B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6310/2014
Ur t e i l vom 1 6 . J anua r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM, ehemals Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vermögenswertabnahme;
Verfügung des BFM vom 10. Juni 2014 / N (…).
D-6310/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist ein abgewiesener Asylsuchender, er ist ausrei-
sepflichtig und bezieht Nothilfe. Anlässlich einer Personenkontrolle in
B._______ am 19. März 2014 wurde festgestellt, dass er Bargeld im Wert
von Fr. 1'550.– bei sich trug. Die Polizei nahm ihm den Betrag von
Fr. 1'450.– ab und überwies das Geld mit Valuta vom 24. März 2014 auf
sein Sonderabgabekonto beim BFM.
B.
Mit Schreiben vom 7. April 2014 wandte sich der Beschwerdeführer an das
BFM und erklärte, bei dem eingezogenen Geldbetrag handle es sich um
Spenden von Bekannten und Unterstützern, die er anlässlich einer "Thank
giving ceremony" zur Feier seiner Genesung nach einer (Behandlung) er-
halten habe. Als Beilage reichte er dem BFM verschiedene Unterlagen be-
treffend seines Gesundheitszustands ein.
C.
Am 16. April 2014 stellte das BFM hinsichtlich dieser Vorbringen fest, der
Beschwerdeführer habe keinerlei Beweismittel geliefert, welche die recht-
mässige Herkunft des Geldes nachweisen würden. Es setzte ihm eine Frist
zur Einreichung entsprechender Unterlagen, um den Nachweis der Her-
kunft des Geldes zu erbringen.
D.
In seiner rechtzeitigen Eingabe vom 11. Mai 2014 (Poststempel vom
13. Mai 2014) erklärte der Beschwerdeführer, die Beschaffung der ge-
wünschten Quittungen erweise sich als schwierig, da er das Geld von Mit-
gliedern seiner Glaubensgemeinschaft erhalten habe. Er könne lediglich
eine handschriftliche Liste beilegen, aus der fünf Namen und Telefonnum-
mern von Spendern sowie die von ihnen gespendeten Geldbeträge (in
Höhe von insgesamt Fr. 700.–) ersichtlich würden.
E.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2014 bestätigte das BFM die Rechtmässigkeit
der Einziehung des Geldbetrags, schrieb diesen dem Sonderabgabekonto
des Beschwerdeführers gut und rechnete ihn auf eine zu leistende Sonder-
abgabe an. Zur Begründung führte das BFM aus, der Beschwerdeführer
habe keine genügenden Angaben über die Herkunft der eingezogenen
Geldsumme machen können, auch seine nachgelieferten Erklärungen und
Beweiseingaben seien nicht geeignet gewesen, die Herkunft des Geldes
D-6310/2014
Seite 3
zu beweisen. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 10. Juni
2014 per Einschreiben (siehe Poststempel) an seine Unterkunft in
B._______ geschickt. Am 20. Juni 2014 wurde sie von der Schweizer Post
mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Vorinstanz retourniert.
F.
Am 10. Oktober 2014 erkundigte sich der Beschwerdeführer telefonisch
beim BFM nach dem ausstehenden Entscheid hinsichtlich der Vermögens-
wertabnahme vom 19. März 2014. Dies geht aus einem Schreiben des
BFM an den Beschwerdeführer vom 15. Oktober 2014 hervor, in dem ihm
mitgeteilt wurde, der entsprechende Entscheid sei bereits am 10. Juni 2014
ergangen und an seine letztbekannte Adresse in der Notunterkunft
B._______ geschickt worden, von dort aber als unzustellbar retourniert
worden. Er sei inzwischen in Rechtskraft erwachsen, es stehe dem Be-
schwerdeführer jedoch frei, ein schriftliches Gesuch um Wiederherstellung
der Frist gemäss Art. 24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) zur Einreichung einer Beschwerde ge-
gen die erstinstanzliche Verfügung einzureichen. Es stellte dem Beschwer-
deführer mit diesem Schreiben eine Kopie der Verfügung zu. Der Be-
schwerdeführer hatte die Verfügung vom 10. Juni 2014 nicht erhalten, da
er seit dem 22. Mai 2014 im Gefängnis C._______ inhaftiert war, wie einer
Bestätigung des Amts für Justizvollzugs des Kantons D._______, Gefäng-
nis C._______, vom 24.Oktober 2014 zu entnehmen ist.
G.
Der Beschwerdeführer bestätigte am 27. Oktober 2014 im Gefängnis
C._______ den Empfang dieses Schreibens und den Erhalt der Kopie der
ursprünglichen Verfügung gemäss Empfangsbestätigung in den Vorakten.
Er wandte sich noch am selben Tag schriftlich an das Bundesverwaltungs-
gericht und beantragte die Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegen
die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Juni 2014 betreffend die Abnahme
von Vermögenswerten. Zur Begründung führte er aus, er habe die Verfü-
gung nicht erhalten, weil er sich zum Zeitpunkt der Zustellung in Haft be-
funden habe.
H.
Mit Verfügung vom 4. November 2014 stellte das Bundesverwaltungsge-
richt fest, dass die entsprechende Verfügung dem Beschwerdeführer man-
gels Zustellung ohne sein Verschulden nicht rechtsgenüglich eröffnet wor-
den war, weshalb von einer Fiktion der Zustellung nicht ausgegangen wer-
D-6310/2014
Seite 4
den könne. Es nahm das Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. Ok-
tober 2014 deshalb nicht als Gesuch um Fristwiederherstellung entgegen,
sondern als Beschwerdeeingabe gegen den Entscheid des BFM hinsicht-
lich der Abnahme des Geldbetrags von Fr. 1'450.– vom 10. Juni 2014. Das
Gericht stellte weiter fest, dass die Beschwerdefrist erst in Gang gesetzt
werden konnte, als der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2014 von der
Verfügung des BFM vom 10. Juni 2014 Kenntnis genommen hatte, wes-
halb die 30-tägige Beschwerdefrist erst am 28. Oktober 2014 zu laufen be-
gann. Es forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist seine Be-
schwerde hinsichtlich der Begründung zu ergänzen und allfällige Beweis-
mittel zum Beleg seiner Vorbringen einzureichen.
I.
Am 10. November 2014 (Datum des Poststempels) reichte der Beschwer-
deführer fristgerecht eine Beschwerdeergänzung ein und beantragte die
Rückerstattung des sichergestellten Betrags in Höhe von Fr. 1'450. – sowie
die erneute Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids. Er hielt daran
fest, dass der Nachweis, wer welchen Betrag anlässlich der Spenden-
sammlung gegeben habe, sehr schwierig sei. Es sei ihm nachträglich nur
teilweise gelungen, die Spender aufzulisten, weshalb er nur den Erhalt von
Fr. 700.– belegen könne. Die Spendensammlung sei, ähnlich einer kirchli-
chen Kollekte, nur laienhaft organisiert gewesen. Den Vorhalt der Vo-
rinstanz, es handle sich bei der bereits am 11. Mai 2014 eingereichten Liste
um eine reine Gefälligkeitsbestätigung, halte er für unfair. Es sei gerade
Sinn und Zweck der Thank-giving-Zeremonie gewesen, dass ihm seine
Glaubensbrüder und –schwestern materielle, moralische und finanzielle
Unterstützung gewährten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die angefochtene Verfügung des BFM wurde gestützt auf Art. 87 AsylG
i.V.m. Art. 16 und 17 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2,
SR 142.312) erlassen, weshalb es sich vorliegend um ein Verfahren auf
dem Gebiet des Asylrechts handelt.
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
D-6310/2014
Seite 5
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
2.
2.1 Beschwerden in Verfahren betreffend Sicherheitsleistungen und Ab-
rechnungen über Sicherheitskonti – zu denen auch die Verfahren bezüglich
der Vermögenswertabnahme gemäss Art. 87 AsylG gehören – fallen nach
Art. 23 Abs. 5 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bun-
desverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) in Verbindung mit Ziff. 3 Abs.
1, 5. Spiegelstrich des dazugehörigen Anhangs grundsätzlich in die Zu-
ständigkeit der dritten Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2 Anlässlich ihrer Sitzung vom 4. September 2014 hat die Verwaltungs-
kommission des Bundesverwaltungsgerichts gestützt auf Art. 24 Abs. 4
VGR beschlossen, Verfahren betreffend die Asylkosten – darunter fällt
auch die vorliegende Beschwerdematerie – provisorisch von der dritten Ab-
teilung auf die vierte und fünfte Abteilung zu übertragen (Verwaltungskom-
mission, Protokoll der Sitzung vom 4. September 2014, Nr. 2014/13, Trak-
tandum 1.2), weshalb die vierte Abteilung zur Beurteilung von Beschwer-
den gegen Verfügungen des BFM betreffend die Vermögenswertabnahme
als Teil der Asylkosten ermächtigt ist.
3.
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
4.
Es wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel gemäss Art. 111a Abs. 1
AsylG verzichtet.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
D-6310/2014
Seite 6
5.2 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
5.3 Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliess-
lich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige
und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
6.
Gemäss Art. 85 Abs. 1 AsylG sind Sozialhilfe-, Ausreise- und Vollzugskos-
ten sowie Kosten des Rechtsmittelverfahrens – soweit zumutbar – zurück-
zuerstatten. Bei erwerbstätigen Asylsuchenden und Schutzbedürftigen
ohne Aufenthaltsbewilligung erfolgt die Rückerstattung durch eine Sonder-
abgabe aus dem Erwerbseinkommen (Art. 86 Abs. 1 AsylG).
7.
7.1 Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung sind
verpflichtet, Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen
stammen, offenzulegen (Art. 87 Abs. 1 AsylG). Die zuständigen Behörden
können solche Vermögenswerte zum Zwecke der Rückerstattung nach Art.
85 Abs. 1 AsylG sicherstellen, wenn der Betroffene nicht nachweisen kann,
dass die Vermögenswerte aus Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen o-
der aus öffentlichen Sozialhilfeleistungen stammen (Art. 87 Abs. 2 Bst. a
AsylG), ihre sonstige Herkunft nicht nachweist (Art. 87 Abs. 2 Bst. b AsylG)
oder die Herkunft der Vermögenswerte zwar nachweisen kann, diese aber
einen vom Bundesrat festzusetzenden Betrag – der aktuell bei Fr. 1'000.
liegt – übersteigen (Art. 87 Abs. 2 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 16 Abs. 4
AsylV 2). Diese Bestimmung betrifft auch abgewiesene Asylsuchende, wie
vorliegend den Beschwerdeführer. Der persönliche Geltungsbereich deckt
sich mit jenem der Bestimmungen von Art. 86 AsylG betreffend die Son-
derabgabe (vgl. Art. 87 Abs. 4 AsylG sowie Art. 9 AsylV2). Aus Art. 10 Abs.
2 Bst. b AsylV2 ergibt sich sodann, dass die Abgabepflicht auch für abge-
wiesene Asylsuchende bis zur Ausreise weiterhin gilt.
7.2 Als Vermögenswerte nach Art. 87 AsylG gelten Geldbeträge, geldwerte
Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben (Art. 16 Abs. 1
AsylV 2; vgl. dazu ausführlicher Vollzugsweisungen des BFM vom 1. Ja-
nuar 2008 über die Sonderabgabe für Personen des Asylrechts [nachfol-
gend: Weisung betreffend Sonderabgaben Asylrecht], Ziffer 8.5.1, abrufbar
unter > Publikationen & Service > Weisungen und
Kreisschreiben > III. Asylgesetz > 8 Sonderabgabe [Stand 1. März 2012,
D-6310/2014
Seite 7
besucht im Dezember 2014]). Die Vermögenswertabnahme begründet –
wie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit – die Sonderabgabepflicht (Art.
10 Abs. 1 AsylV 2). Sie wird in vollem Umfang an sie angerechnet (Art. 17
AsylV 2) und fällt mit ihrem Wegfall ebenfalls dahin (Art. 87 Abs. 4 AsylG).
8.
8.1 An den Nachweis der Herkunft der sichergestellten Vermögenswerte
sind strenge Anforderungen zu stellen. Soweit die Herkunft der Vermö-
genswerte nicht unmittelbar durch Dokumente nachgewiesen werden
kann, wird praxisgemäss erwartet, dass die betroffene Person bereits an-
lässlich der Abnahme klare, schlüssige und mit allfällig später erhobenen
Beweismitteln übereinstimmende Angaben betreffend Herkunft der sich bei
ihr befindlichen Vermögenswerte macht (vgl. hierzu Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-1975/2007 vom 12. November 2008 E. 3.3 mit Hinwei-
sen sowie die Weisung betreffend Sonderabgaben Asylrecht, Ziffer
8.5.3.4). Ob das nachträgliche Einreichen von Beweismitteln für den Her-
kunftsnachweis abgenommener Vermögenswerte ausreicht, lässt sich
nicht generell, sondern bloss einzelfallweise, unter Berücksichtigung der
gesamten Umstände, beantworten. Davon ausgenommen sind Fälle von
offensichtlichen Widersprüchen oder eindeutigen Ungereimtheiten, die
ohne zusätzliche Abklärungen zum Schluss berechtigen, der geforderte
Nachweis sei nicht erbracht worden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts C-1256/2006 vom 4. Juni 2008 E. 3.3, C-4341/2007 vom 18. De-
zember 2007 E. 2.3 oder C-1258/2006 vom 11. Mai 2007 E. 4.2).
8.2 Vorliegend konnte der Beschwerdeführer anlässlich der Vermögens-
wertabnahme am 19. März 2014 keinerlei Dokumente vorweisen, welche
die Herkunft des bei ihm gefundenen Vermögens von Fr. 1'550. nachzu-
weisen vermochten und gab bei der Abnahme selbst keine diesbezügli-
chen Erklärungen ab. Im ersten Schreiben an das BFM vom 7. April 2014
erklärte er, woher das Geld angeblich stamme, reichte jedoch keine diese
Vorbringen belegenden Dokumente ein, sondern dokumentierte dagegen
seine Gesundheitsproblematik – ein Umstand, der nach seinen Angaben
ursächlich gewesen sei für den Erhalt der Geldspenden. Erst mit weiterer
Eingabe vom 11. Mai 2014 und nach weiterer Instruktion durch die Vo-
rinstanz vom 16. April 2014, reichte der Beschwerdeführer eine hand-
schriftlich erstellte Liste zu den Akten. Auf dieser fungieren fünf Spenderin-
nen und Spender teils mit Adresse, teils mit Telefonnummer und Unter-
schrift, sowie der von ihnen jeweils gespendete Geldbetrag (vgl. Vorakten).
Diese Liste belege nach Angaben des Beschwerdeführers wenigstens die
D-6310/2014
Seite 8
Herkunft von Fr. 700.–. Hinsichtlich der gesamten Summe führte der Be-
schwerdeführer sowohl beim BFM als auch in der Beschwerde vor dem
Bundesverwaltungsgericht an, dass der Nachweis der erhaltenen Geld-
spenden schwierig gewesen sei, da er diese im Rahmen einer Art Kollekte
bei einer Zeremonie seiner Glaubensgemeinschaft erhalten habe. Über
solche Spenden würde naturgemäss keine Buchhaltung geführt. Auf die
eingereichte Liste berief sich der Beschwerdeführer auch in der Be-
schwerde, weitere Beweismittel lieferte er nicht.
8.3 Es ist vorab festzuhalten, dass auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers mit Verfügung vom 19. November 2012 nicht eingetreten wurde,
weil er keine gültigen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben hatte. Auch
blieben ein Beschwerde- und ein Revisionsverfahren für ihn erfolglos (vgl.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2012,
D- 5992/2012, sowie vom 15. Januar 2014, D-6402/2012). Abgesehen da-
von, dass der Beschwerdeführer sich ohne Aufenthaltsstatus in der
Schweiz aufhält, hat er sich des Weiteren nichts zu Schulden kommen las-
sen. In den Akten gibt es keine Hinweise auf deliktisches Handeln. Akten-
kundig ist jedoch, dass er wegen akuter (…) im (Spital) D._______ erfolg-
reich behandelt wurde (vgl. Austrittsbericht des (Spital) D._______ vom 14.
August 2013 in den Akten) und weiterhin (…) Medikamente nehmen muss.
Wie unter E. 8.1 ausgeführt sind die Anforderungen an die Nachweispflicht
im Rahmen der Vermögenswertabnahme hoch. Im vorliegenden Fall er-
folgte die Abnahme auf Grundlage von Art. 87 Abs. 2 Bst. b AsylG, da es
sich beim eingezogenen Geldbetrag nicht um Erwerbseinkommen handeln
kann, da der Beschwerdeführer als abgewiesener Asylsuchender in der
Schweiz grundsätzlich nicht mehr arbeiten darf (Art. 43 Abs. 2 AsylG). Zu
prüfen ist demnach, ob die Abnahme rechtmässig war, weil es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, den Nachweis der Herkunft des Vermö-
genswertes zu erbringen (Art. 87 Abs. 2 Bst. b AsylG). Geht man mit der
Rechtsprechung einig, dass ein Nachweis gemäss Art. 87 Abs. 2 Bst. b
AsylG im jeweiligen Einzelfall erbracht werden kann, sofern das Geld nicht
aus Erwerbseinkommen oder Sozialhilfe stammt, so darf die Erbringung
des geforderten Nachweises nicht von vornherein unmöglich sein (vgl. Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts
C-1975/2007 vom 12. November 2008 E. 3.3).
8.4 Der Beschwerdeführer trug bei der Kontrolle einen Gesamtbetrag von
Fr. 1'550.– bei sich. Die von ihm vorgelegte Liste mit Spender-Namen soll
nach seinen Angaben den Spendenbetrag in Höhe von Fr. 700.– belegen.
D-6310/2014
Seite 9
Abgesehen von dieser Liste reichte er keine weiteren Belege zu den Akten.
Es ist zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer durch Einreichung der
Spenderliste gelungen ist, den Nachweis für den Erhalt von Fr. 700.– zu
erbringen, im Sinne von Art. 87 Abs. 2 Bst. b AsylG. Tatsächlich waren die
Erklärungen des Beschwerdeführer hinsichtlich der Herkunft des Geldes
im Laufe des Verfahrens konsistent. Zwar machte er anlässlich der Ab-
nahme im März 2014 auf dem Beiblatt keine Angaben über die Herkunft
des Geldes. Dies kann ihm jedoch aufgrund der Aktenlage nicht vorgewor-
fen werden; aus dem vorliegenden Polizeirapport geht nicht hervor, dass
er überhaupt danach gefragt worden wäre, woher das Geld stamme. Nach
der Abnahme des Geldes hat der Beschwerdeführer versucht, den gefor-
derten Nachweis zu erbringen. Es ist auch nicht auszuschliessen, dass der
Beschwerdeführer tatsächlich Unterstützungsleistungen von Förderern
und Freunden aus seiner Glaubensgemeinschaft erhalten hat. Seit Einfüh-
rung des Nothilferegimes im Jahre 2004 haben sich schweizweit zivilge-
sellschaftliche Solidaritätsbewegungen gebildet, diese können häufig auch
kirchlichen Ursprungs sein (vgl. dazu den Schlussbericht der vom BFM in
Auftrag gegebenen Studie „Langzeitbezug von Nothilfe durch weggewie-
sene Asylsuchende” der Büro Vatter AG vom 26. Mai 2010, Ziff. 7.8.2, S.
91, Ziff. 8.2.4, S. 101, /fileadmin/user_upload/Fachberei-
che/Migration/2010.05.26_Studie_Langzeitbeziehende_Nothilfe_Bu-
ero_Vatter-Schlussbericht_d.pdf, besucht am 9. Dezember 2014). Es ist
nicht von der Hand zu weisen, dass eine Kollekte im Rahmen einer kirchli-
chen Veranstaltung normalerweise nicht dokumentiert wird und es im
Nachhinein schwierig ist, zu belegen, wer welche Spende gegeben hat.
Würde man vom Beschwerdeführer hier einen "offiziellen" Beleg fordern,
ähnlich einer Quittung, so könnte er der Nachweispflicht im Sinne von Art.
87 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht nachkommen. Zu berücksichtigen ist in diesem
Zusammenhang auch der irreguläre Aufenthaltsstatus des Beschwerde-
führers: Als Person mit irregulärem Aufenthalt verfügt er beispielsweise
nicht über ein Bankkonto, so dass er auch keine Überweisungen erhalten
kann, weshalb der Nachweis durch die Vorlage von Kontoauszügen un-
möglich ist. Es ist ferner auch in gewissem Masse nachvollziehbar, dass
sich mögliche Gönnerinnen und Gönner des Beschwerdeführers nicht in
aller Deutlichkeit für ihn exponieren und ihr Engagement nachprüfbar do-
kumentieren wollen, da ein derartiges Engagement für sie sogar strafrecht-
liche Konsequenzen nach sich ziehen könnte (gemäss Art. 116 des Aus-
ländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20], vgl. dazu Am-
nesty International, Engagement in der Grauzone, erschienen in "AMNE-
D-6310/2014
Seite 10
STY – Magazin der Menschenrechte" von Februar 2011, www.amne-
/de-/aktuell/magazin/2011-1/engagement-in-der-grau-zone, besucht
am 9. Dezember 2014).
8.5 Dennoch ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die eingereichte Spen-
derliste zu Recht nicht als ausreichendes Beweismittel erachtet hat, wes-
halb es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, den vom Gesetz gefor-
derten Nachweis zu erbringen. Selbst wenn ihm zugestanden werden
muss, dass die Möglichkeiten, die Herkunft des Geldes zu belegen, auf-
grund seines irregulären Aufenthaltsstatus eingeschränkt sind, wäre es ihm
zuzumuten gewesen, aussagekräftigere Beweismittel als die Liste mit fünf
Spender-Namen, die ihm insgesamt Fr. 700.– gespendet haben wollen, zu
beschaffen. Das Gericht hält das vorgelegte Beweismittel aus folgenden
Gründen für nicht ausreichend beweiskräftig:
Insbesondere fällt auf, dass diese Liste mit keinem Wort auf den Namen
des Beschwerdeführers oder auf den Zweck der festgehaltenen Geldbe-
träge oder auf die Umstände der angeblichen Spende anlässlich einer
"Thank-giving-Zeremonie" wegen der gesundheitlichen Schwierigkeiten
des Beschwerdeführers Bezug nimmt. Das einzige was aus der Liste her-
vorgeht, ist, dass es sich angeblich um "donors" handeln soll. Zugunsten
von welcher Person oder Sache hier Spenden genannt werden, ist unklar,
ebenso ob es sich um bezahlte Spenden oder um blosse Spendenzu-sa-
gen handelt. Die Liste könnte im Gegenteil irgendetwas – ein Spendenver-
sprechen für eine Politkampagne, blosse Spendenzusagen oder ähnliches
– beinhalten.
Für den behaupteten Sachverhalt – nach der erfolgreichen Herzoperation
habe der Beschwerdeführer im Rahmen eines Gottesdienstes die ge-
nannte "Thank-giving-Zeremonie" veranstaltet, und dabei seien Kleider,
Sachspenden und eben auch Geldspenden in beträchtlicher Höhe von den
Kirchenmitgliedern gespendet worden – hätten durchaus aussagekräfti-
gere Beweisunterlagen beschafft werden können. Zu denken ist an eine
Bestätigung des Priesters, der den Gottesdienst geführt hat, an aussage-
kräftigere Bestätigungsschreiben von Gemeindemitgliedern, die über jenen
Gottesdienst berichtet hätten und ähnliches.
Auffällig und nicht weiter erklärt bleibt sodann die zeitliche Ungereimtheit,
dass die (Behandlung) des Beschwerdeführers im August 2013 stattfand
D-6310/2014
Seite 11
(vgl. Austrittsbericht des Spitals vom 14. August 2013), der Beschwerde-
führer die vorliegend interessierende Geldsumme jedoch im März 2014,
also sieben Monate später, auf sich trug.
Aus diesen Überlegungen kommt das Gericht nach Einzelfallprüfung zum
Ergebnis, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, den Nach-
weis für den Erhalt der Summe von Fr. 700.– zu erbringen. Die Einziehung
des Vermögenswertes und seine Gutschreibung auf dem Sonderabgabe-
konto des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung vom 10.
Juni 2014 war daher in der Höhe des Gesamtbetrags rechtmässig im Sinne
von Art. 87 Abs. 2 Bst. b AsylG.
9.
Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht und ist daher zu
bestätigen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die
Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Sie sind ihm jedoch zu erlassen (Art.
63 Abs. 1 Satz 3 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-desverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6310/2014
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Auf die Erhebung der Verfahrenskosten wird vorliegend verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM sowie das kan-
tonale Migrationsamt.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
Versand: