B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6305/2014
Ur t e i l vom 8 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am 20. August 1978,
Jemen,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
vormals Bundesamt für Migration [BFM]),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 30. September 2014.
D-6305/2014
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Sachverhalt:
A.
Am 26. Mai 2009 ersuchte der aus Jemen stammende Beschwerdeführer
ein erstes Mal um Asyl in der Schweiz. Zur Begründung seines Asylge-
suchs brachte er im Wesentlichen vor, seit Ende 2004 sei er für die
Southern Democratic Assembly (TAJ) tätig gewesen und habe hauptsäch-
lich bei der Organisation von Veranstaltungen, der Verteilung von Flugblät-
tern und der Anwerbung von neuen Mitgliedern mitgeholfen. In der Zeit zwi-
schen 2007 und 2009 sei er aufgrund seiner Aktivitäten fünf Mal inhaftiert
und gefoltert worden. Nach seiner letzten Inhaftierung habe er sich im April
2009 zum Verlassen seines Heimatlandes entschieden.
B.
Mit Verfügung vom 7. Oktober 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand. Sodann seien die gel-
tend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht relevant im Sinne von
Art. 3 AsylG. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 9. November 2009
wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7035/2009 vom 18. Au-
gust 2010 vollumfänglich ab.
C.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers, B._______, gelangte am 1. Septem-
ber 2010 in die Schweiz, wo sie am darauffolgenden Tag um Asyl nach-
suchte.
D.
Am 23. September 2010 reichte der Beschwerdeführer beim BFM eine als
Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe ein, welche von jenem als
zweites Asylgesuch entgegengenommen wurde. Mit seinem Gesuch
machte er geltend, in der Schweiz weiterhin exilpolitisch aktiv zu sein. Er
engagiere sich sowohl für die TAJ wie auch für die South Yemen Organi-
sation for Human Rights (SOHR) und nehme an Versammlungen und De-
monstrationen teil, von denen teilweise Bildmaterial im Internet veröffent-
licht worden sei. Auch seine regimekritischen Karikaturen würden auf In-
ternetseiten der jemenitischen Opposition veröffentlicht. Aufgrund dessen
habe er bereits eine Drohung erhalten, weshalb er sich an die Opferhilfe
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des Kantons C._______ gewandt und Anzeige erstattet habe. Der Be-
schwerdeführer verlangte damit sinngemäss eine Anpassung einer ur-
sprünglich fehlerfreien Verfügung an eine neue Situation.
E.
Mit Entscheid vom 7. März 2014 trat das BFM in Anwendung von aArt. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und schob den Voll-
zug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf.
F.
Das Asylgesuch der Ehefrau lehnte das BFM mit gleichentags ergangenem
Entscheid ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und schob den
Vollzug ebenfalls zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumut-
barkeit auf.
G.
Mit Eingabe vom 14. März 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom
7. März 2014. Mit Urteil D-1378/2014 vom 26. März 2014 hob das Bundes-
verwaltungsgericht die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
H.
Zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs brachte der Beschwerdefüh-
rer im Rahmen der am 25. September 2014 durchgeführten Anhörung im
Wesentlichen vor, er sei (…). Zu seinen Aufgaben gehöre unter anderem
der Kontakt mit der Presse. Er beliefere Zeitungen mit Informationen be-
züglich kommender Demonstrationen oder der Situation in seinem Heimat-
land. Bis jetzt sei nichts veröffentlicht worden, aber sie würden es weiter
versuchen. Seit seinem Amtsantritt im Jahr (…) beziehungsweise (…) habe
er für die TAJ ungefähr drei Demonstrationen organisiert. Ebenfalls seit
dem Jahr (…) beziehungsweise (…) sei er als (…) tätig. Sodann veröffent-
liche er als Karikaturist ungefähr ein Mal pro Monat eine politische Karikatur
auf Facebook. Aufgrund einer Karikatur über Extremisten habe er per Mail
eine Drohung erhalten, welche er zur Anzeige gebracht habe. Drohungen
habe er seither zwar keine mehr erhalten, seine Karikaturen würden aber
für zahlreiche Meinungsverschiedenheiten sorgen. Seine Familie in Jemen
werde aufgrund seiner Tätigkeit behelligt beziehungsweise man frage nach
ihm. So seien seinem Vater vermutlich Fragen nach seinem Aufenthaltsort
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gestellt und ihm gesagt worden, dass die Karikaturen gegen die Vereini-
gung Jemens seien.
I.
Mit Verfügung vom 30. September 2014 – eröffnet am 1. Oktober 2014 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte dessen zweites Asylgesuch vom 23. September 2010
ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz an. Sodann
hielt es fest, die am 7. März 2014 angeordnete vorläufige Aufnahme habe
weiterhin Bestand.
J.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und be-
antragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung vom 30. September 2014
aufzuheben und die Sache an das BFM zur vollständigen und richtigen Ab-
klärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neube-
urteilung zurückzuweisen, eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung
aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu ge-
währen, eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig auf-
zunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er, es sei vollumfänglich Ein-
sicht in die Akten des laufenden Verfahrens (insbesondere in die A-Akten,
B-Akten sowie in die Akten C7/1, C26/2 und C31/1), zu gewähren, eventu-
aliter sei das rechtliche Gehör zu gewähren beziehungsweise eine schrift-
liche Begründung betreffend den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme
zuzustellen und ihm nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter
des rechtlichen Gehörs sowie der Zustellung der schriftlichen Begründung
eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu
gewähren. Auf die Begründung und die der Rechtsmitteleingabe beigeleg-
ten Beweismittel (diverse Facebook-Auszüge bezüglich des exilpolitischen
Engagements des Beschwerdeführers im Jahr 2014; zahlreiche Internet-
Links zur Situation in Jemen respektive zu Südjemen sowie der Al Qaida)
wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
K.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2014
wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt.
L.
Mit Eingaben vom 24. November 2014, 18. Dezember 2014, 11. Februar
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Seite 5
2015 und 18. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel
bezüglich seiner exilpolitischen Tätigkeit zu den Akten.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2016 wies das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Einsicht in die Akten C7/1, C26/2 und C31/1 und
die Eventualanträge auf Gewährung des rechtlichen Gehörs zum internen
Antrag auf vorläufige Aufnahme beziehungsweise auf Zustellung einer
schriftlichen Begründung des internen Antrages und auf Ansetzung einer
Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab. Das Gesuch
um Einsicht in die A-Akten wurde gewährt und gleichzeitig Frist zur Einrei-
chung einer ergänzenden Stellungnahme angesetzt. Sodann wurde er un-
ter Fristansetzung aufgefordert, eine Vollmacht seiner Ehefrau bezüglich
des Gesuchs auf Einsicht in die B-Akten beizubringen.
N.
Mit Eingabe vom 25. April 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Stel-
lungnahme sowie eine Vollmacht ein.
O.
Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Mai
2016 wurde dem Beschwerdeführer der mandatierte Rechtsvertreter sei-
ner Ehefrau bekannt gegeben und ihm für die Einreichung einer allfälligen
Stellungnahme Frist angesetzt.
P.
Mit Eingabe vom 17. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Stellung-
nahme ein.
Q.
Mit Eingabe vom 17. August 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere
Beweismittel zu den Akten.
R.
Mit Verfügung vom 9. September 2016 wurde die Vorinstanz in Anwendung
von Art. 57 Abs. 2 VwVG zu einer Stellungnahme eingeladen.
S.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. September 2016 stellte die Vorinstanz
fest, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vor-
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liegen würden, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könn-
ten, und verwies im Übrigen auf die bisherigen Erwägungen, an denen voll-
umfänglich festgehalten werde.
T.
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdeführer die Ver-
nehmlassung des SEM zugestellt und ihm unter Fristansetzung die Mög-
lichkeit zur Replikeinreichung eingeräumt. Am 19. Oktober 2016 reichte der
Beschwerdeführer eine Stellungnahme unter Beilage von mehreren fremd-
sprachigen Beweismitteln zu seiner exilpolitischen Tätigkeit (Facebook-
Auszüge beziehungsweise Zeitungsartikel) zu den Akten.
U.
Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Okto-
ber 2016 wurde der Beschwerdeführer unter Fristansetzung aufgefordert,
die eingereichten fremdsprachigen Beweismittel in eine Amtssprache über-
setzen zu lassen.
V.
Am 11. November 2016 reichte der Beschwerdeführer die einverlangte
Übersetzung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
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angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein
Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Art. 3 AsylG wurden.
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentschei-
des unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
im Wesentlichen aus, exilpolitische Aktivitäten könnten nur dann im Sinne
von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen,
wenn zumindest glaubhaft gemacht werde, dass im Falle einer Rückkehr
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ins Heimatland infolge der Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre. Zwar gehe das BFM davon
aus, dass die jemenitische Diaspora durch die jemenitischen Behörden
überwacht werde. Angesichts der politischen Umstrukturierung in Jemen
seit Februar 2012 und der immer noch relativ schwachen Kontrolle der
(neuen) Zentralregierung erscheine es allerdings fraglich, ob und mit wel-
cher Intensität diese aktuell gewillt beziehungsweise in der Lage sei, diese
Überwachungstätigkeit aufrechtzuerhalten. Abgesehen davon reiche der
Umstand, dass die jemenitischen Behörden die exilpolitischen Aktivitäten
ihrer Staatsbürger allenfalls beobachten würden, für sich allein genommen
nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen.
Vielmehr müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte – nicht lediglich ab-
strakte oder rein theoretische Möglichkeiten – dafür vorliegen, dass der
Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der jemenitischen Behörden
auf sich gezogen habe respektive als regimefeindliches Element nament-
lich registriert worden sei. Es sei ausserdem anzunehmen, dass die jeme-
nitischen Behörden nur dann Interesse an der namentlichen Identifizierung
einer Person hätten, wenn deren Aktivitäten über den Rahmen massenty-
pischer und niedrig profilierter Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste
hinausgingen und sie als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner er-
scheinen liessen. In seinem Fall sei nicht von einem derartigen Profil aus-
zugehen. Zwar sei er Mitglied von drei exilpolitischen Organisationen und
halte verschiedene Posten darin inne. Seine Ausführungen zu den tatsäch-
lichen Aufgaben innerhalb dieser Organisationen liessen jedoch keine Hin-
weise erkennen, wonach er sich damit in besonderer Weise exponiert
hätte. Als (…) sei er für den Kontakt zu Mitgliedern, zu anderen Vereinen
und zur Presse zuständig. An die Presse leite er Informationen und Bilder
weiter, es sei jedoch bislang noch nie etwas von diesen Sachen publiziert
worden. In seiner Rolle als Verantwortlicher für die Volksorganisation bei
der TAJ helfe er bei der Organisation und der Durchführung von Demonst-
rationen mit und lade Mitglieder ein. Seit er diesen Posten erhalten habe,
seien ungefähr drei Demonstrationen organisiert worden. Bei (…) Informa-
tionen und Bilder über Menschenrechtsverletzungen in Jemen und leite
diese an Menschenrechtsorganisationen und verschiedene Institutionen
wie die UN oder das Schweizerische Parlament weiter. Daraus ergebe
sich, dass es sich bei seinem Posten innerhalb der verschiedenen Exilor-
ganisationen hauptsächlich um interne Aufgaben handle, ohne dass er da-
bei in der Öffentlichkeit auftreten würde. Folglich sei diese Tätigkeit nicht
geeignet, um ein exilpolitisches Profil im obgenannten Sinne zu begrün-
den. Auch seine Arbeit als Karikaturist sowie die Teilnahme an Demonstra-
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tionen lasse keine andere Einschätzung zu. Diese Tätigkeit sei vergleich-
bar mit derjenigen von vielen anderen exilpolitisch tätigen Jemeniten, wel-
che regimekritische Artikel verfassten und an Kundgebungen teilnehmen
würden. Ausserdem zeigten viele seiner Karikaturen lediglich die Unterjo-
chung des Südens von Nordjemen und die unterdrückte Position Südje-
mens. Gemäss gesicherten Erkenntnissen bestehe zurzeit indes keine ge-
nerelle Verfolgungsgefahr für Befürworter eines unabhängigen Südens, zu
denen er sich ebenfalls zähle. Zusammenfassend würden sich keine Hin-
weise ergeben, wonach er sich in der Öffentlichkeit in qualifizierter Form
als Regimegegner exponiert hätte. Es sei daher kaum davon auszugehen,
dass die jemenitischen Behörden von seinen Aktivitäten überhaupt Kennt-
nis erlangt, geschweige denn ihn als Bedrohung für das Regime wahrge-
nommen hätten. Sein Verhalten in der Schweiz sei insgesamt betrachtet
offensichtlich nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der jemenitischen
Behörden zu bewirken. Vor diesem Hintergrund sei sein Vorbringen, wo-
nach die jemenitischen Behörden immer noch nach ihm suchen sowie
seine Familienangehörigen befragen würden und einmal sogar seinen Va-
ter mitgenommen hätten, als reine Schutzbehauptung und das Schreiben
seines Bruders als Gefälligkeitsschreiben zu werten. Bezüglich der Vorla-
dung vom 3. Februar 2010 sei vorab anzumerken, dass es ihm möglich
gewesen wäre, dieses Dokument schon während seines Beschwerdever-
fahrens beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Zudem seien sol-
che Dokumente in Jemen leicht käuflich erwerbbar und daher nicht fäl-
schungssicher, weshalb ihnen ohnehin kein grosser Beweiswert zukomme.
Schliesslich ergehe daraus lediglich, dass er und eine weitere Person auf-
grund einer Befragung bezüglich einer Klage vorgeladen würden. Der
Grund für die Klage sei daraus nicht ersichtlich, ebenso wenig ein Hinweis,
wonach diese Vorladung in einem Zusammenhang mit seinen hier vorge-
brachten exilpolitischen Aktivitäten stehe. Dieses Dokument sei somit
ebenfalls nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu belegen.
3.2
3.2.1 Demgegenüber rügt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelein-
gabe zunächst eine Verletzung formellen Rechts, indem die Vorinstanz den
Anspruch auf Akteneinsicht, das rechtliche Gehör und die Pflicht zur voll-
ständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts so-
wie die Begründungspflicht schwerwiegend verletzt habe, weshalb die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Das BFM habe in rechtswidriger Weise
die Einsicht in die A- und B-Akten sowie in die Akten C26/2, C7/1, C31/1
verweigert. Aus dem Aktenverzeichnis gehe sodann hervor, dass die Akte
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C30/14 (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts) nicht in den Akten vorhan-
den sei. Dieser Umstand illustriere beispielhaft, wie das BFM in der vorlie-
genden Sache vorgegangen sei. So habe die Vorinstanz offenbar die Aus-
führungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts gar nicht zur Kennt-
nis genommen, geschweige denn umgesetzt. So überrasche es denn auch
nicht, dass die angefochtene Verfügung weiterhin rechtswidrig sei. Sodann
habe es die Vorinstanz unterlassen, sich konkret mit den zahlreichen Ein-
gaben, Beweismitteln sowie den Aussagen des Beschwerdeführers ausei-
nanderzusetzen. Das BFM habe in Verletzung der Begründungspflicht die
veränderte Situation in Jemen innerhalb der letzten vier Jahre mit keinem
Wort erwähnt. In der angefochtenen Verfügung sei diese Entwicklung völlig
ausgeblendet worden. Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs sei
dadurch erfolgt, dass die Vorinstanz in erster Linie die exilpolitischen Tä-
tigkeiten des Beschwerdeführers gewürdigt und verkannt habe, dass er im
Rahmen seines zweiten Asylgesuchs die Asylgewährung beantragt und
neue Hinweise betreffend seine Verfolgung geschildert habe. So habe das
BFM unter anderem die erfolgten Drohungen gegen die Familie des Be-
schwerdeführers nicht gewürdigt beziehungsweise nur am Rand auf die
vorerwähnten Drohungen Bezug genommen. Ebenso wenig habe das
BFM erwähnt, dass die letzte Befragung des Vaters des Beschwerdefüh-
rers durch die jemenitischen Behörden lediglich eineinhalb bis zwei Jahre
vor der Anhörung im September 2014 stattgefunden habe.
3.2.2 In materieller Hinsicht hielt der Beschwerdeführer in Wiederholung
des bereits aktenkundigen Sachverhalts an der Wahrheit der gemachten
Angaben fest und führte aus, im Falle einer Rückkehr drohten ihm die Ver-
haftung und die Todesstrafe. Sodann verfüge er über ein äusserst über-
zeugtes und engagiertes politisches Profil und habe seit seiner Ankunft in
der Schweiz im Mai 2009 zahlreiche Beweismittel dazu eingereicht, wobei
es das BFM unterlassen habe, diese entsprechend zu würdigen. In Wie-
derholung seiner exilpolitischen Tätigkeiten führte er aus, es sei nicht nach-
vollziehbar, welche Personen der jemenitischen Diaspora das BFM von
den jemenitischen Behörden verfolgt zu wissen meine, wenn nicht den Be-
schwerdeführer mit seinem Profil. Bezüglich des Einwands der Vorinstanz,
wonach es nicht ausreiche, tatsächlich wegen exilpolitischer Aktivitäten
von den jemenitischen Behörden überwacht zu werden, um eine begrün-
dete Verfolgung glaubhaft zu machen, stelle sich die Frage, warum die je-
menitischen Behörden denn jemanden überwachen sollten, wenn sie ihn
nicht verfolgen würden. Entgegen der Einschätzung des BFM verfüge er
nachweislich über ein starkes, exponiertes, exilpolitisches Profil. Sodann
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Seite 11
treffe die Behauptung des BFM, wonach er in den südjemenitischen Orga-
nisationen hauptsächlich interne Aufgaben wahrnehme und so gar nicht in
der Öffentlichkeit auftrete, nicht zu. Mit seiner Arbeit trete er klar nach aus-
sen, so sei das Ziel seines Engagements, die Öffentlichkeit auf die Anlie-
gen der Unabhängigkeitsbewegung Südjemens aufmerksam zu machen.
Um dies zu erreichen, müsse er sich exponieren, wie beispielsweise mit
der Teilnahme an öffentlichen Demonstrationen vor der D._______ in
E._______. Sodann sei er Zeichner und Karikaturist. Er nutze seinen Beruf
für seine politischen Aktivitäten und veröffentliche seine Karikaturen auf
Facebook sowie auf weiteren Internetseiten. Sämtliche Karikaturen würden
seine E-Mail-Adresse aufweisen. Diese seien sowohl bei Gleichgesinnten
wie auch bei Gegnern bekannt, was denn auch zu Auseinandersetzungen
und zu der von ihm bereits erwähnten Droh-E-Mail geführt habe. Auf Face-
book veröffentliche er sodann weitere Filme, Kommentare und Links, wo-
raus deutlich hervorgehe, dass er als Oppositioneller gegen die jemeniti-
sche Regierung auftrete und insbesondere die Bewegung für die Unabhän-
gigkeit des Südens aktiv unterstütze sowie die jemenitische Regierung di-
rekt für die Verbrechen an der südjemenitischen Bevölkerung kritisiere, in-
dem er beispielsweise Bilder von Toten und Verletzten teile und publiziere.
Es sei offensichtlich davon auszugehen, dass er in den Jahren seit seiner
Flucht aus Jemen über längere Zeit von den jemenitischen Behörden über-
wacht worden sei und sie ihn als gesuchten Regimekritiker identifiziert hät-
ten. Mit seinen ausserordentlichen und ausdauernden exilpolitischen Akti-
vitäten sei es unmöglich, dass er von den jemenitischen Geheimdiensten
über all die Jahre unentdeckt und für sie uninteressant geblieben wäre.
Sodann machte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf verschiedene In-
ternet-Links Ausführungen zur aktuellen politischen und menschenrechtli-
chen Situation in Jemen und brachte vor, die dargelegte Situation unter-
mauere die Tatsache, dass ihm in Jemen eine gezielte asylrelevante Ver-
folgung drohe.
3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 27. September 2016 führte die Vorin-
stanz an, dass nach Durchsicht der Beschwerdeunterlagen keine neuen
und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, welche eine Ände-
rung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten. Das vom
Beschwerdeführer geltend gemachte veränderte Profil führe nach Ein-
schätzung des SEM nach wie vor nicht zur Erfüllung der Flüchtlingseigen-
schaft. So sei das SEM weiterhin der Auffassung, dass die exilpolitischen
Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht über den Rahmen massentypi-
scher und niedrig profilierter Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste
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hinausgingen, welche den Beschwerdeführer als ernsthaften und gefährli-
chen Regimegegner erscheinen liessen. An dieser Einschätzung vermöch-
ten auch die nach Einreichung der Beschwerde nachgereichten Beweis-
mittel nichts zu ändern, handle es sich dabei doch um Beweismittel dersel-
ben Natur wie sie bereits im Verlaufe des betreffenden Asylverfahrens ein-
gereicht worden seien und vom SEM – anders als vom Beschwerdeführer
moniert – in den Erwägungen des Asylentscheides vom 30. September
2014 ausführlich gewürdigt worden seien, weshalb diesbezüglich auf die
erwähnten Erwägungen zu verweisen sei. Das SEM pflichte jedoch dem
Beschwerdeführer bei, wonach sich die Lage in Jemen zwischenzeitlich
drastisch verändert habe. Im vorliegenden Einzelfall komme das SEM zum
Schluss, dass die veränderte Lage in Jemen auch einen Einfluss auf die
individuelle Gefährdungslage des Beschwerdeführers als separatistischen
Exilpolitiker habe: So habe die aktuelle – wenn derzeit auch schwache –
sunnitische Regierung unter Präsident Hadi ab 2012 Reformprozesse ein-
geleitet, welche den allgemeinen Willen erkennen liessen, politische und
gesellschaftliche Probleme im Dialog anstatt mit Gewalt zu lösen. Präsi-
dent Hadi, der selbst aus dem Süden stamme und dort mehr Rückhalt als
der frühere Präsident Saleh geniesse, sei vor Ausbruch des Konfliktes prin-
zipiell bereit gewesen, eine föderale Aufteilung Jemens in sechs autonome
Regionen zu diskutieren. Der sogenannte „nationale Dialog“ sei im Februar
2014 abgeschlossen worden und es sei bekannt gegeben worden, dass
die künftige Verfassung Jemens einen föderalen Staat schaffen solle. Zwar
führe der Beschwerdeführer korrekterweise aus, die Sezessionisten des
Südens seien unter sich gespalten und nicht alle könnten sich mit dem
Präsidenten Hadi und den vor dem Konflikt beschlossenen Reformen an-
freunden. Der Beschwerdeführer gehöre zu jenen Südjemeniten, die Hadi
ablehnten. Dennoch sei mit Verweis auf die oben erläuterten politischen
Entwicklungen in den Jahren vor Ausbruch des Konfliktes und insbeson-
dere auf den aktuellen Konflikt in Jemen äusserst fraglich, ob und mit wel-
cher Intensität die derzeitig äusserst geschwächte Regierung überhaupt
noch gewillt beziehungsweise in der Lage wäre, die exilpolitischen Aktivi-
täten ihrer Staatsangehörigen zu überwachen. Viel eher sei davon auszu-
gehen, dass der Fokus der jemenitischen Behörden derzeit auf der Be-
kämpfung der Huthi-Rebellen und nicht auf der Überwachung und Verfol-
gung separatistischer Exilpolitiker liege. Die exilpolitischen Aktivitäten des
Beschwerdeführers würden daher nach Einschätzung des SEM nach wie
vor nicht zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft führen. Überdies sei fest-
zuhalten, dass nach wie vor Zweifel an den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers bestünden, wonach dessen Familienangehörige in Jemen aufgrund
seiner exilpolitischen Aktivitäten Schwierigkeiten erhalten hätten. Sodann
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Seite 13
sei festzustellen, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
26. März 2014 entgegen dem Vorwurf des Beschwerdeführers sehr wohl
in den Akten der Vorinstanz zu finden sei. Da es sich beim vorliegenden
Geschäft bereits um das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers
handle, sei hierfür korrekterweise ein eigenes Subdossier C eröffnet wor-
den. Dort sei dann auch das betreffende Urteil unter Akte C33/14 abgelegt
und sei – anders als vom Beschwerdeführer moniert – sehr wohl bei der
Beurteilung des Asylgesuchs berücksichtigt worden.
3.4 Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer in seiner Replik vom
19. Oktober 2016 fest, seine engagierten exilpolitischen Aktivitäten seien
die Fortführung seiner bereits in Jemen vertretenen politischen Haltung.
Entgegen der Behauptung des SEM sei sehr wohl davon auszugehen,
dass die Hadi-Regierung Interesse an sämtlichen aufständischen und pro-
testierenden Gruppierungen Jemens habe und diese zerschlagen wolle,
um die Position, an der Hadi offensichtlich unbedingt festhalten wolle, in
irgendeiner Weise stabilisieren zu können. Wie das SEM eingestehe, sei
die aktuelle Situation dramatisch und die Fronten zwischen den Konflikt-
parteien blieben derzeit verhärtet; ein Ende des Konflikts sei bis heute nicht
in Sicht. Zu den Konfliktparteien gehörten jedoch nicht nur die Hadi-Regie-
rung und die Huthi-Rebellen, der Konflikt zeichne sich insbesondere durch
eine Zersplitterung und Komplexität der zahlreichen Interessengruppen
und die äusserst volatile Lage aus. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar,
wenn das SEM den Fokus allein auf den Kampf Hadis gegen die Huthi lege
und davon absehe, die weiteren, seit langem schwelenden Konflikte, wie
denjenigen mit den südjemenitischen Separatisten, auszublenden. Es sei
davon auszugehen, dass die Hadi-Regierung deshalb auch separatistische
Exilpolitiker, wie vorliegend den Beschwerdeführer, im Visier habe. Insbe-
sondere sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer durch seine Tä-
tigkeiten derart stark exponiert habe, dass er im Visier der Hadi-Regierung
sowie der in Jemen eingreifenden saudischen Behörden sei. Seine unter
anderem in einer jemenitischen Zeitung veröffentlichten Karikaturen seien
offensichtlich sehr wohl in Jemen zur Kenntnis genommen worden, denn
diese Zeitung werde von der Hadi-Regierung und den saudischen Geheim-
diensten wahrgenommen. Sodann sei auf die jüngste Eskalation in Jemen
zu verweisen. Bei einem Bombenangriff auf eine Trauerfeier seien vor ei-
nigen Tagen über hundert Personen getötet worden. Dies illustriere das
massive Vorgehen der Hadi-Regierung beziehungsweise der Saudis. Zur
Zeit würden sich Hunderte von Personen als politische Gefangene in Haft
befinden. Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass der Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr nach Jemen als regimefeindlicher Separatist
D-6305/2014
Seite 14
und Verräter verfolgt werden würde, weshalb er als Flüchtling anzuerken-
nen sei.
4.
4.1
4.1.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst verschiedene Verletzungen
formellen Rechts geltend, die nach seiner Auffassung die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung wegen Verfahrensmängeln rechtfertigten. So
habe das BFM den Anspruch auf Akteneinsicht, das rechtliche Gehör, die
Begründungspflicht und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt.
4.1.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör enthält gemäss Art. 29 Abs. 2 BV
nebst weiteren Verfahrensgarantien insbesondere auch das Recht auf Ak-
teneinsicht. Die allgemeinen, aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten Grund-
sätze zum Akteneinsichtsrecht haben in den Art. 26 – 28 VwVG Ausdruck
gefunden (BGE 115 V 297 E. 2d S. 301 f.). Die Gewährung der Aktenein-
sicht ist der Grundsatz, deren Verweigerung die Ausnahme.
Art. 26 Abs. 1 VwVG beinhaltet den grundsätzlichen Anspruch der Partei
oder ihres Vertreters auf Einsicht in die Verfahrensakten, wobei gemäss
Bst. b darunter alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke fallen. Darun-
ter sind sämtliche Aktenstücke zu verstehen, die für die Behörde grund-
sätzlich entscheidrelevant sind oder aber sein könnten. Die Einsicht in Un-
terlagen, die persönlichen Charakter haben, wie etwa Entscheidentwürfe
eines Sachbearbeiters, Notizen zuhanden einer Person innerhalb der Be-
hörde oder persönliche Notizen, welche von der verfügenden Behörde aus-
schliesslich für den Eigengebrauch bestimmt sind, fallen indessen nicht un-
ter das Einsichtsrecht. Die Verweigerung der Einsicht in solch interne Do-
kumente ist möglich. Allerdings gilt es zu beachten, dass die verfügende
Behörde auch in Bezug auf diese Kategorie von Aktenstücken nicht einfach
beliebige Unterlagen als interne Akten klassifizieren und so vom Grundsatz
des Einsichtsrecht ausnehmen kann, sondern es auf die objektive Bedeu-
tung eines Aktenstückes für die verfügungswesentliche Sachverhaltsfest-
stellung ankommt. Verwaltungsintern erstellte Berichte und Gutachten zu
Sachverhaltsfragen unterliegen ebenfalls dem Grundsatz des Einsichts-
rechts nach Art. 26 Abs. 1 VwVG, weshalb sich eine Verweigerung auf die
in Art. 27 VwVG genannten Gründe stützen muss (vgl. STEFAN C. BRUN-
NER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Art. 26 Rz. 33 und 38; BERNHARD
WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
D-6305/2014
Seite 15
Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 26
Rz. 67; BVGE 2013/23 E. 6.4; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1, E. 3a und b;
BGE 115 V 303, BGE 115 V 297 E.2g/bb).
Gemäss Art. 27 VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in Akten nur
verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der
Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenos-
senschaft (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG) oder wesentliche private Interessen,
insbesondere von Gegenparteien (Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG), die Ge-
heimhaltung erfordern oder aber wenn dies im Interesse einer noch nicht
abgeschlossenen amtlichen Untersuchung steht (Art. 27 Abs. 1 Bst. c
VwVG). Nach Abs. 2 der erwähnten Bestimmung darf das Einsichtsrecht
allerdings lediglich soweit beschränkt werden, als effektiv Geheimhaltungs-
gründe bestehen, wobei in jedem Fall eine konkrete, sorgfältige und um-
fassende Abwägung der entgegenstehenden Interessen nach pflichtge-
mässem Ermessen vorzunehmen und der Grundsatz der Verhältnismäs-
sigkeit zu beachten ist. Die Verweigerung hat sich demnach auf das Erfor-
derliche zu beschränken und der übrige und somit nicht geheim zu hal-
tende Inhalt des betreffenden Aktenstückes ist in geeigneter Form (wie
etwa Abdecken oder Aussondern geheimer Stellen, Auskunftserteilung,
Zusendung von Auszügen) zugänglich zu machen. Die in Anwendung von
Art. 27 Abs. 1 und 2 VwVG eingeschränkte oder verweigerte Akteneinsicht
ist zudem konkret zu begründen (vgl. BRUNNER, a.a.O., Art. 27 Rz. 9 und
12, WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 27 Rz. 40; EMARK 1994 Nr. 1
E. 4b).
Auf ein Aktenstück, in welches die Einsichtnahme im Sinne von Art. 27
VwVG verweigert respektive eingeschränkt wurde, darf sodann gemäss
Art. 28 VwVG zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die
Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder
schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu
äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Die Bestimmung schliesst
somit die Berücksichtigung geheim gehaltener Akten respektive geheim
gehaltener Teile von Dokumenten bei der Entscheidfindung nicht aus,
knüpft indessen an die Voraussetzung, dass die Parteien darüber infor-
miert werden, in welchen Punkten sich der betreffende Entscheid auf das
fragliche Aktenstück stützt (vgl. BRUNNER, a.a.O., Art. 28 Rz. 2 und 5;
WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 28 Rz. 3; EMARK 1994 Nr. 1 E. 5b).
D-6305/2014
Seite 16
4.1.3 Hinsichtlich der gerügten Verletzung des Akteneinsichtsrechts, wo-
nach dem Beschwerdeführer die Einsicht in die A-, B- und C-Akten verwei-
gert worden sei, ist auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 2016 zu verweisen. Die Vorin-
stanz hat zu Recht die Einsicht in die Akten C7/1, C26/2, C31/1 verweigert,
weil diese ausschliesslich für den Amtsgebrauch bestimmt sind und ihnen
auch kein Beweischarakter zukommt. Sodann sind die Akten korrekt als
„interne Akten“ aufgeführt worden. Die Rüge des Beschwerdeführers, die
Vorinstanz habe ihm mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 die Einsicht in
die A- und B-Akten verweigert, ist sodann aktenwidrig. Diese Verfügung
enthält diesbezüglich keine Anordnungen, sondern lediglich Ausführungen
betreffend die Einsicht in die C-Akten. Zwar ersuchte der Beschwerdefüh-
rer mit Eingabe vom 9. Oktober 2014 um „Einsicht in die gesamten Asylak-
ten“. Der Umstand, dass in der Zwischenverfügung des BFM vom 13. Ok-
tober 2014 die A- und B-Akten nicht erwähnt sind, bedeutet nicht, dass
dadurch die Einsicht in diese Akten „verweigert“ wurde. Dazu wäre eine
explizite Erwähnung erforderlich. Sodann ist festzuhalten, dass die A-Akten
die Aktenstücke seines ersten Asylverfahrens enthalten, in welche der da-
maligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom
23. Oktober 2009 Einsicht gewährt wurde (vgl. A20/2). Die B-Akten betref-
fen das eigenständige Verfahren seiner Ehefrau, welche einen anderen
Rechtsvertreter mandatierte, womit sie rechtmässig nicht Bestandteil des
vorliegenden Verfahrens sind. Wie dem mandatierten Rechtsvertreter be-
kannt sein dürfte, besteht kein Rechtsanspruch auf die Einsicht in die Akten
eines separaten Verfahrens. Die Einsicht in diese Akten ist nur unter Bei-
bringung einer entsprechenden Vollmacht (in casu der Ehefrau) möglich.
Mit vorgenannter Zwischenverfügung wurde der Beschwerdeführer zur
Einreichung einer entsprechenden Vollmacht aufgefordert. Nach Eingang
derselben wurde ihm mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2016 der von sei-
ner Ehefrau mandatierte Rechtsvertreter bekanntgegeben und ihm gleich-
zeitig die Möglichkeit zu einer ergänzenden Stellungnahme eingeräumt.
Nachdem vom BFM festgestellt worden war, dass das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-1378/2014 vom 26. März 2014 nicht in den Akten
vorhanden war (vgl. C30/14), wurde dieses Urteil beim Bundesverwal-
tungsgericht angefordert, von diesem erneut übermittelt (siehe Fax-Auf-
druck auf S. 1 von C33/14) und unter C33/14 abgelegt (siehe auch die
nachfolgende E. 4.2).
D-6305/2014
Seite 17
Inwiefern der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe „offen-
bar“ von diesem Urteil keine Kenntnis genommen, bei dieser Sachlage zu-
treffen soll, wird nicht weiter begründet.
4.1.4 Es ist folglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form des
Akteneinsichtsrechts oder der Aktenführung festzustellen.
4.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen
des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat
die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Ver-
fahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich
relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis
führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser
Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der
Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG).
Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende
Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuch-
stellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen,
ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Un-
tersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbrin-
gen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen,
die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden
können. Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte und
der eingereichten Beweismittel (vgl. Art. 12 Bstn. a und b VwVG) davon
aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und
keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sach-
verhalt insbesondere dann als unrichtig erhoben, wenn der Verfügung fal-
sche beziehungsweise aktenwidrige Tatsachen zugrunde gelegt wurden
sowie wenn Beweise unzutreffend gewürdigt wurden (vgl. OLIVER ZI-
BUNG/ELIAS HOFSTETTER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxis-
kommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 49 Rz. 39).
Als unvollständig festgestellt gilt der Sachverhalt dann, wenn nicht über alle
rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine ent-
scheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin
nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. ZI-
BUNG/HOFSTETTER, a.a.O., Art. 49 Rz. 40; siehe zum Ganzen auch BENJA-
MIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundes-
gesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Art. 49 Rz. 28). Die
Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkun-
D-6305/2014
Seite 18
digen Parteivorbringen und der im damaligen Zeitpunkt vorliegenden Be-
weismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was – ent-
gegen der auf Beschwerdeebene geäusserten Ansicht – jedenfalls weder
eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Die verfü-
gende Behörde muss sich dabei – wie der Beschwerdeführer zu verkennen
scheint – nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und je-
dem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die we-
sentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b). Sie kon-
zentrierte sich denn auch auf die für den vorinstanzlichen Entscheid
massgebenden Sachverhaltselemente, ohne diese oberflächlich oder gar
pauschal zu würdigen.
Die Rüge, wonach sich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-1376/2014 vom 26. März 2014 nicht als „A30/14“ (recte: C30/14) in den
A-Akten befinde, was beispielhaft illustriere, wie die Vorinstanz in der Sa-
che vorgegangen sei und „offenbar“ die Ausführungen des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts gar nicht zur Kenntnis genommen, geschweige
denn umgesetzt habe, erweist sich als unbegründet. Eine Überprüfung der
Akten ergibt, dass sich das erwähnte Urteil bei den C-Akten befindet (vgl.
oben E. 4.1.3; C33/14), in der angefochtenen Verfügung zitiert und das
zweite Asylgesuch einem materiellen Entscheid zugeführt wurde, womit
der Kritik im genannten Urteil, die Beurteilung der neu vorgebrachten Asyl-
gründe dürfe nicht in einem Nichteintretensentscheid vorgenommen wer-
den, offensichtlich Folge geleistet wurde. Die auf Beschwerdeebene ge-
äusserte Kritik, wonach aufgrund der Nichtbeachtung des vorerwähnten
Urteils die angefochtene Verfügung rechtswidrig sei, ist somit haltlos. Die
Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich damit als unbe-
gründet. Bezüglich der wiederholt angeführten Rüge, wonach es die Vorin-
stanz unterlassen habe, sich konkret mit den zahlreichen Eingaben, Be-
weismitteln, den Aussagen des Beschwerdeführers sowie der veränderten
politischen Situation in Jemen auseinanderzusetzen, ist festzuhalten, dass
eine andere Würdigung der Parteivorbringen respektive der aktuellen Situ-
ation in der Heimat des Beschwerdeführers noch keine Verletzung des Un-
tersuchungsgrundsatzes darstellt, was auch hinsichtlich der eingereichten
Beweismittel gilt. Diesbezüglich führte die Vorinstanz die vom Beschwer-
deführer eingereichten Beweismittel im angefochtenen Entscheid auf, wür-
digte sie entsprechend und legte dar, weshalb daraus keine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG ableitbar sei. Auch bezüglich der Rüge, wonach die
Vorinstanz die erfolgten Drohungen gegen seine Familie nicht gewürdigt,
beziehungsweise nur am Rand auf die Drohungen Bezug genommene
D-6305/2014
Seite 19
habe, findet in den Akten keine Stütze. So berücksichtigte die Vorinstanz
die diesbezüglichen Vorbringen in ihren Erwägungen und führte aus, wes-
halb diese als Schutzbehauptung und das eingereichte Schreiben seines
Bruder als Gefälligkeitsschreiben zu werten seien. Das BFM konzentrierte
sich – zu Recht – auf die wesentlichen Gesichtspunkte bezüglich der
Fluchtgründe des Beschwerdeführers und legte rechtsgenüglich dar, wes-
halb es in casu die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft als nicht
erfüllt erachtete. Deshalb ist auch keine Verletzung der Abklärungspflicht
und damit einhergehend eine unrichtige oder unvollständige Erhebung des
Sachverhalts zu erkennen.
4.3 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vor-
bringen der Parteien tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form-
und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung
der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Be-
gründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Ent-
scheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die we-
sentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde leiten liess
und auf die sie ihren Entscheid stützte. Nicht erforderlich ist, dass sich die
Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184
E. 2.2.1 S. 188).
Das BFM zweifelte nicht an den vom Beschwerdeführer ausgeübten exil-
politischen Tätigkeiten, weshalb es sich zu den diesbezüglich eingereich-
ten Beweismitteln nicht im Detail zu äussern hatte. Zudem berücksichtigte
es die im Zusammenhang mit der vorgebrachten Drohung eingereichten
Dokumente. Inwiefern die Vorinstanz die Kriterien der Flüchtlingseigen-
schaft, der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vermischt habe, wird nicht substanziiert begründet, weshalb auf diese
Rüge nicht weiter einzugehen ist. Dem Beschwerdeführer war es möglich,
die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten, weshalb keine
Verletzung der Begründungspflicht vorliegt.
4.4 Auf Beschwerdeebene wird sodann gerügt, die unterlassene Würdi-
gung von eingereichten Beweismitteln, die unvollständige Einbringung der
Aussagen des Beschwerdeführers sowie die willkürliche Argumentation
des BFM habe das Willkürverbot in schwerwiegender Weise verletzt. Ge-
mäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür indes nicht schon dann vor,
wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen
D-6305/2014
Seite 20
wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist,
mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossen-
der Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. JÖRG PAUL MÜL-
LER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 11;
ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, N 811 f. S. 237 f.; BGE
133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich will-
kürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426
S. 428, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird jedoch bei-
spielsweise nicht näher ausgeführt, inwiefern die von der Vorinstanz an-
geblich unterlassene Würdigung der Beweismittel im Einzelfall sowie die
vom BFM „nur am Rande“ erwähnten Ausführungen und Ergänzungen des
Beschwerdeführers unter die obgenannte Definition zu subsumieren sind.
Vielmehr ist – auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägun-
gen zum Asylpunkt – festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis der
seitens des Beschwerdeführers bemängelten Rechtsanwendung unter
rechtsstaatlichen Gesichtspunkten sehr wohl vertretbar ist. Die Rüge der
Verletzung des Willkürverbots ist daher als unbegründet zu qualifizieren.
4.5 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs (inkl. Akteneinsicht), der Begründungspflicht
und des Willkürverbots sowie die Rüge der unvollständigen und unrichtigen
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts als unbegründet. Der An-
trag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur
Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachver-
halts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist dem-
zufolge abzuweisen.
5.
5.1 In materieller Hinsicht gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die von
der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen betreffend die fehlenden
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Licht dar-
zustellen, weshalb vorliegend die diesbezügliche Einschätzung des BFM
zu bestätigen ist.
5.2 Einleitend ist festzuhalten, dass im Rahmen des ersten Asylverfahrens
gerichtlich erwogen wurde, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
eine asylrelevante Verfolgung im Zeitpunkt vor seiner Ausreise glaubhaft
zu machen.
D-6305/2014
Seite 21
5.3
5.3.1 Bezüglich der Gefährdung exilpolitisch aktiver Personen aus Jemen
ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass
die jementische Diaspora durch die jemenitischen Behörden überwacht
wird (vgl. beispielsweise das Urteil des BVGer D-267/2017 vom 10. März
2017 E. 8.2.1). Indes ist angesichts der heutigen Situation fraglich, inwie-
weit die jemenitischen Behörden aktuell überhaupt gewillt beziehungs-
weise in der Lage sind, exilpolitische Aktivitäten zu überwachen. Abgese-
hen davon reicht der Umstand, wonach die jemenitischen Behörden im
Ausland politisierende Personen überwachen, für sich allein genommen
nicht aus, eine begründete Verfolgungsfurcht zu konstituieren. Vielmehr
müssen zusätzlich konkrete Anhaltspunkte – nicht lediglich abstrakte oder
rein theoretische Möglichkeiten – dafür vorliegen, dass der Beschwerde-
führer tatsächlich das Interesse der jemenitischen Behörden auf sich ge-
zogen respektive als regimefeindliches Element namentlich registriert
wurde.
5.3.2 Es gilt als unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer exilpolitisch
engagiert hat. Es ist deshalb als erstellt zu erachten, dass dieser Mitglied
von drei exilpolitischen Organisationen und für diese tätig ist, an verschie-
denen Kundgebungen in der Schweiz teilgenommen und im Rahmen sei-
ner Tätigkeit als Karikaturist regimekritische Beiträge beziehungsweise Bil-
der veröffentlicht hat.
Gleichwohl gelangt das Bundesverwaltungsgericht – auch unter Berück-
sichtigung der aktuellen Situation in Jemen – übereinstimmend mit der Vo-
rinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nach wie vor keinen Be-
kanntheitsgrad erreicht, bei dem angenommen werden müsste, dass die
jemenitischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden wären und ihn als
Gefährdung betrachten könnten. Dass der Beschwerdeführer vor der Aus-
reise als regimefeindliche Person registriert worden wäre, kann ausge-
schlossen werden (vgl. E. 5.2). Bezüglich seiner im Internet veröffentlich-
ten Publikationen ist anzumerken, dass auch den jemenitischen Behörden
bekannt sein dürfte, dass jemenitische Emigranten versuchen, in Europa
und speziell auch in der Schweiz im Rahmen eines Asylverfahrens ein dau-
erhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regierungskritischen Akti-
vitäten nachgehen. Dazu gehört auch die Publikation von Presseartikeln
mit Hinweis auf den Verfasser wie in casu dem Vermerk seiner E-Mail-Ad-
resse im Internet. Es ist davon auszugehen, dass die jemenitischen Behör-
den nur dann Interesse an der Identifizierung von Personen haben, wenn
D-6305/2014
Seite 22
deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahr-
genommen würden. In casu lässt sich nicht der Schluss ziehen, die jeme-
nitischen Behörden hätten von seinen Aktivitäten Kenntnis genommen be-
ziehungsweise ihn als regimefeindliche Person registriert. Abgesehen da-
von, dass fraglich ist, inwieweit seitens der jemenitischen Behörden aktuell
ein Interesse an der Überwachung exilpolitisch tätiger Personen besteht
und in Zukunft bestehen wird, verfügt der Beschwerdeführer trotz seiner
exilpolitischen Tätigkeit über kein derart herausragendes politisches Profil,
das ihn aktuell als staatsgefährdend qualifizieren könnte, zumal aus den
eingereichten rudimentären Übersetzungen seiner Veröffentlichungen
nicht ersichtlich ist und in den entsprechenden Eingaben nicht konkret be-
gründet wird, inwiefern er sich dadurch besonders exponiert hätte. Die Er-
wägungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem behaupteten Erhalt
einer Vorladung wurden – ausser einem Hinweis auf eine solche Vorladung
in Ziffer 29 der Rechtsmitteleingabe – auf Beschwerdeebene nicht bestrit-
ten. Es ist daher nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass aufgrund der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers sei-
tens der jemenitischen Behörden aktuell ein Verfolgungsinteresse an sei-
ner Person besteht.
5.4 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer im Rahmen seines zweiten
Asylgesuchs vor, unabhängig von seiner politischen Betätigung bereits auf-
grund der objektiv veränderten Situation in Jemen gefährdet zu sein, wes-
halb objektive Nachfluchtgründe vorlägen, welche die Flüchtlingseigen-
schaft begründen würden.
5.4.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist
nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeit-
punkt des Asylentscheides massgeblich. Veränderungen der objektiven Si-
tuation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind – wie
subjektive Nachfluchtgründe – zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchen-
den Person zu berücksichtigen (BVGE 2008/4 E. 5.4 und BVGE 2008/12
E. 5.2, je mit weiteren Hinweisen). Solchermassen objektive Nachflucht-
gründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende
Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen;
der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flücht-
lingseigenschaft zuzuerkennen und – im Gegensatz zu Personen mit sub-
jektiven Nachfluchtgründen – Asyl zu gewähren. Im vorliegenden Verfah-
ren stellt sich die Frage, ob seit der Ausreise des Beschwerdeführers aus
Jemen im Jahre 2009 objektive, von ihm nicht beeinflussbare Umstände
D-6305/2014
Seite 23
und Ereignisse eingetreten sind, welche seine erklärte Furcht vor Verfol-
gung heute als begründet und mithin flüchtlingsrechtlich erheblich erschei-
nen lassen.
5.4.2 Dazu ist festzuhalten, dass vorliegend nicht ersichtlich ist, inwiefern
sich die Situation in Jemen dergestalt verändert haben soll, dass sich nun-
mehr eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers
ergeben könnte. Allein der pauschale Verweis auf die Lage in Jemen ge-
nügt nicht, eine solche Gefährdung glaubhaft zu machen. Aus objektiver
Sicht liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuten, dass
der Beschwerdeführer in Jemen aufgrund der veränderten Situation einer
asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt wäre.
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine Nachflucht-
gründe bestehen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätten
führen können. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Aus-
führungen in der Beschwerde noch die beigelegten Beweismittel etwas zu
ändern.
5.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die wei-
teren Ausführungen in der Beschwerde und die im Beschwerdeverfahren
eingereichten weiteren Beweismittel zur Situation im Süden des Landes im
Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
Ebenso wenig sind weitere Abklärungen – so zum Beispiel eine Botschafts-
abklärung – vorzunehmen. Unter Berücksichtigung der gesamten Um-
stände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begrün-
dete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft
machen konnte. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft als nicht erfüllt erachtet und das zweite Asylge-
such abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-6305/2014
Seite 24
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-län-
dern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Der Beschwerdeführer wurde wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Daher erübrigt sich
eine Prüfung der Frage der Zulässigkeit sowie der Möglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, EMARK 2006 Nr. 6
E. 4 S. 54 f.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750. – dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750. – werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: