B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6306/2012
law/rep
U r t e i l v o m 1 4 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren (…),
mit Ehefrau
B._______, geboren (…),
sowie ihrem Kind
C._______, geboren (…),
Kosovo,
alle vertreten durch Samuel Häberli,
Freiplatzaktion Zürich,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 20. November 2012 / N (…).
D-6306/2012
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 28. September 2012 illegal in die
Schweiz gelangten, wo sie am folgenden Tag um Asyl nachsuchten,
dass sie gemäss EURODAC-Meldungen am 30. Juni 2011 in Brüssel
daktyloskopiert wurden, wo sie um Asyl ersucht hatten,
dass sie am 3. Oktober 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) D._______ summarisch befragt wurden und ihnen gleichzeitig das
rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Belgiens zur Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und einer Wegweisung dort-
hin gewährt wurde,
dass das BFM am 31. Oktober 2012 ein Übernahmeersuchen im Sinne
von Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zustän-
dig ist [Dublin-II-VO], an die belgischen Behörden richtete, welche diesem
am 8. November 2012 zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. November 2012 – eröffnet am
28. November 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche
nicht eintrat, die Wegweisung nach Belgien verfügte, die Beschwerdefüh-
renden – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf-
forderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist
zu verlassen, feststellte, der Kanton E._______ sei verpflichtet, die Weg-
weisungsverfügung zu vollziehen, den Beschwerdeführenden die editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststell-
te, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe kei-
ne aufschiebende Wirkung,
dass die Vorinstanz zur Begründung des Nichteintretensentscheids fest-
hielt, die belgischen Behörden hätten das Ersuchen um Übernahme der
Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO gut-
geheissen, weshalb gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der
Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA],
D-6306/2012
Seite 3
SR 0.142.392.6) Belgien für das Asyl- und Wegweisungsverfahren zu-
ständig sei,
dass der seitens der Beschwerdeführenden anlässlich des ihnen gewähr-
ten rechtlichen Gehörs erhobene Einwand, wonach sie in Belgien keine
Unterkunft und keine ärztliche Behandlung für die Beschwerdeführerin
erhalten hätten, die Zuständigkeit Belgiens zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermöge,
dass sich Art und Umfang der Unterstützung, auf welche die Beschwerde-
führenden in Belgien Anspruch hätten, überdies nach der nationalen Ge-
setzgebung richte,
dass Belgien somit weiterhin für das Verfahren der Beschwerdeführenden
bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig sei, selbst wenn
diese aufgrund eines in Belgien bereits rechtskräftig abgeschlossenen
Asylverfahrens kein Anrecht mehr auf Unterbringung oder weitergehende
staatliche oder nichtstaatliche Unterstützung hätten,
dass die Beschwerdeführenden überdies gemäss Aktenlage in der
Schweiz keinerlei ärztliche Behandlung in Anspruch genommen hätten,
dass es ihnen im Weiteren bei allfälligen gesundheitlichen Problemen zu-
zumuten sei, sich erneut an die zuständigen belgischen Behörden zu
wenden,
dass die Überstellung nach Belgien – vorbehältlich einer allfälligen Unter-
brechung oder Verlängerung – bis spätestens am 8. Mai 2013 zu erfolgen
habe,
dass die Wegweisung die Regelfolge des Nichteintretensentscheides
darstelle und der Vollzug der Wegweisung nach Belgien zulässig, zumut-
bar und möglich sei,
dass gemäss Art. 107a AsylG einer allfälligen Beschwerde gegen diese
Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
5. Dezember 2011 (recte: 2012) gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht
zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren
für zuständig zu erklären,
D-6306/2012
Seite 4
dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu
erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Über-
stellung nach Belgien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über
die vorliegende Beschwerde entschieden habe,
dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wird, die Beschwerde-
führerin leide gemäss dem beiliegenden ärztlichen Bericht der (…) vom
5. Dezember 2012, wo sie seit dem 26. November 2012 zweimal wö-
chentlich psychiatrisch-psychotherapeutisch betreut werde, unter einer
andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10
F62.9) infolge einer langjährigen posttraumatischen Belastungsstörung
bei Verdacht auf eine schwere depressive Episode mit psychotischen
Symptomen ICD-10 F32.3), wobei die Krankheiten als chronifiziert und
schwer beurteilt würden,
dass eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes offen-
bar nach der Geburt des Kindes im (…) begonnen habe, weshalb die Be-
schwerdeführerin, vom Stillen abgesehen, keine Aufgabe als Mutter für
ihr Kind übernehmen könne und von ihrem Manne rund um die Uhr be-
treut werden müsse,
dass zwecks angemessener Behandlung der Beschwerdeführerin ein
"Helfernetz" aufgebaut worden sei, da bis anhin wegen eines zu befürch-
tenden Retraumatisierungsrisikos auf eine psychiatrische Hospitalisation
der Patientin verzichtet worden sei, wiewohl eine solche aus ärztlicher
Sicht dringend angezeigt sei,
dass die behandelnde Ärzteschaft die Beschwerdeführerin wegen der
schweren psychischen Erkrankung als nicht reisefähig erachte und mit
einem Abbruch der gerade begonnenen Behandlung das Risiko einer mit
Sicherheit deutlichen Verschlechterung ihres Zustandsbildes bis hin zur
Selbstgefährdung und einer Erschwerung der Weiterführung ihrer Be-
handlung verbunden sei,
dass deshalb im Rahmen einer Gesamtwürdigung gestützt auf Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) von einem Vollzug nach Belgien abzusehen und
damit auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden einzutreten sei,
D-6306/2012
Seite 5
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Dezember 2012 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der
Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/30 E. 3
S. 568, BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
D-6306/2012
Seite 6
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die belgischen Behörden dem Ersuchen des BFM um Rücküber-
nahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dub-
lin-II-VO zugestimmt haben und Belgien für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens zuständig ist,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Belgiens von den Beschwerdefüh-
renden nicht bestritten wird,
dass Belgien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, und keine konkreten An-
haltspunkte vorliegen, wonach sich Belgien generell oder in Bezug auf die
Beschwerdeführenden nicht an die daraus resultierenden völkerrechtli-
chen Verpflichtungen halten würde,
dass betreffend die geltend gemachten psychischen Probleme der Be-
schwerdeführerin festzuhalten ist, dass eine zwangsweise Rückweisung
von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur unter ausserordentli-
chen Umständen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, so
etwa wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder
terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Eu-
ropäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], N. c. Vereinigtes
Königreich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008, vgl. auch
BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 211 f.),
dass solche Umstände im Falle der Beschwerdeführerin nicht vorliegen,
dass dem ärztlichen Bericht der (…) vom 5. Dezember 2012 zu entneh-
men ist, dass die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin laut
den fremdanamnestischen Angaben ihres Ehemannes auf traumatisier-
enden Ereignissen während des Kosovo-Krieges im Jahre 1999 beruht
und damit vorbestanden ist,
dass die Beschwerdeführenden bis zu ihrer Ausreise nach Belgien im Ju-
ni 2011 in F._______ lebten, was darauf hindeutet, dass sie dort trotz der
psychischen Krankheit der Beschwerdeführerin leben konnten,
dass die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin überdies bereits
in F._______ behandelt worden ist,
D-6306/2012
Seite 7
dass die medikamentöse Behandlung der Beschwerdeführerin laut dem
ärztlichen Bericht vom 5. Dezember 2012 auch in Belgien fortgesetzt
worden ist,
dass die Beschwerdeführerin somit bei einer Rückkehr nach Belgien er-
neut eine adäquate medizinische Betreuung in Anspruch nehmen kann,
dass einer allfälligen Verschlimmerung des Krankheitsbildes der Be-
schwerdeführerin im Vorfeld einer Rückführung nach Belgien durch ge-
eignete medizinische Massnahmen während des Rückflugs und nach ih-
rer Ankunft in Belgien Rechnung getragen werden kann,
dass das BFM zudem die belgischen Wiederaufnahmebehörden über die
aktuelle gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin zu orientieren
hat, so dass allfällige Vorkehrungen getroffen werden können,
dass die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin demnach
auch keinen Selbsteintritt aus humanitären Gründen im Sinne von
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 indiziert (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2 S. 642 ff.), wo-
bei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass durch restrik-
tive Praxis der Auslegung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sichergestellt wird,
dass das Zuständigkeitssystem der Dublin-II-VO nicht unterhöhlt wird
(vgl. BVGE 2011/9 E. 8.1 S. 121, FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K8 zu
Art. 3, welche Autoren sich von der von Hermann [MATHIAS HERMANN,
Das Dublin System, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 121] postulierten "gren-
zenlosen Souveränitätsklausel" distanzieren),
dass bei dieser Sachlage keine Veranlassung besteht, in Abweichung von
der festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintritt gemäss Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Gebrauch zu machen,
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht einge-
treten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502,
EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
D-6306/2012
Seite 8
dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein Überstellungsverfahren in den
für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, weshalb
das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass mithin allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse
im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) zu prü-
fen sind und folglich kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) besteht,
dass das BFM in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Bel-
gien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist, darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, und es sich erübrigt, auf deren weiteren Inhalt näher einzu-
gehen,
dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache die Gesuche
um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, da von der Bedürftigkeit
der Beschwerdeführenden auszugehen ist und die Beschwerdebegehren
nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass infolgedessen von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen
ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6306/2012
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, die belgischen Behörden über die aktuelle
gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin vor deren Rückführung
zu informieren.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand: