B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6310/2016
Ur t e i l vom 1 8 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Nathalie Alemayehu.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Linda Keller,
Rechtsanwältin, Grand & Nisple Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 9. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge Ende Ja-
nuar 2015 und gelangte am 23. September 2015 in die Schweiz, wo er am
Folgetag um Asyl nachsuchte.
B.
Am 30. September 2015 orientierte das SEM die zuständige kantonale Be-
hörde, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten min-
derjährigen Asylsuchenden handle. Gleichzeitig ersuchte sie darum, die
vorgesehenen Schutzmassnahmen unverzüglich einzuleiten und nach Er-
nennung den Namen der gesetzlichen Vertretung bekannt zu geben.
Am 5. Oktober 2015 teilte das zuständige Migrationsamt dem minderjähri-
gen Beschwerdeführer eine rechtskundige Vertrauensperson als Beglei-
tung für die Asylbefragung zu.
C.
Am 30. September 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person,
zum Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung
zur Person [BzP]). Am 26. April 2016 und 19. Juli 2016 hörte ihn das SEM
vertieft zu seinen Asylgründen an.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer gel-
tend, er stamme aus B._______ in der Subzoba C._______ in der Zoba
D._______, wo er bis zur Ausreise mit seiner Familie gewohnt habe. An-
fang Januar 2015 habe er die Schule – er sei in der 8. Klasse gewesen –
abgebrochen. Das Leben in Eritrea sei sehr schwierig gewesen, es habe
viele Razzien gegeben. Er habe sich zur Ausreise entschieden aus Furcht,
bei einer Razzia aufgegriffen zu werden.
Bei der Anhörung vom 19. Juli 2016 brachte er ergänzend vor, etwa zwei
oder drei Monate nach seinem Schulabbruch habe ihm seine Mutter mit-
geteilt, dass er eine Vorladung für die Militärausbildung in E._______ er-
halten habe. Nach dieser Mitteilung habe er sich aus Angst, von den Sol-
daten abgeholt zu werden, umgehend in der Wildnis versteckt, und sei
etwa eine Woche später ausgereist.
D.
Mit Verfügung vom 9. September 2016 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
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und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch
wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
E.
Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Rechtsmitteleingabe sei-
ner Rechtsvertreterin vom 13. Oktober 2016 beim Bundesverwaltungsge-
richt an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Bestellung der rubrizier-
ten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2016 hiess die damals zuständige
Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Rechtsverbeiständung gut und ordnete Linda Keller als
amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig wies sie darauf hin, es werde
eine Motivsubstitution in dem Sinne in Betracht gezogen, die Frage, ob das
SEM die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der behaupteten illegalen Aus-
reise aus Eritrea zu Recht verneint habe, nicht unter dem Gesichtspunkt
von Art. 3 AsylG, sondern unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG zu würdigen, und bot dem Beschwerdeführer Gelegenheit,
sich bis zum 4. November 2016 dazu zu äussern.
G.
Mit Schreiben vom 2. November 2016 reichte der Beschwerdeführer eine
Stellungnahme ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
Dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 die un-
entgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt worden ist, die
Beschwerde also als nicht aussichtslos qualifiziert wurde, steht einer Be-
handlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in be-
stimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall,
wenn sich die Beschwerde – wie hier – aufgrund neuer Erkenntnisse oder
einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens
als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer
E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe
der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Un-
begründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung
der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der
Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslo-
sigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt
der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern
ist nicht ausgeschlossen, dass eine im Rahmen der Instruktion als nicht
aussichtslos beurteilte Beschwerde später als offensichtlich unbegründet
abgewiesen wird.
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Seite 5
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines
Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaa-
tes befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29)
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung des Asylentscheids aus, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers zur Missachtung des militärischen Aufgebots
seien nicht glaubhaft. So habe er bei der BzP lediglich ausgeführt, dass er
die Schule in der 8. Klasse abgebrochen habe, weil er nichts verstanden
habe. Er habe ständig Angst vor Razzien gehabt. Die Frage, ob er jemals
Probleme mit den eritreischen Behörden gehabt oder eine Vorladung von
den Behörden erhalten habe, habe er explizit verneint. Vor diesem Hinter-
grund erwecke es ein erhebliches Erstaunen, dass er anlässlich der zwei-
ten Anhörung dann plötzlich vorgebracht habe, vor seiner Ausreise eine
Vorladung zur Ausbildung in E._______ erhalten zu haben. Hätte sich die-
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ser Vorfall tatsächlich ereignet, könne erwartet werden, dass er diesen be-
reits bei der Erstbefragung vorgebracht hätte. Es sei jedoch nicht nur die
angebliche Vorladung unerwähnt geblieben, sondern es seien jegliche Er-
eignisse dieser Art explizit verneint worden. Der Umstand, dass die militä-
rische Vorladung bei der BzP nicht erwähnt worden sei, lasse dieses Vor-
bringen unglaubhaft erscheinen. An dieser Einschätzung vermöge auch die
Minderjährigkeit nichts zu ändern. Folglich sei er (der Beschwerdeführer)
nicht als Wehrdienstverweigerer einzustufen und es könne auf die Prüfung
der Asylrelevanz dieses Vorbringens verzichtet werden. In Bezug auf seine
Furcht, bei einer Razzia aufgegriffen und in den Militärdienst eingezogen
zu werden, sei festzuhalten, dass es nicht genüge, diese lediglich mit Ver-
mutungen zu begründen. Sofern seine Vorbringen bloss Ausdruck einer
grundsätzlichen Furcht seien, irgendwann für den Militärdienst ausgeho-
ben zu werden, würden sie die allgemein schwierigen politischen, wirt-
schaftlichen und sozialen Verhältnisse in Eritrea betreffen, von denen sehr
viele Personen in gleichem Masse betroffen seien. Die Tatsache, dass er
nach Beendigung der 11. Klasse zur militärischen Ausbildung eingezogen
worden wäre, stelle kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv dar, da dies
grundsätzlich eine staatlich legitime Handlung darstelle und an sich keiner
flüchtlingsrelevanten Verfolgung gleichkomme. Von den eritreischen Be-
hörden seien bis zu seiner Ausreise keinerlei konkreten Schritte betreffend
eine verfrühte Rekrutierung unternommen worden, so dass er sich bis an-
hin keiner staatlichen Weisungen widersetzt habe. Somit bestehe kein kon-
kreter Anlass zur Annahme, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu
befürchten hätte. Die vorgebrachte illegale Ausreise aus Eritrea sei asyl-
rechtlich unbeachtlich. Der Beschwerdeführer habe weder den National-
dienst verweigert, noch sei er aus dem Nationaldienst desertiert. Zum Zeit-
punkt der Ausreise sei er noch minderjährig gewesen und habe bis anhin
keine Aufforderung für den Militärdienst erhalten. Die Vorbringen seien
demnach nicht geeignet, eine begründete Furcht vor zukünftiger flücht-
lingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Auf die Prüfung der Glaubhaf-
tigkeit der betreffenden Vorbringen könne demnach verzichtet werden.
5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, er be-
dürfe infolge seiner Minderjährigkeit eines erhöhten Schutzes. Er sei von
einer Behörde in Eritrea vorgeladen worden, sich für den Militärdienst in
E._______ zu melden. Hieraus habe er eine ernsthafte Gefahr gesehen, in
den Militärdienst eingezogen zu werden. Aufgrund seines jungen Alters
und des Befragungsdruckes habe er bei der BzP die Frage nach einer Vor-
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ladung verneint. Er sei mit der Situation überfordert gewesen und habe ge-
dacht, bei der zweiten Einvernahme die Möglichkeit zu haben, erneut de-
tailliert Auskunft geben zu können. In Eritrea könnten Bürgerinnen und Bür-
ger auf unbestimmte Zeit für den Militärdienst verpflichtet werden. Dieser
Militärdienst weise alle Charakteristiken der Verfolgung durch den Staat
auf, er sei brutal und bedrohe die Freiheit der Bürgerinnen und Bürger. Es
bestehe die Gefahr, dass er (der Beschwerdeführer) gegen seinen Willen
in dieses System eingebunden werde. Eritreische Staatsbürger, die illegal
ausreisen, würden sodann vom eritreischen Regime als Staatsfeinde an-
gesehen und müssten im Falle einer Rückkehr mit drakonischen Strafen
rechnen. Ein legales Verlassen des Landes sei lediglich mit einem gültigen
Reisepass und einem Ausreisevisum möglich. In der Praxis würden Aus-
reisevisa seit mehreren Jahren nur unter sehr strengen Bedingungen aus-
gestellt. Es sei unbestritten, dass er sein Heimatland illegal verlassen habe.
Des Weiteren widerspreche die Ende Juni 2016 eingeführte Praxisände-
rung des SEM, wonach illegal ausgereiste Eritreer unter bestimmten Be-
dingungen (Reueformular, Diasporasteuer) straffrei zurückkehren könnten,
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer E-2004/2014
vom 14. April 2015).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, aufgrund seines Alters
seien die Vorbringen bei der BzP zum Teil unvollständig ausgefallen. Der
Einwand des jungen Alters vermag hier nicht zu genügen. Zwar kann von
einem Minderjährigen nicht erwartet werden, dass er eine Erfahrung in glei-
cher Weise beschreibt wie eine erwachsene Person. Diesem Umstand wird
denn auch insoweit Rechnung getragen, als die Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit umso tiefer sind, je jünger der minderjährige Asylbewerber
ist (BVGE 2014/30). Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der BzP
aber immerhin bereits (…) Jahre alt und verfügte damit über die kognitiven
Werkzeuge, die für eine logische Rekonstruktion der Ereignisse notwendig
waren, die seine Ausreise begründeten. Es gibt zudem keine Hinweise da-
für, dass die BzP angesichts seines Alters und seiner Reife (insbesondere
seiner Fähigkeit, die Fragen zu verstehen) nicht angemessen durchgeführt
wurde. Der Einwand in der Beschwerde, wonach die Unstimmigkeiten in
seinen Vorbringen auf sein junges Alter und einen allgemeinen Befra-
gungsdruck zurückzuführen seien, ist daher unbehelflich. Die Vorinstanz
hat folglich zu Recht auf die protokollierten Aussagen des Beschwerdefüh-
rers, namentlich auch jene in der BzP, abgestellt.
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6.2 Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass nicht nachvollziehbar ist, dass
der Beschwerdeführer eine militärische Vorladung bei der BzP mit keinem
Wort erwähnt hat. Seine dortigen Vorbringen haben sich auf den Abbruch
der Schule und seine Furcht vor Razzien beschränkt. Die Frage, ob er eine
Vorladung von den Behörden oder der Verwaltung erhalten habe, hat er
ausdrücklich verneint und angeführt, er habe das Land vorsorglich verlas-
sen (vgl. vorinstanzliche Akten [SEM act.] A6 S. 7). Die erstmals in der
zweiten Anhörung vorgebrachte militärische Vorladung (SEM act. A22 F 7)
erscheint in diesem Zusammenhang nachgeschoben und kann ihm nicht
geglaubt werden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner
Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende asylrechtlich relevante
Gefährdung glaubhaft zu machen.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtspre-
chung davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle
einer Rückkehr eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestra-
fung bestehe. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenz-
urteil publiziert) kam das Gericht jedoch – nicht nur, aber auch für Minder-
jährige – zum Schluss, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten
lasse und im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begrün-
dung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Vielmehr bedürfe es
hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person
in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen
lassen würden und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5). Im genannten Koordinati-
onsverfahren konnte die Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung der
Vorinstanz bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen
Ausreise aus Eritrea geklärt werden, weshalb sich weitere Ausführungen
dazu erübrigen.
6.4 Aufgrund des oben Gesagten kann dem Beschwerdeführer die geltend
gemachte Missachtung einer Vorladung zur militärischen Ausbildung nicht
geglaubt werden, weshalb er weder als Refraktär noch als Deserteur ein-
zustufen ist. Weitere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des erit-
reischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen beziehungs-
weise zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrecht-
lich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, sind nicht erkennbar.
Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Ausreise allein keine Furcht vor
einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermag. Die
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Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann mangels Asylrele-
vanz daher offenbleiben. Der Vollständigkeit halber bleibt schliesslich an-
zumerken, dass der Umstand einer künftig möglichen Einberufung in den
Nationaldienst im Falle der Rückkehr nach Eritrea – wie im Referenzurteil
festgehalten – ebenfalls nicht zur Annahme der Flüchtlingseigenschaft zu
führen vermag.
7.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass keine asylrechtlich relevan-
ten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG ersicht-
lich sind. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft daher zu Recht ver-
neint.
8.
8.1
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.2 Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs anerkannte vorläufige Aufnahme bleibt vom vorliegenden Verfahren
unberührt.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch
das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 gutgeheissen
wurde, werden vorliegend keine Verfahrenskosten auferlegt.
9.2 Mit derselben Verfügung wurde der Antrag auf amtliche Rechtsverbei-
ständung gutgeheissen und Linda Keller als amtliche Rechtsbeiständin
beigeordnet. Ihr ist deshalb ein amtliches Honorar zu Lasten der Gerichts-
kasse zu entrichten. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote einge-
reicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann verzichtet werden, da der
Aufwand für den Beschwerdeführer zuverlässig abgeschätzt werden kann
(vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Be-
messungsfaktoren und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist
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der amtlichen Rechtsbeiständin bei einem Stundenansatz von Fr. 220.– ein
amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1‘000.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, Linda Keller, wird ein amtliches Honorar
in der Höhe von insgesamt Fr. 1‘000.– durch die Gerichtskasse ausgerich-
tet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Nathalie Alemayehu
Versand: