B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6305/2018
Ur t e i l vom 2 7 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Mia Fuchs, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2018 / N (…).
D-6305/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Hazara ismailitischer Glaubenszugehörig-
keit mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz C._______), verliess seine
Heimat eigenen Angaben gemäss Anfang November 2015 und gelangte
von Deutschland herkommend am 5. Dezember 2015 in die Schweiz, wo
er am selben Tag ein Asylgesuch stellte.
A.b Am 9. Dezember 2015 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer die
Befragung zur Person (BzP) durch, wobei er nicht zu seinen Fluchtgründen
befragt wurde.
A.c Am 16. Januar 2018 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen
Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe zeitlebens in
C._______ gelebt; einige Jahre habe er in Mazar-i-Sharif studiert. Dort
habe er (…) und (…) unterrichtet. Im (…) habe er das Studium erfolgreich
abgeschlossen. Ab dem Jahr 2007 habe er zusammen mit einem Cousin
alkoholische Getränke verkauft. Da dies verboten gewesen sei, habe der
Cousin auch landwirtschaftliche Produkte verkauft. Manchmal sei er (der
Beschwerdeführer) in Streit mit Kunden geraten, weil sie nicht hätten be-
zahlen wollen. Während seiner Tätigkeit im Alkoholgeschäft habe er von
Leuten des „geistlichen Rats“ Telefonanrufe erhalten, in denen er bedroht
und aufgefordert worden sei, mit seinen „Geschäften“ aufzuhören – man
habe ihm auch vorgeworfen, er versuche, den Islam zu schwächen. Bis im
Jahr 2015 habe er immer wieder solche Anrufe erhalten; er habe jeweils
abgestritten, mit Alkohol zu handeln. Während seines Studiums habe er
weniger Anrufe erhalten, da er sich vom Geschäft distanziert habe. Nach-
dem er wieder nach C._______ zurückgekehrt sei, habe er vermehrt An-
rufe erhalten, während denen man aggressiv mit ihm gesprochen habe.
Eines Tages habe ein Geländewagen vor ihm angehalten. Bewaffnete
Männer seien ausgestiegen und hätten ihn zum Einsteigen aufgefordert.
Man habe ihn mit gefesselten Händen und verbundenen Augen zu einem
Haus gefahren und in ein Zimmer gebracht, in dem viele Mullahs gesessen
seien. Dort habe man ihm die Augenbinde abgenommen und ihn mit dem
Mann, einem gewissen D._______, konfrontiert, der ihn immer wieder an-
gerufen habe. Der Mullah habe D._______ gesagt, er könne eine Strafe
für den Beschwerdeführer auswählen, worauf dieser gesagt habe, er
möchte ihm die Zunge herausschneiden. D._______ habe daraufhin auf
ihn uriniert und es sei ihm übel geworden. D._______ sei aufgefordert wor-
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den, dies mit seinem Handy aufzunehmen und der Mullah habe dem Be-
schwerdeführer drei Fragen über das Alkoholgeschäft gestellt. Als er abge-
stritten habe, mit den Geschäften etwas zu tun zu haben, sei der Mullah in
Rage geraten und habe ihn geschlagen. Er sei derart misshandelt worden,
dass er das Bewusstsein verloren habe. Als er wieder zu sich gekommen
sei, sei er von allen Anwesenden geschlagen worden – er habe erneut das
Bewusstsein verloren. Am folgenden Morgen seien alle wieder in das Zim-
mer gekommen und es sei ein Heft gebracht worden, in dem viele Namen
gestanden seien. Sein Name und eine Strafe, die er erhalten solle, seien
auch hineingeschrieben worden. Man habe ihm mitgeteilt, es gebe zwei
mögliche Arten der Bestrafung: entweder er verlasse das Land und be-
zahle eine Busse oder er werde enthauptet. Er habe seinen Bruder anrufen
dürfen, dem er seine Lage geschildert habe. Sein Bruder habe später zu-
rückgerufen und von den Entführern eine Frist verlangt, innerhalb derer
das Geld beschafft werden könne. Der Mullah habe eine Frist von fünf Ta-
gen gesetzt. Er (der Beschwerdeführer) sei während vier Tagen festgehal-
ten und aufs Schlimmste misshandelt worden. Dann seien vier Leute zu
ihm gekommen, die ihm gesagt hätten, sie würden ihn zu seinem Vater
bringen. Einer habe dem Mullah gesagt, man solle ein Schreiben an alle
ihre Leute im Land schicken, damit diese den Beschwerdeführer festnäh-
men, falls er Afghanistan nicht verlasse, wozu man ihm 24 Stunden Zeit
gegeben habe. Anschliessend sei er wieder bis zur Bewusstlosigkeit ge-
schlagen worden. Man habe ihn in ein Auto getragen und zu seiner Familie
gebracht. Als er zu Hause angekommen sei, seien seine Angehörigen er-
freut und ob seines Zustandes entsetzt gewesen. Sein Vater habe seinen
älteren Bruder gerufen und mit diesem beraten, was zu tun sei. Sie hätten
einen Chauffeur gerufen, der ihn nach Kabul gefahren habe. Dort habe er
seinen Vater angerufen, der ihm gesagt habe, wie es weitergehe. Zirka
zehn Tage nach seiner Ausreise seien in der Nacht bewaffnete Leute in das
Haus seiner Familie gestürmt und hätten nach ihm gesucht. Seine Mutter
sei derart geschlagen worden, dass sie zu Boden gestürzt sei; sie sei des-
halb halbseitig gelähmt. Als sein Cousin eines Tages mit seinem Wagen
unterwegs gewesen sei, hätten Leute versucht, ihn anzuhalten. Er sei ver-
folgt worden und habe einen Unfall erlitten, bei dem er schwer verletzt wor-
den sei. Man habe ihn nach Pakistan gebracht, wo er operiert worden sei.
A.d Das SEM führte am 14. August 2018 eine ergänzende Anhörung des
Beschwerdeführers durch. Er sagte aus, die Gruppe, die ihn in Afghanistan
entführt habe, habe nach seiner Ausreise drei Verbrechen begangen. Sie
habe ein Mitglied des Friedensrats in C._______ getötet. Als er (der Be-
schwerdeführer) mit der Schule begonnen habe, sei die finanzielle Lage
D-6305/2018
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seiner Familie nicht gut gewesen, weshalb er das Angebot seines Cousins,
für ihn zu arbeiten, angenommen habe. So habe er ab 2007 begonnen, in
Wasserflaschen abgefüllten Alkohol zu Kunden zu bringen. Da nicht alle
Kunden sofort bezahlt hätten, sei es manchmal zum Streit gekommen. Sein
Cousin sei bei einem Autounfall verletzt worden und arbeite nicht mehr.
Dessen Kinder seien ins Ausland gegangen – ihnen sei Asyl gewährt wor-
den. Der Alkohol sei nachts zum Haus seiner Familie gebracht worden;
auch sein Cousin habe in den Gebäuden gewohnt. Sein Vater habe Kennt-
nis von den Geschäften gehabt und ihn zur Vorsicht gemahnt. Der Be-
schwerdeführer sagte des Weiteren, der „geistliche Rat“, könnte von Kun-
den, mit denen sie in Streit geraten seien, von den Geschäften mit dem
Alkohol erfahren haben. So könnten diese Leute auch an seine Telefon-
nummer gekommen sein. Ob sein Cousin auch Drohanrufe erhalten habe,
wisse er nicht. Zu Beginn habe er die Anrufe nicht ernst genommen – sein
Cousin habe ihm auch gesagt, er müsse diese nicht ernst nehmen, solle
aber aufpassen, dass er nicht erwischt werde. Er gehe davon aus, dass er
im September 2015 entführt worden sei, weil er den Anrufer, der ihn be-
schimpft habe, ebenfalls beschimpft habe. Einem Mann, der mit der
Schwester seines Cousins verheiratet sei und ebenfalls mit Alkohol Ge-
schäfte gemacht habe, sei in der letzten Zeit das Gleiche wie ihm wider-
fahren. Man habe ihn entführt und Geld erpresst. Der Mann habe Afgha-
nistan mit seiner Familie verlassen und lebe in der Türkei. Würde er (der
Beschwerdeführer) in seine Heimat zurückkehren, wäre sein Leben in Ge-
fahr.
A.e Der Beschwerdeführer gab während des vorinstanzlichen Verfahrens
mehrere Beweismittel ab (vgl. Beweismittelumschlag Ziff. 1 – 7; act. A21).
B.
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2018 – eröffnet am 5. Oktober 2018 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Ein-
gabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. November 2018, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen
und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei wegen Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorin-
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stanz zurückzuweisen. Es sei ihm die vollumfängliche unentgeltliche
Rechtspflege zu erteilen; der Unterzeichnende sei als amtlicher Rechtsbei-
stand zu ernennen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu
verzichten.
D.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 8. November 2018 gut. Er
ordnete dem Beschwerdeführer MLaw El Uali Emmhammed Said als amt-
lichen Rechtsbeistand bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung
an das SEM.
E.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 20. November 2018
die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den
Beschwerdeführer am 21. November 2018 von der Vernehmlassung in
Kenntnis.
F.
Am 23. November 2018 (Poststempel) wurde dem Bundesverwaltungsge-
richt eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers
vom 21. November 2018 zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1
4.1.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass gegenüber der
Darstellung des Beschwerdeführers grundlegende Vorbehalte anzubrin-
gen seien. Es erstaune, dass er zwar seit 2007 Drohanrufe erhalten, seine
Tätigkeit jedoch fortgesetzt habe, ohne dass etwas Konkretes geschehen
sei. Hätten die Personen des „geistlichen Rats“ seine Tätigkeit unterbinden
wollen, wären sie zu einem früheren Zeitpunkt eingeschritten. Da sie seine
Telefonnummer ausfindig gemacht hätten, sei anzunehmen, dass sie auch
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den Wohnort und die Geschäftslokalität hätten aufsuchen können. Ange-
sichts dessen, dass der Beschwerdeführer im Alter von (…) Jahren mit der
Verkaufstätigkeit begonnen habe, dürfte für die Personen des „geistlichen
Rats“ evident gewesen sein, dass er nicht der Verantwortliche für den Al-
koholverkauf sei. Umso mehr, als dass sein Cousin dieses Geschäft schon
seit längerer Zeit betrieben habe und allen Kunden bekannt gewesen sei.
Bei der geltend gemachten Vorsicht seines Cousins, erscheine es nicht re-
alistisch, dass er den Alkoholverkauf in der geschilderten Unbekümmert-
heit ausgeführt hätte, sei doch anzunehmen, er sei sich der Risiken und
der Notwendigkeit des vorsichtigen Vorgehens bewusst gewesen. Daran
könnten auch seine ausführlichen und detaillierten Erzählungen der Ge-
schehnisse des 24. September 2015 nichts ändern. Bei einem Vergleich
mit den sonstigen Aussagen (zur Studienzeit und zum Arbeitsalltag) erwe-
cke der Unterschied im Erzählverhalten Erstaunen. Es möge zutreffen,
dass Personen sich an traumatische Erlebnisse auch nach mehreren Jah-
ren noch genauestens erinnern könnten, dass er jedoch jeden einzelnen
Dialog noch wiedergeben können wolle und möglichen Vertiefungsfragen
vorgreife, erwecke gewisse Zweifel beziehungsweise vermittle den Ein-
druck, als würde er einen konstruierten und auswendig gelernten Sachver-
halt darlegen. Für diese Einschätzung spreche auch, dass er nicht in der
Lage gewesen sei, das Datum im afghanischen Kalender zu nennen. Zu-
dem seien das angegebene Datum der Entführung und das viertägige
Festhalten seiner Person nicht kompatibel mit seinen Aktivitäten und sei-
nem Auftritt auf Facebook. Er habe am 26. September 2015 einen Beitrag
gepostet und auf dem am 30. September 2015 veröffentlichten Bild sehe
er keineswegs aus, als wäre er gerade vier Tage festgehalten und während
dieser Zeit mehrmals bis zur Ohnmacht geprügelt und schliesslich körper-
lich versehrt und ausgemergelt aus der Gefangenschaft entlassen worden.
Auch die weiteren Einträge vom Oktober 2015 erweckten nicht den Ein-
druck, als wäre er überstürzt auf der Flucht. Seine Erklärung, seine Entfüh-
rer seien clevere Leute und hätten ihn so geschlagen, dass er keine Wun-
den davongetragen habe, erscheine angesichts der Heftigkeit der Schläge
realitätsfremd. Ferner erstaunten die geltend gemachten Bedingungen für
die Freilassung. So habe er wählen können, ob er 150 000 Afghani Busse
zahlen und Afghanistan umgehend verlassen oder hingerichtet werden
wolle. Die Auswahlmöglichkeit erscheine im geltend gemachten Kontext
ebenso abstrus wie der Straftatbestand. Nicht nachvollziehbar sei auch
seine Schilderung, er sei vom „geistlichen Rat“ aufgefordert worden, die
Gefangenschaft und die Geldforderung geheim zu halten, andererseits
habe er angegeben, der Rat sei eine öffentliche Gruppe gewesen. Wäre
es eine bekannte Gruppe, die sich für die Durchsetzung des Alkoholverbots
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einsetze, sei nicht ersichtlich, weshalb man ihm untersagt habe, über die
Geschehnisse zu sprechen. Insgesamt hielten die Vorbringen den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand.
4.1.2 Unter Berücksichtigung des Grundsatzurteils BVGE 2011/49 und des
Referenzurteils D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 erachte das SEM den
Wegweisungsvollzug nach Mazar-i-Sharif nur unter besonders begünsti-
genden Umständen als zumutbar. Die Rückkehr des Beschwerdeführers
an seinen Herkunftsort in der Provinz C._______ sei aufgrund der dort
herrschenden Sicherheitsalge und der humanitären Situation unzumutbar.
Gemäss eigenen Angaben habe er bis Ende 2014 mehrere Jahr in Mazar-
i-Sharif gelebt und ein Studium abgeschlossen. Er sei dort heimisch und
es könne davon ausgegangen werden, dass er ein soziales Beziehungs-
netz habe. Bereits während des Studiums sei er in der Lage gewesen, al-
leine in einer Mietwohnung zu leben, und er könne als (…) arbeiten. Er
verfüge bereits über Berufserfahrung, weshalb von ihm erwartet werden
könne, dass er sich nach einer Rückkehr um die Aufnahme einer Arbeits-
tätigkeit bemühe. Es sei anzunehmen, dass er auf die finanzielle Unterstüt-
zung seiner Familie zählen könne, lebe diese doch in guten wirtschaftlichen
Verhältnissen. Zudem sei er ein junger und gesunder Mann.
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM verkenne, dass
die Schilderungen des Beschwerdeführers in den wesentlichen Punkten
eine Vielzahl von Realkennzeichen enthielten. Zu Unrecht sei unterlassen
worden, die für die Glaubhaftigkeit sprechenden Elemente zu berücksich-
tigen. Das Verfolgungsinteresse einer extremistischen Gruppe könne nur
schwer eruiert werden. Der Beschwerdeführer sei zuerst nur Schüler ge-
wesen und habe den Cousin anschliessend nur während den Semesterfe-
rien beim Alkoholverkauf unterstützt. Die Intensität der Verfolgung habe
nach der Rückkehr von Mazar-i-Sharif zugenommen, da er erwachsen und
öfters für den Cousin tätig gewesen sei. Zudem habe er einen Streit mit
dem Anrufer gehabt. Er habe bezüglich der Studienzeit ausführlich seinen
Alltag, seine Tätigkeit und seine Freizeit sowie die Stadt und die Festlich-
keiten beschrieben. Was den Arbeitsalltag anbelange, habe er Vorgehens-
weisen und Vorsichtsmassnahmen beschrieben. Ebenfalls habe er von
konkreten Streitereien mit Kunden berichtet, die nicht hätten bezahlen wol-
len. Bereits bei der Anhörung habe er erklärt, dass er als junger Student
auf den gregorianischen Kalender seines Handys abstelle und nicht mehr
auf den afghanischen Kalender. Trotz seiner Bereitschaft, zu seinen Face-
book-Bildern und den Posts Stellung nehmen zu wollen, seien ihm dazu
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keine Fragen gestellt worden. Er habe zwei Telefongeräte gehabt, von de-
nen eines zu Hause geblieben sei. Er könne sich die Posts nur damit er-
klären, dass eines seiner Geschwister mit seinem zweiten Telefon auf sein
Facebook-Konto zugegriffen und während seiner Gefangenschaft Fotos
gepostet habe. Er habe glaubhaft dargetan, dass er der konkreten Gefahr
ausgesetzt gewesen sei, in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass
verfolgt zu werden.
4.2.2 Die Sicherheitslage in Afghanistan sei schlechter geworden und ein
Wegweisungsvollzug nach Mazar-i-Sharif sei nicht zumutbar, solange das
Bundesverwaltungsgericht die dortige Situation nicht einer aktuellen Ana-
lyse unterzogen habe. Der Beschwerdeführer habe sich nur während sei-
ner Studienzeit in Mazar-i-Sharif aufgehalten – während den Ferien und
nach Abschluss des Studiums sei er zu seiner Familie nach B._______
gegangen. In Mazar-i-Sharif habe er keine Verwandten und seine Bekannt-
schaften beschränkten sich auf Studienkollegen, zu denen er während der
Studienzeit Kontakt gehabt habe.
5.
5.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge-
richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ver-
schiedenen Entscheiden weiter konkretisiert. Darauf kann hier verwiesen
werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3.).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der gesamten
Akten zum Schluss, dass die Zweifel des SEM an den Vorbringen des Be-
schwerdeführers berechtigt sind. Gemäss den Angaben des Beschwerde-
führers betrieb sein Cousin das Geschäft mit dem Alkoholverkauf schon
vor dem Jahr 2007 (act. A20/32 S. 21 und A23/16 S. 6), als er als Jugend-
licher begonnen habe, dabei mitzuhelfen. Der Cousin führte das Geschäft
auch in der Zeit weiter, als er in Mazar-i-Sharif studierte und nur während
den Ferien beim Alkoholverkauf mithalf. Trotz den Vorsichtsmassnahmen,
die sein Cousin und er ergriffen hätten, wussten aufgrund der Telefonan-
rufe beide, dass ihr Geschäft von ihnen nicht wohlgesinnten Kreisen auf-
gedeckt worden war. Es kann nicht nachvollzogen werden, dass der
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Cousin, dem die Gefahr, die der illegale Verkauf von Alkohol in Afghanistan,
in dem islamistische Kreise grossen Einfluss ausüben, bekannt war, die
Telefonanrufe, die der Beschwerdeführer erhalten habe, auf die leichte
Schulter genommen haben soll. Nicht nachvollziehbar ist auch, dass sich
die Leute des „geistlichen Rats“ auf den Beschwerdeführer konzentriert
hätten, obwohl ihnen bekannt sein musste, dass sein Cousin die Hauptper-
son gewesen wäre, die das Alkoholgeschäft betrieb. Des Weiteren er-
scheint es als höchst unwahrscheinlich, dass die islamistischen Kreise, zu
denen der „geistliche Rat“ zu zählen ist, es acht Jahre lang bei ermahnen-
den Anrufen hätten bewenden lassen, bis sie zur Tat geschritten wären.
5.3 Der Beschwerdeführer schilderte die Zeit seiner viertägigen Gefangen-
schaft in einem Haus des „geistlichen Rats“ zwar sehr eindringlich, indes-
sen vermögen seine Vorbringen nicht zu überzeugen. Aufgrund des schu-
lischen beziehungsweise universitären Werdegangs des Beschwerdefüh-
rers erstaunt nicht, dass er in der Lage ist, wortgewandt aufzutreten und
Situationen aus seinem Leben anschaulich zu schildern. Da die Anhörung
im Januar 2018 stattfand, erstaunt es trotzdem, dass er Vorkommnisse, die
sich Ende September 2015 zugetragen haben sollen, in der vorliegenden
Dichte wiederzugeben vermochte – umso mehr, als er betonte, er leide un-
ter Gedächtnisschwierigkeiten, seit er während seiner Gefangenschaft bru-
tal misshandelt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffas-
sung des SEM, dass der Beschwerdeführer sich sehr gut auf die Anhörung
vorbereitete und einen Sachverhalt wiedergab, den er sich vorgängig ein-
geprägt hatte. Dies wird durch Elemente in der Erzählung, die unrealistisch
sind, verdeutlicht. So brachte er vor, er sei vom Mullah und den übrigen im
Haus anwesenden Männern derart misshandelt worden, dass er immer
wieder das Bewusstsein verloren habe. Dennoch sollen die Männer ihn
durchwegs so geschlagen haben, dass die Schläge keine Spuren hinter-
lassen hätten. Angesichts der Schilderung, der Mullah habe ihn mit Fäus-
ten und Tritten traktiert und nicht darauf geachtet, wo er ihn getroffen habe
(ins Gesicht, in den Bauch, auf den Nacken), und er habe seinen Kopf mit
beiden Händen mehrfach auf den Boden geschlagen, bis er das Bewusst-
sein verloren habe, ist dieses Vorbringen nicht glaubhaft. Als er zu sich
gekommen sei, habe der Mullah den anderen Männern gesagt, sie sollten
ihn schlagen, so lange er noch am Leben sei, worauf er mit Fäusten und
Tritten misshandelt worden sei, bis er erneut bewusstlos geworden sei. Als
er wieder zu sich gekommen sei, seien seine Kleider zerrissen und voller
Blut gewesen (act. A20/32 S. 16). Auch in den weiteren vier Tagen seiner
Gefangenschaft sei er immer wieder verprügelt worden (act. A20/32 S. 17
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und S. 23). Bevor man ihn freigelassen habe, seien sie nochmals gruppen-
weise auf ihn losgegangen und hätten ihn geschlagen und getreten, bis er
bewusstlos gewesen sei (act. A20/32 S. 18). Beim Mullah und den im Haus
anwesenden anderen Männern handelte es sich offensichtlich nicht um
„Folterspezialisten“, die wissen, wie man Folter anzuwenden hat, damit sie
keine oder kaum Spuren hinterlässt. Vorliegend wäre dem Beschwerdefüh-
rer gemäss seinen Erzählungen rohe und unkontrollierte Gewalt angetan
worden, deren Folgen und Spuren noch während längerer Zeit hätten sicht-
bar sein müssen. Das SEM wies zu Recht darauf hin, dass auch die Akti-
vitäten auf dem Facebook-Profil des Beschwerdeführers nicht in Überein-
stimmung mit seiner angeblichen Gefangenschaft und den dabei erlittenen
Misshandlungen zu bringen sind. Seine Erklärung, eines seiner Geschwis-
ter werde während seiner Gefangenschaft Einträge auf seinem Facebook-
Profil gemacht haben, vermag nicht zu überzeugen. Einerseits darf davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine persönlichen Mo-
biltelefone vor Zugriff durch andere Personen schützt, anderseits kann
nicht davon ausgegangen werden, dass eines seiner Geschwister auch
nach der Freilassung des Beschwerdeführers weiterhin Einträge auf sei-
nem Facebook-Profil gemacht hätte, da die ganze Familie Kenntnis von
den Misshandlungen des Beschwerdeführers und dem erbärmlichen Zu-
stand, in dem er nach Hause gekommen sei, Kenntnis gehabt habe (act.
A20/32 S. 18). Zudem vermitteln auch die Fotografien des Beschwerdefüh-
rers, die während seiner Reise in die Schweiz auf Facebook gepostet wur-
den, nicht den Eindruck, als sei ein Mensch unterwegs, der kurz zuvor aufs
Schwerste misshandelt wurde und sich auf der Flucht ins Ungewisse be-
findet.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers nicht zu überzeugen vermögen. Anstelle von Wiederho-
lungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden. Die von ihm genannten Gründe, weshalb er
seine Heimat verlassen habe, erweisen sich aufgrund der Ungereimtheiten
in der Geschichte und der gesamten Aktenlage als überwiegend unwahr-
scheinlich und damit unglaubhaft.
5.5 Da der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu erachten ist und
keine offensichtlichen Verfahrensfehler des SEM auszumachen sind, ist
der nicht weiter begründete Antrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an
das SEM zurückzuweisen, abzuweisen.
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Seite 12
5.6 Angesichts des vorstehend Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im
Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts
zu ändern vermögen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers demzufolge zu Recht verneint und das Asylgesuch abge-
lehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Seite 13
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Af-
ghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar
2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm unter
Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
D-6305/2018
Seite 14
7.4.2 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist vorab auf die vom
Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung im Koordina-
tionsurteil BVGE 2011/7 zu verweisen. Die Sicherheitslage sowie die hu-
manitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans – ausser allenfalls in
den Grossstädten – wird als äusserst schlecht bezeichnet. Die Situation in
Afghanistan wurde praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG qualifiziert (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.3 ff.).
7.4.3 Diese Einschätzung wurde im Referenzurteil D-5800/2016 vom
13. Oktober 2017 grundsätzlich bestätigt, wobei generell von einer “deutli-
chen Verschlechterung“ der Situation ausgegangen wurde. In weiten Teilen
Afghanistans bestünden unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage
sowie derart schwierige humanitäre Bedingungen, dass die Situation als
existenzbedrohend einzustufen und der Wegweisungsvollzug nach wie vor
als unzumutbar zu beurteilen sei.
7.4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat nun im Urteil D-6305/2018 vom
8. Februar 2019 eine Analyse der Situation in Mazar-i-Sharif vorgenom-
men. Zusammenfassend hielt es fest, dass sich die Sicherheitslage in der
Stadt Mazar-i-Sharif in den letzten Jahren verschlechtert habe, während
sich im Bereich der humanitären Situation Verbesserungen und Rück-
schläge die Waage halten dürften. Im Vergleich zu anderen Regionen und
Städten Afghanistans zähle die Stadt Mazar-i-Sharif immer noch zu den
stabileren und ruhigeren Orten. Folglich rechtfertige es sich insgesamt
nicht, aktuell eine generelle Unzumutbarkeit der Rückkehr dorthin anzu-
nehmen. Vielmehr sei daran festzuhalten, dass bei Vorliegen begünstigen-
der Umstände weiterhin von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in die Stadt Mazar-i-Sharif auszugehen sei. Allerdings sei mit Nachdruck
daran zu erinnern, dass nicht jeder noch so schwache Bezugspunkt zu Ma-
zar-i-Sharif für die Annahme begünstigender Umstände genüge. Vielmehr
sei eine Gesamtbeurteilung der verschiedenen Faktoren, wie sie bereits in
BVGE 2011/49 erwähnt worden seien, vorzunehmen. Diese gesamthafte
Betrachtung müsse zum Schluss führen, im konkreten Einzelfall seien be-
günstigende Voraussetzungen für eine Rückkehr nach Mazar-i-Sharif ge-
geben (vgl. a.a.O. E. 6.2.3.5).
7.4.5 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz C._______ – das
SEM bezweifelte die von ihm geltend gemachte Herkunft nicht –, in welche
gestützt auf die bestehende Praxis der Wegweisungsvollzug nicht zumut-
bar ist. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob im Falle des Beschwerdefüh-
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rers die notwendigen begünstigenden Umstände vorliegen, die einen Weg-
weisungsvollzug nach Mazar-i-Sharif für ihn als zumutbar erscheinen las-
sen. Im Urteil BVGE 2011/7 hat das Bundesverwaltungsgericht dargelegt,
wann vom Vorliegen begünstigender Faktoren auszugehen ist (E. 9.9.2).
Solche können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich
beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Ebenso ist
entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person
verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliede-
rung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit einem tragfähigen
Beziehungsnetz begünstigt werden kann. Unabdingbar ist in jedem Fall
ausserdem ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und
Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweist. Dieses soziale
Netz muss ihm insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversor-
gung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten
können. Bei Personen, bei welchen Mazar-i-Sharif lediglich eine Aufent-
haltsalternative darstellt und die somit kaum oder nie dort gelebt haben,
bedarf eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes grösserer
Zurückhaltung.
7.4.6 Der Beschwerdeführer hat zwar während einigen Jahren in Mazar-i-
Sharif studiert und gelebt. Seine Angaben, er sei während den Semester-
ferien und nach Abschluss des Studiums mit dem Bachelor in seine Hei-
matprovinz zurückgekehrt, erscheint glaubhaft und wird vom SEM nicht be-
zweifelt. Er hielt sich somit während gut vier Jahren nicht mehr in Mazar-i-
Sharif auf. Aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers ist davon
auszugehen, dass er in Mazar-i-Sharif zwar Kontakte mit Studienkollegen
und -freunden hatte, darüber hinaus jedoch keine engeren sozialen Bezie-
hungen knüpfte und pflegte. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass er
in Mazar-i-Sharif über ein familiäres beziehungsweise (heute noch) über
ein derart enges freundschaftliches Beziehungsnetz verfügt, das ihm an-
gemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirt-
schaftlichen Reintegration bieten kann und wird, zumal davon auszugehen
ist, dass etliche seiner Mitstudenten nach Abschluss ihres Studiums wie
auch er Mazar-i-Sharif verliessen. Es ist daran zu erinnern, dass bei der
Beurteilung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative nur mit einer ge-
wissen Zurückhaltung vom Bestehen eines derartigen Beziehungsnetzes
auszugehen ist. Unter Würdigung aller massgebenden Umstände kommt
das Gericht demnach zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer der Auf-
bau einer menschenwürdigen Existenz in seinem Heimatstaat kaum mög-
lich wäre und eine erzwungene Rückkehr ihn somit im jetzigen Zeitpunkt in
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eine Situation bringen würde, die ihn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner konkreten Gefährdung im Sinne des Gesetzes (Art. 83 Abs. 4 AIG) aus-
setzen würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb aktuell
als unzumutbar.
7.5 Ferner liegen keine Umstände im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG vor,
welche einer vorläufigen Aufnahme entgegenstehen würden. Somit sind
die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
7.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und
die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 3. Oktober
2018 sind aufzuheben; im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das
SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44
AsylG und Art. 83 Abs. 4 AIG).
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem teilweisen Obsiegen
des Beschwerdeführers auszugehen, wobei bei vorliegender Verfahrens-
konstellation von einem hälftigen Durchdringen ausgegangen wird.
8.2 Dem Beschwerdeführer wären somit für das hälftige Unterliegen redu-
zierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 2, 3 und 5 des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE, SR 173.310.2]). Da mit Verfügung vom 8. November 2018
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und sich die Voraussetzungen
dafür nicht geändert haben, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten
zu verzichten.
8.3 Mit Verfügung vom 8. November 2018 wurde das Gesuch um amtliche
Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG). Bei amtlicher Ver-
tretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis
Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-
anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m.
Art. 10 Abs. 2 VGKE) und nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl.
Art. 8 Abs. 2 VGKE).
8.4 Dem Beschwerdeführer ist im Umfang des Obsiegens – hier also hälf-
tig – für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädi-
gung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Es wurde keine
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Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand
lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb
auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in
fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfakto-
ren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz
eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 550.– zuzuspre-
chen.
Dem amtlichen Rechtsbeistand ist durch das Bundesverwaltungsgericht
gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13
VGKE) zudem für die Bemühungen hinsichtlich der abgewiesenen Rechts-
begehren (Flüchtlingseigenschaft, Asyl, Wegweisung) ein pauschales amt-
liches Honorar in der Höhe von Fr. 400.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern
4‒5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Betreffend Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und Anordnung der Weg-
weisung wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 3. Oktober 2018 werden
aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig
aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 550.– auszurichten.
5.
MLaw El Uali Emmhammed Said wird zulasten des Gerichts ein amtliches
Honorar von Fr. 400.– ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: