeführer genannten Geburts-
datum versehenen Kopien (...) nichts änderten, da es sich zum einen
nicht um Originale handle, was eine Authentifizierung nicht zulasse,
zum andern im Irak solche Dokumente ohne Weiteres unrechtmässig
oder auf käuflichem Weg erworben werden könnten, weshalb ihr
Beweiswert von vornherein als äusserst gering eingestuft werden
müsse, und im Übrigen die Dokumente in Widerspruch zu den
vorangehenden, eindeutigen Schlussfolgerungen des BFM im
Zusammenhang mit dem Alter des Beschwerdeführers stünden,
weshalb ihr Beweiswert nochmals erheblich geringer sei,
dass die eingereichten Dokumente auch hinsichtlich der geltend ge-
machten Herkunft keinen Beweiswert zu liefern vermöchten, zumal
das Lingua-Gutachten eine Sozialisation des Beschwerdeführers in
F.__________ eindeutig ausschliesse, sondern von einer solchen in
der Region G.__________ ausgehe, und es diesem im Rahmen des
rechtlichen Gehörs nicht gelungen sei, die Schlussfolgerungen des
Gutachtens zu widerlegen,
dass aufgrund der Schlussfolgerung, wonach er nicht aus der Region
F.__________, sondern aus dem irakischen Kurdistan stamme, das
Vorbringen, wonach er wegen der regelmässigen Bombenanschläge in
F.__________ nicht habe ausser Haus gehen und Arbeit suchen
können, als unglaubhaft zu qualifizieren sei,
dass er die Umstände der Verletzung seiner (...) widersprüchlich
geschildert habe und seine Aussagen betreffend das Zusammenleben
mit dem Stiefvater im Zeitraum von (...) unsubstanziiert seien,
dass die Asylvorbringen mithin den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit nicht genügten,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. September 2010
(Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob, in welcher er unter Kosten- und
Entschädigungsfolge die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung,
die Gewährung des Asyls, eventualiter das Absehen von der Weg-
weisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
beantragte,
dass auf die Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
9. September 2010 dem Beschwerdeführer mitteilte, er könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und Frist zur Leistung
eines solchen bis zum 24. September 2010 setzte,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, eine erste
Prüfung der Akten habe ergeben, dass die Beschwerde als aussichts-
los zu qualifizieren sei, zumal sich die vorinstanzlichen Erwägungen
als zutreffend erweisen dürften,
dass das BFM in seiner Verfügung zutreffend darauf hingewiesen
haben dürfte, der Beschwerdeführer sei entgegen seinen Angaben im
EVZ, wonach er am (...) geboren und mithin (...) Jahre alt sei, gemäss
der von der Vorinstanz veranlassten Knochenaltersanalyse mindestens
(...) Jahre alt, wobei seine ihm im Rahmen des ihm dazu gewährten
rechtlichen Gehörs erfolgte Stellungnahme nicht überzeugt habe,
weshalb von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei,
dass das Ergebnis der amtsinternen Analyse, wonach es sich bei der
vom Beschwerdeführer eingereichten (...) um eine Fälschung handle,
zutreffend sein und seine im Rahmen des ihm dazu gewährten
rechtlichen Gehörs erfolgte Stellungnahme das Resultat der
Dokumentenanalyse nicht umzustossen vermögen dürfte, woran auch
die im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens eingereichten
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elektronischen Kopien (...) aufgrund des äusserst geringen
Beweiswertes dieser Dokumente nichts änderten,
dass dasselbe für die vom BFM veranlasste Lingua-Analyse gelte,
wonach der Beschwerdeführer entgegen seiner Angaben zweifellos
nicht aus F.__________, sondern aus der Region G.__________
stamme,
dass das BFM auch in zutreffender Weise festgehalten haben dürfte,
der Beschwerdeführer habe seine Verfolgungsvorbringen in wesent-
lichen Punkten widersprüchlich, wenig konkret, detailliert und
differenziert dargelegt, weshalb sie den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit nicht genügten,
dass die Vorinstanz schliesslich den Vollzug der Wegweisung zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich eingeschätzt haben dürfte,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde zwar daran festhalte,
er stamme aus F.__________ und habe dort ernsthafte Nachteile
erlitten, und er in diesem Zusammenhang die Einreichung (...) aus
F.__________ im Original innert einer Woche in Aussicht stelle, wobei
sich diese Dokumente bereits auf dem Weg in die Schweiz befänden,
dass aufgrund der vorinstanzlichen Abklärungen (Knochenalters-,
Dokumenten- und Lingua-Analyse) indes feststehen dürfte, dass der
Beschwerdeführer die Asylbehörden in verschiedener Hinsicht (Alter
und Herkunft) zu täuschen versucht habe,
dass das Einreichen gefälschter Dokumente erhebliche Zweifel an der
persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hervorrufe,
dass unabhängig davon auch die geltend gemachten Verfolgungsvor-
bringen in zutreffender Weise als unglaubhaft qualifiziert worden sein
dürften,
dass mithin die Ausführungen in der Beschwerde und die darin in
Aussicht gestellten Beweismittel nicht geeignet sein dürften, an den
vorinstanzlichen Erwägungen etwas zu ändern, weshalb davon ab-
gesehen werden könne, die Nachreichung der angekündigten Unter-
lagen des Beschwerdeführers abzuwarten,
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dass angesichts der dem Beschwerdeführer nachgewiesenen
Täuschungsversuche und aufgrund dessen uneinsichtigem Festhalten
an seinen bisherigen Vorbringen von mutwilliger Prozessführung zu
sprechen sei, was praxisgemäss eine Verdoppelung des Kostenvor-
schusses rechtfertige,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. September 2010
(Datum des Poststempels) eine (...) im Original nachreichte, während
der darin ebenfalls erwähnte (...) nicht beilag,
dass der Kostenvorschuss am 24. September 2010 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asylrechts end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist, weshalb auf die form- und fristgerecht ein-
gereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass – nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenver-
fügung vom 9. September 2010 in ausführlicher Begründung bereits
die Aussichtslosigkeit der Rekursbegehren erkannt hat (vgl. vor-
stehend Sachverhalt, S. 5 ff.) und seither keine wesentliche Änderung
der Akten- und Sachlage eingetreten ist – kein Anlass zur Durch-
führung eines Schriftenwechsels oder zu einem anderweitigen Rück-
kommen auf die Zwischenverfügung besteht,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person an-
erkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegt, weshalb die
geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht genügen, und keine den Vollzug der Wegweisung
in den Nordirak undurchführbar erscheinen lassende Gründe vor-
liegen,
dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als
zutreffend erweisen, insbesondere auch was die Herkunft des Be-
schwerdeführers aus dem Nordirak betrifft,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die nicht zu be-
anstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden kann,
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dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind,
eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen,
dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom
9. September 2010 (vgl. oben) ausführlich dargelegt wurde, weshalb
seine Vorbringen auf Beschwerdeebene – da aussichtslos – keine
Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und Durchführbar-
keit des Wegweisungsvollzugs in den Nordirak zu bewirken vermögen,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfäng-
lich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung ver-
wiesen werden kann,
dass an diesem Ergebnis auch die beiden auf Beschwerdeebene im
Original nachgereichten Dokumente (...) nichts zu ändern vermögen,
zumal diese im erstinstanzlichen Verfahren bereits in Kopie eingereicht
worden sind und das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz
darin einig geht, dass solche Dokumente im Irak ohne Weiteres
unrechtmässig oder auf käuflichem Weg erworben werden können,
weshalb ihr Beweiswert als von vornherein äusserst gering einzustufen
ist und angesichts der eindeutigen Schlussfolgerungen des BFM im
Zusammenhang mit dem Alter und der Herkunft des
Beschwerdeführers in casu nochmals erheblich herabzusetzen ist,
dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass die geltend gemachten
Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
genügen,
dass sie im Übrigen auch nicht als asylrelevant zu qualifizieren wären,
selbst wenn von deren Glaubhaftigkeit ausgegangen werden könnte,
da sie weder in ihrer Intensität noch Motivation den Anforderungen an
Art. 3 AsylG genügen würden,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), und der Beschwerdeführer in casu weder
eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
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den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44
Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumut-
baren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach
den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte
(Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
dorthin sprechen, nachdem das Bundesverwaltungsgericht in einem in
BVGE 2008/5 publizierten Urteil aufgrund einer umfassenden Be-
urteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen
Dohuk, Erbil und Sulaymaniya zum Schluss gekommen ist, dass in
den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht und die dortige Lage nicht dermassen angespannt ist, als
dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet
werden müsste,
dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme von wenigen Monaten den
grössten Teil seines Lebens im kurdischen Nordirak verbrachte und
angesichts seiner Angaben zu Alter und Herkunft, welche sich auf-
grund der von der Vorinstanz durchgeführten Analysen als unwahr
erwiesen haben, nicht davon auszugehen ist, er besitze dort kein Be-
ziehungsnetz,
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dass er noch jung ist und, soweit aktenkundig, an keinen schwer-
wiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, weshalb es
ihm zuzumuten ist, sich in seinem Heimatstaat um eine Erwerbstätig -
keit zu bemühen,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation ge-
raten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Be-
stimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerde-
führers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen
Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
bereits mit Zwischenverfügung vom 9. September 2010 abgewiesen
wurde, weshalb die Kosten des Verfahrens von Fr. 1'200.– (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 24. September 2010 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer
- das BFM,
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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