Abtei lung IV
D-6305/2008
law/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren (...),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl;
Verfügung des BFM vom 29. August 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6305/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Iran eigenen Angaben gemäss am
11. Februar 2000 und gelangte am 28. März 2000 in die Schweiz, wo
er am 18. April 2000 zum ersten Mal um Asyl nachsuchte.
A.a Bei der Erstbefragung, die am 3. Mai 2000 in der Empfangsstelle
Basel durchgeführt wurde, und der Anhörung bei der zuständigen
kantonalen Behörde vom 13. Juni 2000 machte er im Wesentlichen
geltend, er habe am 13. Juni 1999 an einer Demonstration teilgenom-
men, in deren Verlauf er von einem Sicherheitsbeamten geschlagen
worden sei. Er sei festgenommen worden und bis am 25. September
1999 inhaftiert gewesen. Er sei im Gefängnis verhört und gefoltert wor-
den und deshalb psychisch und physisch angeschlagen. Am 21. No-
vember 1999 habe er über seinen iranischen Anwalt bei Gericht Klage
eingereicht. Er habe eine Vorladung erhalten und sei zum Hauptleiter
des Gerichts gebracht worden. Dieser habe ihn zum Verzicht auf eine
Klage überreden wollen. Da er auf der Einreichung einer Klage beharrt
habe, sei er zu einem Gerichtsmediziner geschickt worden. Man habe
ihm gesagt, die Akten würden an ein Militärgericht überwiesen. Da-
nach habe er Drohanrufe erhalten; er habe sich beobachtet und ver-
folgt gefühlt. Am 28. Januar 2000 habe in der Nacht ein Auto vor
seinem Haus angehalten, aus dem vier Männer ausgestiegen seien. Er
habe auf dem Dach gesessen und sofort gewusst, um was es gegan-
gen sei. Er vermute, die Männer seien vom Nachrichtendienst gewe-
sen. Er habe sich rasch umgezogen und sei über das Dach entkom-
men. Später habe er erfahren, dass man ihn habe abholen wollen.
A.b Der vormalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilte dem
BFF am 23. Oktober 2000 mit, dieser wolle in den Iran zurückkehren;
er habe die Reisepapiere von der iranischen Botschaft in Bern erhal-
ten.
A.c Gemäss einer Mitteilung der zuständigen kantonalen Behörde
vom 26. Oktober 2000 hatte der Beschwerdeführer die Schweiz am
24. Oktober 2000 verlassen.
A.d Das BFF schrieb das Asylgesuch zufolge Rückzugs am 27. Okto-
ber 2000 als gegenstandslos geworden ab.
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B.
Der Beschwerdeführer verliess den Iran erneut am 20. März 2006 und
gelangte am 21. April 2006 in die Schweiz, wo er am 24. April 2006
zum zweiten Mal um Asyl nachsuchte.
B.a Bei der Erstbefragung vom 5. Mai 2006, die im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Basel durchgeführt wurde, und der Anhörung bei
der zuständigen kantonalen Behörde vom 1. Juni 2006 sagte er aus,
man habe ihn eineinhalb Monate nach seiner Rückkehr in den Iran
vorgeladen und verhört. Er sei von Dezember 2000 bis Februar 2003
inhaftiert gewesen und danach bedingt freigelassen worden. Seine
Ehefrau, die er im November 2000 geheiratet habe, sei seit dem Jahr
2003 bis vor zwei Wochen im B._______-Gefängnis gewesen; er
glaube sie sei in ein anderes Gefängnis verlegt worden. Sie sei
anlässlich einer Demonstration vor dem B._______-Gefängnis
festgenommen worden. Er habe einen Brief an einen hohen Beamten
geschrieben und sich nach den Gründen für die Verhaftung seiner
Frau erkundigt. Er habe sie mit Hilfe seines Arbeitgebers zweimal
besuchen können. Aus Frust sei er wieder politisch aktiv geworden
und habe an Demonstrationen teilgenommen. Er sei bei den
Präsidentschaftswahlen vom Frühjahr 2005 für Rafsandjani aktiv
gewesen. Im Mai/Juni 2005 habe er an einer Demonstration vor dem
B._______-Gefängnis teilgenommen; die Demonstranten seien
auseinandergetrieben worden. Vor einer Rede, die Rafsandjani
gehalten habe, habe es einen Zusammenstoss mit Anhängern des
jetzigen Präsidenten Ahmadinejad gegeben, die Wahlkampfmaterial
hätten vernichten wollen. Dabei sei angeblich ein Beamter getötet wor-
den, dessen Tod man ihm in die Schuhe geschoben habe. Man habe
ihn am 24. Juni 2005 verhaftet. Er sei wegen der Tötung des Beamten
zum Tod verurteilt worden; sein Anwalt habe ihm gesagt, die angeblich
getötete Person existiere nicht. Zwei Monate nach seiner Verurteilung
sei er gegen Garantiehinterlegung für 48 Stunden freigelassen wor-
den, da seine Mutter erkrankt sei. Seine Familie habe seine Ausreise
organisiert. Sein Vater sei wegen seiner (des Beschwerdeführers)
Flucht eine Woche lang inhaftiert worden.
B.b Am 7. Juli 2006 liess der Beschwerdeführer von seinem damali-
gen Vertreter eine Fotografie und zwei Wahlkarten einreichen.
B.c Der Rechtsvertreter teilte dem BFM am 15. bzw. 27. Dezember
2006 mit, der Beschwerdeführer befinde sich seit über einem Monat in
stationärer psychiatrischer Behandlung.
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B.d Die (...) des Kantons (...) teilten dem kantonalen (...) am 5. Januar
2007 mit, dass der Beschwerdeführer im August 2005 während zirka
vier Wochen in der (...) Psychiatrischen Klinik stationär behandelt
worden sei. Am 20. November 2006 sei er erneut in die Klinik ein-
getreten, wo er sich bis auf Weiteres befinde.
B.e Mit Schreiben vom 25. April 2007 forderte das BFM den Rechts-
vertreter auf, einen ärztlichen Bericht über den Beschwerdeführer er-
stellen zu lassen und diesen einzureichen.
B.f Die C._______ übermittelten dem BFM am 4. Mai 2007 den
angeforderten ärztlichen Bericht vom gleichen Tag. Diagnostiziert
wurden eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und
eine schwere depressive Episode (ICD-10: F32.2).
B.g Am 21. August 2007 reichte der Rechtsvertreter dem BFM zwei
Vorladungen und einen Journalistenausweis des Beschwerdeführers
ein. Mit Schreiben vom 24. August 2007 übermittelte er ein Schreiben
des Beschwerdeführers und eine Fotografie.
B.h Das BFM forderte den Beschwerdeführer am 10. September 2007
auf, sämtliche seinem iranischen Anwalt zur Verfügung stehenden Ge-
richtsunterlagen und eine Bestätigung desselben einzureichen.
B.i Der Rechtsvertreter reichte am 12. Oktober 2007 ein Schreiben
des Beschwerdeführers ein, gemäss dem dessen Familie die Unterla-
gen des mittlerweile pensionierten iranischen Anwalts nicht habe be-
schaffen können.
B.j Das BFM ersuchte die Schweizerische Botschaft in Teheran am
13. Dezember 2007 um die Vornahme von Abklärungen im Iran.
B.k Die Botschaft übermittelte dem BFM am 3. März 2008 das Ergeb-
nis ihrer Abklärungen.
B.l Das BFM informierte den Beschwerdeführer am 14. März 2008
über die vorgenommenen Abklärungen und teilte ihm deren wesent-
liche Ergebnisse mit.
B.m Der Rechtsvertreter gab dem BFM mit Schreiben vom 14. März
2008 diverse Beweismittel (Fotografien, E-Mails, Internetschreiben) zu
den Akten.
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B.n Am 17. April 2008 wandte sich der neu bestellte Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers an das BFM und ersuchte dieses um ergän-
zende Akteneinsicht.
B.o Der Beschwerdeführer liess am 5. Mai 2008 eine Stellungnahme
zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung einreichen. Beigelegt
wurde ein Arztbericht der C._______ vom 8. April 2008.
B.p Das BFM forderte den Beschwerdeführer am 7. Mai 2008 auf, für
die Übersetzung von ihm eingereichten Beweismitteln besorgt zu sein.
B.q Der Rechtsvertreter übermittelte dem BFM am 2. Juni 2008 ein
von D._______ erstelltes Gutachten vom 12. Mai 2008 über die
Vorgehensweise des iranischen Geheimdienstes.
B.r Das BFM forderte den Beschwerdeführer am 11. Juli 2008 noch-
mals zur Einreichung von Übersetzungen eingereichter Beweismittel
auf. Zudem wurde er gebeten, Sendebestätigungen der von ihm ver-
fassten E-Mails einzureichen.
B.s Am 8. August 2008 reichte der Beschwerdeführer die gewünsch-
ten Übersetzungen und Nachrichten über diverse Internetseiten ein.
C.
Mit Verfügung vom 29. August 2008 – eröffnet am 1. September 2008
– stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nach Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31). Das Asylgesuch wurde gestützt auf Art. 54
AsylG abgelehnt und der Beschwerdeführer aus der Schweiz weg-
gewiesen. Die Wegweisung wurde zufolge Unzulässigkeit nicht vollzo-
gen und zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Die
Vorladungen vom 26. November 2000 und 15. Juni 2005 wurden ein-
gezogen.
D.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. Oktober 2008
liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen die-
sen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung
vom 29. August 2008 sei im Asylpunkt aufzuheben und es sei ihm Asyl
zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantra-
gen, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen
mehrere Beweismittel in Kopie bei (Artikel von Michael Kirschner, SFH,
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in Asyl 3/08; Lohnabrechnungen von Mai bis August 2008; Arbeits-
vertrag; Untermietvertrag; Versicherungsantrag an die CSS; U-Abo
September 2008).
E.
Der Instruktionsrichter teilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
7. Oktober 2008 mit, dass über das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Dem BFM
wurde Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung gegeben.
F.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 8. Oktober 2008
die Abweisung der Beschwerde.
G.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesver-
waltungsgericht am 10. Oktober 2008 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
Seite 6
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass die einge-
reichten Vorladungen vom 26. November 2000 und 15. Juni 2005 ge-
mäss den Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Teheran ge-
fälscht seien. Die Referenznummer sei falsch, das Emblem des Revo-
lutionsgerichts weise Mängel auf, die Art der Vorladungen werde von
Gerichten nicht verwendet, die Nummer entspreche nicht den Ge-
richtsnummern und der Stempel sei falsch. Die Fälschungsmerkmale
seien aufgrund der verwendeten Vorlagen klar ersichtlich. Die Abklä-
rungen hätten auch ergeben, dass der angebliche iranische Anwalt
des Beschwerdeführers bei der "Teheran Bar Association" unbekannt
sei. Der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers vermöge nicht zu
überzeugen, denn der Umstand, dass dieser nur Substitut eines an-
deren Anwalts gewesen sei, erkläre nicht, warum er nicht habe fest-
gestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe die Dokumente
bezüglich seiner Verurteilung nicht eingereicht. In diesem Zusammen-
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hang habe er sich in weitere Ungereimtheiten verstrickt, in dem er ein-
mal die Einreichung von Dokumenten angekündigt habe, ein anderes
Mal jedoch gesagt habe, er habe nie ein schriftliches Urteil erhalten.
Er habe sich auch hinsichtlich der Inhaftierungen und seiner beruf-
lichen Tätigkeiten widersprochen. So habe er gesagt, er sei im Oktober
2000 in den Iran zurückgekehrt, habe zwei Jahre lang in einem Büro
gearbeitet und sei dann während neun Monaten inhaftiert worden; da-
nach habe er den Iran verlassen. An anderer Stelle habe er jedoch ge-
sagt, die iranischen Behörden hätten ihn eineinhalb Monate nach
seiner Rückkehr festgenommen und zwei Jahre lang inhaftiert. Von
August 2003 bis Juni 2006 habe er in einem Büro gearbeitet und sei
dann wieder neun Monate lang inhaftiert gewesen. Zudem sei es zu-
mindest erstaunlich, dass die iranischen Behörden ihm zwei Monate
nach der Verurteilung zum Tod 48 Stunden Urlaub gewährt hätten.
Erfahrungswidrig sei seine Flucht und es sei auszuschliessen, dass es
ihm gleich danach gelungen sei, unbehelligt legal mit seinem Pass
über den Flughafen von Teheran auszureisen. Die nicht abschliessend
aufgezählten Ungereimtheiten in zentralen Bereichen führten zum
Schluss, dass seine Vorbringen insgesamt unglaubhaft seien. Daran
könnten auch die eingereichten Beweismittel, die sich auf diesen
Sachverhalt bezögen, nichts ändern. Die Fotografie, die Reporter- und
Wahlhelferausweise sowie die Wahlkarten enthielten keine Hinweise
auf die geltend gemachte Verfolgung. Das eingereichte Gutachten be-
ziehe sich nicht auf ihn persönlich, was auch für die Internetausdrucke
gelte.
Nach Prüfung der vorliegenden Akten, insbesondere der dokumentier-
ten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers, und im Sinne
einer Gesamtwürdigung der wesentlichen Umstände, erachte das BFM
das Profil des Beschwerdeführers als geeignet, die Aufmerksamkeit
der iranischen Behörden auf sich zu lenken. Es bestehe begründeter
Anlass zur Annahme, dass er bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG zu erleiden hätte. Die flüchtlingsrelevanten Elemente
seien indessen erst nach seiner Ausreise aus dem Iran geschaffen
worden und als subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
AsylG zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nach Art. 3 AsylG, es könne ihm jedoch kein Asyl gewährt
werden.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es erscheine zweifel-
haft, ob das Prinzip der Waffengleichheit durch die Botschaftsabklä-
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rung und deren Würdigung gewahrt sei. Nur öffentlich zugängliche
Herkunftsländerinformationen könnten durch alle Verfahrensbeteiligte
unabhängig geprüft werden. Die Abklärungsergebnisse würden nicht
öffentlich gemacht, das BFM fasse deren Inhalt lediglich zusammen,
wobei die Quellen nicht angegeben würden. Die Ergebnisse der Bot-
schaftsabklärung würden nicht in Kontext zu anderen verfügbaren In-
formationen gestellt, sondern als einzig wahre Quelle hingenommen.
Die anderen beigebrachten Beweismittel würden mit einem einzigen
Satz als unbehelflich abgetan und die Abklärungsergebnisse würden
nicht kritisch gewürdigt. Es stelle sich die Frage, weshalb die Botschaft
nicht eine zweite Abklärung oder eine Kontaktaufnahme mit Rechtsan-
walt E._______ erwogen habe. Dem Beschwerdeführer seien weder
die Quelle der Informationen noch die Art der Quelle bekannt gegeben
worden. Die Verwendung von vertraulichen Informationen erscheine
als unzulässig. Es könne nicht geprüft werden, ob der Informant den
iranischen Behörden nahe stehe, was in der Vergangenheit vorge-
kommen sei. Diesem Umstand habe das BFM nicht Rechnung ge-
tragen. Diesbezüglich sei auf die Abhandlung von Michael Kirschner
zu verweisen. Vorliegend könne den Abklärungen der Botschaft kein
Gewicht beigemessen werden. Die Vorinstanz habe zudem nicht ge-
würdigt, dass auch einer allenfalls irregulären Vorladung Folge ge-
leistet werden könne. Die Meldung beim Gericht habe letztlich zur Ver-
haftung geführt.
Was das angeblich in Aussicht gestellte Urteil betreffe, habe sich der
Beschwerdeführer auf Angaben seiner Angehörigen bzw. seines ira-
nischen Anwalts gestützt. Er habe nie von einem ihm bekannten
schriftlichen Urteil gesprochen, sondern darauf hingewiesen, dass das
Gericht seinem Anwalt weder ein schriftliches Urteil noch andere Be-
weismittel gezeigt habe. Aus der kurzen Aussage in act. B1 S. 6 lasse
sich nicht erkennen, welches Urteil gemeint sei. Daraus könne noch
kein Widerspruch abgeleitet werden. Bei der Erstbefragung sei er nach
seiner letzten Tätigkeit gefragt worden. Es verstehe sich von selbst,
dass er auf diese Frage nicht mit Ausführungen zu seiner ersten In-
haftierung, die vor der letzten Berufstätigkeit stattgefunden habe, ge-
antwortet habe. Es liege somit kein Widerspruch vor. Es sei tatsächlich
erstaunlich gewesen, dass ihm Urlaub gewährt worden sei; er habe
allerdings gesagt, dass seine Familie das Haus als Sicherheit habe
geben müssen. Es könne zudem nicht von einer eigentlichen Verur-
teilung zum Tode gesprochen werden, die Strafgründe und das Straf-
mass beruhten auf Äusserungen seiner Angehörigen und seines An-
walts. Die Schilderungen zur Flucht seien plausibel und zeigten, dass
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diese genau geplant worden sei. Seine Familie habe bei der Planung
der Flucht das Mittel der Bestechung angewandt. Selbst ein Flughafen
lasse sich nicht hermetisch abriegeln und nicht sämtliche Beamten im
Iran seien gegen Bestechung immun.
Der Beschwerdeführer habe die geltend gemachten Vorbringen tat-
sächlich erlebt. Die Einschätzung der Vorinstanz stütze sich auf unhalt-
bare Argumente oder Behauptungen. Auffallend seien insbesondere
der Detailreichtum und weitere Realitätskennzeichen in seinen Aussa-
gen. Zudem habe sich die Vorinstanz nicht mit seinen durch die einge-
reichten Arztberichte ausgewiesenen psychischen Problemen ausein-
andergesetzt. Eine konkrete Frage zu dem, was er im Gefängnis erlebt
habe, sei anlässlich der Anhörungen nicht gestellt worden, was einer
Verletzung des Untersuchungsprinzips gleichkomme. Dem Beschwer-
deführer sei es gelungen, bereits seine Vorfluchtgründe glaubhaft dar-
zulegen, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei.
5.
5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in
wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren
Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen
Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende
Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tat-
sachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Ver-
fahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegen-
satz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamt-
würdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdar-
stellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei
ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und
3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.).
5.2 Der Beschwerdeführer liess über seinen vormaligen Rechtsvertre-
ter bereits am 21. April 2006 ankündigen, es gebe (im Hinblick auf
seine Asylvorbringen) kiloweise Beweismittel und leicht überprüfbare
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Belege. Bei der Erstbefragung gab er an, bei den Beweismitteln handle
es sich um eine Urteilsverkündung, die Teilnahmekarte für die Wahlen
und die Briefe seiner Frau, die sie ihm aus dem Gefängnis geschrie-
ben habe (vgl. act. B1/10 S. 6). Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah-
rens reichte er zwar mehrfach verschiedene Beweismittel - so auch die
angekündigte Wahlkarte - ein, hinsichtlich der geltend gemachten Ver-
fahren gegen ihn bzw. allfälliger gegen ihn ergangener Urteile wurden
indessen einzig zwei, vom BFM als gefälscht beurteilte Vorladungen
eingereicht. Die im Kontrast zu den ursprünglichen Angaben stehende
Erklärung, der mittlerweile pensionierte iranische Anwalt wolle mit der
Angelegenheit nichts mehr zu tun haben (vgl. act. B35/3), vermag
nicht zu überzeugen. Es ist davon auszugehen, dass es der offenbar
über zahlreiche Verbindungen verfügenden Familie des Beschwerde-
führers - allenfalls unter Vorlage einer von ihm ausgestellten Vollmacht
- gelungen wäre, vorhandene Beweismittel erhältlich zu machen. Ge-
mäss Angaben des Beschwerdeführers soll der iranische Anwalt ohne-
hin von seinem Vater beauftragt worden sein (vgl. act. B17/14 S. 7
Antwort 50), weshalb davon ausgegangen werden darf, dass dieser
vom Anwalt auf dem Laufenden gehalten worden wäre und Belege für
die geltend gemachte Verfolgung seines Sohnes hätte erhalten kön-
nen. Schliesslich soll die Familie des Beschwerdeführers das für
iranische Verhältnisse relativ wertvolle Haus als Sicherheit für den Er-
halt seines Hafturlaubs bzw. seiner Rückkehr in die Haft gegeben ha-
ben, worüber erfahrungsgemäss ebenfalls Dokumente ausgestellt wer-
den. Der Umstand, wonach der Beschwerdeführer trotz Ankündigung
keine stichhaltigen Beweismittel beibrachte, gibt zu ersten Zweifeln an
der geltend gemachten Verfolgung Anlass.
5.3
5.3.1 Die vom Beschwerdeführer zum Beleg der geltend gemachten
Verfolgung eingereichten Vorladungen wurden im Auftrag des BFM von
der Schweizerischen Botschaft in Teheran auf ihre Authentizität hin
überprüft. Die von der Botschaft beigezogene rechtskundige Ver-
trauensperson gelangte aufgrund zahlreicher in den Dokumenten be-
stehenden Ungereimtheiten zum Schluss, dass es sich bei diesen um
Fälschungen handle. Hinsichtlich der offen gelegten Ungereimtheiten
in den Dokumenten selbst ist auf die Ausführungen in act. B44/3 und
B56/7 zu verweisen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein
Anlass, an der Richtigkeit der Abklärungsergebnisse der Schweize-
rischen Botschaft zu zweifeln. Es gelangt zum Schluss, dass es sich
bei den vom Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen einge-
reichten und im Rahmen der Botschaftsabklärung überprüften Doku-
Seite 11
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mente (Vorladungen vom 14. Juni 2005 und 25. November 2000) um
Fälschungen handelt, die vom BFM gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG
zu Recht eingezogen wurden.
5.3.2 In der Beschwerde wird gerügt, die Verwendung von Abklärungs-
ergebnissen, welche nur den Behörden zugänglich seien, verletze das
im Anspruch auf rechtliches Gehör verankerte Gebot der Waffen-
gleichheit. Diese Rüge greift bei nüchterner Betrachtung zu kurz. Es ist
eine Tatsache, dass Asylsuchende aus zahlreichen Herkunftsländern
sich zur Erlangung von vermeintlichen Vorteilen im Asylverfahren ge-
fälschter Beweismittel bedienen. Dass sich sowohl Schlepperbanden
als auch andere "Spezialisten" durch das Anbieten und Anfertigen
praktisch jeglicher Art von Beweismitteln bereichern, ist ebenso noto-
risch. Diese sozusagen "industrielle" Anfertigung von Beweismitteln
stellt für die mit der Beurteilung von Asylgesuchen beauftragten Be-
hörden solange keine besondere Schwierigkeit dar, als es sich um
dilettantisch angefertigte, auf den ersten Blick als Fälschungen er-
kennbare Dokumente handelt. Bei nicht auf den ersten Blick als Fäl-
schungen erkennbaren Dokumenten bedarf es seitens der Behörden
weiterer Massnahmen namentlich in Form von kriminaltechnischen
Untersuchungen (so zum Beispiel bei der Authentizitätsprüfung von
Identitäts- und Reisepapieren) oder eben von konkreten Abklärungen
im Heimatland. Dass es im Rahmen dieser Abklärungen schützens-
werte, wesentliche öffentliche Interessen des Bundes (vgl. Art. 27
Abs. 1 Bst. a VwVG) und wesentliche private Interessen (vgl. Art. 27
Abs. 1 Bst. b VwVG) gibt, die Geheimhaltung erfordern, ist offen-
sichtlich und bedarf keiner einlässlichen Erläuterung. Würden im Rah-
men der Gewährung des rechtlichen Gehörs die genaue Vorgehens-
weise bei der Überprüfung der eingereichten Dokumente offengelegt
und die beigezogenen Vertrauenspersonen genannt, würde dies Ab-
klärungen in künftigen Fällen erschweren bzw. gar verunmöglichen.
Die genaue Offenlegung aller festgestellter Fälschungsmerkmale wür-
de den Fälschern zudem ihre zukünftige "Arbeit" erleichtern. Damit
würde die Entlarvung von mit gefälschten Beweismitteln operierenden
Asylsuchenden durch die mit der Beurteilung von Asylgesuchen be-
trauten Behörden vereitelt bzw. verunmöglicht.
5.3.3 In der Beschwerde wird zu Recht darauf hingewiesen, dass eine
Botschaftsabklärung nur eines der Sachverhaltselemente darstellt,
aufgrund dessen ein Asylgesuch zu beurteilen ist. Vorliegend hat das
BFM denn auch weitere Überlegungen aufgezeigt, welche es zur An-
Seite 12
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nahme der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers
geführt haben.
5.4 Das BFM wertete das Vorbringen, dass der angeblich als politisch
missliebig geltende und zu einer langen Freiheitsstrafe bzw. zum Tod
verurteilte Beschwerdeführer eine Urlaubsbewilligung erhalten haben
soll, als zumindest erstaunlich. Auch das Bundesverwaltungsgericht
erachtet es als nicht nachvollziehbar, dass er in einem fingierten Pro-
zess zum Tode verurteilt worden sein - man habe ihm die Tötung eines
Mannes vorgeworfen, der gar nicht existiert habe - und anschliessend
einen zweitägigen Urlaub erhalten haben soll, während dem er Ver-
wandte und die erkrankte Mutter besuchen darf. Zudem dürfte erwartet
werden, dass ein Wächter, der einen zum Tode verurteilten iranischen
Regimefeind zu begleiten hat, die Räumlichkeiten inspizieren würde,
bevor er diesen in einem Zimmer unbeaufsichtigt zurücklässt.
Schliesslich gibt auch der geltend gemachte Umstand, wonach der Be-
schwerdeführer sein Heimatland mit dem eigenen Pass über den Flug-
hafen von Teheran, auf dem mehrere Kontrollen durchgeführt werden,
problemlos habe verlassen können, zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit
seiner Vorbringen Anlass.
5.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund des vorstehend
Gesagten zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers,
er sei im Iran aufgrund politisch missliebiger Aktivitäten mehrfach fest-
genommen und verurteilt worden, als überwiegend unglaubhaft.
5.6 In dem während des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten
ärztlichen Bericht vom 4. Mai 2007 werden dem Beschwerdeführer
eine posttraumatische Belastungsstörung und eine schwere depressi-
ve Episode attestiert. Mit einem ärztlichen Bericht kann grundsätzlich
nicht die Ursache einer geltend gemachten psychischen Erkrankung
bewiesen werden (vgl. EMARK 1999 Nr. 5 E. S. 32). Der be-
handelnde Arzt wird in der Regel eine weitgehend zuverlässige
Diagnose des vorliegenden Krankheitsbildes stellen können. Bezüglich
der Ursachen der Krankheit ist er jedoch vorwiegend auf die Aussagen
des Patienten angewiesen. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen ist eine Rechtsfrage, deren Beantwortung - wie im Übrigen
auch die Beweiswürdigung - Aufgabe der entscheidenden Behörde
bzw. des Richters ist (vgl. EMARK 1996 Nr. 16 E. S. 144,
EMARK 1999 Nr. 5 E. S. 31 f., EMARK 2002 Nr. 13 E. 6c S. 115
f.). Vorliegend vermögen die Ausführungen im ärztlichen Bericht ange-
sichts der vom Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft erach-
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teten Asylvorbringen, nicht zu einer anderen Würdigung des Sachver-
halts zu führen.
5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer hin-
sichtlich des Zeitpunkts, zu dem er den Iran verliess, keine begründete
Furcht vor Verfolgung zuerkannt werden kann. Vom Vorliegen einer sol-
chen kann auch im Hinblick auf die von ihm im vorinstanzlichen Ver-
fahren eingereichten Beweismittel nicht ausgegangen werden. Mit die-
sen vermag er zwar zu dokumentieren, dass er über Kontakte zu im
Iran relativ einflussreichen Personen verfügt (vgl. z.B. act. B18/1) und
sich im Wahlkampf für den unterlegenen, aber deshalb nicht weniger
einflussreichen Präsidentschaftskandidaten Rafsandjani einsetzte, es
gelingt ihm jedoch nicht, eine daraus resultierende Verfolgung zu be-
legen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in seinen Ein-
gaben und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen,
da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers daher zu Recht
gestützt auf Art. 54 AsylG abgelehnt. Die Beschwerde ist demnach ab-
zuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer ist erwerbstätig
und erzielt ein Einkommen, welches in Anbetracht der eingereichten
Unterlagen den prozessualen monatlichen Notbedarf um Fr. 318.--
übersteigt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist mithin mangels ausgewiesener
Bedürftigkeit abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) ad (...)(in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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