B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6308/2016
Ur t e i l vom 2 9 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. September 2016 / N (…).
D-6308/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben zufolge am 12. April
2010 in die Schweiz und reichte gleichentags ein Asylgesuch ein.
Im Rahmen dieses Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei
von 1989 bis etwa 1994 Armeeangehöriger der (…) gewesen, wobei er die
Armee (einmal) verlassen habe, ohne sich abzumelden, weshalb er meh-
rere Male festgehalten und einmal für dreissig Tage verhaftet worden sei.
Im Jahr 2008 sei er vom Geheimdienst zur Zusammenarbeit aufgefordert
worden, er habe sich aber von dieser Zusammenarbeit distanziert, nach-
dem er realisiert habe, dass man ihn als Märtyrer in den Irak habe schicken
wollen. Nachdem der Geheimdienst gemerkt habe, dass er nicht mehr kol-
laboriere, sei er unter dem Vorwurf der Dokumentenfälschung rund fünf
Tage lang verhaftet und misshandelt worden, bevor er gegen Kaution frei-
gelassen worden sei.
A.b Das BFM wies dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 10. Januar 2013
ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Zur Begründung
der Verfügung stellte das BFM im Wesentlichen fest, dass die Asylvorbin-
gen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermoch-
ten.
A.c Die am 18. Januar 2013 dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts D-282/2013 vom 26. März 2013 in Be-
stätigung der Erwägungen der angefochtenen Verfügung abgewiesen.
B.
B.a Der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen damaligen Rechtsver-
treter – reichte mit Eingabe vom 30. Juli 2014 ans BFM ein Wiedererwä-
gungsgesuch eventualiter ein zweites Asylgesuch ein, wobei er im Wesent-
lichen den gleichen Sachverhalt wie im ersten Asylverfahren geltend
machte und diverse Beweismittel zu den Akten reichte, welche er erst An-
fangs April 2014 durch seinen Bruder erhalten habe und die beweisen wür-
den, dass er nach wie vor im Iran im asylrechtlichen Sinne verfolgt werde.
Seine Frau im Iran habe sich im Mai 2013 von ihm scheiden lassen müs-
sen, da sie immer wieder nach seinem Verbleib gefragt und auch bedroht
worden sei, und sie sich durch die Scheidung erhofften, in Ruhe gelassen
zu werden.
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B.b Mit Verfügung vom 18. November 2014 lehnte das BFM das zweite
Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2014 ab, ordnete die
Wegweisung sowie den Vollzug aus der Schweiz an. Zur Begründung
führte das BFM im Wesentlichen aus, dass die eingereichten Vorladungen
die festgestellten Unstimmigkeiten seiner Asylvorbringen nicht auszuräu-
men vermögen würden.
B.c Die am 23. Dezember 2014 gegen diese Verfügung erhobene Be-
schwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7478/2014
vom 23. Januar 2015 abgewiesen.
C.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter – ein neues Asylge-
such ein.
Zur Begründung dieses neuen Asylgesuches machte der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen den gleichen Sachverhalt wie in den ersten beiden
Asylverfahren geltend. Er habe in der Zwischenzeit weitere Dokumente
auftreiben können, welche das gegen ihn gerichtete [Verfahren], welches
seit seiner Inhaftierung im Jahr 2008 geführt werde, beweisen würden. Ge-
mäss dem Schreiben des [Ministeriums] müsste er zusammen mit seinem
verstorbenen Vater bei der Behörde vorsprechen, ansonsten würde die (…)
vom Staat konfisziert. Gemäss dem Schreiben des Ministeriums (…) soll
der Vater wiederum vorsprechen, ansonsten würde (…) dem iranischen
Staat übertragen. Aus diesen Schreiben ergebe sich, dass nach dem Urteil
gegen ihn ein Vollstreckungsurteil betreffend die [Urteile] bestehen würde.
Zudem sei auffällig, dass sein Vater und er vorsprechen kommen sollten,
obschon sein Vater tot sei und sein Verfahren abgeschlossen sei. Durch
die angedrohte Konfiszierung (…) solle er in den Iran gelockt werden.
Dadurch werde belegt, dass ein aktuelles Verfolgungsinteresse bestehe
und gerichtliche Verfahren gegen ihn hängig seien. Zudem habe er (…)
2014 an [einer Kundgebung] teilgenommen, womit sein exilpolitisches En-
gagement zweifelsfrei den iranischen Behörden bekannt sei. In den voran-
gehenden Verfahren seien insbesondere seine Unterstützung von Regie-
rungsoppositionellen, sein exilpolitisches Engagement, sein psychischer
sowie körperlicher Gesundheitszustand sowie diverse Beweismittel nicht
gewürdigt worden. Er befürchte aufgrund seiner Vergangenheit im Iran
eine lange Haftstrafe oder sogar die Todesstrafe. Zudem weise er einen
sehr schlechten psychischen und physischen Gesundheitszustand auf,
welcher sich bei einer Rückkehr dramatisch verschlechtern würde.
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Seite 4
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Schrei-
ben des [Ministeriums] vom (…) 2014, zwei Schreiben des (…) vom (…)
2015, zwei Zeitungsartikel betreffend [die Kundgebung] vom (…) 2014,
übersetzte Auszüge aus iranischen Gesetzbüchern, eine Auskunft der Län-
deranalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Iran: Illegale Ausreise/Si-
tuation von Mitgliedern der PDKI/Politische Aktivitäten im Exil vom 16. No-
vember 2010 sowie eine E-Mail des behandelnden Arztes vom 5. Novem-
ber 2015 inklusive einer Blutanalyse zu den Akten.
D.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2016 forderte das SEM den Beschwerdeführer
auf, innert Frist einen ärztlichen Bericht einzureichen.
E.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer einen Austritts-
bericht bezüglich seines Spitalaufenthalts aufgrund Erbrechens und Appe-
titlosigkeit vom 20. April 2016, Laborbefunde, einen Austrittsbericht bezüg-
lich seines Spitalaufenthalts insbesondere aufgrund eines (…) vom 26. bis
zum 27. Mai 2016 sowie die Abklärungsergebnisse des Neurozentrums
vom 17. Juni 2016 (alle jeweils vom Z._______) zu den Akten.
Zudem machte er ergänzend geltend, er leide unter einer grossen Reihe
gesundheitlicher Beschwerden und weise einen schlechten Allgemeinzu-
stand auf. Die Therapie gegen das (…) werde nun vom Hausarzt angegan-
gen. Er sei auf eine sichere und stabilisierende Umgebung angewiesen.
F.
Mit Verfügung vom 5. September 2016 – eröffnet am 13. September
2016 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, wies das dritte Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung
sowie den Vollzug aus der Schweiz an und erhob aufgrund der vollumfäng-
lichen Abweisung des Gesuchs eine Gebühr.
G.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung am 13. Oktober 2016
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte zur Hauptsa-
che die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit
und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Mitteilung des
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Spruchgremiums, um Ansetzung einer erneuten Anhörung durch eine ge-
eignete Person und um Abklärung der Authentizität der eingereichten Be-
weismittel mittels Botschaftsabklärung.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er die Zwischenverfügung aus dem
Verfahren E-5901/2016 vom 30. September 2016 bezüglich Zuteilungssys-
tems des Spruchkörpers sowie einen ärztlichen Bericht vom 6. Oktober
2016 des Z._______ zu den Akten.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2016 stellte die Instruktionsrich-
terin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten und forderte ihn auf, innert Frist einen Kostenvorschuss
zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
I.
Mit Eingabe vom 4. November 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht der Er-
hebung eines Kostenvorschusses.
Dabei reichte er eine Unterstützungsbestätigung vom 1. November 2016
sowie diverse Fotos einer Demonstration in Y._______ ins Recht.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2016 wurde das Gesuch um un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheis-
sen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird verzichtet und dem
Beschwerdeführer den Spruchkörper mitgeteilt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
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ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu be-
urteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vo-
rinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
4.1
4.1.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 BV, Art. 29 VwVG, Art.
32 Abs. 1 VwVG) dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es
ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Ent-
scheides dar. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich
vor Erlass eines Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern
(vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Ge-
hörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich
zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen
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zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der o-
der die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten
kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen
sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt.
Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk-
ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück-
lich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).
4.1.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den
Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b
VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Un-
richtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Ver-
fügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zu-
grunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung,
wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sach-
verhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Ent-
scheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BEN-
JAMIN SCHINDLER, Art. 49, in: Christoph Auer/Markus Müller, Benjamin
Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die
Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchen-
den (vgl. Art. 8 AsylG).
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er hätte nach der schriftlichen
Stellung seines dritten Asylgesuchs nochmals angehört werden müssen.
4.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2014/39 bereits
ausführlich zur damals neuen Bestimmung im Asylgesetz zu den Mehr-
fachgesuchen (Art. 111c AsylG) und deren Auswirkungen auf das Verfah-
ren geäussert. In Bezug auf die Notwendigkeit einer erneuten Anhörung
wurde dabei darauf verwiesen, dass über Mehrfachgesuche grundsätzlich
in einem Aktenverfahren ohne weitere Anhörung der Gesuchstellenden
entschieden werden soll und solche nur noch im Rahmen einer bestimmten
Zeit nach Abschluss eines vorangegangen nationalen Asylverfahrens nur
noch schriftlich und begründet eingereicht werden können. So soll das im
Asylverfahren sonst übliche Vorgehen – Anhörung zur Abklärung des
Sachverhalts – bei Zweitgesuchen ausdrücklich abgekürzt und durch ein
rein schriftliches Verfahren ersetzt werden. Ein derart vereinfachtes schrift-
liches Verfahren ist jedoch nur dann überhaupt seriös durchführbar und
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kann zur gewünschten Vereinfachung der Abläufe für die Behörde führen,
sofern die Behörde anhand der schriftlichen Eingabe den Sachverhalt so-
weit erstellen kann, dass sie einen genügend begründeten Entscheid zu
treffen vermag. Wird das neue Asylgesuch in der schriftlichen (Laien-)Ein-
gabe nicht ausführlich genug begründet, ist in analoger Anwendung der
Regeln über die Verbesserung der Beschwerde eine Frist nach Art. 52
VwVG einzuräumen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3, 5.3 und 5.5 m.w.H.).
4.2.3 In casu wurde das dritte schriftliche Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers vom 29. Januar 2016 durch seinen Rechtsvertreter auf insgesamt
zwölf Seiten ausführlich begründet. So wurde insbesondere der bisherige
Sachverhalt und das bereits durchlaufene Verfahren dargelegt, aufgezeigt,
welche neuen Tatsachen sich seit dem letzten Asylgesuch ereignet hätten
und diese rechtlich gewürdigt. Zudem wurden diverse Beweismittel eige-
reicht. Unter analoger Anwendung von Art. 52 Abs. 1 VwVG – wobei diese
Bestimmung in Bezug auf die Anforderungen an das schriftliche Asylge-
such zur Anwendung kommt – war es dem SEM mit dieser schriftlichen
Eingabe möglich, den Sachverhalt genügend zu erstellen. Auf eine Anhö-
rung konnte verzichtet und das Verfahren im Sinne des Gesetzgebers in
einem reinen Aktenverfahren durchgeführt werden.
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das SEM habe die eingereich-
ten Beweismittel nicht respektive nicht in korrekter Weise gewürdigt und
sich nicht damit auseinandergesetzt.
4.3.2 Dieser Argumentation des Beschwerdeführers ist nicht zu folgen. Das
SEM, welches zwar zunächst Zweifel an der Authentizität der Beweismittel
anbringt, setzt sich in der angefochtenen Verfügung in genügender Weise
mit dem Inhalt und der Bedeutung der Dokumente auseinander. So weist
es darauf hin, dass das geltend gemachte Vorgehen der iranischen Behör-
den, welches durch diese Beweismittel glaubhaft gemacht werden soll, un-
realistisch erscheine. Damit geht es von einem wahren Inhalte der Beweis-
mittel aus, weshalb es auch auf eine eingehende Prüfung der Echtheit der
Dokumente verzichten konnte.
4.4 Bezüglich des geforderten Beizugs von aktuellen Länderinformationen
ist festzustellen, dass allgemeine Länderinformationen eine Mittelstellung
zwischen Sachverhalt und Rechtsnorm einnehmen, aber weder Teil des
Obersatzes (Rechtsnorm) noch des Untersatzes (Sachverhaltsfeststel-
lung) sind. Sie gehören auch nicht zu den gesetzlichen Beweismitteln im
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Sinne von Art. 12 Bstn. a-e VwVG (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Aus-
künfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein oder Gutachten von
Sachverständigen). Vielmehr handelt es sich um allgemeine Hintergrund-
informationen, die einer quellenkritischen Auslegung bedürfen und denen
lediglich Hilfsfunktion bei der Sachverhaltsfeststellung zukommt. Diese
muss im konkreten Einzelfall unrichtig sein (allenfalls als Folge einer nicht
aussagekräftigen Länderinformation), um den Beschwerdegrund der un-
richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes erfüllen zu
können, was vorliegend nicht der Fall ist.
4.5 Die weiteren Ausführungen unter dem Titel der unvollständigen Sach-
verhaltsfeststellung respektive Verletzung des rechtlichen Gehörs (so ins-
besondere die Ausführungen bezüglich der exilpolitischen Tätigkeiten so-
wie zum Gesundheitszustand) richten sich nicht gegen die Sachverhalts-
feststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die ihr zugrundliegende Be-
weiswürdigung und die rechtliche Würdigung der Vorbringen. Darauf ist
nachfolgend einzugehen. Damit erweist sich die Rüge der unvollständigen
und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung sowie der Verletzung des rechtli-
chen Gehörs als unzutreffend. Es besteht somit keine Veranlassung, den
Beschwerdeführer direkt durch das Gericht anzuhören, ihm Frist zu Bei-
bringung von Beweismitteln anzusetzen oder eine Botschaftsabklärung
durchzuführen. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Seite 10
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im We-
sentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz bereits erfolg-
los zwei Asylverfahren durchlaufen, die rechtskräftig abgeschlossen wor-
den seien. Dabei sei keine politisch motivierte oder anderweitige Verfol-
gung glaubhaft gemacht worden. Seine nun im aktuellen Gesuch geltend
gemachte politische Verfolgung führe er auf einen Sacherhalt zurück, wel-
cher bereits in den ersten beiden Asylverfahren abgeklärt und beurteilt wor-
den sei, womit sich für das vorliegende Mehrfachgesuch keine Änderungen
ergeben würde. Was die neu eingereichten Schreiben des [Ministeriums]
sowie des Ministeriums (…) betreffe, so würden erhebliche Zweifel an de-
ren Authentizität bestehen. Abgesehen davon, dass derartige Dokumente
leicht käuflich erhältlich seien, erscheine es unrealistisch, dass die irani-
schen Behörden den bereits im Jahr 2009 verstorbenen Vater vorgeladen
haben sollen, damit er sich als betroffener Sohn und Erbe wegen (…) zur
Wehr setzen und die Behörden ihn so in ihre Gewalt bekommen würden.
Es könne davon ausgegangen werden, dass die im Iran lebenden Ge-
schwister auch erbberechtigt seien und sich (…) zur Wehr setzten könnten,
zumal der Bruder Anwalt sei. Es falle zudem auf, dass das Schreiben des
[Ministeriums] bereits vor der Einreichung des zweiten Asylgesuchs aus-
gestellt worden sei. Wieso dies erst jetzt eingereicht werden könne, sei
nicht überzeugend dargelegt worden. Dass gegen ihn weitere Verfahren
eingeleitet worden seien, sei eine Behauptung, welche nicht belegt sei. Die
Rüge, wonach der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig und kor-
rekt abgeklärt worden sei, hätte in den vorangehenden Verfahren vorge-
bracht werden müssen. Die Teilnahme [an der Kundgebung] im Jahr 2014
habe auch vor der Einreichung des zweiten Asylgesuchs stattgefunden.
Zudem könnten den Akten keine Hinweise entnommen werden, dass die
iranischen Behörden von der Teilnahme des Beschwerdeführers überhaupt
Kenntnis hätten. Es seien keine Hinweise ersichtlich, wonach ab rechts-
kräftigem Abschluss des letzten Verfahrens Ereignisse eingetreten seien,
welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Insge-
samt habe er nichts geltend gemacht, was er nicht bereits im Rahmen der
ersten beiden Asylgesuche hätte vorbringen können. Somit seien die Vor-
bringen nach wie vor als unglaubhaft und asylirrelevant zu erachten. Die
Wegweisung sei ferner als zumutbar zu erachten, da den eingereichten
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Seite 11
ärztlichen Unterlagen nicht zu entnehmen sei, dass er eine medizinische
Behandlung benötige, die in seiner Heimat nicht gewährleistet werde.
6.2 In der Beschwerde wird – nach einer ausführlichen Schilderung des
bereits im Asylgesuch geltend gemachten Sachverhalts – im Wesentlichen
ausgeführt, mit den eingereichten Dokumenten sei belegt, dass ein aktuel-
les behördliches Verfolgungsinteresse an ihm bestehe und gerichtliche
Verfahren hängig seien. Durch die Teilnahme [an der Kundgebung] habe
er ein grosses Medieninteresse an seinem exilpolitischen Engagement ge-
nossen und sei zweifelsfrei den iranischen Behörden bekannt. Das SEM
habe sich auf seine untaugliche Unglaubhaftigkeitsprüfung in den voran-
gehenden Verfahren bezogen. Auch die jüngste Verfolgung werde nicht ge-
glaubt. Sämtliche restlichen Vorbringen (Tätigkeiten zugunsten der irani-
schen Behörden, Inhaftierungen, exilpolitische Tätigkeiten) würden vom
SEM nicht explizit angezweifelt, aber nicht korrekt gewürdigt. Er sei über
lange Zeitabschnitte im Dienste der iranischen Behörden gestanden und
sei zu einem wichtigen Geheimnisträger geworden. Er habe sich jedoch
mehrmals der Dienstpflicht entzogen und sei so in Ungnade gefallen, wes-
halb er aufgrund des so ausgelösten Strafverfahrens den Iran verlassen
habe. Er habe nun gegenüber den Schweizer Behörden interne Informati-
onen und Dokumente preisgegeben, weshalb er im Iran nun endgültig als
Landesverräter gelte. Zudem habe er Regierungsoppositionelle unter-
stützt.
Der Wegweisungsvollzug sei ferner unzulässig, da er mehrere belegte Fak-
toren aufweise (illegale Ausreise, Preisgabe von behördlichen Informatio-
nen an ausländische Behörden, Ausreise während eines laufenden Verfah-
rens, exilpolitische Tätigkeit), welche darauf hindeuten würden, dass er so-
fort inhaftiert und misshandelt werden würde. Bezüglich der Unzumutbar-
keit sei festzustellen, dass sein Gesundheitszustand äusserst desolat sei.
Es sei davon auszugehen, dass seine psychische und physische Gesund-
heitssituation im Iran sich dramatisch verschlechtern würde, da er dort mit
einer deutlich schlechteren medizinischen Infrastruktur zu rechnen hätte.
So wäre er im Iran wieder mit den Umständen konfrontiert, welche seine
psychischen Beeinträchtigungen ausgelöst hätten.
7.
7.1 Vorauszuschicken ist, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung
die neu eigereichten Beweismittel sowie auch die neu geltend gemachten
exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers grundsätzlich unbese-
hen der bereits ergangenen Asylverfahren würdigt. Aus dieser Prüfung der
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im dritten Asylgesuch geltend gemachten Vorbringen durch zwei Instanzen
ist jedoch in keiner Weise ein Rechtsnachteil für den Beschwerdeführer
ersichtlich. Der Prüfungsumfang bestimmt sich aber grundsätzlich danach,
inwieweit sich die Sachlage seit Ergehen des Urteils des Bundesverwal-
tungsgerichts D-7478/2014 vom 23. Januar 2015 verändert hat.
7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, durch die neu eingereichten Be-
weismittel glaubhaft machen zu können, dass die iranischen Behörden
nach wie vor ein Verfolgungsinteresse an seiner Person haben. Das Bun-
desverwaltungsgericht geht jedoch mit dem SEM einig, dass die Vorge-
hensweise der iranischen Behörden dem Beschwerdeführer so habhaft zu
werden unrealistisch erscheint, zumal noch mehrere Geschwister im Iran
wohnhaft sind. Zudem wird aus dem Schreiben des [Ministeriums] der
Grund für (…) nicht ersichtlich, weshalb damit die rechtskräftig festgestellte
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen im ersten Asylverfahren nicht umgestos-
sen werden kann. Dasselbe gilt für die Schreiben des Ministeriums (…).
Auch daraus lässt sich kein Verfolgungsinteresse respektive andere, noch
hängige [Verfahren] gegen den Beschwerdeführer ableiten. Eine asylrele-
vante Bedrohung im Zeitpunkt der Ausreise oder begründete Furcht vor
Verfolgung ist mit diesen Vorbringen respektive eingereichten Dokumenten
nicht aufgezeigt. Der bereits geltend gemachte Sachverhalt aus dem
rechtskräftigen ersten Asylverfahren insbesondere in Bezug die Ausreise
während eines laufenden Verfahrens ist demnach nach wie vor als un-
glaubhaft zu erachten.
7.3 Bezüglich der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten im Sinne
von Art. 54 AsylG ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer diese be-
reits im zweiten Asylgesuch hätte vorbringen können, was jedoch nicht ge-
schehen ist. Der nun pauschale Verweis auf die persönliche [ab der Kund-
gebung] im (…) 2014 ist denn durch keinerlei Beweismittel oder persönli-
che Ausführungen glaubhaft gemacht, zumal der Beschwerdeführer auch
in den eingereichten Zeitungsberichten weder mit Bild oder Namen er-
wähnt wird. Somit bestehen bereits erhebliche Zweifel an der eigentlichen
Teilnahme. Darüber hinaus ist anzumerken, dass einfache Teilnahmen an
Demonstrationen nicht zu genügen vermögen, um ein Profil darzulegen,
welches über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungs-
formen exilpolitischer Proteste hinausgeht und sich so aus der Masse der
mit dem Regime Unzufriedenen herauszuheben (vgl. BVGE 2009/28
E. 7.4.3). Der Vollständigkeit halber kann festgehalten werden, dass die
geltend gemachte illegale Ausreise – falls diese als glaubhaft erachtet wer-
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Seite 13
den würde – sowie die Preisgabe von behördlichen Informationen an aus-
ländische Behörden in diesem Zusammenhang für eine asylrelevante Ge-
fährdung nicht ausreichen würden.
7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Ver-
folgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
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Seite 14
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
9.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann
ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in
den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Ge-
mäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzu-
lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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Seite 15
9.3.2 Im Iran herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb von der
generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Land ausge-
gangen werden kann.
9.3.3 Aus den Akten lassen sich auch keine individuellen Wegweisungs-
hindernisse entnehmen. Gemäss dem aktuellsten Arztbericht vom 6. Okto-
ber 2016 leidet der Beschwerdeführer insbesondere an (…). Das iranische
Gesundheitsfürsorgesystem gilt jedoch als eines der modernsten im Na-
hen- und Mittleren Osten, mit sehr hohen Standards und guter Struktur. Die
grundlegende Gesundheitsversorgung steht der gesamten Bevölkerung
zur Verfügung und wird durch die Verfassung garantiert. Die vorgebrach-
ten, durchaus ernst zu nehmenden gesundheitlichen Probleme stehen
demnach einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen (vgl. Al Jazeera,
Sanctioning Iranians' health, 23.02.2014, pinion/2014/02/sanctioning-iranians-health-2014214124138767459.html>,
Lex Arabiae, Healthcare in the Islamic Republic of Iran, 01.2010,
lamic-republic-of-iran/, beide zuletzt abgerufen am 23.11.2016). Auch sind
aus den Akten keine anderen Wegweisungshindernisse ersichtlich, zumal
der Beschwerdeführer nach wie vor über enge Verwandte im Iran verfügt.
9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-6308/2016
Seite 16
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der
Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege mit Verfügung vom 9. November 2016 gutgeheissen wurde, werden
keine Verfahrenskosten auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
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