B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6307/2018
Ur t e i l vom 3 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Eliane Gilgen,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 27. September 2018 / N (…)
D-6307/2018
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte, wobei er ohne Einreichung von Identitätsdokumenten geltend
machte, am (…) geboren (vgl. A1/4) und damit noch minderjährig zu sein,
dass er in einem Vorgespräch mit einer Mitarbeiterin des SEM angab, 16
Jahre alt zu sein (vgl. A4/1),
dass er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 21. Dezember
2012 geltend machte, die Tazkera (afghanische Identitätskarte) unterwegs
verloren und das Personalienblatt nicht selber ausgefüllt zu haben, in zehn
Tagen 18 Jahre alt zu werden und am (…) geboren zu sein, was er von
seiner Familie erfahren habe (vgl. SEM-Protokoll A5 S. 3),
dass er, auf die widersprüchlichen Angaben hinsichtlich Geburtsdaten auf-
merksam gemacht, geltend machte, im März 2016 17 Jahre alt zu werden,
dass der Beschwerdeführer am 19. April 2016 eine Tazkera im Original
nachreichte, wonach er ab (…) 16 Jahre alt sei,
dass das SEM auch in Berücksichtigung der nachgereichten Tazkera in der
Folge von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers mit dem Geburtsdatum
(…) ausging,
dass am 22. Januar 2018 beim SEM in Bern-Wabern die einlässliche An-
hörung des Beschwerdeführers stattfand,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im We-
sentlichen geltend machte, ethnischer Tadschike zu sein und an seinem
Wohnort B._______ von C.______, einem usbekischen Anführer einer be-
waffneten Gruppe, damit bedroht worden zu sein, als Geisel für Erpres-
sungsgeld sowie für Bache-Bazi (Kinderprostitution) mitgenommen zu wer-
den,
dass er wegen dieser Drohungen nicht mehr zur Schule gegangen sei und
seine Mutter ihn schliesslich zu ihrer Cousine geschickt habe, wo er indes-
sen noch vor seiner Ankunft von Angehörigen der Taliban unter dem Ver-
dacht, Informant der Behörden zu sein, festgenommen worden sei,
dass sich indessen die Taliban darüber erfreut gezeigt hätten, dass er vor
dem mit ihnen verfeindeten C._______ geflüchtet sei und er in der Folge
D-6307/2018
Seite 3
auf dem Stützpunkt der Taliban mit Gleichaltrigen in der Küche gearbeitet
habe,
dass er aus Furcht, von den Taliban für einen Selbstmordanschlag einge-
setzt zu werden, auf Anraten des Ehemannes seiner Cousine, den er ein
paar Tage zuvor zufällig gesehen habe, bei einem weiteren Einkauf für die
Taliban geflüchtet sei, zuerst nach Hause und danach aus Afghanistan,
dass das SEM mit Entscheid vom 27. September 2018 (Eröffnung am
4. Oktober 2018) das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies und des-
sen Wegweisung anordnete, ihn jedoch wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufnahm,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
5. November 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Feststellung des
Sachverhalts sowie zur neuen Entscheidung beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf das Erheben ei-
nes Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 14. November
2018 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
D-6307/2018
Seite 4
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG), und auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die asylsuchende Person ihre Identität offenzulegen und ihre Reise-
papiere und Identitätsausweise abzugeben hat (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b
AsylG) und eine angebliche Minderjährigkeit gemäss Art. 7 AsylG zumin-
dest glaubhaft zu machen ist,
dass gemäss Rechtsprechung die asylsuchende Person die Beweislast für
die behauptete Minderjährigkeit trägt,
D-6307/2018
Seite 5
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung aufgrund der unterschied-
lichen und unglaubhaften Angaben zum Geburtsdatum und der geringen
Beweiskraft der Tazkera zu Recht von seiner Volljährigkeit ausging,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe es un-
terlassen, im Zusammenhang mit der geltend gemachten Minderjährigkeit
weitere Fragen zum Lebenslauf des Beschwerdeführers (insbesondere
Schule) zu stellen und ein Altersgutachten anzuordnen, womit sie die
Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung verletzt habe,
dass sich aus den Akten ergibt, dass das SEM entgegen der Behauptung
in der Beschwerde Fragen zum Schulbesuch des Beschwerdeführers
stellte, wobei dessen Antworten auffallend ausweichend und unbestimmt
ausfielen (vgl. A5 S. 4),
dass aufgrund des widersprüchlichen Aussageverhaltens des Beschwer-
deführers hinsichtlich seines Geburtsdatums keine Notwendigkeit bestand,
ein Altersgutachten in Auftrag zu geben, zumal ein solches nicht geeignet
ist, die Volljährigkeit beziehungsweise Minderjährigkeit des Beschwerde-
führers zweifelsfrei zu belegen,
dass die Antworten auf die Frage anlässlich der BzP, woher er wisse, dass
er im Jahre 1999 geboren sei, ausweichend und realitätsfremd ausfielen,
wobei nicht nachvollziehbar erscheint, warum ihm die Familienangehöri-
gen das Geburtsjahr lediglich nach dem europäischen Kalender genannt
haben sollten (vgl. A5 S. 3),
dass sich der Beschwerdeführer, mit den widersprüchlichen Aussagen hin-
sichtlich des Geburtsdatums konfrontiert, schliesslich damit einverstanden
erklärte, als 18-Jähriger registriert zu werden (vgl. A5 S. 3),
dass der Hinweis in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer das Per-
sonalienblatt nicht selbständig ausgefüllt habe, unbehelflich ist, hat er doch
dessen Richtigkeit unterschriftlich bestätigt (vgl. A1 S. 4),
dass sich somit die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung als
unbegründet erweist, und das SEM, wie obenstehend festgestellt, zu Recht
von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausging,
dass das SEM die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers, von
C.________ bedroht und von den Taliban festgehalten worden zu sein, als
nicht glaubhaft erachtete,
D-6307/2018
Seite 6
dass es zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer habe bei der
BzP und zu Beginn der Anhörung angegeben, C._______ entführe junge
Männer, um von deren Vätern Geld zu verlangen oder um sie für den
Kriegsdienst zu rekrutieren, und im Verlauf der Anhörung nachgeschoben,
er interessiere sich auch wegen Bache-Bazi für junge Männer (vgl. A5 S. 8;
A15 S. 6),
dass er abweichend von der Angabe anlässlich der BzP, wonach
C._______ mehrmals seine Männer zu ihm geschickt habe, um ihn mitzu-
nehmen (vgl. A5 S. 8), im Rahmen der Anhörung geltend gemacht habe,
es sei seitens C.________ lediglich zweimal versucht worden, ihn mitzu-
nehmen und beide Male sei dieser persönlich anwesend gewesen (vgl.
A15 S. 8),
dass auch aufgrund der unsubstanziierten und widersprüchlichen Angaben
zum Schulabgang Ungereimtheiten bezüglich des Zeitpunkts der Ge-
schehnisse um C._______ bestünden (vgl. A5 S. 8; A15 S. 6),
dass im Weiteren nicht ersichtlich sei, weshalb die Taliban den Beschwer-
deführer für einen Spion hätten halten sollen, habe sich doch die Zivilbe-
völkerung nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers problemlos zwi-
schen den von Usbeken kontrollierten Städten und denjenigen der Taliban
bewegen können,
dass auch nicht nachvollziehbar sei, dass die Taliban den Beschwerdefüh-
rer, den sie eigentlich der Spionage verdächtigt hätten, bloss aufgrund des-
sen Aussage, vor C._______ zu fliehen, bei sich aufgenommen hätten,
dass schliesslich auch nicht ersichtlich sei, warum der Beschwerdeführer
nicht bereits bei seiner Begegnung mit dem Ehemann seiner Cousine, der
ihn vor den Taliban gewarnt habe, geflohen sei,
dass ohnehin davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer als af-
ghanische Person aus der Region selbst mit den Gefahren durch die Tali-
ban vertraut gewesen sei und sich nicht erst auf Anraten zur Flucht ent-
schlossen hätte,
dass in der Beschwerde entgegnet wird, bereits an der BzP habe der Be-
schwerdeführer davon gesprochen, dass C.________ Junge misshandle
(vgl. A5 S. 8), weshalb es sich bei der Aussage im Rahmen der Anhörung,
Abdullah S. interessiere sich auch wegen Bache-Bazi für junge Männer
(vgl. A15 S. 6) lediglich um eine Präzisierung handle,
D-6307/2018
Seite 7
dass der Beschwerdeführer an der BzP angegeben habe, mehrmals habe
C.________ Männer zu ihm geschickt, was nicht im Widerspruch zur Aus-
sage des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung stehe, es habe zwei
derartige Vorfälle gegeben, bedeute doch nach Duden mehrmals mehr als
einmal,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung behaupte, es bestün-
den aufgrund widersprüchlicher Angaben zum Schulabgang auch Unge-
reimtheiten bezüglich des Zeitpunktes der Geschehnisse mit C._______,
ohne diese widersprüchlichen Angaben konkret zu nennen,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nicht mit diesen Un-
gereimtheiten konfrontiert worden sei, was eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs darstelle,
dass die Vorinstanz, obwohl zur Feststellung des vollständigen Sachver-
halts verpflichtet, ohnehin wenige Anschlussfragen zu den Asylgründen ge-
stellt habe (so zum Aufenthalt bei den Taliban),
dass somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Pflicht zur voll-
ständigen Sachverhaltsfeststellung vorliege,
dass zwar zutrifft, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die
widersprüchlichen Angaben zum Schulabgang und die sich daraus erge-
benden Ungereimtheiten bezüglich der Geschehnisse um C._______ nicht
konkret genannt hat (und damit seiner Begründungspflicht nur ungenügend
nachkam), sich diese jedoch aus dem Protokoll der Anhörung ergeben (vgl.
A14 S. 12),
dass sich aus dem Protokoll der Anhörung auch ergibt, dass der Beschwer-
deführer mit seinen ungereimten Aussagen bezüglich Schulabgang kon-
frontiert wurde (vgl. A14 S. 12) und die vorgebrachten Zweifel nicht besei-
tigen konnte,
dass die Vorinstanz entgegen der Behauptung in der Beschwerde zahlrei-
che Fragen zu den geltend gemachten Vorbringen und den sich daraus
ergebenden Unklarheiten gestellt hat und damit ihrer Abklärungspflicht hin-
reichend nachgekommen ist,
dass sich aus diesen Gründen die Rügen der Verletzung des rechtlichen
Gehörs sowie der Pflicht zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts
als unzutreffend erweisen,
D-6307/2018
Seite 8
dass zwar in der Beschwerde zutreffend darauf hingewiesen wurde, dass
die Aussagen des Beschwerdeführers mehrmals/zweimal nicht zwingend
einen Widerspruch bedeuten würden, diese Relativierung indessen nichts
daran ändert, dass der Beschwerdeführer an der BzP angab, C.________
habe seine Männer zu ihm geschickt (vgl. A5 S. 8), und davon abweichend
im Rahmen der Anhörung geltend machte, C._______ sei jeweils dabei
persönlich anwesend gewesen (vgl. A15 S. 8),
dass der Rechtsvertreterin insofern zuzustimmen ist, als dass aufgrund der
Aussage in der BzP, dass C.________ Junge misshandle (vgl. A5 S. 8), die
weitere Angabe im Rahmen der Anhörung, C.________ interessiere sich
auch wegen Bache-Bazi für junge Männer (vgl. A15 S. 6) lediglich eine
Präzisierung darstellt,
dass dieser Vorbehalt nichts daran ändert, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers insgesamt widersprüchlich und realitätsfremd ausgefallen
sind und den Eindruck eines Konstrukts erwecken,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die übrigen, zu bestätigen-
den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, auf welche in der
Beschwerde nicht näher eingegangen wird,
dass somit das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht ab-
gelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligun-
gen erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die
verfügten Wegweisungen im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
stehen und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurden,
dass der Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung wegen Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenom-
men wurde, weshalb sich weitere Ausführungen zur Frage des Wegwei-
sungsvollzugs erübrigen,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
D-6307/2018
Seite 9
dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht auf
das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung als aussichtslos er-
schien, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a
AsylG abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6307/2018
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG werden abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli
Versand: