Abtei lung IV
D-6310/2010
law/rep/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . O k t o b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A.__________, geboren (...),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. August 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6310/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein ethnischer Tigriner römisch-katho-
lischen Glaubens aus B.__________ – am 26. Dezember 2007 in die
Schweiz einreiste, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 14. Januar 2008 im Transitzentrum Altstätten die
Personalien des Beschwerdeführers aufnahm und ihn summarisch
zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimat-
landes befragte,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 7. Mai 2009 in Bern-Wabern
einlässlich zu den Asylgründen anhörte,
dass dieser zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen
geltend machte, sein Vater sei vor seiner Geburt und seine Mutter zu
einem Zeitpunkt gestorben, wo er fünf Jahre alt gewesen sei,
dass er in der Folge in einem Waisenhaus in C.__________ gelebt
habe,
dass ihn ein Verwandter im Jahre 1977 nach D.__________
mitgenommen habe, weil das Waisenhaus wegen Gefechten habe
geschlossen werden müssen,
dass er nach ungefähr einem Jahr zu seinem Onkel gelangt sei,
welcher der Eritrean Liberation Front (ELF) angehört habe,
dass der besagte Onkel im Jahre 1978 gemeinsam mit ihm und seiner
Familie in den Sudan ausgereist sei, wo sie bis 1985 in E.__________
und anschliessend in F.___________ gelebt hätten,
dass er selbst seinen Onkel und die ELF unterstützt habe, indem er
Briefe übermittelt und Kriegsversehrten geholfen habe (vgl. act. A1/12
S. 6; act. A10/18 S. 6 Antworten 32 f. und S. 10 Antworten 65 und 67),
dass er im Jahre 1989 den Sudan mit einem somalischen Pass ver-
lassen und fortan in Bagdad im Irak gelebt habe, wo er einerseits bei
einem Goldschmid, andererseits in einer Shampoofabrik gearbeitet
habe,
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dass er im Irak an heimlichen Parteiversammlungen der ELF teilge-
nommen und die Partei im Rahmen seiner Möglichkeiten finanziell
unterstützt habe (vgl. act. A1/12 S. 6; act. A10/18 S. 11 Antworten 70
bis 73),
dass er dort ferner Invalide und Angehörige von Gefallenen unterstützt
habe (vgl. act. A1/12 S. 5),
dass er im Jahre 2007 via Jordanien kurzzeitig in den Sudan zurück-
gekehrt und anschliessend Ende Dezember 2007 via Ägypten und
Frankreich in die Schweiz gelangt sei,
dass er in der Schweiz eritreische Landsleute über die Missstände in
Eritrea aufkläre, Parteipropaganda für die ELF betreibe und neue
Parteimitglieder anwerbe (vgl. act. A10/18 S. 10 f. Antworten 68 und
74),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfah-
rens namentlich eine eritreische Identitätskarte, zwei Mitgliederaus-
weise der ELF vom 7. April 2008 beziehungsweise der EPP (Eritrean
People's Party) vom 23. Januar 2009, eine Quittung bezüglich eines
bezahlten Mitgliederbeitrages vom 28. März 2008, die Verfassung
sowie ein Reglementbuch der ELF und ein Bestätigungsschreiben der
deutschen Sektion der ELF vom 25. Februar 2008 zu den Akten
reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. August 2010 – eröffnet am
5. August 2010 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, dessen Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung
aus der Schweiz verfügte, indessen wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anordnete,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 3. September
2010 mittels seiner Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht erhob, worin er beantragte, die Dispositivziffern 1 bis 3
der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und ihm politisches
Asyl zu gewähren; eventuell sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die un -
entgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten (vgl. Beschwerde S. 2 i.V.m. S. 6),
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dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihrer Rechtsmittel-
schrift eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Gemeinde
G._________ vom 20. August 2010 und ein Schreiben des (...) der
Eritrean People's Democratic Party (EPDP) in Deutschland,
H.__________, vom 23. August 2010 beifügte,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit
Zwischenverfügung vom 16. September 2010 die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer auf-
forderte, bis zum 1. Oktober 2010 einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.-- zu leisten, verbunden mit der Androhung, auf die Be-
schwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert
Frist nicht bezahlt werde,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 1. Oktober 2010
einzahlte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer poli tischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG),
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3
AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt
hat, weshalb die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausreise-
gründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu ge-
nügen vermögen,
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dass das Bundesverwaltungsgericht zunächst die Beurteilung der Vor-
instanz teilt, wonach der Beschwerdeführer Eritrea eigenen Angaben
zufolge bereits im Alter von etwa 13 Jahren verlassen und in dieser
Zeit noch keine politischen Aktivitäten ausgeübt habe, weshalb keine
Hinweise dafür bestünden, dass die eritreischen Behörden bereits
damals ihr Augenmerk auf ihn gerichtet haben könnten,
dass ferner die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich
seiner exilpolitischen Aktivitäten im Sudan und im Irak nicht den An-
schein vermitteln, er habe innerhalb der oppositionellen Bewegung
eine tragende Funktion ausgeübt,
dass seine Aktivitäten vielmehr karitativer Natur gewesen zu sein
scheinen,
dass an dieser Einschätzung auch die beiden in Deutschland ver-
fassten, jeweils mit "To whom it may concern" überschriebenen Be-
stätigungsschreiben der EPDP vom 23. August 2010 beziehungsweise
deren Vorgängerpartei ELF vom 25. Februar 2008, worin im Wesent-
lichen die langjährige Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in den be-
sagten Parteien bestätigt wird, nichts zu ändern vermögen, zumal die
blosse Mitgliedschaft in einer der besagten Parteien entgegen der
sinngemässen Behauptung in der Beschwerde (vgl. Beschwerde S. 4)
noch kein Verfolgungsinteresse der eritreischen Behörden am Be-
schwerdeführer zu begründen vermag,
dass auch die im Bestätigungsschreiben der EDPD vom 23. August
2010 enthaltenen Angaben hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten
des Beschwerdeführers für die EPDP in der Schweiz – dieser nehme
an allen Aufgabenfeldern seiner Sektion teil und verteile beispiels-
weise englische, tigrinische und arabische Parteipublikationen an
seine hier befindlichen Landsleute – nicht auf exponiertes exilpoli-
tisches Agieren des Beschwerdeführers schliessen lassen,
dass somit auch die – nicht näher belegten – Behauptungen in der Be-
schwerde, der Beschwerdeführer sei in F.___________ von den
eritreischen Sicherheitskräften als politischer Oppositioneller gesucht
worden und er sei sich sicher, dass ihn diese als Oppositionellen
kennen würden und beseitigen wollten (vgl. Beschwerde S. 5), mit
Blick auf das Gesagte als wenig plausibel und somit unglaubhaft
erscheinen,
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dass das BFM demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht lich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
ersichtlich sind, die ihm in Eritrea droht,
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dass demnach der Eventualantrag in der Beschwerde, es sei die Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, abzuweisen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, in -
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder un-
angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass die Verfahrenskosten durch den am 1. Oktober 2010 geleisteten
Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.-- gedeckt und mit diesem zu
verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Diese sind durch den am 1. Oktober 2010 geleisteten
Kostenvorschuss in selber Höhe gedeckt und werden mit diesem ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand:
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