B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6304/2012/wif
U r t e i l v o m 1 2 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren … ,
Gambia,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 16. November 2012 / … .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – von Italien kommend – am 22. September
2012 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte,
dass im Nachgang dazu vom BFM aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Da-
tenbank festgestellt wurde, dass er sich bereits in Italien als Asylsuchender
aufgehalten hatte (illegale Einreise in X._______ verzeichnet per 14. Au-
gust 2011 und Asylantrag in Y._______ verzeichnet per 17. März 2012),
dass der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2012 zu seiner Person, seinem
Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde,
dass er dabei angab, er sei ein Staatsangehöriger von Gambia und er
stamme aus einer Ortschaft … (im Osten des Landes), wo er bei seinen
Eltern gelebt und sich zur Hauptsache mit Fussballspielen beschäftigt
habe, mithin er von Beruf Fussballspieler sei,
dass er zum Grund für sein Gesuch vorbrachte, im März 2007 sei sein
Vater wegen regierungskritischer Äusserungen verhaftet worden und spä-
ter an den während seiner Haft erlittenen Misshandlungen gestorben,
dass vor diesem Hintergrund seine Mutter – welche aus Senegal stam-
me – im Oktober 2007 mit ihm und seinen Brüdern von Gambia nach Se-
negal ausgereist sei, wo sie in der Folge an verschiedenen Orten … ge-
lebt hätten,
dass er Senegal im Jahre 2010 verlassen habe und nach Bamako (in Ma-
li) gereist sei, von wo er über Niamey (in Niger) nach Libyen gelangt sei,
dass er sich danach für ein Jahr in Libyen aufgehalten habe, bis er wegen
des Krieges auf dem Seeweg nach Italien gereist sei,
dass er am 13. August 2011 X._______ erreicht habe, von wo er nach
seiner Registrierung nach Sizilien transferiert worden sei,
dass er in Italien ein Asylgesuch gestellt und in Sizilien während eines
Jahres als Asylsuchender in einem Camp gelebt habe, dann aber sein
Asyl zu Ende gewesen sei und er sein Bleiberecht in dem Camp verloren
habe,
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dass er sich danach zwei Wochen in Rom aufgehalten habe, wo er je-
doch auf der Strasse habe leben müssen und wo es kalt gewesen sei,
dass er daher über Mailand in die Schweiz gereist sei, zumal er in Italien
auch Probleme mit seinen Füssen gehabt habe, von seinen Füssen je-
doch seine Zukunft abhänge, da er Fussballspieler sei,
dass er abschliessend auf die Frage des BFM nach allfälligen Gründen
gegen eine Rückführung in sein Erstasylland vorbrachte, er sehe dort
keine Zukunft für sich, da er in Italien keine Aufenthaltsmöglichkeit habe,
sondern er dort auf der Strasse leben müsse und er sich dort nur durch
Betteln ernähren könne,
dass das BFM am 29. Oktober 2012 – nach den Bestimmungen der Ver-
ordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitglied-
staat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) – ein Ersuchen
um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an Italien richtete, welches
innert massgeblicher Frist von italienischer Seite nicht beantwortet wurde,
dass das BFM im Anschluss daran mit Verfügung vom 16. November
2012 – eröffnet am 28. November 2012 – in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Weg-
weisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, wobei das Bundesamt
festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme
keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. für die Begründung im Einzelnen
die Akten),
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
5. Dezember 2012 (Poststempel) Beschwerde erhob, wobei er die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans
BFM beantragte, zwecks Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO und Behandlung seines Gesuches in der Schweiz,
dass er gleichzeitig um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde und vorsorgliche Anordnung vollzugshemmender Massnahmen
ersuchte, sowie um Erlass der Verfahrenskosten und Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht,
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dass er zur Begründung seiner Beschwerde zur Hauptsache vorbrachte,
in Italien seien die Aufnahmebedingungen aufgrund völlig ungenügender
Strukturen respektive einer völligen Überlastung des italienischen Asyl-
systems absolut unzureichend, womit in Italien Asylsuchende und Flücht-
linge menschenunwürdigen Zuständen ausgesetzt würden,
dass er dabei auf zwei Hilfswerkberichte zum italienischen Asylsystem
aus dem Jahre 2011 verwies und geltend machte, eine Rücküberstellung
nach Italien sei mit Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) un-
vereinbar, woraus für die Schweiz die Pflicht zum Selbsteintritt auf sein
Asylgesuch nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO erwachse,
dass diese Verpflichtung mittlerweile auch von verschiedenen deutschen
Verwaltungsgerichten – zitiert wird ein Urteil des Verwaltungsgerichts
Stuttgart vom 2. Juli 2012 – anerkannt werde und es als angezeigt er-
scheine, dass auch das Bundeverwaltungsgericht seine Praxis zu Italien
überdenke, zumal die bisherige Haltung des Gerichts, es bestehe kein
Anlass zur Annahme, Italien verletzte seine völkerrechtlichen Verpflich-
tungen zur Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden, nicht länger
haltbar sei,
dass er schliesslich in der Schweiz in medizinischer Behandlung stehe
und er sich wegen chronischer Knieprobleme einer Operation unterziehen
müsse, wobei der nächste Arzttermin am 11. Dezember 2012 im Spital
Bülach stattfinde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Dezember 2012 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser –
was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die vorliegende Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt –
als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzel-
richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu ent-
scheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer vor der Schweiz bereits in Italien einen Asyl-
antrag gestellt hat und er von dort kommend in die Schweiz eingereist ist,
dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen Be-
stimmungen zum Dublin-Verfahren – Italien für die Prüfung des erneuten
Asylantrages zuständig ist, zumal von Italien das Ersuchen des BFM um
eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (nach Art. 16 Abs. 1 Bst. e
Dublin-II-VO) innert der vorliegend massgeblichen Frist von zwei Wochen
nicht beantwortet wurde, womit Italien seine Zuständigkeit gemäss Dubli-
ner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert
hat (vgl. dazu Art. 20 Abs. 1 Bst. b und c Dublin-II-VO),
dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwen-
dung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist,
dass sich der Beschwerdeführer zwar gegen eine Überstellung nach Ita-
lien ausspricht und in dieser Hinsicht konkret einwendet, aufgrund der
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dort herrschenden Verhältnisse drohe ihm in Italien eine mit Art. 3 EMRK
unvereinbare Behandlung,
dass er damit seine Forderung nach einer Ausübung des Selbsteintritts-
rechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO mit dem Vorbringen ver-
bindet, mit der Durchsetzung der nach Dublin-II-VO feststehenden Zu-
ständigkeit würden zwingende Normen des Völkerrechts verletzt, womit
sich im Falle der Begründetheit der Vorbringen die Ausübung des Selbst-
eintrittsrechts aufdrängen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass seine diesbezüglichen Vorbringen jedoch nicht zu überzeugen ver-
mögen, da vom Beschwerdeführer keine Gründe ersichtlich gemacht wer-
den, welche in seinem individuellen Fall gegen eine Überstellung nach
Italien sprechen würden,
dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK
ist und vorliegend keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Italien wür-
de sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen
Verpflichtungen halten,
dass sich das italienische Asylsystem zwar seit geraumer Zeit mit einer
erheblichen Zusatzbelastung konfrontiert sieht, da seit dem Frühjahr 2011
– aufgrund der seitherigen Entwicklungen in Libyen und Tunesien – sehr
viele Asylsuchende über das Mittelmehr nach Italien eingereist sind, wor-
auf sich bereits vorbestandene Kapazitätsprobleme des italienischen
Asylsystems noch akzentuiert haben dürften,
dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände weder Anlass
zur Annahme besteht, Asylsuchenden stehe in Italien kein geregeltes
Asylverfahren zur Verfügung, noch aufgrund der dortigen Verhältnisse zu
schliessen ist, Italien würde seine völkerrechtlichen Verpflichtung zur Auf-
nahme und Betreuung von Asylsuchenden in genereller Weise verletzen,
dass zwar aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers Anlass zur An-
nahme besteht, von Italien sei sein Asylantrag bereits negativ entschie-
den worden, dieser Umstand jedoch als unerheblich zu erkennen ist, da
keine konkreten Hinweise darauf bestehen, ihm sei während seines Auf-
enthalts in einem Flüchtlings-Camp kein ordentliches Asylverfahren zuteil
geworden, respektive die italienischen Behörden hätten sein Asylgesuch
ohne hinreichende Prüfung seiner Asylvorbringen abgewiesen, wie auch
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kein Anlass zur Annahme besteht, Italien würde sich nicht an das völker-
rechtliche Refoulement-Verbot halten,
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein
können, die ersichtlichen Schwierigkeiten jedoch nach Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts nicht als generell untragbar erscheinen,
dass dieser Schluss auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerde-
führer angerufenen, dem Gericht aber bereits bekannten Hilfswerkberich-
te Bestand behält,
dass im Falle des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte da-
für bestehen, er würde im Falle einer Überstellung nach Italien men-
schenunwürdigen Zuständen ausgesetzt, da es sich bei ihm gemäss den
Akten um einen selbständigen jungen Mann handelt, welcher durchaus in
der Lage sein dürfte, sein Auskommen selbständig zu bestreiten, zumal
er sich vor seiner Einreise in die Schweiz schon mehr als eineinhalb Jah-
re ununterbrochen in Italien aufgehalten hat,
dass nach dem Gesagten kein Anlass zur Annahme besteht, dem Be-
schwerdeführer drohe in Italien eine völkerrechtswidrige Behandlung,
dass im Falle des Beschwerdeführers auch keine anderen Gründe gegen
eine Überstellung nach Italien sprechen, da aufgrund der Akten auch
nicht zu schliessen ist, er würde dort in eine existentielle Notlage geraten
(vgl. dazu Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass er zwar geltend macht, er sei wegen Knieproblemen auf eine medi-
zinische Behandlung angewiesen, in dieser Hinsicht aufgrund der Akten-
lage jedoch kein Anlass zur Annahme besteht, er sei zwingend auf eine
Behandlung angewiesen, welche einzig in der Schweiz erbracht werden
könnte,
dass nach dem Gesagten kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers (im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO)
gegeben ist, womit der Nichteintretensentscheid des BFM in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu bestätigen ist,
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dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestim-
mung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzu-
weisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil die Gesuche um ein Aussetzen des Weg-
weisungsvollzuges (im Sinne von Art. 107a AsylG) und vorsorgliche An-
ordnung vollzugshemmender Massnahmen (gemäss Art. 56 VwVG) so-
wie das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (nach
Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden sind,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als
aussichtslos erwiesen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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