Abtei lung IV
D-6309/2010
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U r t e i l v o m 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren ..., Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist
sowie
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 12. August 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6309/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. August 2010 – in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 30. Ju-
ni 2010 nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete,
dass dieser Entscheid dem Beschwerdeführer per Post und durch Ver-
mittlung der zuständigen kantonalen Behörde zugestellt wurde, wobei
er von der kantonalen Behörde gleichzeitig aufgefordert wurde, sich
am 1. September 2010 persönlich bei der Behörde einzufinden (vgl.
Begleitschreiben vom 13. August 2010),
dass der Nichteintretensentscheid des BFM (inklusive Begleitschrei -
ben) am 16. August 2010 eröffnet wurde (vgl. Rückschein der Post),
womit die Beschwerdefrist – welche im Falle von Nichteintretensent-
scheiden nach AsylG fünf Arbeitstage beträgt (vgl. Art. 108 Abs. 2
AsylG) – bereits am 23. August 2010 geendet hat,
dass innert dieser Frist keine Beschwerde eingereicht wurde,
dass sich der Beschwerdeführer gemäss den Akten nach Ablauf der
Beschwerdefrist – am 1. September 2010 – aufforderungsgemäss bei
der zuständigen kantonalen Behörde einfand, worauf er noch am glei -
chen Tag von dieser Behörde in Ausschaffungshaft versetzt wurde, da
er sich anlässlich des Ausreisegesprächs nicht vorbehaltlos zur selb-
ständigen Rückkehr nach Italien bereit erklärt hatte (vgl. Haftverfügung
vom 1. September 2010),
dass er jedoch bereits am 3. September 2010 wieder aus der Aus-
schaffungshaft entlassen wurde, da die angeordnete Haft vom zustän-
digen kantonalen Haftrichter nicht bestätigt worden war (vgl. Urteil des
Haftrichters vom 3. September 2010),
dass der Beschwerdeführer in der Folge am 5. September 2010 ans
Bundesverwaltungsgericht gelangte und gegen den Nichteintretens-
entscheid des BFM Beschwerde erhob, wobei er in seiner Eingabe
vorab sinngemäss um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersuchte
(vgl. dazu Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]),
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dass er im Weiteren die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
das Eintreten auf sein Asylgesuch zwecks Asylgewährung, eventualiter
die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das AsylG
oder das VGG nichts anderes bestimmen (vgl. dazu Art. 6 und 105
AsylG sowie Art. 37 VGG),
dass über nicht offensichtlich unzulässige Gesuche um Wiederherstel-
lung einer Frist nach Art. 24 VwVG ein Spruchgremium aus drei Rich-
tern oder Richterinnen entscheidet (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG), wogegen
über die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des BFM
vom 12. August 2010 aufgrund der Verspätung im einzelrichterlichen
Verfahren zu entscheiden wäre (vgl. Art. 111 Abs. 2 Bst. b AsylG),
dass aus prozessökonomischen Gründen der gleiche Spruchkörper in
der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen über das Gesuch
um Wiederherstellung der Beschwerdefrist und die Frage der Unzuläs-
sigkeit der Beschwerde (zufolge Verspätung) entscheidet,
dass auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ein-
zutreten ist, da der Beschwerdeführer legitimiert ist und die Eingabe
vom 5. September 2010 den formellen Anforderungen an ein Gesuch
um Wiederherstellung einer Frist entspricht (Art. 24 Abs. 1 VwVG so-
wie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass vom Beschwerdeführer weder die Eröffnung der angefochtenen
Verfügung (am 16. August 2010) noch der Zeitpunkt des Ablaufs der
Beschwerdefrist nach Art. 108 Abs. 2 AsylG (am 23. August 2010) be-
stritten wird,
dass bei dieser Sachlage sowie aufgrund der Akten von einer verspä-
teten Beschwerdeeingabe auszugehen ist,
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang jedoch geltend
macht, aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse habe er leider die kur-
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ze (Beschwerde-) Frist nicht einhalten können, wozu er im Weiteren
anführt, obwohl er verschiedene Wege probiert habe, hätten ihm we-
der Anwalt noch Hilfsorganisationen helfen können, weshalb er seine
Beschwerde durch einen Übersetzer selber habe machen müssen,
dass in diesem Zusammenhang vorab festzuhalten ist, dass die vor lie-
gend zu beachtenden Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen zwar kurz
bemessen ist, für die Wahrnehmung des Beschwerderechts aber nach
ständiger Praxis als grundsätzlich ausreichend erachtet wird (vgl. dazu
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 24 E. 3c),
dass indes die kurze Bemessung der Beschwerdefrist – in Kombina-
tion mit erschwerenden Umständen, namentlich die Notwendigkeit der
Übersetzung der Verfügung und die Unmöglichkeit eine Rechtsvertre-
tung zu finden – ein unverschuldetes Hindernis darstellen und damit
zu einer Wiederherstellung der Beschwerdefrist (nach Art. 24 Abs. 1
VwVG) führen kann (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 10),
dass die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem
Hintergrund der bereits am 16. August 2010 erfolgten Eröffnung der
angefochtenen Verfügung jedoch als reine Schutzbehauptung zu er-
kennen sind, da damit das Einreichen der Beschwerde erst zwanzig
(Kalender-) Tage nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung – und
damit das Überschreiten der Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen um
mehr als das Doppelte – in keiner Weise plausibilisiert wird,
dass aufgrund der gesamten Aktenlage vielmehr als offenkundig er-
scheint, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht aufgrund
von unüberwindbaren Schwierigkeiten verspätet eingereicht hat, son-
dern er sich erst in Zusammenhang mit dem nun anstehenden Weg-
weisungsvollzug zum Einreichen seiner Beschwerde entschlossen hat,
dass damit Voraussetzung für eine Wiederherstellung der versäumten
Beschwerdefrist (nach Art. 24 Abs. 1 VwVG) offensichtlich nicht erfüllt
sind, mithin keine Grundlage zur Annahme besteht, der Beschwerde-
führer sei unverschuldet davon abgehalten worden, seine Beschwerde
fristgerecht einzureichen, respektive sich nicht schliessen lässt, er sei
aus objektiven Gründen nicht zu einer rechtzeitigen Beschwerde in der
Lage gewesen und es könne ihm keine Nachlässigkeit vorgeworfen
werden (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtsprechung des Bundes, 2. Aufl. Zürich 1998, Rz. 345, S.
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124 f.; BGE 112 V 255, BGE 108 V 109; Verwaltungspraxis der Bun-
desbehörden [VPB] 60.39, S. 367),
dass bei dieser Sachlage das Gesuch um Wiederherstellung der Be-
schwerdefrist abzuweisen ist,
dass nach Abweisung des Wiederherstellungsgesuches auf die Be-
schwerde vom 5. September 2010 zufolge Verspätung nicht einzutre-
ten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer Kos-
ten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei die
Kosten aufgrund des mässigen Aufwandes in der Sache angemessen
reduziert werden (Art. 2 Abs. 3 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewie-
sen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin-Office, Ref.-Nr. N _______
(per Telefax)
- ...
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand:
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